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Stôlimaertfches .23 u n b c ê Ha t t.

XIV.Jahrgang.Il.

9ìr. 27.

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14. Juni 1862.

Botsch ast des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der eidgenössischen Militärorganisation vom 8. Mai 1850.

(Vom 30. Mai 1862.)

sit.!

Mit -.Botschaft und ©eseäentwurs vom 3. Jänner 1862*) haben wir einige Stoanderungen der eibg. Militarorgan.sation ·beantragt, mit welchen ·Sie steh in der Session im Monat Jänner b. J. 511 wieberholteu Malen beschäftigt.....

©tese Vorschläge haben in verschiebenen Vu.iften Abänderungen erlitten ; doch foiiuten sich bie beiben Rüthe üOer einige Wrtifel verstäubigei., Über andere hingegen hat sich in denselben eine Me.nui.ggversch.ebenhe.t gelnlbet, welche vor fcem ©chlusse ÌDer «..Session nicht gehotcu werben founte.

®ie Slrtifel beo ®utmutse.S, über welche bie Rathe einig waren und die demgeitiäss aiigenomiiieit ivorden find, lauten folgeitdermassen : 9lrt. 1.

Zusaj 511 ben alïtifeln 21, '22 and 23.)

©ie gefeälic.h yorgefehene Zahl von Dljersten, DBerstKeutenants und Majoren bo-5 ©encrai-, (Scnie- und SlrtillerieftabeS, deegleichen bie Zahl *) ©iche SöunbcaMaH ». 3. 1802, Sanb I, Sette 29 u. 40.

SBunbeeEtatt. 3ahïg.XIV. -.üb. 11.

41

522 .

. . .

der Divisionsärzte kann überschritten werden, wenn bei einer allgemeinen Armeeanfstellung für die Besezung der verschiedenen Kommandos und Stäbe eine solche Ueberschreitn..g als nothwendig erscheint.

Art. 5.

Als einmaligen Beitrag an die E.^upirm.g eines Ossi^er^, welcher bereits bei den Kouting..utstruppen ^eingetheilt war, und in den Geueral-,

Genie- oder Artilleriestab übertritt, befahlt der Bund ^r. 400.

Diejenigen, die diesen Beitrag empfangen h.^ben, dürfen vor Ablauf von fünf Jahren ohne dringende Gründe die Entlassung aus dem Stabe nicht verlangen.

Art. 6.

Von dem eidg. Stabe wird ausgeschlossen : 1. derjenige ^ffi^ier, welcher dnrch die ordentlichen Gerichte zu ..einer entehrenden Strafe oder zu einer solchen Strafe verurteilt wurde, die deu gänzlichen oder theilweis^n Verlust der bürgerlichen Rechte

nach sich zieht;

2. derjenige, welcher sallit geworden, so wie Jeder, welcher in der bürgerliche^ Ehrensähigkeit oder im Aktivbür^errecht eingestellt ist.

Art. 7.

Als entlassen wird jeder Offizier betrachtet und in Folge dessen aus den Koutrole.. des eidg. Stabes gestrichen , welcher sich in einem der

solgeuden Fälle befindet :

1) wenn er in fremden Dienst getreten ist, 2) weun er ohne Urlaub für mehr als eiu Jahr aus der Schweiz sich entfernt, oder seiue Abwesenheit mehr als eiu Jahr über den.

bewilligten Urlaub hinaus ohne genügende Entschuldigung verlängert ;

3) wenn er im Auslande sieh befindet und im ^all einer Bewaffnung

ohne genügende Entschuldigung nieht in das Vaterland znriikkehrt ;

4) weun derselbe , nach Verkündnng einer Marschbereitschaft ohue Urlaub die Schweiz verlässt, unvorgreiflich der Strafe, welche ihn uach Art. .)3 u. s. f. des Bundes^ese^s über die Strafrechtspfleg.^ für die eidg. Truppen ^) treffen kann.

Art. 8.

Der Bundesrath kann, nach vorausgegangener Untersuchung, mittelst motivirten Beschlusses einen Of^ier des eidg. ^tab^..s wegen offenkundig

schlechter Aufführung oder wegen Unfähigkeit zur Verfügung stellen (in Disponibilit.it sezen) oder in schwerereu Fällen gänzlich entlassen.

^) Siehe eldg

Gese^sammlung^ Band II, Seite .^.^^.

