72

#ST#

Botschaft de...

Bundesrathes au die gefezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend

l. die Bedienung und Bespannung der gezogenen Bierpfünderbatterien ; II. die Reorganisation der Raketenbatterien.

(Vom 3. Januar 1862.)

Tit..

Der Art. 6 des Bundesbeschlusses betreffend die Einführung gezogener Gesehüze vom 24. Heumonat 1861 enthalt sür den Bundesrath den Auftrag , der Bundesversammlung in ihrer nächsten Siznng Bericht und Anträge vorzulegen.. über die Art und Weise, wie die anzuschafsenden 12 Vierpsünderbatterieu sowol zum Zweke der Uebungen , als im Felde bespannt und bedient werden sollen.

Zugleich euthält der gleiche Bundesbeschluß die Einladuug an den Bundesrath, bei diesem Aulasse zu uutersuehen, ob es nicht, im Hinblik .aus die Einführung der gezogenen Kanonen bei ....er sehweizerisehen Artillerie zwekmässig wäre, aus die Beibehaltung besonderer Raketenkorps zu verzichten, und ob das Bersonal derselben nicht mit Vortheil znr Bedienung der neuen Batterien verwendet werden konnte ^).

^, Siehe eldg. Gesezsammlung, Band ^II, Seite .^7.

73 Jn Erledigung dieses Auftrages beehren ^Beschluss- und einen Gesezentwurs vorzulegen:

wir uns ,

Jhnen einen

1^ betretend die Bedienung und Bespannung der gezogenen VierpfünderBatterien , 2)

über die Reorganisation der^ Raketenbatterien.

Jndem wir diese beiden Entwürfe in Folgendem in Kür^e näher beleuchten, verweisen wir im Uebrigen auf den einschlägigen Bericht der Artilleriekommissiou für gezogene Gesehüze, den wir gegenwärtiger Botschaft als Anhang folgen Raffen.

l.

Bei seinem Vorschlage über die Bedienung und Bespannung der 12 neuen Batterien glaubt der Bundesrath vor Altem von dem Grundsaze ausgehen zu sollen, die gegenwärtige Armeeorganisation, wie sie durch das Buudesgesez über die Beiträge der Kantone zum schweizerischen Bun-

desheer pom 2^. August 1851 ^) gegeben ist, nicht zu ändern ..nd demge-

mäss weder die taktischen Einheiten der Artillerie zu vermehren, noch die die Leistungen, welche die Kantone an Mannschast und Vserden zu machen haben, irgendwie abzuändern. Von diesem Gesichtspunkte aus und mit Rüksicht daraus, dass, wie wir unten nachweisen werden, der Bestand der Raketenkompagnien zur Bedienung von bespannten Batterien nicht hingereicht hätte, schien uns nur ein Ausweg moglich, nämlich der, das neue Material schon bestehenden taktischen Einheiten zu übergeben, und zwar solchen, die ihrem Bestaude und ihrer Organisation nach den ^u organisirenden Batterien am meisten entsprechen, - den ...^eehspsünderbatterien.

Zur Ausmittlung, welche bisherigen Sechspfünderbatterien zur Bedienung der neuen Batterien verwendet werden sollen, schlagen wir sol^ genden Modus vor . Jn erster Linie sollen dasür nur Kompagnien .^es Auszuges verwendet werden, sodann sollen alle sene Kantone, welche sowol im Auszug als in der Reserve je eine ^ .^- resp. 8 ^Batterie haben, je eine Auszüger-Batterie ^ur Bedienung der neuen Vierpfünder abgeben.

Jn diesem ^alle befinden sieh .) Kantone, nämlich. Zürich, Bern, Ludern, Solothurn, St. Gallen, Aargau, Waadt. Reuenburg und Genf.

Für die noch fehlenden drei Batterien soll das Loos unter den noch übrig bleibenen sieben 6 ^-Kanonen des Auszuges eutscheiden.

Die innere Organisation der neuen Batterien wird namentlich mit Bezug auf die Eintheilung der Bedienung und Bespannung aus die einzelnen Geschü^e und Fuhrwerke in manchen Theilen von der hisherigen abweichen ; die nähern Bestimmungen darüber müssen jedoeh dem Reglemente vorbehalten bleiben, wie denn auch die bisherigen gesezliehen Be^ Siehe eldg. ..^esezsammlung, Band II,

Seite 449.

