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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1958 (Vom 19. November 1957)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Da. die Eegelung des Teuerungsausgleichs für das Bundespersonal Ende des Jahres dahinfällt, sehen wir uns veranlasst, Ihnen unsern Vorschlag für die entsprechende Neuordnung ab 1. Januar 1958 zu unterbreiten.

I. Aktives Personal 1. Bisherige Ordnung und Kosten der Lebenshaltung Gemäss Beschluss der Bundesversammlung vom 18.Dezember 1956 beträgt die Zulage für 1957 9 Prozent der gesetzlichen Besoldung, des Gehaltes oder Lohnes, mindestens aber 720 Pranken für Verheiratete und 630 Franken für Ledige. Die Mindestzulage darf immerhin 14 Prozent für Verheiratete und 13 Prozent für Ledige nicht übersteigen. Die zuletzt erwähnten Prozentsätze haben lediglich Bedeutung für Arbeitskräfte ohne Beamteneigenschaft, deren Verdienste unter 5150 bzw. 4850 Franken liegen. Es handelt sich um Jugendliche, Arbeiterinnen, Barrierenwärterinnen sowie um Hausdienst- und Reinigungspersonal. Der Bundesrat regelt die Dienstverhältnisse dieser Arbeitskräfte gestützt auf Artikel 62 des Beamtengesetzes in eigener Zuständigkeit.

Für Kinder unter 20 Jahren wird ein Zuschuss von 60 Franken im Jahr ausgerichtet, was 25 Prozent der gesetzlichen Kinderzulage von 240 Franken entspricht.

Die gesetzlichen Besoldungen sind im Jahre 1949 bei einem Stand der Lebenshaltungskosten stabilisiert worden, für den der Index der Konsumenten-

932 preise von 162,5 massgebend ist. Mit der Zulage von 9 Prozent ist das inzwischen gestiegene Preisniveau bis zum Index von 177,1 ausgeglichen.

Im Durchschnitt der Monate Januar bis Oktober 1957 hielt sich der Index der Konsumentenpreise bei 178,2. Ina Oktober stand er bei 180,5. Weitere Preissteigerungen sind zum Teil schon eingetreten, zum Teil als unvermeidlich noch zu erwarten. Infolgedessen erhebt sich die Frage, ob die gegenwärtigen Teuerungszulagen auf Beginn des nächsten Jahres erhöht werden müssen.

2. Die Lohnentwicklung in Handel, Industrie und Gewerbe sowie in Verwaltungen der Kantone und Gemeinden Nach den Erhebungen des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit über die Löhne und Gehälter in der Wirtschaft zeichnet sich vorläufig noch keine Verlangsamung des seit dem Kriege feststellbaren Lohn- und Gehaltsauftriebes ab. Die in der Industrie statistisch erfassten Löhne und Gehälter lagen 1956 durchschnittlich um 17 bis 19 Prozent über dem Stand von 1950, haben also jährlich um 2,8 Prozent zugenommen, die Durchschnittsbezüge des Bundespersonals ungefähr gleichviel. Alle Anzeichen sprechen dafür, dass sich die Entwicklung in der Wirtschaft in den zurückgelegten Monaten des Jahres 1957 fortgesetzt hat. Eine Erhöhung der Teuerungszulagen an das Personal des Bundes kann somit gemessen sowohl an der Aufwärtsentwicklung der Löhne und Gehälter der Privatarbeiter und -angestellten als an der Erhöhung der Lebenskosten für nächstes Jahr gerechtfertigt erscheinen.

In verschiedenen Kantonen sind zur Zeit Regierungsvorlagen für die Anpassung des Teuerungsausgleichs zugunsten des Staatspersonals in Ausarbeitung oder bei den gesetzgebenden Behörden anhängig. So ist vorgesehen, die gegenwärtigen Zulagen zu erhöhen -- -

im Kanton Bern von im Kanton Solothurn von im Kanton St. Gallen von im Kanton Aargau von

8 auf 9% Prozent, 75 auf 78 Prozent, 8 auf 11 Prozent, 18 auf 22 Prozent.

