18..)

Art. 7. Die definitive Konzession kann, wie die p r o v i s o r i s c h e , zurükgezogen werden , wenn .das Bflichtenheft nicht beobachtet und der Betrieb der Eisenbahn Unsalle oder wesentliche Uebelstände mit sich bringen würde. Ein solcher Konzessionsentzug wird nach den Bedingungen, die im Bflichtenhest, das sür die Konzession als Regel dienen soll, aufzuuehmen sind, stattfinden.

Genf, den 4. Oktober

186l.

Jm Ramen des Staatsrathes,

Der Kanzler: Mare Biridet.

#ST#

Beschluß des

Staatsrathes von Genf, betreffend das Pflichtenheft für die Konzession der amerikanischen Eisenbahn.

(Vom 15. Oktober 1861.)

Der S t a a t s r a t h ,

.

nach Einsicht des Art. 6 seines Beschlusses vom 4. .Oktober l 86l bezüglich der Konzession einer sogenannten amerikanischen Vserde-Eisenbahn aus dem Gebiete des Kantons, zu Gunsten der Herren Burn u. Eomp..

aus den Antrag des mit d..m Baudeparlement betrauten Mitgliedes

des Staatsrathes,

bes eh li esst : Der Entwurf zu einem Bflichtenhest sür definitive Feststellung der Klauseln und Detailbedingungen, welche den Herren Buru u. E o u. p.

auferlegt werden, wird angenommen, wesshalb das Vflichtenhest nun also lautet :

190 .^...htenhest ^ n r ...^ a n^e s^a n .einer ans dem ^el.iele de... ..^ant.^n...

^ errettenden ^^rde-.^isenbahn.

Art. l. Die durch Beschluss des Staatsrathes vom 4. Oktober 1.^61 konzedirte Bahn wird auf Kosten, Risieo und ^esahr der Gesellschast E. B u r n u. E o m p . erstellt.

Die Brobestreke, vom Plae... Neuve in Gens bis zum Blaz du Rondin in Earouge, hat dem Traee zu folgen, welches vom Jnspektor der ossentlichen Arbeiten sestgesezt werden wird.

Art. 2. Die Details bei Erstellung der Linie, mit Ausnahme derjenigen Arbeiten, welche aus der Brüke in Earonge auszuführen sind, werden vo.n Jnspektor der ossentlichen Arbeiten genehmigt, nachdem ...erselbe von den planen, welche die Konzessionäre vorzulegen gehalten sind, wird Einsieht genommen hab...n.

Das gleiche ist der Fall bei den Wart- und Kontrolbüreau^, welche auf der ossentlich..n Strasse zu erstellen sein dürften.

Während der Anssühruug dieser Arbeiten und der Dauer der KonCession konnen die Konzessionäre Modisikationen der beschlossenen .^estimn.ungeu beantragen . dieselben dürfen aber nnr nüt Einwilligung des Baudepartemeuts ausgeführt werden.

Das Departement hingegen kann von

sich aus in Begehung ans die Anlage der Eisenbahn diejenigen Modisi-

kationen anordnen, welche die Erfahrung oder aus der ossentlichen Strasse zu machende Ae.^derungen als nothig erscheinen lassen könnten. Jn kei...

nen. Falle aber dürfen diese Modifikationen Anlass zu einer Entschädigung geben.

^lrt. 3. Die Eisenbahn wird auf dem Rivean des Bodens augelegt, ohne Erhohung ol^r Vertiefung (sans sailli ou déprc^siou)^ nach dem Rormalprofil ^er öffentlichen Strasse und ohne dass irgendwie von dem bestehenden ^uer- oder Längenprostl abgewichen werden darf, wenn nämlich das Baudepartement zu einer Abweichung nicht eine spezielle Er-

mächtigu^g erteilt.

Die Schienen sollen aus der Aussenseite, der ganzen Länge nach, mit 0,35 Schuh breiten vierekigen Pflastersteinen von bester Qualität eingesasst werden.

