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Schweizerisches Bundesblatt.

XVI. Jahrgang. lll.

Nr. 59.

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20. Dezember 1862.

Botschaft des

Bundesrathes

an die h. Bundesversammlung, betreffend den

Freundschafts- , Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und den Niederlanden.

(Vom 8. Dezember 1862.)

Tit.!

Sie haben uns durch Schlussnahme des h. Ständerathes vom 3. Hornung des lausenden Jahres und des h. Nationalrathes vom 5.

gleichen Monats ermächtigt : 1) mit der Regierung des Konigreiehs der Niederlande eine Erklärung auszuwechseln, und zwar mit Vertragskraft im Sinne des Art. 8 der Bundesverfassung , durch welche die Angehörigen der beiden Staaten, in Bezug. anf Niederlassung, Handelsverhältnisse und Zolle, wechselseitig den Angehörigen der meistbegünstigten Ration

gleichgestellt werden ;

2) mit dem gleichen Königreiche eine Konvention über Ausstellung schweizerischer Konsulate in den k. niederländischen überseeischen Bedungen endgültig abzuschließen.

Die Entwürfe für die Erklärung Rr. 1, wie sur die Uebereiukunft Rr. 2 haben Jhnen damals vorgelegen, .nnd es war von uns Berieht erstattet worden, wie auf den besondern Wunsch und .Vorschlag der niederländischen Regierung man, bezüglich des erstern dieser zwei Gegenstände, nur eine einfache .Erklärung auswechseln wolle, statt einen formliehen.

Staatsvertrag abzuschliessen.

Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. III.

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Die Entscheidung der h. Bundesversammlung wurde besorderlichst der k. niederländischen Regierung zur .^enntniss gebracht und die Zustimmung zu den von hier^eits ihr vorgelegten Entwürfen verlangt. Da er.folgte in den Niederlanden eine. Aendernng des Ministeriums, und die der Erledigung so nahe geschienene Entlegenheit erlitt eine längere Verzogerung.

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Jm Monat ^ai diefe^ Jahres wies sich fodann der k. niederländische Generalkonsul dahier, .Herr ..Kommandeur F a e f ^ , als Bevollmäehtigter zu Unterhandlungen ans, erklärte aber, unter Entgegennahme der Vierseitigen, den frühern gleichlautenden Anträge, nicht ermächtigt zu sein, denselben sofort beizustimmen.

Endlich am 1l. Rove.^ber l. J. ^b Herr Kommandeur Faes^ die Ansichten seiner Regierung dahin ab, es mochte vor Allem der erste der beiden Gegenstände erledigt werden, nach welcher Erledigung der zweite dann keine .Anstände mehr bieten werde. Diesen ersten Gegenstand wünsche man aber nicht mehr in der Form einer einfachen, gegenseitig auszuwechselnden Erklärung, sondern in der Form eines Staatsvertrages. Ein

Vorschlag hierzu wurde gleichzeitig vorgelegt.

Gegen die Wiederaufnahme unsers ursprünglichen Vorschlages, einen förmlichen Staatsvertrag abzusehliessen , statt nur eine einsame Erklärung auszuwechseln, glaubten wir um so weniger Einsprache erheben zu sollen.

als anzunehmen war, dass aneh Sie mit uns dieser Forni den Vorzug geben würden, auf die man früher nur Verzicht geleistet hatte, um den Wünschen der Niederlande entgegen zu kommen.

Es wurde daher dem neuen Vorschlage der k. niederländischen Regierung kein Widerspruch entgegen gesezt, sondern der vorgelegte Vertrags ..

Entwurf geprüft nnd, nachdem wir ihn mit nnsern Wünschen und Vorschlagen im Einklang stehend und annehmbar gesunden halben , ermäehtigten wir unsern Bevollmächtigten zur Unterzeichnung desselben.

Für einen formellen Staatspertrag genügt indessen zn seiner Ratifikation die von den hohen Räthen am 3. und 5. Hornung d. J. gegebene Ermächtigung zur Auswechslung einer Erklärung n^.ht mehr, and wir selben uns daller veranlasst, den Gegenstand auf^s Rene vor Jl^.r Fornm zu bringen und die Ratifikation des Vertrags bei Jhnen zu bevorwoxten.