In andern Kantonen sind entsprechende Massnahmen in Vorbereitung. Zum Teil findet das System des Gleitlohnes Anwendung, wie z. B. in den Kantonen Luzern, Solothurn und Waadt. Basel-Stadt richtet gemäss Grossratsbeschluss für 1957 eine Herbstzulage aus, und im Kanton Genf wird auf den 1. Januar 1958 voraussichtlich ein neues Besoldungsstatut in Kraft treten.

Auch bei einzelnen Stadtverwaltungen liegt die Präge des Teuerungsausgleichs in Prüfung.

3. Die Begehren der Personalorganisationen Die Verbände haben uns wie üblich ihre Gesuche zur Neufestsetzung der Teuerungszulagen unterbreitet. Wir geben im Folgenden eine Übersicht über

933 ihre Hauptbegehren mit Angabe der jährlichen Mehraufwendungen im Vergleich zürn bisherigen Besoldungsstand:

Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrsund Staatspersonals . . . .

Verbände der höheren Bundesbeamten .

. . .

Militärpersonalverband

. . .

EiiiderKostenzuschuß Eejitner folgen

Fr.

Fr.

Fr.

12

960

840

60

13

1040

940

90

12

mögliche ; geringe Abweich ung vom Proze itsatz 720 630

12

60

verhältnismässig gleiche Erhöhung wie für Aktive

Zulage minde stens in Prozenten Verheiratete Ledige

Gesuclistellender Verband

Mio. Fr.

34,2

45,6 34,2 32,2

Besonders zu beachten ist noch das Begehren des Föderativverbandes, in diesem Zusammenhang den Teuerungsausgleich auch für den Fall einer Neufestsetzung der gesetzlichen Besoldungen zu regeln. Im Rahmen der zurzeit in Vorbereitung stehenden Eevision der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamtengesetzes wird der Einbau der bisherigen Zulage von 9 Prozent in Betracht gezogen. Wird er beschlossen, so ist nachher die für 1958 festzusetzende Zulage von 12 Prozent herabzusetzen. Nach Auffassung des Verbandes müsste sie ausgehend vom Indexstand 177.1. statt bisher 162,5. neu berechnet und auf ein volles Prozent aufgerundet werden.

Zum Zwecke einer nachträglichen Ergänzung des Teuerungsausgleichs für das laufende Jahr beantragt der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals, auf Weihnachten 1957 einen einmaligen Zuschuss von 250 Pranken an verheiratete und 180 Franken an ledige Bedienstete ausrichten zu lassen. Statt dieses Vorgehens möchten der Föderativverband und der Militärpersonalverband die für 1958 verlangte Erhöhung rückwirkend ab I.Oktober 1957 eintreten lassen. Diese Ergänzungszulage ist in der oben wiedergegebenen Kostenberechnung nicht berücksichtigt. Für das zuerst beschriebene Begehren wäre von der gesamten Bundesverwaltung ein einmaliger Betrag von 26,6 Millionen Franken und für das zuletzt erwähnte ein solcher von 8,6 Millionen Franken notwendig.

4. Die vorgesehene Regelung Wir schlagen Ihnen vor, die Teuerungszulage mit Wirkung ab I.Januar 1958 von bisher 9 auf 12 Prozent zu erhöhen, womit die Teuerung bis zum Index der Konsumentenpreise von 182 ausgeglichen wird. Die Mindestzulagen sind im gleichen Verhältnis heraufzusetzen. Der Zuschuss zur Kinderzulage, der letztes

934 Jahr weit über die,Teuerung hinaus erhöht wurde, ist beim bisherigen Betrag von 60 Pranken zu belassen.

Ein Teuerungsausgleich in diesem Ausmass ist in Würdigung aller Umstände eher als reichlich anzusehen. Das Begehren eines Verbandes, die Zulage gleich auf 13 Prozent zu erhöhen, erachten wir als vollkommen unbegründet.

