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Schweizerisches Bundesblatt.

53. Jahrgang. IV.

Nr. 39.

25. September

1901

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Verehelichung von Deutschen in der Schweiz und von Schweizern in Deutschland.

(Vom 20 September 1901.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Das mit dem 1. Januar 1900 in Kraft getretene ,,Bürgerliche 'Gesetzbuch für das Deutsche Reich" hat hinsichtlich des in den ·einzelnen deutschen Staaten geltenden materiellen und formellen Eheschließungsrechtes mehrfachen Änderungen gerufen, die sich sowohl auf die V e r e h e l i c h u n g von D e u t s c h e n in der S c h w e i z als auch auf die V e r e h e l i c h u n g von Schweizern in D e u t s c h l a n d beziehen. Infolge des sehr verdankenswerten Entgegenkommens der zuständigen deutschen Behörden sind wir in der Lage, Ihnen in Nachstehendem nach beiden Richtungen hin genauen Aufschluß zu erteilen.

A.

.Zusammenstellung der deutschen reichs- und landesrechtlichen Vorschriften, die für die Eheschliessung von Deutschen in der Schweiz in Betracht kommen.

I. Vorschriften der Reichsgesetze über die Eheschliessung von Deutschen im Auslande.

a. Artikel 13. Absatz l, Satz l, des Einführungsgesetzes zum Erfordernisse der Bürgerlichen Gesetzbuche.

Eheschliessung.

Bundesblatt. 53. Jahrg. Bd. IV.

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Die Eingehung der Ehe wird, sofern auch nur einer der Verlobten ein Deutscher ist, in Ansehung eines jeden der Verlobten nach den Gesetzen des Staates beurteilt, dem er angehört.

b. Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Eingehung der Ehe.

§ 1303. Ein Mann darf nicht vor dem Eintritte der Volljährigkeit l), eine Frau darf nicht vor der Vollendung des sechzehnten Lebensjahres eine Ehe eingehen.

Einer Frau kann Befreiung von dieser Vorschrift bewilligt werden.

§ 1304. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist2), bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Einwilligung, wenn sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Mündels durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Einwilligung zu ersetzen, wenn die Eingehung der Ehe im Interesse des Mündels liegt.

*) § 2. Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs ein.

§ 3. Ein Minderjähriger, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts für volljährig erklärt werden.

Durch die Volljährigkeitserklärung erlangt der Minderjährige die rechtliche Stellung eines Volljährigen.

*) § 106. Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

§ 114. Wer wegen Geistesschwäche, wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht entmündigt, oder wer nach § 1906 unter vorläufige Vormundschaft gestellt ist, steht in Ansehung der Geschäftsfähigkeit einem Minderjährigen gleich, der das siebente Lebensjahr vollendet hat.

§ 1906. Ein Volljähriger, dessen Entmündigung beantragt ist, kann unter vorläufige Vormundschaft gestellt werden, wenn das Vormundschaftsgericht es zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung der Person oder des Vermögens des Volljährigen für erforderlich erachtet.

247 § 1305. Ein eheliches Kind bedarf bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahrs zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung des Vaters, ein uneheliches Kind bedarf bis zum gleichen Lebensalter der Einwilligung der Mutter. An die Stelle des Vaters tritt die Mutter, wenn der Vater gestorben ist, oder wenn ihm die sich aus der Vaterschaft ergebenden Rechte nach § 1701*) nicht zustehen. Ein für ehelich erklärtes Kind bedarf der Einwilligung der Mutter auch dann nicht, wenn der Vater gestorben ist.

Dem Tode des Vaters oder der Mutter steht es gleich, wenn sie zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer stände sind, oder wenn ihr Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

§ 1306. Einem an Kindesstatt angenommenen Kinde gegenüber steht die Einwilligung zur Eingehung einer Ehe an Stelle der leiblichen Eltern demjenigen zu, welcher das Kind angenommen hat. Hat ein Ehepaar das Kind gemeinschaftlich oder hat ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten angenommen, so finden die Vorschriften des § 1305, Absatz l, Satz l, 2, Absatz 2, Anwendung.

Die leiblichen Eltern erlangen das Recht zur Einwilligung auch dann nicht wieder, wenn das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechtsverhältnis aufgehoben wird.

§ 1307. Die elterliche Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. Ist der Vater oder die Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich.

§ 1308, Abs. 1. Wird die elterliche Einwilligung einem volljährigen Kinde verweigert, so kann sie auf dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.

Das Vormundschaftsgericht hat die Einwilligung zu ersetzen, wenn sie ohne wichtigen Grund verweigert wird.

§ 1309. Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist. Wollen Ehegatten die Eheschließung wiederholen, so ist die vorgängige Nichtigkeitserklärung nicht erforderlich.

