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# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Weisung über

die Anwendung des Art. 20 des Bundesratsbeschlusses betreffend Arbeitslosenunterstützung vom 29. Oktober 1919.

(Vom 17. November 1921.)

I. Erfahrungsgemäss sind Betriebe mit der Einstellung neuen Personals äusserst zurückhaltend aus Furcht, bei dessen Entlassung Arbeitslosenunterstützung zahlen zu müssen. Diese Zurückhaltung zeigt sich sogar da, wo es sich nur um eine vorübergehende Beschäftigung handeln würde, trotzdem Art. 20, Abs. 2, in diesen Fällen den Arbeitgeber von der Pflicht, an die Arbeitslosenunterstützung beizutragen, entbindet.

Da diese Erscheinung nicht geeignet ist, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, so ist zu prüfen, wie im Rahmen der bestehenden Vorschriften Abhilfe geschaffen werden kann.

II. Nach Art. 20 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 wird der Betriebsinhaber für die Unterstützungen nur belastet, wenn ,,der Verdienstausfall auf ausserordentliche, durch den Krieg verursachte Verhältnisse zurückzuführen ist". Die Beitragspflicht des Betriebsinhabers ist ferner ausgeschlossen in bezug auf das Personal, das nur zur Ausführung einer bestimmten Arbeit mit beschränkter Dauer oder sonst aus berechtigten Gründen nur vorübergehend angestellt worden ist.

Diese Vorschriften sollten bei einer nicht zu engherzigen Auslegung genügen, um die hiervor erwähnten Befürchtungen der Arbeitgeber zu zerstreuen ; allein es besteht für diese im Momente, wo sie sich über die vorübergehende Einstellung von Personal zu entschliessen haben, die Ungewissheit, ob sie später

96 doch beitragspflichtig erklärt werden. Diese Ungewissheit ist es, die sie häufig veranlasst, von der Einstellung von Personal abzusehen. Zur Beseitigung dieses Übelstandes rechtfertigt es sich, eine Instanz einzusetzen, welche auf Gesuch eines Betriebsinhabers vorgängig der Einstellung von Personal im Rahmen des Art. 20 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 entscheiden kann, ob der Betriebsinhaber an eine allfällige Arbeitslosenunterstützung beizutragen habe. Die Zuständigkeit für solche Entscheid& ist am zweckmässigsten einem kantonalen Regierungsdepartement zu übertragen.

III. Gestützt auf diese Ausführungen und in Anwendung des Art. 41, Abs. l, des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 (in seiner durch Bundesratsbeschluss vom 30. September 1921 festgesetzten Fassung) erlassen wir folgende

verbindliche Weisung: Die zuständigen kantonalen Departemente sind ermächtigt, auf das Gesuch eines Betriebsinhabers hin in verbindlicher Weise zu entscheiden, ob eine bevorstehende Einstellung von Personal die Beitragspflicht des Betriebsinhabers in bezug auf eine allfällige spätere Arbeitslosenunterstützung im Sinne des Art. 20 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1919 begründet oder nicht.

Mdgenössisches Volksivirtechaftsdepartement : Schulthess.

Zahl der Oberseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende September Oktober .

Januar bis Ende Oktober .

1921

1920

Zu-oder Abnahme

5726 713 6439

6105 1397 7502

-- 379 -- 684 -- 1063

B e r n , den 18. November 1921.

(B.-B. 1921, IV, 636.)

Eidg. Auswanderungsamt.

97

Schweizerisches Bundesgericht.

Tarif für die Gerichtsgebühren, in Kraft vom 1. November 1921 an.

I. Bei Berufungen, Beschwerden und direkten Prozessen, ausgenommen diejenigen nach Art. 52 OG. : Streitwert

Fr.

4,000-- 8,000 8,000-- 15,000 15,000-- 30,000 30,000-- 50,000 50,000-- 75,000 75,000--100,000 100,000--200,000 über 200,000

Gerichtsgebllhr

Fr.

50-- 300 100-- 400 150-- 600 200-- 800 300--1000 500--1500 1000--2000 1500--3000 .