Das Steinpflaster aus der Kautonalstrasse in der Stadt Earouge soll sosort auf Kosten der Gesellschast, in der oben angegebenen Breite, mit Jnbegrisf d^s Ranms zwischen beiden Schienen wieder hergestellt werden.

Dieses Steinpflaster ist von Unternehmern, die vom Staatsrathe gewählt werden, ^u erstellen. Die hie^u nothig..n Steine und das Sand werden vom Staate geliesert.

l9l Art. 4. D..s Ausbrechen der Strassen und das Oefsnen der Gräben soll mit thunlichster Befiederung und aller nöthigen Vorsicht geschehen.

Die Strasse muss, wo immer moglich, am gleichen Tage wieder hergestellt und in besten Zustand gebracht werden.

Jm Falle von Rachlässigkeit, Verlagerung oder schlechter Ausführung wird unverzüglich von Amtes wegen aus kosten der konzessionirten Gesellschaft eingesehritten, unbeschadet der gerichtlichen Schritte, die gegen dieselbe wegen Richtbeobachtung der Bolizeireglemente ans der Laudslrasse und wegen Schadenersa^ konnten eingeleitet werden.

Die von Amtes wegen gehabten Unkosten hat der Steuereinnehmer bei der Gesellschaft zu erheben.

Art. 5. Der durch das Ausbrechen und die Wiederherstellung der.^ Strasse sich ergebende Aussall au Material wird pon den Lieferanten der neuen Materialien gedekt, und zwar von gleicher Art und .Qualität, wie das zur Strasse verwendete Material ist.

Die Reparaturen müssen von den Wegaussehern der Gesellschaft und auf ihre Kosten gemacht werden.

Art. 6. Wie es aus dem Artikel 5 des Kon^essionsbeschlusses vom 4. Oktober 18.^1 hervorgeht, müssen die gegenwärtigen Geländersteine (bahuts) der Arvebrüke weggeschafst und durch eiserne Barrieren, welche auf gegossenen, an der Vorderseite der Brüke eingepaßten Sparrenkopfen (conso^s) rnhen, ersezt werden, um dadurch die Brüke zu verbreitern.

Dies... V...rbrei..eruug soll von der Ges^.llsehast aus^die Z..it der Erofsuuug der Eisenbahn bewerkstelligt werden.

Die Arbeit muss nach den entworfenen Vlanen und unter tung des Bauinspektors ausgeführt werden.

der Lei-

Die Geländersteine (Roches des l.^huts) sind der Kantonalverwaltung wieder zuzustellen.

Die Gesellschast hat dem Kanton sämmtliche Unkosten für die gedachte Verbreiterung zum Voraus zu bezahlen.

Da die auszuführenden Arbeiten auf 15,000 Franken, naeh Abzng des approximativen Werthes der disponibel Steine, angesehlagen sind, so haben die Konzessionäre die^ Hälfte der Summe zu übernehmen..

Die andere Hälfte wird vom Staate während den fünf Jahren der provisorischeu Konzession in süns gleichen Annuitäten, jedoch ohne Zins abbezahlt.

Falls die Konzession vor Ablauf der fünf Jahre zurükge^ogen würde, so h.itte der Staat sämmtliehe Kosten für die Verbreiterung der Brüke wieder zu erstatten, und zwar in drei Zahlungen, nämlich: den ^ersten Drittel sogleich, den ^weiten Drittel naeh Versluss eines Jahres und den legten Dritti sechs Monate nachher.

Art. 7. Eichen, Holz und andere zur Erstellung der Eisenbahn gehorende Materialien müssen von guter Qualität und zwekdienlieh sein.

192 Art. 8. Die Konzessionäre sind gehalten, die Wasserabflüsse, Gasleitnngen u. a. m., die durch ihre Arbeiten aufgehalten oder verändert werden sollten, aus ihre Dosten wieder herstellen zu lassen.

Ebenso haben sie die Zugänge ^ur öffentlichen oder Brivatkommu..^ kation, falls dieselbe durch ihre Arbeiten verändert werden müsste, w.eder herzustellen.

