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Bericht o

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 31. Dezember 1920 betreffend Ausrichtung einer Winterzulage an Arbeitslose.

(Vom 29. März 1921.)

Von verschiedenen Seiten wurde gegen Ende 1920 an den Bundesrat das Begehren gestellt, die Unterstützungsansätze für Arbeitslose, wie sie im Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung vorgesehen sind, zu erhöhen.

Der Bundesrat hielt es für angezeigt, von einer allgemeinen Erhöhung abzusehen, dafür aber mit Rücksicht auf die vermehrten Auslagen für Heizung, Licht, Nahrung und Kleidung während ·des Winters eine Winterzulage in Aussicht zu nehmen.

Da einerseits die Regierungen grösserer, von der Arbeitslosigkeit betroffener Kantone zu einer raschen Lösung drängten und anderseits die Belastung der Betriebsinhaber mit einem Teil dieser Erhöhung längere Verhandlungen vorausgesetzt hätte, wodurch eine Verzögerung entstanden wäre, so wurde von einer solchen Belastung Umgang genommen und die Mehrkosten ausschliesslich dem Bund und den Kantonen Überbunden. Mit einer Erhöhung waren aber nicht alle Kantone einverstanden und sie rechtfertigte sich auch nicht überall, namentlich nicht in den ländlichen Kantonen und in den Kantonen mit geringer Arbeitslosigkeit. Die Lösung konnte daher nur darin bestehet), dass den Kantonen die Ermächtigung zur Ausrichtung einer Winterzulage erteilt wurde. Auf diese Weise wurde es möglich, in den einzelnen Kantonen unter Berücksichtigung der besondern Verhältnisse zu ver fahren.

Auf dieser Grundlage beruht der B u n d e s r a t s b e s c h l u s s betreffend Ausrichtung einer Winterzulage an A r b e i t s l o s e vom 31. Dezember 1920. Er ermächtigt die Kantone, die Unterstützungsansätze an gänzlich Arbeitslose für die Zeit vom 1. Januar 1921 bis 2. April 1921 um höchstens

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20 °/o zu erhöhen. An diese Zulage leistet der Bund 50 °/o ;, der Rest entfällt auf den Wohnsitzkanton, der die Wohnsitzgemeinden bis zur Hälfte des kantonalen Anteils belasten kann..

Für das Bundespersonal und die Auslandschweizer richtet der Bund, soweit er die Unterstützung solchen Personals allein zu tragen hat, eine Zulage von 20 °/o aus. Wenn er die Kantoneermächtigt, Zulagen auszurichten, so darf er selbst nicht zurückbleiben.

Die Winterzulage wird ausgerichtet in der Höhe von

Zürich . . .

Bern . . .

Glarus . . .

Zug Solothurn . .

20 °/o in allen 20 % nur in Gemeinden Gemeinden der I. Kat.

.x -- .

-- x .

-- -- x -- .

x --

Basel-Stadt . .

Schaff hausen . .

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Wallis . . . .

Neuenbürg. . .

Genf . . . .

Total

10 %

8--20 % abgestuft

-- -- x -- --

-- -- -- -- --

x -- -- -- x in einzelnen Fällen -- -- -- -- -- x -- -- -- x x in Gemeinden, die darum nachsuchen -- -- x -- -- -- -- x -- -- -- x x -- -- -- x -- -- -- 8 1 2 4 15 Kantone 8 Kantone haben keine Zulage : Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Freiburg, Basel-Land, Appenzell I.-Rh. und Waadt.

2 Kantone haben noch nicht geantwortet: Luzern und Tessin.

Wir beehren uns, Ihnen hiermit von unserem Beschluss vom 31. Dezember 1920 betreffend Ausrichtung einer Winterzulage (Beilage) gemäss Absatz 3, Ziffer l, des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates Kenntnis zu geben.

B e r n , den 29. März 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Schultliess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

Beilage.

483 Beilage.

Bundesratslbeschluss betreffend

Ausrichtung einer Winterzulage an Arbeitslose.

(Vom 31. Dezember 1920.)

Der gestützt auf beschlusses vom ausserordentlichen

schweizerische Bundesrat, den zweiten Absatz von Ziffer I des Bundee3. April 1919 betreffend Beschränkung der Vollmachten des Bundesrates, beschliesst:

1. Die Kantone werden ermächtigt, die in Art. 8 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 betreffend Arbeitslosenunterstützung aufgestellten Unterstätzungsansätze zur Ausrichtung einer Winterzulage an gänzlich Arbeitslose für die Zeit vom 1. Januar 1921 bis 2. April 1921 um höchstens 20 % zu erhöhen.

2. Der Bund leistet an diese Winterzulagen einen Beitrag von 50 °/o. Der Rest entfällt auf den Wohnsitzkanton ; dieser kann die Wohnsitzgemeinden bis zur Hälfte des kantonalen Anteils belasten.

3. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1921 in Kraft und dauert bis Samstag, den 2. April 1921.

B e r n , den 31. Dezember 1920.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Motta.

Der Bundeskanzler: Steiger.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 31. Dezember 1920 betreffend Ausrichtung einer Winterzulage an Arbeitslose. (Vom 29.

März 1921.)

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Jahr

1921

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13

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575

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1921

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481-483

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