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Bericht des

.Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über den Loskauf der Brükengelder.

(Vom 11. Dezember 1862.)

Tit. l Durch Schussnahme des h. Ständerathes vom 13. Juli 1860, welcher der h. Nationalrath am .16. Juli 1862 beigetreten ist, sind wir .eingeladen worden ,,.,u untersuchen, welehe von den noeh bestehenden .,,Vrükengeldern loszukausen seien und im Besondern Verieht darüber zu ,,erstatten, welche diesmaligen Gesnehe bis anhin an uns gerichtet worden seien".

Um über den Stand der Brükengelder in der Schweiz genauen Aussehluss zu erhalten , hat unser, mit der Voruntersuchung dieser Angelegenheit beauftragtes Handels- und Zolldepartement seiner Zeit ein Kreissehreiben an alle h. Kantonsregierungen erlassen , worin dieselben ersucht worden sind, die auf ihrem Territorium noch bestehenden Brükengelder zu bezeichnen, den Ursprung und die Dauer der daraus bezüglichen KonZessionen anzugeben, auch möglichst einlässliehe Rachweise über die Ersteh lungskosten, die jährlichen Erträgnisse dieser Vrüken, deren Frequenz und Verkehrsinteressen zu verschassen.

Aus den hier beiliegenden Antworten , deren Jnhalt sieh bei den .Ulkten tabellarisch und summarisch zusammengestellt findet, geht hervor, dass nur noch in den Kantonen Freiburg, Aargau, Waadt, Wallis und Genf konzessionirte Brükengelder bestehen, und dass das jährliehe Gesammt-

637 erträgniss derselben nur auf zirka Fr. 22,750 ansteht, ohne die Rheinbrüke m Sakingen mitrechnen.

Eingaben theils von .^antonsregierungen , theils von ...gemeinden, Korporationen und privaten sind für den Loskauf folgender Brüten bis dahin an uns gelangt: für die Drathbrüke in .Marburg, über die Aare, .^ ^ .^ .^ l ^on E h e f s e l .^orte du ^ee^) ^ ...^ . . ^..

fur d^e Bruken ^ ^ ^^.^ ^ ^ ^ ^ ^^ Auch von der Regierung von Aargau ist seiner Zeit auf die hohe

Wünschbarkeit des Loskanses des Botengeldes in Lanfenbnrg nnd der

Anknüpfung von Unterhandlungen zu diesem Zweke mit dem Grossherzog^.

thum Baden hingewiesen worden.

Wir haben diese Loskaufsgesuche s. ^. ablehnend besehieden, von der Ansteht ausgehend, dass, da die fragliehen Brüten theils nnr als Ortsverbindungen zu betrachten seien, theils nur den unbedeutendern interkantonalen Verkehr vermitteln, die allgemeinen schweizerischen Verkehrsinteressen aber nicht berühren, ein Loskauf durch den Bund sich nicht wol rechtfertigen lassen würde.

Seitdem hat nun aber der .Loskauf des lezten in der Schweiz bestehenden Weggeldes, desjenigen nach den Bädern von Leut, stattgefunden, welches Weggeld auch nur den mehr lokalen Verkehr belastete; und damit ist allerdings die Wünschbarteit stärker hervorgetreten, es mochte nun noch der Rest der Brükengelder ebenfalls fallen, und so der Verkehr in der ganzen .^chwei., von diesen lästigen .Abgaben gänzlich befreit werden.

Wir anerkennen die Berechtigung dieser Tendenzen, für welche noch der Umstand spricht, dass von Zeit zu Zeit Gesuche nui Bewilligung neuer Brükengelder an uns gelangen, so z. B. für die Brüke von Cbancy bei Gens, sür eine solche von Fulenbach bei Murgenthal, sur eine Brüke bei ...^chonenwerth, für eine solche zwischen Müllen und Ottenbach. sür eine solehe bei Massonger, Kantons Wallis, und für eine solche bei Monstein über den ^hein, welche Gesuche wir, im Hinb.ik auf die Bestimmungen der Bnndesversassung, .^lrt. 31, zweites Ainea, ablehnend bescheiden mussten. Sollen aber keine neuen Brükengelder mehr einge-^ führt werden, so sollte man auch die wenigen noch bestehenden alten ebenfalls beseitigen, wenn es zu billigen Bedingungen geschehen kann.