II. In direkten Prozessen nach Art. 52 OG. : Fr.

Fr.

10,000-- 25,000 200-- 1000 25,000-- 50,000 400-- 2500 50,000--100,000 800-- 5000 100,000--200,000 1500-- 7500 über 200,000 2000--10000 In Expropriationsstreitigkeiten wird bei Annahme des Vorentscheides eine Gebühr von Fr. 25 bis zur Hälfte der in Tarif I (für die Berufungen) bestimmten Ansätze berechnet. Wenn daa Gericht zu entscheiden hat, so kommt Tarif I zur Anwendung.

Werden mehrere Fälle zusammen behandelt, so wird für sie eine Gesamtgebühr bestimmt.

Bei Festsetzung der Gerichtsgebühr bei Abstandserklärungen wird darauf abgestellt, ob der Rückzug wenigstens 10 Tage vor der Gerichtsverhandlung erfolgt ist.

98

Schweizerisches Bundesgericht.

Tarif für die Entschädigungen der Parteianwälte gemäss Art. 222, Ziffern 2--4 OG.

NB. Bei den mit * versehenen Ortschaften muss für den Fall, dass der Anwalt erst gegen 6.Uhr verreisen kanu, für Zeitversäumnis und Reiseauslagen Fr. 45 mehr berechnet werden.

Zeitversäumnis Ortschaften

Aarau . .

Airolo . .

Altdorf . .

Altstätten .

Andelfingen .

Appenzell .

Avenches .

Arbon . .

Aigle . . . .

*Baar Baden . .

*Balsthal . .

Basel Bellinzona .

Bern

Va T ig = Fr. 25Billett 2. Kl, V las V» l"« oder und Nacht Fr, u. Zuschlag Nacht à Fr. 10 '/·

. .

. .

. .

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Reiseauslagen

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Bex

Biasca . .

Biel .

*Bremgarten . . .

Brig Brugg . . . .

*Biilach . . . .

Bulle Burgdorf . . .

*Cham .

Château-d'Oex . .

Châtel-St. Denis .

Chaux-de-Fonds .

Chiasso . . . .

Chur Davos Delémont . . .

Dielsdorf . . .

Diessenhofen . .

Dornach (pr. Basel) Echallens . . .

Einsiedeln . . .

2 3 3 4 3 4 2 3

2

50 75 75 100 75 100 50 75 50 50 50 50 50 100 50 50 100 50 50

2

50

2-

50 50 50 50 50 50 50 50 100 75 100 50 75 75 50 50

2

2 2 2 2 4 2 2 4 2

2 2

2 2 2

2 2 4 3 4 2

3 3 2 2 3

. 75

46.70 85.30 64.30

91.-- 70.50 91.-- 16. 10 83.70 10.70 67.-- 54.50 45.30 54.20 113.80 25. 60 12. 60 109. 40 . 28. 50 52. 50 38. 10 52.40 65.90 16.70 32. 10 67. -- 24.70 8.30 29.30 122. 90 89.70 120. 80 40.60 63. 90 74.40 65.-- 2.80 75. --

4 6 6 7 6

40 60 60 70 60

7

70 40 60 40 40 40 40 40 70 40 40

4 6 4 4 4 4 4 7

4 4 7 4 4 4 4

4 4 4 4 4 4

4 7 6 7

4 6 6 4 4 6

70

40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 70 60 70 40 60 60 40

40 60

fotalZusammen entsehädipDg Fr.

Fr.

137 220 199 261 205 261 106 219 101 157 144 135 144 284 116 103 279 118 142 128

337 420 899 461 405 461 306 419 301 357 344 335 344 484 316 303 479 318 342 328 342 356 307 322 357 315 298 319 493 425 491 331 399 409 345 293 410

142 156 107 122 157

115 98 119 293 225 291 131 199 209 145 93 210

99 Zeitversäumnis Ortschaften

*Entlebuch . .

*Escholzmatt .

Estavayer . .

*Frauenfeld . .

