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Scheizerisches Bundesblatt.

XIV.

Jahrgang. I

Nr. 8.

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17. Februar 1862.

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kommission de.... Nationalrathes über Scheidung gemischter Ehen.

(Vom 20. Januar 1 862.)

Tit. l Unterm 20. Juli v. J. hat der Nationalrath beschlossen, auf den Gesetzentwurf des Ständerathes vom l 3. des gleichen Monats über Scheidung gemischter Ehen nicht einzutreten. Der Ständerath besehloss hierauf

unterm 23. Juli l 86l, die Fortsezung der Berathnug bis zum Wieder-

zusammentrat der Rathe im Janner 1862 zu verschieben.

Mittlerweile sind neue, diese Angelegenheit beschlagende Eingaben an die Bundesversammlung gelangt, nämlich .

a. Eine Eingabe der schweizerischen Bischöfe vom 24. Rovember v. J.

au den Bundesrath mit dem Gesuche um Zurückziehung des bundesr.ith-

lichen Vorschlages vom 24. Mai l 86l.

b. Eine Eingabe des J. J. H o h l , Arzt, u. Heiden, im Ramen und aus Auftrag der Johanna ..gruben mann, verehelichte B o p p a r t, von Straubenzell, Danton St. Gallen, vom 10. Jänner 1862.

Die Vetenl.in sezt auseinander. Als Protestantin und als Bürgerin von teufen, Kanton Appenzell der Aeussern Rhoden, habe sie uuterm l.). Februar l857 den katholischen Johannes B o pp a r t , Schneider, von Straubenzell, .Danton St. Gallen, geheirathet. Die Ehe sei eiue unglükliche gewesen. Jhr Mann habe ihr Vermogeu versehwendet, sei daun zweimal in den Konkurs gekommen, und unterm 17. August 1858 B u n d e s b l a t t .

J a h r g .

X I V .

Bd.1.

25

.^26 wegen Rechtstriebdesraudation zu einer Zuchthausstrafe von einem und einem halben Jahre verurteilt worden. Ans dem Zuehthause entlassen, habe er sein früheres Leben wieder fortgebt, und als er mit einer neuen Untersuchung bedroht worden, stch nach Amerika geflüchtet. Von dort habe sie im Allgemeinen nnd namentlich in Beziehung ans die eheliche Treue desselben wieder ungünstige Berichte erhalten. Sie habe wiederholt ..^eheioung von diesem Manne verlangt , sei aber von den Dienern der katholischen ..Kirche immer abgewiesen worden. Sie stellt das Gesuch an die Bundesversammlung, dass sie ihr Mittel nnd Wege an die Hand geben moehte, ihre Scheidung bei einem Staatsgerichte zu verlangen.

Der Eingabe sind mehrere amtliehe Zeugnisse über die gute Leumde der Veteutin, so wie das angeführte kriminalgerichtliche Urtheil gegen den

Johannes Boppart beigefügt.

c. Eine Eingabe der Frau Anna Eberle, geb. Bosshardt, von Ein^ siedeln, vom 12. Jänner d. J. Diese ^...etentin giebt au . Als protestane tische Bürgerin von Wülflingen, Kanton Zürich, habe sie sich mit Fra..^ E b e r l e , Kupferschmied, von Einsiedeln, im Jahr 1852 verehelichet.

Schon im Jahr 1854 sei ihr Mann nach Amerika ausgewandert, und habe sie sammt ihrem mit demselben erzeugten Kinde der Gnade des Schild sais überlassen. Derselbe habe seither in Amerika wieder eine mit Kindern gesegnete Frau ebenfalls aus seinem Heimathbezirke geheirathet, welche ihm wieder drei Kinder geboren habe. Den Behorden von Einstedeln sei das Sachverhältniss bekannt. Umsonst habe sie Schritte um Scheidung von ihrem Manne, welcher sie so boswillig verlassen, getha.. , das

kirchlich-katholisehe Recht , welches im Kanton ...^chw^ gelte , stehe ent-

gegen. ^ie sucht dann die Eingabe der schweizerischen Bischofe zu widerlegen , und stellt das Gesuch ,,um Beseitigung der ausnahmsweisen Be,,handlung der gemischten Ehen in Schw..^ und in einigen verwandten ..Kantonen, aber auch um .Abänderung des von dem ständeräthlichen Aus,,schusse veränderten Entwurfes in dem Sinne, dass nicht die bürgerlichen ^Gerichte der betreffenden Kantone ausschließlich mit der Gerichtsbarkeit ,.betrant werden.^ Unterm 15. dieses Monats hat dann der ..Ständerath sieh in neue Be-

rathm.g über die bundesräthliehe Vorlage vom 24. Mai 186l eingelassen, und in Modifizirung seines Entwurses vom 13. Juli v. ^.

folgenden Gesezesvorsehlag beschlossen.

Art.

1. Die Klage auf ....Scheidung einer gemischten Ehe gehort vor

den bürgerlichen Richter.

Als zuständig sind jene kantonalen Gerichte erklärt, deren Jurisdiktion in ..^tatussragen der Ehemann unterworfen ist.

Art. 2. Die Gerichte benrtheilen den Fall nach dem Reeh.e ihres Kantons in der Art, dass in Ermanglung einer sür beide Konfessionen gemeinschaftlichen Matrimonia.g..se.,gebung unter de.. Vorausgingen, welche für den katholischen Theil die dauernde Trennung von Tiseh und B.^tt

327 begründen, jedenfalls für den protestantischen Ehegatten die ganache Scheidung ausgesprochen werden soll.

