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Bunde

73. Jahrgang.

Bern, den 2. November 1921.

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Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis HO Franken im Jahr, Franken im Halbjahr, ,,Nachnahme- nnä .

: 60 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an die Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über ein Bundesgesetz betreffend den Postverkehr.

(Vom 28. Oktober 1921.)

A. Allgemeines.

Durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1920 betreffend I. Einleitung, die vorläufige Erhöhung der Posttaxen im Inlandverkehr (A. S.

n. F. XXXVI, 865) sind die hauptsächlichsten dieser Taxen auf den 1. Januar 1921 für die Dauer eines Jahres abermals hinaufgesetzt worden, nachdem einzelne Taxen schon auf 1. Februar 1915 (A. S.

' XXX, 672), dann wieder auf 1. Januar 1918 (A. S. XXXIII, 1080) und auf 1. September 1918 (A. S. XXXIV, 830) eine Erhöhung erfahren hatten. Die letzte Taxerhöhung drängte sich auf, weil der Voranschlag der Postverwaltung für das Jahr 1921 einen Ausgabenüberschuss von Fr. 38,547,000 in Aussicht stellte. Gegenüber diesem neuerlichen Anschwellen der Ausgaben der Postverwaltung, das in der Budgetvorlage einlässlich begründet worden ist, musste durch gleichzeitige Einnahmensteigerung ein etwelches Gegengewicht in die Wagschale geworfen werden. In der bezüglichen Botschaft vom 12. November 1920 (Bundesbl. IV, 679) wurden die mutmasslichen jährlichen Mehrerträgnisse dieser Taxerhöhung auf ungefähr Fr.

17,800,000 veranschlagt. Zusammen mit der Erhöhung der internationalen Taxen auf 1. Februar 1921, deren Mehrertrag für 11 Monate in der Botschaft vom 23. November 1920 (Bundesbl. V, 837) auf annähernd Fr. 7,800,000 berechnet wurde, hätte sich eine Mehreinnahme von rund Fr. 25,000,000 einstellen sollen, die demnach den budgetierten Fehlbetrag auf etwa Fr. 13,500,000 ermässigt hätte.

Diese Berechnungen fussten auf den Verkehrszahlen des Jahres 1919, wobei der Umstand, dass Taxerhöhungen an sich einen Verkehrsrückgang bewirken, durch einen Abzug berücksichtigt worden war. Leider setzte Ende 1920 die wirtschaftliche Krise mit einer Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

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Schärfe ein, die diese Erwartungen täuschte. Dennoch bringen die erwähnten Taxerhöhungen, wenn auch nicht in dem erhofften Masse, ansehnliche Mehreinnahmen, die in den ersten 8 Monaten etwa 17% betragen, so dass, soweit die Lage heute abgeschätzt werden kann, die Jahresrechnung 1921 statt mit einem Ausfall von Fr. 38,547,000 voraussichtlich mit einem solchen von etwa Fr. 22,000,000 abschliessen wird, während er für das Jahr 1920 bei erheblich geringeren Ausgaben noch Fr. 28,276,788 betragen hat. Indessen ist dieses Ergebnis immer noch ausserordentlich bedrückend und muss zu schweren Bedenken Anlass geben, da es mit einem geordneten Staatshaushalt unvereinbar ist, dass eine Eegieverwaltung, die verfassungsmässig nicht nur sich selber erhalten, sondern Überschüsse an die allgemeine Staatskasse abliefern sollte, unter einer so gewaltigen Fehlwirtschaft leidet.

Um zu einer Gesundung zu gelangen, ist es unerlässlich, dem in den letzten Jahren aufgetretenen Übel, wonach die Ausgaben in stärkerem Masse wachsen als die Einnahmen, beizukommen und dieses Verhältnis wieder umzukehren. Nur so werden die Ausgabenüberschüsse nach und nach schwinden und sich schliesslich wieder in Einnahmenüberschüsse verwandeln. Dies erscheint unter zwei Voraussetzungen erreichbar.

Einmal müssen alle Kreise, deren Verhalten für die Ausgaben II. Eindämmung der mitbestimmend ist, sich die nötige Zurückhaltung auferlegen. Hierzu Ausgaben. zählt vor allem eine durchgreifende, auf Vereinfachung gerichtete Verwaltungsreform, die im Gange ist. Über den gegenwärtigen Stand dieser Bemühungen mögen folgende Angaben unterrichten: Im Verwaltungsdienst sind in letzter Zeit nachstehende Vereinfachungen durchgeführt oder in Angriff genommen worden.

Ein im Jahr 1920 erstattetes Expertengutachten kam zum Schluss, dass die Kreisposfkassen entbehrlich seien. Die letzten dieser Kassen sind in der Folge auf 1. April 1921 aufgehoben und die Stellen von 11 Kreispostkassieren nicht wieder besetzt worden.

Die wiederholt angeregte Unterdrückung der Kreiswertzeichenbureaux ist seit 1920 ebenfalls in Ausführung. Bereits werden in 5 Postkreisen den Poststellen die Wertzeichen versuchsweise von der Wertzeichenkontrolle in Bern direkt und nicht mehr durch eine Zwischenstelle des Kreises geliefert.

Früher wurden auf den Kreispostkontrollen lückenlos
nachgeprüft: alle Karten der Kartenschlüsse, alle Anrechnungskarten im Nachnahmedienst, alle Bestellbogen, Bestellbücher und Postlagerbücher, alle durch Wertzeichen auf Formularen gedeckten Gebühren, alle Einzugsmandatumschläge, alle Einnahmenbelega

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im Zeitungsdienst, alle inländischen Postanweisungen und die Nachnahmenrechnungen. Seit 1. Januar 1921 werden die meisten dieser Nachprüfungen bei den Kreispostkontrollen nur noch durch Stichproben vorgenommen, während einzelne den Poststellen selber überbunden und andere bei der Oberpostkontrolle zusammengefasst sind.

Die Nachprüfung der Einnahmen- und Ausgabenbelege der Betriebsrechnungen der einzelnen Postkreise fand bisher zunächst bei den Kreispostkontrollen statt, worauf noch eine Überprüfung bei der Oberpostkontrolle und schliesslich, in beschränktem Umfang, eine solche bei der eidgenössischen Finanzkontrolle folgte. Von diesen Prüfungen ist die bei den Kreispostkontrollen für einen grossen Teil der Belege bereits fallen gelassen worden, und eine weitere Vereinfachung steht bevor.

Die vorstehenden Neuerungen gestatteten eine Vereinfachung der Gliederung der Kreisverwaltungen. Das Eechnungs- und Revisionswesen, das bisher einem Kreispostkontrolleur unterstellt war, kann mit stark vermindertem Personal in den meisten Postkreisen der Kanzlei angegliedert werden. Bereits sind frei gewordene Kreispostkontrolleurstellen in Genf, Neuenburg, Aarau und Bellinzona nicht mehr neu besetzt worden. Die Frage der Neueinteilung der Postkreise und die Verminderung der Zahl der Kreispostdirektionen wird bei Erlass eines neuen Organisationsgesetzes zu beantworten sein.

Durch Reorganisation und durch vermehrte Verwendung von weiblichen Arbeitskräften und Maschinen liessen sich ferner die Personalausgaben für die Oberpostkontrolle vermindern, trotzdem dieser Abteilung vermehrte Aufgaben zugewiesen wurden, die mit dem Rechnungswesen in engem Zusammenhang stehen, 'aber bisher andern Abteilungen der Oberpostdirektion übertragen waren. Seit 1920 ging hier eine Oberbeamtenstelle ein, zwei Revisoren I. Klasse, zwei Revisoren II. Klasse und ein Gehilfe I. Klasse wurden andern Abteilungen der Zentralverwaltung zur Verfügung gestellt. Vier frei gewordene Stellen von Revisoren I. Klasse wurden nicht wieder besetzt. Vier weitere Stellen von Revisoren I. Klasse sollen bei sich bietender Gelegenheit durch Revisoren II. Klasse ersetzt werden.

Gegenwärtig werden für die untern Kontrollarbeiten noch Betriebsbeamte verwendet, die infolge des Darniederliegens des Verkehrs bei den Poststellen entbehrlich sind. Wenn der Betrieb
sie wieder nötig hat, werden sie bei der Oberpostkontrolle durch weibliche Arbeitskräfte ersetzt werden.

Das Trainbureau beim Postkursinspektorat der Oberpostdirektion wurde auf 1. April 1921 zu einer Kraftwagenabteilung ausgestaltet.

Eine Vermehrung von Oberbeamten hatte dies nicht zur Folge, da gleichzeitig das bisherige Postkursinspektorat nurmehr als Sektion

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weitergeführt wird und zudem die Inspektion aller Postfuhrwerke (mit Ausnahme der Automobile), die bisher drei, der Oberpostdirektion zugeteilten. Traininspektoren übertragen war, in die Kreise verlegt wurde, wo sie von den Aufsichtspoststellen unter Leitung der Trainmaterialbeamten der Kreisdirektionen ausgeübt wird.

Schliesslich ist eine, vollständige Neuordnung der Kompetenzausscheidung zwischen Oberpostdirektion, Kreispostdirektionen und Bureauvorständen im Sinne einer Dezentralisation der Verantwortlichkeit in Vorbereitung. In diesem Sinne erfuhr schon im Jahr 1920 der Beklamationsdienst eine Umgestaltung. Die Zuständigkeit der Kreispostdirektionen zur sofortigen und selbständigen Erledigung von Entschädigungsansprüchen wurde versuchsweise bedeutend erweitert, und es erhielten auch die grössern Postbureaux solche Befugnisse. Nach den mit dem Versuch gemachten guten Erfahrungen wurde das neue Verfahren im Jahr 1921 endgültig eingeführt. Zahlreiche tägliche Geschäfte der Bahnpostbureaux, die früher dem Kreispostdirektor und von diesem dem Oberpostdirektor vorgelegt werden mussten, werden seit Frühjahr 1921 im direkten Verkehr zwischen den Betriebsstellen und den zuständigen Abteilungen der Kreispostdirektionen und der Oberpostdirektion erledigt.

Neben diesen Eeformen im Verwaltungsdienst, die in eine Eevision der organisatorischen Bestimmungen des Postgesetzes ausmünden werden, gehen Vereinfachungen und Sparmassnahmen im B e t r i e b s d i e n s t einher, deren bisheriger Verlauf sich.in Kürze wie folgt zusammenfassen lässt.

Einzelne Verfahren des Postverkehrs, die im Lauf e der Zeit Gegenstand der Kritik geworden sind, werden durch besonders zusammengestellte Fachmännerkommissionen, in die auch die Kritiker berufen werden, überprüft. In dieser Weise wurde das bestehende Nachnahmeverfahren untersucht. Es ergab sich aber, dass wesentliche Vereinfachungen daran zurzeit nicht möglich sind, ohne unzulässige Nachteile in Kauf zu nehmen. Ferner wurde nach einer Vereinfachung des Zeitungsabonnementsdienstes, der für die Post sehr kostspielig ist, getrachtet. An diesen Beratungen hat auch eine viergliedrige Vertretung des schweizerischen Zeitungsverlegervereins teilgenommen. Dabei zeigte es sich, dass die einfachste Lösung in der Aufhebung des Postabonnementsdienstes liegen würde, wogegen aber von
Seite der Verlegerschaft starker Widerstand zu erwarten wäre.

Gegenwärtig werden Versuche gemacht mit Vereinfachungen im Einschrieb der zu bestellenden Pakete. Im allgemeinen darf gesagt werden, dass die Verfahren für den Postverkehr seit langem auf das Einfachste gestaltet wurden, und dass es nicht leicht ist, hier durch Reformen weitere Ersparnisse herauszuholen.

689 Dagegen hat die 'wirtschaftliche Verwendung der Arbeitskräfte im Postbetrieb seit einigen Jahren zu wünschen übrig gelassen. Einen wesentlichen Teil der Schuld an diesem Misstand trägt der Krieg, in dessen Verlauf unter 5 Malen je 2000 bis 5000 Beamte und Angestellte der Post gleichzeitig unter .die Waffen treten mussten.

Dies nötigte zur dauernden Haltung eines zahlreichen Ersatzpersonals. Um die Eückkehr normaler Personalverhältnisse zu beschleunigen und der äusserst wichtigen Forderung einer wirtschaftlichen Verwendung der Arbeitskräfte dauernd die nötige Aufmerksamkeit widmen zu können, ist bei der Personalsektion, der Oberpostdirektion eine Betriebsinspektion geschaffen worden. Durch sie werden systematische Inspektionen aller grössern Bureaux. angeordnet, wobei die Organisation der Arbeit eingehend geprüft und ganz besonders untersucht wird, ob nicht zuviel Personal vorhanden sei. Diese Inspektionen, die noch nicht zu Ende geführt sind, haben schon bisher die Einsparung von etwa 300 Stellen gestattet. Weitere Personalersparnisse werden die Vereinigung des Posteilbestelldienstes mit dem Telegrammbestelldienst, die Einschränkung des Aufsichtsdienstes über den Postumlad in den Bahnhöfen, der jetzt zu schematisch betrieben wird, und die erwähnten Vereinfachungen im Einschrieb der zu bestellenden Pakete ergeben. Zum Teil sind diese Massnahmen schon verwirklicht.

Eine wesentliche Personalersparnis wird schliesslich die Eückversetzung von etwa 100 Bureaux II. Klasse zu Bureaux III. Klasse gestatten. Es handelt sich hierbei um solche Bureaux II. Klasse, deren Verkehr über den eines Bureaus III. Klasse nicht wesentlich hinausgeht. Trotzdem sind sie laut Postgesetz mit einem Postverwalter zu besetzen, dem überdies infolge des Arbeitszeitgesetzes noch l bis 2 Beamte zugeteilt werden müssen. Dieser Beamtenstab kann in einer solchen Poststelle nicht genügend beschäftigt werden, und die ganze Einrichtung bedeutet eine zu breitspurige, verschwenderische Ausstattung mit Arbeitskräften, zumal auch die Briefträger eines solchen Bureaus dem Arbeitszeitgesetz unterstellt sind und nur 8 Stunden Arbeit verrichten dürfen.

Andere, sehr ins Gewicht fallende Sparmassnahmen, zu denen schon früher geschritten werden rnusste, waren leider nur unter gleichzeitiger Einschränkung der Leistungen der Postverwaltung möglich.
Hierher sind folgende drei Gruppen zu zählen.

Im Vergleich zur Vorkriegszeit hat der Bahnpostdienst eine beträchtliche Einschränkung erfahren. Gegenwärtig werden nur 533 Beamte und Angestellte im Bahnpostdienst beschäftigt gegen deren 911 im Jahre 1913, unpl die Zahl der Bahnpostwagenachskilometer ist beispielsweise bei den schweizerischen Bundesbahnen

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von 57,747,105 im Jahre 1913 auf 88,046,445 im Jahre 1920 zurückgegangen. Besonders der Bahnpostdienst an Sonntagen ist gegenüber früher weniger umfangreich. Es verkehren gegenwärtig am Sonntag nur noch 25 fahrende Postbureaux gegen 373 im Jahre 1913.

Dies bedeutet nicht nur für die Post, sondern auch für die Bahnen eine in die Millionen Franken gehende Ersparnis.

Ferner wurde die Zahl der Bestellgänge, die in den Städten früher bis auf 6 stieg, auf drei, und in kleinern Ortschaften, wo sie früher 3 betrug, auf 2 herabgesetzt. Sodann ist infolge des sich immer mehr verbreitenden frühen Samstagarbeitsschlusses die am Sonntag zur Verteilung vorliegende Post vielenorts so unbedeutend geworden, dass sich der Aufwand eines Sonntagsbestellganges nicht mehr rechtfertigte. Infolgedessen wurde die Sonntagsbestellung in manchen Ortschaften aufgehoben. Gegenwärtig besteht sie bei 2/3 aller Poststellen nicht mehr.

Schliesslich gestattete die allgemeine Verkürzung der Arbeitsund Geschäftszeit auch eine etwelche Einschränkung der Zeit der Schalteröffnung.

Dadurch wurden die Zeiten schwachen Schalterbesuchs abgekürzt, was eine intensivere Beschäftigung des Personals und Einsparung an Arbeitskräften erlaubt.

Bei all diesen Einschränkungen wurde darauf geachtet, berechtigten Verkehrsinteressen zu genügen und nur abzubauen, soweit die bisherigen, zu weit gehenden Leistungen und deren gesteigerte Kosten in keinem rechten Verhältnis, mehr standen zu dem geringen Allgemeinbedürfnis, dem sie dienten. Trotzdem blieb der Post der Vorwurf, dass sie teurer und schlechter geworden sei, nicht erspart.

Sie teilt dieses Los mit vielen Privatbetrieben, die durch die Ungunst der Zeit in ähnliche Zwangslagen versetzt worden sind.

Indessen wäre es ohne diese einschränkenden Massnahmen nie möglich gewesen, die Ausgaben in dem gegenwärtigen Bahmen zu halten.

Nur dank all diesen Einsparungen gelang es, das neue Arbeitszeitgesetz mit seinen weitgehenden Vergünstigungen und seinem Personalmehrbedarf durchzuführen, dazu noch den Automobilregiebetrieb in einigem Umfang aufzunehmen und doch gleichzeitig den Personalbestand im Jahre 1921 gegenüber dem Stand von 1913 noch um rund 700 Köpfe zu verringern.

Eine übersichtliche Darstellung und Vergleichung der Ausgaben des letzten Vorkriegsjahres (1913) mit den Ausgaben des letzten
Kriegsjahres (1918) und der Nachkriegszeit findet sich in Beilage l, worauf wir verweisen.

IIL.EinDie zweite Voraussetzung, um der jährlichen Einnahmenvernahmenyer- mehrung das Übergewicht über die Ausgabenzunahme zu verleihen, me rung. g - n( j ent8prechende T a x v o r k e h r e n . Unter diesem Gesichtswinkel

691 erscheint an erster Stelle die Abschaffung der Portofreiheit. Die nähere Begründung dieser Massnahme folgt unten (S. 719 und f.).

Sodann sollte das Postregal eine Neuumschreibung erfahren, die seine Umgehung nicht so leicht macht, wie dies gegenwärtig der Fall ist. Auch hierüber werden weiter unten (S. 696 und f.) die nötigen Erläuterungen Platz finden. Sehliesslich müssen die bisherigen vorläufigen Taxerhöhungen bis auf weiteres beibehalten und durch eine Tarifreform in bessere Übereinstimmung zueinander gebracht werden.

. Die bisherigen Taxerhöhungen, die wegen ihrer Dringlich* keit nicht immer planmässig erfolgen konnten, betreffen in erster Linie die Haupttaxen der Brief- und Paketpost, während andere Taxen noch weniger oder nicht berührt wurden und heute in einem auffallenden Missverhältnis zu den Haupttaxen und zur Leistung der Post stehen.

Aber auch von den Haupttaxen sind bisher einige so geändert worden, dass das gegenseitige richtige Verhältnis dabei verloren ging. Sie sind teils zu niedrig, teils zu hoch ausgefallen. Solche Tarif Unstimmigkeiten können auf die Dauer nicht bestehen bleiben. Bereits in der Botschaft vom 30. November 1914 (Bundesbl. IV, 615), die der Taxerhöhung auf den 1. Februar 1915 vorausging, wurde darauf hingewiesen, dass diese Taxänderungen möglicherweise eine durchgreifende Eevision des Postgesetzes anbahnen. Am Schlüsse der Botschaft vom 12. Novemberl920 (Bundesbl. IV, 679) findet sich die Ankündigung, dass die endgültige Eegelung der Taxen einem neuen Postverkehrsgesetz vorbehalten bleibe. Es handelt sich demnach in dem vorliegenden Gesetzesentwurf darum, das gesamte Taxwesen der Post auf der veränderten, durch die Kriegsfolgen geschaffenen wirtschaftlichen Grundlage systematisch neu zu ordnen und hierbei den gesunden kaufmännischen Grundsatz, dass der Preis jedenfalls die Kosten decken soll, besser zu befolgen. Die Post muss entsprechend ihrer Arbeit bezahlt werden, und es ist daher nicht zu umgehen, dass einzelne Taxen, die schon früher keineswegs dem Arbeitsaufwand entsprachen, mehr gesteigert werden, als die blosse Geldentwertung es rechtfertigen würde. Als allgemeine Bichtlinie muss gelten, einfache Sendungen, die in Massen aufkommen und sich massenweise verarbeiten lassen, billig zu befördern. Das wird sich aber mit der Zeit nur dann verwirklichen
lassen, wenn einmal die Preise der Sendungen, die eine umständliche, individuelle Behandlung erfordern, wie Werte, Nachnahmen, Einzugsmandate usw., in einer Weise gehoben werden, die dem Arbeitsunterschied besser entspricht. Im grossen und ganzen ist die Taxneuordnung auf dem Fusse der geltenden Haupttaxen durchgeführt. Die Erhöhungen, die, neben Ermässigungen, da und dort noch beantragt werden, sind Ausgleichungen, um ein besseres

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Verhältnis der Taxen unter sich und im Vergleich mit dem von der Post zu leistenden Arbeitsaufwand herzustellen.

Bei Ausarbeitung der Taxanträge wurde zunächst erwogen, ob angesichts des zurückgegangenen Verkehrs die erstrebte Einnahmenvermehrung nicht vielmehr durch eine allgemeine H e r a b s e t z u n g der Taxen erreicht werden könnte, insofern Taxermässigungeri dem Verkehr in der Eegel neuen Antrieb geben und die Verkehrsvermehrung erhöhte Einnahmen bringt. Indessen ist zu bedenken, dass niedrigere -Taxen auf dem schon vorhandenen Verkehr einen der Taxermässigung entsprechenden Ausfall zeitigen. Da der schon vorhandene Verkehr aber den überwiegenden Teil des künftigen gesteigerten Verkehrs bildet, ist dieser Ausfall bedeutend und die Hoffnung, durch die Einnahmen aus dem Mehrverkehr auch nur diesen Ausfall zu decken, ausserordentlich gering. Aber selbst wenn sich im günstigsten Fall eine Einnahmenvermehrung einstellt, so ist zu beachten, dass dies einen sehrviel. grössern Verkehr voraussetzt. Dieser ruft naturgemäss vermehrten Betriebskosten, die diese Bruttomehreinnahmen wieder aufzehren. Es wird daher netto nichts, oder, was wahrscheinlicher ist, sogar ein Verlust herausschauen. Diese einfachen Überlegungen .werden durch die Taxexperimente, die zu verschiedenen Zeiten und in verschiedenen Ländern gemacht wurden, bestätigt. Sie sind ganz besonders für die Post zutreffend, deren Massenkleinverkehr in der Hauptsache die Massenverwendung menschlicher Arbeitskräfte--man denke nur an den Bestelldienst -- erheischt, so dass jede erhebliche Verkehrsvermehrung sich rasch auch in einem Anschwellen der Betriebskosten ausdrückt. Diese lassen sich nur decken, wenn der Mehrverkehr entsprechend mehr einbringt, was eben immer ausreichende, den Betriebskosten entsprechende Taxen voraussetzt.' Als klassisches Beispiel sei die Hillsche Taxreform in England erwähnt. Sie brachte diesem Lande ini Jahre 1840 das Pennyporto und damit eine mächtige Entwicklung des Briefverkehrs. Der Eeinertrag aber ging stark zurück und blieb bis Anfang der 70er Jahre unter dem Stande vor Einführung der Eeform. Das Experiment, durch Taxherabsetzung den Verkehr steigern zu wollen, verbietet sich daher von selbst, wenn es sich darum handelt, aus einer Defizitwirtschaft der Verkehrsanstalt herauszukommen; denn es ist sicher, dass es
als Mittel, um durch Niederhalten der Ausgaben und durch Vermehrung der Bruttoeinnahmen der .Einnahmensteigerung wieder einen Vorsprung vor der Ausgabenzunahme zu verleihen, versagen müsste. Gewiss kommen Taxermässigungen dem Verkehr zugute, aber eben nur ihm, während die Verkehrsanstalt einen Ausfall erleidet. Sie können daher für die eidgenössische Post erst in Frage kommen, wenn deren Haushalt wieder Überschüsse ergibt und Opfer ertragen kann.

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Die Verkehrszahlen -des letzten Vorkriegsjahres (1918), sowie des letzten Kriegsjahres (1918) und der Nachkriegszeit sind in Beilage 2 übersichtlich dargestellt und verglichen.

Zusammenfassend stellt sich das Bild der finanziellen Lage der IV.DiefinanPostverwaltung wie folgt dar. Die Ausgaben des Jahres 1922 sind auf z^,ep^e 141 Millionen veranschlagt gegenüber den im Voranschlag für das Jahr Verwaltung.

1921 vorgesehenen 145 Millionen. In den Jahren 1901 bis 1913, d. h.

während 12 Jahren eines normal steigenden Verkehrs, nahm der Erlös aus Wertzeichen, worin sich 80 % der Gesamteinnahmen der Postverwaltung ausdrücken, durchschnittlich um 4,95 % zu. Wenn hieraus und angesichts der Krise, die das Jahr 1921 bis zur Stunde beherrscht, eine etwelche Einnahmenvermehrung im Jahre 1922 gegenüber dem Krisenjahr 1921 erhofft werden darf, die wir vorsichtigerweise auf 6 % veranschlagen, so wären für 1922 Einnahmen im Betrag von etwa 128 Millionen zu erwarten. Der Fehlbetrag würde demnach von 28 Millionen im Jahr 1920 und von voraussichtlich 22 Millionen im Jahr 1921 auf etwa 14 Millionen im Jahr 1922 zurückgehen.

In den folgenden Jahren werden wahrscheinlich die Ausgaben wieder etwas steigen, namentlich weil eine Eeihe, seit Kriegsbeginn aufgeschobener Bauten auszuführen ist, die eine erheblich grössere Zinsenlast bedingen. Das Zurückgehen der jährlichen Defizite wird sich dadurch verlangsamen und möglicherweise vorzeitig zürn Stillstand kommen. Im besten Falle wird eine längere Eeihe von Jahren vergehen, bis ein annäherndes Gleichgewicht erreicht ist, das aber unter solchen Umständen nur labil sein kann. Die Postverwaltung wird so kaum in die Lage kommen, einen Teil ihrer Defizite, die allein in den Jahren 1914--1920 zusammen 82 Millionen = 22% des Gesamtdefizits der Staatsrechnung ausmachen, wozu für 1921 und 1922 voraussichtlich noch weitere 35 Millionen kommen, zu amortisieren, geschweige denn während dieser Zeit wesentliche Verkehrsverbesserungen einzuführen, die mit erheblichen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen verbunden sind.

Wenn dagegen die im vorliegenden Gesetzesentwurf enthaltenen Tarifmassnahmen durchgeführt werden, so ändert sich dieses Bild in folgender Weise. Die Abschaffung der Portofreiheit wird etwa 2,>> Millionen *) und die Taxreform auf den verschiedenen Gebieten etwa */2 Million2),
zusammen rund etwa 3 Millionen Mehreinnahmen bringen. Könnte das Gesetz auf 1. Januar 1923 in Kraft treten, so würden in diesem Jahr voraussichtlich den etwa 142 Millionen Aus*) Berechnung siehe unten S. 728.