Freiburg . . .

Gais Genf Glarus . . .

*Gossau . . .

Grenchen . .

Heiden . . .

*Herisau . . .

Herzogeubuchsee Hinwil . . .

Hochdorf . .

Horgen . . .

Ilanz . . .

*Interlaken . .

Kreuzlingen . .

Lachen . . .

Langenthal . .

"Langnau . . .

Laufenburg . .

Lausanne . .

*Lenzburg . .

Lichtensteig Liestal . . .

Locamo . . .

Le Lode . .

Lugano . . .

Luzern . . .

Martigny . .

*M>iringen .

Melz Mendrisio . .

Monthey . . .

Montreux . .

Moudon . . .

Moutier .

"Muri (Aargau) .

Murten . . .

Neuenburg .

Neuenstadt . .

Nyon Ölten Payerne . . .

Reiseauslagen

Va T ig = Fr. 25Billett 2. Kl. '/· 'ao V> Tag odsr und Nacht Fr. u. Zuschlag Nacht a Fr. 10 V»

.

.

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2 2 2 2 2 4

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2 3 2 2 4 2 2 3 3 3 4

2 4

3 2 2 4 1 2 3 2 4

2 4 2 2 2 4 4 2

2 2 2 2 2 2 2 2 2 2

50

50 50 50 50 100 50 75 50 50 100 50 50 7575 75 100 50 100 75 50 50 100 25 50 75 50 100 50 100 50 50 50 100 100 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50 50

41. --

4

40

37.80

4

40

14.60

4 4 4 7 4 6 4 4

40 40 40 70 40 60 40 40 70 40 40 60 60 60 70 40 70 60 40 40 70 -- 40 60 40 70 40 70 40 40 40 70 70 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40 40

70.90 18.20 88.50 17.10 70.90 75.40 31.80 88.65 77.50 36.-- 71.-- 60. 30 63.40 104. 50 45. 10 83.30 70.20 37.90 34.30 63.20 -- 49.30 79.40 49.30 112. 80 31.60 117.10 54.70 18.40 51.80 83.-- 130. 10 18.40 7.30 8.80 37. 90 53.40 20.70 20.30 23.50 10.50 43. 50 13.60

7

4 4 6 6 6 7 4 7

6 4 4 7 -- 4 6 4 7 4 7 4

4 4 7

7 4 4

4

4 4 4

4 4 4 4 4

.

.

.

.

ZuTotalsammen entseliMigong Fr.

Fr.

131 128 105 161 108 258 107 206 165 122 259 167 126 206 195 198 274 135 253 205 128 124 233 25 139 214 139 283 122 287 145 108 142 253 300 108 97 99 128 143 111 110 113 100 133 104

331 328 305 361 308 458 307 406 365 322 459 367 326 406 395 398 474 335 453 405 328 324 433 226 339 414 339 483 322 487 345

308 .

342

453

500 308 297 299 328 343 311 310 313 300 333 304

100

Ortschaften

Pfäffikon (Zürich) Porrentruy . . .

Poschiavo . . .

Eapperswil . . .

*Rheinfelden . . .

*Romanshorn . .

Romont . . . .

*Rorschach . . .

Saiguelégier . .

*Schüpfheim . . .

*St. Gallen . . .

St. Maurice . . .

St. Moritz . . .

Stein a. Rhein . .

Steckborn . . .

Sargans . . . .

Samen . . . .

*Schaffhausen . .

Schwyz . . . .

Sitten Solothurn . . .

Stans *Sumiswald . . .

*Sursee . . . .

Sierre . . . .

Teufen . . . .

Thun Thusis . . . .

*Trogen . . . .

*üster Uznach . . . .

Vevey . . . .

Wädenswil . . .

Wallenstadt . .

Wangen a. A. . .

*Weinfelden . . .

*Wil Willisau . . . .

*Winterthur . . .

*Wohlen (Aargau) .

Yverdon . . . .

Zofingen . . . .

*Zug . . .

Zürich . . . .

*Zweishnmen . .

