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Publikationsorgan für das

Transport- und Tarifwesen der

Eisenbahnen und Dampfschiff-Unternehmungen auf dem

Gebiete der Schweiz. Eidgenossenschaft.

Herausgegeben vom Schweiz. Eisenbahndepartement Beilage zum Schweiz. Bundesblatt. -- Preis bei Separatabonnement Fr. 1.

No 88.

Bern, den 18. September 1901.

IL Réglemente und Tarifvorschriften.

A. Schweizerischer Verkehr.

38/01 Einschränkungen im Güterverkehr und Zuschlagsfrist zu den reglementarischen Lieferfristen wegen Militärtransporten am 18., 19. und 20. September 1901.

Anläßlich der Truppentransporte nach Schluß der diesjährigen Herbstmanöver des II. Armeecorps treten mit Genehmigung des schweizerischen Bundesrates im Güterverkehr folgende Beschränkungen ein: 1. Der Verkehr der Güterzüge auf der Linie Neu-Solothurn-Lyß wird am 18. September 1901 gänzlich eingestellt.

2. Auf den Linien Basel-Olten und Olten-Neu-Solothurn-Biel wird am 18. September 1901 und auf der Linie Olten-Bern-Thun am 18., 19. und 20. September 1901 der Güterverkehr so weit sistiert, als dies durch den Ausfall von Güterzügen erforderlich ist.

3. Am 18. und 19. September 1901 wird die Zufuhr von Frachtgütern nach Bern und am 18. September 1901 von nachmittags 3 Uhr bis 19. September 1901 vormittags 11 Uhr diejenige nach Aarau gänzlich eingestellt.

4. Die Auflieferung der Frachtgüter durch die Versender wird sistiert wie folgt: a. auf den Stationen der Linie Olten-Bern-Thun (exklusive Bern) am 18. September 1901 den ganzen Tag; 6. auf den Stationen der Linien Olten-Biel und Herzogenbuchsee-Lyß am 18. September 1901 von mittags an; c. in den Bahnhöfen Bern und Aarau am 18. September den ganzen Tag und 19. September 1901 vormittags.

708.

339

5. In der Ausgabe der Frachtgüter durch die Stationen, sowie im Verkehr von Gütern und Vieh in Eilfracht tritt keinerlei Beschränkung ein.

6. Für die von den Anordnungen ad 1 2, 3 und 4 a, b c, betroffenen Güter wird eine Zuschlagsfrist zu den reglementarischen Lieferfristen von zwei Tagen in Anrechnung gebracht.

Basel, den 11. September 1901.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

709. 38/01 Zuschlaggsfrist su den reglementarischen Lieferfristen anlässlich der Militärtransporte am 18. und 19. September 1901.

Anläßlich der Inspektion und Entlassung der Truppen des II. Armee corps hat der schweizerische Bundesrat eine Zuschlagsfrist zu den reglementarischen Lieferfristen von 48 Stunden bewilligt für alle Güter in gewöhnlicher Fracht, deren Beförderung durch die Einstellung des Verkehrs von Gütern in gewöhnlicher Fracht am 18. und 19. September 1001 auf allen in Bern einmündenden Linien von Freiburg, Biel und Langnau eine Verzögerung erleiden.

Bern, den 13. September 1901.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

III. Personen- und Gepäckverkehr.

A. Schweizerischer Verkehr.

710. 38/01 Tarif für die Beförderung von Gesellschaften und Schulen im internen Verkehr der Eisenbahn YverdonSte* Croix, vom 27. November 1893. Neuausgabe.

Am 1. Oktober 1901 tritt eine Neuausgabe des obgenannten Tarifes in Kraft, wodurch die Ausgabe vom 27. November 1893 samt Nachtrag I vom 1. Januar 1895 aufgehoben und ersetzt wird.

Yverdon, den 9. September 1901.

Betriebsleitung der Eisenbahn Yverdon-Ste. Croix.

711. 38/01

Plakattarif der SCB und AS B für Lust- und Rundfahrtbillete, vom 1. Juni 1901.

Aufhebung einer Rundtour

Die lO tägige Rundtour a. Nr. 276 Thun-Interlaken-LauterbrunnenWengernalp-Grindelwald-Interlaken-Thun wird mit sofortiger Gültigkeit aufgehoben.

Basel, den 13. September 1901.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

340

712. 38/01 Distanzenzeiger B NB (direkte Linie) -- S C B, A S B, W B, STB, E B, B T B, LEB, H W B, Oe B B, J.N unY Stete C, vom 1. Juli 1901. Nachtrag I.

