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Bunde sblatt

73. Jahrgang.

Erscheint

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Bern, den 31. August 1921.

Band III.

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Franken Jahr, Franken Halbjahr, and 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an die Bnchdrnckerei Stämpflt de. in Bern.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der revidierten Art. 19 und 37 und des neuen Art. 90bis der Verfassung des Kantons Waadt.

(Vom 26. August 1921.)

Mit Schreiben vom 18. Juni 1921 sucht der Staatsrat des Kantons Waadt um die eidgenössische Gewährleistung der in der Volksabstimmung vom 29. Mai 1921 beschlossenen Abänderung der Art. 19 und 37, sowie des gleichzeitig angenommenen neuen Art. 90bis der Kantonsverfassung vom 1. März 1885 nach.

Die Artikel lauten wie folgt: Bisherige Fassung: Neue Fassung: Art. 19.

Art. 19.

Die öffentlichen Abgaben werDie öffentlichen Abgaben werden zugunsten des allgemeinen den zugunsten des allgemeinen Wohls eingeführt.

Wohls eingeführt.

Es wird eine direkte Steuer Sio sind jedes Jahr durch Geauf dem vereinigten bewegsetz festzusetzen.

Auf dem beweglichen Ver- lichen und unbeweglichen Vermögen und auf dem Arbeits- mögen erhoben, sowie, getrennt erwerb wird eine Steuer er- davon, auf dem Arbeitserwerb.

Das Grundeigentum wird nur hoben. Dabei wird das steuerfür einen Bruchteil seiner amtpflichtige Vermögen in sieben lichen Schätzung besteuert. DieKlassen eingeteilt, deren Steueransatz steigt im Verhältnis von ser Bruchteil, der 80 °/o nicht überschreiten darf, wird durch l zu 4 nach der Skala: Gesetz bestimmt.

1, 1½, 2, 2, 3, 3V», 4.

Der Arbeitserwerb wird zu Das in einer obern Klasse dem durch Gesetz zu bestimsteuerpflichtige Vermögen ist für menden Ansatz kapitalisiert und Bundesblatt. 73. Jahrg. Bd. III.

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854 seine den untern Klassen entsprechenden Teile nach den für diese untern Klassen geltenden Ansätzen zu besteuern.

Bei der Festsetzung des Steueransatzes für den Arbeitserwerb ist auf die Familienlasten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitserwerb und das Einkommen aus Nutzniessung müssen in jeder Klasse gesondert und zu einem niedrigem Ansatz besteuert werden als das Vermögen in der entsprechenden Klasse.

Die Grundsteuer bleibt von den andern Steuern getrennt.

Ihr Ansatz soll herabgesetzt werden.

Wenn diese Steuer nach Klassen erhoben wird, so soll der Teil des Grundeigentums, der der untersten Klasse der Steuer auf dem beweglichen Vermögen entspricht, niedriger als nach dieser besteuert werden.

Der Steuerabzug für Hypothekarschulden wird den im Kanton wohnhaften Grundeigentümern gewährleistet.

Die Gesetze über die Stempelund Handänderungsabgaben sollen revidiert werden im Sinne einer allgemeinern und gerechtern Anwendung der Abgaben, die bei Übertragung beweglichen und unbeweglichen Vermögens zu entrichten sind.

Die Gesetze über die Besteuerung des Kleinhandels mit geistigen Getränken sind im Sinne einer gerechtern Verteilung dieser Lasten zu revidieren.

für die Hälfte des so erhaltenen Kapitals besteuert.

Der Schuldenabzug wird durch Gesetz geregelt.

Die Steuer ist progressiv. Das Gesetz setzt die Skala des Steuerfusses und die Klassen fest.

Das Gesetz soll in billiger Weise ein Existenzminimum festlegen und den Familienlasten Rechnung tragen.

Das Gesetz stellt die Vorschriften über die Anwendung und die Modalitäten der verschiedenen Steuern auf.

Der Steueransatz wird jedes Jahr festgesetzt.

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Art. 37.

Jedes Mitglied des Grossen Rates bezieht für seine Teilnahme an den Sitzungen folgende Tagesentschädigungen aus der Staatskasse: a. ein Taggeld von fünf Franken ; b. eine Reiseentschädigung von zehn Rappen per Kilometer, Hin- und Rückweg inbegriffen, wobei als maximale Distanz vom Wohnort des Abgeordneten bis nach Lausanne fünfzig Kilometer in Betracht fallen.

Im weitern bezieht jeder Abgeordnete, der von Lausanne mehr als fünfzig Kilometer entfernt wohnt, für jede Unterbrechung von einem Tag die gleichen Entschädigungen wie für die andern Tage.

Art. 37.

Das Gesetz bestimmt die Entschädigungen, auf welche die Mitglieder des Grossen Rates Anspruch haben.

Art. 90bis.

In den Gemeinden, die einen ,,Conseil communal" wählen, müssen der Gemeindeversammlung folgende Vorlagen unterbreitet werden, wenn wenigstens ein Fünftel der Wähler (in Lausanne wenigstens 2500) es verlangen, oder wenn der ,,Conseil communal"1 es beschliesst : a. die Beschlüsse des Conseil communal, b. alle neuen Ausgaben, sowohl alljährliche wie einmalige, sobald sie die vom Gesetz festgesetzte Summe übersteigen.

Immerhin kann das Referendum

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nicht gegen Beschlüsse des Conseil communal ergriffen werden, die von einer Mehrheit von drei Vierteilen der Stimmenden als ausnahmsweise dringlich erklärt werden.

Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Dringlichkeit angerufen werden kann.

Die Revision des Art. 19 führt einige Änderungen im kantonalen Steuerwesen ein. Sie bezweckt, die Einnahmen des Staates zu erhöhen, unter Zusicherung einer gerechten und billigen Behandlung der Steuerpflichtigen. Der revidierte Art. 37 sieht vor, dass die Entschädigung der Mitglieder des Grossen Rates, die bisher durch die Verfassung selbst geregelt war, durch Gesetz zu ordnen ist. Der Art. 90bi8 endlich führt in den Gemeinden, die nun an Stelle des Conseil général einen Conseil communal haben, für die Gemeindeangelegenheiten ein Referendum ein.

Dies bedeutet somit für diese Gemeinden eine Ausdehnung der Volksrechte.

Diese Verfassungsbestimmungen enthalten ohne Zweifel nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes. Wir beantragen daher, ihnen durch Annahme des nachstehenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

B e r n , den 26. August 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schultliess.

Der Bundeskanzler:

Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der revidierten Art. 19 und 37 und des neuen Art. 90bls der Verfassung des Kantons Waadt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1921 betreffend die Gewährleistung der revidierten Art. 19 und 37 und des neuen Art. 90bis der Verfassung des Kantons Waadt, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Den in der Volksabstimmung vom 29. Mai 1921 angenommenen Art. 19, 37 und 90bi§ der Verfassung des Kantons Waadt wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der revidierten Art. 19 und 37 und des neuen Art. 90bis der Verfassung des Kantons Waadt.

(Vom 26. August 1921.)

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Jahr

1921

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

1466

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.08.1921

Date Data Seite

853-857

Page Pagina Ref. No

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