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Schweizerisches Bundesblatt.

XIV. Jahrgang. l.

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Nr. 15.

28. März 1862.

Bericht und Antrag der

betreffend den Consularvertrag mit Brasilien niedergesezten Commission an den h. Nationalrath.

(Vom 23. Januar 1 862.)

Tit..

Der ausserordentliche Gesandte der Eidgenossenschaft in Brasilie.. , Hr. Dr. J. J. T schu d i , hat seinen Aufenthalt in Rio de Janeiro dazu benuzzt, um mit der brasilianischen Regierung, aus dem Wege des Vertrags , die Verhältnisse der beiderseitigen Consular-Agenten zu regeln und demgemäß schon unterm 26. Januar 186l einen diesfälligen Vertrag abgeschlossen, dessen Ratifikation schweizerischer Seits noeh nicht er-

folgt ist , obgleich die im Vertrage selbst gegenseitig ausbedungene halbjährige Frist zur Beibringnug der Ratifikationen allerdings schon im Juli des verwiesenen Jahres ihr Ende erreicht hat. Es ist nus nicht gelungen, aus den Acten zu ersehen, was den h. Bundesrath bestimn.en konnte, jene Frist ablaufeu zu lassen, ohne die Ratifikation, uaeh vorgäugig erlangter Vollniacht Seitens der Bundesversammlung , auszusprechen, oder dann sich mit der brasilianischen Regierung über Erstrekkung des Termins zu verständigen.

Erst mit Botschaft vom 10. Januar") begleitet der h. Bundesrath den fraglichen Vertrag an die Bundesversamu..lnng ein und wünscht, von derselben zur Ertheilung der Ratifikation ermächtigt zu werden.

") Siehe Seile 105 hlevvr.

Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. I.

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474 ^...ie unterfertigte kommission, mit der Brüfung der Angelegenheit beauftragt , beehrt sich, Jhnen in Kürze ihre Ansichten darzulea^eu , indem sie einstimmig den Antrag stellt, es solle dem h. Bundesrath die na.hgesuchte Voltmacht ertheilt werden.

Was den Jnhalt des in Frage liegenden Vertrages anbelangt, so ist Jhnen derselbe durch den ^rukk bekannt gegeben worden , wir halten es indessen nicht für überflüssig, wenigstens die bedeutendsten seiner Stipulationen hier noch besonders auszugsweise hervorzuheben.

1. Beide Staaten gestehen sieh das Recht zu, je hu ...gebiete des andern Generalkonsuln , Konsuln und V^ekonsuln auszustellen , freilieh mit dem sehr vag gehaltenen Vorbehalte: ,,mit Ausnahme jeder ^ertlichkeit, wo die Aufstellung solcher Agenten nicht zwekk^ienlieh erfunden würde^.

2. Jeder Konsularageut bedarf, wie überall, bevor er seine Funetiouen beginnen kann , der Erlaubnis. ^des E^uatur) desjenigen .Landes, in welchem er suugiren soll, und es ist der Obrigkeit dieses .Landes sreigestellt, ihm jeden Augenblikk das E^.e.uatur wieder zu entgehe... Rur soll in einem solchen .^alle der heimathlicheu Regierung des Eousuls von de.n M o t i v e n Kenntniss gegeben werden.

3.

...^as gesammte Versonal der Konsulate geniesst gewisser person^ lieher Vorrechte und Freiheiten. Es ist befreit von Eiu.^uartirnngslast und direkten Steuern, erfreut sieh personlicher Jmmunitat, darf vor die Laudesgerichte nicht vorgeladen werden, sondern muss, im Falle des Bedürfnisses , entweder schriftlich oder in der eigenen Wohnung eiuvernommen werden. Jedo.h erleiden diese Befreiungen auch wieder Ausnahmen : die Ex^emtion von Steuern und Militärbe.^uartirung hort aus, sobald der Konsul Eigenthümer oder sogar nur ^zeitweiliger Juhaber^ vou Liegenschasteu ist, oder wenn er irgend eiu Handelsgeschäft betreibt. ^ie personliehe Jmmunität, d. h. die Befreiung von dem ordentlichen Gerichtsstaude des Landes, bezieht si.^h nicht auf verbrecherische Handlungen; uud derjenige, der Handelsehaft betreibt, ist für alle aus derselbeu hervorgehe.....