Art. 9.

Die Konzessionäre sollen, sobald der Trosse Rath das Konzessionsdekret genehmigt haben wird, ihre Bauplane sosort vorlegen.

Die Ausführung der erwähnten Blane muss unverzüglich und mit möglichster Beorderung sortgesezt werden.

begonnen

Die Jnbetriebse.mng der Linie G e n s ^ . E a r o u g e kann erst dann stattfinden, wenn alle Arbeiten vollendet und vom Bauinspektor als solid und gut ausgesülzt anerkannt worden sind.

Art. 10. Die Eisenbahn soll pon den Konzessionären stets in gutem Zustande erhalten werden ; die Bahnwärter, .vel.che sie ans derselben anstellt, müssen G e n f e r oder vom Bau.^epartement angenommen sein. Sie werden beeidigt , und bei Strasseubeschädigung konnen sie ein Protokoll aufnehmen. Lassen sich diese Angestellten Nachlässigkeiten zu Schulden komme.. , so kann die Kantoualverwalt.mg pon Amtes wegen die Fehl.^ baren absehen und an deren Stelle Andere ernennen, falls die Gesellschast den ihr gemachten Anzeigen nicht Rechnung tragen sollte.

Art. lt. Die Wägen müssen nach dem besten Modell koustrnirt sein, aus Federn ruhen, im Jnnern gepolsterte ...^ize haben, mit Glaeen geschlossen, bei der Racht erhellt und im Winter gehest fein. Diese Wägen sollen den sur den Bersonentrausport festgesezten oder noch festzusetzen Bedingungen entstehen.

Art. 12. Die Konzessionäre dürfen keine Entschädigung beanspruchen für den Schaden, welcher der Eisenbahn erwachsen konnte dnrch das gewohnliche Fuhrwesen. durch Erossnung neuer Kommu..ik...tionswege, durch Erstellung von Kanälen oder Abflussgräben, durch Gasleitungen und Ausbesserung von Steinpflastern , durch neue Transportarten , die mit derjenigen der Konzessionäre koukurrireu^ tonnten ; dnrch Storung oder Unterbrechung des Dienstes, der von zeitweiligen Massuahu.en oder Voliciverordnnugen herrühren könnte . durch ^taatsbauten , oder endlich durch irgeud e.nen Umstand, den die freie Beugung der Strasse herbeiführen kounte.

Art. l 3. Sollte die Eisenbahn ans irgend einer, der Gesellschaft zur Last fallenden Ursache unterbrochen werden, so ist dieselbe gehalten, dnrch andere zwetmässige Mittel den Verkehr aus der ganzen L^.uie zu unterhalten, ol.me jedoch den Tarif erhohen zu dürfen. Jm Unterlassungfalle wird der Staat von sich aus, allein ans Kosten und Gesahr ^..r

Gesells.haft, das Rothige v.ersügeu.

193 Art. 14. ^ Diese Konzession kann jederzeit zurükgezogen werden, ^wenn die Konzessionäre die im gegenwärtigen Bslichtenhest ihnen auferlegten Verbindlichkeiten nicht erfüllen sollten.^ Jm Falle des Konzesstonsent^uges hat der Staatsrath lediglich die Eisenbahn aufzuheben, und zwar auf Kosten, Risieo und Gefahr der Konzessionäre.

Wenn die Verzogerung der Arbeiten oder die Unterbrechung des .Betriebs durch hohere Gewalt verursacht würde, so finden, falls die .^erhinderungsumstände gehörig kouftatirt werden, die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung auf die Gesellschaft.

Art. 15. Die einmal begonnenen Arbeiten müssen, hohere Gewalt vorbehalten, in Zeit von 3 Monaten beendigt sein.

