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Schweizerisches Bundesblatt.

XIV. Jahrgang. II.

Nr. 31.

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8. Juli 1862.

Botschaft des

Bundesrathe an die h Bundesversammlung, betreffend die .Konzession fur Erstellung einer Pferdeeisenbahn zwischen Genf und Carouge.

(Vom 4 April l 862.)

Tit.

Mit Schreiben vom 17. März l 862 übermittelt die Regierung von Genf zwei Exemplare der Konzessionsurkunde sür Erstellung einer Bserdeeisenbahn zwischen Gens und Earouge mit dem Ersuchen, der Bundesrath

mochte n ....h M..ssgabe des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852 bei der hohen Bundesversammlung die Genehmigung sraglich..r Kouzession aus..

wirken , inzwischen aber die Ausführung der erforderlichen Arbeiten be-

willigen.

Jn Ergänzung obigen Sehreil..ens übermittelte dann die Regierung unterm 22. gleichen Monats serner drei Exemplare des RegiernngsBeschlusses vom 8. Rovember 186l, durch welchen das auf diese Konzes-

sion bezügliche Bfli.hte..hest genehmigt wnrde.

Wie aus dem Schreiben voni 17. März hervorgeht, war die Regierung von Genf anfänglich der Ansicht, es sei für die fragliche Kon-

Cession die Genehmigung des Bundes nicht ersorderlich, weil es sich nicht uni eine Eisenbahn mit Lokomotivenbetrieb, sondern bloss um eine Pferdebahn handle. Da aber das Bundesgesez in dieser Beziehung keinerlei Ausnahmen macht und auch der im Schreiben von Genf angedeutete Umstand , dass fragliehe Streke nicht viel mehr als ein Kilometer laug ift,

Bundesblatt Jahrg. XIX Bv. 1..

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702 nicht in Betracht fallt, so muss die Frage, ob sür ..^serdeeisenbahnen die Bnndesgen..hmignng erforderlich sei, unbedingt bejaht w...rd^. . und es unterliegt somit ^ie vorliegende Konzession g^lich ^er gleichen Behand..^ lung, wie die ^n^essionen sür Lokomotiv-.^.isenbahnen.

Von diesem Standpunkte ..nsgehen..., hab.m wir nach Vors.hrist des Art. 7 ...es Bnndesgese....... sowol die vom ^taatsrath. von Gens d^r Gesellschast Bnrn und Eomp. erteilte Konzession von. 23. Oktober l8l^1, als das^vou der gleichen Behord... nnterm ^. ^oo.^m^er gle^.h.^n Jahres

genehmigte Vflichtenl^.st in allen ^heilen geprüft nn.^ ^..snnden , dass in

diesen beiden .^iktenstüken nichts enthalten s..i , was den Jnteressen der Eidgenossenschaft o^^r d^^. Vorsehr.^sten ^er ^nn...esgesezgebung zuwiderliese, das. sonach der fraglichen .^on^sion unt.^r den g^wbhnli.h.n, in den Artikeln 8 bis und mit l 4 .^.s erw.ihnt^n .^nndesgesezes enthaltenen ..^..din^ungen die Genehmigung ertheilt werden konne.

Was das weitere Ansuchen der Reglernng von G.^nf, betressend ^ie

Bewilligung ^..r sofortig^ Ansfül^rung ^es Unt^rnehn.^ens , anbelangt, so konnten wir daraus nicht eintreten, weil eine solehe Erniachtigung nicht in nnsern Besngnissen steht; indessen glaubten wir, der R..giernng gleiehzeitig verdeuten ^n dürfen, ^ass wir keine Gefahr darin erbliken würden, wenn sie auf ihre eigene Verantwortlichkeit die sofortige .^ussül^r.mg der Arbeiten autorisireu sollte.

Juden. wir Jhnen, Tit., ^ie ans ^iese Angelegenheit bezüglichen Akten übermitteln, beehren wir uns, Jhnen den naehsteh.^oen Besehlusseutwurs zur Genehmigung zu empfehlen , und erneuern Jhnen die Verfi^herung vollkommenster Ho^ha..htnng.

