11 #ST#

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

(Vom 30. Dezember 1861.)

Der Bundesrath ermächtigte sein Militärdepartemeut, den speziellen Kurs für den T r a i n d i e u f t , welcher auf die Zeit ...om 3..-^2.). März 1862 fest^ef^t wurde ^), früher abhalten zn lassen, weil dieser Knrs mit dem der Kavallerie- J..struktoren und der Kavallerie - Rekruteuschule , die ebenfalls i.. Thu.. stattfinden müssen, gleichzeitig zusammentreffen würde.

Der Bundesrath hat, aus den Vorsehlag seines Finanzdepartement..., i u neues Reglement über die Organisation der Finanzverwaltung, so wie über die Einrichtung und Führung des eidg. Kassen- und Rechnungswesens erlassen.

(Vom

3. Januar 1862.)

Der Bundesrath wählte als Verwalter des eidg. .^riegsdepot in Luzern: Hrn. Wilhelm .Lüdin, von dort; als Verwalter des Gewehrdepots in Zofiugen : .^rn. Leonhard Zwick^, p on dort.

Jn Beziehung auf Zustellung der Geburtsscheine für Kinder von fran^osischen und italienischen Eltern, die in der Schweiz niedergelassen sind, hat die Bundeskanzler unterm 3l). Dezember 1861 an sämmtliche ^taatskanzleien der Kautone das nachstehende Kreisschreiben erlassen :

,,Tit. l ,,Es ist seit einiger Zeit in Beziehung aus die Zustellung der Geburtsseheine für Kinder sran^osischer .^der italienischer, in der .Schweiz niedergelassener Eltern ein schwankendes Verfahren zu Tage getreten, das einer Berichtigung bedarf. Einzelne Kauzleien und Volizeibehorden nämliel^ übersenden diese Scheine entweder den schweiz. Gesandtschaften in

...) S. Bunde^blatt .^. J. 1.^1, Band III, Seite 1.^.^.

12 Baris und Turin zur Bestellung an die betreffenden Ministerien, während andere hiesür die Bundeskanzlei in Anspruch nehmen zu konnen glauben.

Dieses Versahren ist ein durchaus unstatthaftes , und führt nicht zum gewünschten ^iele. Die erwähnten Geburtsscheine müssen mit der Legitimationsschrift der Eltern (Jmmatriknlationss.heine für Franzosen, Reiseurkunde sur Jtaliener) der sranzosisehen oder italienischen Gesandtschastskauzlei eingesendet werden, woselbst die Kinder in die Matrikel der Gesandtschaft eingetragen und in dem Jmmatrikulationsscheine o.^er in der Reiseurkunde vorgemerkt werden. Jst diess geschehen, so erfolgt die Rüksendung der Legitimati ons scheine, und es ist damit den in Frankreich, beziehungsweise Jtalien diesssalls bestehenden Vorsehristen formlieh Genüge geleistet.

.,Was die Uebersendung von Todscheinen für Angehörige derselben beider Staaten betrifst, so ist das eine oder das andere Verfahren ^lässig.

Es konnen diese Scheine entweder direkt den Gesandtschastskanzleien eingesendet werden , oder es kann eine Bestellung durch den Bundesrath, beziehungsweise die schweizerischen Gesandtschaften stattfinden.

Wird dieses ledere Versahren eingehalten, so wird gleichzeitig einer Einladung genügt, welche der ehemalige Vorort schon unterm 11. März 1836 an die h. Stände erlassen hat.

,,Wir laden Sie ein , namentlich in Beziehung auf die Geburtsseheine, als die bei Weitem wichtigern, das eben vorgerechnete Versahren künftig einhalten und auch die übrigen dortigen Behorden darnach verständigen zu wollen, sosern ledern die Versendung jener Urkunden obliegen

sollte.^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1862

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.01.1862

Date Data Seite

11-12

Page Pagina Ref. No

10 003 578

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.