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Schweizerisches Bundesblatt.

XlV. Jahrgang. l.

Nr. 1.

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^. Janner 1862.

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des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung.

(Vom

26. Dezember 1861.)

Tit..

Durch Beschluß vom 26. Juli laufenden Jahres haben Sie uns eingeladen , ,,mit Besorderung die Reorganisation der Linthkommission "einzuleiten und dann im Weitern zu untersuchen, ob und in ,,welcher Weise die Linthkorrektion von Grynau bis in den ..Zürichsee bewerkstelligt werden könne."

Dieser Besehluss ist durch die Jhnen mit Bericht vom 10. Juli v. J.^) einbegleitete Betitiou des Eomite der acht Linthgenossamen vom Mai 1858 veranlagt worden, womit dieselben das Ansuchen an die Bundesversammlung gestellt haben , es mochte die Vollendung der Linthkorrektion mit Tieserleguug des Zürichsees sofort an die Hand genommen, zu diesem

Zweke ein Beitrag aus der Bundeskasse bewilligt uud das ganze Linth-

unternehmen als Bundessache der bisher bestandenen Linthpolizeikommission abgenommen und unter unmittelbare Leitung des Bundesrathes gestellt werden.

Jn dem erwähnten Begleitschreiben, so wie im Geschäftsberichte pro 1860 ^ haben wir über den Stand dieser Angelegenheit bereits vorläufig

^ Siehe Bundesblatt v. J. 1861, Band II, Seile .^.

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Bund^bIat... Jahrg. .^lv. ^d.I.

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2 Bericht erstattet, indem wir darauf hinwiesen, dass wir aus tristigen Gründen zwekmässig gefunden haben , vor Allem , und getrennt von der Frage der Vollendung der Linthkorrektion , die inzwischen in deu Vordergrund getretene Angelegenheit, betreffend die Reorganisation der Linthperwaltnng zu erledigen. Jn beiden Berichterstattungen haben wir nachgewiesen , dass die Erledigung der ersteren ^rage , der Reorganisation der Linthverwaltung,^ nicht nur eingeleitet, sondern ihrem Absolusse , resp. der Vorlage an die Bundesversammlung nahe gerükt sei.

Wenn wir auch jezt die beiden erwähnten Fragen getrennt und diejenige betreffend die Reorganisation der .Linthverwaltung in erster Linie behandeln , so geschieht diess deswegen , u.eil die ^atnr und der ^usammenhang beider Fragen der Art find, dass es in mehrfacher Beziehung uothwendig erscheint, vorerst die in administrativer und finanzieller Hin^ ficht wichtige Reorganisation der Verwaltung durchzuführen. , und weil es überhaupt zwekmässiger sein wird , diese zwei ...Gegenstände, wovon der eine vorwaltend technischer^ der andere rein administrativer Ratur ist, nicht mit einander zu vermengen.

Zum eigentlichen Gegenstand^ gegenwärtiger Berichterstattung übergehend, ist vor Allem zu bemerken , dass die im Werke liegende Reorgauisation ihr Entstehen nicht sowol der im Einenge erwähnten Petition euthaltenen Anregung, als vielmehr dem Umstande verdankt, dass unsere Behorde, von der Unzulänglichkeit der als ^orm für die Verwaltung des Liuth.iuternehmens geltenden Liuthpolizeiverorduung vom 6. Juli l.^l^ überzeugt, im Jnteresse des Unternehmens selbst daraus Bedacht nehmen musste, die nothig scheinenden zeitgem.issen Modifikationen anzustreben.