Art. 3 Die Bestimmung über das Wiederverehelichungsrecht des nach Art. 2 geschiedenen katholischen Ehegatten bleibt der kantonalen Ge^ sezgebung vorbehalten.

Den 18. dieses Monats gelangte noch eine nachträgliche Eingabe der Anna E ber le, geb. Bosshardt, vom 16. diess an die Bundesversammlung, in welcher gegen den Art. 2 des nenen standeräthlichen Entwurses remoustrirt wird. derselbe unterwerfe die protestantische Eheh..lste in den Kantonen, wo bisher nur das päpstliche Recht Geltung hatte, von Bundes wegen diesem Rechte. Das kanonische Recht lasse aber eine lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett nur sür den ^all des erwiesenen und nicht versehenen Ehebruches ^u, während nach dem protestantischen oder staatlichen Rechte eine ganze Reihe von gesezlichen Gründen bestehen, welche

den beleidigten Ehegatten zur Scheidungsklage berechtigen. Die Eingabe schliesst mit der Bitte, die fetenti.. als Protestantin jedensalls von.. katholisehen Kirehenrechte zu befreien.

Jhre Kommission hat die Akten und das ganze Sachenverhältniss nochmals xeifllich geprüft , sie fte.lt vorerst den besondern Antrag, zn be-

schließen : es sei in den bezüglichen Vorschlag des Bundesrathes resp.

des Ständerathes einzutreten.

Nachdem sieh seit unsere ersten Berichterstattung gegen ein Gesez über Scheidung gemischter Ehen eine so mächtig^ Opposition erhoben, sehen wir uns veranlagt, diesen unsern ersten Antrag besonders zn be^ gründen, wie folgt:

L Jst die S c h e i d u n g g e m i s c h t e r Ehen kirchlich und staats..

rechtlich moglich, o h n e die R e c h t e der k a t h o l i s c h e n oder der e v a n g e l i s .l. en K i r c h e ^ u v e r l e z e n ^ Die Opposition versucht, diese Frag... zu verneinen, indem sie d..n ..^a^ ausstellt: Die parit^tiseien Ehen werden von der katholischen Kirche aueh anerkannt, aber die katholischen Ehegeri^.hte können die g^^liche ...Scheidung nicht ausspr^heu. weil die Ehe katholisch als unauf.osbar b^trachtet werde. ^omit müsste, wen^. ei^.e ^.nzliehe Anflosnng des Eheban.^.^s erzielt werden wollte, der katholische Ehegatte deu^ evangeli^. en Eherechte unterworfen werden. Lezteres wäre, so schließt die Opposition, ein offenbares Unrecht gegen den Katholiken.

Gegen diese Darstellung bemerken wir Folgendes: 1. Vor ..^.lem ist das Wesen der Ehe überhaupt, und dann anch das Wesen der paritätisch^. El^. ins Au..^ ^u sass.n. Die Ehe ist anerkannte ^Massen nicht allein kirchlicher, sondern a^ch bürgerlicher Ratur^

328 .kirchlich wird die El^ katholischerseits als ein Sakrament und als n.^anslosbar, evangelis.l^rseits wird ste aber kirchlich nicht als ein Salerament, und ....her als auflösbar betrachtet. Kirchlich w i r d a l s o d i e Ehe v o n b e i d e n K o n s e s s i o n e n s e h r v e r s eh i e d e u a n g e s e h e n .

Der Staat, und namentlich der paritätische ^taat betrachtet die Ehe als den wichtigsten Vertrag, welchen Menschen mit einander s.hliessen kennen.. Viele Staaten un^ au^h viele Kantone der Eidgenossenschaft anerkennen die El.^ als geschlossen und bindend, wen^ sie aneh u...r ans dem vorgeschriebenen Wege des bürgerlichen Vertrages zu Stande gekommen ist, und sie überlassen es gän^ich dem srei.m Willen der EheHatten, oder ihrem Gewissen, sich auch noch kirchlich traaen zu lassen.

Die paritätische Ehe kann in den verschiedenen ...Staaten auf die gleiche Weise eingegangen werden, wie die katholische und wie die protestautische, jedoch immer unter dem Vorbehalte, dass der k a t h o l i s c h e E h e g a t t e K a t h o l i k , u n d d e r e v a n g e l i s c h e P r o t e s t a n t blelben m a g , so lauge es jedem von ihnen gefällt. Hieraus folgt, dass

der katholische Ehegatte sür si.h und ebenso die katholische Kirche die

paritätische Ehe als ein S a k r a m e n t , und u n a n s l o s b a r , der ^ protestantische Ehegatte hingegen sür sieh und ebenso aueh die protestane tische Kirche dieselbe nicht als ein S a k r a m e n t , und d a h e r als a u f l o s b a r zu b e t r a c h t e n b e r e c h t i g e t sind. Diese Anschauung der Ehe katholischerseits und proteftantischerseits erscheint als vollkommen

gleichberechtiget. k e i n e m T h e i l e darf die A n s i c h t oder das

D o g m a des a n d e r n a n s g e d r u n g e u w e r d e n .