Am 1. Oktober 1901 tritt ein Nachtrag I in Kraft.

Basel, den 17. September 1901.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn.

713. 33/01 Tarif der elektrischen Strassenbahn Zürich-Oerlikon Seebach, vom 22. Oktober 1897. Nachtrag II.

Am 1. Oktober 1901 tritt ein Nachtrag II zu § 4 der Taxordnung vom 22. Oktober 1897 in Kraft, enthaltend Bestimmungen betreffend Ausgabe persönlicher Abonnemente.

Durch diesen zweiten Nachtrag, der von Interessenten im Depot der Herren Kienast & Bäuerlein beim Hotel Central in Zürich und im Bureau der Gesellschaft in örlikon unentgeltlich bezogen werden kann, wird der Nachtrag I vom 1. Januar 1898 zu § 4 der Taxordnung aufgehoben und ersetzt.

Zürich, den 13. September 1901.

Direktion der elektrischen Strassenbahn Zürich-Oerlikon-Seebach.

B. Verkehr mit dem Auslande.

714. 38/01 Tarif für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expressgut Leichen, lebenden Tieren und Fahrzeugen auf dem Bodensee, vom 1. Juni 1900. Nachtrag I.

Mit dem Tage 6 der Betriebseröffnung der Bahnstrecke = g Unteruhldingen Friedrichshafen tritt zum obgenannten Tarif ein Nachtrag I in Kraft.

Zürich, den 17. September 1901.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

C. Transitverkehr.

715. 3 Tarif für den internationalen Rundreiseverkehr zwischen Italien einerseits und Deutschland, OesterreichUngarn, Frankreich, Belgien, den Niederlanden und der Schweiz anderseits, vom 1. April 1891 Ergänzungsblatt II.

8/01

Mit 1. Oktober 1901 tritt zu diesem Tarif ein Ergänzungsblatt H in Kraft, welches Änderungen der Routenvorschriften der Touren nördlich der Alpen ab Paris Serien IV b, VI, IX b und XI enthält.

Luzern, den 13. September 1901.

Direktion der Gotthardbahn 341

IV, Güterverkehr, A. Schweizerischer Verkehr.

8/01

716. 3

Ausnahmetarif für Steine etc. im gegenseitigen direkten Verkehr der central- and westschweizerischen Eisenbahnverwaltungen vom 1. Mai 1898. Nachtrag H.

Mit dem 1. Oktober 1901 tritt zum obgenannten Ausnahmetarif ein Nachtrag II in Kraft.

Basel, den 17. September 1901.

Direktorium der Schweiz. Centralbahn

717. 38/01 Gütertarif Regionalbahn Pruntrut-Bonfol -- Centralund Westschweiz', vom 15. Juli 1901. Nachtrag I.

Am l. Oktober 1901 tritt zum obgenannten Tarif ein Nachtrag I in Kraft.

Bern, den 13. September 1901.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

718. 38/01 Gütertarife Basel 8 C B --, Basel badischer Bahnhof -- und Waldshut -- Ostschweiz vom 1. Juni 1897.

Nachträge V.

Mit 1. Oktober 1901 tritt zu obgenannten Tarifen je ein Nachtrag V in Kraft, enthaltend u. a. die Taxen für den Verkehr mit der Urikon-BaumaBahn.

Die Nachträge können auf unserm Gütertarifbureau eingesehen und vom 20. September 1901 an bezogen werden.

Zürich, den 16. September 1901.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

719.

38/01

Gütertarif Uerikon-Bauma-Bahn Bötzbergbahn

-- NO B und

Am 1. Oktober 1901 tritt für den Güterverkehr zwischen den Stationen der Urikon-Bauma-Bahn einerseits und denjenigen der Nordostbahn, einschließlich der Bötzbergbahn, anderseits ein direkter Tarif in Kraft. Durch denselben verlieren die Kartierungstaxen zwischen den Stationen der N 0 B und Bötzbergbahn einerseits und den Stationen Bubikon etc. für den Güterverkehr mit der Ü B B anderseits, vom 15. Juli 1901, ihre Gültigkeit.

Exemplare des neuen Gütertarifs können vom 25. September 1901 an entweder durch Vermittlung der Stationen oder bei unserm Gütertarif bureau zum Preise von Fr. l per Stück bezogen werden.

Zürich, den 16. September 1901.