^4 stimmungen sich natnrgemass nicht aus diese .^eta.lbestimmm.gen ausgedehnt hatten.

gleich verhält es sich bezüglich der Ausrüstung der Batterien, die Arten der Munition und deren Verkeilung in die Linie und in die Varks. Es ist namentlich die Frage ...er Beibehaltung des Büchsenkartätschsehusses für gezogene Geschüze noch nicht als gelost zu betrachten, und es werden darüber jedenfalls noch weitere Versuche stattfinden müssen.

^aher der Vorschlag, sich in diesen Fragen nicht durch gesezliche Vorschriften zu binden, sondern die weitere Ausführung dem Réglemente zu überlassen, das jederzeit, je nach den Ergebnissen weiterer Versuche und gema.hter Erfahrungen, wieder modif^irt werden kann. ^abei ist zu bemerken, dass das Verhältniss der Sehussarten bisher ebensalls nicht durch

das ^..esez festgestellt war, sondern dass der Art. 59 der eidg. Militär-

organisation diesssalls auch auf ein Reglement abstellte, das dann unterm 8. März l .^53 vom Bundesrathe erlassen wurde.

Roch bleibt die Frage zu erledigen, welche Verwendung das Material der 6 ^-Batterien finden soll, deren Mannschast und Bserde zur Bedieuung und Bespauuuug der gezogenen Batterien verwendet werden. ^ie Losung dieser Frage hängt jedoch so iunig mit derjenigen über die Umänderung der 6 .^-Geschü^e in gezogene zusammen. dass sie nur mit dieser erledigt werden kann. Es genügt sür einmal, den ^rundsa^ bestimmt aus^usprech..n, dass die betreffendem Kantone nach wie vor verpflichtet sind, dieses Material in ungeschmälertem Bestande zu erhalten, damit die EidGenossenschaft nach Massgabe des Art. 135 der schweizerischen Militar^ organisation über dieses Kriegsmaterial seiner Bestimmung gemäss verfügen kann. ^..ass eine solche Reserve von ^esehüzen und Muuition im ^ Ernstsalle , sei es znr Ergänzung des abgeheu^uMaterials oder zur Ab^gabe an die Laudwehrartilleriemanusehast u. s. w., von unberechenbarem Ruzen seiu konnte, brauchen wir wol kaum n o eh näher aus einander zu fezeu.

R.

.^chon . mit Botschaft^ vom 25. ^uni l.^0 haben wir Jhnen eine Reorganisation der Raketenbatterien vorgesehlagen ^).

^ie glaubten ans dieselbe namentlich mit Rül^ieht auf die Mehrbelastung, die dadurch den Kantonen aufgebürdet worden .vare, und da von einer Seite auch die ^wekmässigkeit der Beibehaltung besonderer Ral.etenkorps in ^rage gezogen wurde, nicht eingehen zu sollen. Lettere Frage -^ die Zwekmassigkeit der Beibehaltung besonderer Raketenkorps -. kam dann auch, ^vie bereits im Eingang erwähnt, anlässtich der Verhandlungen über die ^Einführung gezogener Gesehü^e ueuerdings zur Sprache, und es wurde der

^) .^lehe Bunde^blatt v. J. 18.^0, Band II, Seile .^5.

75 Bundesrath eingeladen, die ^lugelegenheit einer unterwerfen.

nähern Untersuchung zu

Wir konnen nicht in Abrede stellen, dass, als man sieh für Ansehafsung von Material für 12 Batterien entschloß, ohne über deren B.^ dienung und Bespannung bestimmte Schlnssnahmen zu faffeu, der Gedanke nahe lag, Mannschaft und Bespannung der Raketenbatterien zu verwenden, über deren ^wekmässigkeit man noch nicht im Reinen zu sein schien.

Bei näherer Untersuchung der Sache zeigt sich jedoeh. dass eiue Verwendung der Raketenkorps, wie sie jezt organisirt sin^, zur Bedienung von bespannten Gesehüzen nicht angeht. ^er Grund hievon liegt in dem geringen Bestand vou Mannschaft und ^ferden der Raketenkorps, welcher Bestand zur Bedienung einer Batterie gezogener Geschüze selbst dann nicht ausreichen würde, wenn die Aus^üger- und Reservekompa^nien jedes betreffenden Kantons in e i n Korps verschmolzen würden. Jeder der vier Raketenkompaa^ien stellende Kanton hat nämlieh zu liefern : . im Auszug.