.

523

. Art. 10.

Der Bund sezt alljährlich eine Summe aus, um als Brännen für die .Schießübungen des eidg. Heeres verwendet zu werden. Ueber die Art und Weise der .^rämienvertheilung hat der Bundesrath das Nähere ^u bestimmen.

Art. 1l.

Ebenso se.^t der ..^und jährlich eine ...^.umme aus, um nach ähnlichen Grundsä^eu als Unterstützung a.. freiwillige Schiessvereine, die sich mit ordonnanzmässigen Schiesswasfen üben, verteilt zu werden.

Ein Reglement wird bestimmen, welche Bedingungen ein Verein zu erfüllen hat, um für den Bezug einer solchen Unterstüzung berechtigt ^u sein.

Art. 12.

(Abänderung von Art. 6^.)

Die Landwehr, mit Ausnahme der Cavallerie, so.l in der Regel alljährlich wenigstens einen Tag zur Uebung und Jnspektion zusammengezogen werden. ^) Da, wo dieser Truppenzusammenzug nur je das zweite Jahr stattfindet, soll derselbe wenigstens ^wei Tage dauern.

.Art. ^3.

(Ab.^ndernng von Art. 6.) der eidg. Militärorganisation und von Art. 3 des ..gesezes vom 30. Jänner 1854.^)

Der Unterricht für die Rekruten der ....^eharfsehüzen soll 35 Tage dauern.

Art. 14.

(Zufaz ^u Tafel ll und lll der Militärorganisation).

Die .^oxpspferdäxzte können mit ^uu. l. Untexlieutenantsxang vorrüken.

.^..rüksi^tigung des Dienstalters

Art. 15.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

und es ist dasselbe in die amtliche Gesezsammlung aufzunehmen.

Da diese Artikel einer regelmässigen Verathung unterworfen und durch beide Räthe in obbesagtem Sinne beibehalten wurden, so betrachtet sie der ^unde^rath als definitiv angenommen , insofern das Gesez im Ganzen zu einem Absehlnsse kommt.

Ueber andere Artikel hat man sich hingegen nicht verständigen können, so ^. ^. über: den Art. 2 (des ursprünglichen bundesräthlichen Entwurfs), betressend die Aufnahme aueh vom l. Unterlieutenant in den General- .und Artilleriestab.

^) Siehe eidg. ^esezsammlung, Band ^II, Seite .^t.

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.^^.

^^^

524 einen neuen Artikel, betreffend die Aushebung des Unterschiedes zwischen Rang und Grad.

den Art 4 (Art. 3 des Entwurfes) das Veterinärpersonal be...

treffend, uud

den Art. 9 (Art. 7 des Entwurfs), bezüglich der Schiessübungen.

^a uach mehrfachen Ueberweisuugen von einem Rathe zum andern sich vor .^..hluss der Session eine Verständigung nicht erzielen liess, so beschlossen die beiden Räthe, ,,den Gegenstand einstweilen unerledigt zu belassen.^ Jndem dieser Vesehluss einerseits die Frage über Wiederanfuahme des Gegenstandes unerortert liess uud andererseits die Vollziehung der angenommenen Artikel dadurch perhindert wird, das Errungene uuzlos bleiben würde und endlich bei der zweiten Berathung leicht Form- und Kompeteu^fra^u ausgeworfen werden konnten, wodurch die ^isknssion in die Länge gezogen würde, so glaubte der Bundesrath, von seiuer Jnitiative Gebrauch mache.. ^u sollen uud neue Vorschläge über die unerledigten Bunkte zu bringen, uni ei..e Verständigung anzubahnen.

Es wurde daher eine Kommission emberusen, die beinahe ausschliesslieh aus Mitgliedern der Kommissionen beider Räthe bestund und welche seine Ansicht vollständig theilte. ^iese Kommission berielh die unerledigt ten ^nnkte und redigirte nun folgende Anträge, die wir Jhnen heute zur Genehmigung vorzulegen die Ehre haben.

Sind diese Vorschläge einmal angenommen, so werden sie mit den in der Jännersession festgestellten Artikeln iu ein Gese^ aufgenommen, unter gleichem Datnm promulgirt, und als^aun das Gesez über einige Abänderungen uud Ergänzungen der eidg. Militärorganisation vom 8. Mai

1850 bilden.

