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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Beitragserhöhung an die Kantone Waadt und Freiburg für die Korrektion der Petite Glane zwischen Cugy und Ressudens.

(Vom 11. April 1921.)

Die Ebene der Broye, welche sich von Cugy bis zum Murtensee in einer Länge von zirka 15 km und einer mittlern Breite von 3,5 km erstreckt, wird von der Broye und von der Petite Glâne durchströmt. Erstere ist zum grössten Teil korrigiert, so dass jetzt die Hochwasser abfliessen, ohne dass sich die bisherigen .gefährlichen Überschwemmungen von früher wiederholen. Die Petite Glane aber ergiesst sich jetzt noch bei verschiedenen Regenperioden über einen Teil der Ebene und verursacht in den bebauten Feldern erheblichen Schaden.

Nachdem man den Überschwemmungen der Broye entgegengetreten ist, erscheint es als ganz begreiflich, dass die Bevölkerung das angefangene Werk weiterführen und die Arbeiten fortsetzen will, welche den Gegenstand dieser Botschaft bilden.

Schon im Jahre 1883 wurde zwischen den beiden genannten Kantonen eine Vereinbarung getroffen, wonach die Petite Glane, von der Mündung in die Broye bis zur Brücke von Ressudens, auf eine Länge von 7 km geradegelegt und zur Ableitung des Wassers aus der Ebene noch ein Entlastungsgraben, der Fosser Neuf, erstellt werden sollte.

Die zuerst ausgeführten Arbeiten haben die Abflussverhältnisse nur wenig verbessert, weil eine Anzahl von industriellen Wehren der Anordnung eines für die Hochwasser erforderlichen Abflussgefälles hinderlich waren. Erst nach langen Unterhandlungen zwischen den Behörden und den Wasserwerkbesitzern, und nachdem das Hochwasser vom Jahre 1910 die Gegend überschwemmt hatte, haben die letztern ihre Ansprüche für die Abtretung ihrer

610 Wasserrechte gemässigt, so dass eine rationelle Subventionsvorlagedem Bundesrat eingereicht werden konnte. Dieses Projekt, auf' welches wir hier nicht weiter eintreten, erstreckte sich von Ressudens bis zur Mündung der Petite-Glâne in die Broye und ist zur Zeit vollendet. Wir müssen indessen noch beifügen, dass der Hochwasserabfluss vom Jahre 1918 die bis dahin angenommene grösste Wassermenge merklich übertreffen hat und dass einige Ergänzungsbauten notwendig sein werden, um weitere Überschwemmungen endgültig zu verhindern. Diese Arbeiten werden demnächst zur Ausführung gelangen.

Die Korrektion der Petite Glane, welche den Gegenstand der gegenwärtigen Botschaft bildet, ist die direkte und unmittelbare Portsetzung der vorerwähnten Arbeiten. Sie erstreckt sich von der Strasse von Ressudens bis zur Mühle von Cugy, über eine Länge von 6750 Meter, wovon 1800 Meter auf waadtländischem, Gebiet und der übrige Teil im Kanton Freiburg liegen.

Dieses Projekt wurde im Jahre 1913 aufgestellt und ist gegen* Ende 1914 an den Bundesrat zuhanden der eidgnössischen Rätegeleitet worden. An diese Arbeiten, welche zu Fr. 370,000 veranschlagt waren, wurde durch Bundesbeschluss vom 29. September 1915 ein Bundesbeitrag von 40 °/o, d. h. von Fr. 148,000, bewilligt.

Der Voranschlag stützte sich auf die Tagespreise und auf dieKosten der seit 1910 ausgeführten Arbeiten im untern Lauf; es wurde damals angenommen, dass diese Ansätze genügen würden, um das Werk zu Ende zu führen. Die kurz nach der Inangriffnahme der Arbeiten eingetretenen Weltereignisse haben den vorgesehenen Finanzplan gänzlich um gestürzt, so dass dieUnternehmung der Petite Glane, die jetzt die angefangenen Arbeiten nicht mehr unterbrechen kann, vor einer sehr grossen Kostenüberschreitung steht.