2. Jn denjenigen Staaten, in welchen die gänzliche ^lnslosung der protestantischen Ehe Angelassen wird, muss solgeri.htig auch die Auslosung der paritätischen Ehe anerkannt werden, jedoch iu dem ^iune, dass b e i d e E h e g a t t e n in b ü r g e r l i c h e r B e z i e h u n g g ä n z l i ch v o n e i n.^ a n d e r g e s c h i e d e n resp. die b ü r g e r l i e h e n f o l g e n der Ehe g ä n z l i c h a u s g e h ob e u w e r d e n . Jn kirchlicher Beziehung kann daher nur der protestantische Ehegatte vom Ehegelobniss gänzlich entbunden, der katholische hingegen muss bei seinem Dogma oder dem ^.akramentalischen des Eh^gelobnisses belasseu werden. Es wäre ein offenbares l.Inrecht , wenn in einem Staate , . wo die protestantischen Ehen ausgelost werden kouneu, ^em protestantischen Ehegatten einer paritätischen Ehe zugemnthet werden wollte, seine Ehe naeh katholischen Grnuds.^eu ebenfalls als u^auslosbar anzuerkennen, eben weil er bei Eiugehuug derselben Brotestant war und während derselben Protestant geblieben , und weil mau

ihm bei Eingehung der Ehe weder kirchlich noch staatlieh die Verpflichtung

auferlegte, seine protestantische Ausieht von der Ehe .aufzugeben, und sich zur katl..olischeu .^ehre über die Ehe ^u bekennen. Aber ebenso ungerecht wäre ...s , .oenn deni katholischen Ehegatten einer paritätischen Ehe bei der. bürgerlichen ..^eheidun^ die ^umuthung gen.aeht werden wollte,. dass er

329 dem ^akramentalischen seines Ehegelbbnisses entsage, und sich von diesen.

katholischen Dogma losreisse.

Es kann dieses Verhältniss nicht ändern, dass beide paritätische Ehegatten sich bei Eingehung der Ehe unabänderliche Liebe und nnverbrüehliehe Treue gegenseitig angelobt haben. Die Schwachheit und Gebrech-

lichkeit der Menschen ist diesssalls gleich gross, ob sie der katholischen oder

der resormirten Konfession angehoren. Die eheliehe Liebe kann von unvorhergesehenen Umständen oder Ereignissen abhängen ; wenn der eine Ehegatte in der Folge die Bahn der ^Tugend und der Rechtschafsenheit aus dieser oder jener Veranlassung verlädt, und sich in ...^.ünde. Laster und Verbrechen stürzt, so hort in der Re^el diese eheliche Liebe auch beim andern Ehegatten auf. gleichviel ob er Katholik oder Vrot..ftaut sei, weil die ^iebe nnx auf gegenseitiger Achtung beruht, und wo diese zerstort wird, durch keinerlei ^wang sich erhalten lässt. Wie mancher Ehegatte hat sieh durch diese oder jene funesten Unistände erst nach vielen Jahren eines gleichen Ehestandes noch verleiten lassen, das Gelobniss der ehelichen Treue zu verleben. Durch solche unglükliehe ^ehltrilte des einen Ehegatten wird die Ehe in der Regel so zerrüttet, dass selbst die katholische Kirche die lebeusläugliche Trennung von Tisch und Bett, tro.^ allem Gelübde von unabänderlicher .Liebe und unverbrüchlicher Treue, gestattet.

Was konnte in einen. solchen Falle den protestantischen Ehegatten, sofern er der unschuldige Theil ist, noch an den lasterhaften katholischen binden, wenn er an das katholische Dogma ..^.s Sakramentes der Ehe nieht glaubt.^ Jst aber der protestantische Gatte der schuldige und lasterhafte, welche Bande konnten den katholischen uo.h au einen solchen kuüpfen, wenn er nichts anderes mehr vor sich sieht, als fortwährende Vergrosserung des eheliehen Unglükes ; und was wäre noch im Stande, im katholiehen Ehegatten die ..^..ehnsneht naeh einer Trennung , welche wenigstens alle bürgerlichen folgen der Ehe aushebt, ^u unterdrüke^ Man antwortet in beiden Fällen : die Kinder. Aber wenn keine solche vorhanden sin^ oder w^nn Kinder vorhanden sind, kann es für diese nicht auch .^in Glük sein, wenn sie den. lasterhaften .^ater oder der lasterhasten Mutter entzog.^.n werdeu ^ Die Gerichte kounen somit, ohne die Rechte der einen, oder der andern Konfession im mindesten zu verleben, erkennen . es sei die paritätische Eh.^ in bürgerlicher .Beziehung mit allen ihren bürgerlichen folgen gänzlich aufgehoben, und der protestantische Ehegatte auch vom Ehegelob-

niss gänzlich entbunden.

3. Jn allen protestantischen, und in den meisten paritätischen Kanlone.. ist ^ie Scheidung der paritätischen El^eu auch wirklieh sehon anerkanut.

Die paritätischen Kantone behandeln jedoch diese Seheidung ^perschieden. Wir erlauben uns, hier einige Beispiele zur bessern Aufklärung der folgenden funkte an^usühr.^n.

330 D a s Z i v i l g e s e z b u c h d e s K a n t o n s Bern v o n l.^24 enthält f o l g e n d e Bestimmungen:

Sazung 108.

,,Die Ehe wird getrennt : ,,1) Durch den Tod ^des einen Ehegatten.

,,2) Ans den Antrag eines der beiden Ehegatten durch ein Urtheil des

,, Berichtes (E l^scheidung) .

,,Bei katholischen Ehegatten soll jedoeh das Ehegericht nie eine ,,Sche.dn..g verhangen, sondern bei e r w i e s e n ..u E b e s e h e i,,dung s g r ü n d e n b l o s s d i e b ü r g e r l i c h e n f o l g e n d e r ,,Ehe a u f L e b e n s z e i t aufheben.

Sa^uug l 2.).