Ebenso unberechtigt sind die Wünsche nach einer Ergänzungszulage für das laufende Jahr oder nach rückwirkender Inkraftsetzung der Neuregelung. Wenn auch die Bezüge auf Grund der gegenwärtigen Ordnung theoretisch nicht ganz der neuesten Preisentwicklung entsprechen - die Differenz beträgt nicht einmal l Prozent -, so kann dies gleichwohl nicht Anlass zu einer Korrektur geben. Es ist vollständig ausgeschlossen, die Löhne des Bundespersonals auf diese Weise jeweiligen Preisschwankungen bis aufs Äusserste folgen zu lassen. Das Personal selber würde dies im Falle eines Preisrückganges sicher auch nicht in Kauf nehmen wollen.

II. Der Teuerungsausgleich für die Rentner der Personalversicherungskassen 1. Bisherige Regelung Seit 1951 entsprechen die Teuerungszulagen für die Eentner der Personalversicherung grundsätzlich denjenigen für das aktive Personal. Sie betragen gleichviel Prozente, stehen also zur Eente im gleichen Verhältnis wie die Zulagen des aktiven Personals zu den Besoldungen, Gehältern und Löhnen. Dies gilt sowohl für die Invalidenrenten als auch für die Witwen- und Waisenrenten.

Entsprechend sind ferner die Mindestbeträge der Zulagen berechnet. Der Teuerungsausgleich für die Bentenbezüger hat sich deshalb seit nunmehr sieben Jahren analog demjenigen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter entwickelt.

Neben dem Ausgleich für die seit 1951 eingetretene Teuerung wurde den sogenannten Altrentnern, bis Ende 1956 noch eine besondere Zulage zum Ausgleich der Kriegsteuerung ausgerichtet. Sie ist gemäss Bundesbeschluss vom 12.März 1957 betreffend die Genehmigung von Statutennachträgen der Personalversicherungskassen mit Eückwirkung ab I.Januar 1957 in die Eente eingebaut worden, als besonderer Bestandteil des Eentenbezuges somit dahingefallen. Der Unterschied zwischen Alt- und Neurentner ist dadurch hinfällig geworden, und es besteht seither unter dem Gesichtspunkte des Teuerungsausgleichs nur noch eine einzige Eentnerkategorie, womit erfreulicherweise eine administrative
Vereinfachung erzielt werden konnte.

2. Die Begehren der Personalverbände und unsere Stellungnahme Entsprechend der bisherigen Pestsetzungspraxis der Bundesversammlung stellen die Personalverbände das Begehren, die Teuerungszulage für die Eentner sei im gleichen Verhältnis zu erhöhen wie diejenige für das aktive Personal.

Desgleichen wären die in Artikel 7 des geltenden Bundesbeschlusses festgesetzten Mindestbeträge anzupassen. In Abweichung von dieser Eegel wird von

935 mehreren Verbänden das Begehren gestellt, die Zulage für Kinder von Invalidenrentnern sei auf den gleichen Betrag zu erhöhen wie die Kinderzulage an die Beamten. Gegenwärtig werden für jedes minderjährige Kind eines Invalidenrentners 180 Franken ausgerichtet. Das sind 60 Prozent der dem Beamten zukommenden Zulage von 300 Franken (einschliesslich Teuerungszulage).

Wir beantragen Ihnen, die Teuerungszulage auf 12 Prozent zu erhöhen und die Mindestgarantie entsprechend anzupassen. Die Zulage für Kinder von Invalidenren tnern ist beim bisherigen Betrage zu belassen, nachdem in unserem Beschlussesentwurf auch keine Erhöhung des Zuschusses zu der Kinderzulage für die Beamten, Angestellten und Arbeiter vorgesehen wird. Es ist auch grundsätzlich nicht tragbar, Eentnern gleiche Leistungen zuzuerkennen wie den im Dienste stehenden Beamten, Angestellten und Arbeitern.

Auf den besondern Antrag eines Verbandes, Eentnern, die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen, zusammen mit diesen Leistungen ein Benteneinkommen von wenigstens 5000 Franken zu gewährleisten, kann nicht eingetreten werden. Damit würde sich die Verwaltung sozusagen vollständig vorn Versicherungsgedanken, der für den ganzen Aufbau der Eentenordnung richtunggebend ist, loslösen.

.

