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zurükgegeben werden soll , sobald die Arbeiten an der Brüke zu Carouge beendigt sind. Der für diese Arbeit von l.er Gesellschaft geleistete Vorschuss wird dem Staatsrathe als fernere Caution dienen.

G e n f , den 18. Oktober 1861.

Jm Namen des Staatsrathes, Der Kanzler : Mare Biridet.

#ST#

Gesez betreffend

Genehmigung der Konzession fur Erstellung einer Pferdeeisenbahn auf dem gebiete des Kantons Genf.

(Vom 23. Oktober 1861.)

Der G r o s s e Rat h, ans den Antrag des Staatsrathes,

b e s eh l i esst : Einziger Artikel. Die Konzession für den Bau und Betrieb einer amerikanischen, resp. Vserde-Eisenbahn aus dem Gebiete des Kantons wird genehmigt.

Die gegenwärtig den Herren Buru und Eomp. ertheilte Konzession wird mit den in den Beschlüssen des Staatsrathes vom 4. Oktober 1861 und 18. gleichen Monats sestgesezten Klauseln und Bedingungen gut-

geheissen.

Der Staatsrath ist beauftragt, dieses Gesez in üblicher Form und nach vorgeschriebener Weise bekannt zu machen.

Geschehen und gegeben zu G e n s , den 23. Oktober 1861, unter dem Siegel der Republik und den Unterschristen des Präsidenten und des Sekretärs des Grossen Rathes.

Der Sekretär des Grossen Rathes : Elie Tueommtln.

Der Br.isident des Grossen Rathes : J. M. Bgdollet.

196 Der Staatsrath verossentlieht das vorstehende Gesez, welches vom morgigen Tage an im ganzen Kanton in Kraft tritt.

G e n s , den 8. November 1861.

Jm Ramen des Staatsrathes, Der Kanzler: Mare Biridet.

#ST#

Referat der

ständeräthlichen kommission zur Prüfung des Genehmigungsbeschlösset der Pferdeeisenbahn Genf-Carouge.

(Vom 18. Juli 1 862.)

T i t. l Zwischen Gens und Earouge, .Länge 1 Kilometer, . ist nach amerikanischem Muster eine Bserdeeisenbahn durch eine Gesellsehast aus der gewohnt lichen Strasse erstellt worden. Die Unternehmer wollten die Zollermässigung für Einführung der Schienen. Der Bundesrath, resp. das Departement des Zolles antwortete, .,es fehle die Genehmigung." Der Staatsrath von Genf, der anfänglich die Sache nicht als nnter das Eisenbahngesetz fallend erachtete, verlangte hieraus eventuell die eidgenössische Ratifikation.

Die Botschaft und der Beschlussantrag des Tit. Bundesrathes erachtet die Angelegenheit als gänzlich uuter das bestehende Eisenbahngesetz fallend, und will alle und jede Bestimmungen dieses Gesetzes auf diese Bferdeeifenbahn anwenden , mit Rnckficht ans Rechte und Bflichten

und Rückkauf, ohne jede Modifikation.

Betrachten wir vorerst einige Hauptbedingungen der vorliegenden .Konzession, so ergeben sich doch wesentliche Modifikationen gegenüber denjenigen Dampseisenbahnen , die bis jetzt konzedirt worden sind. Es liegt eine Konzession vor, die nur aus 55 Jahre geht; und vorläufig sind 5 Jahre als blosse V r o b e gefetzt. Während dieser Zeit wird die KonCession, welche in ihrer definitiven Bedeutung aus den ganzen Kanton Genf

Siehe Bundesblatt v. J. 1862, Band II, Seite 701.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Gesez betreffend Genehmigung der Konzession für Erstellung einer Pferdeeisenbahn auf dem Gebiete des Kantons Genf. (Vom 23. Oktober 1861.)

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Bundesblatt

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Jahr

1862

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.08.1862

Date Data Seite

195-196

Page Pagina Ref. No

10 003 830

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