Dieser Vertrag, den wir hiermit die Ehre l,..ben, Jlu.en zur Genel..migung vorzulegen, enthält, nach dem gewohnliehen Jngress, in seinem ersten Artikel diejenigen Stipnlationen, welche der erste Absaz der hierseits vorgeschlagen gewesenen Erklärung zu Gunsten der Riederländer sestsezte und wogegen eine Re^ipro^tätserklärung geordert wurde.

Die Fassung ist wortlieh die gleiche, mit der Ausnahme, dass die hierseits beigefügte Bestimmung der Gleichstellung in Beziehung aus die Militär-

lasten weggelassen und die Rezipro^itätszusichernng sogleich beigesügt

ist. Die Weglassung jenes Militärartikels rechtfertigen die Niederlande damit, dass ja kürzlieh eine besondere Uebereinknnst desshalb ausgewechselt

631 wurde, die eine Wiederholung überflüssig mache^, und dass sich die Sache tm Grunde auch durch die Gleichstellung. mit der meistbegünstigten Ration ergebe. Die Beifügung der Re^iprozitatserkiarung sodann verstehe sich in einem sirmlichen Staatsvertrag von selbst.

Gegen die Richtigkeit dieser Bemerkungen lässt sich nichts einwenden, um so wen.^er, als aueh hierseits die Beisezung des, die Mi^itärbesreiung stipulirende^. Sazes nur vorgeschlagen wurde, um die Riederlande über

diesen speziellen Bunkt vollständig ^u beruhigen.

Der ^ .v e i t e Artikel des Vertrage^ enthält den ganzen Wortlaut des zweiten Sa^es der hierseits vorg^chlagene^Erklärung, mit einigen erläuternden^ Zw.sehens.^en und der Rezipro^itatszusichexung.

^ . ^Die erläuternden Zwischensäze find folgende: 1. Jn der schweizerischen Fassung heisst es, dass die ,,ans a l l e n T h e i l e n ..es K o n i g r e i . e h s der N i e d e r l a n d e ^ Handels- und Jndustrieprodu ^te gleich den Produkten der am günstigsten behandelten Ration gehalten we.den sollen, und bezüglich der Gegenerklärung wurde hierseits verlangt, .^ ss man anch der Kolonien gedenke, um allen ^weifel zu heben.

Der niederl^.ndische Vorschlag nimu.t nun die Kolonien neben da^s Kouigreich in di. ^.affnug auf, und sagt: ,,aus dem K ö n i g r e i c h der R i e d e r l a ^ d e und s e i n e n K o l o n i e n ^ , eine Redaktion, die ohne

Zweifel präziser ist als die hierseitige.

2. ^er zweite Beisa^ besteht darin, dass statt einfaeh von deu eiugeführten ^^aaren zu sprechen, gesagt wird: alle ,,direkt oder i^nd i r e k t ^ eingeführten Waaren holländischen Ursprungs . . . ., eine Ein- ^ schaltung, g^.gen welche mit Grund uni so weniger etwas einzuwenden ist, als die Re^pro.,itätserklaru..g ganz gleich lantet und sie sich eigentlich von selbst versteht.

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Der niederländischen Rezipro^it^tserklärung zu Gunsten der ...Schweizerwaaren ist ^un aber eine Ausnahn^e angehän.gt, welche es der niederendischen Regi rung moglieh. n.aehen soll, den Bewohnern des oftafiatisehen Arehipelagus besonder.... Erleichterungen für die Einsuhr ihrer Erzeugnisse in die niederländischen Kolonien oder für deren Aussuhr zu gewähren.

Die konigliehe Regierung erklärt di.esen Beisaz unerläßlich ,. um so m...hr, da er in andern ..^laatsverträgen, z. B. in dem mit Oesterreieh ^om 2.). Ehristmonat 1855 abgeschlossenen, a n eh. ausgenommen sei.. (.^. ^. l 5 dieses Vertrages.) Für die Schweiz und deren Handel sei der Vorbehalt von keiner Bedeutung, wol aber konnten,. wenn er der ...^hweiz geg..nüber nicht gemacht würde, andere seesahrende Rationen die gleiche Weglassun^ verlangen, die^ dann von den Riederlanden nicht zugegeben ....erden konnte, was zu Anständen sül.ren müsste, die man vermeiden .oolle.