3 ^ffi^iere, 67 Unteroffiziere und Gemeine und 36 Reit- u. Zugpferde.

in d e r R e s e r v e .

2 Offiziere, 38 Unteroffiziere und Gemeine und 35 Reit- u. ^ugpferde.

zusammen : 5 Offiziere, l 05 Unteroffiziere und Gemeine und 71 Reit- u. Zugpferde.

Eine 6 .^- resp. gezogene 4 .^Batterie hat nach den obigen Auseiua..dersezungen zur Bedienung und Bespannung 7 Offiziere, 168 Mann u..d 104 ^ferde notwendig ; es würden somit die aus Auszug und Reserve komponirl..n Raketeupompagnien immer uoeh zu schwach sein um 2 .^ssiziere, 6^ Unteroffiziere .und Gemeine und 33 ^serde. Selbst wen.., wie bisher, zu den Raketenkompagnien des Auszuges 12 Vferde aus den ^ivistonsparks gestellt würden, so wären immer uoeh 21 Bferde zu wenig.

l^s ist demnach die Uebergabe eines Theiles der neuen Batterien an die Raketenkorps ohne bedeutende Mehrbelastung der Kantone an Mannschaft und Vferden nicht moglich.

Ein weit gewichtigerer Grund gegen die vorgeseh lagene ^assregel als der eben angeführte scheint uns nun aber in der Zwekmässigkeit der Beibehaltung der Raketenwaffe selbst zu liegen. ^le .^lrtilleriekommission, welch... dieser ^rage ihre besondere Ausmerksamkeit geschenkt hat, spricht

sich im lll. Abschnitte ihres Berichtes in so gründlicher und überzeugen-

der Weise für ..^e Beibehaltung der Raketen aus, dass uns nur übrig bleibt, auf das fragliche Aktenstük zu verweisen, und dabei .die Hoffnung auszusprechen, dass die hohe Bundesversammlung angesichts so gewichtiger gründe nicht über eine Waffe den Stab breche, die nach unserer vollesten Ueber^euguug schon in ihrem gegenwärtigen Stande im Ernstfalle eine nu.ht unbedeutende Rolle spielen würde.

76 Die ^wekmässigkeit der Beibehaltung der Raketen einmal zugegeben, konnte noch in Frage kommen, ob nicht dennoch die Raketenkorps als solche aufgeloht und allfällig den bespannten Batterien eine Anzahl von Raketiren bei^egeben werden sollen.

Wir konnen dieser Massregel ebenso wenig das Wort reden, derjenigen über gänzliche Aushebung der Raketenkorps.

als

Einer der gewichtigsten Gründe sür die Beibehaltung derselben ist die Eigenthümlichkeit ihrer taktischen Verwendung. Diese würde aber sosort verloren gehen, sobald die Rakete gleichsam nur als Aeeessorium einer andern, von ihr durchaus verschiedenen Wasse verwendet würde.

Als blosse Beigabe der bespannten Batterien hätten einzelne wenige Raketengestelle weder die der Raketenbatterie eigentümliche Beweglichkeit,^ noch deren Feuerwirkung, würden dagegen die Organisation der bespannten Batterien komplieiren und müssten Diesen auf ein Terrain folgen, wo eben das gezogene Gesehi.^ und nicht die Rakete ihr Recht behaupten würde , -.- knr^, eine solche Massregel käme ^er Aufhebung der Waffe annähernd gleich.

Wenn sieh daller der Bundesrath beim gegenwärtigen Stande der Angelegenheit entschieden sür Beibehaltung von besondern Raketenkorps ausspricht, so will er dagegen gerne zugeben, dass die vier Reservekompagnien in ihrem bisherigen minimen Bestande von keinem grossen Ru^en sein konnen und dass deren Aushebung, wenn dadurch eine entsprechende Verstärkung der Au^ügerkompagnieu ermöglicht wird, nur im Jnteresse der Sache sein kann.