2 ) Siehe Beilage 4 a.

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gaben rund 185 Millionen Gesamteinnahmen gegenüberstehen, und man dürfte hoffen, dass bei etwas steigendem Verkehr das jährliche Defizit in wenigen Jahren Überschüssen weichen würde.

Beizufügen bleibt, dass die Grundlagen dieser Vorausberechnungen naturgemäss sehr unsicher und veränderlich sind. Abgesehen von den verhüllten Wirtschaftsverhältnissen der Zukunft, ist es besonders schwierig, die künftige Gestaltung der Personalausgaben zu erfassen. Die vorstehenden Berechnungen gehen noch von den Löhnen und Bezügen aus, die gegenwärtig ausgerichtet werden.

Eine Zusammenstellung der Betriebsergebnisse der Postverwaltung seit 1874 findet sich in Beilage 8.

V. Formelles.

In formeller Beziehung empfiehlt es sich, das gegenwärtige Einheitsgesetz über das Postwesen vom 5. April 1910, das versuchsweise die früheren drei Gesetze über das Postregal vom 5. April 1894 (A. S. n. F. XIV, 385), betreffend die Posttaxen vom 26. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 584) .und "über die" Organisation der Postverwaltung vom 25. Mai 1849 (A. S. n. F. 1,104) in einen Erlass zusammenfasste, bei diesem Anlass in zwei Teile zu zerlegen.

Der vorliegende Entwurf zu einem Postverkehrsgesetz enthält im wesentlichen die umgearbeiteten Bestimmungen der früheren zwei Gesetze über das Postregal und die Posttaxen. Dagegen wird die Verwaltungsorganisation Gegenstand eines besondern Gesetzesentwurfes sein. Diese Zweiteilung geht im wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten aus. Die Vorschriften über das Monopol der Postanstalt und über deren Leistungspflicht, sowie über die Taxen und sonstigen Bedingungen, die für die Benützung der Postanstalt gelten, sind für Mitbewerber und Postbenützer von besonderer Wichtigkeit. Diese Verkehrsbestimmungen müssen daher übersichtlich sein und eine allgemeine Verbreitung finden können. Im Gegensatz hierzu regeln die Organisationsvorschriften die Gliederung des Apparates und seinen Gang. Sie richten sich demnach vornehmlich an den Verwaltungskörper. Aber auch soweit sie die Öffentlichkeit mitberühren, ist deren Stellung zu ihnen eine andere als zu den Verkehrsvorschriften. Während in jenen dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum gelassen werden muss und Ansprüche in bezug auf Ausgestaltung der Verwaltungs- und Betriebsorganisation nur in Form öffentlich-rechtlicher Begehren zulässig sind, ist bei
den Verkehrsvorschriften, auf die der einzelne Postbenützer soll abstellen können, das Gegenteil der Fall. Die Behandlung beider Eechtsgebiete in ein und demselben Gesetzeserlass ist der Übersichtlichkeit und Klarheit bei Anwendung der Vorschriften nicht förderlich und daher nicht zweckmässig, wie die Erfahrung seit dem Jahre 1911 gezeigt hat.

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Schliesslich wurde mit der Ausscheidung der Verkehrsbestimmungen auch eine neue Ordnung dieses Gesetzstoffes nötig. Dabei sind einerseits weniger wichtige Bestimmungen des geltenden Gesetzes behufs Aufnahme in die Postordnung fallen gelassen und anderseits wichtigere Vorschriften der Postordnung in den Gesetzesentwurf aufgenommen worden.

Es erhebt sich die Frage, ob es nicht angezeigt wäre, dem mehr- VI. Organifach erwähnten Gesetzesentwurf betreffend die B e o - T g a n i s a t i o n sationsgesetz.

der Postverwaltung die Priorität einzuräumen oder doch, trotz Trennung der Materien, wenigstens beide Gesetzesentwürfe gleichzeitig einzubringen. Demgegenüber ist zu bemerken, dass beide Vorlagen dringend sind, und dass sie daher den Bäten in der Beihenfolge unterbreitet werden, in der die Vorarbeiten zum Abschluss gelangen. Diese sind für das Beorganisationsgesetz ungleich schwieriger und weitläufiger als für das Verkehrsgesetz. Im Beorganisationsgesetz muss eine Beihe von Fragen ihre dauernde Lösung finden, deren Beantwortung teilweise noch nicht genügend abgeklärt ist, und die daher weitere Untersuchungen und Versuche erfordern, bevor sie gesetzlich festgelegt werden. Es sei nur an die neuerdings aufgeworfene Frage erinnert, in welcher Weise einzelne Verwaltungszweige der Post- mit solchen der Telegraphen- und Telephonverwaltung zu vereinigen seien. Es scheint weniger wichtig zu sein, die gesetzliche Sanktion der Beformen, von denen einzelne versuchsweise schon eingeführt sind, rasch zu vollziehen, als sie gründlich vorzubereiten. Für den Augenblick mag es genügen, dass eine rege Beformtätigkeit in beiden Verwaltungen am Werke ist und bereits eine Beihe brauchbarer, in die Praxis umgesetzter Ergebnisse gezeitigt hat, wie oben ausgeführt wurde.

Anders verhält es sich mit dem Verkehrsgesetz. Die Vorarbeiten hierzu konnten rascher beendigt werden. Allerdings haben die Wirtschaftsverhältnisse, die für die Taxordnung massgebend sind, noch nicht den annähernden Beharrungszustand erreicht, wie er während langer Zeiträume vor dem Kriege herrschte. Aber sie sind doch schon beständig genug, um an eine gesetzliche Begelung der Posttaxen heranzutreten. Die schon im gegenwärtigen Postgesetz enthaltene und auch in den Entwurf in erweiterter Form aufgenommene Klausel, dass der Bundesrat unter Vorbehalt der
Genehmigung durch die Bundesversammlung ermächtigt sei, einzelne Taxen herabzusetzen, wird es ermöglichen, auch künftig dem Preisabbau nach Massgabe der finanziellen Lage der Postverwaltung schrittweise zu folgen. Die gegenwärtigen Posttaxen beruhen lediglich auf Bundesbeschlüssen, obschon für sie die gesetzliche Festlegung vorgesehen ist. Allgemein wünscht man, unverzüglich zu einem gesetzlichen Zustand

696 zurückzukehren. Aus diesen Erwägungen und Verhältnissen heraus wird den Bäten der Entwurf zum Verkehrsgesetz vor dem Entwurf zu einem Eeorganisationsgesetz unterbreitet.

.

B. Erläuterungen zum Gesetzesentwurf.

I. Allgemeine Bestimmungen.

1. Postregal.

(Art. l, 2 und 3.)

Zu Art. l und 3 (bisher Art. 4).

ReisendenDieses Kegal wird auf regelmässige Fahrten beschränkt. Das postregal. bisherige Extrapostregal, d. i. das Eecht, Eeisende mit gelegentlichen Fahrten unter Verwendung von Wechselpferden von Um· spann- zu Umspannstation zu befördern, hat heute nur mehr historische Bedeutung. Es ist durch die Entwicklung des Verkehrsautomobils wertlos geworden. Die Frage erhob sich, ob statt der Preisgabe dieses Regals nicht seine zeitgemässe Umwandlang in ein Begal der gelegentlichen Eeisendenbeförderung mit Automobilen grossen Fassungsvermögens vorzuziehen wäre. Diese Frage wurde für einmal verneint. Der jetzt schrankenlose Gelegenheitsverkehr dieser zum Teil improvisierten Verkehrsautomobile ist weniger dem Postfiskus als der Betriebssicherheit der Postkurse, besonders auf den Alpenstrassan, gefährlich. In dieser Beziehung sind in letzter Zeit Zustände eingetreten, die einer polizeilichen Ordnung von diesem Gesichtspunkte aus rufen. Art. 3, Abs. 2, des Entwurfs will hierfür die gesetzliche Grundlage schaffen, wozu der Bund verfassungsrechtlich kraft der Posthoheit befugt ist. Dagegen wird die Frage, welchen besondern polizeilichen Vorschriften diese Verkehrsautomobile überhaupt zu unterwerfen seien, auf dem Boden der allgemeinen Automobilgesetzgebung beantwortet werden müssen.

BriefpostEs ist in Aussicht genommen, das Briefpostregal, das gegenwärtig regal.

nur au£ verschlossene Briefe und Postkarten anwendbar ist, auf sämtliche geschriebene Mitteilungen in Brief- oder Kartenform, also auch auf die offenen Briefe, auszudehnen. Ausgenommen bleiben nach wie vor, abgesehen von ausländischen Zeitungen, alle Drucksachen.

An dem gegenwärtigen Zustand ist oft ausgesetzt worden, dass einerseits verschlossene Briefe und anderseits offene Postkarten dem Eegal unterstellt sind, während der unverschlossene Brief, der in der Mitte zwischen beiden steht, es nicht ist. Diese Anomalie hat der Umgehung des Briefpostregals Tür und Tor geöffnet. Sie

897 ·schuf eine Lücke, die zum Schaden der Schweiz. Postverwaltung von jeher ausgenützt wurde. Besonders an der Grenze lassen schweizerische Geschäftshäuser ihre Auslandskorrespondenz regelmässig unverschlossen über die Grenze schaffen und im Ausland zur Post bringen. Es ist bekannt, dass infolge der gegenwärtigen Währungsschwierigkeiten diese Taxhinterziehung einen bedenklichen Umfang angenommen hat, indem nicht nur die für das Ausland, sondern zum Teil selbst die für die Schweiz bestimmten Briefe mit Vorteil jenseits, der Grenze zur Post gegeben werden. Bin Auslandbrief kostet in Deutschland l ,20 Mark, in Deutschösterreich 10 Kronen. Jede dieser Taxen ist, zum gegenwärtigen Devisenkurs umgerechnet, kleiner als die schweizerische Inlandbrieftaxe. Infolgedessen ist aus der Beförderung unverschlossener Briefe von der Schweiz nach dem Ausland heute ein einträgliches Gewerbe geworden. Der Schweiz. Postverwaltung entgehen dadurch täglich ansehnliche Beträge an Posttaxen.

Gegenwärtig können diese Briefbeförderungen als Regalverletzungen nur verfolgt werden, wenn sich aus Versehen oder .Unkenntnis der Absender verschlossene Briefe oder Postkarten darunter befinden. Um so mehr wird dann die Ausfällung von Bussen gegen Unkundige, die die Umgehungsschliche noch nicht kennen, als Härte empfunden, was die Handhabung des Regals erschwert. Der immer mehr auftretende Übelstand lässt sich nur durch Einbeziehung der offenen Briefe in das Briefpostregal beseitigen. Auch andere Staaten kennen das Regal für verschlossene und unverschlossene schriftliche Mitteilungen, so Frankreich, Italien, Belgien und Holland.

Das Paketpostregal soll auch künftig nur für verschlossene Sen- Paketpostdungen bis 5 kg gelten. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob auf dieses regal.

Regal nicht verzichtet werden könnte. Die weiter unten folgenden Erörterungen der Poststücktaxen werden indessen dartun, dass die Preisgabe dieses Regals nicht möglich ist. Auch die Erwägung, dass der schweizerische Postbetrieb sich für den Paketdienst eingerichtet hat, und dass die finanziellen Folgen der Aufhebung des Postregals zurzeit unabsehbar wären, muss für dessen Beibehaltung im vorliegenden Gesetzesentwurf mitbestimmend sein.

Die ausländischen Zeitungen werden schon zurzeit auf Grund von Ausländische Art. 25, letzter Absatz, des geltenden Postgesetzes
und von Art. 98 der Zeitungen.

Postordnung tatsächlich wie regalpflichtige behandelt, indem wenigstens die politischen dieser Zeitungen, wenn sie auf andere Weise als mit der Briefpost eingeführt werden und regelmässig wöchentlich wenigstens einmal erscheinen, bei ihrem Eintritt auf schweizerisches

698 Gebiet ausnahmslos der Post ausgeliefert werden müssen und der internen Drucksachentaxe unterworfen sind. Dieses zum Schutz der einheimischen Presse eingeführte, beschränkte Zeitungsregal erhält durch die im Gesetzesentwurf vorgesehene Bestimmung die gesetzliche Grundlage, die gleichzeitig insofern ausgedehnt werden soll, als vorgeschlagen wird, nicht nur die politischen, sondern ausländische Zeitungen schlechthin dem Eegal zu unterstellen.

Ausnahmen.

c

Zu Art. 2 (bisher Art. 6).

Es empfiehlt sich, die Ausnahmen vom Postregal auch bezüglich der Personenbeförderung ins Gesetz selbst aufzunehmen. Zurzeit sind sie in der Postordnung umschrieben (Postordnung, Art. 3, Ziff. 2). Die Personenbeförderung, die als notwendige Ergänzung · eines Nichttransportgewerbes ausgeführt und nicht gewerbemässig betrieben wird, soll allgemein nicht regalpflichtig sein, und zwar ohne Bücksicht auf die befahrene Strecke. Die bisherige Beschränkung auf das Gasthofgewerbe und auf Strecken bis zu 10 km ist zu eng.

Vom' Postregal ausgenommen sind künftig ohne weiteres die Gegenstände, die von der Postbeförderung ausgeschlossen sind oder von der Post nur bedingungsweise angenommen werden (Art. 24 und 25), während sie nach Art. 6, Buchst, fe, des geltenden Gesetzes erst nach erfolgter Beförderungsablehnung seitens der Post vom Postzwang befreit werden, was unzweckmässig und für den Versender umständlich ist.

Absatz 2 soll der Vollziehungsbehörde die Möglichkeit geben, Ausnahmen vom Postregal zu gestatten, für die sich ein anerkennenswertes Bedürfnis geltend macht. Es ist hierbei besonders an gewisse private Botenverbindungen zu denken, die z. B. in den Gegenden der Uhrenindustrie und der Seidenbandweberei den besondern Bedürfnissen dieser hausindustriellen Betriebe dienen und denen, soweit sie für diese Industrien unentbehrlich sind, daher auch weiterhin die Beförderung von unverschlossenen Briefen gestattet werden soll. Die Erlaubnis hierzu ist in Form einer einfachen Bewilligung zu erteilen.

2. Leistungspflicht der Postverwaltung.

(Art. 4.)

Die neue Bestimmung des Art. 4, Abs. l, über die Leistungspflicht der Post, das Gegenstück ihrer Monopolstellung, schafft nicht neues Eecht, sondern umschreibt nur den bisherigen Bechtszustand.

Erst die Leistungspflicht, die dem Kontrahierungszwang anderer Verkehrsanstalten entspricht und die Pflicht zur Gleichbehandlung

699

aller Postbenützer unter gleichen Voraussetzungen macht die Post zur öffentlichen Anstalt. Die gesetzliche Umschreibung dieses- -wichtigen Grundsatzes scheint geboten.

Neu ist dagegen die Bestimmung des Abs. 2 dieses Artikels, die dem Bundesrat zur Wahrung -wichtiger Landesinteressen die Befugnis gibt, den Postverkehr unter Aufsicht zu stellen, einzuschränken oder aufzuheben. Die Erfahrungen der Kriegszeit haben gelehrt, dass es angezeigt ist, für die in ausserordentlichen Zeiten nötig werdenden Einschränkungen des Postdienstes eine gesetzliche Grundlage zu schaffen.

3. Postgeheimnis.

(Art. 5 und 6.)

Zu Ari. 5 (bisher Art. 10).

Die Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses liegt den Organen ITM.

der Post ob. Das Verbot, das Postgeheimnis zu verletzen, richtet sich a'lgemeiuendaher nur an diese. Sowohl im geltenden Eecht (Art. 54 des Bundesstrafgesetzes von 1853) als auch im Strafgesetzentwurf von 1918 (Art. 286) ist die Postgeheimnisverletzung als Amtsdelikt behandelt, das nur von Postbeamten und -angestellten begangen werden kann. Art. 5 des Entwurfs erweitert den Kreis der Personen, an die sich das Verbot richtet, auf alle Personen, denen postdienstliche Verrichtungen übertragen sind, also auch auf Privatpostgehilfen, die von Posthaltern und Postablagehaltern auf eigene Verantwortlichkeit angestellt sind, auf Postillone und auf die Organe von Nebenbahnen und Kraftwagenunternehmungen, denen die Besorgung des Postdienstes im Nebenamt übertragen ist. Diese neue Eegelung entspricht einerseits der bisherigen Praxis der Bundesanwaltschaft und der Gerichte und anderseits einem Bedürfnis. Schon im Geschäftsbericht des Bundesrates für 1892 (Bundesbl. 1893, Bd. II, 87) wurde der Ansicht Ausdruck verliehen, dass Privatpostgehilfinnen dem Bundesstrafrecht wie die von den Postbehörden gewählten Beamten und Angestellten unterständen. Die Bundesanwaltschaft und die Gerichte hielten sich seither an diese Wegleitung. Da Strafrechtsnormen in Frage kommen, ist eine klare gesetzliche Begelung geboten. Die Postillone sodann, die nicht Angestellte der Post, sondern des Postpferdehalters sind, und die übrigen Personen, die postdienstliche Verrichtungen besorgen, obschon sie nicht eigentliche Postbeamte oder -angestellte sind, können das Postgeheimnis ebenfalls verletzen. In den Verträgen der Postverwaltung mit Verkehrsunternehmungen (Postpferdehaltern, Nebenbahnen, Kraftwagengesellschaften usw.), denen postdienstliche Verrichtungen übertragen sind, wurde die Pflicht zur Wahrung

700

des Postgeheimnisses bisher als Vertragspflicht vorgesehen. Die Postgeheimnisverletzung ist also in diesen Fällen blosse Vertragsverletzung. Die Aufstellung einer Gesetzesnorm an Stelle einer auf freier Vereinbarung beruhenden Vertragspflicht ist bei einer so wichtigen Angelegenheit wie das. Postgeheimnis angezeigt. Der Gesetzgeber wird anlässlich der Beratungen über ein eidg. Strafgesetzbuch zu der vorgeschlagenen Erweiterung ebenfalls Stellung zu nehmen haben.

Zu, An. 6 (bisher Art. 10).

Vorbehalt.

Die Ausnahmen vom Postgeheimnis sind im Art. G zusammengefasst. Die Ausnahmebestimmungen des Art. 4, Abs. 2, der geltenden Postordnung zugunsten der Konkurs- und Betreibungsämter mussten daher ins Gesetz aufgenommen werden. Neu ist die Bestimmung in Absatz 4 betreffend die Auskunftgabe über die Höhe der Guthaben in Postcheckrechnungen bei amtlicher Inventaraufnähme, womit die bisherige Praxis der Postverwaltung eine gesetzliche Eegelung findet. Durch die blosse Auskunftgabe über die Höhe der Guthaben an die Inventurbehörden können keine berechtigten Interessen verletzt werden.

In Absatz 5 sind die Fälle, für die der Bundesrat weitere Ausnahmen auf dem Verordnungswege gestatten kann, genau bezeichnet.

Es besteht nicht die Absicht, in bezug auf dieWahrung des Postgeheimnisses bei Antragsdelikten oder zugunsten von Personen, die unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen (Art. 4, Ziff. l, letzter Absatz, und Ziff. 2, 2. Absatz, der geltenden Postordnung), künftig weniger streng zu sein als bisher. Allein in der Praxis hat sich das Bedürfnis gezeigt, hierüber bestimmte Vorschriften aufzustellen.

Beispielsweise sollten Personen bis zum 16. Altersjahr sich gegenüber ihren Eltern oder Vormündern, die ihren Postverkehr kontrollieren wollen, nicht auf das Postgeheimnis berufen können.

4. FordenmgsverMltnisse.

(Art. 7 und 8.)

Zu Art. 7.

Bericht!Der Postbenützer schliesst mit der Postanstalt keinen Vertrag gungsjm ginne des Obligationenrechts ab, sondern er nimmt ihre Dienste vorbehält. ^ Qmn(j öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Anspruch. In diesem Sinne hat das Entgelt, das er für die Leistungen der Post entrichtet, auch nicht den Charakter einer vertraglich vereinbarten Gegenleistung, sondern einer durch Gesetz und Verordnung bestimmten Gebühr.

701 Es folgt daraus, dass, wenn bei Erhebung solcher Gebühren in einzelnen Fällen Irrtümer unterlaufen, in Nachachtung von Gesetz und Verordnung eine nachträgliche Berichtigung stattfinden sollte. In der Praxis werden sich solche Nachforderungen hauptsächlich auf Stücksendungen nach dem Ausland beschränken, wo sie infolge der Unsicherheit der internationalen Tarife unvermeidlich sind.

Zu Art. 8.

Da die der Postanstalt geschuldeten Taxen und Gebühren öffent- Vollstrecklich-rechtlicher Natur sind, ist es sodann gegeben, bei deren Eintrei- barkeit.

bung die gleichen Vorschriften anzuwenden, die für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten. Ähnliche Beordnungen finden sich auch im Ausland. In der Eegel handelt es sich um geringfügige Beträge, so dass auch aus diesem Grunde ein abgekürztes Verfahren nötig ist.

Sollte die Verwaltung in irgendeinem Falle ungerechtfertigte Ansprüche eintreiben, so steht dem Betriebenen die Anrufung des Eichters auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Eückforderungsklage gemäss Art. 86 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes offen.

II. Die einzelnen Postverkehrszweige.

1. Beisenden- und Güterpost.

(Art. 9, 10 und 11.)

Zu Art. 9 (bisher Art. 20 und 28).

Das Gesetz sieht für den Eeisendenverkehr schon bisher nur Reisendentaxen.

Höchsttaxen vor. Innerhalb des gesetzlichen Eahmens werden die Anwendungstaxen durch die Verordnung bestimmt. Durch Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 1080) wurden diese Höchsttaxen mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1918 an von 25 auf 35 Ep. für den Kilometer auf Alpenstrassen und von 15 auf 20 Ep. für
im Jahr 1919. Im Jahre 1920 betrugen sie noch 65,4 Ep. Die Einnahmen aus dem Eeisendendienst erreichen im Durchschnitt bloss .-zirka 25°/o der Kurskosten, und zwar selbst bei den am besten frequentierten Kursen nicht einmal 50 %, bei den wenig benutzten Postkursen ·sogar nur ca. 10 % der Kosten.

Das Verhältnis der vorgeschlagenen Höchsttaxen zu den bisherigen Ansätzen und jenen der Vorkriegstaxen ist folgendes : Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

49

702 1911-1917

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Entwurf

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gewöhnlicher Betrieb . . . .

15 20 20 teurer Betrieb 25 35 40 Für Luxusplätze war bisher ein Zuschlag von höchstens 5 Ep. für den Kilometer vorgesehen. Dieser Zuschlag erwies sich als ungenügend und soll auf 10 Bp. erhöht werden. Ebenso ist ein Höchstzuschlag von 10 Bp. für Kraftwagenfahrten vorgesehen, der in der schnellern und bequemeren Beförderung, die diese neue Betriebsart den Beisenden bietet, begründet ist. Er kommt namentlich für den Vergnügungsreisendenverkehr über die Alpenpässe in Betracht. Im Vergleich zu den geltenden Personentaxen einiger Spezialbahnen ergibt sich folgendes Bild: Es erheben für den Personentarifkilometer II. Klasse

die Berner Oberlandbahnen 32,5 Bp.

o die Berninabahn 40 » die Chur-Arosa-Bahn 46 » die Montreux-Oberlandbahn 28,9 » die Furkabahn 45 » die Schöllenenbahn 80 » Es geht hieraus hervor, dass die vorgeschlagenen Beisendentaxen als Höchsttaxen massig gehalten sind. Sie können für die einzelnen Kurse nach dem Verhältnis der Betriebskosten auch niedriger angesetzt werden. Das wird insbesondere bei denjenigen Talautomobilkursen der Fall sein, die geringe Betriebsverluste ergeben, oder bei denen die Gemeinden die Betriebsverluste mittragen helfen.

Die neu aufgenommenen Bestimmungen, wonach auf Linien mit ausgesprochenem Saisonverkehr den Anwohnern niedrigere Taxen eingeräumt werden können, ist den gleichartigen Vorschriften nachgebildet, die bereits bei einigen Bergbahnen Anwendung finden.

Sie ersetzt die Bestimmung des Art. 20 des geltenden Postgesetzes, wonach die Taxen für Lokalkurse möglichst massig zu halten sind.

Gepäck- u.

Gütertaxen.

Zu Art. 10 und 11 (bisher Art. 22).

Das Freigepäck im bisherigen Sinne, wonach jeder Beisende 15 kg, auf Bërgstrassen 10 kg, seines aufgegebenen Gepäcks taxfrei befördern lassen konnte, wird abgeschafft. Dafür erhält jeder Beisende das Becht, kleine Gepäckstücke im Höchstgewicht von zusammen 10 kg ·taxfrei mitzunehmen. Die neue Beordnung stimmt mit den Vorschriften des Transportreglements der Eisenbahnen überein.

703

Wo die Post eigene Automobilkurse für die Beisendenbeförderung eingerichtet hat, wird sie trachten, soweit die Transportmittel ausreichen, einen Güterdienst aufzunehmen, um auch diesen Warenverkehr im Anschluss an die Eisenbahnen zu fördern. Die Pestsetzung der entsprechenden Gebühren muss vorläufig noch der Erfahrung vorbehalten bleiben und wird daher besser der Verordnung überlassen.

2. Sendungspost.

(Art. 12 bis 28.)

Unter Sendungspost ist der Postzweig verstanden, der sich mit Allgemeines, der Übermittlung der von einem Versender aufgegebenen individuellen Gegenstände an einen Empfänger befasst, im Gegensatz zur Geld- und Bankpost, die nicht die einbezahlten Geldstücke, sondern nur immer einen gleichen Betrag dem Empfänger zukommen lässt.

Die Unterscheidung ist für die Haftpflicht und auch für die Organisation von wesentlicher Bedeutung.

Die Sendungspost umfasst die bisherige Brief- und Paketpost.

Unter sie fallen folgende, in der Hauptsache schon bisher, jedoch unter zum Teil andern Bezeichnungen bekannte Sendungsarten: Klein-, Einschreib-, Stück- und Wertsendungen. Die Unterscheidung dieser vier Sendungsarten ist durch die Verschiedenheit der wesentlichen Beförderungsbedingungen gegeben. Sie ist daher namentlich vom Standpunkt des Verkehrs aus zweckmässig.

Kleinsendungen sind Briefe, Postkarten und Drucksachen, aber auch Päckchen, Schachteln und dgl. bis l kg Gewicht, die ohne Förmlichkeit aufgegeben und ohne Quittung abgeliefert werden, weshalb die Post für sie auch keine Haftpflicht übernehmen kann.

Ihre Taxen sind dementsprechend die billigsten. Man hat diese Sendungen bisher als Briefpostgegenstände zusammengefasst. Da : es aber künftig darunter Pakete bis l kg geben wird, die wegen ihres Gewichts oder ihrer Ausdehnung in vielen Fällen nicht mehr mit der Briefpost gehen können, würde diese1, schon bisher nicht ganz zutreffende Bezeichnung in Zukunft vollends irreführend und unbrauchbar sein.