.,Wenn eine Ehescheidung erkennt wird, so soll allemal ungleich ,. bestimmt werden: ,,l. in Betreff der Erlaubniss der geschiedenen protestantischen ^Ehegatten, sich wieder zu verehelichen, d i e W a r t ^ e i t . ^ Be,,teunt sich nur der e i n e E h e g a t t e ...u der p r o t e s t a n t i ,,schen R e l i g i o n , so wird d i e W a r t z e i t b l o s s für d i e s e n ,, b e s t i m m t ^ Man sieht hieraus , dass im Kanton Bern die paritätischen Ehen

bürgerlich für beide Ehegatten, und kirchlich für den protestantischen g^n^ lieh getrennt werden , indem dem protestantischen Ehegalten ^ie Wieder-

verehelichung gestattet, und nur rüksichtlich des katholischen die bürgerlichen Folgen der Ehe aus Lebenszeit aufgehoben werden, ohne für diesen eine Wartzeit für die Wiedervereheliehung zu bestimmen. Die Bernersche Ge-

se^gebung will dem kirchlichen Lehrbegrisfe der Katholiken von der Ehe in keiner Weise vorgreifen.

J m bürg erli c h e n G e s e z b u c h d e s K a n t o n s A a r g a n v o n 184^ k o m m e n n a eh st e h e u d e B e st i mm u n g e n v o r : ..^. ^20. ^urch gerichtliches Urtheil wird bei de^ reformirten ^Glaubensgenossen die Trennung der Ehe ausgesprochen.

,.Art. 1^l. Bei den katholischen Glaubensgenossen wird durch das

^erichtlieh... Urtheil die Scheidung von Tisch und Bett erkannt.

,,...trt. l22. Die A u f h e b u n g e i n e r Ehe zwischen zwei Personen ^ v e r s c h i e d e n e r G l a u b e n s b e k e n n t n i s s e ist sür jeden Theil nach

,,dem ge^sezliehen Begriss s e i n e s B e k e n n t n i s s e s (Art. I20

,,nnd 1^1) zu b e u r t h e i l e n . ^ Diese Gesezesbestimmungen erscheinen von denen ^es Kantons Bern mehr in der Form, als in der Wesenheit verschieden.

D a s Z i v i l g e s e z b u c h d e s K a n t o n s S o l o t h u r n v o n l842

sagt über die Ehescheidung.

,,^. 142. Die gerichtliche Aufhebung einer Ehe ^wis.hen Personen ^^verschiedener Religion ist für jeden Theil nach den gesezlichen Begriffen

331 ^seines Glaubensbekenntnisses zu ^urt^ilen, vorbehaltlich der Vorschriften

.,de- ^. 143.

,,^. 143. Sind jedoch die Ehegatten nach den Vor-

, , s e h r i s t e n der k a t h o l i s c h e n K i r c h e g e t r a u t w o r d e n , so dars ..,nnr eine Scheidung von Tisch und Bett ausgesprochen werden, s e l b s t .,,dann, w e n n noch ein.^ T r a u u n g nach einem a n d e r n Glau, , b e n s b e k e n n t n i s s e s t a t t g e s u n d e n hätte.

,,^. 153. Die Scheidung von Tisch und Bett soll in jenen Fällen, ..,wo keine katholische Trauung stattgesunden, nie langer als zwei Jahre, ,,und in Betress der gleichen Ehe nicht mehr als zweimal verhängt ..,werden.

,,^. 154. Wenn in den im ^. 153 angegebenen Fällen die .^chei,,dung von Tisch und Bett wenigstens zwei Jahre gedauert hat, so kann .,v o n der e i n e n o d e r der a n d e r n B a r t e i auf A u f h e b u n g der ^Ehe g e k l a g t w e r d e n .

,,^. 1^7. Das Rechtsverhältnis der El..e als bürgerlicher Vertrag .,soll einzig nach dem gegenwärtigen Gesez beurtheilt werden. Was die ,,Ehe als Sakrament der katholischen Glaubensgenossen betrisft, so ...lei,,ben die d a r a u s bezüglichen Rechte der Kirche v o r b e ^halten.^ Jm Danton Solothurn hängt also alles von der Trauung ab , hat diese nach Vorschrift der katholischen .Kirche stattgesunden, so konnen auch die evangelischen Ehegatten nicht mehr geschieden werden. W u r d e d i e E h e h i n g e g e n e v a n g e l i s c h g e t r a u t , s o kann s i e gän^lieh ausgehoben w e r d e n , nur bleibt dem katholischen Theil das Sakrament vorbehalten.

Das privatrechtliche Gesezbuch des K a n t o n s Thurgau e n t h ä l t f o l g e n d e B e st i m m u n g e n .

,,^. ^l27. Die Ehe kann bei Lebzeiten der Ehegatten nur ^urch

^gerichtliches Urtheil aufgelost werden.

,,Bei einer Ehe zwischen katholischen Glaubensgenossen , die unter ,, katholisch kirchlicher Mitwirkung geschlossen wurde, ist nur Scheidung zu

.,,Tiseh und Bett zulässig.

,,^. 176. Bei Katholiken (^. 127) ist unter den Vo.a.^sezu..gen, ,,welche bei Brotestanten eine gänzliche Scheidung begründen, .,statt d e r s e l b e n aus d a u e r n d e Scheidung zu Tisch und ,,Bett zu e r k e n n e n . Diese hat indessen mit Bezug auf e h e l i c h e ,,Vormundschast, die K i n d e r e r z i e h u n g und die V e r m ö g e n s ,,verhältnisse die nämlichen Wirkungen, wie die gänzliche .,Scheidung.^ Die paritätischen Ehen konnen also auch nach d..... thurganischen Geseze bürgerlich ganz geschieden werden, und es ist ausdrükl.eh festgesezt, dass eine solche Trennung, namentlich in Bezug auf die Vermogensver-

^32

hältuisse, di... gleise Wirkung habe, wie eine gänzliche ....^heidu..^, mi..

dieser Scheidung erloschen daher auch die gegenseitigen Erbrechte.