Hinsichtlieh der Veranlassung zur Auhauduahme der für nothwendi^ erachteteu Resormen .und der zur Verwirkliehuug derselben angeordneten Einleitungen haben wir im Gesehästsberichte pro 186l) bereits die nothi^

gen Ausschlüsse ertheilt. Gleiehwol halten wir es der Vollständigkeit des gegenwärtigen Berichtes wegen für nothwendig, dieselben hier theilweise zu reproduziren. Wir entheben demgemäß fraglichen^ Gesehäftsberichte ^ol-

gendes :

.,Unterm 14. Rovember 18^ erstattete uns das ..^ost- und Bau.,departement einen Bericht über die deu Unterhalt der ^iuth.verke betres,,feudeu Verhältnisse , aus welchem .^ir entnahmen , dass die .^iuthgeuos,,sameu die ihnen naeh der Linthpolizeiverordnung vom ^.. Juli 1^12

,, obliegende Vslicht des ^iuthunterhaltes nicht in genügendem Masse er-

,, füllen. ^as Departement war der Ansicht, dass unter diesen Umstän,,den die Fortbezahlung der durch Auslosungsvertrag vom 24^2.). ^..e-

,,zember 184.) auf unbestimmte Zeit stipnliri.en jährlichen ^iuthzolleutschä-

,,digung von 1^,6l)l) alten Schweizersranken eingestellt, resp. von der .,gehorigen Erfüllung der Unterhaltungspflicht durch die Genossamen und ..betheiligten Vrivaten abhängig gemaeht werden sollte.

3 ,,Beim gleichen Zulasse wies das Departement im Fernern darauf ,,hin, dass die neben der Linthpolizeikommisston bestehende Linthschifssahrt....^kommission unter den dermaligen Verhaltnissen keinen Zwek mehr habe, ..und dass es somit ganz am Bla^e wäre , wenn der ^iuthschi^ffahrtsfond ..mit dem Linlhdotationsso..d vereinigt und unter die gleiche Verwaltung .^gestellt würde, ....dem ersterer (der Linthschissfahrtssond), seiner Eut..ftehung und seinem Charakter nach , gleich wie der ^otationsfoud keine ^andere Bestimmung habe, als für die Erhaltung der Liuthwerke zu ,,dienen.

,,Den an diesen Bericht sich knüpfenden Anträgen entsprechend, faßten ,,wir unterm 21. November gleichen Jahres den Beschluss : ,,,,Es sei die fernere Bezahlung der Linthzollentschadiguug ,,,,nur unter der Bedingung ^u leisten, dass die unterhaltspflichti,,.,gen Genossameu oder Brivatbetheiligten ihre Verbindlichkeiten

,,,,gehorig erfüllen.

,,,,Als zweite Bedingung für die fernere Bezahlung der Linth,,,,zollentsehädigun^ sei zu fordern, dass der Linthschifffahrlssond ,,.,mit dem ^otationsfond vereinigt und beide unter die gleiche ^,,Verwaltung gestellt werden.^ ,,Diefe Schlussnahme wurde den Regierungen der vier Linthkantoue ..mitgetheilt und dieselben eingeladen , mit dem Bundesrathe hierüber in ..Unterhandlung ^u treten , wobei im Weitern angedeutet wurde , dass , ,,wenn die Betheiligten mit dem Bundesrathe über obige Grnndsäze im ,,Gan^en einig giengen, das Rahere.dann in einer ^onferen^ einlässlieher ,,berathen und festgestellt werden könne.

.,Jn der aus obige Erofsnung eingegangenen Antworten .sprachen sieh

.,die Regierungen entschieden gegen die Sistiruug der Liuth^olleutschädigung ^aus, erklärten sich jedoch bereit, über eine ^wekmässige Organisation der ,,Linthverwaltung und Vereinigung der bisher getrennt verwalteten ^onds ,,in Unterhandlung zu treten.

^Jn ^olge dieser Erklärung und ^er darauf durch das Departement .^des Jnnern geführten weiteren s^riftliche^. Verhandlungen fand dann ,, unterm 20. und 2l. Oktober vorigen Jahres in Zür.ch die verabredete Konferenz statt, bei welcher nebst dem Bundesrathe (vertreten durch den .,Vorsteher des Departements des Jnnern) die Regierungen der vier ^inth,.kautone und die Linthpolizeikommission représentât waren.