Wir beehren uns, unseru Vorschlägen nachstehende Erläuterungen beizufügen :

Zu Art. 2.

Jn dex ^iehung wären die beiden Räthe einverstanden, dass in den General.^ un^ Artilleriestab keine Subaltern ossifere mit ^weitem l.luterlieutenautsgrade ausgeuouuuen werden sollen. Während ^doch ^er Ständexath die Aufnah^ne von ersten Unterlieutenants in die beiden ..^.tabsabtheilungen gestatten wollte, beschränkte sich der Nationalrath daraus, es

lediglich bei der bisherigen Vorschrift (Art. 21 und 23 der Militäror-

ganisation) bewenden zu lassen, wonach die unterste Gr^dslufe in. Generaluud Artilleriestabe diejenige des ^berlieuteuants sein soll.^. ^ie ^orderung, dass die in den ^lab übertretenden ^ffi^iere iusgesamu..t eine ^it lang bei de^. ^ruppe^. gestanden haben müssen, hat ^ewiss ihre d...reh die Erfahrung unterstüzte ....^ere.chtigung. Wir gehen noch weiter und anerkennen im Brinzipe, dass ein.. hohere Gradstufe in der Reget ein wesentliches Mittel sei, um die dienstliche Wirksamkeit der betreffenden

525 Ostiere zu fordern. Allein die Erfahrung lehrt, dass es bei der lestehenden Einrichtung bisher nicht moglich war,^ die durch die Heeresorganisation gebotene Anzahl von Hauptleuten und ^berlieut^.auts für den ...General- und Artilleriestab zu gewinnen , wodurch entweder fühlbare Lükeu in den betreffenden Stabsabtheilungen entstanden, oder aber Beforderuugeu nothweudig wurden , die von dem strengen Buchstaben des Gese^es mehrfach abwichen. Dieser Fatalität kann bloss dadurch begeguet werden, dass man die Basis, auf welcher das Recrutement der subalternen Stelleu ... den eidg. ^tab stattfanden hat, erweitert. Als Re^el würde

die bestehende Vorschrift in Art. 21 und 23 der Milit.irorgauis...tiou auch

serner zu R.^t bestehen, dass die Subalteruosfiziere im General- und Artilleries^b Hauptmanns- oder Oberlieutenantsgrad bekleiden müssen.

Bei v o r h a n d e n e m Bedürsniss soll aber auch die Ausnahme von Subaltern offneren mit erstem Uuterlieutenantsgrade erlaubt sein.

^u A r t . 3.

Ueber die ^rage, ob der Unterschied zwischen Grad und Rang anszuheben sei, konnten sich die beiden Räthe ebenfalls nicht definitiv einigen.

Rach unserer Ansieht sollte jedoch ein Verhältnis. gelost werden, das dem Gruudg.daukeu einer Militärorganisation überhaupt, insbesondere aber deu jezigen Verhältnissen und unser.. Anschauungen schnurstraks widerspricht.

Einen Unterschied zwischen den. Offizier der Gruppen nnd demjenigen der Verwaltung zu machen, ziemt sich hochsteus in Staaten, wo der Offiziersstand eine ganz exzeptionelle Bedeutung und in dem Adel des Landes seine Wurzeln hat. Dort lasst sich entschuldigen, wenn der dem bürgen lichen Stande angehörende Ar^t, tro^ seiner wissenschaftlichen Studien, wenn der Kommissariatsosfi^ier, tro^ seiner administrativen Bildung, dem sogenannten konibattanten ^sfizier nachsteht. Bei uns aber ist ein solches

Verhältniss nicht gerechtfertigt. Das Gebiet der Gefahr ist für deu Trup-

penoffi^ier im Fel.^e kaum grosser, als für den nicht streitende.. .......ffi^ier; ja, beim Ar^te durste gerade ^as Gegentheil der Fall sein, weil ihn sein Dienst ini Gefeeht eben so festhält, .wie jeden andern Streitenden und in den Ruhepansen der Aufenthalt in den Spitälern oft sehr gefährlich ist.

Wenn sieh sonach sur den Kombattanten, wie für den Riehtkombattanten eine gleiche Betheiligung au der Gesahr nachweisen lässt, so darf im Weitern nieht übersehen werden. dass die Last der Verantwortlichkeit bei den nicht streitenden Offizieren oft viel grosser ist, als bei deu streitenden.