Als sogenannte Einschreibsendungen können Kleinsendungen bis 250 g aufgegeben werden. Die Post haftet für deren Verlust und Verspätung. Ihre Taxe ist infolgedessen etwas höher. Allerdings werden Stück- und Wertsendungen auch eingeschrieben. Diese sind daher im weiteren Sinne ebenfalls Einschreibsendungen. Indessen werden in der Verkehrssprache des Weltpostvereins nur

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die auf Verlangen des Versenders eingeschriebenen Gegenstände der Briefpost als Einschreibsendungen im engern Sinn (envois recommandés) bezeichnet. Der Entwurf schliesst sich diesem Sprachgebrauch an. Den Einschreibsendungen entsprechen die bisherigen «eingeschriebenen Briefpostgegenstände».

Der Ausdruck Stücksendungen ersetzt die bisherige Bezeichnung Paketpostgegenstände. Diese Sendungen zerfallen in Poststücke, d. h. die leichtern Stücke, für die noch der Einheitstarif gilt, und in die Frachtstücke, d. h. die schwerern Stücke, auf die bereits der Zonentarif Anwendung findet. Beide Bezeichnungen sind im internationalen Verkehr längst eingebürgert. Dagegen ist der Ausdruck Paket als Begriff des Postverkehrsrechtes im Entwurf nicht mehr verwendet. Unter Paketen sind im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches die in Papier oder ähnliches Material verpackten Gegenstände verstanden. Sie können bei der Post sowohl als Klein- wie als Einschreibsendung, als Stückwie als Wertsendung vorkommen. Umgekehrt fallen unter die Stücksendungen ausser Paketen auch noch unverpackte Gegenstände, die, mit einer'Adresse versehen, bei der Post zu den Bedingungen für Stücksendungen aufgegeben werden, ferner Schachteln, Kistchen und selbst Briefe, wenn der Versender sie als Poststück zu 30 Ep. statt als Einschreibsendung zu 40 Ep. beförden lassen will. Der Ausdruck Paket ist daher für das Postverkehrsrecht eine nicht mehr ausreichende Umschreibung. Bei diesen Sendungen haftet die Post im Gegensatz zu den Einschreibsendungen ausser für Verlust und Verspätung auch für Beschädigung und Beraubung. Die Wertsendungen waren bisher als «Paketpostgegenstände mit Wertangabe» bezeichnet.

KleinWährend heute mit Ausnahme der Drucksachen und Warensendungen. muster Sendungen, deren Gewicht 250 g übersteigt, als PaketpostIm allgemeinen. gegenstände eingeschrieben befördert werden müssen, werden künftig alle Sendungen bis zum Gewicht von l kg, deren Einschreibung nicht besonders verlangt wird, zu ermässigter Taxe uneingeschrieben, demgemäss aber auch ohne Haftpflicht der Post, befördert werden können. Die Ausdehnung der Gewichtsgrenze für uneingeschriebene Sendungen bis l kg ermöglicht eine weniger umständliche Aufgabe.

Grössere Schriftpakete z. B. können so ohne weiteres in Briefeinwürfe gelegt werden. Im weitern bedeutet das Wegfallen
der Einschreibung für die Post eine beträchtliche Arbeitsersparnis. In Deutschland und Frankreich, wo die uneingeschriebene Beförderung von solchen Paketen seit dem Kriege eingeführt ist, hat man damit gute Erfahrungen gemacht. Als Einheitstaxe für Kleinsendungen über 250 g

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bis l kg sind 30 Ep. vorgesehen. Pakete über 500 g bezahlen gegenwärtig 50 Ep., so dass also für Sendungen dieser Gewichtsstufe (über 500 g bis l kg) eine neue, bedeutend billigere Beförderungsart geschaffen wird.

Fast alle Länder kennen im Briefverkehr Gewichtsstufen von 15 oder 20 g. Nur die Schweiz macht keinen Unterschied bis 250 g, sondern räumt allen Sendungen bis zu diesem Gewicht hinauf die billigste Brieftaxe ein. Die Beschränkung der billigsten Taxe auf Briefe bis 50g wäre gerechtfertigt,, weil schwerere Sendungen, insbesondere kleine Pakete, der Post hei der Behandlung schon erheblich mehr Arbeit verursachen als flache Briefe bis zu 50 g Gewicht.

Trotzdem wird vorgeschlagen, an den bisherigen Gewichtsstufen vorläufig nichts zu ändern, so dass nach dem Entwurf folgende einfache Taxgruppen für gewöhnliche, uneingeschriebene Sendungen gelten würden: bis 250 g .

20 Ep.

über 250 g bis l kg 80 » Neu ist die auch im Weltpostverkehr geltende Bestimmung!

wonach nicht nur für die ganz unfrankierten, sondern.auch für u n genügend frankierte Kleinsendungen das Doppelte der fehlenden Frankatur zu erheben ist. Nach dem geltenden Postgesetz wird für ungenügend frankierte Briefpostgegenstände bloss die Frankotaxe unter Abzug des Wertes der verwendeten Postwertzeichen berechnet.

Die Erhebung der doppelten fehlenden Frankatur auch bei ungenügend frankierten Sendungen rechtfertigt sich, weil jede Taxerhebung beim Empfänger die Sendung aus einer einfachen zu einer Art Nachnahmesendung macht und ganz erhebliche Mehrkosten verursacht. Diese doppelte Belastung der Portosendungen im Gegensatz zu den Frankosendungen wird mitunter zu Unrecht als Strafporto ausgelegt, während sie doch lediglich die Anwendung des Grundsatzes ist, dass die doppelte Arbeit auch doppelt bezahlt werden muss.

Die gegenwärtige Umschreibung des Nahverkehrs, wonach die Ortstaxe in einem Umkreis von 10 km, von Poststelle zu Poststelle gemessen, gilt, ist im. Entwürfe beibehalten. Dagegen darf der Nahverkehrskreis jedenfalls nicht über 10 km ausgedehnt werden.

Die Gründe sind schon in der Botschaft vom 17. November 1917 (Bundesbl. IV, 543) ausgeführt worden.

Unter den besondern Arten sind die Kleinsendungen verstanden, für die schon jetzt besondere, namentlich stark ermässigte Taxen gelten. Dieser Spezialtarif umfasst, abgesehen von den P o s t k a r t e n , vor allem die verschiedenen Arten.von D r u c k -

.

Besondere Arten von^einseiLAllgemeines.

706

S a c h e n und die abonnierten Z e i t u n g e n . Wie aus der Zusammenstellung auf Beilage 4 b hervorgeht, machen die abonnierten Zeitungen 46,o5 %, die übrigen Drucksachen 11,i %, beide zusammen also 57,iB % oder mehr als die Hälfte der gesamten Briefpost aus.

Im ganzen waren es im Inlandverkehr des Jahres 1920 347,769,986 solcher Stücke, die die Post befördern und zum weitaus grössten Teil einzeln vertragen musste. Die Zeitungsbunde, die an die Verkaufsagenten gehen und den Postbestelldienst nicht weiter belasten, machen kaum 5 % der Zeitungssendungen aus. Die Einzelvertragung wird von teuren Arbeitskräften besorgt, deren Kosten jede Zeitungsnummer und jede Drucksache merklich belasten, zu deren Deckung aber die niedrigen Taxen der Zeitungen bei weitem nicht ausreichen. Solche niedrige Taxen vermögen freilich dem Verkehr einen Aufschwung zu verleihen, in gleichem Masse müssen aber auch die Betriebsverluste der Postanstalt anwachsen. Dies zwingt in der Bewilligung von Ausnahmetaxen Zurückhaltung auf, wenn man nicht die verlustreichen Geschäfte ständig mehren und die gewinnbringenden ebenso zurückdrängen will, was für eine Eegieanstalt, aie sich selbst erhalten soll, eine verhängnisvolle Tarifpolitik sein würde.

Die besondere Taxgruppe der Warenmuster kann vollends infolge der Heraufsetzung des Höchstgewichts der Kleinsendungen von 250 auf 1000 g wegfallen, nachdem schon bisher das Bedürfnis für diese Sendungsart ausserordentlich gering war. Dagegen gab sie oft zu Missbrauch und Anständen Anlass, indem versucht wurde, kleine Mengen hochwertiger Waren zur Mustertaxe zu versenden.

Postkarten.

Zu Art. 13 (bisher Art. 24, Buchst, b, und Art. 25, Buchst, o).

Die bisherigen Taxen werden beibehalten.

BetreibungsZu Art. 14 (bisher Art. 24, Buchst, a, und Art. 25, Buchst, a, urkunden. 2. Absatz, des Postgesetzes und Art. 101 der Postordnung).

Da mit der Beförderung von Betreibungsurkunden auch die Verurkundung der Zustellung an den Schuldner und die Bücksendung des Doppels verbunden ist, erscheint es gerechtfertigt, für diese Arbeit die bisherige Taxe (Postordnung Art. Ì01) von 40 auf 50 Ep.

zu erhöhen.

Blindenschrift.

Zu Art. 15. Die Gattung der Blindenschriftsendungen bis 8 kg wird in Übereinstimmung mit dem Weltpostvertrag von Madrid zu den Taxen, wie sie dort vorgesehen sind (5 Ep. für je 500 g), neu eingeführt. Die Blindenschriftsendungen sind ausnahmslos viel schwerer als gewöhnliche Drucksachen mit gleichem Text. Infolgedessen kommt .die Versendung des Blindenlesestoffs gegenwärtig oft

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teuer zu stehen. Da es sich zum grossen Teil um arme Blinde handelt, ist eine Ausnahmetaxe um so eher am Platz, als es sich nicht um einen Massen-, sondern naturgemäss nur um einen ganz geringen Verkehr handelt. Die daraus entstehende Belastung der Postverwaltung infolge ungenügender Taxen kann daher nicht drückend werden.

Zu Art. 16 (bisher Art. 24, Buchst, c, Art. 25, Buchst, d, und Drucksachen.

Art. 26, Abs. 2).

' Im Von den gegenwärtigen Taxen für gewöhnliche Drucksachen a.Sememenwird die Taxe der obersten Gewichtsstufe (über 250 bis 500 g) von 20 Ep. wieder auf 15 Bp. ermässigt.

Zu Art. 17 (bisher Art. 05 der Postordnung und Art. 25, Buchst, d, Drucksachen zur Ansicht des Postgesetzes).

· · u. zur Leihe.

Für Drucksachen zur Ansicht soll künftig vom Aufgeber eine etwas höhere Taxe als die einfache Drucksachentaxe entrichtet werden, um damit der Post an die besondern Kosten der vielen Eücksendungen einen Beitrag zu leisten. Dafür ist in Aussicht genommen, die Kücksendungen ohne neue Taxzahlung unbefristet zuzulassen. Das Taxverhältnis zwischen gewöhnlichen Drucksachen und Drucksachen zur Ansicht wird folgendes sein: bis

f

50 g

Gewöhn!.

Drucksache 5

Drucksache zur Ansicht 10

über 50--250 g 10 15 » 250--500 g 15 20 Die Begründung, für die Rückleitung der zurückgewiesenen Ansichtssendungen ein Entgelt zu verlangen, kann nicht bestritten werden. Das nächstliegende schiene, diesen Zuschlag nur auf den zurückgehenden Sendungen vom ursprünglichen Versender zu erheben. Allein dies brächte der Post eine starke Mehrarbeit und hätte somit zur Folge, dass das Entgelt entsprechend hoch angesetzt werden müsste. Der im Entwurf enthaltene Vorschlag ist die billigste Lösung. Sie wird übrigens schon jetzt von einigen Verlegern aus freien Stücken angewendet, indem sie ihren Ansichtssendungen für alle Fälle immer das Eückporto beilegen.

Für Leihsendungen von Zeitschriften im allgemeinen und für Bücherleihsendungen öffentlicher Bibliotheken bis 2 kg wird die Taxe für den Hin- und Eückweg zusammen, die gegenwärtig 30 Ep.

beträgt, nicht weiter erhöht.

Zu Art. 18. Die Einführung einer ermässigten Taxe von 3 Ep. Unadresfür unadressierte Drucksachen bis zum Höchstgewicht von 50g, die sierteDruckeiner Poststelle zur Vertragung in alle Haushaltungen des Bestell- 8ac en' kreises dieser Poststelle aufgegeben werden, entspricht sowohl einem

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Wunsche der Geschäftswelt, die oft Geschäftsempfehlungen und dgl.

an sämtliche Ortseinwohner abgibt, als auch einem Bedürfnis der politischen Parteien vor Wahlen und Abstimmungen. Solche Sendungen erzeugen jedoch einen Stossverkehr, den die Post ohne Mehrkosten nur bewältigen kann, wenn ihr gestattet wird, die Papierflut auf mehrere Bestellgänge zu verteilen. Diese Ausnahmetaxe kann deshalb nur für nicht eilige Drucksachen bewilligt werden.

Abonnierte Zu ArL w (bigher Art _ 54 Buchst, d, Art. 25, Buchst, e, und Zeitungen u.

<»/n · Zeitschriften. Alt - 31--34).

Die neuen auf 1. Juli in Kraft getretenen Zeitungstaxen sind unverändert beibehalten, obwohl sie die Kosten der Postbeförderung bei weitem noch nicht decken.

Als Zeitungen und Zeitschriften, auf die die Zeitungstaxe nicht anwendbar ist, sind neu aufgeführt: Veröffentlichungen, die weniger als monatlich einmal erscheinen, einzeln mehr als 250 g wiegen oder in weniger als 100 Stück . auf einmal aufgegeben werden.

Die Gründe, die im allgemeinen zugunsten der politischen Presse für die Anwendung einer niedrigen Zeitungstaxe angeführt werden, treffen für die obgenannten Veröffentlichungen nicht zu.

Einschreibsendungen.

Im allgemeinen.

Gerichtsurkunden.

Stückeendungen.

Zu Art. 20 (bisher Art. 35)..

Die bisherige Einschreibtaxe von 20 Ep. wird beibehalten, obschon die vielen Operationen, die eine Einschreibsendung im Vergleich zu einer einfachen Sendung mehr erfordert, damit noch nicht bezahlt sind.

Zu Art. 21 '(bisher Art. 24, Buchst, a, Art. 25, Buchst, a-, des Postgesetzes und Art. 100 der Postordnung).

Für die Zustellung der Gerichtsurkunden ist ausser der Sendungstaxe nach Art. 12 eine Zuschlagstaxe von 50 Ep. für die ebenfalls eingeschriebene Eückbeförderung des Doppels oder des Empfangscheins an den Versender vorgesehen. Die bisherige Gesamttaxe von 50 Ep. für den Ortskreis und von 60 Ep. im Fernverkehr ist im Vergleich sowohl zu den übrigen Posttaxen wie auch zu den Gerichtsgebühren zu niedrig.

Zu Art. 22 (bisher Art. 36, 37, 38, 39 und 41).

Die Neuordnung der Stücktaxen bereitet aus folgenden Gründen ganz besondere Schwierigkeiten. Das Postregal erstreckt sich gegenwärtig nur auf Stücke bis 5 kg. Für schwerere Stücke tritt die Post somit in freien Wettbewerb mit andern Frachtführern, insbesondere mit den

709 Bahnen. Sie kann daher an deren Tarif gestaltung nicht achtlos vorübergehen, einmal weil durch das Verhältnis zu den Bahntaxen die ihr zufallenden Beförderungsmengen beeinflusst werden, und sodann, weil die Bahntaxen in einem gewissen Umfang wieder die Grundlage für die von der Post an die Bahnen zu zahlende Vergütung bilden. Wo die Post billiger ist, wenden sich ihr auch die schweren Stücke bis 50 kg zu, wo sie teurer ist, wandern schon die noch kleinen Stücke von über 5 bis 20 kg zu den Bahnen ab. Ferner können zu niedrige Poststücktaxen bewirken, dass die Post den Bahnen mehr vergüten muss, als die von ihr erhobenen Taxen einbringen, so dass das Geschäft für sie ausserordentlich verlustbringend wird. So z. B. wurden im Sommer 1920 beim Postbureau Campocologno 58,687 Früchtesendungen, zumeist Heidelbeeren aus dem Veltlin, im Gesamtgewicht von 450,145 kg zur Beförderung nach dem Innern der Schweiz aufgegeben. Die Postverwaltung nahm hierfür an Taxen nur Fr. 57,566 ein, während sie für die Beförderung auf der Berninabahn, der Bhätischen Bahn und den schweizerischen Bundesbahnen zusammen Fr. 171,717, also ungefähr das Dreifache, zahlen musste. Die Postverwaltung .hat somit einzig für Bahnfrachten Fr. 114,151 drauflegen müssen und für ihre eigene Arbeit überhaupt nichts erhalten.

Gegenwärtig erhebt die Post für Stücke bis 15 kg Entfernungseinheitstaxen, und zwar für Stücke von 5--10 kg Fr. 1. 50 und für Stücke von 10--15 kg Fr. 2, d. h. diese Sendungen zahlen nur nach ihrem Gewicht. Die Gewichtstaxe bleibt gleich, ob die Beförderungsstrecke 5 oder 500 km beträgt. Solche Einheitstaxen stellen ihrer Natur nach einen Mittelsatz zwischen einer Nah- und einer Ferntaxe dar, d. h. sie sind, gemessen an der Leistung und den Kosten, für kurze Entfernungen verhältnismässig viel zu hoch und für grosse Entfernungen, wie das erwähnte Beispiel zeigt, viel zu niedrig. Das hat einmal zur Folge, dass die auf Nahentfernungen arbeitenden privaten Transportunternehmer und Boten in der Lage sind, die Post stark zu unterbieten und dass auch die Eisenbahnen, die bekanntlich ihre Taxen nach der Entfernung abstufen, auf kurze Strecken mit viel billigern Expressguttaxen aufwarten können als die Post mit ihren Einheitstaxen. Die Post kann daher gerade im natürlichen Bereich des stärksten Kleinverkehrs, d. h. im Nahverkehr
der vielen Marktorte, der sich nicht wesentlich über einen Zonenkreis von 20 km hinaus erstreckt, ihre Aufgabe nur mangelhaft erfüllen, weil ihre Einheitstaxen hier viel zu teuer sind, so dass sich die Massenversender von ihr abwenden und sich auf billigere Weise zu behelfen suchen.

Ein Teil dieser Sendungen fällt den wesentlich billigern Eisenbahnen zu. Im Wettbewerb mit den schweizerischen Bundesbahnen äussert sich diese Wirkung sogar bis auf etwa 150 km Entfernung.

710

Auf grössere Entfernungen ist dagegen das Umgekehrte der Fall.

Hier werden die progressiven Taxen der Eisenbahnen durch die Einheitssätze der Post stark unterboten. Diese erfreut sich hier eines grossen Zuspruchs, der für sie jedoch von sehr zweifelhaftem Nutzen ist, da sie für die grossen Distanzen den Bahnen und andern von ihr in Anspruch genommenen Frachtführern entsprechend der langen Beförderungsstrecke hohe Vergütungen zahlen muss. Sie erhält somit vorwiegend die Transporte, an denen sie nichts verdient, oder für die sie sogar zulegen muss, während die kurzen Transporte, deren Einheitstaxe verhältnismässig so hoch ist, dass sie für die zu niedrigen Taxen der langen Transporte einen Ausgleich bilden könnte, ihr von der unterbietenden Konkurrenz entzogen werden Es ist klar, dass die Post auf diese Weise nicht bestehen kann.

Die Idee des Entfernungseinheitstarifs ist dem Briefverkehr entlehnt, wo die Voraussetzungen für seine Anwendung fast ebenso lückenlos vorhanden sind, wie sie bei dem ganz anders gearteten Poststückverkehr fehlen. Für die Poststücke hat die Post die Bahnen auf Grund der Beförderungslänge zu entschädigen, für die Briefe aber nicht. Abgesehen hiervon gestaltet sich die Verlegung der Beförderungskosten einer Sendung von 15 kg anders, wenn diese Sendung aus einem einzigen Paket oder aber aus 500 Briefen besteht.

Jeder Brief trägt dann nur einen winzigen Anteil an den Beförderungskosten, so dass die Kosten der Beförderung von einem Ort zum andern und damit auch die Länge dieser Beförderung für den einzelnen Brief überhaupt zu einer ganz verschwindenden Bedeutung herabsinken. Dem Einheitstarif kann daher im Poststückverkehr naturgemäss nur ein sehr beschränkter Platz zukommen. Sein einziger unbestrittener Vorzug liegt in der Einfachheit der Anwendung. Indessen darf dieser Vorteil nicht überschätzt werden.

Er darf um so weniger ausschlaggebend sein, als ein ergänzender Zonentarif für die Frachtstücke, d. h. die Stücke höhern.

Gewichts, ohnehin nötig und in die Postpraxis längst eingeführt ist, so dass es sich schliesslich nur noch um die Festsetzung der Grenze handelt; bis zu der nach Einheitstarif und von der an nach Zonentarif gerechnet werden soll. Die volkswirtschaftlichen Vorteile dagegen, die der Einheitstarif bieten mag, sind zum mindesten umstritten. Dem ausgedehnten
Einheitstarif, wie er früher bis 20 kg bestand und jetzt noch bis 15 kg gilt, wird nachgerühmt, dass er den Arm der Konkurrenz verlängere. Dem kann indessen entgegengehalten werden, dass die Frachtsätze der Eisenbahnen nach der Entfernung abgestuft sind, und dass die durch kürzern oder längern Bahntransport bedingten Frachtunterschiede natürlicherweise durch

711

einen ebenfalls nach der Entfernung abgestuften Posttarif ergänzt werden sollten.

Wie oben ausgeführt, liegt es im Wesen jedes Entfernungseinheitstarifs,' dass er auf grosse Entfernungen bedeutend billiger ist als Tarife, die die Taxen nach der Entfernung steigen lassen. Der Einheitstarif der Post für Stücke bis 15 kg verlockt daher den Verkehr, für den Versand auf grosse Entfernungen teilbare Güter in viele kleine Sendungen zu stückeln, um für sie den ausserordentlich billigen Einheitstarif der Post benützen zu können. Die Kombinationsmöglichkeit, auf diese Weise die Entfernungstarife der Bahnen, wie übrigens auch den Zonentarif der Post, zu umgehen, ist um so grösser und gewinnbringender, je höhere Gewichte zum Posteinheitstarif aufgegeben werden können. Die jetzt bei der Post aufkommenden Stücke von 10 bis 15 kg sind fast ausnahmslos solche Sendungen auf grosse Entfernungen, wobei die Post erhebliche Verluste erleidet.

Der gegenwärtige, zu ausgedehnte Einheitstarif bewirkt, dass selbst Wagenladungsgüter schon nach Überschreiten der Grenze die Bahn verlassen, um sich in zahlreiche Postpakete zu verwandeln und als Postmassensendungen ihren Weg ins Innere der Schweiz fortzusetzen. Das führt auch zu einer ganz unwirtschaftlichen Verschiebung einer Leistung, die naturgemäss den Bahnen zufallen sollte, auf die Post.

Gestützt auf diese Erwägungen sieht der Entwurf die Beschränkung des E i n h e i t s t a r i f s auf Stücke bis 10 kg und den Z o n e n t a r i f für Stücke über 10 bis 50 kg vor. Im einzelnen sind diese Tarife nach folgenden Gesichtspunkten aufgestellt.

Die Taxen des gegenwärtigen Ei n h e itstarifsbislOkg betragen : h-c ouu cnn g DIS

über 50 °9 bjs 2,^ kg

Uber 2 '/ä b,s 5 kg

«ber 5

bjs ]0 kg

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

30 50 80 150 Die unterste Gewichtsstufe dieses Tarifes muss dem Kleinsendungstarif angepasst werden, der für das uneingeschriebene Paket über 250 g bis l kg eine Taxe von 30 Rp. vorsieht, woraus sich ergibt, dass die Taxe für das Poststück über 250 g wegen der Einschreibung und Haftpflicht höher anzusetzen ist. Dies ergibt eine Taxe von 40 Rp. für das Poststück über 250 g bis l kg. Dagegen erscheint es wegen des Unterschiedes der Bescheinigung und der Haftpflicht gerechtfertigt, das Kleinpoststück bis 250 g etwas billiger anzusetzen (30 Rp.) als den eingeschriebenen Brief (40 Rp.).

Der Hauptmangel des gegenwärtigen Einheitstarifs besteht indessen darin, dass er sich durch Stückelsätze selber unterbietet.

712 Ein Paket, das über 5 kg wiegt, z. B. 7 kg schwer ist, zahlt Fr. 1.50.

Überdies hat der Empfänger eine Bestellgebühr von 80 Ep. zu entrichten. Macht der Versender aber zwei Pakete daraus, eines zu 5 und eines zu 2 kg, so hat er nur 50 -f- 80 Ep. = Fr. 1. 80 zu bezahlen, und er umgeht damit auch noch die Bestellgebühr, da diese nur für Stücke über 5 kg erhoben wird. Die Stückelung trägt somit 50 Ep. ein, während die Post um so viel verkürzt wird, obwohl sie in diesem Falle, statt nur ein Kleinpaket, deren zwei abzufertigen und damit doppelte Arbeit zu leisten hat. Um den Anreiz zu dieser unwirtschaftlichen Stückelung zu beseitigen; muss einerseits für Stücke über 5 bis 71/a kg eine neue, bedeutend ermässigte Taxe eingeführt werden (Fr. 1. 20 statt Fr. 1. 50). Ferner ist beabsichtigt, die Bestellgebühr nicht mehr von jedem übergewichtigen Stück zu erheben, sondern nur mehr in den Fällen, wo die Bestellung in die Wohnung mit Schwierigkeiten oder Übelständen verbunden ist (Postordnung Art. 21, 3). Um den durch diese Verbilligungen entstehenden Einnahmenausfall zu decken und um die Taxen unter sich in das richtige, den Gewichtsunterschieden entsprechende Verhältnis zu setzen, ist es anderseits unvermeidlich, die gegenwärtigen Taxen von 50 Ep. (über l bis Z1/* kg) und 80 Ep. (über 21/« bis 5 kg) um je 10 Ep. zu erhöhen.

Der Entwurf sieht daher unter Beibehaltung der bisherigen Endsätze von 30 Ep. und Fr. 1. 50 folgende sechs Abstufungen vor: HI 9Kn ois^oug

Uber 25 bis

,

°S kg

Uber 1 k 9 Uber 2'A 1*9 bis 2Yi kg bis 5 kg

Über 5 kg bis 7'/a kg

Über 7>/s kg bis 10 kg

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

A 30 40 60 90 120 150 Diese Ausgleichung innerhalb der bisherigen Endsätze bedeutet teils eine Erhöhung, teils eine Ermässigung. Unverändert bleiben die Stücke bis 250 g. Jene über 250 bis 500 g werden um 10 Ep.

teurer, welche Erhöhung aber durch die oben (S. 704) erwähnte Erleichterung reichlich aufgewogen wird, wonach uneingeschriebene Kleinsendungen bis l kg zur Taxe von 30 Ep. zugelassen werden.