') § 1701. War dem Vater die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung bekannt, so hat er nicht die sich aus der Vaterschaft ergebenden Rechte. Die elterliche Gewalt steht der Mutter zu.

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Wird gegen ein Urteil, durch das die frühere Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, die Nichtigkeitsklage oder die Restitutionsklage erhoben, so dürfen die Ehegatten nicht vor der Erledigung des Rechtsstreits eine neue Ehe eingehen, es sei denn, daß die Klage erst nach dem Ablaufe der vorgeschriebenen fünfjährigen Frist erhoben worden ist.

§ 131.0. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern, sowie zwischen verschwägerten in gerader Linie.

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Personen, von denen die eine mit' Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft gepflogen hat.

Verwandtschaft im Sinne dieser Vorschriften besteht auch zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen einerseits und dem Vater und dessen Verwandten andererseits.

§ 1311.

Wer einen anderen an Kindesstatt angenommen hat, darf mit ihm oder dessen Abkömmlingen eine Ehe nicht eingehen, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

§ 1312. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem der geschiedene Ehegatte den Ehebruch begangen hat, wenn dieser Ehebruch in dem Scheidungsurteil als Grund der Scheidung festgestellt ist.

Von dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden.

§ 1313. Eine Frau darf erst zehn Monate nach der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen, es sei denn, daß sie inzwischen geboren hat.

Von dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden.

§ 1314. Wer ein eheliches Kind hat, das minderjährig ist oder unter seiner Vormundschaft steht, darf eine Ehe erst eingehen, nachdem ihm das Vormundschaftsgericht ein Zeugnis darüber erteilt hat, daß er die im § 1669 *) bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat oder daß sie ihm nicht obliegen.

') § 1669. Will der Vater eine neue Ehe eingehen, so hat er seine Absicht dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, auf seine Kosten ein Ver-

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Ist im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft ein anteilberechtigter Abkömmling minderjährig oder bevormundet, so darf der überlebende Ehegatte eine Ehe erst eingehen, nachdem ihm das Vormundschaftsgericht ein Zeugnis darüber erteilt hat, daß er die im § 1493, Abs. 2 *), bezeichneten Verpflichtungen erfüllt hat oder daß sie ihm nicht obliegen.

§ 1315, Abs. 1. Militärpersonen 2) und solche Landesbeamte, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe eine besondere Erlaubnis erforderlich ist8), dürfen nicht ohne die vorgeschriebene Erlaubnis eine Ehe eingehen.

§ 1322, Abs. 1,3. Die Bewilligung einer nach den §§ 1303, 1313 zulässigen Befreiung steht dem Bundesstaate zu, dem die Frau, die Bewilligung einer nach § 1312 zulässigen Befreiung steht dem Bundesstaate zu, dem der geschiedene Ehegatte angehört. Für Deutsche, die keinem Bundesstaat angehören, steht die Bewilligung dem Reichskanzler zu.

Über die Erteilung der einem Bundesstaate zustehenden Bewilligung hat die Landesregierung zu bestimmen.

zeicbnis des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens einzureichen und, soweit in Ansehung dieses Vermögens eine Gemeinschaft zwischen ihm und dem Kinde besteht, die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach der Eheschließung erfolgt.

*) § 1493, Abs. 2. Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsbeiechtigter Abkömmling minderjährig ist oder bevormundet wird, die Absicht der Wiederverheiratung dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Vormundschaftsgericht kann gestatten, daß die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und daß die Auseinandersetzung erst später erfolgt.

2

) Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874.

§ 40. Die Militärpersonen des Friedensstandes bedürfen zu ihrer Verheiratung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten.

S 60. Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen: 4. Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen bedürfen zur Verheiratung der Genehmigung der Militärbehörde.

3 ) Vergleiche die Vorschriften unter II, Nr. 1.

250 Form der Artikel 11, heschllessung. Gesetzbuche.

Abs. l, des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen

Die Form eines Rechtsgeschäfts bestimmt sich nach den Gesetzen, welche für das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts bildende Rechtsverhältnis maßgebend sind. Es genügt jedoch die Beobachtung der Gesetze des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird.