den Schulden aneh ni.ht von der Sehuldhast besreit , soweit solche nach den Gesezen des Landes überhaupt ^..lässig ist. Ausdrücklich gesagt ist dann noch , dass die Wohnung des Konsuls durchaus keiu As^l , weder sür Sachen, noch für Personen be^rün.^et, und dass dieselbe auch nicht der gerichtliehen Raehforschuug entzogen werden kann. Jst der Konsul ein ^ Augehoriger des Landet, in welchem er ^u sunetioniren hat, so hort --wie sich wohl vou selbst versteht -^ seine ganze privilegirt.. Stellung auf .

es bleibt uur das übrig , dass das Kousulatsarchiv auch in eiuem solchen

^alle ausdrükklich als unverletzbar erklart ist. Was die Archive anbetrifft,

so ist überhaupt, uud mit vollen. R^ehte, in dem Vertrage sehr sorgfältig

fürgesorgt, dass sie von je.^er unbefugten Einmis.hung ..ach Möglichkeit verschont bleiben. ...Stirbt daher ein Konsul, ohne uoch bei .^^bzeit..n sür eineu Stellvertreter gesorgt zu habe.., so ist die ....^rtsbehorde verpflichtet, sofort, unter Znzug wo moglieh vou Nationalen des verstorbeneu Agenten,

475 dessen Archiv unter Siegel zu legen, um es dann später, unter Beiwoh....... n.^ der nämlichen Urkundspexsonen, dem Nachfolger intaet zu übergeben.

4.

Was die Funktionen und die rechtliche Eigenschaft der Kousularagenten anbelangt, so ist ihnen, neben der allgemeinen Bflicht angemessener Fürsorge für die Jnteressen ihrer .Landsleute, insbesondere so ziemlich das ganze Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Vormundschaft eingeräumt. Sie haben demnach das Recht, auf ihren .Kanzleien Erklärnngen und Urkunden aller Art von ihren Landsleuten aufzunehmen und in rechtsgültige Form zu bringen . ebenso Testamente und lezztwillige Versügungen entgegenzunehmen und notarialisehe Fertigungen aller Art zu besorgen, inbegrifsen die Eonstituirung von Pfandrechten. Doch ist -

und dies wird zu grosser Beruhigung gereichen - ausdrükklich sestgese^t,

dass da , wo solche Rechtsgeschäste aus im .Lande belegte Grundstufe Bezug haben , ein öffentlicher Rotar oder eine andere, nach den Landesgesezen eompetente Stelle, b e i g e z o g e n werden muss, und dass der .^let

restliche Gültigkeit nur erlaugt, wenn alle durch die Gesetzgebung des Laudes in sormeller Beziehung vorgeschriebenen Erfordernisse ersüllt sind.

Es versteht sich von selbst, dass im Ganzen die freiwillige Gerichtsbarkeit der .Konsuln sieh nur über ihre im Lande angesessenen oder darin zeitweise verweilenden R a t i o n a l e n erstrekkt. Rur in dem ^alle, wo es sich uni Gru^.dstükke handelt, die im Heimathlande des Konsuls liegen, oder um Geschäfte , die dort zur Wirksamkeit gelangen sollen , ist die Tätigkeit des Konsuls auch für die Beziehungen zwischen .Landsleuten und Dritten oder sogar zwischen ^wei Parteien, von denen keine der Nationalität des Konsuls angehort, begründet.

Reben die Aete der sreiwilligen Gerichtsbarkeit tritt dann endlich eine sehr ausgedehnte vormundschastliche Thätigkeit und Besugniss. Wenn ein Landsmann des Konsuls stirbt, ohne dass ein Testamentsvollstrecker ernannt ist, tritt überall der Konsul als Ordner der Raehlassensehaft ein, sosern die Erben ausser Landes oder die gegenwärtigen entweder minderjährig oder bevormundet sind. Er behändigt, ^war .r.o moglich unter Mitwirkung der ^rtsbehorde, aber, wenn diese ihre Kooperation verweigert, auch ohne solche , den gesammten Rachlass , inveutarisirt und verwaltet il^u und übergibt ihn, wenn die nach den Landesgese^.m erforderlichen Formalitäten erfüllt sind, den rechtmäßigen Erben. Eine .Ausnahme tritt nur ein, wenn ^lugehorige des Landes oder dritter Staaten bei ^em Rachlasse betheiligt sind, wo natürlich der ordentliche Gerichtsstand ^e.wahrt bleibt.

