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Bundesratsbeschluss betreffend

die Volksabstimmung vom 22. Mai 1921 über den Bundesbeschluss vom 14. Februar 1921 betreffend die Aufnahme eines Art. 37 bis und eines Art.37ter^ in die Bundesverfassung (Automobil- und Fahrradverkehr, Luftschiffahrt).

(Vom 4. März 1921.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , . . ·' : im Hinblick auf den Bundesbeschluss vom 14. Februar 1921 betreffend die Aufnahme eines Art. 37 bis und eines Art.37terr in die Bundesverfassung (Automobil- und Fahrrad verkehr, Luftschiffahrt) (siehe Bundesblatt 1921, Bd. I, Seite 382), beschliesst: 1. Der erwähnte Bundesbeschluss ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Über beide im Bundesbeschluss behandelten Fragen, nämlich den Automobil- und Fahrradverkehr einerseits und die Luftschifffahrt anderseits, ist g e t r e n n t abzustimmen, und zwar so, dass für jede Frage ein besonderer Stimmzettel auszufüllen ist.

2. Diese Stimmabgabe hat im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft Sonntag, den 22. Mai 1921, bzw. am Vorabend stattzufinden.

3. Die Bundeskanzlei ist beauftragt, besondere Abzüge des genannten Bundesbeschlusses in solcher Anzahl und so rechtzeitig den Kantonskanzleien zuzustellen, dass jedem stimmberechtigten Schweizerbürger sobald als möglich, spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, ein Exemplar abgegeben werden kann (Art. 9 des Buhdesgesetzes vom 17. Juni 1874).

Desgleichen wird sie die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln den Eantonskanzleien übermitteln.

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4. Die Kantonsregierungen werden eingeladen, das Nötige zur rechtzeitigen Verteilung der Drucksachen an die Stimmberechtigten und zur Durchführung der Volksabstimmung gemäss den einschlägigen Vorschriften anzuordnen.

5. Die Kantonsregierungen werden ferner eingeladen, dafür zu sorgen, dass gemäss den Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. 1,116) in jeder Gemeinde bzw. in jedem Kreise über die Abstimmung ein Protokoll aufgenommen werde.

-Die Protokolle haben gesondert anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht .fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage fUr die Berechnung der Mehrheit. Die sämtlichen Protokolle sind längstens innerhalb zehn Tagen nach 'der Abstimmung dem Bundesrate zu übersenden; die Stimmzettel sind von den betreffenden Bureaux gehörig zu versiegeln und aufzubewahren bis nach erfolgter Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung.

6. Die amtlichen " Sendungen der unter Ziffer 3 und 4 genannten Drucksachen sind bis auf 50 kg portofrei, und die Pakete über 5 kg sind auch von der Bestellgebühr befreit.

7. Die telegraphischen Meldungen zum Behufe der Feststellung der Abstimmungsresultate, und zwar sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden als diejenigen dieser an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.

8. Gegenwärtiger Beschluss ist den Kantonen zum Anschlag mitzuteilen und in das Bundesblatt aufzunehmen.

B e r n , den 4. März 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler Steiger.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Volksabstimmung vom 22. Mai 1921 über den Bundesbeschluss vom 14. Februar 1921 betreffend die Aufnahme eines Art. 37 bis und eines Art.37ter in die Bundesverfassung (Automobil- und Fahrradverkehr, Luftschiffahrt).

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09.03.1921

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383-384

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