II. Vorschriften der Landesgesetze über die Eheschliessung von Angehörigen der einzelnen Bundesstaaten im Auslande.

1. Für Landesbeamte ist zur Eingehung einer Ehe eine Erlaubnis der zuständigen Behörde in folgenden Bundesstaaten erforderlich : im Königreiche Bayern für die im Dienste des Staates, der Kirche, einer öffentlichen Korporation oder Stiftung nicht bloß widerruflich verwendeten Personen, deren Anstellung unmittelbar von dem Landesherrn oder von einer Staatsbehörde ausgeht, sowie für die nicht pragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten ; im Königreiche Sachsen für die noch nicht ständig angestellten Schulamtskandidaten ; im Königreiche Württemberg für Staatsbeamte, soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind, ferner für Geistliche, Volksschullehrer, staatlich angestellte oder bestätigte Lehrer an höhern Mädchenschulen und Hofdiener; im Großherzogtume Baden für Offiziere und Mannschaften der Gendarmerie, für das Gefängnisaufsichtspersonal in Centralstrafanstalten, Kreis- und Amtsgefängnissen, für die Wärter und weiblichen Beamten in den Heil- und Pflegeanstalten, für die weiblichen Beamten im polizeilichen Arbeitshause, für die · Grenzaufseher, sowie für die Geistlichen der badischen evangelischen Kirche; im Großherzogtume Mecklenburg-Schwerin für Anwärter und Diätare -bei den Gerichten und - Staatsanwaltschaften, für die zweiten und folgenden Lehrer an den Landschulen im Großherzoglichen Domanium und für die Hülfslehrer in der Stadt Malchow ;

251 im Großherzogtume Sachsen für Staatsbeamte, Geistliche und Sehullehrer ; im Großherzogtume Mecklenburg-Strelitz für Staatsbeamte und Hofdiener, auch wenn sie pensioniert sind; im Herzogtume Braunschweig für Offiziere und Mannschaften der Gendarmerie ; im Herzogtume Sachsen-Meiningen für Staatsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Hofdiener ; im Herzogtume Sachsen-Altenburg für Gendarmen, Hof- und Stalldiener ; im Herzogtume Sachsen-Coburg und Gotha für Staatsbeamte; im Fürstentume Schwarzburg-Sondershausen für Staatsbeamte; im Fürstentume Reuß älterer Linie für unmittelbare Staatsbeamte, Geistliche und Lehrer ; im Fürstentume Schaumburg-Lippe für Staatsbeamte und Lehrer.

2. Nach Art. 31 des bayerischen Heimatgesetzes in der seit dem 1. Januar 1900 geltenden Fassung bedürfen die im rechtsrheinischen Bayern heimatberechtigten Männer zur Eingehung einer Ehe eines von der Distriktsverwaltungsbehörde (Bezirksamt, Magistrat einer unmittelbaren Stadt) ihrer Heimat ausgestellten Verehelichungszeugnisses, worin bescheinigt ist, daß das im Art. 32 dieses Gesetzes begründete Einspruchsrecht ihrer Heimatgemeinde der Eheschließung nicht entgegensteht. Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten nach der Ausstellung geschlossen wird. Auf die Rechtsgültigkeit der Ehe ist der Mangel des Verehelichungszeugnisses ohne Einfluß ; die Ehe hat aber so lange, als die Ausstellung des Zeugnisses nicht nachträglich erwirkt wird, für die Ehefrau und die Kinder dieser Ehe, sowie die durch die Ehe legitimierten Kinder in Bezug auf die Heimat nicht die Wirkungen einer gültigen Ehe. Die vorstehenden Vorschriften finden Anwendung, gleichgültig ob die Eheschließung im Inland oder im Ausland erfolgt.

Die schweizerischen Civilstandsbeamten haben dieses Verehelichungszeugnis jeweilen von A m t e s w e g e n zu verlangen.

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III. Landesrechtliche Vorschriften Dber den Verkehr der deutschen Standesbeamten mit den schweizerischen Civilstandsbeamten.

1. Der Verkehr· findet auf dem diplomatischen Wege statt: im Königreiche Preußen ; in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und MecklenburgStrelitz ; in den Herzogtümern Braunschweig, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg und Gotha; in Elsaß-Lothringen.

2. Der Verkehr findet durch Vermittlung der Aufsichtsbehörden der deutschen Standesbeamten statt: im Großherzogtume Baden durch die Amtsgerichte. Doch ist den Standesbeamten der Städteordnungsgemeinden, nämlich der Städte Karlsruhe, Mannheim, Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden, Konstanz, Bruchsal und Lahr, der unmittelbare Schriftwechsel mit den schweizerischen Civilstandsbeamten gestattet; das Gleiche gilt für sämtliche Standesbeamte, soweit es sich um die Bekanntmachung des schweizerischen Eheaufgebots am badischen Heimatorte der Verlobten handelt; in den Fürstentümern Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie durch die Amtsgerichte; in der freien und Hansestadt Hamburg durch die Aufsichtsbehörde für die Standesämter.

3. Der Verkehr findet durch unmittelbaren Schriftwechsel statt: in. den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg; in den Großherzogtümern Hessen, Sachsen und Oldenburg; in den Herzogtümern Sachsen-Altenburg und Anhalt; in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen, SchwarzburgRudolstadt, Waldeck und Pyrmont, Schaumburg-Lippe und Lippe ; in der freien und Hansestadt Lübeck und in der freien Hanse Stadt Bremen.

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B.

Zusammenstellung der deutschen landesrechtlichen Yorschriften, die für die Eheschliessung von Schweizern in den einzelnen Bundesstaaten in Betracht kommen.

