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Bundesrathes an den schnitz. Nationalrath über die Perlegung der ordentlichen Sizungen der Bundesversammlung auf einen andern Zeitpunkt.

(Vom 8. Januar 1862.)

Tit...

Sie haben uns am 3. Juli v. J. während Jhrer ordentlichen Siznug eingeladen , .,über die Versezung der ordentlichen Simung der Bundesversammlung .,aus eine passendere Jahreszeit" noch im La...fe ....er gleichen Sizung einen Antrag zu hinterbringen.

Wir sind daher im Falle , in Nachstehendem unsere Ansichten über diese Angelegenheit zu eroffnen.

Bekanntlich ist die Zeit des Zusammentrittes der beiden eidgenossischen gesetzgebenden Räthe durch mehrere Bestimmungen geregt. Die Bundes..

verfassung schreibt durch ihren Art. 75 darüber lediglich vor : .,Die beiden Räthe versamu.eln sich jährlich ein Mal zur ordentlichen "Sizung an einen. durch das Reglement festznsezenden Tage."

,,Sie werden außerordentlich ...inberufen durch Beschluß des Bundes"rathes, oder wenn ein. Viertheil der Mitglieder des Nationalrathes oder ,,fü..s Cantone es verlangen."

Bundesblatt. Jahrg. .^^. Bd.^.

^

82 Dagegen bestimmt das Bundesgesez vom 22. Dezember l 84..) über den Geschästsverkehr zwischen dem Nationalrath und Ständerath, hinstehtlieh der ordentlichen Sizungen, um die es sieh hier zunächst handelt, bereits Folgendes .

,,Art. 1. Der Rational- und Ständerath versammeln sieh jährlich ,,einmal zur ordentlichen Simung am ersten Montag des Monats Jnli.^ Damit stimmt das Geschästsreglement des Ständerathes von. 7. Dezember l 84.) überein, indem der erste Absaz seines Art. l alfo lautet : ,,Der Ständerath versammelt sich jährlich einmal zur ordentlichen ,,Sizung an dem durch das Gesez über den Geschäftsverkehr zwischen dem ,, Nationalrath, Ständerath und Bundesrath festgelegen Tage.^ Eben so das 1. Lemma vom Art. ^ des Geschästsreglemenls des Rationalrathes vom .). Jnli 185.), also lautend.

,,Der Nationalrath versammelt sich jährlich einmal zur ordentlichen ,,Sizung am ersten Montag des Monats Juli.^ Was die zur Bundesversammlung vereinigten beiden Räthe ^etrisst, so hat dieselbe am 1l. Juli 1855 beschlossen.

,,Das Geschäftsreglement des schweizerischen Nationalrathes vom ,,9. Heumonat 1850 wird anch für das bei den Berathungeu und bei ,,den Wahlen der Bundesversammlung ^u beobachtende Versahren als

,,gültig erklärt,^

ein Beschluß, der später bloss in Bezug aus die Art der Vornahme der Wahlen eine Abänderung erlitten hat, indem die h. Bundesversammlung am 27. Januar 185.) dafür ein besonderes Wahlreglement ausstellte.

Ausser diesen, in der eidg. Gesezsammlung zerstreuten Vorschriften für die jährlieh wiederkehrende Versammlung hat die gesezgebende Bundes^ behorde für ihren, alle .^ Jahre nach jeder Gesammternenernng regelmäßig sich wiederholenden Zusammentritt Näheres dnrch ihr Ges.^ vom 2 t . Dezember 1850, betreffend die Wahl der Mitglieder des Nationalrathes, besti^uu.t, indem Art. 30 desselben lautet, wie folgt : ..Jedesmal naeh einer Gesanunterneuernng des^Rationalrathes haben ,,sieh diejenigen, welchen eine ^anton.^regierung ihr.. Wahl in^den National,,rath, gemäss Art. 22, Lut. b, angezeigt. ohne weitere Einladung am ,,erften Montage im Ehristmouat V^rmittags^ um 10 Uhr zu der konsti,,tuh.enden ^izung des Nationalrathes in der Bundesftadt einzusenden.^ Wir bringen diese verschiedenen Vorsehristen absichtlich in Erinnerung, um einen Begriff von ..^n Gesez - nnd Reglementsänderungen zu geben, welche die Verlegung der ordentlichen Sizungen der Bundesversammlungen aus einen andern, als den bisherigen Zeitpunkt unter Umständen erheischen würde.