Direktion der Schweiz. Nordostbahn 342

B. Verkehr mit dem Auslande.

720. 38/01 Teil II, Tarif für den Grenzverkehr Russland -- Vorarlberg und Bodenseestationen, vom 1. September 1901.

Berichtigungsblatt Zu dem seit 1. September 1901 gültigen Tarif für den Güterverkehr zwischen russisch-österreichischen Grenzstationen einerseits und den Stationen Bregenz, Buchs, Feldkirch, Lindau, Romanshorn, Rorschach und St. Margrethen anderseits ist ein Berichtigungsblatt erschienen, welches geänderte Taxen des Ausnahmetarifes Nr. 3 für Eier enthält.

Zürich, den 17. September 1901.

Namens der Verbandsverwaltungen: Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

721. 38/01 Teil II, Heft 2, der bayerisch-schweizerischen Gütertarife (Verkehr mit V8 B), vom 1. Dezember 1899.

Nachtrag II.

Mit 1. Oktober 1901 tritt genannter Nachtrag in Kraft, welcher neben Ergänzungen und Berichtigungen neue Ausnahmetarife für Calcium-Carbid und für rohe Häute und Felle enthält.

St. Gallen, den 16. September 1901.

Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen.

722. 38/01

Teil II, Hefte l und 3, der württembergisch-schweizerischen Gütertarife, vom 1. April 1899, resp. vom 1. September 1899.

Ausnahmetarif für Obst Central- und Westschweiz -- Württemberg, vom 1. September 1898.

Kündigung von Taxen.

Die im Heft l der württembergisch-schweizerischen Gütertarife, vom 1. April 1899, enthaltenen Taxen für Breiten -- Aarau und Luzern, sowie die im Heft 3 der genannten Tarife, vom 1. September 1899, und im Ausnahmetarif für frische Äpfel und Birnen Central- und Westschweiz -- Württemberg, vom 1. September 1898, enthaltenen Frachtsätze für die Stationen Mühlacker und Pforzheim treten mit 31. Dezember 1901 außer Kraft.

An deren Stelle treten die im südwestdeutsch-schweizerischen Heft l A, vom 1. September 1892, enthaltenen Taxen für die genannten Stationen.

Die übrigen im württembergisch-schweizerischen Heft l, vom 1. April 1899, und im Ausnahmetar für frische Äpfel und Birnen N 0 B etc. -- Württemberg enthaltenen Frachtsätze für die Stationen Breiten, Mengen und Sigmaringen sind mit 31. August 1901 außer Kraft getreten und durch die im südwestdeutsch-schweizerischen Heft HA, vom 1. September 1901, enthaltenen Taxen für diese Stationen ersetzt worden.

Zürich, den 12. September 1901.

Namens der beteiligten Verwaltungen: Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

343

723. 38/01 Ausnahmetarif für Steinkohlen, Coaks, Agglomérés und Anthracit Genf transit Vallorbe transit, Verrières transit und Lode transit -- Schweiz, vom 1. Mars 1899.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer.

Der obgenannte, unter Ziffer 467 des Publikationsorgans Nr. 26/1901, auf Ende September 1901 gekündete Ausnahmetari bleibt noch bis Ende Oktober 1901 in Kraft.

Bern, den 14. September 1901.

Direktion der Jura-Simplon-Bahn.

724. 38/01

Teil H, Heft 3, der bayerisch-schweizerischen Gütertarife, vom 1. Januar 1900. Ergänzung.

Mit Gültigkeit vom 3. Oktober 1901 an treten für die Beförderung von Dachschiefer, sowie rohen, unbearbeiteten Schieferplatten von mindestens 20 mm. Dicke, zu Bauzwecken bestimmt, in Wagenladungen von mindestens 10000 kg. nachstehende Ausnahmetaxen in Kraft: Frutigen nach Centimes fUr 100 kg.

Augsburg 160 j München Südbahnhof . . . 171 Hof 236 ! Nürnberg Centralbahnhof . 191 Kronach 223 Nürnberg Nordbahnhof . . 194 Lehesten 237 I Nürnberg Nordostbahnhof . 193 Ludwigstadt 232 ! Nürnberg Ostbahnhof. . . 192 Marxgrün 242 Nürnberg Rangierbahnhof . 191 München Centralbahnhof. . 170 Probstzella 234 München Lahn 169 j Stockheim i. Oberfranken . 226 München Ostbahnhof . . . 1 7 2 | Zürich, den 17. September 1901.

Namens der beteiligten Verwaltungen: Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

Ausnahmetaxen.

725.

38/01

Ausnahmetaxen für Lithopone Salzburg -- Schweiz.