Es wird von ihnen meistens auch eiue höhere ..^nmme von Kenntnissen verlangt, als vo.. einem grossen Theil der Truppenoffiziere, so dass uberall kein Grnnd ersichtlich ist, ^varum sie gegenüber den Truppenoffizieren mit einer Art Makel behaftet bleiben sollten. Endlich sprechen aueh dis^ipliuaris^e Gründe sur Gleichstellung der betreffenden Stellen mit denjenigen^ der übrigen Offiziere ; und da es sich gegenwärtig um Abänderung und

Ergänzung der eidg. Militärorganisation handelt, so findet die Aufhebuug

des Unterschiede^ zwischen Grad und Rang gerade da ihre passendste Erledigung. Es lässt sich freilieh mit dem Nationalrath... die Frage auf-.

526 werfen, ob die Durchführung dieser Massregel nicht den gleichzeitigen Erlass von Vorschriften über das dienstliehe V.rhä.t..iss der sogenannten Richtkombattanten gegenüber den Kombattanten bedinge . Rach dem ^tand^ der gegenwärtigen Militargese.^ebung sind die Dienstverhältnisse der ftreitenden und nichtstreitenden Ossiziere in drei ^unkten . von einander verschieden .

1.

J.. Beziehung aus die Vorschrist in ^. 7 des allgemeinen Di.....stregiements, ^wonach Ostiere mit Grad sollen von gleichem Rang vorgehen.

2.

Jn .Beziehung auf die Strafkompetenzen, indem die Riehtkombattante.. nach Art. 1^.) der .^trasrechtspfiege für die eidg. Truppen in den Schranken ihrer übrigens gleichgestellten Kompetenz bloss Arreststrafe verfügen können.

3.

Jn Beziehung auf die Besoldung, indem die Richtkombattanten theilweise weniger Mundportionen und Bferdrationen beziehen, als die Truppenoffiziere.

J.. allen übrige.. dienstlichen Beziehungen stehen sich die Kombattanten und Riehtkombattanten gleich, zumal der ^. 28 des allgemeinen Dienstreglements, welches das Strafrecht der leztern ans die ihnen unterstellten Personen einschränkt, durch die Artikel 187 ^ und 189 der eidg.

Strafreehtspflege aufgehoben worden ist.

Wir sind nun der Ansieht, dass durch Aushebung des Ranges und Verleihung .^es Grades an die betreffenden Stellen die in Ziffer 2 und 3 hievox berührten Einschränkungen nicht alterirt werden sollen. denn sie haben ihren Grund nicht in den. Rang, sondern in der Eigentümlichkeit der Stellung der Betreffenden. Auch der in einem ganz analogen Verhältniss besindliehe Offizier einer andern .^ou.pagnie ka^nn ja nach Art. l ^9 der ei^. .^trasrechtspflege l.^loss Axreststrasen verhängen. Diese unsere Ansehauung findet ihren .^lnsdrnk in den.. ^..sa^e znni ständeräthlichen Vorschlage, wonach ^ie . . ^ t r a f k o n . p e t e n z e u und B e s o l d u n g s v e r h ä l t n i s s e der Konunissariats-, Jnst^- nnd Gesundheitsbeamten n. s. w. die bisherigen bleiben sollen.

Weitere, die Stellung und den Dienst der Richtkombattanten regelnde Vorschriften in den Gesezentwurs aufznnehuieu , halten wir weder sür nothwendig, noch der Saehe angemessen, denn

1. versteht es sich von selbst, da^ die Vorsehrist in ^. 7 des ailge-

2.

meinen Dienstreglen^ents, wonach Offiziere mit Rang Offizieren von gleichem Range vorgehen sollen (^ifser 1 oben), ihre Bedentnng von dem Angenblike an faktisch verliert, als der Rang dem Grade zum ...^pser fällt; das Verhältniss, wonach die Riehtkonibattanten in den. Rech.te der Befehlgebung auf d.m ihnen speziell angewiesenen^ Wirkungskreis eingeschränkt find, ist nicht eine Konse.^nenz des Begriffs von b l o s s e m

527 Range, sondern ein Ausslnss der eigentümlichen Stellung der Betreffenden. Es wird daher auch nach Aushebung des Ranges dasselb.^ bleiben .und im Rothfalle eiuen Regulator in der Vorsehrist des ^. .) des allgemeinen Dienstreglements finden, der unberufenen dienstlichen .Einmischungen eine gebührende Schranke sezt.