Art. l 6. Die Tar^e für den Transport der Reisenden und Waaren soll im Durchschnitt 25 .^ unter den jezigen Ansäen stehen. Ein besonderes, vom Staatsrath zu genehmigendes Reglement wird die Ta^en festste.. , und ebenso die Absahrts - und Ankunftszeit. Beides ist von den Konzessionären aus ihre Kosten zur öffentlichen Kenntniss zu bringen.

Art. 17. Die Kosten sur Besichtigung und Annahme der Arbeiten, so wie für deren Ueberwaehung , werden vom Baudepartement bestimmt und von den Konzessionären übernommen.

Art. 18. Jedes Abonnement sür Benuzung der Bahn durch gewohnliche Fuhrwerke wird erst dann gültig, wenn der Staatsrath. dasselbe genehmigt hat. ^t..r..m steht das Reeht zu, ein Maximum sür den Abo..nement^preis festzusezen.

.^

Art. 1.). Wenn nach Art. 2 des Beschlusses vom 4. Oktober 1861 die Konzession au einen andern Konzessionär übergeht, so muss derselbe alle Klauseln und Obliegenheiten der gegenwärtigen Konzession übernehmen.

Art. 20. Die Gesellschaft bleibt den bereits bestehenden und künftigen Volici .. und Strassenreglemeuten unterworfen, und sie hat sieh an alle Massuah.uen, die ihr vorgeschrieben werden konnten, zu halten.

Art.

21.

^ie uimmt regelmäßig ihr Domizil in G.ens.

Art. 22. Alle Streitigkeiten, die zwischen den Departement^ des Staates und den Konzessionären entstehen könnten, werden aus administrativem Wege durch deu ^taatsrath ausgetragen.

Art. 23. Sobald^ ein Blau über die Aussührung sämmtlicher Eisenbahnarbeiten gemacht ist , soll derselbe dem Baudepartement vorgelegt werden.

Art. 24.

behalten.

Alle Rechte von Drittpersonen sind und bleiben

vor-

194

Art. 25. Mit Rüksicht auf einen möglichen Rükkans der Bahn von Seite des Staates, hat die Gesellschaft alljährlich ein Generalinventar über die Aktiven und passiven des Unternehmens auf den 3l. Dezember

anzufertigen und der Administration vorzulegen. Als Basis für die Rükkausssumme würde der durchschnittliche Ertrag der legten 6 Jahre dienen.

Art. 26. Raeh Ablanf der Konzession, nämlich an. Ende der 55 Jahre, fallen alle Rechte der Konzessionäre auf das Eigentum der Eisenbahn dem Staate zu, und er tritt sofort in den Besiz dieser Bal.m, so wie ihrer auf Genferboden befindlichen Dependenzen. Die Konzessionäre sind gehalten, ihm Alles in gntem Znstande zn übergeben. Die bewegliehen Gegenstände, mit Ausnahme der Bserde, tonnen vom Staate erworben werden.

Wenn der Staat den Versall abspräche und die Konzession zurükziehen würde, oder wenn er nach Verslnss der Konzessionsdauer nicht sur gut erachten sollte, die Bahn beizubehalten, so wären die Konzessionäre verpflichtet, das mit der Eisenbahn Zusammenhängende (les engins) wegzuschassen und Alles wieder in den ursprünglichen Zustand zu stellen, und zwar aus ihre Kosten.

Gens, den 15. Oktober l 86 l.

Jm Namen des Staatsratl.es ,

Der Kanzler: Mare Biridet.

#ST#

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de...

Staatsrathes von Genf, betreffend die von der Gesellschaft C h. Bu r n und C o nt p. zu erlegende .Kaution.

(Vom 18. Oktober l86l).

Der Staatsrath

besch liesst.

Die Gesellschaft Eh. Burn und Eomp. hat eine Kaution von f ü n s z e h n t a u s e n d Franken zu erlegen, welche Summe ihr wieder

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Beschluß des Staatsrathes von Genf, betreffend das Pflichtenheft für die Konzession der amerikanischen Eisenbahn. (Vom 15. Oktober 1861.)

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1862

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30.08.1862

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189-194

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10 003 828

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