Jm Danton St. fallen kann nur der protestantische Ehegatte einer paritätischen Ehe vor d...m evangelischen Ehegerichte aus ganzliche Trennung der Ehe klagen ; die protestantische Ehegattin ist von diesem Klagerecht gegen den katholischen Ehegatten angeschlossen.

Di... angeführten Bespiele beweisen nicht nur die aufgestellte Behauptung, dass die ^ch..idm.g gemischter Ehen au.h in vielen paritätischen .Kantonen schon lange ^.lässig gewesen ist, sondern sie Beigen auch, wie das sakramentalische Element der katholischen Kirche dabei gewahrt wird.

Wenn aber in so vielen Kantonen, namentlich a..ch in solchen, wo die Katholiken einen so großen, oder wie im Kauton Solothurn , den weitaus grosten Theil der Bevölkerung ausmachen, das Recht der Trennung paritätischer Ehen schon so lange besteht und ausgeübt worden ist, so erscheint der ...^orwnrs der Opposition, dass dabei fortwährend die kirehliehen Rechte der einen oder der andern Konfession verlebt worden seien, gegen jene Kantone, als ein solcher, welcher in der That nicht gerechtfertiget werden kann. Jst aber in ^en genannten Kantonen die Scheidung paritätischer El..en moglich, ohne Verlezun^ der Rechte der Konsesfioue^., warum sollte si... in den andern Kautonen nicht auch moglich sein^ ^.

^.teht dem Bun^e ^ i e .^.ompeten^ z u , a l l g e m e i n verb i n d l iche G r u n d s ä ^ e o d e r ^ e st i m m u n g e n über Sche i d u u g gemischter Eheu aufzustellen^ Diese ^rage bedarf wohl keiner weitläufigen Erorter.^g beiu^ g.^gen..

wärti^en Stande d..r ^aehe.

Die ^undesversan^mlung hat unterm 3. Dezember 1850 ein Bundesgesez erlasse^ über Eingehung von gemischteu Ehen , sie hat die Kompe^ tenz .^a^u^sieher ans dem Art. 44 der Bundesverfassung abgeleitet. Di....

^eftinunnngen über Scheidung der Ehen find unbestreitbar^ nur die Kon^ se^nen^en der Bestimmungen über Eiugehuug derselben. Wenn die ^undesversammluna. kon.petent war, Bestimmungen für Eingehung paritätischer ^Ehen auszustellen, so muss sie folgerichtig auch zur Aufstellung von Bestimmungen über ..^ehe^ung derselben kompetent sein. Ju den Ehegese^.en aller Staaten kommen nach den Bestimmungen über Eingehung der Ehe aueh solche über Trennung derselben vor, sei es nur von Tis.h und Bett, o^er vom Baude. Beide Arteu von Bestimmungen gehen immer vom gleichen Gese^g.^er ans. Wenn die Bundesversammlung daher befugt .var, ein Gese^ über Eingehung der paritätischen Ehen ^n erlassen, so muss sie daher auch nach allgemeinen Reehtsbegr.fsen besagt sein, ein solches über Trennung oder Scheidung derselben aufzustellen.

^

3.^

lll.

...... a nn die E r l a s s u n g e i n e s B u n d e s g e s e z e s ü b e r Scheidung paritätischer Ehen im g e g e n w ä r t i g e n ^eitmomente^ als z e i t g e m ä ss a n g e s e h e n und ü b e r h a u p t g e r e eh t f e r t i g e t werden^ Aus der Kompeten.. einer Behorde folgt allerdings noch nicht die Rothwendi^keit, dieselbe zu seder ^eit auch auszuüben.

Das Glük ..^s .^taat....^ beruht, als aus dem Hauptfundamente, anf dem Glüi^ der Familien. Jeder gute Bürger muß ^aher die heißesten Wünsche für das beste Gedeihen der ^amilien suhlen. Von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet, sollte auch seder Bürger sähig sein, seinem Vaterlande das grosste Opfer zu bringen und lieber alle Missg.sehike des Lebeus zu ertragen, als seine Familie auseinander salleu ..u lassen ; er

sollte fähig sein, die Hoffnung auf die Wendung eines feindlichen Gesehikes

bis ^u seinem Lebensende nicht auszugeben. Wenn alle Bürger des Staates so gesinnt wären, und die .^raft besässen, dieser Gesinnung gemass zu leben, so konnte^ wohl von einer Ehescheidung überall keine Rede sein.

Aber die Menschen sind eben gebrechliche und schwache Wesen. Tau^ send und tausend Erfahrungen haben die Staatsbehörden überzeugt, dass es für den ..^taat in gewissen Fällen ein grosseres Uebel sei , wenn er die Familie mit Gewalt zusammenhält, als wenn er sie aus einander gehen.

lässt. Ans diesen betrübenden Erfahrungen giengen die Geseze über Treunnng der Ehen hervor.

^^hon seit sehr langer ^eit bestehen aneh in uuserm Vaterlaude Geseze über gänzliche Scheidung der Ehen, oder über Trennung derselben von Tisch und Bett. .^n die Aushebung dieser Geseze denkt wohl Riemaud. Wie aber die Trennung oder Scheidung der anderen Ehen nicht mehr abgelehnt werden kann, so kann auch die Scheidung und Trennung der paritätischen Ehen nicht abgelehnt werden.