Darch die mit 186l beendigte gänzliche Abzahlung der Hauensteinzolle verminderte sieh die jährliehe Entsehädigungssuuune sür Zollauslosnng an die Kantone 1nn Fr. 37,lt8. der Loskans der noeh bestehenden Brükengelder würde .demnach übernommen werden konnen, ohne die früher für den Zollloskaus büdgetirte .^umme zu übersteigen und ohne sie nur zu erreichen.

Einem eigentlichen Loskauf haben indessen noeh Unterhandlungen vorauszugehen, theils mit einem Raehbarstaate sür die Brüten .^on Laufen-

638 burg.und Säkmgen, theils mit den betreffenden .^mtonsregierungen, welch^ lettere sich hinwieder unter sich und mit den Konzesssonären ^er Brüke.^ gelder zu verstandigen hätten. Es kann sich dabei jedenfalls nicht,. wie solche Loskaussgesuche schon gelautet, um Ablesung des Baukapitals^ sondern nur um eine jährliche fir^e Entschädigungssumme auf die. Dauer der Konzessionen handeln, Bunter billiger Rüksichtnahme.^ auf solche Konzessionen, die bald erloschen, für ..^...en Brüken aber in neuester Zeit bedeutende^Ausgaben .^gemacht werden mussten (S. Schreiben der Regierung von Wallis vom 23. Jnli 1862, betreffend die Bruke von Porte du ..^e.^). Diese Unterhandlungen werden voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen, und es werden bei denselben die gleichen Gründsäze, welche ihre Anwendung bei dem Loskauf der Brükengelder der R^dek^rüke in Bern, der Brüke Melide..Bis^one im Tessin und ^ der Drathbrüken in Freiburg gesunden haben. um so eher ebenfalls .^ur Geltung zu bringen sein, als es sich hier mehr als bei den Vorgenannten um Jnteressen lokaler Ratnr handelt. Wir meinen damit die Mitbetheiligung der Kantone, gemeinden, Korporationen, Gesellschaften und privaten ...n den Lasten des Loskauss, wodurch sich die .der Eidgenossenschaft Anfallende jährliche ^ntsehädignngssumme um ein Erhebliches unter die vorgenannten

Fr. 22,750 stellen sollte.

Wenn wir die Fähren nicht mit in den Bereich der Unt..rfn..hu..g dieser Verhältnisse gezogen haben, so gefchah es desshalb nicht, weil wir eine Ausdehnung des Loskauses aus dieselben nicht für gerechtfertigt eräehten, selbst wenn sie in stehende Brüken verwandelt würden.

Mit wenigen Ausnahmen berühren diese Kommunikationsmittel nnr den engern Lol.alverkehr . sie sind ^nde.n bei unsern vielen Flüssen .sehr zahlreich, und ihr Moskaus würde eine bedeutende Summe in Anspruch neh.nen, wahrend andererseits die ^..ihregelder zu ihrem graten .^heit nur eine billige Entschädigung der Handleistungen des ^ährmanns bilden.