5.

Dieser Vertrag wird aus 10 Jahre

geschlossen und ist vom

Ende derselben an alljährlich kündbar. ausdrücklich wird dann noch

gegenseitig zugesagt, dass wenn den Konsularageuten anderer Länder weitergehende Vorrechte un^ Freiheiten in der Folgezeit eingeräumt würden , jeder der eontrahirenden Theile dem andern die gleichen Privilegien, immer auf dem ^usse der meistbegünstigten Ration , zugestehen solle.

47^ Rach^. dieser moglichst gedrängten Darstellung des Jnhaltes haben wir unsere Ansicht aufsprechen über die Vor- oder Rachtheile, welche die Schwe^ davon zu erwarten hat und demnach über die Statthastigkeit

oder Unstatthaftigkeit der Ratifikation. Sieher ist, dass den brasiliani-

sehen Konsularagenten in der Schweiz durch den Vertrag eine Stellung eingeräumt wird, welche sie in manchen Beziehungen der Jurisdiktion nieht blo.^ sondern auch der Steuerhoheit des Landes entgeht, und welche mit den hergebrachten Begriffen hie und da in Widerspruch treten Dürfte. Es ist auch nicht zu verkennen, dass es gewissermassen einen Eingriff in die Kautonalsonveränität involvirt, wenn der Bund durch Absehluss eines Vertrages mit dem Anslande einer gewissen Klasse vo..^ Niedergelassenen , ohne Befragen des Kautons, in welchen. sie sich aufhalten werben, .^rivile^ien der ob.m berührten Art einränmt. Es ist endlich die Besorgniss nicht gau^ ungerechtfertigt, ^ass die Einräumung so namhafter Vorrechte a.. die Konsularageuten Brasiliens die Eouse^uen^ ua^h ^ch ^iehen Dürfte, auch den Agenten anderer Rationen gleiche Stellung gewähren zu m ü s s e n , und dass hier die Sache vielleicht nicht so unbedenklich wäre, wie dort.

dieses ist so ziemlich die Summe derjenigen Einwürfe, welche prinzipiell gebenden Vertrag erhoben werden können, und welche auch, wenn wir die .Bots.haft des h. Bundesrathes richtig verstehen, im Schosse dieser h. Behor.^lä..gere ^eit den Eutschluss wankend gemacht haben. Jhre kommission

tl...ilt diese B^den^u nicht, oder hält sie wenigstens in keiner Weise für

einen ausreichenden Grund, um den definitiven ...lbschluss des Vertrages zu beanstanden. Was ^unä.^hst den angedeuteten Eingriff in die Kautonalsouvexänität anbelangt, so ist durch die Bundesverfassung, ohne irgend welchem Vorbehalt, dem Bunde das Re^ht eingeräumt worden,. Verträge mit auswärtigen Staaten ab^us.hliesseu, es ist aber ein derartiger Staatsvertrag kaum denkbar, dessen J^halt nicht in der einen oder andern .^.insicht die freie Bestimmung der kontrahirenden Th.ile und daher schweizeris^l.er S.^its in der Regel au..h der Danton.. beschränkt. Man denke an Verträge über Auslieferung der Verbrecher , ub^..r Riederlassungsverhältnisse u. dgl. Wollte man in allen diesen Fällen die Kautonalsonveränität schonen oder wahren, so müsste aueh je^t, gleich wie unter der Herrschast des Bundesvertrags von 1815, die Zustimmung jedes Kartons nachgesucht und den Dissentireuden der Riehtbeitritt offen gelassen werden.

Gerade dieses wollte die neue Bundesverfassung abschneiden , und die ..^ra^is seit 18^8 lässt keinen Zwe.fel darüber, dass das neue Bundesrecht auch iu der Ausführung so verstanden worden ist. Da wir übrigens mit Sicherheit voraussehen dürfen , dass die Zahl der in der Sch.veiz funetionirenden brasilianischen Konsuln jederzeit nur eiue sehr geringe sein wirl^ so ist die ^aehe schon aus diese^u Grunde ohne Erheblichkeit.