Immerhin . gehorf der Erlass^ ^dienstlicher Vorschriften nicht in das Gebiet der Militärorganisation, sondern in den Bereich eines Reglementes, b.^iel,.ungsu..eise des Dienftxeglements , welchem ohnehin anheimgegeben werden muss, den Grundsaz der Aufhebung des Ranges auch bei dem nieder.. personal, wie ^tabssekretär, Kapellmeister, Wasfeuuuterofs^ier, Wageumeister , Büchseuschmied, Schneider- und Schustermeister, zur Auwen.^ung zu bringen. Diesem Reglemente mochten wir die Frage, ob die Aufhebung des Unterschiedes von Grad und Rang noch weitere dienstliche Vorschriften als die beantragten fordern, vorbehalten wissen.

Zu Art. 4.

Der Streit in den R.ith^.n über diesen Artikel drehte sich um bloss uutergeordnete Punkte. So wollte der Nationalrath die Zahl der Majore in der Veterinärabtheilung aus zwei beschräukt wissen, während der Ständerath die Zahl derselben, so wie die Frage überhaupt ossen behalten wollte, ob dem ^.berpferdarzt definitiv der Grad eines ^berstlieutenants oder unter Umständen auch d e r j e n i g e eines M a j o r s ^u ertheilen sei. Unser Vorschlag schliesst sich mit einer bloss formellen und der Raffung des Art. 3 entnommenen Aenderuug der ..^ehtussnahme des Rationalrathes vom 5. ^ebruar abhin an. Wir finden nämlich, wenn den

Stabspferdärzten die Möglichkeit eingeräumt w^rde, den Grad eines

Hauptmanns zu exlangen, so sei dadurch ihrer Stellung ein vollkommenes Genüge geschehen, und ein hohexex Grad soll ihnen nur ausnahmsweise und in beschränktem Masse zu Theil werden. ..^.ehon die Rüksieht gegenüber dem übergeordneten Medizinalstabe erheische diese ^urükhaltnug. ...^obald man aber, und wenn auch bloss ausnahmsweise, in der Veterinärabtheiluug den Grad eines Majors zulasse, so folge daraus mit Rothwendigkeit, dass der .^berpserdarzt schon von Haus aus den Grad eines Oberstlieutenants bekleiden müsse.

Zu Art. ^.

Die Fassung dieses Artikels beruht aus folgenden Erwägungen : Vorab und im Allgemeinen ist es wünschenswert^ , dass von Seite

der Buu^esoersamu.luug selbst nähere Verhaltungsbesehle über die Ab-

haltnng der Zielsehiessübungen der Jnfanterie gegeben werden. ^chon die Vagheit der bezüglichen Bestimmungen in den Artikeln 64 und 65 der eidg. Militärorganisation, wobei es unentschieden gelassen ist, ob die jährliehen Zielsehiessübungeu mit d^em Wiederholungsu^terricht verbunden werden dürfen oder getrennt abzuhalten seien, erheischt eine^Art a u t h e u t i s c h e r Interpretation. Dann enthält das Gesez eine Luke in Beziehung ans den Schiessuuterri.ht oer Jufauterierekr..teu, welche wiederum nur auf

528 legislatorischem Wege gehoben werden kann. Dem Bundesrathe kann die Befugniss unmöglich zustehen , die nothigen Erläuterungen ^und Ergänzungen von sich aus zu beschlossen. und wenn er sich auch an die bestrittene Materie wagte, so würde es ohne .^lnssicht aus einen uachhaltigen Ersolg geschehen. Unt..r keinen Umständen dürste er Ha..d an das Gesez selbst legen, wahrend eine Er^n^.ng desselben in mehrfache BeZiehung wünschenswerth wäre.

Jm Besondern sodann ist in Betracht zu ziehen .

1. Der Grund zum richtigen Sehiessen muss offenbar in den Rekrutenuuterrieht gelegt werden, wo man mehr Zeit und Gelegenheit findet, sieh mit dem einzelnen Maune abzug ben, als in ^en Wiederholnugskursen und wo es sich darnm handelt, bose Eig^.sehasten, überhaupt Unarten des Rekruten nicht aufkommen ^u lassen, welche seine spätere Schiesssertigkeit beeinträchtigen. Wir sehlagen daher vor, das Minimum der Schüsse sür die Jägerrekruten auf 50 und für die ^üfilierrekruten auf 30 zu bestimmen, wobei uns noch die besondere Rüksieht leitet, dass die Resultate, welche beim ersten Schiessnuterrieht erzielt werden, nicht verfehlen konnen , die Lust des Rekruten zur Teilnahme an freiwilligen Schiessvereiueu in erhöhtem Masse wach zu rufen.