Die Sendungen über 500 g bis l kg werden um 10 Ep. herab-, die über l bis 5 kg um ebensoviel hinaufgesetzt, während die über 5 bis 7*/8 kg um 30 Ep. billiger werden und jene über 7l/y bis 10 kg nicht geändert sind. Ferner werden für weitaus die meisten Stücke über 5 kg die Bestellgebühren wegfallen. Dies allein bedeutet für die Post eine Mindereinnahme von einer Million Franken.

Die Frage wurde eingehend geprüft, ob die erwähnte Unstimmigkeit des gegenwärtigen Einheitstarifs nicht besser durch Herabsetzung der Taxe von Fr. 1. 50 für Stücke über 5 bis 10 kg behoben würde. Diese Taxe betrug vor dem Krieg 70 Ep. In-

713

dessen ist die Höhe dieser wie der andern Stücktaxen durch den Anteil vorgeschrieben, den die Post ihrerseits wieder den Bahnen für den Pakettransport zu vergüten hat. Man darf nicht vergessen, dass die Post, wenn sie einzelne ihrer Stücktaxen gegenüber der Vorkriegszeit um 125 °/o steigert, hierzu gezwungen ist, weil sie den Bahnen durchschnittlich um 140 % höhere Entschädigungen leisten muss. Um so viel sind die Eisenbahntaxen erhöht worden.

Die teure Post ist hier die unausweichliche Folge der teuren Bahn.

Bei der Aufstellung des Z o n e n t a r i f s für die Frachtstücke über 10 bis 50 kg musste berücksichtigt werden, dass dieser Grossstückverkehr nach der verschiedenen Art der Einrichtungen der Verkehrsanstalten zu den natürlichen Aufgaben der Bahnen und nicht der Post gehört. Es gibt wenig Länder, wo die Post Stücke über 20 kg überhaupt annimmt und befördert. Wenn die Schweiz zu diesen Ausnahmen zählt, so ist es nicht, um mit den Bahnen auf ihrem natürlichen Gebiet einen unnatürlichen Wettbewerb aufzunehmen, sondern lediglich, um auch den vom Eisenbahnverkehr fernabgelegenen Tälern eine regelmässige Transportgelegenheit für solche Sendungen zu bieten. Daraus folgt, dass die Posttaxen für solche schwere Sendungen etwas höher sein sollten, als die Expressguttaxen der Bahnen es sind, damit, wo Bahnverbindungen bestehen, die Sendungen in erster Linie diese aufsuchen und nicht zur Post abwandern. Etwas höhere Taxen für schwere Stücke würden sich bei der Post auch aus dem Grunde rechtfertigen, weil die Post solche Lasten nur mit Automobilen, Pferden und Wagen oder Maultieren fortschaffen kann und hierbei mit viel höhern Selbstkosten zu rechnen hat als beim Bahntransport.

Indessen ist es nicht möglich, den Frachtstücktarif der Post dem Expressguttarif der Eisenbahnen oder auch nur demjenigen der schweizerischen Bundesbahnen vollständig anzupassen, weil die Tarifgrundlagen viel zu verschieden sind. Die Fälle, in denen die Post mit ihren Frachtstücktaxen die Expressguttaxen der Bahnen unterbietet, lassen sich deshalb nicht für alle Gewichte und auf alle Entfernungen vermeiden. Indessen sind diese Sendungen von untergeordneter Bedeutung. Die Frachtstücke machen gegenwärtig kaum 4 % des gesamten von der Post beförderten Paketgewichtes aus.

Die gegenwärtigen Sätze des Frachtstücktarifs der Post betragen für je 5 kg: 1. Zone K;, inni,..

bis 100 km

Rp.

60

2. Zone Über 100

b|s 200 km

Ep.

100

3. Zone Über 200

b,s 30,, km

Rp.

150

4. Zone ,.k -,,_.

liber300km

Rp.

200

714 Um diesen Tarif mit dem gegenwärtigen Staffelsystem der Eisenbahnen in bessere Übereinstimmung zu bringen (vgl. Botschaft vom · 16. April 1920 betreffend vorübergehende Taxmassnahmen der Eisenbahnen, Bundesbl. II, 243, oben), muss die Steigerung von Zone zu Zone abnehmen. Dieser Forderung entspricht folgende Taxreihe des Entwurfs: 1. Zone

2. Zone

3. Zone

«·"·-

ÄÄ

ÄÄ

4. Zone

^«o--.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

60 110 150 180 Es tritt somit in der 2. Zone eine Erhöhung um 10 Ep. und in der 4. Zone eine Verbilligung um 20 Ep. ein. Ferner werden zu diesem Tarif Stücke von 10 bis 15 kg in der 1. Zone für Fr. 1. 80 befördert, während die Taxe nach dem gegenwärtigen Einheitstarif Fr. 2. -- beträgt. Der unbillige Nachteil, den der Einheitstarif für den Nahverkehr hat, indem er für diesen verhältnismässig zu teuer ist, wird demnach durch die Beschränkung des Einheitstarifs auf Stücke bis 10 kg etwas gemildert. Schliesslich wird der Wegfall der Bestellgebühren für alle diese Sendungen eine ganz erhebliche Verbilligung bedeuten (80 Ep.

für Stücke über 5 bis 15 kg, 50 Ep. für Stücke über 15 bis 50 kg.).

Zu Art. 23 (bisher Art. 40).

WertDie gegenwärtig ausserordentlich niedrige Werttaxe von 5 Ep.

Sendungen. für je 300 jr. war ein Versuch, den Wettbewerb mit den Versicherungsgesellschaften aufzunehmen. Die Erfahrung lehrt indessen, dass dieser Versuch vollständig misslungen ist. In fast allen wichtigen Fällen werden bei der Post nur 800 Fr. als Wert angegeben, um der Sendung die aufmerksame Behandlung einer Wertsendung zu sichern, während der Best des Wertes vorteilhafter bei Versicherungsgesellschaften versichert wird. Die Post aber ist mit dieser 5-Ep.-Werttaxe in keiner Weise für ihre, im Vergleich zu blossen Einschreibsendungen vermehrte Arbeit, ihr Eisiko und die besondern Einrichtungen und Sicherheitsvorkehren, die für Wertsendungen getroffen werden müssen, gedeckt. Diese verlustbringende Werttaxe birgt noch den weitern Nachteil in sich,dass sie geradezu zur Versendung von Bargeld in Wertplis anreizt, da doch die Postanweisungstaxen nicht auch noch so niedrig gehalten werden können, und somit die Wertplis billiger sind als die Postanweisungen (vgl. unten S.717 und 718). Ferner ist das gegenwärtige Taxverhältnis des eingeschriebenen Briefes (40 Ep.) zum Wertbrief (35 Ep.) ganz unrichtig. Diesen verkehrten Verhältnissen kann nur durch eine merkliche Erhöhung der Werttaxe einerseits

715 und Herabsetzung 'der Postanweisungstaxe anderseits einigermassen Rechnung getragen werden; eine solche Erhöhung ist übrigens um so gerechtfertigter, als die Werttaxe für Wertangaben bis 300 Fr.

von jeher viel zu niedrig war und sie die einzige Taxe ist, die seit Kriegsausbruch noch nie erhöht wurde.

Aus diesen Erwägungen sieht der Entwurf eine Heraufsetzung der Werttaxe von 5 Ep. auf 20 Ep. für die ersten 300 Fr., auf 80 Rp. für Werte über 300 bis 500 Fr. und auf 10 Ep. mehr für je weitere 500 Fr. Wertangabe vor. Es ergibt sich dann folgende Taxreihe, in der die einzelnen Satze im Vergleich zur Leistung in einem einigermassen annehmbaren Verhältnis zueinander stehen.

Gewöhnlicher Brief Ep.

Sendungen bis 250 g Kleines Eingeschriebener ... ,h . .

Poststllek Brief »ertönet Rp.

Kp.

Bp.

Vor dem Krieg . . 10 15 20 20 Gegenwärtig . . . . 20 30 40 35 Entwurf 20 30 40 50 Durch die Bestimmung in Absatz 3 soll indessen die Möglichkeit gewährt werden, mit Versendern, die fortgesetzt Wertsendungen in grosser Zahl aufzugeben haben, eine laufende Versicherung zu bedeutend billigern Sätzen abzuschliessen. Die Postverwaltung ist von solchen Versendern, namentlich von Banken, oft angefragt worden, ob sie für die bei ihr aufgegebenen Wertsendungen die Transportversicherung nicht in ähnlicher Weise selber übernehmen könnte, wie es die Versicherungsgesellschaften tun. Die Aufgeber legen besondern Wert darauf, die volle Versicherungssumme nicht auf der Umhüllung angeben zu müssen. Dies bedingt eine Art Police als Grundlage für die dauernde und regelmässige Geschäftsverbindung. Art. 23, 3, soll die nötigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme dieses Geschäftsbetriebes schaffen, der im übrigen seine Ausgestaltung in den Vollziehungsvorschriften finden wird.

Zu Ari. 26 (bisher Art. 14, Buchst. &).

Es soll die Möglichkeit geschaffen werden, für besonders umfangreiche Stücke, die im Vergleich zu ihrem unbedeutenden Gewicht und ihrer dementsprechend kleinen Gewichtstaxe «unverhältnismässig viel Baum einnehmen, zur ordentlichen Taxe einen angemessenen Zuschlag zu erheben, wie dies im Ausland überall üblich ist. Der Sperrgutzuschlag ist die unerlässliche Ergänzung einer Grundtaxe, die als reine Gewichtstaxe gebildet ist, wie dies für die Stücktaxen der Post zutrifft. Ein solcher Zuschlag ist um so gerechtfertigter, als der Eaum in den Bahnpostwagen sehr beschränkt

Sperrgut,

716

und daher sehr kostbar ist. In Übereinstimmung mit dem internationalen Postrecht soll dieser Zuschlag 50°/o der Taxe nicht übersteigen dürfen.

Die Begründung eines Zuschlages für besonders sorgfältige Behandlung ergibt sich daraus, dass der Poststückverkehr ein Massenverkehr ist, wobei einzelne Stücke, die die Behandlung gewöhnlicher Pakete nicht aushalten, sondern einzeln sachte getragen, abgelegt und von den Massen getrennt werden müssen, den Fortgang der Massenarbeit ausserordentlich hemmen und damit besondere Kosten verursachen.

Dringliche Der Paketverkehr ist im Laufe der Jahre so angewachsen, Sendungen. dass
3. Geld- und Bankpost.

(Art. 29--36.)

Allgemeines Als Geldpost wird der Postzweig bezeichnet, der die Annahme von Geldbeträgen zur Überweisung, oder Inkassoaufträge, sei es mittelst Einzugsauftrages oder mittelst Nachnahme, zum Gegenstand hat. Erfolgen solche Aufträge unter Gut- und Lastschrift in laufender Checkrechnung, so erweitert sich die Geldpost zur Bankpost.

Dies will nicht heissen, dass die Post eine Bank sei, sondern deutet nur die Tatsache an, dass einer ihrer Zweige sich auf eine bankähnliche Tätigkeit bezieht.

Während die Übermittlung von Geldstücken durch die Sendungspost die älteste und primitivste Art der Zahlung durch das Mittel der Post darstellt, gehen bei der Geld- und Bankpost keine Geldstücke und Noten mehr auf Beisen, sondern die Beträge werden einfach auf dem Verrechnungswege der Zahlstelle gutgebracht. Dies ist der Fall bei den Nachnahmen, den Postanweisungen, den Einzugsaufträgen und im Postcheckverkehr. Die Versendung von Geld in Plis ist für die Volkswirtschaft unvorteilhaft, indem dieser dadurch grosse Beträge wenigstens zeitweise entzogen werden, was eine Vermehrung der Zirkulationsmittel erfordert ; ferner beansprucht sie mehr Arbeits-

717 kräfte als die blosse Verrechnung. Die Taxen müssen daher so aufgebaut werden, dass die Zahlungsart, die volkswirtschaftlich am zweckmässigsten ist und zugleich der Post am wenigsten Arbeit verursacht, billigere Taxen geniesst als die Beförderung von Geldbeträgen in Postsendungen. Dieser Überlegung geniäss muss die Taxe für Wertplis höher sein als die Taxe für eine entsprechende Postanweisung. Die Taxen des Postcheckverkehrs hinwiederum müssen billiger sein als die der Postanweisung.

;

Für Nachnahmen, Einzugsaufträge und Postanweisungen ist gegenwärtig ein Höchstbetrag von Fr. 1000 festgesetzt. Es ist beabsichtigt, diese Beschränkung versuchsweise fallen zu lassen. Für die Zahlungsanweisungen im Postcheckverkehr hat sie nie bestanden, ohne dass dies Unzukömmlichkeiten zur Folge gehabt hätte.

Zu Art. 29 (bisher Art. 42).

Für Nachnahmebeträge über 100 Fr. ist eine starke Ermässigung Nachnahmen, der Nachnahmetaxe in dem Sinne vorgesehen, dass für je weitere Fr. 100 oder einen Bruchteil davon bis Fr. 1000 nur noch 20 Ep. und für höhere Nachnahmebeträge für je Fr. 1000 oder einen Bruchteil davon ebenfalls 20 Ep. erhoben werden sollen statt gegenwärtig 10 Ep.

für je 10 Fr. Eine Nachnahme z. B. von Fr. 600 wird demnach künftig nur mehr Fr. 2 statt Fr. 6 kosten. Die gegenwärtigen hohen Taxen wirken beinahe prohibitiv. Ferner darf hervorgehoben werden, dass der Satz von 10 Ep. für je 10 Fr. für Nachnahmen Ms 100 Fr. schon vor dem Krieg bestanden hat und auch jetzt keine Erhöhung erfährt.

Die Mindestnachnahmetaxe wird dagegen von 15 auf 20 Ep.

erhöht. Dieser Betrag ist im Vergleich zur Arbeit, die mit der Verrechnung, dem Einzug und der Auszahlung von Nachnahmebeträgen verbunden ist, immer noch ungenügend und bedeutet eine Vorzugstaxe.

Zu Art. 30 (bisher Art. 45).

Für Einzugsaufträge wird gegenwärtig bei der Aufgabe die Taxe für Einschreibbriefe berechnet. Für den eingezogenen Betrag wird sodann nachträglich eine Einzugsgebühr von 10 Ep. in Anrechnung gebracht und der Betrag dem Auftraggeber mit taxpflichtiger Postanweisung oder gebührenpflichtigem Einzahlungsschein übermittelt.

Nach dem Entwurf soll die Einzugsgebühr nicht nur belastet werden, wenn das Mandat eingelöst wurde, sondern es soll zur Einschreibbrief taxe eine schon bei der Aufgabe zu erlegende Einzugstaxe von 20 Ep. für jeden Einzugsauftrag erhoben werden. Diese rechtfertigt sich entweder Bundesblatf.

73. Jahrg.

Bd. IV.

50

Einzugsauftrage,

718

als Entgelt für den Einzug des Geldes oder, wenn das Mandat nicht eingelöst wurde, als Taxe für die Eückbeförderung der Sendung.

Zu Art. 31 (bisher Art. 48).

PostDie gegenwärtigen Postanweisungstaxen sind für die Beträge über «Weisungen. 500 Fr. zu hoch. Eine Postanweisung z. B. von 900 Fr. kostet Fr. l. 10, während für einen Wertbrief von 900 Fr. nur 45 Ep., nach dem Entwurf 70 Ep., auszulegen ist. Niemand wird daher in einem solchen Falle zur Postanweisung greifen, wo doch die Bargeldversendung so viel billiger ist. Auf den Irrtum einer solchen Tarifgestaltung haben wir schon auf S. 714, unten, hingewiesen. Nach dem Entwurf würde der Unterschied zu gunsten des Wertplis nur mehr 10 Ep. betragen.

Dies erschiene nicht mehr bedenklich, da für die Wertsendung noch Kosten für besondere Verpackung hinzukommen.

Andrerseits erfahren die untern Taxen der Postanweisung eine unbedeutende Erhöhung in dem Sinne, dass die Zwischenstufe von 20 bis 50 Fr. mit einer Taxe von 25 Ep. fallen gelassen und für alle Beträge von über 20 bis 100 Fr. künftig eine Taxe von 80 Ep. erhoben wird. Eine Abstufung zwischen den Beträgen von 20 Fr. und 100 Fr.

scheint nicht gerechtfertigt und hat auch beim Postcheckverkehr nie bestanden.

Zu Art. 32 und 33 (bisher Art. 46--52).

PostcheckTerkehr.

Die Taxen des Postcheckverkehrs müssen so niedrig angesetzt sein, dass eine über Postcheckrechnung ausgeführte Zahlungsoperation jedenfalls billiger zu stehen kommt als eine Zahlung mittelst Postanweisung. Die Postchecktaxen sind daher von den Postanweisungstaxen abhängig und umgekehrt. Da die letztgenannten Taxen für Beträge über 500 Fr. stark herabgesetzt werden, sind auch die Einzahlungstaxen des Postcheckverkehrs für diese Beträge zu ermässigen. Der Entwurf sieht hiefür statt der bisherigen Steigerung um 5 Ep. für je 100 Fr. eine solche um 10 Ep. für je 500 Fr. vor.

Andrerseits müssen die Einzahlungstaxen für Beträge bis 100 Fr.

von 5 auf 10 Ep. erhöht werden. Der Geldumsatz, den diese vielen kleinen Einzahlungen bringen, steht in keinem Verhältnis zu der grossen Buchungs- und Bilanzierungsarbeit, die sie- verursachen. Für die Einzahlungen werden demnach.die Taxen für Beträge bis 100 Fr.

einheitlich auf 10 Ep. festgesetzt. Dagegen werden die Einzahlungen über 1000 Fr. beträchtlich ermässigt, weil die gegenwärtig sehr hoben Taxen eigentlich prohibitiv wirken.

719 Umgekehrt dürfen die Taxen für Auszahlungen am Schalter Postcheckbureaux und die Taxen für Zahlungsanweisungen in obern Beträgen eine leichte Erhöhung erfahren (5 Kp. mehr je 500 Fr. statt 1000 Fr.), um sie in bessere Übereinstimmung den Postanweisungstaxen zu bringen.

der den für mit

III. Taxfreiheit.

(Art. 37--40, bisher Art. 56, 57, 58, 59 und 60).

Vor der Übernahme des Postwesens durch den Bund war die Portofreiheit von den verschiedenen kantonalen Postverwaltungen ganz verschieden geordnet. Einzelne Kantone hatten sie sogar abgeschafft, Gemeindebehörden genossen in der Regel keine : Taxfreiheit.

Nach dem ersten schweizerischen Posttaxengesetz vom 4. Brachmonat 1849 (A. S. a. F. I, 110) genossen Portofreiheit: «o. Die Mitglieder der Bundesversammlung während der Dauer der Sitzungen, wenn sie sich am Bundessitz befinden; b. Behörden untereinander, jedoch nur in Amtssachen; c. die Kantone für ihre amtlichen Blätter; d. das im eidg. und kantonalen Dienst stehende Militär.» Die TaxvergünBtigung erstreckte sich auf Briefe, Schriftpakete und Drucksachen unter Band, ferner auf Geldsendungen von und an eidgenössische Behörden und auf Geldsendungen von Behörden an Arme und Armenanstalten. Von diesen Anfängen aus entwickelten, sich die PortofreiheitBbestimmungen in folgender Weise.

Durch das Posttaxengesetz vom 25. August 1851 (A. S. a. F, II, 873) wurde die Portofreiheit zunächst auf die amtlichen Blätter der Eidgenossenschaft und auf die Korrespondenz der Behörden an Arme und für Arme ausgedehnt.

Das Bundesgesetz vom 6. August 1852 betreffend Abänderung der lit. b von Art. 33 des Posttaxengesetzes vom 25. August 1851 (A. S. a. F. III, 227) brachte die weitgehende Neuerung, wonach die Portofreiheit der Behörden und Beamtungen der Eidgenossen-, Schaft, der Kantone und Bezirke auf deren Verkehr mit Privaten erweitert wurde.

Das Posttaxengesetz vom 6. Hornung 1862 (A. S. a. F. VII, 189) gewährte den Gemeindebehörden, Pfarrämtern und Kirchenvorständen Portofreiheit für die unter sich in Amtssachen zu vereen-" dende Korrespondenz, während sie vorher Taxfreiheit nur genossen

Geschichtliches.

DieEntwick. hing auf Grund der Gesetzgebung.

720

für Briefschaften, die sie mit ihren obern oder diesen koordinierten Behörden und Beamtungen auswechselten. Geldsendungen an Militärs im Dienst wurden als portofrei erklärt.

Das Posttaxengesetz vom 28. März 1876 (A. S. n. F. II, 889) führte auch die Zivilstandsbeamten als portofreiheitsberechtigt auf; ferner wurde dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt, für besondere Zwecke wohltätiger oder gemeinnütziger Art zeitweise Portofreiheit zu gewähren Durch das Bundesgesetz vom 17. Juni 1891 (A. S. n. F. XII, 850) erhielten auch die Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen Portofreiheit.

Erst das geltende Postgesetz vom 5. April 1910 leitete eine rückläufige Bewegung ein. Die Einschränkung besteht aber in der Hauptsache bloss darin, dass die Behörden und Amtsstellen nur noch für die ausgehenden, dagegen aber nicht für die eingehenden Sendungen Portofreiheit gemessen. Ferner wurden kantonale und Gemeindeunternehmungen, die wirtschaftlichen oder Erwerbszwecken dienen, von der Portofreiheitsberechtigung ausgeschlossen.

Dieser kurze Überblick zeigt, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Portofreiheit im Verlauf von 60 Jahren fast immer nur im Sinne einer Ausdehnung der Portofreiheit abgeändert wurden. Eine Ausdehnung von ganz anderer Bedeutung hat die Portofreiheit aber im Laufe dieses Zeitraumes durch die gewaltige Vermehrung der Behörden und Amtsstellen in Bund, Kantonen und Gemeinden und durch die allgemeine Verkehrszunahme erfahren.

Versuche zur . An Versuchen, die Portofreiheit einzuschränken, hat es schon Einvor I9io nicht gefehlt. So ist in der bundesrätlichen Botschaft zum gchränkung. pogttaxengesetzentwurf von 1861 (Bundesbl. II, 806) die Ansicht ausgesprochen, die Portofreiheit würde am besten ganz aufgehoben.

Die bestellte ständerätliche Kommission pflichtete dieser Auffassung bei.

Mit Botschaft vom 7. Juni 1867 (Bundesbl. II, 200) schlug der Bundesrat vor, die Portofreiheit durch Abgabe einer bestimmten Zahl von Freimarken an die Behörden, Amtsstellen und Wehrmänner zu ersetzen.

Am 21. Juli 1871 nahm die Bundesversammlung ein Postulat betreffend Aufhebung der Portofreiheit an (A. S. a. F. X, 522), und am 80. Oktober gleichen Jahres legte ihr der Bundesrat einen bezüglichen Gesetzesentwurf vor (Bundesbl. III, 780).

721

' ' · ' · Bei den Bundesverfassungsrevisionsverhandlungen 1871/72 wurde die Aufhebung der · Portofreiheit ebenfalls ins Auge gefasst (Protokolle der 12. und 18. Sitzung der Kommission vom 4. und 6. Mära 1871 und Protokoll des Nationalrates, S. 88; ferner Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Eevision der Bundesverfassung, vom 4. Juli 1878, Bundesbl. II, 990).

Die Botschaft des Bundesrates zum Posttaxengesetzentwurf vom 28. Februar 1876 (Bundesbl. I, 480) enthält unter Bezugnahme auf den Finanzausgleich von 1874 den x'Vntrag auf Abschaffung der kantonalen Portofreiheit.

Am 2. Juni 1877 (Bundesbl. III, 421) und am 14. Juni 1880 (Bundesbl. III, 314)' schlug der Bundesrat der Bundesversammlung neuerdings eine Aufhebung bzw. Einschränkung der Portofreiheit vor.

Am 26. November 1888 machte der Bundesrat auf die Anregung der eidg. Räte hin wieder einen dahinzielenden Vorschlag (Bundesbl. IV, 715), und in der Botschaft des Bundesrates betreffend die Finanzlage des Bundes vom 26. Mai 1899 (Bundesbl. III, 319) kam eine Einschränkung der Portofreiheit abermals zur Sprache.

Auch der Bericht der nationalrätlichen Kommission für die Geschäftsführung des Bundesrates im Jahre 1901 (Bundesbl. 1902, III, 563) wies auf die Notwendigkeit einer Einschränkung der Portofreiheit hin.

In der Botschaft des Bundesrates zum Postgesetzentwurf vom 25. Februar 1907 (Bundesbl. I, 699) war die Abschaffung der Portofreiheit vorgesehen, mit Ausnahme der Taxfreiheit zugunsten des Militärs, der Post- und der Telegraphenverwaltung und der Beförderung von Liebesgaben.

In der Dezembersession 1914 wurde m Nationalrat ein Postulat Eothenberger betreffend Abschaffung der Portofreiheit eingebracht.

Es wurde zurückgezogen, nachdem der Bundesrat in der Junisession 1915 hatte mitteilen lassen, dass ihm das Postdepartement eine dahinzielende Vorlage eingereicht habe. Mit Botschaft vom 20. August 1915 (Bundesbl. III, 131) ging der Bundesversammlung ein Gesetzesentwurf betreffend Einschränkung der Portofreiheit zu, wonach die Taxfreiheit sämtlicher -Behörden und Amtsstellen abgeschafft und nur die zugunsten der Wehrmänner im Dienst, dev Post- und Telegraphenverwaltung, der Beförderung von Liebesgaben und der Wohltätigkeitsanstalten beibehalten worden wäre.

Noch bevor die für die Vorberatung dieses Entwurfes bestellte

722

nationalrätliche Kommission über die Eintretensfrage abgestimmt hatte, was sich infolge der Kriegsereignisse verzögerte, wurde in der .Dezembersession 1917 im Nationalrat ein Postulat Knellwolf angenommen, dahingehend, der Bundesrat sei einzuladen, die Einführung von Dienstfreimarken für alle portofreien Postsendungen zu prüfen. Die Prüfung dieses Postulates durch die Postverwaltung führte zur nochmaligen Erwägung aller die Portofreiheit betreffenden Fragen. Am 15. Dezember 1920 endlich reichten Herr Nationalrat Meng und Mitunterzeichner eine Motion ein, worin der Bundesrat eingeladen wird, eine Gesetzesnovelle betreffend die grundsätzliche Abschaffung der Portofreiheit den eidg. Bäten beförderh'chst vorzulegen.

Aus dem Vorstehenden erhellt, dass seit 1861 sowohl die Bundesversammlung als auch der Bundesrat die Einschränkung oder Abschaffung der Portofreiheit wiederholt und ergebnislos angeregt haben, und zwar bald um die Portofreiheitsmissbräuche zu bekämpfen oder die mit einer ausgedehnten Portofreiheit verbundenen posttechnischen Schwierigkeiten zu beseitigen, bald um die Erträgnisse der Postverwaltung zu steigern. Die Gründe, die diesen Bestrebungen zugrunde lagen, sind so gewichtig, dass sie immer wieder auftauchen und die Portofreiheitsfrage nie zur Buhe kommen lassen.