,,W.e schon aus den Antworten, welche die Linthkantone aus den ,,Bundesrathsbeschluss vom 2l. Rovember 18.^..) erlassen hatten, voraus,.zusehen war, ftellteu die Abgeordneten der Kantone als unerläßliche Be,,dingung für das Eintreten auf nähere Unterhandlungen die Forderung ,,auf, dass die Linthzollentsehädigung , deren Fortbezahlung durch den er,, wähnten Besehluss sistirt worden war, auch ferner dem Linthnnternehmen ^zukommen solle.

,,Es wurde desshalb über sammtliche in Berathung fallende Fragen eventuell perhandelt.

,,Bei den Verhandlungen selbst zeigte stch im Ganzen allseitige Be,,reitwilligkeit , zu den vom Bundesrathe angeregten Reformen Hand zu ,,bieten, und man verständigte sich daher in den Hauptpunkten im Sinne ,,nur

,,der bundesräthlichen Vorsehläge.

,,Dem von sämmtliehen Kantonsregierungen unter dem schon erwähn,,ten Vorbehalte genehmigten Knnferenzprotokolle entheben n..ir als Ergeb,,niss der Verhandlungen folgende funkte :

a. ,,Vereinigung der Linthschisfsahrts- und der Linthpolizeikommission ,,in eine Linth k o m m i s s i o n .

b. ^Vereinigung des Linthschisssahrts- und des Dotationssondes in c.

,,einen Linthsond.

^Bezeichnung dieses Linthsondes als einen^ Vermogensbestand, ^welcher ausschließlich für Unterhaltung, Fortführung und Beendi-

,,gung des Linthwerkes, so wie für das .^inthschisssahrts ^ und

,,Rekerwesen in Anspruch genommen werden darf.

^Bestellung der Liuthkommission aus einem vom Bundesrathe ausser ,,den vier Kantonen und vier von den Regierungen der betheiligten ^Kantone zu bezeichnenden Mitgliedern. ^er Bundesrath wählt ,,den Präsidenten. Der Kommission steht die Wahl eines Linth,,ingenieurs und der übrigen Angestellten zu.

e. ,,Uel.ergang sämmtlieher Befugnisse und Buchten der Linthschifs,,fahrts^. und der Linthpolizeikommission an die Linthkomm^ssion, ,,welche über i^re Verrichtungen un^ die Verwaltung des Linth,,fondes alljährlich dem Bundesrathe Bericht zu erstatten und Rech,,nung abzulegen, au^ von Beeilt und Rechnung den betheiligten ,,Kantonen Mittheilung zu machen hat.

k. ^Ermächtigung der Linthkommission, alle im Jnteresse des Li^th,,wesens erforderlichen Anordnungen von st^h ans zu treffen , mit ,,dem Vorbehalte der Einholung ^er Bewilligung des Bundesrathes, ,,wosern solche Anordnungen Eingriffe in das Kapitalvermogen des d.

,,Linthfonds zur Folge hätten.

^. ,,.^lustrag an die Linthkommission zu sofortiger Bearbeitung einer ^Geschäftsordnung für dieselbe und eines Reglements, betreffend ..das ^inthschisssahrts- und Rekerwesen, welch' beide Arbeiten der

,,Genehmigung des Bundesrathes unterliegen.

,, Hinsichtlich der im bundesräthlichen Beschlösse vom 21. Rovember .,185..) in erste Linie gestellten Regulirung der Unterhaltungspslich.. der ,,^inthgenossamen waren die Abgeordneten der Linthstände der Ansicht, ^dass es ^ache der Lmthverwaltung sei , die Genossamen zur gehörigen ,,Ersüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten, und nothigenfalls den da^herigen Forderungen mit den zu Gebote stehenden Mitteln Rachaehtung

,,zu verschaffen, welcher Ansicht wir uns unter den obwaltenden Verhalt,,mssen um so eher anschlössen konnen, als gerade bei Anlass der Reor,,ganisation der Linthverwaltung und der damit in Verbindung stehenden ..Revision der bisherigen linthpolizeilichen Vorschriften auch die Frage der ,,Unterhaltuna^pslicht leicht auf eine befriedigende Weise wird bereiniget ,,werden konnen.^ Aus Grundlage der oben angefügten, auf der Konferenz in Zürich vereinbarten Bestimmungen wurde sodann der Entwurf einer neuen Organisation der. Linthverwaltung aufgestellt, und auch den vier Linthständen zur Anbringung allsälliger Bemerkungen mitgetheilt.