Wir erlauben uns noeh kurz einige Worte über die diese Materie betreffenden Vorsehristen der Bundesverfassung und des Zollgesezes. Der Art. 24 der Bnndesversassumg .und aueh der Art. 58 des ^ollgesezes enthalten nur allgemeine Vorsehristen über den Moskaus der Weg- und Brükengelder, ohne zwischen Hauptverkehrslinien und Rebenstrassen zn unterscheiden. Zum .Loskauf der ans dem Transit lastenden Gebühren

hat nun aber der Bund durch das Zollgese^ die V stich t, für die übrigen

nur das Recht übernommen. Von diesem Rechte wurde bis jezt nnr bezüglich der Hauptverkehrsstrassen Gebrauch gemacht, durch Befreiung derselben auch von allen Botengeldern. Nachdem in dieser Richtnn^ nunmehr die lezten Lasten beseitigt sind, so erseheint der Augenblick gekommen, um die Rebenstrassen edenfalls zu berüksiehtigen, deren Anwohne..: unstreitig für sich eben so grosse Jnteressen für deu Moskaus der mit denselben in Verbindung stehenden Brüken besten, als d^ Anwohner der Hauptverkehrslin.ien. Die Eisenbahnen .haben .übrigens in mancher Gegend

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aus die Bedeutung der Rebenstrassen und ihre Brüken einen wesentlichen Einfluss geübt und diese Bedeutung oft sehr gehoben , so dass früher unwichtige Brüken nun einen viel ausgedehnteren Verkehr vermitteln, andere früher wichtige abgenommen haben.

Es sind diess alles Gründe, die fi... den Lvskanf der noch bestehenden Brükenzolle sprechen . und wenn wir bis jezt n.eht bereits von uns aus die daherigen Unterhandlungen mit den Kantonen nnd dem dabei ebenfalls interessirten ....aehbarstaate an die Hand genommen haben, so.

geschah es deshalb nicht, weil bei Anlass des Loskauses des Weggeld^es auf der Strasse nach den Bädern von Leuk der Berichterstatter der .^om^ mission des h. Raionalrathes erklärte, es solle diess die lezte loszukaufende derartige Gebühr sein , wir daher nicht ohne Einverständnis mit den h. Räthen g..gen dieses ausgestellte Vrinzip, wenn auch darüber kein formlicher Beschluss ersolgte, handeln wollten.

Wir schlössen mit dem Antrage, die h. Bundesversammlung wolle uns ermächtigen, sür den Moskaus aller zur Zeit noeh bestehenden, konzes.^ sionirten Brükengelder mit den betreffenden .^antonsregierungen und der Regierung des Grossher^ogthnms Baden zu unterhandeln, und mit denselben wo moglich darauf bezügliche Uebereinkommen, unter Vorbehalt der Ratifikation der Bundesversammlung, abzuschließen.

Wir benuzen diesen .^nlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtnng zu versichern.

Bern, den 11. Dezember 1862.

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Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes ,

Der Bundesprasident: Stampai.

Der. .^an^er der Eidgenossenschaft : ^

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Bundesrathes an die ausgebenden Räthe der Eidgenossenschaft,.

betreffend die Einquartierung.

(Vom 12. Dezember 1862.)

Tit. l Schon zu wiederholten Malen haben Sie den Bundesrath eingeladen , im Sinne einer mogliehsten Ausgleichung der Einquartierungslast und einer hohern Entschädigung für die Einquartierung di... nothig...n Massregeln zu tresfen und Bericht zu erstatten.

Jhre daherigen Beschlüsse .lauten wie folgt: 1) Bundesbesehlnss vom 2l). Juli 186..), betreffend die Geschäftsführung des Bundesrathes vom Jahr 185.) : ,,Der Bundesrath wird eingeladen , dafür zu sorgen , dass

eine moglichste Ausgleichung der Eingnartiernngslaft dureh gleich-

massigere Verkeilung derselben auf die verschiedenen Landesgegeuden ehielt und dass die den Einwohnern zu leistende Entschädigung für Einquartierung erhoht werde. ^ 2) Bundesbeschluss vom 1.). Juli 1861, betressend die Geschästsführung des Bundesrathes vom Jahr 1860.

,,Der Bundesrath wird eiugeladen : ,,a. in. Hinblik auf den Bundesbesehluss vom 20. Juli 1860 näher zn prüfen, ob eine Ansgleiehnng der Einquartierungslast durch gleiehmässigere Vertheiluug derselben auf die verschiedenen

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