.^enn die Ehegatten pa^ ritätischer Ehen stehen in gleichen menschliehen Verhältnissen, wie die Eh^ gatten anderer Ehen. Es wird daher auch fortwährend im gleichen Ve..^ hältnisse unglükliehe paritätische Ehen geben, wie andere..

Der eidgenössische Bund hat die paritätischen Ehen durch das Bundesgesez vom 3. Dezember 1850 unter seinen besondern Schuz und unter seine Gese^gebung gestellt. Der Bund ist daher nicht nur berechtiget, sondern aus folgenden Gründen auch verpflichtet, ein Gesez über .^eheidung von paritätischen Eheu zu erlassen.

Ju mehreren Kantonen besteht noch allein das kanonische Recht über Scheidung der Ehe, und dasselbe wird auch nnr von den geistlichen B^horden ausgeübt. Dieses Recht gibt nur in e i n e m ^alle, dem des Ehe^ bruchs des einen Ehegatten, eine lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett zu. Viele andere Ursachen konnen aber eine Ehe eben so sehr zerrütten, wie der Ehebruch.

334 Jn den berührten .Kantonen waren paritätische Ehen nicht vorgesehen , sie sind in denselben erst in Folge der bundesreehtliehen Einführung der freien Niederlassung, und in Folge des Bundesgesezes vom 3. De^ zen.ber 1850 moglich geworden.

Wie nachgewiesen wnrde, liegt es im Wesen der paritätischen El..e, und auch in der Brar^is der meisten Kantone, dass in allen Fallen, wo eine protestantische Ehe gänzlich anschoben werden kann, auch die pari^ täusche Ehe in so weit geschieden werden soll, dass der protestantische Ehegatte vom Bande der Ehe ganzlieh befreit wird , unter ewigem Vorbehalt des Sakramentes für den katholischen Ehegatten.

Eine solche Scheidung ..st aber in senen Kantonen, wo ^as kanonische Recht noch allein in Kraft besteht ; ferner in .^olothurn, wo der protestantisehe Ehegatte nur dann vom Bande geschieden werden kann. wenn die Trauung nicht katholisch stattgesunden hat, so wie im Kauton ^t. Gallen, wo nur der protestantische Ehemann, nicht aber auch die protestantische Ehesrau gäuzlich geschieden werden kann. nicht moglieh.

Jn der bundesrechtlichen Garantie der paritätischen Ehen liegt im Speziellen auch die Garantie, dass der protestantische Gatte bei Eingehung einer solchen Ehe in allen seinen Rechten als Protestant gesehnt bleiben soll, dem Protestanten steht das Recht ^u, zu glauben, das. die Ehe kein Sakrament und daher auch nicht nnausloslieh sind. Wie seder andere protestant, muss daher auch der protestantische Ehegatte einer paritätischen Ehe besugt sein, zu erwarten, dass der Staat , welcher seine Ehe unbedingt zugelassen, ihn bei diesem seinen Glauben und den daraus eutspringenden Rechten schüfe.

Der Bund ist dazu um so mehr verpflichtet, als er im Gesez vom 3. Dezember t 8^..) die paritätische Ehe nicht nur unbedingt gestattet, sondern im Art. ^ desselben noch ausdrüklich zugesichert hat , dass die Eingehung einer gemischten Ebe we.^er für die Ehegatten , noch für d.e Kinder, noch für .oen immer Reehtsuaehtheile irgend welcher Art zur ^olge haben dürfe. Es wäre aber ein Re.htsnaehtheil der wichtigsten ^lrt, .veun ein protestantischer unschuldiger Ehegatte im ^alle gäuzl.cher Vernichtung des Zwekes der Ehe von Seite des katholischen Ehegatten entgegen den Grundsäzen des Brotestantismus gehindert .vürde, sich gänzlich zu trennen, und sein Glük auss ^eue zu versuchen.
Hätte der Bund den Schnz der paritätischen Ehen als solchen nicht aus sich genommen, sondern diesfalls die Kantone bei ihrer Sonveräuität belassen, so wären in den betreffenden Kantonen auch keine parität^en Ehen entstanden , und ein ..^ehuz für den protestantischen Ehegatten bei der ^..hei.^ung einer solchen dann aneh nicht nothig gewesen, weil eine solche Scheidung selbst gar nicht hätte vorkommen konnen.

Die Erlassung eines Seheidungsgesezes sür paritätische Ehen liegt in der Vslieht des Bundes, anch wenn bis anhin selbst nur wenige Unglük-

335 liehe Bittgesuche dafür eingegeben haben. Der Bund ist dem Einzelnen, der um ein zugesichertes Recht und damit nm sein ganzes Lebensglük bedroht ist, den versassuugs.uässigen Schu^ nicht minder schuldig, als einer grossen Anzahl. Die Bundesverfassung stellt im Art. 2 als ^wek des Bundes auch den .^chuz der Rechte a l l e r Eidgenossen aus, und im Art. 5 gewahrleistet sie die versassungsmassigen Rechte d^.r einzelnen Bürger,

wie die Rechte des ganzen Volkes.

D...r Einwand der Opposition ist nichtig, dass die Aufstellung eines

.Bundesgesezes über Scheidung paritätischer Ehen die Moral verlezen und den Glauben beim Volke hervorrufen würde, als wolle der Bund Vielweiberei oder Vielmäunerei ermöglichen ; die Kinder aus erster Ehe in die Lage versehen, eine neue Ehe ihres Vaters oder ihrer Mutter als ein Kombinat zu verabscheuen , und die Regierungen der betretenden Stande zwingen, solch.. skandalöse Zustände zu dulden.