Die Kantone waren mit den Bestimmungen dieses Entwurfes im Ganzen einverstanden, dagegen . stellten sie durch Vermittlung der Regierung von Züri^ folgende wesentliche Forderungen, nämlieh : 1) dass die vereinbarten Vunkte in Form eines Vertrages zwischen dem Bundesrathe und den .Kantonen, und. nicht in Form eines Bundesbeschlusses gefasst werden, und 2) dass in diesen Vertrag auch eine die Fortbezahlung der Zol.lentschädigung sichernde Bestimmung ausgenommen werde.

Rach einigen weiteren über die beanstandeten Bunkte zwischen dem Departement des Jnnern und den betheiligten Ständen geführten schristlichen Verhandlungen, deren Details wir füglich glauben übersehen zu konnen, vereinigte man sich schliesslich zur Annahme des beiliegenden, den Kantonen in lester ^inie vorgelegten Entwurses.

Dieser Entwurf, welchen wir hiemit der h. Bundesversammlung vorzulegen die Ehre haben, ist, wie wir bereits angedeutet, im Wesentlichen nichts Anderes, als die Ausführung der oben mitgetheilten Konfereuzbeschlüsse.

Wir werden dieselben der Reihenfolge nach kurz berühren und, wo es nothig erscheint, die darauf bezüglichen Ausschlüsse beifügen.

Jm Bundesrathsbesehlusse vom 21. Rovember 185.) wurde als zweite

Bedingung für die sernere Bezahlung der Linthzollentsehädigung gefordert, ,,dass der ^inthsehisssal..rtsfond mit dem Dotationssoud vereinigt und beide .,unter die gleiche Verwaltung gestellt werdend Dieser Ansorderung wurde von Seite der Kantone unbedingt entsproehen durch folgende Bestimmungen .

^. Vereinigung der Linthschissfahrt- und der Linthpolizeikommission in eine Linthkommission:

b. Vereinigung des Linthsehifffahrts- und des Dotationsfonds in einen .Linthsond.

Durch Litt. c wurde ferner die Bestimmung dieses .Linthsonds näher präzisirt, indem derselbe als ein Vermogensbestand bezeichnet wurde, welcher ausschliesslieh sur Unterhaltung, Fortführung und Beendigung des Linthwertes, so wie für das .Linthsehisffahrts^ und Rekerwesen in Ansprueh.

genommen werden dürfe.

^ie oben zitirten drei Bunkte sind im vorliegenden Organisation...entwerfe in e i n e n Artikel (Art. 1) zusammengefasst, welcher also lautet.

Art. .1. ^ie bis anhin als Linthpolizeikommission und Linthsehifffahrtskommission getrennt bestandenen Verwaltungen werden in eine einzige Verwaltn..gbehorde unter dem Titel ,,Linthkommissiou verschmolz zen, und ebenso der Linthdotationsfond und der ^inthschifffahrtsso.^ in einen .Lintbsond ver.^.igt, welcher auss^hliesslieh für Unterhaltung, Fortsührung und Beendigung des Läutewerkes, so wie für das Lmthschifffalots- und Rekerwesen in. Anspruch genommen werden darf.

Zum bessern .^erständniss dieser Verschmelzung und zur Würdigung der daraus für das Linthnnternehmen erwachsenden Vortheile mag es am Bla^e sein, über die Stellung der ^inthschifffahrtskommission zum Linthunternehmen einige Aufschlüsse zu erlheilen.