Wen^. auch diesen Agenten die Mogliehkeit eingeräumt ist , Aete dex freiwilligen Gerichtsbarkeit vor^unehmeu, uotarialisehe Fertigungen zu besorgen, Erbsehasten zu li^^i^iren, so weit es ihre Rationalen angeht, so ^oird aber ..^h, ..^h .^age der saet.schen Verhältnisse, der ^all änsserst selten

477 eintreten, wo sie diese Besugnisse zur Anwendung bringen können. ans dem einfachen Grunde, weil die Zahl der in der Schweig weilenden Brasilianer eine ganz minime ist - man spricht von 14 Personen in der ganzen Eidgenossenschaft --. und wohl auch, aller Wahrscheinlichkeit nach, bleiben wird. Wer also etwa ein patriotisches Aergerniss daran nehmen sollte, wenn ein Agent eines fremden ...Staates in die hergebrachten Eom..

petenzen der heimischen Behörden eingreift, der wird wenigstens äusserst selten in den Fall kommen, sein Gefühi verlebt zu sehen. Von einer V...rle^ung von J n t e r e s s e n kann aber wohl um so weniger die Rede seiu , als überall nur bei Geschäften unter den Rationalen des Konsuls die Wirksamkeit desselben zu Tage tritt und weil, wollte ein solcher Agent sieh in ^inge mischen, wo^u er keinen Beruf hat, die Regierung des .Landes ^flieht und Recht hätte, ihn jeden Augenbiikk durch Entziehung des Ex^natur unschädlich zu machen. Zur Beruhigung darf wohl auch noch der Umstand dienen, dass voriges Jahr (l 860) Frankreich mit Brasilien einen Konsularvertrag abgeschlossen hat, der den. unserigen

als Vorbild gedient hat und desseu wichtigste Bestimmungen sich durch-

gehends wortlich in dem uuserigen wieder finden. Endlieh aber, und dies allein wäre entscheidend, stehen wir mit Brasilien bereits in einen. Verhältnisse, das eigentlich durch den in Frage liegenden Vertrag nicht sowohl materiell verändert, als formell präeiser normirt wird. Es hat uämlich Brasilien im Jahre 185l ein Reglement über Stellung und Besugnisse der dortigen auswärtigen Konsuln erlassen , in welchen. diesen Agenten ausgedehnte Befugnisse und Vorrechte ^- sehr annähernd denen , die nun in unserm Vertrage eompariren - eingeräumt hat, unter der Bedingung jedoch, dass hierauf nur diejenigen Konsuln Anspruch haben, deren heimathliehe Regierung den brasilianischen Kousulu Gegenreeht hält. ^ie Schweiz hat nun, kraft ausdrüklichen Bundesbesch lusses vom l^. ^uli t 852 ^) dieses Gegenreeht zu üben versprochen , und es ist daher je^t schon ein grosser Theil von dem Jnhalte des neuen Vertrages thatsäch-

lich zu .)^echt bestehend.

Am meisten anscheinende Erheblichkeit hat wohl der Einwand, dass durch Absehluss eines solchen Vertrages die Eidgenossenschaft sieh der Gefahr aussehe, ähnliehen Zumuthuugen e u r o p ä i s c h e r ..Staaten nicht lei^ Widerstand leisten ^u konnen.

Wir halten indessen auch diese Gesahr für keineswegs ernsthast. Einmal müsste derjenige Staat, welcher seinen Konsulu in der Schweiz weitgehende Vorrechte und Befugnisse eingeräumt wünschte, den schweizerischen Konsuln aus seinem Gebiete die uämliche Stellung gewähren, und es ist kaum denkbar, dass aus diese Bedingung hin irgend ein europäischer ....^taat mit der Schweiz eine Konsular^onvention nach Analogie der brasilianischen abzuschliessen verlangen wird. Man darf überhaupt nieht vergessen, dass das Konsnlarwesen in ^ Siehe eidg. .^esezsammIung. Band IlI, Sei.e 1^.