83 Es ist nicht zu verkennen, dass die getroffene Wahl des Zeitpunktes für die ordentliche Zusammenkunft der Bundesversammlung mit einzelnen Uebelstäuden verbunden ist. Allein solche scheinen uns bei näherer Vrusuug nicht von grosser Bedeutung zu sein, und es entsteht jedenfalls, wenn man sie vermeiden will. die Frage, ob da die Wahl immerhin beschränkt bleiben wird - ein anderer ^eitpnnkt nicht mit mehr..Uebelständen verbunden wäre.

Wir glanben nämlich .voraussehen zu dürfen, dass Sie, Tit., hin-

sichtlich Jhrer wichtigsten und regelmässigsten Berathungsgegenstände dabei

verbleiben wollen, den Gesel^istsbericht und die Staatsrechnung in jeweiliger Umfassung eines gleichmäßigen Zeitraumes mit dem Kalenderjahr abschließen zu lassen, wie es nunmehr fast alle Kautone im Jnteresse eines vollständigen schweizerischen Gesammtbildes der Staatsverwaltung ihrerseits zu thun pflegen. Jn diesem Falle kann, da die Frist zur Ausarbeitnng bis zum 1. Mai d.^ jeweilen darauf folgenden Jahres aller bisherigen Erfahrung nach eher zu kurz , als zn lang . ja in der Regel nur mit d..r grossten Mühe und Roth einzuhalten ist, nicht d..rau gedacht werden, den ordentlichen jährlichen Zusammentritt der Bundesversammlung erheblich zu beschleunigen. Bildet doch die Ansicht, dass den zur Prüfung des Geschäftsberichtes und der Staatsrechnung uiedergesezten Kommissionen der eidg. gesezgebenden Räthe zn wenig Zeit zur erschöpfenden Erfüllung ihrer Ausgabe l^brig bleibe und die durch Beschlem.ignng kaum zu vermeidende Woche des eida. ^reisch^sseus alle zwei Jahre storend auf die Thatigkeit der Bundesversammlung einwirke, schon jezt einen Hauptgegen-

stand der Klagen über die bisherige Einrichtung.

Will darin eine ...lenderung vorgenommen werden, so dürfte jedenfalls ein späterer Zeitpunkt des Znsammentrittes ^wekmässiger sein, als ein früherer, konnte aber nicht über den der kontierenden .Versammlung hinausgeht werden, roenn man den gesezgebenden Räthen, nachdem deren Mitglieder mit beträchtlichen Reisekosten an ihren Bestimmungsort befordert worden find, wenigstens eine drei.vo.hige ^auer der Sizung einräumen und solche vor Weihnachten schließen will. ^ie Verlegung .^er Sizungen iu den .^eitrau^u der lezten fünf Monate des Jahres würde allerdings der Kla^e über Mangel an ^eit zur Herbeisehafsuug .^es étoffes fur den Jahresbericht, zu dessen Absassung und .^rüsung, eben so ähnlichen klagen be^ügll^ der ^taatsrechuung abhelfen und der Kollision mit der .... chuzenwoehe ein Ende ^naeheu, sern^r einen dem betreffenden Jahre sich mehr annähernden Voranschlag ermi^liehen und dadurch manchem Nachtragskreditbegehren vorbeugen. Allein der ost gehörten Klage über die mit ^ommersi^.ugen verbundenen Uebelstände und über Mangel an ^eit zu Badekuren un.^ ähnliehen Erholun^smittelu der Gesundheit konnte aus de^ angeführten Gründen doch nur durch Hiuausschiebung der Sizungszeit auf die vier lezten Monate des Jahres wirksa^u abgeholfen werden. Dadurch