Der gegenDa das Postgesetz die Portofreiheit nur in grossen Zügen regelt, wärtige mussten eingehende VollziehungsVorschriften über den Umfang der Zustand. Taxvergünstigungen der verschiedenen Kategorien von portofreiheitsberechtigten Behörden, Amtsstellen und Personen erlassen werden. Diese sind in der Postordnung (Art. 144 bis 160), der Betriebsanleitung für die Poststellen (S. 127 bis 158), in Verfügungen und Kreisschreiben der Postverwaltung enthalten. Sie bilden eine Spezialwissenschaft, die ein eigentliches Studium erfordert.

Die PortoDie grosse Zahl der Behörden und Amtsstellen in Bund, Kanfreiheit der tonen und Gemeinden und deren verschiedenartig normierte TaxBehörden freiheit machen den Poststellen die Prüfung der Portofreiheitsstellen berechtigung im Einzelfall ausserordentlich schwierig. Es sei darauf hingewiesen, dass Bundes-, Kantons-, Bezirks- und Kreisbehörden auch mit Privaten portofrei verkehren können, während Gemeinde- und Kirchbehörden, Betreibungs- und Zivilstandsämter Taxfreiheit nur im Verkehr mit
Amtsstellen gemessen. Weibein, Bannwarten und ähnlichen Hilfspersonen ist in gewissen Fällen portofreier Verkehr mit ihren Vorgesetzten zugestanden. Kommissionen gemessen Portofreiheit wie Behörden, wenn sie diesen

723 gleichgestellt und ständig sind, aber nur eine beschränkte Taxfreiheit, wenn es sich um blosse Unterkommissionen von Behörden handelt. Die Poststellen sind selten in der Lage, in bezug auf diese Kommissionen die richtige Unterscheidung zu machen und die Portofreiheitsberechtigung zu prüfen. Niemand weiss, wie viele portofreiheitsberechtigte Behörden und Amtsstellen überhaupt in der Schweiz bestehen, und wie sie alle heissen. Sehr oft braucht es langwierige Untersuchungen und Erhebungen der Postbehörden über den rechtlichen Charakter einer Amtsstelle, um über ihren Anspruch auf Portofreiheit und deren Umfang zu entscheiden. Es ist klar, dass die Poststellen in solchen Fällen nicht in der Lage sind, mit Sachkenntnis eine Verfügung zu treffen. Weil aber rasch gearbeitet werden muss, besteht bei ihnen die Neigung, fast alles, was als Amtssache bezeichnet ist, ohne Beanstandung taxfrei zu befördern, wodurch der Postverwaltung, wie die gelegentlich festgestellten Missbräuche zeigen, viele Einnahmen entgehen.

Gemäss Art. 57 des geltenden Postgesetzes und Art. 153 der Postordnung können als portofreie Amtssachen nur solche Mitteilungen gelten, die das Interesse des Staates, der Gemeinde, der Kirche oder der Schule betreffen, während die zahlreichen Sendungen, die von Behörden und Amtsstellen im hauptsächlichen Interesse von Privaten, wenn auch von Amtes wegen, gemacht werden, portopflichtig sind.

Diese Vorschrift wird wegen ihrer Dehnbarkeit sowohl von den Amtsstellen des Bundes als auch von denen der Kantone am wenigsten beachtet. Die Poststellen sind aber hier in den meisten Fällen, ohne dem Inhalt der geschlossenen Sendungen nachzuforschen, gar nicht in der Lage, die Vorschriften richtig anzuwenden.

Die Verhältnisse sind in dieser Hinsicht während des Krieges mit seinen zahlreichen Neugründungen von Amtsstellen so unhaltbar geworden, dass, um den ärgsten Missbräuchen einigermassen zu steuern, gestützt auf die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates, mit Bundesratsbeschluss vom 20. Februar 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 245) der Wegfall des portofreien Verkehrs der kriegswirtschaftlichen Ämter des Bundes und der Kantone mit Privaten verfügt werden musste.

Während der Mobilisation erwies sich die Bestimmung von Portofreiheit Wellr Art. 56, Buchst, d, des geltenden Postgesetzes, wonach alle unein-
der in armer.

geschriebenen Sendungen bis 2 kg von und an Wehrmänner im Dienst portofrei versandt werden können, als viel zu weitgehend.

Verlobungsanzeigen und kaufmännische Zirkulare wurden, gestützt auf diese Bestimmung, aus dem Militärdienst taxfrei versandt, und Lieferanten sandten ihren Kunden Waren zum Wiederverkauf porto-

Ï24 frei in den Militärdienst. Die Postverwaltung erliess daher im Jahr 1917 mit Zustimmung des Armeekommandos einschränkende Bestimmungen in dem Sinne, dass nur noch persönliche und dienstliche Sendungen Taxfreiheit gemessen, eine Beschränkung, die auch künftig beibehalten werden sollte.

Ein besonders schwieriges Gebiet ist ferner die Portofreiheit der Wehrmänner ausser Dienst, die gemäss der nämlichen Gesetzesvorschrift in militärdienstlichen Fragen portofrei verkehren können.

Trotz der Bekanntmachung eines Bundesratsbeschlusses vom 28. Dezember 1915, wonach Wehrmänner ausser Dienst nur für solche militärdienstliche Sendungen, die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Dienstreglement vorgeschrieben sind, Portofreiheit gemessen, wird diese fortwährend auch für zahlreiche andere Sendungen, z. B. für solche betreffend Gedenkfeiern, beansprucht. Es ist angezeigt, diese Portofreiheit künftig auf den rein amtlichen Verkehr der Kommandostellen zu beschränken.

Portofreiheit zugunsten von Liebesgabensammlungen und Wohltätigkeitsanstalten.

Die Bestimmung von Art. 60 des geltenden Postgesetzes, worauf gestützt für Liebesgabensammlungen vorübergehend Portofreiheit bewilligt werden kann, hat während und nach der Kriegszeit zu einer gewaltigen Vermehrung der Portofreiheitsbewilligungen und des taxfreien Verkehrs beigetragen und immer weitern Begehrlichkeiten und Missbräuchen gerufen. Seit dem !..Oktober 1920 ist infolge Kückzugs der ausserordentlichen Portofreiheitsbewilligungen in dieser Beziehung wieder der frühere Zustand eingetreten, wonach solche Bewilligungen nur bei Brandunglücken, Naturereignissen und dergleichen erteilt werden.

Die Abgabe von Postfreimarken an Wohltätigkeitsanstalten sodann, die im gleichen Gesetzesartikel vorgesehen ist, bringt es mit sich, dass der Bund auch bei eigener schlechter Finanzlage solche wohltätige Anstalten, Vereine usw., die mehr oder weniger grosse Vermögen aufweisen und ganz gut ohne Bundeshilfe bestehen könnten, unterstützen muss.

Von den Portofreiheitsmissbräuche6n gelangt nur eine verhältDie Portofreiheits- nismässig geringe Zahl von Fällen zur Kenntnis der Postbehörden, missbräuche. weil manche Poststelle lieber ein Auge zudrückt, als sich einer einflussreichen Amtsperson unbeliebt zu machen. Zur Beleuchtung des Umfanges dieser Missbräuche sei hier nur das Beispiel erwähnt, wonach im Jahr 1919 von 91 militärischen Sektionschefs eines Kantons 44 die Portofreiheit rnissbrauchten, um in Sachen einer Besoldungserhöhungsbewegung mit ihrem Vereinspräsidenten zu verkehren. Wir schätzen den Umfang des Portofreiheitsmissbrauchs

725 auf etwa 20 % des gesamten portofreien Verkehrs. Dem von den Befürwortern der Portofreiheit jeweilen ins Feld geführten Argument, man solle gegen die Missbräuche nur scharf einschreiten, ist zu entgegnen,, dass dies nach dem Gesagten einfach nicht durchführbar ist. Die Missbräuche sind unausrottbar. Der Versuchung; die Taxen zu umgehen, können namentlich kleine Amtsstellen vielfach nicht widerstehen. Zudem wechseln die Inhaber der Amtsstellen fortwährend. * Können schon die Poststellen oft nicht richtig unterscheiden, was als portofreie Amtssache EU gelten habe, so sind die Amtsstellen darüber meistens noch weniger auf dem laufenden.

Die Bekämpfung und die Ahndung der Missbräuche durch Bussenausfällung ist überdies eine äusserst unangenehme Aufgabe. Die aus der gegenwärtigen gesetzlichen B.egelung der Portofreiheit entspringenden Verhältnisse bilden deshalb eine Quelle fortwährender Anstände der Postorgane mit Behörden, Amtsstellen und portofreiheitsberechtigten Personen, verursachen zahlreiche, meist unfruchtbare Erörterungen und Schreibereien und machen den Erlass von vielen Einzelvorschriften nötig. Der Arbeitsaufwand hierfür belastet die Postverwaltung sehr stark. Dennoch kann auf diese mehr vorbeugend wirkende Arbeit nicht verzichtet werden, sollen nicht die Begehrlichkeit und die Portofreiheit ins Ungemessene anwachsen.

Die Postverwaltung hat vom 17. bis 26. Mai 1920, d. h. während Statistisches und 10 Tagen, eine Statistik der portofreien Sendungen, ausgeschieden nach Gattungen von portofreiheitsberechtigten Behörden, Amts- Finanzielles.

stellen und Personen, aufnehmen und den Taxbetrag ermitteln lassen, der hätte bezahlt werden müssen, wenn diese Sendungen frankiert worden wären. Nach den Ergebnissen dieser Erhebungen wurden die Summen für das ganze Jahr berechnet. Die nachstehende Darstellung veranschaulicht die Zunahme des portofreien Verkehrs seit 1870.

Jahr der Zählung

1870 1880 1890 1900 1910 1920

.

.

.

.

.

.

Portofreie BriefPostsendungen

. .

. .

. .

. .

.· .

. .

Andere portofreie Sendungen

. nicht getrennt ermittelt . nicht getrennt ermittelt .

6,968,484 732,331 . 11,527,409 1,736,044 . 16,276,620 2,493,678 . 26,976,420 302,912

') Genläss besondern Erhebungen.

Total der portofreien Sendungen

3,896,429 4,792,194 7,695,815 ') 13,263,453 18,770,298 27,128,070 *)

726

Die Darstellung zeigt, dass die Zahl der portofreien Sendungen seit 1870 entsprechend der allgemeinen Verkehrszunahme gewaltig gestiegen ist, so dass die mit der Portofreiheit verbundenen Lasten der Postverwaltung immer drückender wurden. Auf 12 y2 Briefpostgegenstände. des Inlandverkehrs kommt heute eine portofrei 9 Sendung. Ein Vergleich mit ausländischen Verhältnissen zeigt auch, dass der Prozentsatz der portofreien Sendungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Briefpostsendungen des Inlandverkehrs in der Schweiz sehr hoch ist. Dieser Prozentsatz machte in den letzten Jahren aus: in » » »

Deutschland Frankreich Holland.

der Schweiz

3,7 % 4,is % 5,93% · 8%

In die vorerwähnte Statistik sind der portofreie Dienstverkehr der Postverwaltung, die portofreien Sendungen der Mitglieder der Bundesversammlung und die portofreien eidg. und kantonalen Blätter nicht einbezogen. Aus einer während der Frühjahrssession 1920 aufgenommenen Statistik der portofreien Sendungen der Mitglieder der Bundesversammlung ergibt sich, dass auf jährlich 60 Sitzungstage insgesamt nur 80,096 Sendungen kommen. Die Zahl der portofrei versandten Exemplare eidg. Blätter betrug im Jahr 1871 1880 1890 1900 1910 1919 1920

76,544 Stück 161,100 » 836,865 » 3,123,921 » 3,915,419 » 1,641,988 » 1,604,503 »

Die Abnahme in den Jahren 1919 und 1920 ist in der Hauptsache auf die Einschränkung in der Abgabe dieser Blätter zurückzuführen. Hierzu kommen rund 700,000 portofreie kantonale Blätter.

Die Gesamtzahl amtlicher portofreier Blätter beträgt somilj 2,304,503.

Nach den vorstehenden statistischen Angaben betrug der der Postverwaltung aus der Portofreiheit erwachsende jährliche Taxausfall im Jahre 1920:

727

für die portofreien Sendungen für die Sendungen der Mitglieder der Bundesversammlung für portofreie amtliche Blätter.

Total Taxausfall

Fr. 8,924,412 » »

11,458 28,045

Fr. 8,958,910

Davon entfallen: auf den Dienstverkehr der Telegra-" phen- und Telephonverwaltung . Fr. 200,000*) auf Wehrmänner » 1,142,258 auf Hilfskomitees » 78,466 Fr. 1,420,724 Verbleiben für Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Unfallversicherungsanstalt, der'Kantone, Gemeinden und Schulen, für die Mitglieder der Bundesversammlung und für Wohltätigkeitsanstalten

Fr. 2,538,186

Die Mehreinnahmen, die sich' beim Wegfall der Portofreiheit der Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Unfallversicherungsanstalt, der Kantone, Gemeinden und Schulen, der Mitglieder der Bundesversammlung und der Wohltätigkeitsanstalten für die Postverwaltung tatsächlich ergäben, würden aber voraussichtlich weniger als der statistisch ermittelte Taxausfall betragen, weil viele Sendungen wahrscheinlich als Postkarten und Drucksachen, statt wie heute als verschlossene Briefe zur Aufgabe kämen. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Taxbetrages von 15 Ep.

und unter Berücksichtigung einer Abnahme von etwa 20 % des heutigen portofreien Verkehrs, die bei Aufhebung der Taxfreiheit zu erwarten ist, entfallen auf die Behörden und Amtsstellen des Bundes mit 2,640,000 Sendungen (ohne eidg. portofreie Blätter und ohne Dienstverkehr der Post- und der Telegraphen- und Telephonverwaltung) Fr. 896,000 auf Behörden und Amtsstellen der Kantone, Gemeinden und Schulen mit 11,680,000 Sendungen . . » 1,752,000 Übertrag

Fr. 2,148,000

*) Schätzungsweise ermittelt. Der Dienstverkehr umfasst nur den portofreien Verkehr der Dienststellen der Telegraphenverwaltung unter sich.

728

Übertrag Fr. 2,1*8,000 Dazu kommen:

.

für amtliche portofreie Blätter zu durchschnittlich 2 Ep für Sendungen der Mitglieder der Bundesversammlung zirka für Wohltätigkeitsanstalten rund

»

46,090

'» »

15,000 150,000

Zusammen Fr. 2,359,090 Beim Wegfall dieser Portofreiheit würden die künftigen Mehreinnahmen ausmachen für die Postverwaltung rund Fr. 2,500,000 für den Bund aber nur rund » 2,000,000 d. h. die Behörden und Amtsstellen · des Bundes müssten rund Fr. 500,000 für Frankaturen auslegen, womit die Verwaltungsrechnungen der betreffenden Departemente zu belasten wären.

Bei diesen Berechnungen ist die Verwaltungsarbeit, die der Postverwaltung beim heutigen Portofreiheitssystem erwächst, und die wir auf mindestens Fr. 50,000 veranschlagen, nirgends mitgerechnet.

Die PortoIm Weltpostverein haben die oben, dargelegten Erwägungen freiheits- schon bei dessen Gründung im Jahr 1874 in der Hauptsache zur r ^^TMnTM Abschaffung der Portofreiheit geführt. Abgesehen vom Dienstverkehr der Postverwaltungen unter sich und den Sendungen für Kriegsgefangene besteht im Gebiet des Weltpostvereins keine Taxfreiheit für Sendungen des internationalen Verkehrs. In England ist die Portofreiheit seit Jahrzehnten, in Schweden seit 1874, ebenfalls fast vollständig aufgehoben. Neuerdings wurde sie ganz oder teilweise abgeschafft in Italien, das im Jahr 1919 Einschränkungen vornahm, und in Deutschland, das die Portofreiheit mit Gesetz vom 29. April 1920 (Eeichsgesetzblatt Nr. 89) ganz aufhob. In einer Reihe von Staaten, z. B. in Frankreich, Belgien, Tschechoslowakien, Serbien und Spanien wird gegenwärtig die Einschränkung oder Aufhebung der Portofreiheit vorbereitet, und zwar aus ähnlichen Erwägungen, wie sie von uns geltend gemacht werden.

Die NeuNach all dem ist es nicht zu viel, wenn gesagt wird, dass die Ordnung der Portofreiheit, die unter viel einfacheren Verhältnissen eingeführt Taxfreiheit. wur(je> s j c jj }lexlte überlebt habe und für einen geordneten Postallgemeinen.

729 betrieb ein Hindernis bilde. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass die Zollverwaltung keiner Verwaltung des Bundes oder der Kantone Zollgebührenfreiheit gewährt. Die Telegraphen Verwaltung kennt Gebührenfreiheit nur für den Dienstverkehr der, Post- und Telegraphenverwaltung.

Die Unfallversicherungsanstalt in Luzern berechnet der Postverwaltung die vollen Prämien, obwohl sie selbst von der Postverwaltung Portofreiheit beansprucht. Jedes städtische Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerk berechnet den übrigen städtischen Verwaltungen seine Lieferungen.

Der Einwand, die Portofreiheit sei nötig, weil die Kontrolle der Frankaturen bei den Behörden und Amtsstellen zu umständlich wäre, ist wohl nicht stichhaltig. Wenn grosse private und öffentliche Betriebe, wie Strassenbahnen, Elektrizitätswerke usw., die nicht portofreiheitsberechtigt sind, und städtische Gemeinden, die im Verkehr mit Privaten keine Taxfreiheit gemessen, mit dem Frankiersystem auskommen können, so sollte dies auch den eidgenössischen, kantonalen und übrigen Behörden und Amtsstellen möglich sein, die übrigens ohnehin Portikassen führen müssen oder doch sollten, da ja nur ihre im eigentlichen Verwaltungsinteresse, nicht aber die im hauptsächlichen Interesse von Privaten geführte Korrespondenz taxfrei ist. .Der Wegfall der Portofreiheit wird hier noch das Gute im Gefolge haben, dass die Zahl der Sendungen abnimmt. Zur Beleuchtung, wie sehr die Portofreiheit dazu beiträgt, die Sendungen der Post und dadurch deren Arbeit unnötig zu vermehren, sei ein Beispiel aus vielen herausgegriffen. Eine kantonale Finanzdirektion, die 24 kg Formulare an einen Bezirkssteuereinnehmer zu senden hatte, zerstückelte diese Sendung in 16 Teilsendungen, um sie als portofreie Briefpakete befördern zu können.

Um die von den Behörden und Amtsstellen in dieser Hinsicht befürchteten Unzukömmlichkeiten zu vermeiden, können für den amtlichen Verkehr sog. Marken mit Dienstaufdruck ausgegeben werden. Die Abgabe dieser Marken könnte an jede einzelne Amtsstelle oder an bestimmte Zentralstellen gegen Empfangschein erfolgen, wobei über die geschuldeten Beträge periodisch abzurechnen wäre.

Nach dem Gesetzesentwurf kommt die in Art. 56, 57 und 58 Die Eindes geltenden Postgesetzes vorgesehene Portofreiheit der Behörden schränkung nach den und Amtsstellen des Bundes,
der Kantone, Bezirke, Kreise, Gemein- Art. 37 u. 38 den, der Aufsichtsbehörden der öffentlichen Schulen, der Betreibungsdes und Zivilstandsämter, der Pfarrämter und Kirchenvorstände, sowie Entwurfs.

die der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern (Art. 52

730

des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) völlig in Wegfall.

Die Postverwaltung wird aber gemäss Art. 40, Abs. 2, verpflichtet, den Behörden und Amtsstellen gegen Entrichtung des Taxwertes auf Verlangen Marken mit Dienstaufdruck zu liefern.

Die Abgabe von Postfreimarken an -wohltätige Anstalten und Vereine fällt ebenfalls dahin. Anstalten und Vereine, die bisher Postfreimarken bezogen, werden auf den Subventionsweg verwiesen.

Ein Schritt in dieser Bichtung wurde bereits mit der Annahme des in der Junisession 1920 der eidg. Eäte gestellten Postulats Zimmerli getan, wonach das Departement des Innern vom Jahr 1921 hinweg der Postverwaltung den Gesamtbetrag der verabfolgten Postfreimarken rückvergütet.

Bestehen' bleibt gemäss Art. 37 des Entwurfs bloss die Portofreiheit a. der militärischen Kommandostellen für ausgehende uneingeschriebene dienstliche Sendungen bis 2 yz kg; b. der Wehrmänner im Dienst für aus- und eingehende uneingeschriebene Briefpostsendungen bis zum Gewicht von 2 % kg zu persönlichen oder dienstlichen Zwecken.

Die Postverwaltung wird gemäss Art. 88 fernerhin ermächtigt, wie bisher für die Beförderung von Liebesgaben bei Notständen vorübergehende Portofreiheit zu gewähren.

Verhältnis Art. 88 der Bundesverfassung von 1848 enthielt eingehende zu den Vorschriften darüber, in welcher Weise der Bund die Kantone für Kantonen. ^ Abtretung des Postregals zu entschädigen habe. Trotzdem hierbei der Portofreiheit nicht besonders Erwähnung getan wurde, ist doch anzunehmen, dass die Kantone, die unter der Kantonalpostverwaltung die Portofreiheit kannten, gestützt auf die grundsätzliche Entschädigungspflicht des Bundes für die Abtretung des Postregals nach dem Übergang des Postwesens an den Bund den Fortbestand ihrer Portofreiheit oder aber eine Abfindungssumme beanspruchen durften, soweit sie dafür in der Entschädigungssumme für die Abtretung des Postregals einen Betrag nicht schon in Rechnung gestellt hatten. Die oft gehörte Auffassung dagegen, die Kantone hätten ein unentziehbares Becht auf immerwährenden Fortbestand der Portofreiheit, steht im Widerspruch zur vorbehaltlosen Gesetzgebungsbefugnis des Bundes betreffend das Postwesen.

Diese grundsätzliche Entschädigungspflicht des Bundes gemäss Art. 33 der Bundesverfassung von 1848 konnte sich dem Umfange nach aber nur auf die Ausdehnung der kantonalen Portofreiheit

731 unter den Kantonalpostverwaltungen beziehen. Anlässlich der Verhandlungen für die Bundesverfassungsrevision in den Jahren 1871 und 1873 legten die Behörden den Berechnungen für den neuen Finanzausgleich Mehreinnahmen der Postverwaltung zugrunde, die auf 250,000 bzw. Fr. 300,000 beziffert und ausdrücklich mit der kommenden Aufhebung der Portofreiheit begründet wurden (Protokolle der 12. und 13. Sitzung der Kommission vom 4. und 6. März 1871 und Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Eevision der Bundesverfassung vom 4. Juli 1873, Bundesbl. 1873 II, 983). Es ergibt sich hieraus, dass die Kantone mit dem Finanzausgleich von 1874 nicht nur für den Wegfall der Postentschädigungen, sondern auch für die Aufhebung der Portofreiheit, d. h. für sämtliche auf dem ehemaligen kantonalen Postregal fassenden Ansprüche bereits abgefunden worden sind. Der Bundesrat berief sich dann auch in den früher erwähnten Botschaften vom 28. Februar 1876, 2. Juni 18ri7, 26. November 1883, 25. Februar 1907 und 20. August 1915 jeweilen ausdrücklich auf diese Tatsache, und wir gestatten uns, neuerdings darauf hinzuweisen.

Die Bundesverfassung von 1848 gebot dem Bund sodann .nur die Aufrechthaltung der Verbindungen der Kantonalpost; tatsächlich hat die Bundespost diese Verbindungen aber vervielfacht.

Gegenüber dem Kantonalpostsystem hat die Bundespost auch sonst eine grosse Entwicklung und Verbesserung erfahren. Der Keinertrag der Bundespost ist infolgedessen seit 1849 von ungefähr 20--25 % der Bruttoeinnahmen allmählich bis auf nicht ganz 2 % im Jahre 1913 gesunken. Seit dem Ausbruch des Weltkrieges sind sogar gewaltige Defizite an Stelle der Überschüsse getreten.

Aus den fiskalischen Kantonalpostbetrieben hat sich die Bundespost zu einer ganz überwiegend volkswirtschaftlich betriebenen Verkehrsanstalt entwickelt. Daraus haben die Kantone indirekt grössere Vorteile gezogen als der Bund selbst, Vorteile, die auch die vorerwähnten ziffermässig berechneten Postentschädigungen, wie sie bis 1874 vom Bund an die Kantone auszurichten waren, weit übersteigen. Man kann somit wohl sagen, dass der Bund die Kantone für das Postregal doppelt abgefunden hat, direkt mit den verfassungsmässigen Postentschädigungen und dem Finanzausgleich von 1874 und indirekt mit freiwilligen Verkehrsverbesserungen.

Zieht man ferner
in Erwägung, dass der Bund von der ihm in Art. 42, Buchst. /, der Bundesverfassung eingeräumten Befugnis, von den Kantonen Beiträge zur Deckung seiner Ausgaben zu verlangen, trotz seinen schwierigen Finanzverhältnissen noch nie Gebrauch gemacht hat, so wird es klar, dass Entschädigungsbegehren, die sich

732 auf die Postverhältnisse vor 1848 stützen, heute auch jeder materiellen Begründung entbehren; Da die Kantone sowohl für das kantonale Postregal als auch für die kantonale Portofreiheit, wie sie vor 1848 bestand, abgefunden wurden und im übrigen für die Abschaffung der von der Bundespost über die kantonale Portofreiheit hinaus gewährten Portofreiheit keine Abfindung zu beanspruchen haben, kann von einer Entschädigung des Bundes an die Kantone für den Wegfall der Portofreiheit nur noch aus Billigkeitserwägungen gesprochen werden, um den Kantonen den Übergang vom System der Portofreiheit zu dem der Taxpflicht zu erleichtern. Es würde sich um eine freiwillige Leistung des Bundes handeln, in gleicher Weise, wie die den Kantonen seit 1874 gewährte Portofreiheit als freiwilliges, bundesrechtlich normiertes Zugeständnis des Bundes an die Kantone za betrachten ist. In diesem Sinne sieht Art. 40 des Entwurfes vor. dass der Bund den Kantonen für sich und die Bezirke, Kreise und Gemeinden beim Wegfall der Portofreiheit für die ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäss dem Verhältnis der Bevölkerungszahl eine jährliche Entschädigung von insgesamt Fr. 500,000 aus der Postkasse ausrichtet.

Zieht man die finanzielle Lage des Bundes und der Postverwaltung insbesondere, das Fehlen jedes rechtlichen Anspruchs auf Entschädigung und die Tatsachen in Betracht, dass in der gemäss den statistischen Erhebungen und Berechnungen auf die Kantone und Gemeinden entfallenden Summe von rund Fr. 1,700,000 für Taxausfall auch der auf etwa 20 % zu veranschlagende Portofreiheitsmissbrauch mitberechnet ist, so erscheint diese Entschädigung als angemessen.