Zeitversäumnis Reiseauslagen ag=Fr.25 VIT Billett 2. Kl. V« 'ag '/. Taj oder und Nacht u.

Zuschlag Nacht à Fr. 10 V» Fr.

3 3 6 3 2 2 2 3 3 2 2 2 5 3 3 3 3 2 3 2 2 3 2 2 2 4 2 4 3 2 3 2 3 3 2 2 2 3 2 2 2 2 2 2 2

75 75 150 75 50 50 50 75 75 50 50 50 125 75 75 75 76 50 75 50 50 75 50 50 50 100 50 100 75 50 75 50 75 75 50 50 50 75 50 50 50 50 50 50 50

73.80 48.80

190. 60 69.30 60.-- 81.60 11.-- 84.80 38.10 39.70 81.80 15.-- 144. 50 76. 40 · 79.-- 83.70 59.60 71.80 64.50 24. 40 34.20 60. 20 46.90 50.40 29.60 85.30 34.-- 106. 70 84.80 64 40 70.80 5.90 65.10 70.50 36.60 76.60 75.20 49.40 67.20 51.30 10.50 44.40 67.90 59.50 66.30

6 6 10 6 4 4 4 6 6 4 4 4 8 6 6 6 6 4 6 4 4 6 4

4 4 7 4 7 6 4

6 4

6 6 4

4 4 6 4 4 4

4 4 4 4

60 60 100 60 40 40 40 60 60 40 40 40 80 60 60 60 60 40 60 40 40 60 40 40 40 70 40 70 60 40 60 40 60 60 40 40 40 60 40 40 40 40 40 40 40

Zuloltlsammen eniseliiidipnjî Fr.

Fr.

209 184 441 204 150 172 101 220 173 130 172 105 849 211 214 219 195 162 199 114 124 195 137 140 120 255 124 277 220 154 206 96 200 205 127 167 165 184 157 141 100 134 158 149 156

409 384 641 404 350 372 301 420 373 330 · 372 305 649 411 414 419 395 362 399 314 324 395 337 340 320 455 324 477 420 354 406 296 400 405 327 367 366 384 357 341 300 334 358 349 356

101

In der im vorstehenden Tarif aufgeführten Gesamtentschädigung des Anwaltes (die bei der Publikation allein ohne die Details der Berechnung angegeben werden soll) ist Inbegriffen, .ausser der Gebühr für Zeitversäumnis und Reiseauslagen, eine durchschnittliche Entschädigung für Vorstand und Aktenstudium von Fr. 200. In einfacheren Fällen kann die Gesamtentschädigung um einen Betrag bis Fr. 125 reduziert, in schwierigeren Fällen um einen Betrag bis Fr. 300 erhöht werden.

Für die Entschädigung der Armenanwälte soll in der Regel ein geringerer Betrag bestimmt werden. Armenrechtsgesuche sind gleichzeitig mit der Berufung einzureichen.

Wird eine Berufung zurückgezogen, so hat die Gegenpartei Anspruch auf Vergütung der Kosten für die Vorbereitung, soweit eine solche nach Ermessen des Gerichtes notwendig war.

Bei Festsetzung der P a r t e i entschädigung (OG. 225, Ziff. 1) ist ausser dem gesetzlichen Taggeld und den Billettkosten noch ein Betrag von Fr. 20 pro Tag (Nacht inbegriffen) als Reiseauslagen zu berechnen.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1920 und 1921.

1 non ItFâU

tftfVnafra jLOjlulJC

Fr.

Januar . .

Februar .

März April . .

M a i. . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1921 1Q91 Lu a L

Fr.