478 weit entlegenen, transatlantischen Staaten etwas ganz anderes ist, als in europäischen Landen. Während ein Konsul in Marseille oder London selten etwas Anderes zu thun hat, als Bässe zu vistren, seinen Landsleuten in kleineu fingen Rath und That zu geben und dem Bundesrathe von ^eit zu ^eit Bericht zu erstatten, muss dagegen ein Konsul m transatlantischen Staaten seinen Landsleuten gewissermassen die heimathliche Regierung ersehen , deren Schnz^ .^eu -^e einheimischen Behorden er, um der weiten Entfernung willen, tatsächlich nicht anrufen kann. Dieser Umstand macht es aber unerlässlieh, dass der Konsnl in d i e s e n Ländern mit umfassenderen Vollmachten und Besuguissen ausgerüstet sei, als der in europäischen Handels- und ^..eeplä^en. Andere Verhältnisse, die hier aus einanderleben nicht wohl angeht, vereinigen sich mit dem Aug..führten zum gleichen ^w..kke, es folgt aber daraus, dass es eben ganz selbstverständlich ist , dass man den Konsnlaragenten in fernen , transatlantischen Staaten eine Stellung gerne einränmt, sür deren Bestattung, wo es sich um Kousule in europäischen Ländern handelt, weder Rothwendigkeit noch Reibung vorhanden wäre.

Wenn wir, nach allen. Angebrachten, die etwa denkbaren Einwürfe, welche vom Standpunkte der ^chwei^ aus gegen .^en Vertrag erhoben werden konnten, in keiner Weise als wohlbegründet oder maßgebend b.trachten, so werden wir um so^ entschiedener ^..r Annahme des Vertrages ratheu dürfen, als darüber kein Zweifel besteht, dass derselbe von.. Standpunkte aller ^ehwei^er in Brasilien als ein ausserordentlich vorteilhafter betrachtet werben muss. Etwa 6l) der geachtelten schweizerischen Handelshäuser in Rio de Janeiro und Bernambueo haben dem Bundesrathe in besonderu Eingaben die baldige Ratifikation des Vertrags dringend ans Her^ gelegt, und es findet sich in einer dieser Znschristen die bemerketwerthe Stelle, dass der Abschluss dieses Vertrages alle.n hinreichend sei, um ^ie Kosten der diplomatischen Sendung naeh Brasilien reichlich. zu lohnen. .Was fur die Schweizer in ^Brasilien --- und hier nicht bloss sür die Handelshäuser au der Küste, sondern auch sür die Kolonisten im Jnuern - vom allerhoehsten Wertl..e ist, das ist die Uebertra^ung der obervormundschaftliehen Gewalt und der Erbschaftsli^nidation an ^ie Konsulate. ^ie Eingaben der Schweizer in Brasilien beweisen, wie sehr es in ihrem Jnter.esse liegt, in solchen fingen von den brasilianischen Behorden unabhängig ^u sein.

Unter diesen Umständen, da es sich ergibt, dass der fragliche Vertrag für die ^.ch.veiz jedenfalls ungefährlich , für unsere Lanciente in .Brasilien aber von hochstem J..teresse ist, nehmen wir keinen Anstand, .Jhnen den Antrag ^u stellen, es n.oehte der h. Bundesrath zur sofortigen Ratifieatious^.Ertheilung ern.achtigt werden.

Jndem wir Jhnen, Tit., diesen einu.üthigen Vorschlag hinterbringen, .vollen wir nicht unterlassen, hinzuzufügen, dass wir, bei ^ur.^hung .^es ^etenstukkes manche Stellen gefunden haben, die wir an fi.h ^lieber

479 --- sei es nach Form oder Jnhalt - anders gefasst wünschen mochten, dass es uns aber ein massiges Geschäft schiene, aus solche ^esiderien näher einzutreten, wo es sich um einen Vertrag handelt, der, wenn er nicht, sowie er ist, angenommen wird, dahinsallen und zu neuer Unterhandlung zurükkgewiesen werden müsste. Wir enthalten uns daher um so mehr, die bezüglichen Ausstellungen hier auszuführen, als sie durchgängig nur untergeordnete Vunkte betreffen und das Schikksal des ganzen Vertrages in keiner Weise in Frage stellen konnen. Rur in zwei Beziehungen erlauben wir uns noeh eine kurze Bemerkung: 1) Jn Art. 9 des Vertrags uud speziell bei der Stelle, welche lauten

sollte :

,,Bei Todesfällen von Landsleuten, die, ohne Erben zu hinterlassen oder Testamentsvollzieher zu bestellen, gestorben si..d oder nicht bekannt, oder bevormundet, oder ^abwesend sein sollten .e.^ sind fataler Weise, wie Herr Dr. Tsehud.., sagt, durch ein blosses Versehen des Kopisten, sowohl im franzosischen als im portugiesischeu Original die Worte ,,oder abwesend^ weggelassen worden.