Diese Gründe sind allerdings beherzigenswerth ; und da wirklich der Vorbehalt sür die Verhältnisse

des schweizerischen Handels. keine Bedeu-

632 tung hat, so glaubten wir dessen Ausnahme in den Vertrag nieht bean...

standen zu sollen.

Der dritte Artikel des Vertrages enthält in allgemeiner, die Reziprozität feststellender Fassung den Juhalt des dritten Sazes der von hier aus vorgeschlagenen Erklärung, nämlich die ^ufichernng, dass Vortheile, die in Zukunft anderen Staaten erteilt werden. gleichzeitig auch und in gleicher Weise den kontrahirenden beiden Staaten gewährt werden sollen.

Wir glauben nicht, dass die Worte: ,,in gleicher Weise^ ernstlich .^u der Frage Anlass geben konnten, ob, wenn die Erleichterung an Dritte gegen gewisse Gegenkon^esfionen gegeben worden, auch solche von den Vertragskontrahenten gefordert werden dürfen oder nicht. Zwar mag es gut sein , hier nicht definitiv zu pr.^udiziren . aber es ist der Sinn des Sa^es so anzufassen. dass aueh oh..e Gegenleistung die einem Dritten überhaupt gewährten Erleichterungen zu Gunsten des andern Mitkontrahenten des vorliegenden Vertrages in Einwendung kommen sollen, jedoch in gleicher Weise, d. h. wenn z. B. auf gewissen Waaren einem Dritten Zollerleiehterungen unter der Bedingung der Beibringung von Ursprungs^ Zeugnissen gestattet worden find, sollen auch vom Mitkoutrahenten Ursprungs^eugnisse gesordert werden, um der gleichen Vortheile theilhastig zu werden. So haben wir die Worte . ,.in gleicher Weise^ verstanden, als wir sie in unserm Erklärungsentwurfe vorschlugen.

Der vierte Artikel des Vertrags endlieh enthält die Bestimmungen über Dauer, Aufkündbarkeit und Ratifikation des Vertrages, ganz analog dem hierseitigen Entwurfe, wie er in den legten zwei Säzen der Erklärung vorgeschlagen wurde.

Wir halten den ^ertrag in allen Theilen den hierseitigeu Jnteressen entsprechend, und beantragen daher, die h. Bundesversammlung wolle demselben ihre Genehmigung ertheilen und uns zur Beisezung der Ratifikatiouserklärung ermächtigen, zu welchem Ende wir die Fassung folgender Sehlussnahme beantragen : D i e B u n d es v e r s a m m l u u g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht eines zwischen der schweizerischen Eidgenoffi.nsehast und Seiner Majestät dem Konig der Niederlande unter Ratificationsvorbehalt am 22. Wintermonat 1862 abgeschlossenen ^renndschafts., Riederlassungs- und Handelsvertrags, und nach Prüfung der hierauf

bezüglichen Berichtes und Antrags des Bundesrathes vom 8. Ehristmouat 1862;

in Anwendung des Art. 74, Ziffer 5 der Bundesverfassung, beschließt : 1 . Der zwischen der schweizerischen Eidgeuosseusehast und keiner Majestät dem Konig ^er Niederlande abgeschlossene ^renndsehafts-, Rieder-

633 lassungs- und Handelsvertrag vom 22. Wintermonat 1862 ist seinem ganzen Jnhalte nach genehmigt.

2.

Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen

und der Vollziehung beauftragt.

Bern, den 8. Dezember 1862.

Jm Ramen des schweif Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Stampai.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiess.

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Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag Bischen

der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Niederlanden.

(Vom 22. Wintermonat 1862.)

Der schweizerische Bundesrath einerseits, nnd Seine Majestät der König der Niederlande andererseits, in der Absicht, die Freundsehafts- .und Handelsbeziehungen zu erweitern und zu kraftigen, welche zwischen ihren beiderseitigen Staaten,.

Bürgern und Unterthanen bestehen, sind übereingekommen, diesssalls in Unterhandlung zu treten . und haben zn gedachten. Zweke zu ihren Bepollmäehtigten ernannt , nämlich :

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und den Niederlanden. (Vom 8.

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20.12.1862

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629-633

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