84 verfällt man aber in den. Rachtheil, dass die jährliche ordentliche ^ung der, wenn auch nur alle drei Jahre stattfindenden konftitnir.mden Räthe zu nahe gerükt.. nämlich die gehorige Vorbereitung der Geschäfte von einer Simung zur andern all^u sehr erschwert oder u..moglich gemacht. ..nd den Mitgliedern in wenigen Monaten eine ^u hänfige ...^rtsveränderung und eine ^u lange Entfernung von den hanslichen Ges.häften ^....gemuthet wird, oder aber das.. die Jutegralerneuerung des Nationalrathes auf eine frühere Jahreszeit verlegt werden muss, eine ...lenderung, welche ni..ht bloss ^ie .^undesverfammluug, sondern das ganze ^chweizervol^ in einer vielsäh^ rigen Gewohnheit storen würde.

Was den Vortheil eines richtigen und zuverlässigern Budget be^i Hinauss.l.iebn..g der ^zung.^eit betrifft, so wird derselbe durch ....en Rach^ theil einer Verspätung des Geschäftsberichtes und der Staatsrechunng rei.l^ lich ausgewogen, wenn alle diese drei Verh.u.diung.^egenstände gleichzeitig berathen werden sollen, wie es bisher der ^all war. Einerseits leiden die laufenden Geschäfte darunter, wenn die beriehterstatteude Vehorde den großen ^.heil oder ^ie Hälfte des Jahres ihre Hauptanfmerl^aml.eit ^nrük naeh dem abgewichenen richtet, wie ein Historiker, der sich aus^s ^üeherschreiben verlegt und ül....r der Vergangenheit vielleicht die Gegenwart ver.^ gis^t. Andererseits liegt den prüfenden ^ehorden bei später Behandlung solcher Gesel.astsberiehte der ^eitrauu., welcher deren Gegenstand bildet, zu fern, als dass er so leicht wieder im Gedächtnisse aufgefrischt werden konnte; die darin berührten Vorgänge und Thatsachen haben über dem, was seith.r geschehen, schon viel von ihrem unmittelbaren Jnteresse verloreu, und die daran ^n knüpfenden Boftulat.. Tonnen in deu.s...lben Jahre schwerlieh mehr zur ..^lnwendnn^ gelangen.

Zu .^adkuren, Reisen uud dergleichen Erholungen während der schoueu Jahreszeit ist auch^ bei der gegenwärtigen Einrichtung immer noch ein grosser ^.pielraum vorhauden, sei es, das.. die ^eit vor oder naeh der ordentlichen Atzung da^n benuzt werden will.

^ie ^torung durch das gleichzeitige eidg. Ehr^ un^ ^.reisehiessen ist nicht hoch anzuschlagen, da es bloss alle ^wei Jahre stattfindet und in die erste Woehe der ^i^uugen fällt, iu welcher die Räthe noch hauptsäehlieh nnt der Vertheilun^ der Gesehäfle,
Kommissionswahleu uud Einleitungen beschästi^t stn.^. Jn einem ^reistaate mit allgemeiner Volksbewaffnung kann es überhaupt nicht viel^ schaden, wenn die Väter des Vaterlandes

^er Entfaltung und Eut.viklung der Wahrhaftigkeit des Volkes, wie sie sich in deu eil^g. Schüzenfesten kund gibt, einige Aufmerksamkeit widmen.

^udem wäre hierin nothigeusalls leicht abzuhelfen. Es brauchte nänilieh das ^..hi^eusest bloss um eine Woche vorgerükt ^u werden, eine Vers.^uug, ^u der sich ..^ie patriotische ^chü^engesellschaft si.her bequemen würde, wenn ^ie Vehorden sie darum angiengeu.