Unter diesen Umständen richteten die Regierungen der Kantone Waadt und Freiburg mit den Schreiben vom 5. und 11. November 1920 an den Bundesrat Gesuche zur Erlangung eines weitern Bundesbeitrages an die ergangenen Mehrkosten.

Aus den letzten Berechnungen geht hervor, dass dem Koslenvoranschlag von Fr. 370,000 nun eine Ausgabe von Fr. 1,100,00fr gegenübersteht, so dass sich eine Kostenüberschreitung voa Fr. 730,000 ergibt.

Die Vergleichung zwischen dem ersten Voranschlag von 1914 und den im Jahre 1920 eingeschätzten Kosten ist in der nachfolgenden Tabelle zusammengestellt.

611 Arbeitsgattimgr

Kosienvoranschlag AusfUhrungskosten von 1914

Expropriation und Vermarchung 33,000.-- 44,227.13 Erdarbeiten und Ufersicherung . 200,000.-- 859,345.97 Brücken und Stege 73,000.-- 109,408.45 Beseitigung der Mühle von Bussy 30,000.-- 28,000.-- Projekt und Verschiedenes . .

34,000.-- 59,018.45' Total 370,000.-- 1,100,000 --

Überschreitung + 11,227.13 +659,345.97 + 36,40845 -- 2,000.-- + 25,018.45 730.000.--

Hierzu ist noch folgendes zu bemerken : Die Mehrkosten liegen hauptsächlich in den Erdarbeiten und im Uferschutz.

a. E r d a r b e i t e n . Der vorgesehene Erdaushub von 180,000 Kubikmeter wird nicht überschritten werden, sondern ziemlich unverändert bleiben. Dagegen findet sich der Grund zu dengrössern Auslagen im Einheitspreis, welcher sich bei der Ausführung ergeben hat.

Der im Kostenvoranschlag für den Aushub und die Transporte mit Fr. 1.-- per m8 angesetzte Preis hatte in den Jahren 1916/17 in der waadtländisehen Strecke den Betrag von 1,765.

Franken erreicht.

Mit Berücksichtigung eines Ausmasses von 41,000 m3 ergibt dies für die genannte Strecke eine Mehrausgabe von 41,000 X 0,765 = Fr. 31,365. -- Die Arbeiten, welche bis zum 30. Juni 1920 in Regie ausgeführt worden sind und zirka 72,000 m8 ausmachen, bringen den Einheitspreis mit den Transportkosten auf Fr. 4.50, was wiederum zu einer Mehrausgabe führt von 72,000.-- X 3.50 == ,, 252,000. -- Zu dieser Zeit ist noch ein Aushub von 61,000m8 übriggeblieben, welcher entsprechend der gleichen Preiserhöhung von Fr. 3.50 einen Mehrbetrag ergibt von · ,, 213,500. -- Die Erdarbeiten führen daher ganz allein zu einer Kostenüberschreitung von . . . . Fr. 496,865.-- b. U f e r s c h ü t z . Im Voranschlag von 1914 war für den Schutz des Böschungsfusses auf einer Strecke von 7000 m Länge

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eine Ausgabe von Fr. 7000.-- vorgesehen. Mit Rücksicht auf die Bodenbeschaffenheit und die Gefalle von 2,9 bis 7,e %o der obern Strecke, musste die Verkleidung des Böschungsfusses auf eine Länge von 13,352 m ausgedehnt werden.

Auf den Strecken, wo das Gefalle 2*/a %° übertrifft, wird ein stärkerer Ufer- und Sohlenschutz, nach System Thurnherr, in Aussicht genommen.

Die Gesamtausgabe für den Uferschutz, ohne Rasenverkleidung, für die ganze Korrektionslänge setzt sich demnach aus folgenden Beträgen zusammen : 9708 m Flechtzäune zu Fr. 2.--, statt zu Fr. 1.60, also Fr. 19,416.-- 1822 m nach System Thurnherr ,, 36,440. -- Total Fr.

hiervon im Kostenvoranschlag vorgesehen . . ,,

55,856.-- 7,000. --

Somit Mehrkosten für diese Arbeitsgattung

48,856. --

. Fr.

c. V e r s c h i e d e n e s .