^.ie kommission hält e^ daher für durchaus notwendig, dass diese Auslassung in passender Weise zu eorrigiren sei und glaubt, es

dürfte das Einfachste sein, wenn bei Auswechslung der Ratifi-

Nationen in den gegenseitigen Schreiben die Auslassung als solche eonftatirt und beidseitig anerkannt würde, dass die Worte ,,oder abwesend^ im Vertrage stehen sollten und als dort stehend betrachtet werden.

2) Jn Art. 5 ist bestimmt, dass im Falle Ablebens eines Konsularagenten, dessen Kanzler oder Stellvertreter bis zur Aufstellung eines neuen ordentlichen Agenten mit voller Ge.valt zur interimistischen Besorgung der Gessaste zugelassen werden solle, hiezu aber der Zustimmuug der ..Ortsbehorde des Konsnlarbezirkes^ premiere antobte lo.^le dn dis.^t cous.^.nr.^ bedürfe. Einem Theil der Eommisstou will es nun scheinen, dass dieser Ausdruck ,,Ortsbehorde des Bezirks^ etwas vag sei und vielleicht in der Anwendung zu Missverste.ndnissen oder Zweifel Anlass bieten dürste. ^ie h..lt daher dafür, der Bundesrath würde gut thun, sei es bei der Ausweehsl^ng der Ratifikationen, sei es nachher aus dem Wege der Korrespondenz mit der brasilianischen Regierung sich über die Aus-

legung des fraglichen Ausdruckes ^u verständigen.

Sie enthält

sich aber, diesen nicht sehr erheblichen Vunkt zum Gegenstand^ eines besondern Antrages ^u machen und begnügt sieh mit einem,

lediglich in den Bericht niedergelegten Winke für den h. Bun-

desrath.

Ganz untergeordnete Redaetionsdinge --- wie z. B. der Sprachfehler im sran^osis..hen Te^te : l^rchi^, statt les archives -^ oder die Bereichnung ,,Unterthanen der Schweiz^ u. dgl. mogen nur ganz i^u Vorbeigehen berührt werden.

480 Wir schlössen mit dem Antrage, in folgender Form dem h. Buudes^.

rathe die^ nachgesuchte Vollmacht zu ertheilen.

.D i e B u n d e s v e r s a m m l u n g d e r schw e i z e r i s eh e n E i d g e u o s s e n scha s t ,

nach Ansicht einer Botschaft des h. Bundesrathes vom 10. Januar 1862, betreffend eine Konsulareonveution mit Brasilien,.

b e s eh l i esst : 1. Es sei der h. Bundesrath bevollmächtigt, derjenigen Konvention über Konsularverhältnisse, welche zwischen Abgeordneten der schweig EidGenossenschaft und der kaiserlich brasilianischen Regierung unter dem 2^. Januar l 861 in Rio de Janeiro, unter Vorbehalt beidseitiger Ratifieationen unterzeichnet worden ist, die Ratifikation seinerseits zu er^ theilen.

2.

Sei der h. Bundesrath eingeladen, dasür zu sorgen, dass die in Art. 9, zweiter Abfa^, nach den Worten ,,ni..ht bekannt oder bevormundet^ durch Versehen eingetretene Weglassung der Worte ,,oder abwesend^ in geeigneter Weise gehoben und unzweifelhaft festgestellt werde, dass die fraglichen Worte als in dem Vertrag stehend sollen angesehen werden.

Mit Hochsehä^ung .

B e r n , den 23. Januar l 8^.

Rameus der kommission , ^ Der Berichterstatter.

Dr. .^. ^eer.

.^) Die ..^omm.sston bestand ans den ^erren .

.^r. J. .^eer, in Glarus.

^.. ^ l o s c h , in Bern.

^. ^ h a x l e s , in ^relburg.

^ e e r ^ . ^ e x z o g , ln Aarau.

.^l. .^. v. p l a n t a , in Samaden (Graubünden).

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15

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28.03.1862

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473-480

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