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

8,312,016. 77 7,414,206. 09 897,810. 68 -- -- 7,207,796. 82 7,469,760. 96 261,964. 14 -- 7,312,350. 94 7,777,993. 64 465,642. 70 -- 7,726,712. 37 5,297,693. 04 2,429,019. 33 -- 7,060,877. 48 5,610,396. 11 1,450,481. 37 -- 473,274. 21 7,052,471. 54 6,579,197. 33 -- 7,493,320. 72 6,752,724. 04 740,596. 68 -- 10,114,728.86 7,918,896. 63 2,195,832. 23 -- 7,168,947. 90 10,108,250. 17 2,939,302. 27 -- 8,726,147. 66 15,788,195. 57 7,062,047. 91 9,541,850. 06 10,315,853. 73

Total 1920 98,033,074. 85 Auf Ende Okt. 78,175,371.06 80,717,313. 58 2,541,942. 52

--

102

Tarifentscheide des

Zolldepartements für den neuen Gebrauchstarif vont 8. Juni 1921.

(Vom 11. November 1921.)

Nr. 59 Tarifnummer

Zollansatz

Fr. Cts.

Bezeichnung der Ware

3380 340 & 383 566 574 635 a

150. -- 150.-- 200. -- 300. -- 600.-- 70.--

6356

30.--

923

15.--

950

40.--

962

15.

Isoliermaterialien aller Art aus Papier und Pappe, lackiert oder nicht.

Zu streichen: Dochte aller Art.

Formen für Frauenhüte.

Zu streichen : Formen für Frauenhüte.

Isolierröhren aus Papier oder Papiermasse,, ohne Metallmantel.

Der Entscheid ,,Isoliermaterialien aller Art,, wie Ringe, Röhren, Scheiben . . . usw.", ist zu streichen und wie folgt zu ersetzen : Isoliermaterialien aller Art, nicht anderweit genannt, wie Ringe, Röhren, Scheiben, Schläuche, Schnüre, Spulen, Press- und Formstücke : auch in Verbindung mit Kork, Papier, Leinwand oder Asbest (Isoliermaterialien aus Papier und Pappe s. Nrn. 338 b und 340 &).

NB. Als ,,öffentliche Transportanstalten" im Sinne dieser Nummer gelten nur die v o m B u n d e konzessionierten und damit dem schweizerischen Eisenbahntransportrecht unterstellten Transportanstalten.

Phonographen- und Grammophonplätten : graviert und nicht graviert.

Zu streichen : Phonographen- und Grammophonplatten, graviert und nicht graviert.

103

Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der zudienenden Verordnung vom 3. August 1915 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (.Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits ausgebildeter, talentierter und nicht sehr bemittelter Künstler sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1922 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1921 beim unterzeichneten Departement anzumelden.

Ihr Gesuch ist auf besonderem Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Ausweisen hegleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist.

Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss.

Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 3., spätestens aber am 21. Januar 1922 im Kunstmuseum in Bern eintreffen und dürfen weder Unterschrift noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächstliin von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 21. Januar 1922 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

104 Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können nunmehr Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an schweizerische Künstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , den 16. November 1921.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen stellt das Gesuch um Abänderung der dem Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen vom Bundesrat unterm 12. Juli 1921 erteilten Ausfuhrbewilligung Nr. 55 (vgl. Bundesblatt Nr. 28 vom 13. Juli 1921) in folgendem Sinne : Es soll dem Elektrizitätswerk des Kantons Schaffhausen gestattet werden, auch während der Monate Dezember, Januar und Februar max. 1500 kW statt max. 1200 kW ausführen zu dürfen, so dass die abgeänderte Bewilligung Nr. 55 auf max. 2000 kW Sommerenergie (1. April bis 30. September) und max. 1500 kW Winterenergie (1. Oktober bis 31. März) lauten würde. (Die Ausfuhr von 1500 kW während der Monate Dezember bis Februar konnte gemäss der bestehenden Bewilligung Nr. 55 auf Ersuchen hin durch das eidgenössische Departement des Innern vorübergehend gestattet werden.)

Dieses Begehren wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Einsprachen und Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle spätestens bis zum 23. Februar 1922 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Stromkonsumenten die wichtigsten Lieferungsbedingungen vom unterzeichneten Amt bekanntgegeben.

B e r n , den 17. November 1921.

Eidgenössisches Amt für Wasserwirtschaft.

