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#ST#

Entwurf eines Konkordates . .

betreffend

das Brandassekuranzwesen.

Die eidgenossischen Stände haben zum Zweke gegenseitiger Rükversicherung der kantonalen GebäudeVersicherungsanstalten nachfolgendes Konkordat abgeschlossen :

Art. 1.

Uebersteigt in einem der konkordirenden Stände die Summe des innerhalb eines Jahres vorgekommenen Brandschadens den ....Betrag von füns von. Tausend des Assekuranzkapitals, so wird der Ueberschuss durch verhältnissmässige Vertheilnng aus die Assekuranzkapitalien der sämmtliehen konkordirenden Stände (mit Jnbegriss des ansprechenden Standes) gedekt.

Art. 2.

Die in Art. l bestimmte Verkeilung tritt im Ferneren ein .

a. für den Ueberschuss des Brandschadens über sieben und ein halb vom Tausend des Assekuranzkapitals, wenn derselbe bei einem der konkordirenden Stände in drei auseinander folgenden Jahren zusammengenommen diese Kränze übersteigt , ohne dass in einem einzigen Dieser Jahre der Brandschaden sich ans mehr als süns pom Tausend des Assekuranzkapitals belauft.

b. für den Ueberschnss des Brandschadens über 750,000 Fr. , wenn derselbe bei einem der konkordirenden Stände in e..nem Jahre diese Summe übersteigt, ohne doch mehr als fünf vom Tausend seines Assekuranzkapitals auszumachen.

Der Vertheilungsmodus ergibt sich in diesem Falle aus folgendem Muster-

beispieI .

Assekuranzkapital.

zu Betrag

des

auf 3l. Dezemb 1865 39,000,000 im Jahr 1865 Fr. 156,000 oder 4 o/oo .. ., ., 1866 41,000,000 ., ,., 1866 ,, 123,000 ., 3 o/oo ,,

,,

.

,

1867

4 3 , 0 0 0 , 0 0 0

, ,

.

,

1867

, ,

8 6 , 0 0 0

..

Jm Ganzen betrug somit der Brandschaden in den drei Jahren

2

o/oo

1865,

1866 und 1867 9 o/oo des Assekuranzkapitals oder Fr. 365,000 wovon der Danton allein zu tragen hat 7 1/2 o/oo oder Fr. 304,166 .).p. 67, die sämmtlichen konkordirenden Stände Fr. 60,833 .).p. 33.

3^.

....

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^..^.

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Jmmerhin kann für den in einem Jahre (Art l) oder in drei auf...manderfolgenden Jahren (Art. 2 .^ vorgekommenen Brandschaden, wenn derselbe auch mehr als fünf, beziehungsweise mehr als sieben und ein halb vom .Tausend des Assekuranzkapitals beträgt, der betroffene Stand einen.

Anspruch nur dann erheben, wenn im einen oder anderen Fall der Schaden

die Summe von Fr. 200,000 übersteigt , und die Umleg.mg auf die konkordirenden Stände erstrekt sich , wenn diefe Vorausfezung eintrifft, nur aus den Ueber^huss über diese Summe.

Art. 4.

^

.

Als Betrag des Brandschadens ist diejenige Summe anzusehen, welche nach Mitgabe der bestehenden kantonalen Vorsehristen durch die Gebäudeversicherungsanstalt den Brandbeschädigten zu vergüten ist. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Konkordats finden nur ans denjenigen Brandschaden Anwendung, welcher von Brandsällen herrührt, die sich.

im Lanse des Kalenderjahres (Art. 1) oder der ^re.jähr.gen Veriode (Art. 2 ^) wirklieh ereignet haben.

Brandbesehädigunge.. , welche durch Kriegsereignisse, Ausstand, oder militärische Gewalt veranlasst sind^, dürfen bei Berechnung des Brandschadens unter keinen Umständen in Ansaz gebracht werden.

Art. 5.

Unter Assekuranzkapital wird verstanden derjenige Werth, welcher sich.

in dem Kataster der Gebäudeversicherungsanstalt eines jeden Kantons eingezeichnet findet, und auf dessen Grundlage die Beiträge der Versicherten an die Anstalt in demjenigen Jahre bezogen werden, welches aus das, die Umlegung eines Schadensbetrages unter die konkordirenden Stände veranlassende Jahr unmittelbar folgt.

^

Art. 6.

Die konkordirenden Stände verpflichten sich , sür ihre Gebäudeversicherungsanstalten das Kalenderjahr als Rechnungsjahr anzunehmen , die

Rechnungen regelmässig bis spätestens zum 1. April .des folgenden Jahres

ab^uschliessen, und dieselben sowohl dem h. Bundesrathe als den sämmtliehen konkordirenden Ständen mitzutheilen.

Art. 7.

Erhebt einer der konkordirenden Stände Anspruch aus die durch Art. t und 2 dieses Konkordates vorgesehenen Beiträge. so hat er hiervon dem h. Bundesrathe Kenntniss zu geben und demselben die ^um Beleg seines Anspruchs ersorderliehen Aktenstüke einzusenden. Der Bun^.

desrath wird sodann ohne Verzug eine Konferenz der konkordirenden Stände einberufen, welche die eingelangten Akten zu prüfen und das.

weiter Erforderliche zu veranlassen hat.

354 ^ie Konferenz fasst ihre Beschlüsse durch einfache Mehrheit der an..

wesenden und stimm^ebenden Stände.

Art. 8.

Die Beschlüsse der Konferenz sind dem h. Bundesrathe mitzutheilen, welcher den Bezug der auf die konkordirenden Stände umgelegten Beiträge und die Auszahlung derselben an die ..^ebäudeversichernngsanstalt des ansprechenden Kantons vermittelt.

Art. ..).

^...ie auf die konkordireuden Stände umgelegten Beiträge sollen innert Jahressrist, von dem daher^en Beschlusse der Konferenz an g..rechnet, einbezahlt werden; ausnahmsweise ist indessen die Vertheilung der Einzahlungen auf zwei Jahrestermine gestattet, sosern die in einem Kanton zu leistenden Beiträge der Versicherten auf mehr als z.vei vom Tausend des Assekuranzkapitals ansteigen. ^as .jähere hierüber bestimmt die Konferenz der konkordirenden Stände.

Art. 10.

Das gegenwärtige Konkordat wird sür die beitretenden Stände erst dann verbindlich, wenn eine solche Anzahl von Ständen ihren Beitritt zu demselben erklärt hat, dass das gesammte ..lsseknran^kapital derselben wenigstens der Summe von l 000 Millionen Franken gleichkommt.

Sobald der h. Bundesrath die Erklärung abgibt, dass diese Bedingung

erfüllt sei, tritt das Konkordat mit Anfang des anf diese Erklärung folgenden Jahres unter den beigetretenen Ständen in Kraft.

Art. tl.

Es steht jedem der konkordirenden Stände fx..i , jederzeit den Rüktritt von dem Konkordat zu erklären , seine Entlassung aus demselben erfolgt, wenn er den Rüktritt vor dem l. Oktober erklärt, vom ersten Januar des nächsten, sonst ab...r ^..om ersten Jannar des ans dieses solgenden Jahres an, und er bleibt in jedem ^alle für alle an^ dem Konkordat hervorgehenden Verpflichtung .n mitverhaftet, in so w..it dieselben bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung begründet sind.

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Entwurf eines Konkordates betreffend das Brandassekuranzwesen.

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Bundesblatt

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Jahr

1862

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.10.1862

Date Data Seite

352-354

Page Pagina Ref. No

10 003 864

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