Sie käme laut der in Beilage 5 dargestellten Verteilung jeweilen im Monat Januar, für das Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes nötigenfalls pro rata temporis, zur Aiiszahjung. Vom 11. Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes an würde die Gesamtentschädigung jährlich um Fr. 50,000 herabgesetzt, so dass sie im 21. Jahr ganz wegfiele, IV. Haftpflicht der Postverwaltung.

A. Allgemeine Bestimmungen.

(Art. 41--48.)

Zu Art. 41 (bisher Art. 106, Buchst, a und c).

BeschränDie neue Bestimmung in Ziff. l, wonach die Haftpflicht der kung der Postverwaltung aus dem Postverkehr auf den im PostverkehrsHaftpflicht.

733

gesetz umschriebenen Umfang beschränkt, bleibt, entspricht dem bisherigen Bechtszustand bei allen Post ver waltungen. Sie gründet sich auf die Haftungsgrundsätze des öffentlichen Eechts, wonach der Staat Privaten für Schaden, den sie durch die Ausübung staatlicher Tätigkeit erleiden, nur haftet, wenn dies durch Gesetzesvorschrift ausdrücklich vorgeschrieben ist. Da die Tätigkeit der Post als öffentlich-rechtlicher Anstalt grundsätzlich den Normen des öffentlichen Eechts untersteht, ist die Anwendung öffentlichrechtlicher Haftungsgrundsätze gegeben. Der Ausschluss der Haftung für die grosse Zahl von uneingeschriebenen Sendungen, deren Aufgabe und Ablieferung nicht nachweisbar ist, und die Beschränkung der Haftung auf feste Beträge (Tarifierung) bei den zahlreichen verschlossenen Einschreibsendungen ohne Wertangabe, deren Inhalt die Post nicht kennt, ist auch aus rein praktischen Erwägungen unumgänglich. Die Aufgeber haben es in der Hand, ihre Interessen durch Einschreibung oder Wertangabe zu wahren. Im übrigen ist die gesetzliche Haftpflicht entsprechend den Bedürfnissen des Verkehrs zu ordnen. Eine darüber hinausgehende Verantwortlichkeit, z. B. die Haftung für den ganzen Schaden in allen Fällen, wo Arglist oder grobe Fahrlässigkeit des Personals vorliegt, wie dies gelegentlich verlangt wird, muss in dieser Allgemeinheit aus praktischen Gründen abgelehnt werden. In den wenigsten auf Diebstahl beruhenden Verlustfällen wird der Diebstahl und damit die Arglist nachgewiesen werden können. Dagegen ist die Haftung für grobes Verschulden bei Verspätungen der Eeisendenpost (Art. 45, Abs. 3) und bei der Geld- und Bankpost (siehe unten zu Art. 51) neu aufgenommen.

B. Besondere Haftpflichtbestimmungen betreffend die einzelnen Postverkehrszweige.

(Art. 44--51.)

Zu Art. 44--46 (bisher Art. 95--99).

So selbstverständlich die Vorschrift in Art. 44, Abs. 3, wonach Reieenden·die Post für konzessionierte Unternehmungen keine Haftpflicht post.

übernimmt, sein mag, so erscheint es aus praktischen Gründen doch angezeigt, sie aufzunehmen, um von vornherein jeden Zweifel auszuschliessen.

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

.

51

734

" Die Billigkeit erheischt, künftig auch bei Verspätung von Postreisenden eine angemessene Entschädigung für notwendige Kosten, z. B. für Bückfahrt, für Mahlzeiten oder für auswärtiges Übernachten, auszurichten, ähnlich wie es im Eisenbahnverkehr bereits üblich ist (Eisenbahntransportgesetz, Art. 59).

Zu Art. 47--50.

SendungsDie Entschädigung für verlorene Einschreibsendungen, . die post.

gegenwärtig Fr. 50 beträgt, wird, in Übereinstimmung mit dem Weltpostverein, beibehalten; dagegen wird die Entschädigung für Verluste von Poatstücken von Fr. 15 für das kg. entsprechend der Steigerung der Warenpreise, auf Fr. 25 hinaufgesetzt. Der bisherige Abstand des Ansatzes von Fr. 50 für einen eingeschriebenen Brief und von rund Fr. 15 für ein ganzes Poststückkilogramm entbehrt der innern Berechtigung. Die verhältnismässig zu hohe Entschädigung für den eingeschriebenen Brief begünstigt überdies die Gepflogenheit, Wertsachen und Banknoten mit blo'ssen Einschreibbriefen zu versenden. Die Haftpflicht für Einschreibsendungen will nicht einen Sachwert decken, sondern nur das Interesse, das der Versender an der richtigen Zustellung einer. Nachricht hat.

Dieses Interesse sollte mit Fr. 50 auch in Zukunft um so eher hoch genug bewertet sein, als der Versender diesen Betrag ohne jeden Nachweis eines wirklichen Schadens beanspruchen kann. Es kommt sehr oft vor, dass eine Entschädigung von Fr. 50 ausgerichtet werden muss, während der durch den Verlust entstandene Schaden bedeutend geringer ist.

Neu ist vorgesehen, dass bei Wertsendungen die Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beraubung oder Beschädigung spätesten» an dem auf die -Ablieferung folgenden Werktag angebracht werden muss. Es entspricht dies übrigens der bisherigen Praxis. Dem Empfänger einer Wertsendung darf wohl zugemutet werden, dass er sie sofort nach Empfang nachprüft. Die Untersuchung verspricht bei vorgekommenen Unregelmässigkeiten um so eher Erfolg, je rascher sie aufgenommen werden kann Bei Verspätung einer Einschreibsendung, eines Poststückes oder einer Wertsendung um mehr als 24 Stunden über die ordentliche ' Lieferfrist hinaus ist eine Erhöhung der bisherigen Entschädigung von Fr. 15 auf Fr. 25 vorgesehen.

735 Zu Ari. 51.

Die neue Vorschrift, wonach die Post auch haftet, wenn sie die Nachnahmesendung oder die Inlagen des Einzugsauftrags dem Empfänger ohne Bezahlung ausfolgte, ist dem Weltpostrecht angepasst.

Wird der Inhaber einer Postcheckrechnung durch missbräuchliche Verwendung von Postchecks geschädigt, so haftet die Post nach dem Entwurf, wenn einem ihrer Beamten grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Das geltende Postgesetz enthält hierüber keine ausdrückliche Bestimmung, so dass die Post heute nach den Normen des öffentlichen Eechts die Entschädigungspflicht auch bei grobem Verschulden ihrer Beamten in allen Fällen ablehnen kann, für die im Gesetz eine Haftpflicht nicht besonders vorgesehen ist.

Geld- und Bankpost

Die Verspätungsentschädigung im Einzugsauftrags-, Post- und Zahlungsanweisungsverkehr wurde wie für Einschreibsendungen von Fr. 15 auf Fr. 25 erhöht. Sie soll künftig auch ausgerichtet werden, wenn ein Einzugsauftrag mehr als 24 Stunden zu spät dem Protest- oder Betreibungsbeamten übermittelt wurde. Nach geltendem Postgesetz wird für solche Verspätungen nicht gehaftet.

Bei verspäteten Gutschriften im Postcheckverkehr ist für die Zeit der Verspätung über die ordentliche Erledigungsfrist die Vergütung von Verzugszins vorgesehen. Da es sich hier im Gegensatz zum Postanweisungsverkehr in der Hauptsache um geschäftliche Zahlungen handelt, wo eine Verspätung in der Eegel bloss Zinsverluste im Gefolge hat, ist die Zinsvergütung die passendere Entschädigung als ein fester Betrag von "Fr. 25.

V. Strafbestimmungen.

(Art. 52--62.)

Zu Art. 52 (bisher Art. 114 und 115).

Die der bisherigen Praxis entsprechende Bestimmung von Allgemeine Abs. 2, wonach die in den Art. 55--58 genannten strafbaren Hand- Bestimmungen.

Jungen auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind, ist nötig, weil eine grosse Zahl dieser Handlungen fahrlässig begangen wird und die Einrichtungen der Postanstalt auch gegenüber fahrlässiger Begehung des Schutzes bedürfen. Von Bedeutung ist dies namentlich bei den Fiskaldelikten (Postregalverletzungen usw.) des Art. 58. Der Grad des Verschuldens soll im Strafmass berücksichtigt werden.

736

Zu Art. 53 (bisher Art. 54 des Bundesstrafrechts).

Straffälle.

Wir verweisen zunächst auf die Ausführungen oben S. 699. und 700.

Postgeheim- Im Gegensatz zum geltenden Postgesetz wurden sämtliche Strafnis.

androhungen für Postgeheimnisverletzung, Unterschlagung von Postsendungen u. dgl. aufgenommen. Dies ist nötig, weil die Fassung des Art. 54 des Bundesstrafrechts von 1858 veraltet ist. Dessen Tatbestände treffen auf die heutigen Verhältnisse teilweise nicht mehr zu, so z. B. nicht das Tatbestandsmerkmal des versiegelten Briefes. Die Fassung des Art. 53 des Entwurfs lehnt sich an die des Art. 286 des Entwurfs eines schweizerischen Strafgesetzbuches vom 23. Juli 1918 an.

Zu Art. 54 (bisher Art. 114 und 116).

Fälschungen.

Die Geltendmachung eines echten Postchecks ohne genügende Deckung, die nach dem Postgesetz von 1910 der Strafe der Bundesaktenfälschung unterliegt, wurde nicht mehr als besonderes Delikt aufgenommen. Sie soll künftig nach den Normen des gemeinen Strafrechts behandelt werden. Diese Eegelung genügt; denn seit der Einrichtung des Postcheckdienstes wurde kein einziger solcher Fall strafrechtlich verfolgt.

Von Bedeutung ist die Neuerung, dass der strafrechtliche Schutz auf alle Postwertzeichen usw. des In- und Auslandes ausgedehnt wird, während nach dem Postgesetz von 1910 nur die geltenden Postwertzeichen geschützt sind. Die Erweiterung des Schutzes auf alle Wertzeichen ist der Schweiz durch Art. 18 des Weltpostvertrages von Born und Art. 20 des Weltpostvertrages von Madrid zur Pflicht gemacht. Die vorgeschlagene Eegelung ist auch im Einklang mit der entsprechenden Bestimmung von Art. 211 des Entwurfs eines schweizerischen Strafgesetzbuches vom 23. Juli 1918.

Zu Art. 55 (bisher Art. 115).

waci.

Der Schutz gegen bloss unbefugte Nachahmung wurde wie in ahmungen. Art. 54 des vorliegenden Entwurfs und in Art. 327 und 328 des Entwurfs eines schweizerischen Strafgesetzbuches vom 23. Juli 1918 ausgedehnt auf die Wertzeichen, Siegel usw. der Postverwaltung schlechthin, statt bloss auf die geltenden, weil auch die Nachahmung nicht mehr geltender Siegel usw. zu Missbrauch und Irreführung dienen kann.

737

Zu Art. 56 (bisher Art. 117, Buchst, e).

Die Ausdehnung des strafrechtlichen Schutzes, den die Sicherheit des Postwagenverkehrs geniesst, auf die Verkehrssicherheit der von der Postverwaltung konzessionierten Unternehmungen ist nötig wegen der grossen Zahl konzessionierter Automobilunternehmungen, denen sich fortwährend viele Menschenleben anvertrauen.

Gefährdüngen,

Zu Art. 67.

Wenn konzessionierte Unternehmungen die ihnen in den Kon- Ordnungszessionen auferlegten Pflichten nicht erfüllen, so stehen den Auf- Widrigkeiten Sichtsbehörden nach geltendem Kecht keine genügenden Mittel zu Gebote, um ihren Weisungen Nachachtung zu verschaffen. Die Androhung des Konzessionsentzugs ist meist unbehelflich, da ihre Verwirklichung über das Ziel hinausschiessen würde. Es ist daher zweckmässig, besondere Strafandrohungen vorzusehen.

Die Strafbefugnis der Postverwaltung bei Fällen von Zuwiderhandlung der Postbenützer gegen Anordnungen des Postpersonals ist, wie die bisherige Strafbefugnis gegen Versender, die Gegenstände, aufgeben, deren Beförderung mit der Post verboten ist (Entwurf Art. 56, Abs. l, bisher Art. 117, Buchst, e), ein Ausfluss der polizeilichen Anstaltsgewalt der Post. Sie ist wünschenswert, um der Post zu ermöglichen, die Ordnung in den Posträumen und Postwagen so viel als möglich ohne die Inanspruchnahme der Sicherheitspolizei aufrechtzuerhalten, wie dies in ähnlicher Weise bei den Eisenbahnen der Fall ist.

Zu Art. 58 (bisher Art. 117).

Der Höchstbetrag der Busse wurde der Geldentwertung ent- Verletzungen sprechend von Fr. 1--500 auf Fr. 3--1000 und im Wiederholungs- des Postregals fall von Fr. 2000 auf Fr. 3000 erhöht.

FiskalrS.

Als neue Verletzung wurde die Umgehung der Posttaxen aufgenommen, die schon im Posttaxengesetz von 1884 berücksichtigt war. Die Erfahrung hat gelehrt,, dass eine solche allgemeine Bestimmung nötig ist, weil nicht alle einzelnen Fälle der Posttaxenumgehung aufgezählt werden können.

Zu Art. 59.

Durch die neue, an und für sich selbstverständliche Bestimmung Vorbehalt der dieses Artikels soll unzweideutig ausgesprochen sein, dass alle in den allgemeinen Strafgesetze.

738

Art. 53--58 nicht erwähnten Übertretungen oder Vergehen nach den Normen des gemeinen Strafrechts zu verfolgen sind.

Verfahren.

Zu Art. 60 (bisher Art. 114--116).

Keine Bemerkungen.

Zu Art. 61 (bisher Art. 118--120).

Die Delegationsbefugnis des Postdepartements wurde zu dessen Entlastung und in Berücksichtigung der Geldentwertung von Fr. 200 auf Fr. 500 erhöht.

Die Bestimmung des bisherigen Art. 120, wonach dem Verzeiger ein Drittel der bezogenen Bussen zufällt, wurde fallen gelassen, da sie heutigen Anschauungen nicht mehr entspricht und nach den bisherigen Erfahrungen auch nicht nötig erscheint.

Zu Art. 62 (bisher Art. 121).

Anzeigepflicht

Keine Bemerkungen.

und Rechtshilfe.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen.

(Art. 63--65.)

Zu Art. 63 (bisher Art. l und 124).

OeltungsAlle im Gesetz selber festgelegten Preise für die hauptsächlichen bereich und Postleistungen sind als Taxen bezeichnet, während für die Entgelte, Vollziehungs- deren Pestsetzung durch den Bundesrat in der Postordnung orveror nung. f0jgen wjr(j; der Ausdruck Gebühren gewählt wurde. Es wird also künftig zwischen den Taxen des Postverkehrsgesetzes und den Gebühren der Postordnung zu unterscheiden sein. Diese formell unterschiedliche Behandlung beruht auf der von jeher befolgten Erwägung, dass nur die für Verkehr und Finanzen wichtigsten Entgelte eine gesetzliche Bindung erfahren sollen. Die Festsetzung der Entgelte von geringerer Bedeutung ist wie bisher dem Verordnungsweg überlassen. Diese Gebühren scheiden wieder in zwei Gruppen aus, in die wichtigern, auf die schon im Gesetz ausdrücklich hingewiesen ist, und in die unbedeutenderen, oder noch nicht vorgesehenen, za deren Erhebung die allgemeine Klausel des Art. 63, 3, letzter Satz, ermächtigt. In Betracht kommen Gebühren mehr nebensächlicher Art, wie Fach- und Lagergebühren, Gebühren für Nachsendungsaufträge, Zeitungsabonnemente usw., die zum grösstenTeil schon jetzt durch die Postordnung geregelt sind.

739 Zu Art, 64 (bisher Art. 18).

Wichtig ist die Bestimmung in Art. 64, wonach der Bundes- Änderungsrat die Taxen, Gewichtsgrenzen, Entfernungsstufen, Fristen, Zins vorbehält, und Entschädigungsansätze des Gesetzes mit Genehmigung der Bundesversammlung ändern kann. Schon auf Grund von Art. 18 des geltenden Postgesetzes ist der Bundesrat ermächtigt, einzelne Taxen und Gebühren unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung herabzusetzen. Während der Kriegszeit hatte ·der Bundesrat auf Grand seiner ausserordentlichen Vollmachten überdies die Möglichkeit, die Taxen entsprechend den Bedürfnissen auch zu erhöhen. Die Not der Zeit zwang ihn wiederholt, hiervon ·Gebrauch zu machen. Die Taxbestimmungen der Post sind im fort-währenden Wandel der gegenwärtigen Zeitläufe notwendigen Änderungen unterworfen. Es sollte daher die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werden, dass Taxänderungen, die sich durch die Umstände aufzwingen, ohne die Umständlichkeit und vor allem ohne den Zeitverlust durchgeführt werden können, die mit einem dem Eeferendum unterstellten Gesetzeserlass unzertrennbar sind. Die Bestimmung, ·dass solche Änderungen von der Genehmigung der Bundesversammlung abhängig sind, sollte genügende Gewähr dafür bieten, dass diese Befugnis, sei es im Sinn einer Taxerhöhung oder -ermässigung, nur ausgeübt wird, wenn die Verhältnisse es erfordern oder gestatten.

Zu Art. 65 (bisher Art. 125).

Da sich der vorliegende Entwurf mit der Organisation der Post- Aufgehobene Verwaltung nicht befasst, müssen nur die Bestimmungen des gel Gesetzesbetenden Postgesetzes aufgehoben werden, die sich auf den Post- stimmungenverkehr beziehen, während die in Art. 69--94 und in Art. 113 enthaltenen Organisationsbestimmungen dieses Gesetzes vorderhand noch in Kraft bleiben. Bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Lotteriegesetzes soll auch Art. 15 des geltenden Gesetzes weiter zu Kraft bestehen.

Da das Postregalgesetz von 1894 durch das geltende Postgesetss aufgehoben wurde und in Art. 44 des gegenwärtigen Entwurfs schlechthin auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz verwiesen ist, wird der in Abs. 2 des Art. 65 erwähnte Nachsatz in Art. 24, Ziff. 2, des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes unnötig.

740

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Gesetzesentwurfes und benützen den Anlass, Sie wiederholt unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern; B e r n , den 28. Oktober 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Steiger.

741

Ausgabenstatistik.

1. Personalbestand.

Beilage 1.

(auf Ende April des betreffenden Jahres.)

1913

1918

1919

1920

1921

Weniger Im Jahr 1921 gegenüber 1913

17,360

16,697

16,605

16,966

16,661

-- 699

2. Perso nalausgal en.

1913

1918

1919

1920

1921 Schätzung

Mehr Im Jahr 1921 gegenüber 1913

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Verwaltung 2,650,000 3,945,415 5,213,277 5,807,016 5,700,000 3,050,000 Betrieb: Besoldungen, Teuerungszulagen usw. . . . 39,977,932 65,431,443 79,710,586 89,238,155 92,480,000 52,502,068 Dienstkleider . . . 1,153,926 1,026,209 2,012,057 1,824,633 2,685,000 1,531,074 Total B'trieb 41,131,858 66,457,652 81,722,643 91,062,788 95,165,000 54,033,142 Gesamttotal 43,781,858 70,403,067 86,935,920 96,869,804 100,865,000 57,083,142 o/ o/ o/ Verhältnis /o /o /o % % % Verwaltung K zu Betrieb 5,65 --0,40 6,00 °,99 6,05 5,60

3. Ausgaben für Diensträume.

Mietzinse Lokale : Einrichtung .

Beleuchtung.

Heizung . .

Reinigung. .

Total Lokale Gesamttotal.

Mehr Im Jahr 1921 gegenSchätzung 1921 über 1913 Fr..

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

2,486,645 3,312,277 3,355,861 3,740,287 3,875,000 1,388,355

1913

1918

1919

1920

303,152 313,044 261,339 94,152

210,929 247,343 958,856 138,229

204,417 269,084 230,324 258,529 914,301 1,187,751 124,514 148,019

484,500 181,348 268,500 --44,544 820,000 558,661 189,000 94,848

971,687 1,555,357 1,473,556 1,863,383 1,762,000

790,313

3,458,332 4,867,634 4,829,417 5,603,670 5,637,000 2,178,668

742 Beilage l

(Fortsetzung).

4. Ausgaben für Transporte.

1913

1918

1919

1920

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Mehr Im Jahr 1921 Schätzung Über 1913 Fr.

Fr.

Eisenbahnen und Dampfschiffe . . . 4,444,831 4,801,238 5,518,355 6,096,167 10,879,000 6,434,169 Automobilgesellschaften Unternehmer u. Boten . . 8,171,512 7,655,067 8,658,220 8,847,055 8,566,500 394,988 Eigene Unternehmungen (ohne Personal) 28,955 110,638 275,608 958,685 2,030,000 2,001,045 Total . . . 12,645,298 12,566,943 14,452,183 15,001,907 21,475,000 8,830,202

5. Ausgaben für Anschaffung der Wertzeichen.

1913

1918

1919

1920

Mehr Im Jahr 1921 1921 gegenSchätzung über 1913

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Papier . . .

Druck . . .

248,489 124,244

350,614 180,808

404,897 192,611

410,609 249,986

575,000 260,000

326,511 135,756

Total . . .

372,733

531,422

597,508

660,595

835,000

462,267

1Q91

Schätzung

Mehr Im Jahr 1921 gegenüber 1913

Fr.

Fr.

6. Übrige Ausgaben.

1913

1918

1919

1920

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Bureaumaterial, Drucksachen u.dgl.

Verschiedenes

865,433 1,342,075 1,566,243 1,765,929 2,118,000 1,252,567 10,932 45,988 71,451 90,016 56,500 45,568

Total . . .

911,001 1,388,063 1,637,694 1,855,945 2,174,500 1,263,499

743

Beilage l (Schluss).

7. Gegenseitiges Verhältnis der Ausgaben.

Personalausgaben . . .

Ausgaben für Diensträume Ausgaben für Transporte .

Ausgaben für Herstellung der Wertzeichen . .

Übrige Ausgaben . . .

Total . . .

Im Jahr 1921 Mehr 1921 gegenSchätzung über 1913

1913

1918

1919

1920

%

%

%

%

%

%

71,59

78,44

80 lle

80,13

77,,,,,

5,41

5,66

5,42

4,45

4,63

4,3o

20,65

14,00

13,33

IS,«

16,40

0,61

0,59

0,55

0,55

1,49

100

1,55

100

1,51

100

1,64

100

1,36

·

--4,35

0,64

0,08

1,6.

0,1,

100

--

8. Verhältnis der Ausgaben zu den Einnahmen (sog. Ausgabenkoeffizient).

1913

1918

1919

1920

1921 Schätzung

Mehr Im Jahr 1921 gegenüber 1913

%

%

°/o

%

%

°/°

98,38

H6,3,,

126)93

130,53

120,19 ')

*) Bei Annahme eines Defizites von 22 Millionen Franken.

21,81

744

Beilage 2.

Verkehrsstatistik.

1. Reisendenpost.

Jahr

Beförderte Reisende %

1913 1918 1919 1920 192l1)

.

.

.

.

.

.

.

1,803,521 598,211 625,149 730,637 900,000

.

-- 66,.

· + 4,6 + 16,, + 23,3

') Schätzungen auf Grund des Verkehrs der ersten 8 Mon ate.

2. Briefpost.

Jahr

Eingeschriebene Kleinsendungen

7» 1913. .

1918. .

1919. .

1920. .

1921 !) .

6,667,980 7,854,962 8,520,366 8,520,185 7,280,000

+ 17,8 + 8,5 -- -14,6

Abonnierte Zeitungen % 213,426,805 250,568,017 + 17,4 265,818,328 + 6,!

277,841,543 + 4,5 276,050,802 - 0,6

übrige Kleinsendungen (ohne Nachnahme) °/o

334,480,738 348,789,527 332,422,102 358,669,660 308,455,916

+ 4,3 - 4,7 + 7,9 -14,,,

*) Schätzungen auf Grund des Verkehrs der ersten 8' Monate.

3. Paketpost.

Jahr

Postpakete (ohne Wertangabe und ohne Nachnahme) >

1913. .

1918. .

1919. .

1920. .

1921 ') .

27,324,765 28,641,263 32,196,639 32,811,034 27,652,513

+ 4,8 + 12,4

+ 1,, -- 15,,

Wertsendungen %

.

1,544,537 1,767,864 1,878,572 1,851,509 1,806,341

+ 14,4 + 6,3 - 1,4

') Schätzungen auf Grund des Verkehrs der ersten 8 Monate.

n

745 Beilage 2 (Fortsetzung).

è. Geldpost.

Nachnahmen

Jahr

Kleinsendungen | °/o

1913 1918 1919 1920 1921 ')

Postanweisungen

Pakete %

9,461,894 8,848,941 -6 )5 9,915,953 +12,,, 11,029,710 +11,1 11,805,924 + 7,,,

°/o

5,921,150 3,913,989 3,638,920 -7,o 5,874,651 -o, 8 3,943,763 + 8,4 5,443,728 -7, 3 4,319,581 + 9,5 5,267,508 -3,2 3,878,370 --10* 4,492,857 -14,,

Einzugsaufträge °/o · 3,276,911 2,692,169 -17,8 2,809,447 + 4,3 3,605,018 +28)3 3,634,496 + 0,8

*) Schätzungen auf Grund des Verkehrs' der ersten 8 Monate.

5. Bankpost.

Jahr

Einzahlungen

Auszahlungen

1913 1918 1919 1920 1921 ')

% 8,870,153 13,761,054 +55;1 14,623,438 + 6,3 16,913,652 +15,, 16,685,790 -1,3

%

Überweisungen

Rechnungs Inhaber %

°/o

1,589,138 1,290,247 2,974,788 +87,2 2,521,670 +95,4 2,905,551 2,3 2,953,487 +17;1 2,932,484 + o,9 3,602,634 +22,,, 2,982,841 + 1,, 3,595,414 -o, 2

15,812 27,604 33,780 38,745 42,000

+74,6 +22,4 + 14,, + 8

*) Schätzungen auf Grund des Verkehrs der ersten 8 Monate.

Beilage 3.

ßedmungsergebnisse der Schweiz. Postverwaltung 1874--1920.

1874

1875 1876 1877 1878 1879 1880 1881 1882

Fr.