III. Der Teuerungsausgleich beim Übergang zu der bevorstehenden gesetzlichen Neuordnung der Besoldungen Im Eahmen der sogenannten zweiten Phase der Besoldungsrevision, worüber den eidgenössischen Bäten demnächst eine besondere Botschaft zugehen wird, beabsichtigen wir, eine Änderung des Beamtengesetzes vorzuschlagen, die hauptsächlich die Neufestsetzung der Besoldungsskala zum Gegenstand haben wird. Der Gesetzesentwurf wird erst im Laufe des nächsten Jahres verabschiedet werden können. Er wird wohl frühestens am I.Oktober 1958 Gesetzeskraft erlangen können, was aber noch von der Dauer der Beratungen und auch davon abhängt, ob eine Volksabstimmung verlangt wird. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird, da die Teuerungszulage zürn Teil in der Besoldung aufgeht, für eine Neuregelung des Teuerungsausgleichs gesorgt werden müssen.

Das unter Ziffer I, 3 erwähnte Verbandsbegehren, es möchte schon mit unserer jetzigen Vorlage darüber Antrag gestellt werden, welcher Teil der für 1958 festzusetzenden Teuerungszulage bei Inkrafttreten einer neuen
BesoldungSr skala weiter auszurichten sein wird, kann nicht berücksichtigt werden. Mit einem solchen Vorgehen würde der Behandlung des Gesetzesentwurfs in den eidgenössischen Eäten vorgegriffen. Diese sollten jedoch über die neue Besoldungsordnung befinden können, ohne zum voraus an -eine damit zusammenhängende Zulagenregelung gebunden zu sein. Über Teuerungszulagen zu neuen Besoldungen wird zweckmässigerweise erst zu bestimmen sein, wenn diese neuen Besoldungen bekannt sein werden. Es ist daher beabsichtigt, Ihnen in dieser Sache zu gegebener Zeit eine neue Vorlage zugehen zu lassen.

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Der Bundesrat hat geprüft, ob nicht in der Frage des Teuerungsausgleichs für das Bundespersonal zukünftig allgemein anders vorgegangen werden muss als bisher. Die eidgenössischen Bäte sollten von den allzu häufig wiederkehrenden Besoldungsangelegenheiten etwas entlastet werden können. Es ist aber vor allem aus wirtschaftlichen Gründen wünschbar, die Besoldungsverhältnisse des Bundespersonals stabiler zu gestalten. Die Gelegenheit der bevorstehenden Besoldungsrevision ist deshalb zu benützen, um diese vermehrte Stabilität zu erreichen. Es ist auch in der Wirtschaft ganz allgemein nicht üblich, die Gehälter und Löhne jeder noch so geringen Veränderung der Preise anzupassen.

In den Gesarntarbeitsverträgen werden Lohnabreden nicht jährlich getroffen.

Die Abmachungen gelten jeweilen für eine längere Vertragsdauer, und es wird ausdrücklich festgelegt, Änderungen der Lebenshaltungskosten dürften unterdessen nur dann zu neuen Lohndiskussionen führen, wenn die Preisschwankungen ein bestimmtes grösseres Ausmass annehmen. Meistens werden Indexausschläge von 5, in einzelnen Verträgen sogar bis zu 10 Punkten vorausgesetzt.

Nur ausnahmsweise legen sich die Vertragspartner auf einen kleineren Indexspielraum fest.

Wir betrachten eine Abkehr von der bisherigen Methode des Teuerungsausgleichs jedenfalls als der Prüfung wert. Lediglich mit Bücksicht auf die augenblicklichen wirtschaftlichen Verhältnisse, und weil wir den Entscheid des Gesetzgebers über die Besoldungsordnung abwarten möchten, haben wir darauf verzichtet, Ihnen schon für dieses Mal einen entsprechenden Antrag zu stellen.