1. In den nachstehend aufgeführten Bundesstaaten, nämlich: im Königreiche Preußen; in den Großherzogtümern Hessen und, Sachsen ; in den Herzogtümern Braunschweig, Sachsen-Meiningen, SachsenAltenburg, Sachsen-Koburg und Gotha und Anhalt; in den Fürstentümern Schwarzburg-Sondershausen, SchwarzburgRudolstadt, Waldeck und Pyrmont, Reuß älterer Linie, Reuß, jüngerer Linie und Lippe; in den Hansestädten Lübeck, Bremen und Hamburg, haben Schweizer und Schweizerinnen ein Zeugnis ihrer zuständigen.

Heimatbehörde darüber beizubringen, daß dieser ein nach den, schweizerischen Gesetzen bestehendes Ehehindernis nicht bekannt geworden ist. Das Zeugnis muß mit einer Bescheinigung des Gesandten oder eines Konsuls des Reichs über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde versehen sein.

2. Im Königreiche Bayern haben Schweizer und Schweizerinnen gleichfalls das unter Nr. l erwähnte Zeugnis über das Nichtbekanntsein von Ehehindernissen beizubringen. Schweizer haben außerdem das in Art. 34 des bayerischen Heimatgesetzes vorgeschriebene Verehelichungszeugnis der Distriktsverwaltungsbehörde zu erwirken, worin bescheinigt wird, daß der Eheschließung kein Hindernis im Wege steht. Dieses Zeugnis wird auf Grund eines Nachweises darüber erteilt, daß nach den schweizerischen Gesetzen die beabsichtigte Eheschließung civilrechtlich zulässig ist; ein solcher Nachweis kann durch das von dem Verlobten vorzulegende Zeugnis über das Nichtbekanntsein von Ehehindernissen erbracht werden.

3. Im Königreiche Sachsen haben Schweizer und Schweizerinnen eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten darüber zu erwirken, daß gegen die Zulässigkeit der Eheschließung kein Bedenken besteht. Diese Bescheinigung wird auf Grund eines von der zuständigen schweizerischen Behörde

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ausgestellten Zeugnisses über das Nichtbekanntsein von Ehehindernissen erteilt, dessen Echtheit von der schweizerischen Aufsichtsbehörde bestätigt sein muß.

4. Im Königreiche Württemberg haben Schweizer die Erlaubnis des Oberamts zur Eheschließung zu erwirken, die ihnen auf Grund eines Nachweises über ihre Staatsangehörigkeit erteilt wird.

5. In den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz haben Schweizer und Schweizerinnen die Erlaubnis der Landesregierung zur Eingehung der Ehe zu erwirken, yor deren Erteilung regelmäßig das unter Nr. l erwähnte Zeugnis über das Nichtbekanntsein von Ehehindernissen verlangt wird.

6. In den Großherzogtümern Baden und Oldenburg, im Fürstenturne Schaumburg-Lippe, sowie in Elsaß-Lothringen bestehen für die Eheschließung von Schweizern und Schweizerinnen keine besonderen landesrechtlichen Vorschriften.

Was das unter Ziffer l hiervor erwähnte Z e u g n i s anbelangt (Art. 2 der schweiz.-deutschen Übereinkunft vom 4. Juni 1886, A. S. n. F. IX, S. 93), so ist d a s s e l b e k ü n f t i g h i n ausschiiesslich d u r c h d i e C i v i l s t a n d s b e a m t e n , w e l c h e die Verkündung der Ehe vollzogen haben, auszus t e l l e n , u n d zwar m i t t e l s t e i n e r E r k l ä r u n g a u f d e m V e r k ü n d s c h e i n , dahin lautend : ,,Der Civilstandsbeamte von erklärt, daß er, ohne daß irgendwelche Einsprache erhoben worden ist, die Verkündung der Ehe vorgenommen hat und daß dem Vollzuge dieser Ehe nach schweizerischen Gesetzen nichts im Wege steht.a Es ist also in dieser Beziehung das gleiche Verfahren zu beobachten, das in der s c h w e i z e r i s c h - i t a l i e n i s c h e n Erk l ä r u n g vom 23. S e p t e m b e r 1-899 vorgeschrieben ist (A. S.

n. F. XVII, S. 370).

Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis geben, ersuchen wir Sie, an die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Civilstandswesen und an die Civilstandsbeamten die erforderlichen Weisungen zu erlassen, damit die vorstehenden Wegleitungen genau befolgt werden.

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Im übrigen benutzen wir auch diese Gelegenheit, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 20. September 1901.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Brenner.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ßingier.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche eidgenössische Stände, betreffend die Verehelichung von Deutschen in der Schweiz und von Schweizern in Deutschland. (Vom 20 September 1901.)

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25.09.1901

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