Wir unterbreiten Jhnen demgemäss einen Vorschlag zur Reorganisation der Raketenbatterien, der von uüserm Vorschlage vom 25 Juni l 860 dariu abweicht, dass die Reservekompagnien aufgehoben werden, dagegen die Aus^ügerkompagnien einen entsprechenden Zuwachs an Mannschaft, Material und Vferdeu erhalten.

Durch diese Kombination wird ermöglicht, die Au.^ügerkompaguien aus den .^tand zu bringen, wie wir ihn unterm 25. Juni v. J. vorgeschlagen haben , ohne dass desshalb im Ganzen genommen eine MehrBelastung der Kantone erfolgt.

Mit Bezug aus die Wünsehbarkeit der Vermehrung des Personals, des Vserdebestandes und des Materials bei den einzelnen taktischen Einheiten verweisen wir aus die Motive, die wir iu unserer Botschaft vom

25. Juni 18^0 uiedergelegt haben.

..^ie Leistungen der Kantone nach dem gegenwärtigen Vorschlage erleiden im Vergleich zu den bisherigen Beiträgen folgende Veränderungen : Der Mannsehastsbestand , welchen die einzelnen Kantone zum Bundeskontingente zu stellen haben, bleibt sich gleich. Es würde bezüglich der Dienstpflicht, Uebertritt in die Landwehr n. s. w. ganz das gleiche Verhältniss eintreten, wie bei den Korps derjenigen Kantone, die vom

77 Bundesbeschluß vom 28. Heumonat 1853 ^ Gebrauch machend, Auszug und Reserve aus den gleichen .Altersklassen bilden.

Die Leistung an Material stellt sich heraus wie folgt .

...^l.exi^ ^iesez.

^zug. .^eser..^

Raketengeftelle . .

12 .^-Raketenwagen .

6 ^,,

8 8 1

Vorrathswagen . .

Vorrathsraketengestelle

1 6

TolaI.

4 4 l

12 l2 2

I

3

^ ^e^enwarti^er ..^.......ll....^.

6 l0 ^

2 ^

.

Feldschmiede . . . - - - .

Rüstwagen

.

.

^.

--

--.

Munition .

12 .^-Raketen 6.^- ,,

Weniger ..^ehr al... bisher.

^

6 2 2

. l 4

.

.

-

1 5

t

--.

l

-^

^

-

t

l

^

. . 480. 240 ^2..)

. . 120 120 240

60^ ^

12^ 240

-

Für die Vferdelieferung ergibt sich folgendes Vexhältniss : ^l.eri^er Bestand.

^e^enwarti^er ^rs.^la^.

Offiziexspferde

.

Unterosfizierspferde

Zugpferde

. .

.^lu^zug. .^eser^e. Zusammen.

3

^

28

2

^

28

5

7

l^)

I.^

.^ehr.

2

3

5^

68^

^2

^^

^88

^17^

^ius dieser Zusammenstellung ergibt sich ei^.e uicht unbedeutende Wenigerbelastnng der Kantone an Material, dagegen eine Mehrbelastung von 17 Pserden ^für jeden Kanton. Bedenkt man, dass die Kantone den weitaus grossern Theil ihres Reservematerials noch anzuschaffen hätten und durch die neue Verordnung dieser Leistung nun enthoben würden, so gleicht sich die Mehrleistung an Vserden so ziemlich aus durch die Minderleistung an Material, und es glaubt daher der Bundesrath, indem er den nachfolgenden Gesezentwurf Jhrer Genehmigung empfiehlt, es sei die frühere.

Einwendung einer Mehrbelastung der Kantone nicht begründet, die dem ersten Reorganisatiosprofekte gemacht wurde.

B e r n , den 3. Januar 1862.

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes Der Bundespräsident.

Stampai.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

^ ^ .

.

t .

.

.

.

^ .

^ Siehe eldg. Versammlung , Band III, Seit... .^.

78

^ ^nemnrf ^.....^ ^nnde^es^n^, . betreffend^ die Bedienung und Bespannung der gezogenen ^ierpsunderbatterien.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schw e i z e r i s eh e n E i d g e n o s s e n s eh a s t ,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, in Erledigung von Art. 6 des Bm.desbes..hlusses vom 24. Heumonat 1861, betretend die Einführung gezogener Geschüze, beschliesst.