533,077.12 Aktivsaldo 139,232. 50 100,452. 28 550,537. 43 1,601,489. 02 1,791,583. 32 2,011,864. 34 2,034,282. 61 1,608,013.13

746 Seilage 3 (Fortsetzung).

1883 Fr. 1,245,822.83 Aktivsaldo 1884 » 1,181,866.64 » 1885 » 1,508,136.87 » 1886 » . 1,582,651.30 » 1887 » 1,532,545.09 » 1888 » 1,754,259.06 » 1889 » 2.292,841.44 » 1890 » 2,271.362.23 » 1891 » 1,686,897.47 » 1892 » 912,949.84 » 1893 » 1,389,446.92 » 1894 » 1,400,182.67 » 1895 » 1,452,492.72 » 1896 » 2,547,870.32 » 1897 . . . . . » 1,653,026.27 » 1898 » 1,044,136.67 » 1899 » 2,788,439.55 » 1900 » 2,700,351.10 » 1901 » 3,063,527.68 » 1902 » 8,666,289.11 » 1903 » 3,556,278.03 » 1904 » 3,377,603.82 » 1905 » 4,496,117.69 » 1906 » 3,679,059.55 » 1907 » 3,897,250.87 » 1908 » 2,953,936.64 » 1909 » 3,785,059.08 » 1910 » 2,568,078.82 » 1911 » 3,751,374.12 » 1912 » 2,513,888.49 » 1913 . . . . . » 1,004,610.16 » 1914 » 6,158,484.44 Passivsaldo 1915 » 2,229,523.19 » 1916 » 2,979,337.-- » 1917 » 8,171,313.-- » 1918 » 12,585,054.19 » 1919 » 23,010,822.93 » 1920 » 28,276,783.22 » 1921 » 22,000,000.-- » (schätzungsweise 1922 » 13,194,000.-- » (Voranschlag)

747

Beilage 4 a.

Berechnung der Einnahmen aus den neuen Taxen.

Ertrag der bisherigen Taxen

Ertrag (!er neuen Taxen

Mehr- oder Minderertrag der neuen Taxen

Fr.

Fr.

Fr.

26,930,726 8,045,008 74,029 4,048,483 4,236,406

28,670,925 8,045',008 92,536 3,886,544 4,236,406

+ 1,740,199!)

1,456,000 41,905 23,154,120 131,675 1,000,000

1,456,000 49,887 21,721,978 285,272

3,487,228 1,605,236 1,192,382 2,800,659

3,887,408 2,089,835 1,225,492 2,956,903

78,203,857

78,604,194 78,203,857

A. Sendungspost.

1. Briefe und andere allgemeine Kleinsendungen bis 1 kg . .

2. Postkarten 3. Betreibungsurkunden . . .

4. Drucksachen 5. Abonnierte Zeitungen . . .

6. Einschreibgebühr für Kleinsendungen 7. Gerichtsurkunden 8 Stüoktaxen . .

9. Werttaxen 10. Bestellgebühren

+ 18,507 -- 161,939

+ 7,982 --1,432,142l) + 153,597 --1,000,000

B. Geld- und Bankpost.

1 . Nachnahmen . . .

2 Einzugsaufträge . . .

3 Postanweisungen . .

4 Postcheckverkehr .

Gesamtmehrertrag

400,337

+ + + +

400,180 484,599 33,110 156,244

+ 2,994,408 --2,594,071 +

400,337

i) Durch Einführung uneinj'eschriebener Kle insendungen bis 1 kg erhöhen sich die Einnahmen aus den Kleinseridungen. Diesen . Mehreinnahmen steht ein Ausfall hei den Stiicktaxen gegenüber.

748

Beilage 4b.

Veranschlagung der Einnahmen aus dem Kleinsendungsverkehr.

begenstanae PnmnnetUnlla

Stückzahl (Verkehr 1921)

Prozent der

Veranschlagte Einnahmen auf Grund der Taxen r* . i besamt* vom vom Vorentwurf Stück- 1. Januar 1. Januar zahl 1921 1921 1918 tt 4m

1. Abonnierte Zei268,978,292 46 tungen ,,, ^·"»05 2. Drucksachen . . 64,775,739 ll.i 3. Warenmuster . .

431,838 0,07 4. Postkarten . . . 79,890,000 18.» 5. Betreibungsurkunden . · . . , 185,073 0 ,03 ,,,

Fr.

Fr.

Fr.

2,118,203 2,298,537 24,830 6,033,756

4,236,406 4,048,483

4,236,406 3,886,544

-- 8,045,008

-- 8,045,008

55,522

74,029

92,536

Zus. Nrn. l --5 . 414,260,942 70,95

10,530,848 16,403,926 16,260,494

6. Briefe und übrige Kleinsendungen bis 250 g Nahverkehr . .

58,712,618 10,05 Fernverkehr . . 105,207,321 18,01 über 250 bis 1000g 5,727,335 0,98

5,877,262 5,877,262 5,886,261 15,790,098 21,053,464 21,066,464 1,718,200 -- --

Zus. Nr. 6

... 169,647,274 29,04

7. Gerichtsurkunden 79,819 8. Einschreibtaxe f ür übrige Kleinsen- in Nr. 6 dungen bis 250 g mitgezählt

Zus. Nrn. 1--8 . 583,988,035

0,0!

--

ioo,00

21,667,360 26,930,726 28,670,925 36,917

41,905

49,887

1,092,000

1,456,000

1,456,000

33,327,125 44,832,557 46,437,306

749 Beilage 4 c.

Veranschlagung der Einnahmen aus dem Stückverkehr.

Stückzahl (Verkehr 1921)

Gewichtsstufen

Veranschlagte Einnahmen auf Grund Prozent der Taxen der GesamtVorentwurf vom vom Stück1921 1. Januar I.September zahl Zonentarif 1921 1918 ab 10 kg Fr.

Fr.

Fr.

bis 250g } 1,496,841 4,49 225,026 1- 1,795,209 | 1,795,209 über 250 g bis 500 g . ) 4,487,190 13,46 | 2,290,934 ,, 500g ,, 1 kg ) 6,967,480 20,90 [ 6,136,716 i 7,670,895 8,374,311 25,12 5,024,586 ,, 1 kg ,, 2V» ,, 6,537,430 19,61' 3,922,458 5,229,944 5,883,687 !!

2 /2 ,, ,, 0 ,, 1,966,896 5,90 2,360,275 ,, 5 ,, » 7Vs ,, i 4,360,508 | 5,450,636 1,666,861 5,00 2,500,291 ,, 7V« ,, . 10 ,, Zus. bis 10 kg 31,497,009 94,48 16,214,891 20,146,684 18,284,799 über 10 bis ,, 15 ,, ,, 20 ,, ,, 25 ,, ,, 30 ,, ,, 35 ,, ,, 40 ,, ,, 45 ; Portofrei

15 kg .

20 ,, .

25 ,, .

30 ,, .

35 ,, .

40 ,, .

45 ,, .

50 ,, .

.

.

.

.

.

.

.

.

1,206,807 83,343 30,004 16,669 8,334 5,334 3,334 6,334 480,056

3,62 0,25 0,00 0,05, 0,025 0,016

0,01 0,019

1,44

Total . . 33,337,224 100 Pro memoria: Uneingeschriebene Kleinsendungen . .

6,474,088

19,42

2,172,253 230,860 103,889 69,260 40,399 . 29,550 20,779 43,863 --

2,413,614 254,530 114,540 76,361 44,541 32,580 22,910 48,360 --

2,829,359 260,530 117,241 78,161 45,591 33,348 23,449 49,500 --

18,925,744

23,154,120

21,721,978

_

_

18,925,744

23,154,120

') 1,826,106 23,548,084

i) Angenommen, die Hälfte der bisherigen Poststücke bis 1 kg würden künftig als uneingeschriebene Kleinsendungen aufgegeben (siehe Beilage 46).

.Bundesblatt

73. Jahrg.

Bd. IV.

52

Veranschlagung der Einnahmen aus dem Postanweisungsverkehr.

Betrag

Bis 20 Fr .

. .

. . .

Über 20 bis 50 Fr ,, 50 , 100 ,, . . . . .

,, 100 ,, 200 ,, , 200 ,, 3 0 0 ,, 300 ,, 400 ,, 400 ,, 500 500 ,, 600 . . .

. .

600 700 ,, 700 ,, 800 ,, 800 900 ,, 900 ,, 1000 ,,

Prozente Stückzahl der Gesamt(Verkehr 1921) stUckzahl

1,324,430 1,072,158 681,924 457,244 173,437 78,835 55,185 27,592 15,767 11,825 7,884 35,476

33,6 27,2

3,941,757

Veranschlagte Einnahmen auf Grund der Taxen bis 1915

seit 1. Februar 1915

Vorentwurf

Fr.

Fr.

Fr.

198,664. 50

0,9

137,173. 20 69.374. 80 39,417. 50 33,111.-- 19,314. 40 12,613. 60 10,642. 50 7,884. -- 39,023. 60

264,886. -- 268,039. 50 204,577. 20 182,897. 60 86,718. 50 47,301. -- 38,629. 50 22,073. 60 14,190. 30 11,825. -- 8,672. 40 42,571. 20

100

918,035. 50

1,192,381.80

| 350,816.40 1

17,3 11,8 4,4

2,0 1,4 0,7 0,4 0,3 0,2

264,886. -- 1

526,224. 60 182,897. 60 86,718. 50 47.301. -- 38,629. 50

78,835. 20

1,225,492. 40

750

Beilage 4d.

Veranschlagung der Einnahmen aus dem Nachnahmenverkehr.

Veranschlagte Einnahmen auf Grund der Taxen

Prozent Stückzahl der Gesamt(Verkehr 1921) stOckzahl

Betrag

bis 1921 Fr.

Bis 10 Fr .

Über 10 bis 20 Fr 20 , 30 30 ,, 40 40 50 50

60

.

60 ,, 70 ,, 70 ,, 80 , 80 ,, 90 ,, 90 100 100 200 200 300 300 ,, 400 400 ,, 500 ,, ,, 500 ,, 600 ,, ,, 600 ,, 700 ,, 700 ,, 800 ,, ,, 800 » 900 ,, 900 ,, 1000 Amtliche

. .

. . . . ·

15,684,294

21,185 8,115

3,59 2,03

85,691 16,562 4,870 2,196 1,121 565 510 220 471 2,790,127

3,487,228

3,887,408

1,11

>

294,457

0,3405 0,2875 0,7805 .0,132 0,0345 0,014 0,0066 0,003 0,0025 0,001 0,002

Fr.

1,905,327 664,544 381,834 225,226 159,196 113,868 80,696 69,764 48,065 45,092 146,899 28,984 8,658 3,953 2,038 1,036 941 408 879

0,785 0,556

Fr.

Vorentwurf

1,428,996 664,544 381,834 225,226 159,196 113,868 80,696 69,764 48,065 45.092 177^503 49,687 18,127 9,443 5,350 2,920 2,803 1,272 2,842

952,664 664,544 381,834 225,226 159,196

60,74

seit I.Januar 1921

0,235

100

751

Total

9,526,640 3,322,718 1,272,780 563,066 318,391 189,780 115,280 87,205 53,405 45,092 122,416 20,703 5,411 2,196 1,019 471 392 157 314 36,858

Beilage 4e'.

752 Beilage 4 f.

Beirag der Taxstufen

Stückzahl Verkehr 1921

Bis 20 Fr.

6,712,694 über 20-- 100 Fr. 5,469,602 1,933,883 ,, 100-- 200 ,, 837,627 ,, 200- 300 ,, 447,179 ,, 300-- 400 ,, 288,664 ,, 400- 500 ,, ,, 500--1000 ,, 578,997 151,841 ,, 1000--1500 ,, 116,800 ,, 1500--2000 ,, 38,377 ,, 2000--2500 ,, 33,372 ,, 2500-3000 ,, ,,· 3000--3500 ,, 15,017 15,017 ,, 3500-4000 ,, 8,343 ,, 4000--4500 ,, ,, 4500--5000 ,, 8,343 ,, 5000 Fr.

30,034

16,685,790')

') Durchschnitt staxe.

Prozent der Gesamtstückzahl

Veranschlagung der Einnahmen aus dem Postcheckverkehr.

I. Einzahlungsscheine.

Veranschlagte Einnahmen auf Grund der Taxen

bis 1915

11,59

5,02 2,68 1,73 3,47 0,91 0,70 0,23 0,20 0,09 0,09 0,05 0,05 0,18

100°/0

Vorentwurf 1921

Taxe

Betrag

Taxe

Betrag

Taxe

Betrag

Rp.

Fr.

Ep.

Fr.

Rp.

Fr.

609,115

5 !

1 10

335,635 546,960 290,082 167,525 111,795 86,599 249,119 106,289 110,960 44,134 46,721 24,778 28,532 17,937 20,023 121,638

40,23 32,78

seit 1. Febr. 1915



193,388 125,644 89,436 72,166 401) 231,599 98,697 65 90 105,120 42,215 110 135 45,052 24,027 160 185 27,781 210 17,520 235 19,606 400 120,136 10 15 20 25

1,821,502

15 .20 25 30 45l) 70') 951) 115') 140') 165') 190') 215') 240') 405')

2,308,727

}» 15 20 25 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 200')

1,218,230 290,082 167,525 111,795 86,599 231,599 75,920 70,080 26,864 26.698 13,515 15,017 9,177 10,012 60,068 2,413,181

753

Beilage 4 f (Fortsetzung}.

||

Veranschlagung der Einnahmen aus dem Postcheckverkehr, II. Baratahebungen am Schalter der Checkbureaux.

Betrag der Taxstufen

Bis 100 Fr.

135,373

über 100-- 500 Fr. 223,129 ,,

Prozent der GesamtstUckzahl

Veranschlagte Einnahmen auf Grund der Taxen Stückzahl Verkehr 1921

21,72

35,8

500--1000 ,,

104,210

16,71

,, 1000--1500 ,,

37,396

6,00

,, 1500--2000 ,,

35,152

5,61

,, 2000--2500 ,,

15,644

2,51

,, 2500--3000 ,,

15,582

2,5

,, 3000--3500 ,,

7,915

1.27

,, 3500--4000 ,,

7,791

1,25

,, 4000--4500 ,, ,, 4500--5000 ,, ° ',, 5000 Fr.

6,233

1,00

5,734

0,92

29,107

4,07

623,266') 100%

*) Durchschnitt staxe.

Ms 1915

seit 1. Febr. 1915

Vorentwurf 1921

Taxe

Betrag

Taxe

Betrag

Taxe

Betrag

Kp.

Fr.

Ep.

Fr.

Rp.

Fr.

Ì

l5 }«> l'6 \20 \25 45

23,136

7,255 4,684 3,142

5

6,769

10

32,734

1» l20 J25

10,882 6,245 3,927

2,992 Ì30

3,590

50

14,553-

13,098 54,307

78,700

5

6,769

10

22,313

15

15,631

20

7,479

25

8,788

30

4,693

35

5,454

40

3,166

45

3,506

50

3,116

55

801)

3,154

23,286 107,355

754 Beilage 4 f (2. Fortsetzung).

Betrag der Taxstufen

Bis 100 Fr.

Stückzahl Verkehr 1921

. . 1,480,397

über 100-- 500 Fr.

Prozent der GesamtstUckzahl

II ||

Veranschlagung der Einnahmen aus dem Postcheckverkehr.

III. Zahlungsanweisungen.

Veranschlagte Einnahmen auf Grund der Taxen

bis 1915

seit 1. Febr. 1915

Vorentwurf 1921

Taxe

Betrag

Taxe

Betrag

Taxe

Betrag

Rp.

Fr.

Ep.

Fr.

Ep.

Fr.

15

222,060



334,611

15

222,060

20

123,406

5,65

25

33,329

1,50

30

10,618

35 40

12,140

62,74

617,029 26,15

20

150,069

500--1000 ,,

133,316

,,. 1000-1500 ,,

35,394

,, 1500--2000 ,,

34,685

1,47

,, 2000--2600 ,,

12,978

0,55

,, 2500--3000 ,,

11,798

0,50

45

5,309

,, 3000--3500 ,,

6,371

0,27

50

3,185

,, 3500--4000 ,,

4,719

0,20

55

,, 4000--4500 ,,

4,719

0,20

60

2,595 2,831

,, 4500--5000 ,, ,, 5000 . . .

2,596

0,1,

15,573

0,66

65 9,343 ')90

14,016

,,

2,359,575

100

[-20

14,016

25

17,520

125

6,194

30

7,433

i 30

3,327

35

|S5

2,560

40

55

8,565

60

369,273

3,881 2,926

5,191

1,687

413,232

436,367

1,821,502

2,308,727

2,413,181

54,307

78,700

107,355

369,273

413,232

436,367

2,245,082

2,800,659

2,956,903

Zl isamineue tellung.

1. Einzahlungsscheine . . .

II. Barabhebungen III. Zahlungsanweisungen

i) Durchschritt ta taxe.

755 Beilage 5.

Verteiiungsplan für die

Portofreiheitsentschädigung.

Betreffnis auf den Kopf der Bevölkerung: 12,88563 Kappen.

(Zahlung von 1920.)

Beirag

Kopfzahl

Kantone

Zürich. . .

Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen. .

Appenzell A.-Bh Appenzell I.-Eh St. Gallen Graubünden Aargau . . . .'

Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Aufrundung

s

. . .

538,602 674,894 177,073 23,973 59,731 17,567 13,956 33,834 31,569 143,055 130,617 140,708 82,390 50,428 55,354 14,614 295,543 119,854 240,776 135,933 152,256 317,498 128,246 131,349 171,000 3,880,320

Fr.

» » » » » » » » » » » » » » » » » )> » » » » » » ))

69,401. 72 86,899. 24 22,816. 79 3,089. 05 7,696. 66 2,263. 60 1,798. 30 4,359. 69 4,067. 83 18,433. 39 16,830. 69 18,130. 97 10,616. 39 6,497. 92 7,132. 66 1,883. 09 38,082. 28 15,443. 82 31,025. 26 17,515. 69 19,618. 99 40,911. 30 16,525. 18 16,925. 01 22,034. 26 --.22

Fr. 500,000.--

756

Beilage 6.

Übersicht über die Taxen der Sendungspost.

Kleinsendungen

SSJn'

Stucksendungen

Orts-1 Fern- Orts-1 Fernverkehr vcriehr

r>,,,,j,,i" 7 «· PoStStucke

R Abonnierte ZeitungsRp.

RPPnummern 1% -- bis 250 g 30 Unadressierte Drucküber 250 g bis l kg. .

40 Sachen 3 -- » l kg bis 2% kg 60 Taxpflicht. Zeitungs° » 2% » » 5 » 90 beilagen bis 50g .

3 -- » 5 » » 7y2' »· 120 Blindenschrift für je » 7% » » 10 » 150 500 g bis 3 kg ..

5 25 · Drucksachen im allge& _ Frachtstücke meinen bis 50 g ..

5 25 über 50 bis 250 g .

10 30 '· 2. 3, 4, ,,_.

__ Zono Zone Zone Zone » 250 » 500 g .

15 35 Rp Ep Drucksachen zur AnFür je ' ' Rp' EP| sieht bis 50g. ..

10 -- '5 k 60 110 150 180 über 50 bis 250 g .

15 -- » 250 » 500g.

20 -- L 2.

s. 4.

k,, _ ., , ,, ., S Zone Zone Zone Zone Leihsendungen v. ZeitK Schriften u. Büchern P- RP; EÏ' KPbis 2kg 30 -- über 10 bis 15 180 330 450 540 Postkarten 10 30 » 15 » 20 240 440 600 720 Briefe u. übrige Klein» 20 » 25 300 550 750 900 Sendungen bis 250 g 10 | 20 30 40 ,, 35 ,, 30 360 660 9001080 über 250 bis 1000 g 30 50 » 30 » 35 420 770 1050 1260 Betreibungsurkunden 50 70 ,, 35 ,, 40 480 88012001440 Gerichtsurkunden bis ,, 40 » 45 540 99013501620 250 g -- 60 | 70 » 45 » 50 600110015001800 .über 250 bis 1000 g -- 80 ~~ '.

' BP"" Wertsendungen bis 300 Fr 20 usw. 10 Bp. mehr für (Werttaxe) über 300 bis 500 Fr. 30 je weitere 500 Fr.

» 500 » 1000 » 40 oder einen Bruch» 1000 » 1500 » 50 teil davon » 1500 » 2000 » 60 Für vertragliche Wertversicherungen wird eine Ermässigung von 50 bis 80 % der gewöhnlichen Werttaxen vorgesehen.

757

Beilage 7.

Übersicht über die Taxen der Geld- und Bankpost.

Vergleichende Darstellung der Taxen für Wertbriefe, Postanweisungen und Postcheckverkehr.

Wertsendungen

Betrag

bis 250 g Gewicht

in Fr.

Postcheckverkehr Postanweisungen

Bp.

bis 20 über 20 » 100 » 200 » 300 » 400 » 500 » 600 j » 700 » 800 » 900 » 1000 » 1500

bis » » » » » » » » » » »

100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 1500 2000

Bp.

20 30 40 50.

60 70

50 (30 + 20) . .

60 1 ( l (30 + 30)

ZahAusEinlungsanzahlungin zahlungen weisungen Ep.

Ep.

Kp.



h



10

. 20

15 20 25 30

. .

70 (30 + 40)

.

. .

80 90 usw.

. . '.

80

; '40

15

25

90 100

50 60

20 25

30 35

usw. 1ORp.

mehr : ur je weit ere 500 Fr.

usw. 5 Rp.

mehr für je w ei lere 500 Fr.

Nachnahmen.

Ep.

Ep.

bis 20 Fr über 20. bis » 30 » » 40 » » 50 » » 60 »

30 40 50 60 70

Fr.

» » » »

.

.

.

.

»

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

20 30

40 50 60 70

über » » » » .

70 80 90 100 200

bis » » » »

80 90 100 200 300

Fr.

» » » »

.

.

.

.

.

.

."

.

.

.

80

90 100 120 140

usw. 20 Kp. mehr fUr je weitere 100 Fr.

oder einen Bruchteil davon bis 1000 Fr.

und 20 Rp. mehr für je weitere 1000 Fr.

oder einen Bruchteil davon.

Einzugsaufträge.

I

Taxe für Einschreibsendung

Einzugstaxe 20 Bp.

Postanweisungsbzw. Einzahlungstaxe |

Vergleichung der Postfrachtstücktaxen mit den Eilgut- und den Expressguttaxen der Schweiz. Bundesbahnen.

Genf-Lausanne .

Lausanne-Bern . . .

Bern-Olten . .

Olten-Zürich Zürich-Chur . . . .

Zürich-St Gallen

Distanzbeispie le in Tarifkm 61 ( . . 98 67 B-eloder[. L u z e r n 63 . . 118 Luzern-Bellinzona . .

85 Bellinzona-Chiasso . .

Le Locle-Bern

. 159 . . 96 . . 205 . . 63 91

Taxen der Sendungen im Gewicht von kg Zone

Versendungsart

Strecke

über 10 über 15 über 20 über 25 über 30 über 35 über 40 über 45 bis 15 bis 20 bis 25 bis 30 bis 35 bis 40 bis 45 bis 50

Eilcrut

50km

\

Express Post

.

. . .

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

Rp.

105 125 180

105 125 240

160 190 300

160 190 360

210 250 420

210 250 480

260 315 540

260 315 600

200 235 180

200 235 240

300 355 300

300 355 360

400 470 420

400 470 480

490 590 540

490 590 600

I.

Eilgut

100km

| Express Post

°. . .

. .

758

Beilage 8 a.

f 101 km

Eilgut

-j Express

1 Post

II

f Eilgut 200 km

201km

.

300

200 240 330

200 240 440

355 550

340

300 355

660

400 475 770

400 475 880

490 595 990

490 1 595 1100

510 605 550

510 605 660

670 805 770

670 805 880

840 1005 990

840 1005' 1100

l Express

400

Post

330

340 400 440

( Eilgut

Post

340 405 450

340 405 600

510 605 750

510 670 670 840 840 605 805 805 1005 1005 900 1050 1200 1350 1500

f Eilgut Express Post

420 500 450

420 500 600

630 750 750

630 840 840 1040 750 1000 1000 1250 900 1050 1200 1350

1040 1250 1500

Eilgut Express.

Post

420 500 540

420 500 720

630 750 900

630

f Eilgut ·! Express.

Post

490 590 540

490 590 720

740 885 900

565 680 540

565

850 1015 900

-! Express

III 300 km

IV.

400 km

-I

Eilgut Express Post

680 720

750 1080 740 885

1080 850 1015

1080

840 1000 1260

840 1000 1440

1040 1250 1620

1040 1250 1800

980 1180 1260

980 1180 1440

1230 1470 1620

1230 1470 1800

1130 1355 1260

1130 1355 1440

1410 1690

1410 1690 1800

1620

-a w co

Vergleichung der Postfrachtstücktaxen mit den Eilgut- und den Expressguttaxen der Rhätischen Bahn.

Mindesteilguttaxe = 60 Rp.

Mindestexpressguttaxe = 80 Rp.

Taxen der Sendungen im Gewicht von kg: Zone

Versendungsart

Strecke

über 10 über 15 über 20 über 25 überSO über 35 über 40 über 45 bis 15 bis 20 bis 25 bis 30 bis 35 bis 40 bis 45 bis 50 Bp,

Ep.

Ep.

Ep.

Ep.

.Bp.

Ep.

Ep.

I.

Chur-Thusis (27,5 Eff.-km)

Eilgut 1 Express .

| Post

80 125 180

110 125 240

135 190 300

160 190 360

185 250 420

215 250 480

240 310 540

265 310 '600

I.

Chur-Tiefencastel (40,3 Eff.-km

Eilgut . .

1 Express | Post

120 185 180

155 185 240

195 280 300

235 280 360

270 370 420

310 370 480

350 460 540

385 460 600

I.

Chur-Davos Platz (via Klosters) (50 Eff.-km)

f < l

215 315 180

285 315 240

355 470 300

425 470 360

495 625 420

565 625 480

635 780 540

705 780 600

'

Eilgut Express Post

. .

760

Seilage 8b.

I.

T A.

IL

Chur-Disentis (59,2 Eff.-km)

Eilgut . . . ' . .

I Express. . . .

1 Post

170 280 180

230 280 240

285 415 300

340 415 360

395 555 420

455 555 480

510 690 540

565 690 600

Chur-Preda.

(72 Eff.-km)

Eilgut 1 Express i Post

305 360 180

305 360 240

460 535 300

460 535 360

610 715 420

610 715 480

765 800 540

765 800 600

Pontresina ( (89, Eff.-km) od.

Chur

/ 1 I

290 455 330

385 455 440

480 685 550

675 580 685 . 910 660 770

770 910 880

865 1135 990

960 1135 1100

370 650 330

490 650 440

610 975 550

735 975 660

855 1300 770

975 1300 880

1100 1575 990

1220 1575 1100

440 '850 330

585 850 440

730 1275 .550

875 1275 660

1020 1700 770

1165 1700 880

1315 2120 990

1460 2120 1100

3

St. Moritz, (89,2 Eff.-km)

l

.

Eilgut Express Post

IL

Chur-Sohuls (131,3 Eff.-km)

Eilgut ( Express i Post

IL

Disentis-Schuls (170,s Eff.-km)

1 1

Eilgut Express Post

. .

. . . .

161

Taxanteile für die Beförderung von Stucksendungen Ober 5 kg.

Zone

I.

II.

III.

IV.

IV.

Bahnen

KraftZuwagen, sammen Postfuhrhalter

Gewicht

Posttaxe

ig

Ep.