IV. Die Mehraufwendungen für den erhöhten Teuerungsausgleich

Die Gesamtaufwendungen für Teuerungszulagen belaufen sich im Jahre 1957 für das aktive Personal auf rund 85 Millionen Franken und für die Pensionierten auf rund 14 Millionen Franken. Diese Aufwendungen erhöhen sich infolge der vorgeschlagenen Neuregelung der Teuerungszulagen für das Jahr 1958 Um folgende Beträge:

Millionen Franken

für das aktive Personal für die Pensionierten

29,4 4,8 34,2

Total Von diesen Mehraufwendungen haben zu tragen: die Zentralverwaltung (ordentliche Verwaltungsrechnung) .

die Eegiebetriebe der Zentralverwaltung (Militärwerkstätten und Alkoholverwaltung) die PTT-Verwaltung. .

die SBB-Verwaltung.

· Total 1

7,5 1,7 11,7 13,3 34,2

937 Dazu kommen weitere Mehraufwendungen für die Erhöhung von Nebenbezügen, wie Dienstreisevergütungen und Vergütungen für auswärtige Verwendung. Ihr Ausmass hängt von Entscheiden ab, die der Bundesrat beim Vollzug des Beschlusses der Bundesversammlung zu treffen haben wird. Wir schätzen den erforderlichen jährlichen Mehraufwand auf wenigstens l',2 Millionen Franken.

V. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Beschlussesentwurfes Zu Artikel 1. Absatz 3: Den in der ausländischen Grenzzone wohnenden Beamten soll grundsätzlich der gleiche Teuerungsausgleich gewährt werden wie den Beamten im Inland. Eine höhere Zulage kommt erst in Frage, wenn die Lebenskösten den schweizerischen'Durchschnitt übersteigen. Die neue Passung !

bringt eine wünschbare Klarstellung.

;Zu Artikel l, Absatz 4: Die maximale Prozentzulage wird im gleichen Ausmass erhöht wie die Zulage gemäss Absatz 1.

: Zu Artikel 4: Entspricht der Fassung gernäss Bundesbeschluss vom 12.März 1957 über die Genehmigung von Statutennachträgen der Personalversicherungskassen, mit welchem auch die Artikel 4 bis 6 des bisherigen Beschlusses über die Teuerungszulagen, welche die Altrentner betrafen, aufgehoben wurden.

Da der Beschlussesentwurf Aufwendungen zur Folge hat, welche die vorgesehene Kreditgrenze von 5 Millionen Franken übersteigen, ist gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung zu seiner Genehmigung das absolute Mehr der beiden Bäte erforderlich (Ausgabenbremse).

Wir beantragen Ihnen, dem nachstehenden Beschlussesentwurf zuzustimmen und benützen den Anlass, .Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

.

Bern, den 19.November 1957.

Im Xamen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Bundesblatt, 109. Jahrg. Bd. II.

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938 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1958 Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1955 *) über die Zuständigkeit zur Eegelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1956 bis 1959, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19.November 1957, beschliesst: I. Aktives Personal A. Teuerungszulage Art. l 1

Die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen, die in der Schweiz wohnen, erhalten für das Jahr 1958 eine Teuerungszulage. Sie beträgt 12 Prozent der Besoldung nach Artikel 37, Absatz l, des Beamtengesetzes, mindestens jedoch 960 Franken für Verheiratete und 840 Franken für Ledige. Ausserdem wird ein Zuschuss von 60 Franken zur Kinderzulage ausgerichtet.

2 Verwitwete mit eigenem Haushalt und Geschiedene mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

3 Die in der ausländischen Grenzzone wohnenden Beamten erhalten die in Absatz l genannten Zulagen. Wo die Kosten der Lebenshaltung den schweizerischen Durchschnitt übersteigen, kann der Bundesrat die Zulagen entsprechend den örtlichen Lebensverhältnissen erhöhen.

4 Der Bundesrat regelt die Teuerungszulage im Sinne der vorangehenden Absätze für Arbeitskräfte des Bundes, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben. Sie soll bei ununterbrochener Beschäftigung mit vollem Tagewerk nicht mehr betragen als 17 Prozent für Verheiratete und 16 Prozent für Ledige.

B. Vorsorgliche Rücklagen in einen Stabilisierung s fonds Art. 2 1 Jedes Mitglied einer der beiden Personalversicherungskassen des Bundes leistet 0,5 Prozent seines versicherten Verdienstes an einen Stabilisierungsfonds.

!) AS 1955, 851.