85 Uebrigens ist nicht zu übersehen, dass seit bald einem halben Jahrhundert das Volk und die Kantone in die Gewohnheit sich hi..ei..gelebt haben, ihre and des Vaterlandes Angelegenheiten. regelmassig von der zwe.ten Jahreshälfte an durch die oberste Bundesbehor^ behandeln zu .lassen. Daher sind die Cantone, auch nachdem sie ihren Mitgliedern der obersten Bundesbehi..rde keiue Jnftruktionen m..hr zu ertheilen hatten, bei der Uebung verblieben, ihre Grossen Rä.the, Kantousrathe oder Landrath...

schon im April, Mai oder Juni einzuberufen, und nachher nicht mehr b.s im September, Oktober oder November. Mehrere haben derartige Bestimmten in ihre Verfassungen aufgenommen, wie Uri, ^hw...^, UuterSalden ob und nid dem Wald, Glarus, Zug, Freiburg, Aargau, Tessin,

^t. Gallen, Waadt und Wallis. Viel mag dazu die allbekannte Wahr-

nehmung beigetragen haben, dass in der Regel die meisten Mitglieder der obersten Bundesbehorde zugleich Mitglieder der obersten Räthe der einzelnen Kantone sind, und daher der Bund oder der betreffende .^antou gegen den Willen der Wähler des erleuchteten Rathes solcher Männer entbehren müsste, wenn die Sizungen der Behordeu, denen diese Vertreter angehoren, zn gleicher ^eit abgehalten würden.

Abgesehen davon, dass es zweifelhaft wäre, ob die jährliche Berichterstattnug bei Einräumung einer längern Frist besser ausfiele, ist nicht in Abrede zu stellen, dass i.hre Frühzeitigkeit nicht nur die Schweiz unter allen .^taateu vorteilhaft auszeichnet und dazu beiträgt, dem .Auslande eine gute Meinung von der Thätigkeit und Ordnung des schweizerischen Staatshaushaltes ...ei^ubriug.m, sondern auch den .Kantonen zur Ansmuuteruug gereicht, die sieh immer mehr anstrengen, darin den. guten Beispiele des Bundes nachzukommen. Wenn der Bund ^arin noch Einiges ^u wünschen übrig lässt, so darf mau nicht vergessen, dass seine diess-

fällige Thätigkeit, di.^ erst ein Jahrzehnt ^urükgelegt hat, kaum über die Anfänge hinaus ist.

Will mau nieht in grbssere Uebelftände geratheu, so kann den mit der bi.^l^.rigen ordentlichen Sizungszeit der Bundesversammlung verbindenen Echtheiten unserer Ansi.hl. ^ nach nicht sowol durch Verlegung d...r ^izungszeit, als ans andern. Wege abgeholfen werden. ^ie Mittel zur Abhülfe, die wir im Auge haben, bestehen in Folgendem .

1) Vorsorge, dass von den .^..epen.tementen mit ihren Beitragen zum Geschäftsberichte zugleich deren lleberse^ungen vorgelegt werden. Bisher ist diess ui.ht von allen Departement..^ geschehen. u^.^il dieselben gegenüber dem Bundesrath zu keiner Ueberse^u..g ihrer Eingaben von einer .^aupt- ^ sprache des Landes in ^ie andere verpflichtet waren, und der .Kredit für Uebersezungen der Buu.^eskan^lei zugeschieden ist.

Die ^.^lge .^a..^u .^ar,.

dass die der Bunde.skanzlei obliegende.. Ueberse^ngen ^x ^.^it der Abfassung des Gesehästsberiehtes sieh außerordentlich anhäuften, und dass ihr.^

^ Ausführung manchmal in unkundige Hände fiel und nicht gehorig überwacht werden konnte, oder Verzögerungen erlitt. Haben sich hingegen die Departement^ selbst damit zu befassen, die mit jedem Gege..stau^ ihrer Berichterstattung bis in alle Einzelnheiten hinein genau vertraut sind, f...

können auch bessere, dem Sinn und Geist des Originals mehr entspreehen^e Uebersezungen geliefert und nach dessen Genehmigung unverzüglich ebenfalls den.. ....^uk übergeben werden.