Solche Ansichten können bei der protestantischen Bevölkerung nicht Auskommen, weil die Scheidung paritätischer Ehen auch mit ihren tonfessionellen oder religiösen Ansichten im Einklange steht. Wir glaubeu mit Zuversicht, dass solche Ansiate.. auch bei der katholischen Bevölkerung keinen Eingang finden werden. Die wichtigsten Beweise sprechen hiesür.

^chon lange besteht die Scheidung paritätischer Ehen gesezlich auch in Kautonen, deren Bevölkerung zum grossa, la wie im Kanton Solothnrn, zum grösten Theil aus Katholiken besteht. das katholische Volk hat dort keinen Auftoss daran genommen, .oarnm ^ ....eil es so tolerant ist, die abweichenden religiösen ..^runds^e der Protestanten über die Ehe nicht z...

verdammen. Wenn diese Toleranz möglieh ist in jenen Kantonen, sogar in .^ololhuru, an. ..^ize eines katholischen Bisehoss, sollte sie weniger möglieh sein in denjenigen Kantonen , wo die paritätischen Ehen bis anhin seltener, und die ..Scheidung derselben gesezlieh noch nicht zulässig war^ Sollte das katholisch... Volk in diesen Kantonen nicht auch .zu begreisen im Stande sein, dass die Ehe nicht allein ein kirchliches ^nstitut, sondern zugleich auch ein bürgerlicher Vertrag sei, und dass die Protestanten dieselb.. nach ihren religiösen Begriffen nicht für unauflosli.^ halten können .^ Sollte es nicht möglich sein, dass Katholiken und Protestanten in diesen Kautonen, ^ie in den andern, die gegenseitigen religiösen Ansichten über

di.^ Ehe christlich dulden und r.espektiren ^ Wir glauben ganz entschieden mit Ja antworten zu dürfen.

Mit der Scheidung der paritätischen Ehen führt der Bund, wie genügend gezeigt worden, in der Eidgenossenschaft nichts Reues ein. Jn keinem einzigen derjenigen Kantone, wo diese .^heiduug bis anhin schon ^ zulässig war, wird die neue Ehe des geschiedenen protestantischen Ehegatten als ein Kombinat oder als Vielweiberei angesehen.

Auch in denjenigen Kantonen, wo vor 1.^50 die paritätischen Ehen unzulässig waren, durften die Behörden die zweite Ehe eines geschiedenen niedergelasseneu Protestanten nicht als ein Koukubinat und die Kinder dieser

336 zweiten El^ nicht als uneheliche betrachten und behandeln. Unbestreitbar kann die Scheidung einer paritätischen Ehe für die Kinder derselben die unglüklichften Folgen^ nach sich ziehen. Aber beständiger ^ank und Hader in einer sollen Ehe , fortwährende ^räuknng und Misshandlung des Vaters oder der Mutter , ein .liederliches verbrecherisches Leben des einen Ehegatten , alles unter den Auge.. ^.r Kinder, kann sür diese von ebenso unglükliehe.., s.. no.h von un^lükliehern Folgen fein , als die Scheidung

selbst. Ja, für solche unglül.liche Kinder kann die Scheidung im Gegen-

theil das Glük wieder mit sich bringen, wenn der unschuldige Vater oder die schuldlose Mutter in einer zweiten Ehe sieh die Möglichkeit verschafft, sür den Unterhalt und die Erziehung derselben wieder besser ^u sorgen.

Solche Kinder kennen eine solche neue Ehe, und ihre neuern Geschwister in denjenigen Kantonen, wo ^ie Scheidung paritätischer Ehen bis anhin nicht möglieh war, eben so weni^ vorabscheu..n , als in Solothurn , im Aargau , Thnrgau u. s. w.

lV.

Jst der Bund k o m p e t e n t , die ...:. eh e i d u n g p a r i t ä t i s c h e r Ehen den b ü r g e r l i c h e n G e r i c h t e n zu ü b e r t r a g e n ^ Es kann diese ^rage nicht mehr zweifelhaft sein , sobald entschieden ist, dass dem Bunde das Rieht zustehe, ein Gesez ^ ü ber Eingebung und Seheldung der gemischte Ehen zu erlassen. Die bürgerlichen Ehegerichte bestehen seh.on lange auch in denjenigen Kautonen , in welchen die Katholiken eine grosse Anzahl der Bevolkeruu^ ausmachen. Ebenso bestehen solche bürgerliche Ehegeriehte auch in den auswärtigem. Staaten , namentlich in Bauern , Württemberg, Baden, Sachsen, Vrensseu u. s. w. Ein Gesez in Dachsen vom .^1. Jäuuer 1835 enthält folgende Bestimmung: ,,Wenn nur zeitige Scheidung von Tisch und Bett erkannt werden ,,sollte. o d e r gänzliche A b w e i s u n g e r f o l g e n m ü s s t e , w o nach ,,den Grundsä^en des evangelischen Kirchenrechts Scheidung ^,vom B a n d e s t a t t f i n d e n k a n n t e , so hat das Gerieht nach Ablaus Deines Jahres von der Rechtskraft des Erkenntnisses an gerechnet aus ,,Antrag d e s k l a g e n d e n e v a n g e l i s c h e n Theils Scheidung v o m ,,Bande auszuspreehen.^ Es hält Jhre Kommission dafür , dass in dem Vorgebrachten ihr Autrag auf Eintreten hinlänglich begründet sei.

Aus den ^all, dass die hohe Versammlung das Eintreten besehliessen würde, legen wir Jhnen zugleich unsere Vorschläge über die Hauptsache selbst vor.

