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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrathe.

(Vom 23. Mai 1862.)

Mit Zuschrift vom 22. diess macht die nordamerikanisehe gesandtfchaft Ramens ihrer Regierung dem Bundesrathe die Mittheilung , dass die seit längerer Zeit unterbrochen gewesenen Vostverbindungen zwischen New-Orleans und den übrigen Städten der Vereinigten Staaten nieder hergestellt seien , indem die Stadt Rew-Orleans und das ganze Flussgebiet des Mississippi durch die Land- und Seemacht der Union wieder in Bestz genommen wurden. Desshalb konnen Briefe und Kommunikationen aus allen Theilen Europas wieder eintreffen , und es werde

der Bostdienst neuerdings mit derjenigen Regelmäßigkeit ausgeführt, wie ....or dem Anspruch des Krieges.

Jm Fernern theilt die gedachte Gesandtschaft mit, dass die Wiedereroffnung des Hafens von Rew-Orleans und wahrscheinlich einiger anderer südlicher Seehäfen in Bälde stattfinden dürfte, was alsdann ungesäumt zur offentliehen Kenntniss gebracht werde.

Jn Folge erhobener Besehwerde von Seite mehrerer Verleger schweiArischer Zeitungen und Journale gegen die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des neuen Posttaxengesezes vom 6. Februar 1862 *) hat der Bundesrath beschlossen :

1. Unter vorläufiger Belassung des Status qno ist lediglieh die Vollziehung der in Frage stehenden Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Posttaxengesezes vom 6. Februar 1862 vorzubehalten und hiesür die Anordnung eventuell so zu treffen , dass aus den Fall der Beibehaltung

dieser Bestimmungen die nachträgliche, auf den .l. Jul.i 1862 rükgreifende Vollziehung eintreten konne.

2. Der Bundesversammlung ist mit einer Botsehast der Vorschlag eines Gesezes über die Post-Transporttaxen und Abonnementsgebühren im Sinne der Artikel 10, 11 und 13 des bundesräthliehen PosttaxengesezVorschlages vom 5. Juli 1861 **) einzureichen, wodurch die betreffenden Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Posttaxengesezes vom 6. Februar 1862 ausgehoben werden.

*) Siehe eldg. Gesezsammlung, Band VII, Seite 142.

**) Siehe Bundesblatt v. J. 18....1, Band II, Seite 310.

B u n d e s b l a t t .

Jahrg.

XIV.

B d . I I .

3 6

476 3. Das Bostdepartement ist ermächtigt, für vorläufige Beibehaltung des ..^tns quo in Sachen und eine nachträgliche eventuelle Vollziehung der Art. 10 und 11 des Vosttax^en gesezes vom ..... Februar 1862, in deu^ oben bezeichneten Stnne, aus 1. Juli 1862 die erforderlichen ^lnordnungen zu treffen.

(Vom 26. Mai 1862.)

Der Bundesrath wählte als Vostkommis in Olten: Hrn. Martin Brunn er, von .Olten; ,, ,, ,, Basel: ,, Emanuel S e i f e r t , von Basel; ,, Telegraphist in Wmterthur: .^rn. Albert Stahel, von Turbenthal ,,

.,

,, Zürich :

,,

(Zürich) .

Johannes Gredig, von SavienBlaz (Granbünden).

(Vom 28. Mai 1862.)

Mit Sehreiben vom 23. diess macht der schwe^. Generalkonsul in . Madrid dem Bundesrathe die Anzeige , dass Herr ^eter J e n n ^ von Schwanden, Kts. Glarns, welcher unterm 28. März d. J. zum schweif.

Konsul in Manilla (Jnsel Lucon) ernannt wurde, in dieser Eigenschast das Er^uatur von der k. spanischen Regierung am 5. diess erhalten habe.

Der gegenwärtige Bosthalter in Bubikon ist wegen Fahrlässigkeiten in seinen Amtsgeschästen aus dem Bostdienfte entlassen worden.

Be^ichti^un^.

Auf Seilte 412 hievor, Zeile 5 ...on ^ben soll .^ heißen.

statt ,,sog. ^äßlimühle^.

^^ammerstampse^

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30.05.1862

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475-476

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