^..er Ursprung der ^iuthsehifsfahrtskom...ission datirt sich lange vor der Korrekion her. Sie wurde von den vier Stäudeu ^ürich, Schwv^, .^ lar u s und St. fallen in der Weise bestellt, dass ^urich den ..^.....f.....

deuten und jeder der drei übrigen Kantone ein Mitglied erwählte. .^er Kommission lag ob , für die Erstellung und den Unterhalt der Rekwege ^u sorgen. Sie handhabte ferner die Schissfahrtspol^ei und das Rekerwesen, und verwaltete den Zollbezug auf der Linth. ^ei der Linthkorrektion bestritt die ^inthschifffahrt^kommission die Erstellungskosten ^er Rekwege, indem ste laut Vertrag vom 26. Mai l 808 an die .Linthaufsichtskommif-

sion für je l 000 laufende Fnss ^r. 400 vergütete.

..^eit der Korrektion besasste sich die ^inths^issfahrtskommission mit keinerlei Arbeiten mehr, sondern ^ab alljahrli.h gewisse Veitr.ige aus ihren ^olleinkünften an die Linthp^lizeikommisston ab.

Jm Jahre ^1836 wurde die B.^it..agspfli^t der ^^..tl^s.hisffahrtskommission geregelt ,^indem die damals ^wischen den betretenden vier Ständen verabredete ^intl^schissfahrtsordnung bestimmte, .,dass die Lintl^olle aus^schliesslich dem ^iutl.^unternehme^, d. h. dem fortbestand und dem Unter^halt der Kau.ile gewidmet bleiben sollen.^ Jm Jahre 1847 wurden die ^iuth^olle zum ersten Male der Genehmiguug der Tagsazung unterstellt, und der bezügliche .^esehluss vom

5. August 1847 gibt dem Ertrage der Linthzblle wortlieh ^die gleiche

Bestimmung.

Ebenso wurde diese Bestimmung auch in dem ^wischen dem Bundesrathe und der Linthschifsfal..rtskomm^sion unterm 27. Januar 1850 über Auslosung der .^iuth^olle abgeschlosseueu Verträge adoptirt, indeu. derselbe festigt, dass die von der Eidgenossenschaft zu bezahlende Auslosungssumme von ^r. l 0,600. a. W. ga.^ ^...r Instandhaltung der Linthwerke bestimmt und an die jeweileu gehorig anerkannte Verwaltung des ^inthwerkes ^n verabfolgen sei.

Rach dem Reglement für die Handhabung der Ordnung in der ^inthschifssahrt vom 4. November 1850 und 21. Dezember 1851, mit

welchem sich der Bundesrath am 2. April 1852 zwar einstweilen beruhigt

erklärte, dabei jedoch den Wnnsch für eine baldige Revision desselben aussprach , soll aus der Linthschisssah^tskasse ein Reservesoud angelegt werden, der ausschliesslich den Jnteressen der Schifahrt und der Erhaltung der Linthwerke gewidmet sein soll.

Rebst der Verwaltung des Fonds, welcher mit Ende des Jahres 185.) Fr. 73,105. 4l betrug, blieben der Linthschissfahrtskommission keine Verrichtungen von Belang mehr übrig, und da, wie wir oben ans einander gese^t, der ^inthschissfahrts- und der Dotationssoud im Grunde die gleiche Bestimmung haben, so scheint es in mehrfacher Beziehung zwekmassig, dass die beiden Fonds verschworen, die ^inthschifssahrtskommission aufgehoben, resp. mit der Linthpol.^eikommission (als ^i..tl..kommission) vereinigt werde.

Diese Verschmelzung der bisher bestandenen zwei Kommissionen hat nicht nur eine Vereinfachung des Verwaltung^ und Rechnungswesens zur ^olge, sondern sie gewährt auch noch den ökonomischen Vortheil, dass die Taggelder der ^iutl.sehiffsahrtskommission künstig wegfallen. Ebenso wird bei der vorgeschlagenen ^enderung auch die .^inthkasse gewinnen, indem

die Stelleu des Sekretärs und des Aufsehers der Linthschifssahrtskommissiou mit gleichartigen stellen der bisherigen ^inthpol^eikommission ver-

einigt werden konnen, der.^n Ges..hästsumsaug ohnehin nicht von sehr grosser

Bedeutung ist.