2. Hat einmal der Soldat es während dem ^ Rekrutenkurse zu einer gewissen Sehiesssertigl^eit gebracht, so kann er im Verlause seines übrigen Dienstes, aueh ohne zu grossen Auswand von Munition, nicht bloss in der Uebung erhalten, sondern selbst weiter gebracht werden. Wir betrachten es überhaupt nicht als einen Vortheil sür die Brauchbarkeit des Soldaten im ^elde, dass er schon in Friedenszeiten einen all^uleichten Begriff von der ^orge für die Munition erhalte, und das wäre der ^all, wenn das Minimum der Schüsse sür die periodisch wiederkehrenden Schießübungen auf eine Hohe gebracht würde, welche in keinem richtigen Verhältnisse mehr zum Z.vek und ^ur Dauer derselben steht. Es liegt überhaupt noch in Frage, ob die sür die jährlichen Wiederholung^ - und besondern Sehiesskurse augeuom...eue Mindestzahl von Schüssen nur gelost werden konne, ohne dem gründlichen Schienen und allsalligen weitern Uebnngen Eintrag zu thun.

3. Offenbar werden die periodisi wiederkehrenden Zielsehiessübungeu der Jusauterie am passendsten auf die Wiederholungskurse derselben verlegt. Au besonderu ^ehiesstageu
gebricht es in der Regel sowol an der ^eit als an Material, überhaupt au den nothigen Einriehtungeu, um das Gesehäst mit der uothigen Ruhe und dem wüusehbaren Erfolge ab^uthun. ^Ju^esseu gestalten sich die Verhältnisse, Bedürsnisse und Gewohuheiteu iu den .^autoueu so verschieden,^ dass wir nicht vorschlagen mochteu, die Verlegung der ^ielschiessübungeu ausser die Wiederholu..gskurse forn.lich zu verbieten. Wir beschränken uns lediglich darauf, dieser leztern Art

52^ pon Zielschiessübungen eine Gestalt zu geben, welche mehr Erfolg als bisher verspricht.

dieselbe besteht in der Einrichtung. dass die betreffenden Ziel-

schiessübungen

4.

5.

^. in angemesseneu Abteilungen staltfinden müssen ; .^. dabei das Minimum der für die Wiederholungskurse geforderten.

Schüsse eingehalten werde, und c. auch eine bloss ^v^ijäl^rige Abhaltung derselben zulässig sei.

Wenn der Unterricht der Jnfanterie verfassungsgemäss den Kantonen obliegt, so muss diess auch ^mit dem ordentlichen ...^chiessunterricht.^ und konse^uenterweise mit den Unkosten der ^all sein, welche dieser verursacht. Eine daherige Belastung des Bundes widerspräche nichts bloss den verfassuugsm.issigen Grunds.i^n, sondern es läge darin eiue Art Ausforderung an die Kantone, den ^..chiessunterrieht der^ Jnfanterie aus einem soleh^ grossartigen Fusse ^u organisiren , dass.

der Ru^en desselben ausser allen Betracht zu den. dabei in Anweudung gebrachten Auswande fiele.

Die Dauer der Wiederholungskurse, insbesondere sür die Mann^ schast der Jnsanlerie, erseheint als eine so kurz zugemessene, dass.

während derselben der periodische Sehiessunterricht uur aus Uukosteu der übrigen Dieustfäeher ertheilt werden konnte. Bei den jährliehen Wiederholungskurseu, und ^war sowol der Auszügen als dex Reservemaunsehast von 3 und beziehungsweise 2 Tagen, wäre die^

gleichzeitige Abhaltung des Zielsehiessens geradezu unmoglieh, indem

diese Zeit kaum hinreicht, um die Mannschaft eines Bataillons i.^ der Soldaten-, Belotons^ und Bataillonss.huie wieder leidentlich einzuüben. Wenn man daher wirklieh die Schiessübungen der Jnfanterie mit den Wiederholungskursen derselben verbiuden will, und^ wenn dabei sür beide ein reeller Rnzen herauskommen soll, so muss.

