916

# S T #

Bundesbeschluss über

die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Korrektion der Faloppia, der Roncaglia und des Raggio in den Gemeinden Chiasso, Balerna und Novazzano

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in eine Eingabe des Baudepartements des Kantons Tessin vom 28. Dezember 1956, in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. März 1957, beschliesst:

Art. l Dem Kanton Tessin wird für die Korrektion der Faloppia, der Eoncaglia, des Eaggio und der am Hügel «Penzo» entspringenden Bäche in den Gemeinden Chiasso, Baierna und Novazzano ein Bundesbeitrag von 80 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von l 020 000 Franken als 80 Prozent des genehmigten Voranschlages von 8 400 000 Franken.

Der Beschluss des Eidgenössischen Departements des Innern vom 11. Juni 1930 und der Bundesratsbeschluss vom 30. März 1938 betreffend die Teilkorrektion der Faloppia und der Eoncaglia in der Gemeinde Chiasso fallen dahin.

Art. 2 Die Auszahlung des Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom Baudepartement des Kantons Tessin eingereichten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen

917 Art. 3 Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignung und de/ unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführunggprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7, Abs. 2, lit.a, des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

' Art. 4

Das endgültige Bauprojekt ist zwecks möglichster Kostenredüktion noch im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat zu bereinigen.

Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat~sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die Bauprogramme mit den Detailprojekten und den zugehörigen Kostenvoranschlägen zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

Art. 5 Die planmässige Ausführung wird vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zulasten des Unterhaltes.

Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Art. 7 Die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Unternehmung ist verpflichtet, den kantonalen Fischereidienst mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Trockenlegung der einzelnen Bachabschnitte zu verständigen.

Auf Grund von Artikel 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung dürfen Abwässer erst nach ihrer vorgängigen Reinigung in die Bachläufe eingebracht werden. Im weitern ist es untersagt, in diesen Gewässern Kehricht und andere Abfälle abzulagern.

918 Art. 8 . Anlagen der Zoll-, Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung sowie des Eidgenössischen Gesundheitsamtes können nur im gleichen Umfang zu Perimeterbeiträgen an die Kosten der vorgesehenen Arbeiten herangezogen werden wie andere Grundstücke und Gebäude in der gleichen Perimeterklasse oder Gefahrenzone.

Art. 9 Dem Kanton Tessin wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn dessen Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 10 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

3118

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin für die Korrektion der Faloppia, der Roncaglia und des Raggio in den Gemeinden Chiasso, Balerna und Novazzano

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1957

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1957

Date Data Seite

916-918

Page Pagina Ref. No

10 039 751

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.