Die andern wichtigem Überschreitungen sind in der vergleichenden Tabelle angegeben, und es ergibt sich deren Begründung aus den obwaltenden Umständen.

d. S c h l u s s f o l g e r u n g . Indem die Ausführung mit dem Projekt annähernd übereinstimmt, müssen die Mehrkosten fast vollständig der allgemeinen Verteuerung zugeschrieben werden.

Wir sind nun der Ansicht, dass in Übereinstimmung mit 4er Beschlussnahme der Bundesversammlung in ähnlichen Fällen und trotz dem Wortlaut des Beschlusses vom 29. September 1915, Art. l, Absatz 3, die vorliegende Kostenüberschreitung in dem schon durch den genannten Beschluss vorgesehenen Verhältnis von 40 °/o vom Bund unterstützt werden sollte. Mit Beschluss vom 10. Dezember 1917 hat der Bundesrat sein Departement ·des Innern ermächtigt, die Verteuerung der Arbeitslöhne und die Materialkosten zu berücksichtigen, insofern dieselbe von den Kantonen angenommen und begründet werde. Es erscheint uns diese Anschauungsweise auch für die Korrektion der Petite Glane anwendbar.

Die durch den genannten Beschluss bewilligte Subvention ist erschöpft, die letzte' Zahlung ist in diesem Frühjahr erfolgt.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen empfiehlt die Pflanzung von hochstämmigen Bäumen, wie Pappeln, Eschen und

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Eichen, längs den Ufern, welche einen guten Ertrag geben, indem sie gleichzeitig als Windschutz dienen und auch der Landwirtschaft nützlich sind.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung B e r n , den 11. April 1921.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler : Steiger.

'(Entwurf.)

Bundesbesclüuss betreffend

Bewilligung einer Beitragserhöhung an die Kantone Waadt und Freiburg für die Korrektion der Petite Glane zwischen Cugy und Ressudens.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Schreiben vom 5. und vom 11. November der Regierungen der Kantone Waadt und Freiburg, des Bundesbeschlusses vom 29. September 1915 betreffend Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Kantone Waadt und

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Freiburg für die Korrektion der Petite Glane zwischen Cugy und Ressudens, einer Botschaft des Bundesrates vom 11. April 1921, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserpolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Den Kantonen Waadt und Freiburg wird für die Korrektion der Petite Glane zwischen Cugy und Ressudens folgender Bundesbeitrag zugesichert: Ausser dem gemäss Bundesbeschluss vom 29. September 1915 bewilligten Beitrag von Fr. 148,000, 40 % der Kostenüberschreitung von Fr. 730,000, also von höchstens Fr. 292,000.

Art. 2. Der Bundesbeitrag wird der Regierung des Kantons Waadt ausbezahlt, welche die Verteilung desselben unter die Kantone Waadt und Freiburg übernimmt.

Diese Ausbezahlung erfolgt gemäss den von der waadtländischen Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen; der jährliche Höchstbetrag ist zu Fr. 60,000 festgesetzt.

Art. 3. Die Forstämter der Kantone Waadt und Freiburg werden an den Ufern des Kanals hochstämmige Bäume, wie Pappeln, Eschen und Eichen pflanzen lassen. Der Abstand der Baumreihen vom Kanalrand wird durch diese Forstämter und die Bauleitung gemeinsam festgesetzt.

Art. 4. Die übrigeu Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 29. September 1915, Art. 4 bis und mit 9, gelten auch für den neuen Beschluss.

Art. 5. Der jetzige Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 6. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung einer Beitragserhöhung an die Kantone Waadt und Freiburg für die Korrektion der Petite Glâne zwischen Cugy und Ressudens. (Vom 11. April 1921.)

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