eine .Vermehrung der Unterrichtstage während der Wiederholung^ kurse mindestens sür die Mannschaft in der Weise eintreten , dass man zu der gese^lieheu Dauer dieser ledern die Zeit hinzurechnet,.

welche bisher sür die besondern Zielsehiessübungen hat verwendet werden müssen. ^ür die Truppen liegt in dieser Einrichtung kei.n^ Mehrleistung, im Gegentheil, sie gewinnen dabei. Dagegen hat die neue Ber..ehuung vielleicht einigen Einfluss aus die Leistung einiger Kantone, welche an besondern Sehiesstagen keinen Sold uud^ keine Verpflegung der Mannsehast verabreichten. Bei der Freiheit indessen , die Zielschiessübuugen nach Belieben entweder mit deu Wiederholungskursen zu verbiuden, oder ausser dieselben ^u verlegen,.

werden auch diesen Kautouen durch den neuen Vorschlag ihre Juteressen gewahrt und daher um so weniger zu eiuem ernsthafte^ Einsprüche sieh veraulasst finden, als die Ersahrnug der legten zwolf Jahre ohnehin das unabweisbare Bedürsniss der Verlängerung der Wiederholungskurse konstatirt.

530 Zu A r t , 15 (uen).

Auf den Antrag der hievor benannten Expertenkommission finden wir uns veranlagt, noch folgenden neuen Znsaz vorzuschlagen.

Die Frage, ob die Ossifere des eidg. Stabes für die Haltung der

^urch Reglement bewilligten .Vs.erde nicht eine. billige Entschädigung durch den Bund erhalten sollten, ist schon. oft in- und auss..r den Räthen einlässlich diskutirt worden. So lange die Kantone gegenüber ihren eigenen .berittenen Offizieren diessfalls eine gewisse Znrükhaltung ^an den Tag legten, mochte es angehen, dass a^h die Eidgenossenschaft einer ansuahmsweisen Freigebigkeit sich enthielt. Gegenwärtig gestalten sich aber die Verhältnisse . anders. Die Beschaffung und Unterhaltung eines Dienst.pferdes ist mit solchen nnverhältnissmäßigen Kosten für die Betresseuden verbunden, dass in deu meisten Kautonen, ausser den Beiträgen für Bferd^uipirung, noch eiu besonderes Reilgeld für den effektiven Dienst bezahlt wird. Der Betrag ist verschieden, soll jedo.^ bis zur Hohe von Fr. 6

per Dienstpserd und Dienfltag ansteigen. Es liegt auf flacher Haud, dass

^iu dem Verhältnisse, in welchem der ^und. hinter den Leistungen der Kantone zurükbleibt, auch sein^.. Mühe wächst, den ei^genossischen Stab ^au^ tüchtigen Offizieren zu bestellen und komplet ^u erhalten , denn nicht jeder fähige Offizier ist anch ungleich in.. Stande, ans eigenen Mitteln die .Kosten sur ^erittenmaehung zu bestreiten, und wenn ...r si^ für einen spegellen Dienst aus das Mittel der ^ferdemiethe beschränkt , so verursacht ihm diese eine Summe von Kosten, ^n deren Deknng der Sold kann.

in den hohern Ehargen zureicht. Wir sehen davon ab , die Vergütung ..^n Bfer^erationen au die .^ffi^iere des ei^geuosfisehe^. Stabes für Haltnng eines Reitpferdes aussex Dienst in Vorschlag zu bringen. Das stete Vorhandensein eines solchen Vferdes wäre erstens schwer zu ko^trolireu und zweitens denjenigen Offizier durch Verabreichung von soleheu ^ferd.^ rationeu doch nicht geholfen, dessen Verhältnisse die fortwährende Haltuug eines Vserdes nicht zulassen. Dagegen sprechen Billigkeits- und .Klugheitsgrüude entschieden dafür , dass jeden. berittenen eidgenossisehen Offizier sür die bewilligten und effektiv gehaltenen Reitpferde per Diensttag eine Vergütung, und z.var in dem ausgesäten Betrag verabreicht werde.