Wir konneu den. neuen Entwurse des .Ständerathes nicht beistimmen, .veil im Art. 2 deu Kantonen die Freiheit gewährt wird, aneh sür die bürgerlichen Ehegerichte das kanonische Re.ht beizubehalten oder einführen.

Dieses Recht gestattet eine Scheidung von Tisch und Bett auf .^eben.^eit

337 nur in einem einzigen Falle, nämlich bei erwiesenem und nicht verziehenem Ehebruch ; ^in alten andern Fällen dars die Trennung zu Tisch und .Bett nur aus^ bestimmte oder unbestimmte ^eit ausgesprochen werden. Rach dem ständeräthlichen Vorsehlage könnte daher der protestantische Ehegatte einer paritätischen Ehe nur in dem einzigen Falle des Ehebruches vom Bande geschieden werden , und es würden die paritätischen Ehen in der Schweiz so verschieden behandelt, dass dieselben. in den einen Kantonen nur in einem einzigen Falle, in den andern hingegen in 10 oder noch mehreren Fällen bürgerlich ganz ausgelost werden könnten. Ein solches Versahren stünde .nicht im Einklange mit dem protestantischen und dem bürgerlichen Eherechte, indem diese auch in mehreren andern Fällen für die Katholiken eine Scheidung zu Tisch und Bett ans .Lebenszeit zulassen.

Und in der That können, wie bereits bemerkt, auch verschiedene andere Ursachen eine Ehe ebenso sehr zerrütten , wie der Ehebruch. Der prote^ stantisehe Ehegatte einer paritätischen Ehe hat, .oie ebenfalls gezeigt worden, das volle Recht, in allen Fällen die Scheidung vom Bande zu ver.^ langen, in welchen protestantische Ehegatten in einer rein protestantischen Ehe gänzlich geschieden werden tonnen. Um die ungleiche Behandlung der paritätischen Ehen zu vermeiden, sehlagen wir vor, im Bundesgesez die Fälle im Allgemeinen .^u bezeichnen , in welchen die Ehegatten einer paritätischen Ehe berechtiget sind, die Trennung von ..^iseh und Bett und die Scheidung vom Bande zu verlangen.

Dann haben wir im weitern gefunden, dass die Kantone nicht wohl gezwungen werden könnten, übereinstimmende bürgerliehe Ehescheidungsgeseze aufzustellen, und dass es daher besser sei, wenn der Bund die ^cheidungs^ klagen paritätischer Ehegatten in solchen Kantonen, wo die Ehescheidung vom Bande nicht anerkennt ist, an ein besonderes Forum verweise. ...lls ein solches erscheint uns fortwährend das Bundesgericht weitaus das Geeignetste.

Die Ueberweisung an das Bundesgericht gewährt zugleich den wesentlichen Vorzng, dass die paritätischen Ehen ohne alle Belästigung der Kantone fortan in der ganzen Eidgen ossenschast gleich behandelt werden müssen, indem die paritätischen Ehegatten auch in jenen Kantonen, wo die Scheidung vom Bande z. B. nur für den protestantischen Ehegatten oder nur dann moglich ist, wenn die Ehe nicht katholisch getraut wurde, berechtiget

sind, die Klage auf Scheidung beim Bundesgerichte anzubringen. Der Art. 106 der Buudesversassuug ermächtiget unbedingt zu dieser Ueberweisung. Wir sind daher zu unserem Vorschlage vom 17. Juli 186l zurükgekehrt, und haben in demselben im Wesentlichen nur die bereits berührte Hauptabänderung vorgenommen.

Jn den Artikel 3 haben wir znr Beruhigung der katholiseheu Konfession auch noch den^ Znsaz aufgenommen , dass von.. .Bundesgerichte über die Eigenschaft der Ehe als Sakrament d.er katholischen Glaubensgenossen nicht eingetreten werden soll.

^

Jn Beziehung aus die andern Artikel unseres Vorschlages berufen wir uns aus unsere Darstellung über die Frage des Eintretens, indem darin das Rothige bereits erortert ist. .

Jndem wir Jhnen , Tit. , die Annahme unseres beigefügten Vorschlages empfehlen, versichern wir Sie zugleich unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 20. Jänner 1862.

Die Mitglieder der kommission : Dr. Weder, Beriehterstattter.

P.

Migh.

d. Streng.

Piaget.

Ph. Camperio.

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der

nationalräthlichen .kommission , betreffend die Scheidung gemischter Ehen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgen o s s e n schast, in Ergänzung des Bundesgesezes über die gemischten Ehen , vom

3. Dezember 1850, Art.

1.

beschliesst:

Die Klage aus Scheidung eiuer gemischten Ehe gehort vor

die bürgerlichen Gerichte, und unterliegt für beide Ehegatten gleichmässig den nämlichen Grundsazen des bürgerlichen Rechtes.

Art. 2. Wenn Eheleute verschiedener Konfession unter einer von Art. 1 und 3 abweichenden Gerichtsbarkeit oder Gesezgebung stehen , so ist die Klage anf Scheidung beim Bnndesgericht anzubringen.

Art. 3. Das B....desgericht kann die Trennung von Tiseh und Bett, so wie die Scheidung vom Baude erkennen, wenn die Klage wegen Ehebruch , boswilliger Verlassung , grober Missl,a..dlung , Verbrechen , Wahnsinn , anstekender Krankheiten , Verschwendung und unüberwindlicher Abneigung angehoben wird.

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Bericht der Kommission des Nationalrathes über Scheidung gemischter Ehen. (Vom 20.

Januar 1 862.)

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Bundesblatt

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Jahr

1862

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1

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1862

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325-338

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10 003 625

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