7 9 27

120 150 360

SBB. 26 » 33 » -99

26 33 99

-- --

| 7 Genève-Bern . . . . < 9 i 27

120 150 660

SBB. 66 » 85 » 256

66 85 256

--

7 9 27

120 150 900

SBB. 114 » 146 » 439

114 146 439

-- --

7 9 \ 27

120 150

SBB. 146 » 188 » 564

146 188 564

--

SBB. 192 » 247 » 742

192 247 742

--

Strecke

f Genève-Lausanne . . < 1

Genève-Zurich. . . .
( Genève- St. Gallen . . {

7 9 \ 27

f Genève-Bellinzona . . {

1080

120 150 1080

Ep.

Rp.

--

-- --

--

--

--

Total Entschädigung

Verbleibt der Post

Ep.

Ep.

26 33 99

94 117 261

66 85 256

65

404

114 146 439

6 4 461

146 188 564

--26 --38 516

192 247 742

--72 --97 338

54 I

762

Beilage 8 c.

Gene ve- St. Moritz . . } 1

1

7 9 27

120 150 1080

SBB. 163, Eh. B. 134 » 210, » 173 » 629, » 518

297 383 1147

-- -- --

297 383 1147

-- 177 --233 -67

I.

1 Campocologno- Schuls . ·!

1

7 9 27

120 150 360

BB. 116, Rh. B. 86 » 149, » 110 » 448, » 330

202 259 778

-- -- --

202 259 778

--82 --109 --418

I.

|· 7 Solothurn-La Brévine { 9 27 \

120 150 ·360

SBB. 34 » 44 » 131

34 44 131

26 33 99

60 77 230

60 73 130

\

7 9 27

120 150 900

SBB. 87 » 112 » 335

87 112 335

77 96 288

164 208 623

--44 -- 58 277

1 Basel- Adelboden . . . < l

7 9 27

120 150 660

SBB. 58, BLS. 19 » 75, » 24 » 225, » 72

77 99 297

58 75 225

135 174 522

--15 --24 138

f Zürich- Oberiberg. . . < l

7 9 27

120 150 360

SBB. 10, SOB. 24 » 13.

» 30 » 39, » 91

34 43 130

22 29 86

56 72 216

64 78 144

7 9 27 \ 7 i Bern-Saas-Pee über Brig-i , 9 l 27

120 150 660

Rh. B. 134 » 173 » 518

134 173 518

55 70 211

189 243 729

--69 --93 --69

120 150 660

SBB. 13, BLS. 62, VZB. 22 » 17, » 80, » 28 » 50, » 238, » 85

97 125 373

140 180 540

237 305 913

--117 --155 --253

III.

II.

I.

II.

II.

i

Genève- Simplon Dorf . }

f Chur-Vicosoprano . . )

-

763

IV.

764 Beilage 9 a.

Vergleichende Darstellung der Taxerhöhungen für Kleinsendungen.

Bis 1910

Kleinsendungen

Bp.

Abonnierte Zeitungsnumniern

1

Vom Vom Vom Vem Vom VorI.Jan. 1. Febr. I.Jan. I.Sept. I.Jan. entwurl 1915 1918 1918 1921 1921 1911 an an an an an Bp.

3

/4

Bp.

Kp.

Bp.

Bp.

Bp.

--

--

--

1%

l'/»

Unadressierte Drucksachen und taxpflichtige Zeitungsbeilagen bis 50g . . . .

33)

Blindenschrift für je 500 g bis 3 k » . .

5S)

Drucksachen im allg. bis 50 s über 50 bis 250 g . .

» 250 » 500g. .

2 5 10

--

-- --

Drucksachen zur Ansicht bis 50 g . . .

über 50 bis 250 g . .

» 250 » 500 g . .

2 5 10

3 5 --

-- .

Leihsendungen von Zeitschriften u. Büchern bis 2 kg . . . .

15

Postkarten

. . . . . .

5

Briefe und übrige Klein51) sendungen bis 250 g . \ IO3) über'250 bis 1000 g . .

-- Betreibungsurkunden . .

') Ortsverkehr.

2

20

-- --

5 10 20

5 10 15

-- --

5 10 20

10 15 20

30

30

10

10

IO1) 202)

3

-- --

) E "ernverl cehr.

3

7y2

--

IO1) 152)

--

--

--

--

--

--

--

--

--

IO1) 202) 30")

--

40

50

--

) Neii eingel ührte Taxen.

765

Beilage 9 b.

Vergleichende Darstellung der Taxerhöhungen für Poststücke.

Bis 1910

Poststllcke

bis 250 g über 250 bis 500 g . . .

» 500 » 1000 » . . .

» 500g» 21/2 kg . .

» looO))» 2y2 » . .

» » p ° »

2^ » 5 » 5 » 7 V« »

5 10 772 10

» » » »

.

.

.

.

.

.

.

.

Vom Vom Vom Vom Vom VorI.Jan. I.Febr. I.Jan. 1. Sept. I.Jan. entwurf 1911 1915 1918 1918 1921 1921 an an an an an

Rp.

Kp.

Bp.

--

--

-- 20

15 -- 25 -- 40 70 -- --

-- -- -- -- -- --

-- --

--

120

--

--

100

--'

-- --

über 15 bis 20 kg . . . .

in der 1 Zone

150

--

» ·>> »

»2.

» 3.

» 4.

-- -- --

» » »

über 20 bis 25 kg in der 1. Zone .

)> » »

»2.

» 3.

» 4.

» » »

für je weitere 5 bis 50 kg in der 1. Zone .

» » 2.

».

»

n

»

» 4.

3.

--

»

».

25 -- 35 _ 50 80 -- --

über 10 bis 15 kg . . . .

in der 1. Zone » » 2. » » » 3. » » » 4. »

--

30 -- 50 80

Rp.

--

-- -- --

-- -- -- -- 160 320 480 640

KP.

BP.

--

-- 30 30 Ì l 40

30 -- 40 -- 60 120 -- --

50 -- -- 60 80 · 90 150 -- 120 -- ,150

180

200

-- -- --

-- -- --

--

-- 200 400 600 < 800

-- --

Ep.

-- --

180 330 450 540

-- 240 400 600 800

240 440 600 720

--.

150 300 450 600

200 400 600 800

250 300 500 550 750 750 1000 1000

300 550 750 900

30 60 90 120

40 80 120 160

50 100 150 200

fiO \j\j 110 150' 180

Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. IV.

60 100 150 200

53

766

Seilage 9 e.

Vergleichende Darstellung der Taxerhöhungen für Nachnahmen und Postanweisungen.

Nachnahmen (Zuschlag zur Sendungstaxe) Vorbis seit ] . Januar eut1921 1921 wurf -

Betrag

10

bis 10

über » » » » » » u » » » » » » » » » » » » » » » » » » » »

10 bis 20 » 30 » 40 » 50 » 60 » 70 » 80 » 90 » 100 » 200 » 300 » 400 » 500 » 600 » 700 » 800 » 900 » 1000 » 1100 » 1200 » 1300 » 1400 » 1500 » 1600 » 1700 » 1800 » 1900 »

RP .

Rp.

Fr.

20 30 40 50 60 70 80 90 100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 2000

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

...

...

...

...

...

...

...

...

...

. .

...

...

...

...

. .

...

...

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

Rp.

15 20 30 40 50 60

60

70 80 90 100

70 80 90 100 110 120 130 140 150

100-- 200 200-- 300 300-- 400 400-- 500 500-- 600 600-- .700 700-- 800 800-- 900 900--1000

')

Ì \ 20

30 40 50 60 70 80 90 100 120 140 160 180 200 220 240 260 280 300 320 340 360 380 400

Postanweisungen

seit Vorbis LFebr. ent1915 1915 wurf Rp.



Rp.

!

\ 20

Kp.

i

20

1 \ 25

!

20

30°

30 30 40 50 60 70 80 90 100 110 *)

40 50 60 70 80 90 100 110 120

40 50 60 70 80

l

)

90

. 420

-

440 460 480

') 10 Kp. für je weitere 10 Fr., nur bis 1000 Fr. zulässig.

100

767

Beilage 9d.

Vergleichende Darstellung der Taxerhöhungen für Einzugsaufträge.

(Erledigung durch Postanweisung.)

Betrag

bis 19151)

seit 1. Febr.

1915»)

Fr.

Bp.

Bp.

45 50 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 -5) -- -- -- --

50 55 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150 -5) -- --

Bis 20 Über 20 bis 50 . .

» 50 » 100 ..

» 100 » 200 . .

» 200 » 300 . .

» 300 » 400 ..

» 400 » 500 . .

» 500 » 600 . .

» 600 » 700 . .

» 700 » 800 ..

» 800 » 900 . .

» 900 » 1000 . . .

» 1000 » 1100 . .

» 1100 » 1200 . .

» 1200 » 1300 . ' .

» 1300 » 1400 . .

» 1400 » 1500 . .

seit t. Januar 1921 3)

Vorentwurf 4) Fernverkehr

Bp.

Bp.

El».

60 65 70 80 90 100 110 120 130 140 150 160

70 75 80 90 100 110 120 130 140 150 160 170

seit I.Febr.

19182)

5\

80 i

90

100 110 120 130

140

5}

. 150

--.

-- -

usw.

*) Feste Taxe 30 Bp. + Postanweisungstaxe.

» » 40 Bp. + » » 50 Bp. + » ) Taxe für Einschreibsendung + Einzugstaxe 20 Bp. + Postanweisungstaxe.

5 ) Nur bis Fr. 1000. -- zulässig.

2 ) 3 ) 4

768 Beilage 9 e.

Vergleichende Darstellung der Taxerhöhungen für Einzugsaufträge.

(Erledigung durch Einzahlungsschein.)

Betrag

bis 1915 ')

seit I.Febr.

19151)

seit I.Febr.

19182)

seit I.Januar 1921S)

Vorentwurf*) Fernverkehr

Fr.

Ep.

Ep.

Rp.

Ep.

Rp.

Bis 20 Über 20 » 100 » 200 » 300 » 400 » 500 » 600 » 700 » 800 » 900 » 1000 » 1100 » 1200 » 1300 » 1400

bis 100 .

» 200 .

» 300 .

» 400 .

» 500 .

» 600 .

» 700 .

» 800 .

» 900 .

» 1000 .

» 1100 .

» 1200 .

» 1300 .

» 1400 .

« 1500 ,

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

1 35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 105

35 40 45

50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 105 110

45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 · 105 110 115 120

55 60 65

70 75 80 85 90 95 100 105 110 115 120 125 130

l 70 75

80 85 90

. 100

. 110

usw.

') Feste Taxe 30 Rp. + Taxe für Einzahlung auf Postcheckrechnung.

» » 40 Rp. + » » » » » ) » » 50 Rp. + » » » » » 4 )Taxe als Einschreibsendung + Einzugstaxe 20 Rp. + Taxe für Einzahlung auf Postcheckrechnung.

2 ) s

.769 Beilage 9 f.

Vergleichende Darstellung der Taxerhöhungen im Postcheckverkehr.

Betrag

seit Vor1. F.ebr, entwurf bis 1915 1915 Rp.

Rp. Ep, Rp.

bis 1915

Fr.

Bis 20 Über 20 » 100 » 200 » 300 » 400 » 500 » · 600 » 700 » 800 » 900 » 1000 » 1100 » 1200 » 1300 » 1400 » 1500 » 1600 » 1700 » 1800 » 1900

5

bis » » » » » » » » » » » » » » » » » » »

100 200 300 400 500 600 700 800 900 1000 1100 1200 1300 1400 1500 1600 1700 1800 1900 2000

.

5 . 10 .

15 . 20 . 25 . 30 . 35 . 40 . 45 . 50 . 55 . 60 .. 65 . 70 . 75 . ·80 . 85 . 90 . 95 . 100

5 10 15 20 25 30

35 40 45 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 100 105

Zahlungsanweisungen

Auszahlungen

Einzahlungen

5

K» 15 20 25 30

seit seit VorVorI.Febr.

bis 1915 1. Febr.

entwurf entwurf 1913 1915 Rp.

Bp.

Rp.

Kp.

Bp.

i

5

5

10

10

15 i

15

15

20

. 20

40

50

15 10

15

25 20

25

60

20

35

usw.

usw.

usw.

770

Beilage W a.

Posttaxen des Auslandes.

Italien.

(Gültig vom 1. April 1921 an.)

Parität: l L = Fr. 1.--.

Devisenkurs (Geld): 14. Mai 1921: l L = 0,315 Fr.

15. Sept. 1921: l L = 0,247 ,, Orts- 1 Fernverkehr Cmi

Briefe (kein Höchstgewicht)

für ie 15 e

Postkarten Drucksachen Geschäftspapiere Warenmuster

Postanweisungen

für je 50 g

40

15

25 10

l für 200 g .

^ » je weitere 50g

40 10

( für 100g \ v » je weitere 50 g bis 101 über 10 bis 25 1 » 25 » 50 1 .

» 50 » 751 » 75 » 100 1 für je weitere 100 1

20 10

bis 1 kg

über 1 bis 3 kg .

Pakete . . .

20

»

20 40 80 100 120 40 . .

. . .

3 » 5 kg 5 » 10 kg .

200 400 700 1200

sperrige Sendungen 50 % mehr Versicherungsgebühr . . . . - ! für je 100 1 mindestens

50 100

Einschreibgebühr 40c.

Postlagersendungen.

Zuschlag für Briefpostsendungen aller Art . . . .

wenn nicht vom Aufgeber entrichtet

20 c, 40 c.

771

Posttaxen des Auslandes.

Deutscheste rreich.

Beilage lob.

(Seit 1. Februar 1921) Parität: l K zu 100 H = 1.05 Fr.

Devisenkurs (Geld) : 14. Mai 1921 : l K = 0,o13 Fr.

15. Sept. 1921 : l K = 0,oos ,, Heller

Ortsverkehr Fernverkehr

bis 20 g » 20s für je weitere 20 g ohne BückBriefe (Höchstgewicht 250 g) . | sicht auf Entfernung . . .

Postkarten je 50g einer Flachdrucksache Drucksachen je 50 g einer sperrigen Drucksache (Rolle) ie 50 g je 50 g einer sperrigen SenGeschäftspapiere duna Mindesttaxe ie 50 g Warenproben . .

. . . .s Mindesttaxe für je 500 K . .

Postanweisungen \ für Beträge bis 100 K . . . .

bis 1 kg . . . .

. .

über 1 bis 5 leg » 5 » 10 kg Pakete .

. . . .

. . .

» 10 » 15kg » 15 » 20 kg

150 200 50 100 . 40 80 40 80 200 .

40 100 250 100 8K 15 K 30 K 45 K 60 K

Eil lestellgebühren.

Für Pakete nach Wien . . . . 10 K in allen-übrigen Orten 40 K nach allen übrigen Orten bis 5 kg 4 K Monatsgebühr für Paketfächer in über 5 kg 6K Wien .

100 K für andere Sendungen. . . 2 K 50 H in allen übrigen Orten . . . . 40 K Gebühr für dringende Pakete . . 10 K Versicherungsgebühren für Pakete Monatsgebühr für Bahnhofbriefe. 50 K mit Wertangabefür jelSOO K 2K 50 H Monatsgebührfür Brieffächer ohne (bis 500 K = 2 K.)

Schliessfach 10 K für Wertbriefe: gewöhnliches Schliessfach . . . 15 K für je 1500 K '. 2 K 50 H grösseres Schliessfach 20 K (keine Unterstufe.)

Monatsgebühr für Geldfächer in Einschreibgebühr 2K Wien 100 K

772

Posttaxen des Auslandes.

Beilage 10 e.

Deutschland.

(Vom 1. April 1921 an. Eine weitere starke Erhöhung steht bevor.)

Parität: l M zu 100 Pfg. = 1,2345 Fr.

Devisenkurs (Geld) : 14. Mai 1921 : l M = 0,0975 Fr.

15. Sept. 1921 : l M = 0,0525 ,, Ortsverkehr

Fern(kein Nachbar- verkehr ortsverkuhr)

i Briefe- (Höchstgewicht 250g)

·]

l

Pf g-

bis 20g » 100 g » 250 e

Postkarten

Drucksachen .

Geschäftspapiere

<

Warenproben

<

Blindenschrift

<

Päckchen . . .

Postanweisungen .

60

60 30

80 320 40 10

Drucksachenkarten

.

40

<

Einzahlungen auf Postcheckrechnungen

bis 50 g » 100 a » 250 g » 500g » 1000 g . . .

bis 250g » 500 K . .

» 1000 g b i s 250g.

. . . .

» 500 g je 500 g Höchstgewicht 3 kg bis 1 k w bis 50 M » 250 M » 500 M .

. . .

» 1000 M . . . .

» 1500 M . . . .

» 2000 M . . .

b i s 5 0M . . .

» 500 M . . .

» 1000 M.

. .

» 2000 M . .

über 2000 M

15 80

60 80 10 0 60 g0

IC o f0 8o ]0 1Ê

o

p

0 IC)0 uiO 2C >0 3()0 4()0 f Ì5 P )0 K)0

i£so

2()0

773

Beilage 10 c (Fortsetzung).

Paketgebühren.

Pakete

Bis 5kg » 10 » » 15 » » 20 » .

Zeitun^spakete bis 5 kCT

. .

Nahzone bis 75 km

Fernzone über 75 km

300 Pfg.

600 » 1200 » 1800 » 150 »

400 Pfg.

800 » 1600 » 2400 » -- »

Versicherungsgebühren.

Für Pakete: Wertangabe bis » » » »· für jede weitem . . ·

500 M = 1000 M = 2000 M = 1000 M =

......

lM 2M 4M 2M

Für W e r t b r i e f e : für je 1000 M Wertangabe = lM 1. Sperrgut = 100% Zuschlag, ausgenommen für dringende Pakete.

2. Einschreibepakete = Paketgebühr + l M Einschreibgebühr.

3. Wertpakete (auch solche bis 500M) kosten: Paketgebühr + Einschreibgebühr + Versicherungsgebühr.

4. Dringende Pakete = dreifache Paketgebühr + Eilbestellgebühr.

Nebengebühren.

Einschreibgebühren

= 100 Pfg.

Eilbestellgeblihr

für Briefe

für Pakete

im Ortsbezirk

im Fernbezirk

im Ortsbezirk '

im Fernbezirk

150 Pfg.

300 Pfg.

250 Pfg.

500 Pfg.

774

Beilage 10 d.

Posttaxen des Auslandes.

Frankreich.

(Seit 1. April 1920.)

Parität: l fr. = l Fr.

Devisenkurs (Geld): 14. Mai 1921 : 1 fr. = 0,4775 Fr.

15. Sept. 1921 : 1 fr. = 0,4o6 Fr.

Briefe.

.

. . .

(Höchstgewicht 1)5 kg) . . . .

Postkarten

. . .

t <

Ansichtskarten

Drucksachen

<

Wahlkarten Geschäftspapiere Warenproben

/
Blindenschrift

·!

Postanweisungen

, .

bis 20g über 20 bis 50 g » 50 » 100g für je 100 g mehr einfache mit Rückantwort mit Mitteilungen bis 5 Worte .

bis 20g (sortiert aufzugeben) Minimum 1000 Stück . . . .

sonst bis 50 g 50 bis 100 g ..

. . .

für je 100 g mehr für ie 25 £?

.

. . .

wie für Briefe bis 100 g . . .

für je weitere 100 g bis 20 e über 20 bis 100 " » 100 » 500" . . .

für je 500 <* mehr

über 5 bis 10 Franken » 10 » 20 » » 20 » 40 » » 40 » 60 » » 60 » 100 » .s » 1.00 » 200 » » 200 » 400 » » 400 » 600 » » 600 » 800 » » 800 » 1000 » für je 1000 Franken

. .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Cts.

25

40 50 15 20 40 15 3 5 15 15 1

20 15 2 3 5 5 20 · 30 40 60 80 100 120 140 160 180 200 100

775

Beilage 10 d (Schluss).

Paketgebühren.

(Besorgung dea Paketdienstes durch die Bahnverwaltungen.)

bis 3kg über 3 bis 5 kg » 5 » 10 kg

Fr. 1.80 » 2. 30 » 3. 35

·

Versicherungsgebühren: Für Briefe und Kistchen bis 1000 Franken für je weitere 1000 Franken dazu feste Einschreibgebühr Für Pakete: je 500 Franken

_

20 Cts.

10 » 50 » 15 »

Einschreibgebühren.

Für Briefe und Postkarten » Drucksachen usw

35 Cts.

25 »

Gebühr für postlagernde Sendungen.

Kuschlag für alle Briefsendungen 20 Cts Ausgenommen Postlagersendungen an Handelsreisende, die eine Sondergebühr von 10 Franken für das Jahr entrichtet haben.

Spätlingsgebühr für Briefe.

Ohne Rücksicht auf das Gewicht

15 Cts.

Rückscheingebühr

25 Cts.

776

Posttaxen des Auslandes.

Beilage We.

Belgien.

(Seit 1. November 1920.)

Parität: l fr. = l Fr.

Devisenkurs (Geld) : 14. Mai 1921 : l fr = 0,4776 Fr.

15. Sept. 1921 : l fr. = 0,4025 Fr.

Cts.

Briefe (Höchstgewicht 1 kg) f einfache . .

Postkarten < . , l mit Antwort

für ie 20 s

bis 25 g über 25 bis 50 g für je weitere 50 g . . . .

Gedruckte Adreäskarten mit schriftlichen Mitteilungen Gedruckte Besuchskarten m.

andern handschriftlichen Mitteilungen als einer höchstens 5 Worte umfassenden Höfliohkeitsformel . . .

Geschäftspapiere . .

Warenproben

Postanweisungen

t . . < l i ·{ 1.

20 15 30 3 5 5 15

für ie 50 2 Mindest taxe für ie 50 e mindestens bis 25 Franken über 25 bis 50 Pranken .

» 50 » 100 » für je weitere 100 Franken über 1000 Fr. = 1.50 Fr.

Zuschlag für je 1000 Fr.. .

Pakete (Besorgung des Pa- j bis 3k» ketdienstes durch die > Bahnverwaltungen . . . J

15 5 20 5 15 25 50 75 25 Tarif II, Eilgut Cts.

Tarif 1, Expressgut Cts.

105 150

240 240

bis zum Betrag von 1000 Franken, Versicherungsgebühren.

mindestens 65 Cts.; Für je 1000 Franken Wert . . 20 Cts.

+ feste Gebühr von 50 » über 1000 Franken = 1. 25 Franken für je 1000 Franken.

Einschreibgebühr 50 » Vorweisungsgebühr: 50 Cts. für jeden Handelspapiere.

Einzugsgebühr 25 Cts. für je 100 Fr.

Titel.

777

Beilage 10 f.

Posttaxen des Auslandes.

Niederlande.

(Seit 1. April 1921.)

Parität: 1 Gulden zu 100 Cents = 2,os32 Fr.

Devisenkurs (Geld) : 14. Mai 1921 : 1 Gulden = 2,0025 Fr.

15. Sept. 1921 : 1 Gulden = l,8u Fr.

Briefe (Höchstgewicht 2 kg) .

bis 20g über 20 bis » 100 » » 300 » » 500 » » 1000 »

100g.

300g.

500g.

1000g.

2000g.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.'

.

.

.

_ ,, .

feinfache Postkarten < ., , , , , {mit bez. Antwort

Drucksachen

.

Warenproben Blindenschrift

Postanweisungen .

Pakete

Versicherungsgebühr

- bis 500g für je 50g. . . .

über 500 bis 750g. . . .

» 750 » 1000g. . . .

. .

» 1000 » 1500g. . . .

» 1500 » 2000g. . . .

bis 150 g ] für je weitere 50 g.

· für je 300 g bis 25 Fl über 25 bis 50 Pl . . . .

» 50 » 500 Pl . . . .

für je 50 Fl 10 Cts. mehr, für je weitere 100 Pl . . . .

bis 1 kg | über 1 bis o kg » 3 » 5 kg für je 100 M . . . . |+ 15 Cts. feste Gebühr für jedes Paket.

Einschreibgebühr Eilbestellgebühr.

Minimum 40 Cts.

Lagergebühr.

5 Cts. per Paket und Tag, Minimum 10 Cts.

Zahlungsmeldung.

15 Cts.

Cents.

10 15 20 30 40 50 7V» 15 2 25 30 35 40 7% 2% 1 10 20

10 40 50 60 2% 15

778

Beilage 10g.

Posttaxen des Auslandes.

Grossbritannien.

(Seit 13. Juni 1921.)

Parität: 1 sh zu 12 d = 1,28 Fr.

Devisenkurs (Geld) : 14. Mai 1921 : 1 sh = l )U » Fr.

15. Sept. 1921 : 1 sh = 1,075 Fr.

Briefe (kein Höchstgewicht) . <

1 Pfund = 454 g 1 Unze = 28,3 g

bis 3 Unzen für jede weitere Unze . . .

2d yz d mehr

l%d

Postkarten DrucksEchen

bis 2 Unzen 1 für je weitere 2 Unzen bis \ zu 2 Pfund

Id l%d mehr

Blindenschrift . .

bis 1 Pfund . . . .

über 1 bis 5 Pfund . . .

\ » . . .

\ » 5 » 6%

%d Id 2d

Zeitungen

i bis 6 Unzen \ für je weitere 6 Unzen. . .

Id y2 d mehr

a

bis 3£ über 3 » 10 » 20 » so

Postanweisungen

Pakete

1 1

bis 10 £.

» 20 £ » 30 £ » 40 £

bis 2 Pfund über 2 bis 5 Pfund . . . .

» 5 » 8 » ....

» 8 » 11 » . . . .

4d 6d 8d 10 d Ish 9d Ish Ish 3d Ish 6d

.Einschreibgebühr .

3d

Rückscheingebühr für eingeschriebene Postpakete

3d

779

Beilage Wh.

Posttaxen des Auslandes.

Schweden.

(Seit 1. Juli 1920.)

Parität: l skandinavische Krone zu 100 Öre = 1,3839 Fr.

Devisenkurs (Geld) : 14. Mai 1921 : l Krone = 1,32 Fr.

15. Sept. 1921: l Krone = 1,245 Fr.

Öre

Briefe (Höchstgewicht 500 g)

( \

|

bis 20g.

.

über 20 bis 125 g » 125 » 250g.

» 250 » 500g

. . .

20

....

40 60 80

t einfache Postkarten < .

.

liïut bez. Antwort

10 20

(

Postanweisungen

bis 5 K .

über 5 bis 50 K . . . .

» 50 » 100 K.

...

» 100 » 250 K . . . .

» 250 » 500 K » 500 » 750 K.

...

» 750 » 1000 K . . . .

20 30 40 50 60 70 80 80 110 140

Pakete

bis 1 kg über 1 bis 3 kg » 3 » 5 kg über 5 kg 140 ore für die ersten 5 kg und 80 ore für jedes weitere kg oder Bruchteil davon (bis 50 kg).

. . .

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über ein Bundesgesetz betreffend den Postverkehr. (Vom 28. Oktober 1921.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1921

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

1499

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.11.1921

Date Data Seite

685-779

Page Pagina Ref. No

10 028 120

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