2) Anordnung ^er ^rüsnug des Geschäftsberichtes unmittelbar nach deni Erscheinen einzelner Abteilungen desselben durch die betreffenden ^ommissionsabtheilnngen. Wenn man bedenkt, wie viele lochen je-

weilen der vollständige ^ruk aller Abteilungen des Geschäftsberichtes erfordert, dass z. ^. vom legten, das Jahr I860 unpassenden Rechen-

schastsberieht das ^undesblatt die Abtheilung des politischen Departements erst in der Kummer vom t. Juni l8l^1 bringen konnte, während die Abtheilung des Jnsti.^ und Boli.^i-^eparlements bereits in der Kummer vom 30. März und derjenigen vom 2l). April gl. Jahres erschienen war, so wird mau leicht einsehen, welche kostbare Zeit für die Kommissionalprüsung verloren geht, wenn solche erst naeh Verosseutlichung des Schlusses des ganzen Berichts beginnt.

3) Vertagung. ^er Umstand, dass die jeweilige Versammlung unmittelbar nach den Jntegralerneuerungen weit genng von der Schlusssizung einer Amtsdauer abliegt, um für sie eine Menge Geschäfte vorbereiten und spruchreis machen zu konneu, bietet bereits einen erhebliehen Vortheil dar.

Nichts hindert die gesezgebenden ei.^genossischen Räthe, si.^h aueh iu den übrigen ^vei Jahren ihrer Amtsdauer iu eine ähnliche Stellung ^u versehen, wenn sich chre ordentliche Simung .^u sel.^r in die Länge zu ^iehen scheint oder noch Geschäfte abzuthuu sind, die, obschon dinglicher Ratur, noeh nieht gehorig vorbereitet sind. ^eit 1850, wo ^ie ordentlichen Si^uugen a^u ersten Montag Jnli's begannen , wurde, mit Ausnahme derjenigen von 1.^55, ans welche indessen gleiehwol eine ansserordentliehe Wintersizuug folgte, stets von diesem. Rechte Gebrauch gemacht. ^hne Zweifei geschah es weniger, weil die Jahreszeit nach Beginn der ordentlichen .^izungen ^u unbequem oder zu lästig ward, als weil die meisten Mitglieder in Berufskreiseu oder kantonalen bffentliehen Stellungen stehen, die keine lauge Entfernung von Haus^ gestalten, es müsste de^.n dringend...

Roth vorhanden sein, welche .^nsh^rxen sordert und alle andern Rüksichten dem Vaterlaude ^zu opfern gebietet. ^ln der hohen ^undesversammlung ist es, vo^u Mittel der Vertagung uothigenfalls serner Gebrau^ ^u macheu.

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Wie schon früher Anträge auf Verlegung des Zeitpunktes des jährliehen ordentlichen Zusammentritts im Sehoosse der Vuudesversa...mlung ^r.vorsen Wurden, so hoffen wir, diese Behorde werde sich auch diessmal

87 überzeugen, es sei kein genügender Grund vorhanden, von. ersten Montag im Juli abzugehen, und stellen daher den .Antrag, es beim bisherigen Zeitpunkte bewenden zn lassen.

Jndem wir uns hiemit des empfangenen ^lustrages entledigen, benuzen wir den Anlass, Sie. Herr Brasident, Herren Nationalräthe . unserer vollkommenen Hochachtung ^u versichern.

B e r n , den 8. Januar l 862.

Jm Ramen des schwe^. Bundesrathes, ^er B u n d e s p r ä s i d e n t .

Stampai.

^er Kanzler der Eidgenossenschaft: ^...bie^.

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Bericht des Bundesrathes an den schweiz. Nationalrath über die Verlegung der ordentlichen Sizungen der Bundesversammlung auf einen andern Zeitpunkt. (Vom 8.

Januar 1862.)

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1862

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18.01.1862

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81-87

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