Art. 1. ^ur Bedienung und Bespannung einer gezogenen Vierpfünderbattexie werden je die Mannschast und Bferde einer bisherigen Seehspsünderbatterie des Auszuges nach ihrem reglementarischen Beftande verwendet.

Die Eintheilung der Bedienung und Bespannung aus die einzelnen Geschüze und Fuhrwerke wird dnrch das Reglement bestimmt ; ebenso die nähere Ausrüstung der Batterien, die Arten der Munition und deren Verth.^ilung in die ^inie und die Barks.

Art. 2. Die Kantone ^ürieh, Bern, Ludern, Solothnr.., ^t. Gallen, Aargan, Waadt, Reneuburg und Gens haben zu obigem Zweke jeder ^ie Mannschaft und Vserde einer Sechspfünderbatterie zu stellen , für die übrigen gezogenen Batterien entscheidet das L.oos unter denjenigen ...^echspfünderbatterien des Auszugs, die noch verfügbar bleiben.

Art. 3. Das Material der bisherigen ^eehspsünderhatterien bleibt bis auf Weiteres ein Bestandtheil der gesezliehen Kontingentsleistnngen , nnd darf folglieh weder veräussert, noch sonst seiner Bestimmung entzogen werden.

Art. 4.

beaustragt.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses

7.)

ll.

.^ese^e^t^....^ u^er die Reorganisation der .).aketenb..lterien.

^ ieBundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a s t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes, beschließt: Art. l . ^..er Bestand einer Raketenbatterie des .^us^ug.^ wirl.. festgesezt wie folgt: a. M a n n s c h a f t : Hauptmann .

.

.

.

.

l.

^berlieuteuant .

.

.

.

.

.

l l . Uuterlieutenant .

.

.

. 1 lL

,,

Ar^t

.

.^ferdarzt

.

.

.

.

.

Feldweibel

.

Courier

.

.

.

.

.

.

.

l

.

.

.

.

.

.

1

.

l

.

.

. . .

.

.

.

.

.

.

.Korporale

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

^rater

.

.

Wachtmeister

Gefreite

.

.

.

.

.

.

.

l

4

.

.

.

.^nfschmiede

.

.

.

..Schlosser

.

.

.

.

.

.

.

4 l

2

1

2

l

Wagner

.

.

.

.

.

.

.

l

Rattler

.

.

.

.

.

.

.

l

.

.

.

.

^

.

.

Trompeter

.

.

Mannschaft

.

.

. 7 2

Total 109 b. ^ s e r d e .

^sfizierspserde .

Hauptmann .

Oberlieutenant .

l. Unterlientenant l..

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. 2 .

1 . l .

l

Transport

.^

80 Transport

5 1 l

.

1

.^t Vserdarzt Unterosfizierspserde : Feldweibel Courier Wachtmeister Korporale Trompeter

.

Zugpferde

.

Total c.

1

4 . 4 . 3 . 68 88

M a te ri a l :

l^

^wolfpsüuderraketengestelle

4 10 l 1 l

Vorrathsgestelle

Zwolspsünderraketeuwagen Vorrathswagen .

. ^ Feldsehmieden Rüstwagen

Art. 2. Die vier Raketenbatterien der Reserve sind aufgehoben.

Für die Formation der vier Batterien des Anzuges werden die .Altersklassen des Auszuges und der Reserve oersehmol^en.

Art. 3. ^ie auf die Organisation .und den Bestand der Raketenbatterien bezüglichen Bestimmungen des Gesezes über die Militärorganisation vom 8. Mai l 850 und des Gesezes über die Beitrage an Mannschaft, Bferden und Materiellem vom 27. August 1851 si..^, so weit sie mit gegenwärtigen Geseze im Widersprnehe find, ausgehoben.

...lrt. 4.

Der Bundesrath ist

mit der Vollziehung dieses Gesezes

beaustragt.

^^^^.^

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend I. die Bedienung und Bespannung der gezogenen Bierpfünderbatterien; II. die Reorganisation der Raketenbatterien. (Vom 3. Januar 1862.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1862

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.01.1862

Date Data Seite

72-80

Page Pagina Ref. No

10 003 589

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.