Vorstehende Angaben werden. wie wir glauben annehmen zu dürfen, genügen, um die ^we^.massig^eit einer Verschmelzung des Liuthschisffahrtswesens mit der allgemeinen Verwaltung des ..^inthunternehmens vollständig darzuthun; wir zweiseln deshalb nicht, dass fragliehe Änderung allgemeine Billigung finden werde.

Ueber die Bestellung der .Linthkommisston war durch die Linthpolizeiverordnung vom 6. Juli 1812 Folgendes sestgesezt.

,,^. 3. Die .Liuthwasserbaupolizeikommissiou besteht aus süns Mit^gliedern , die von der Tagsa^ung also gewählt werden , dass aus jedem .,der drei Kantoue, in deren Gebiete die ^iuthkanäle gelegen sind, sich .,jeder^eit ein Mitglied in der Kommission befinde.^ ^. 4. Die Mitglieder werden aus sechs Jahre ernauut, und ,,konnen nach Verfluss dieser Zeit auf^s Reue für sechs Jahre gewählt ,,werden.

,,^. 5. .^ie beziehen keine Besoldung, haben aber die von ihren ^Verrichtungen herrührenden Auslagen zu verrechnen.^

Raeh dem neuen Vorschlage wird die bisherige Mitgliederzahl, so wie die ...lmtsdauer von sechs Jahren beibehalten. dagegen ist der Wahl-

^ modus dahin abgeändert, dass jedem der vier beim .Linthunternehmen be-

theiligten Kantone das Recht der Wahl eines Mitgliedes eingeräumt, dem .Bundesrathe aber die Wahl eines Mitgliedes und überdiess die Bezeichnung des Präsidenten vorbehalten würde.

.. Wir halten diese Modifikation für durchaus zwekmässig, weil es nur im Jnteresse des Unternehmens liegen kann, dass die betheiligten Kantone in der Kommission vertreten seien und dass sie ihre Vertreter selbst wählen konnen.

De... Eidgenossenschaft bleibt der ihr ^.stehende Einsluss auf die Lei-

tung des Ganzen gesichert durch die Wahl eines Mitgliedes und die Befugniss, den Präsidenten zu bezeichnen, so wie durch das der Bundesbehorde vorzubehaltende Recht der Genehmigung der Regleme.^te ^e.

Die Litt. e und k der Konserenzpunktationen , betretend den Ueber-

gang der Befugnisse und pflichten der Lmthschisssahrts- und der Linthpolizeikommisston an die Linthkommission sind im .^rganisationsentwnrfe in e i n e n Artikel (3) verschmolzen.

Die genauere Vräzistrung der Befugnisse und Bflieht^n der Linthkommission wird die im Art. 4 (entsprechend der Konferen^punkta..ion Litt. ^, des Entwurfes vorgesehenen, der Genehmigung des Bundesrathes unterliegenden Geschästsordnung vorbehalten, wie denn anch über die Linthpolizei und das Linthschisssahrts- und R..kerwesen neue Reglemente ausgestellt werden müssen.

Jm Uebrigen haben wir diesem Artikel ^keine Erläuterungen beizufügen.

Was die Besoldung der Kommissionsmitglieder anbetrifft, welche an der Konferenz nicht behandelt worden ist, so glaubten wir, den bisher.gen Modus aufgeben und den Kantonen überlassen ^u sollen, ihre Mitgtieder selbst ^u besolden.

Bezüglich des vom Bundesrathe zu wählenden Mitgliedes wird vorgesehlagen , dasselbe aus der Bundeskasse naeh dem für die Kommifsionen der Bundesversammlung angenommenen Massstabe ^u entschädigen.

Fassen wir die pon der ^rojektirten Reorganisation der Linthverwaltung zu gewärtigenden Resultate zusammen, so kommen wir ^n dent ^..chlusse . dass dieselbe in administrativer, wie in finanzieller Beziehung dem ^inthunternehmen wesentliche Vortheile gegenüber dem bisherigen Stand der Dinge gewähren müsse. Wir konnen desshalb der h. Bundesversammlung den nachstehenden Organisationsentwurs m der Ueberzeugung , dass dadurch das Fortgedeihen des Rationalwerkes der Linthkorrektion in erheblichem Masse gefordert werde, besstens zur Genehmigung empfehlen.