^er tägliche Vergütungsbetrag von Fr. 4 entspricht so ziemlieh dem Tag-

gelde, wie es dnrehsehnittlieh sür ein gemiethetes Bferd bezahlt werden .muss, und soll in Unterriehtsknrsen, wo in der Regel der Offizier mit einem Vferde ausreicht, nun sür eines ausgerichtet werden.

Jndem wir Jhnen die nachstehenden Anträge zu guter Ausnahme .empfehlen, versiehern wir Sie unserer vollkommensten Hochachtung.

.Bern, den 6. Mai 1862.

Jm Ramen des fchwei^. Bundesrathes,

Der Bundespräsident:

Stampai.

Der ^tell.^erlxeler de^ Kanzlers der .^ldgenofsenfchafl..

^. ..^ern^^erm^.nn.

531 ^ese^n^urf, betreffend

einige Abänderungen und Ergänzungen d..^ ^f^es über die Militärorganisation vom ^. ....)iai 1^50.

A r t . 2.

(Abänderung von Art. 21 und 23.)

J.. den General- und Artilleriestab konn.^.n bei vorhandenem Bedürfniss aneh Subaltern ostiere mit erstem Unterlientenantsgrade au^genomn.en werden.

A r t . 3.

(Abänderung der Art. 24, 25 und 2^, Tabelle 1, 2, 3 und 5.)

Die Beamten des Justizstabes , des Kommissariatsftab^.s

und des

^esundheitsstabes (Medizinal- und Veterinärabtheilung) die ^eldprediger, die Korpsär^te und die Korpspferdär^te erhalten statt dem bisher.geu Rang den entsprechenden Offlziersgrad.

^ie Straskompetenzen und Besold....gsverhaltnisse derselben bleiben

die bisherigen.

Die weitere Durchführung dieses Grundsazes, so wie dessen Anwendn..g aus das oben nicht genannte und blossen Rang bekleidende weitere Personal werden dem Reglemente vorbehalten.

A r t. ^4.

(Abänderung des Art. 26, Litt. b.)

Die Veterinärabtheilung des Gesundheitsstabes besteht aus dem Oberpserd..r^t mit Oberstlieutenantsgrad und einer unbestimmten Zahl von Stabspserdärzten mit Majors-, Hauptmanns-, Obexli^utenants- oder I. UnterIieutenantsgrad. Die Zahl der Majore darf jedoch z w e i nicht überschreiten.

Art. .).

(Ergänzung von Art. 62, 64 und 65.)

^ür die Zielsehiessübungen der Jusanterie wird als Minimum vorgeschrieben : 1. Jn den Rekrutenknrsen für den Jäger 50 Schüsse, ^ür den füsilier 30 Schüsse.

2. Jn den Wiederholungskursen : a. des A u s z u g s , alljährlich: ^ür den Jäger 15 Schüsse.

,,

,, ^üsilier 10 Schüsse;

532 oder je im zweiten Jahre: Für den Jäger 20 Schüsse;

,,

,, Füsilier 15 Schüsse;

b. der Reserve: je in zwei Jahren auf den Manu 10 Schüsse.

Die für die Wiederholuugskurse vorgeschriebenen Zielsehiessübungen können mit Zustimmung des Vuudesralh...s ausser diese .^urse verlegt werden, sofern sie in angemessenen Abthe.lungeu stattfinden und dabei das Minimum der für jene geforderten Schüsse eingehalten wird.

Werden die Zielschiessübungen mit den Wiederholungskursen verbunden, so hat eine Vermehrung der Unterrichtstage sür die Mannsehast einzutreten , und zwar a. beim A u s z u g um 1 Tag, wenn der K...rs alljährlich, und um 2 Tage, wenn derselbe je das ^we.te Jahr stattfindet , h. bei der Reserve um 1 Tag in dem Jahre nämlich, in welchem die Sehiessübuug abgehalten wird.

^ A r t . 15 (neu).

( Z u s a ^ e m e r k u n g e n zu den T a f e l n 10 und 1I.)

Jeder berittene, in den Dienst gerufene Offizier des eidg. Stabes erhält, wenn er mit nur einen. oder mehreren ^..ferden eiurü^t, für jeden Diensttag im Jnstruktionsdienst eine Vergütung von ^r. 4, im ^elddienste

aber für jedes bewilligte und effektiv gehaltene Diens.tpserd 4 Franken.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der eidgenössischen Militärorganisation vom 8. Mai 1850. (Vom 30. Mai 1862.)

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