Bern, den 4. April 1862.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathe^ , Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Stampai.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

^ie^

703 ^es^ln^en.t^nrf, betreffend

die .^o.^essiou für ^r^llung einer ..^ferdeeisenbahn zwischen ..^..enf uno .^aronge.

D i e B u u d es v er s a m m l a n g d e r s eh w e i z e r i s eh e n E i d g e n o s s e n s eh a s t , nach Einsicht einer vom Grossen Ralhe des .Kantons Genf unterm ^. Rovember 18^l den Herren B u r u und E o m p . ertheilten Konzession für deu Bau und Betrieb einer Bferd^eiseubah^ z.oische^ Genf und Earouge ; eines sachbe^üglichen Berittes und Antrages des Bundesrathes vom

4. April 1.^2;

in Anwendung des Bundesgese.^s vom 2.^. Heumonat l 852,

l. e schl i esst : Es wird dieser Eisenbahukou^ession unter nachstehenden Bedingungen

die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Erledigung von Art. 8, Lemma 3 des Bn.^esg^s über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sur den regelmässigeu periodischen Bersoueutransport, je nach dem Ertrage der Balm und oem finanziellen Einslusfe des Unternehmens aus den Vostertrag, eiue jährliehe ^on^essionsgebul^r, die das Verl..ällni^ von ^r.. ^l)l) sür eine W^gslre^e von einer Stnnde nicht übersteigen soll, .^u erheben.

^er Bundesrath wird jedoch von diesen Rechte so lange keinen Gebrauch machen, a^s die ...^ahnunternehmung G e n f - E a r o u g e nicht mehr als 4 ^^ nach ersolgte.n Al.^ug der aus Absehreibnngsreehnung getragenen oder ein.^m Reservefond einverleibten ...^unnnen abwirft.

Art 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn G e n f - Eaxo u ge, sür deren Bau, beziehungsweise Betrieb, die .Konzession den ^erren B u r n und ^ o m p . vom Danton Genf unterm 8. November l86l ertheilt worden ist, in ihrer Gesammelt, so w^it fi.. wirlich erstellt worden ist, sammt dem Material, den Gebaulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu ge^

horen, mit Ablauf des ^0., ^5., 60., 75., 9l). und 99. Jahres, vom

1. Mai 1^64 ..n gerechnet, gegen Entschädigung au sich zu ziehen, falls er jeweileu füuf Jahre zum Voraus den Rnkk.auf erklärt hat.

.^auu eiue Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erhielt werden, so wn.d die leztere durch e^n Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht ^oird so ^...sammeugesezt , dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet

704 wird. Können sich die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das B.mdesgericht einen Dreier^ors.hlag, ans welchem zuerst der Kläger und hernach der ..Beklagte se einen der Vorgeschlagenen zn streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes.

Für die Ansmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen:

a. Jm Falle des Rükkauses ini 30. , 45. und 60 Jahre ist der 25fa..he Wertl.. des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchen. der Vund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen. im Falle des Rül.kaufes im

75. Jahre der 22^ fache, und im Falle des Rükkauses im 90. Jahre der 20fache W^.rth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in

keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen

darf. Von dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist , sind übrigens ...Dummen , welche aus Absehreibungsreehnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. Jm ^alle des Rükl.auses ini .).). Jahre ist die mnthmassliehe Summe, welche die Erstellung der Bahn und die Einrichtung derselben zum Betriebe in diesem Zeitpunkte kosten würde, als Entsehädigung zu befahlen.

c. Die Bahn sammt Zngehör ist jew..ilen, zu welchem Zeitpunkt auch der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bnnde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge getrau werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von d..r Rük-

kausssumme in Abzug zn bringen. Streitigkeiten , die hierüber

entstehen mochten , sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht ausfragen.

Art. 3. Binnen Jahressrist, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten dieser Eisenbahn zu machen

und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fort-

sührung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigen-

falls mit ^lblaus jener ^rist die Genehmigung des Bundes für die vorliegende .^on^ession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bund^.sgesezgebung, nam.mtlieh das Gesez über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen vom 28. .^.eumonat 1852, genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch di... Bestimmungen der vorliegenden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit d..r Vollziehung und üblichen .Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession für Erstellung einer Pferdeeisenbahn zwischen Genf und Carouge. (Vom 4 April 1862.)

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08.07.1862

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