9 Wir benuzen diesen Anlass, Sie, Tit., unserer vol.lkommenen HochAchtung zu versichern.

Bern, den 2.^. Dezember 186l.

Jm .^amen des schweif. Bundesrathes, Der B u n d e s p r a s i d e n t :

^. M. Kni.sel.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft.

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^ ... t l^ n r s elne^ Bundesbeschlufses, betreffend die Reorganisation der ^int^verwallung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Gemässheit der zwischen Abgeordneten des Bundesrathes und der

Stände Zürich, Sehw.^, Glarus und St. Gallen unterm 20.

Oktober 18.^0 in Zürich stattgefunden en Konserenzverhandlungen, und auf Grundlage der durch Genehmigung des bezüglichen Protokolls von Seite fämmtlieher ^ommittenten , so wie durch die seither gepflogene Korrespondenz zwischen den Bundesbehorden und den betheiligten Kantonen erzielten Verständigung über die künstige Organisation der Linthverwaltung,

beschließt: Art. 1. Die bis anhin als .Linthpolizeikommission und Linthfchifffahrtskommission getrennt bestandenen Verwaltungen .^werden in eine einl zige Verwaltungsbehörde unter dem Titel ,,Linthkommission^ verschmolzen, und eben so der ^inthdotationsfond und der Linthsehifssahrtsfond in einen ,,Lin thf.^nd^ vereinigt, welcher ausschliesslieh für Unter-

haltung, Fortführung und Beendigung des Linthwerkes, so wie für das^ .Linthschifffahrts- und Rekerwesen in Anspruch genommen werden darf.

10 Art. 2. ^ie Lin t h k o m m i s s i o n besteht aus süns Mitgliedern, von denen eines dnreh den Bundesrath, die übrigen vier durch die Regierungen der betheiligten Kantone (Zürich , Schw^ , ^larus nnd St. Ballen) bezeichnet werden. ^as vom Bundesrathe erwählte Mitglied darf keinem der genannten vi.^r Linthka..ione angehoren.

^...en Präsidenten der Kommission ernennt der Bundesrath aus der Zahl der fünf Mitglieder.

Sämmtliche Mitglieder werden aus eine ^lmtsdauer von sechs Jahren gewählt.

Art. 3. Sämmtliche Besu^sse und Buchten der ^inthpol.^ei- nnd .Linthsch^ifssahrtskommissiou gehen auf die ^ i n t h k o m m . s s i o n über. ^ieselbe trifft alle im Juteresse des .^inthwesens erforderliehe.. Anordnungen v.^n sich au.^. uur in solchen ^ä.len, wo derartige .Anordnungen Eingriffe in das Kapitalvermögen des .^inthfonds zur Folge hätten , ist die ^u.t^mung des Bundesrathes erforderlieh ; auch ist allj.ihrli.h dem Bundesxathe über die Verrichtungen der Kommission und die Verwaltnng des ^inthsonds Bericht ^u erstatten und Rechnung abzulegen , ^en betheiligten Kantonen aber von dem Bericht und der Rechuung Mitheiluug zu ma.hen.

^ie Wahl des Linthingenieurs und der übrigen .Angestellten ist Sache der .Linthkommission.

^lrt. 4. ^.ie Linthkommission wird sosort nach ihrer Konstitn.rnng eine ^e^.häftsordnnng siir ihre Verhandlungen und ein Reglement, betresfend das Linthschifsfahrls- und Re^erwesen, ausarbeiten und dieselben de^u Bundesrathe zur .Genehmigung vorlegen.

...lrt. 5. ^as vo^n Bundesrathe gewählte. Mitglied w.rd aus .Bundesl^asse entschädigt, und ^var nach dem ^ sur die Kommissionen Bnndesversammlnng angenommenen Massstabe. ^ie Enischädi^nng andern Mitgliedern so weit es die .^ungen der Gesa.u^..tkomm.ssion trisst, ist ^ache der betreffenden Kantone.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Reorganisation der Linthverwaltung. (Vom 26. Dezember 1861.)

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