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Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Die Aluminium-Industrie A.-G. Neuhausen stellt das Gesuch um Erteilung einer provisorischen Bewilligung zur Ausfuhr von max. 500 kW elektrischer Energie während des Winters 1921/22 aus dem Kräftwerk Laufenburg an das Werk Singen (Baden) der Aluminium-Walzwerke A.-G. Schaffhausen.

Als Ersatz für die zur Ausfuhr bestimmte Energie ist in Aussicht genommen, aus den Walliser:Anlagen der AluminiumIndustrie A.-G. mittels der neu erstellten Hochspannungsleitung Chippis-Spiez eine entsprechende Energiequote ins schweizerische Netz nordwärts der Alpen abzugeben. Die Lieferung dieser Ersatzquote tagsüber ist technisch möglich.

Durch die genannte vorübergehende Aushilfslieferung von Laufenburger Schweizerkraft an das Werk Singen soll einer Betriebsreduktion und der dadurch verursachten Arbeitslosigkeit im schweizerischen Werke Emmishofen der Aluminium-Walzwerke A.-G. Schaffhausen entgegengewirkt werden, indem' das letztere Werk für sein' Rohmaterial ganz auf· Singen angewiesen sei.

Da die Lieferung auch in den folgenden Wintern allenfalls in Frage kommt, stellt die' Aluminium-Industrie A.-G. bereits auch das Gesuch für eine definitive Bewilligung.

Dieses Begehren wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Einsprachen und Vernehmlassungen irgendwelcher Art sind bei der unterzeichneten Amtsstelle- bis spätestens am 14. Dezember 1921 einzureichen. Ebenso ist ein allfälliger Strombedarf im Inlande bis zu diesem Zeitpunkt anzumelden. Auf begründetes Gesuch hin werden Stromkonsumenten die wichtigsten Lieferungsbedingungen vom unterzeichneten Amte bekanntgegeben.

B e r n , den 18. November 1921.

Eidgenössisches Amt^für Wasserwirtschaft.

Verkauf von spanischem Weinspiritus.

Zwecks endgültiger Liquidation der aus derP Kriegszeit stammenden Vorräte liefert die eidg. Alkoholverwaltung in Bern vom 15. November 1921 an bis auf weiteres in Mengen von mindestens 125 kg netto gegen Barzahlung ab ihren Lagerhäusern, Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. V.

8

106 franko Bestimmungsstation, spanischen Weinspiritus zu 92,s Gew. % = 95 Vol. % à Fr. 490 per 100 kg (= Fr. 400 per hl 95 Vol. %).

Im übrigen gelten die allgemeinen Verkaufsbedingungen der eidg.

Alkoholverwaltung.

Für spanischen Weinspiritus oder daraus hergestellte Produkte wird bei der Ausfuhr der Monopolgewinn nicht zurückerstattet.

B e r n , den 11. November 1921.

(2..)

Eidg. Alkoholverwaltung.

Gerichtlicher Erbenaufruf.

Am 29. Juni 1921 starb in Zug Walker, Josef Maria, Landwirt, von Attinghausen, Kt. Uri, geboren den 7. August 1866, Sohn des Walker, Josef Maria, und der Miigdalena geb. Indergand.

Der Erblasser hat in Amerika Geschwister hinterlassen, deren Aufenthalt nicht bekannt ist bzw. deren Tod nicht gemeldet wurde.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission Zug und unter Hinweis auf Art. 555 ZGB werden anmit alle unbekannt abwesenden Erbansprecher zum Nachlass des vorgenannten Erblassers Walker, Josef Maria, gerichtlich aufgefordert, sich unter Beilage eines" zivilstandsamtlichen Erbenausweises bis und mit 31. August 1922 'bei der Gerichtskanzlei Zug mittels schriftlicher, mit Stempel versehener Eingabe zum Erbgange anzumelden, und zwar unter der Androhung, dass erst später geltend gemachte Erbansprüche als verspätet zurückgewiesen und nicht mehr berücksichtigt würden.

Z u g , den 13. Juli 1921.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Oie Gerichtskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1921

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23.11.1921

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