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Die Verwaltungen des Bundes entrichten an den Stabilisierungsfonds gleiche Beiträge wie das Personal; die Bundesbahnen entrichten um ein Sechstel höhere Beiträge als ihr Personal.

3 Bis über die endgültige Verwendung des Stabilisiemngsfonds entschieden ist, werden bei der Auflösung des Dienstverhältnisses die vom Bediensteten an den Stabilisierungsfonds geleisteten Beiträge zurückerstattet. Wenn der Ausscheidende oder seine Hinterlassenen Anspruch auf eine Kassenleistung haben, so werden auch die Bundesbeiträge zurückerstattet.

u. Rentenbezüger A. Teuerungszulage Art. 3 Wer Anspruch auf wiederkehrende Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen oder auf eine Haftpflichtrente der Bundesbahnen hat, erhält für das Jahr 1958 eine Teuerungszulage.

Art. 4 1 Die Bentenbezüger erhalten eine Zulage von 12 Prozent der um den festen Zuschlag gernäss Artikel 24, Absatz 3, der Kassenstatuten herabgesetzten Eente.

Sie beträgt mindestens 480 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 300 Pranken für die Bezüger von Witwenrenten, 100 Pranken für die Bezüger von Waisenrenten.

2 Die in Absatz l enthaltenen Bestimmungen sind auch auf Fürsorgeleistungen des Bundes an ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule anzuwenden.

'

B. Kürzung und Wegfall der Zulage Art. 5 1 Bezügern, deren Eente auf einem Verdienst berechnet ist, der nicht einem vollen Tagewerk entspricht, oder die nicht ständig beschäftigt waren, sowie Bezügern, deren Beute nach Vereinbarung gekürzt ist, werden die Zulagen entsprechend herabgesetzt.

2 Bezieht eine Person von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Benten, so werden Zulagen nur auf der Eente mit dem höhern Anspruch ausgerichtet.

G. Besondere Verhältnisse Art. 6 1 Erwerbsunfähige Waisen im Alter von mehr als 18 Jahren, die Errnessensleistungen einer der beiden Kassen beziehen, sind den anspruchsberechtigten Waisen gleichgestellt. '

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Wird die Invalidenrente zum Teil an Drittpersonen ausbezahlt, so werden die Teuerungszulagen im gleichen Verhältnis verteilt, sofern beim Zuspruch des Rententeils an den Dritten der Teuerung nicht bereits Eechnung getragen wurde.

3 Auf Bezüger von Ermessensleistungen der beiden Kassen sowie von wiederkehrenden Leistungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes findet Artikel 4, Absatz l, erster Satz, sinngemäss Anwendung.

D. Kinder von Invalidenrentnern Art. 7 Dem Invalidenrentenbezüger wird für jedes Kind, das im Falle der Verwaisung Anspruch auf eine Waisenrente einer Personalversicherungskasse des Bundes hätte, eine Zulage von 180 Franken jährlich ausgerichtet. Leistungen nach Artikel 24, Absatz 6, der Kassenstatuten sind auf diese Zulagen anzurechnen.

E. Zulagen an ehemalige Mitglieder der Einleger- und der Hilfskasse Art. 8 Bezüger von Leibrenten gemäss Artikel 41, Absatz 3, der Statuten einer Personalversicherungskasse des Bundes erhalten eine Zulage von 12 Prozent der Rente.

F. Berichtigung des Anspruches Art. 9 Wurde eine Teuerungszulage ganz oder teilweise zu Unrecht ausbezahlt, so ist sie nach den Grundsätzen von Artikel 7 der Kassenstatuten zu berichtigen.

III. Schlussbestimmungen Art. 10 Entscheidend für die Bemessung und Auszahlung der Zulagen sind die Verhältnisse am ersten Tag des Monats, in dem diese ausbezahlt werden.

2 Die Zulagen an das aktive Personal werden monatlich, diejenigen an die Bentenbezüger vierteljährlich ausbezahlt.

1

1 2

Art. 11 Dieser Beschluss tritt auf den I.Januar 1958 in Kraft. .

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1958 (Vom 19. November 1957)

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.11.1957

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931-940

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