(Lithoponefarben)

Mit Gültigkeit vom 10. Oktober 1901 an treten für den Transport von Lithopone (Lithoponefarben) folgende Ausnahmefrachtsätze in Kraft: Von Salzburg (bayerische Staatsbahn 5000 kg.

10000 kg.

und k. k. österr. Staatsbahn) nach cts. für 100 kg.

Genf 782 597 Zofingen 499 336 Zürich, den 16. September 1901.

Namens der beteiligten Verwaltungen: Direktion der Schweiz. Nordostbahn.

344

C. Transitverkehr.

726. 3 Teil II, Abteilung A, der deutsch-italienischen Giltertarife, vom 1. Februar 1898.

Ergänzung Am 18. September 1901 treten für die Station Aachen Kölnthor der preußischen Staatsbahnen die folgenden Frachtsätze des im oben genannten Tarifteil enthaltenen Ausnahmetarif es Nr. 30 6 für auf eigenen Rädern laufende Eisenbahnwagen in Kraft: Fr. für die Achse Aachen Kö.nthor { Pino Chiasso 6 7 ; ; 8/01

Luzern, den 16. September 1901.

Direktion der Gotthardbahn.

Rückvergütungen.

38/01 Rückvergütungen auf Transporten von Baumwolle Chiasso transit (Venedig) -- Basel transit (8t. Ingbert).

Vom 2. Oktober 1901 an gewähren die schweizerischen Bahnen für Sendungen von roher Baumwolle, die auf Grund der Ausnahmetarife Nr. 18 (italienische Strecke) und Nr. 25 b (außeritalienische Strecke) ab Venedig direkt nach St. Ingbert abgefertigt werden, eine Rückvergütung von 37 Cts.

für 100 leg. Die Auszahlung dieser Rückvergütung erfolgt: 1. gegen Vorlegung der Originalfrachtbriefe jeweils nach dem 30. September ; 2. gegen den Nachweis, daß auf den Frachtsätzen für 7500 kg. des genannten Ausnahmetarife Nr. 18 für Venedig -- Chiasso transit eine Rückvergütung von 15 Cts. für 100 kg. geleistet worden ist.

In der Rückvergütung von 37 Cts. ist die in Nr. 2 dieses Organs vom 12. Januar 1898, unter Nr. 35, publizierte Rückvergütung von 18 Cts. für Chiasso transit -- Basel transit (Mülhausen etc. und weiter) inbegriffen.

Luzern, den 17. September 1901.

Direktion der Gotthardbahn.

727.

D. Verkehr ausländischer Bahnen auf Schweizergebiet.

38/01 Hefte l und 2 der norddeutsch-hessisch-südwestdeutschen Gütertarife, vom 1. Juni 1896.

Ergänsung.

Mit Wirkung vom 15. September 1901 wird die Station Hamburg Sternschanze mit Frachtsätzen für die Klassen I und II a in den Ausnahmetarif 9 für Eisen und Stahl des norddeutsch-hessisch-südwestdeutschen Verbands, Hefte l und 2, einbezogen.

Die Tarifsätze ergeben sich durch Anstoß von 0,02 M. in Klasse I und von 0,01 M. in Klasse II a an die Sätze für Hamburg H.

Karlsruhe, den 11. September 1901.

Generaldirektion der grossherzoglich badischen Staatseisenbahnen.

728.

345

«· g

729.

38/01 Teil II, Heft 4, der südwestdeutschen Verbandsgütertarife vom 1. September 1901. Berichtigung.

Im Heft 4 des Verbandsgütertarifs (Verkehr Reichsbahn -- Baden), vom 1. September 1901, ist auf Seite 111 infolge eines Druckverseheus der Stationsname Dickirch ausgefallen und sind dadurch die Entfernungen für die Stationen Diemeringen bis Ettendorf verschoben worden. Zur Richtigstellung des Inhalts der Seite 111 ist ein Deckblatt ausgegeben, das durch die Verkaufsstellen des Tarifs unentgeltlich bezogen werden kann.

Der auf Seite 365 im Ausnahmetarif 17 für Petroleum und Naphtba vorgesehene Frachtsatz für den Verkehr nach Roppenzweiler ist auf 1,01 M.

berichtigt worden.

Strassburg den 12. September 1901.

Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsass-Lothringen.

Mitteilungen des Eisenbahndepartements.

1. Genehmigung von Tarifen und Transportbedingungen.

Genehmigt am 13. September 1901: 503. Entwurf zu einer Neuausgabe des Personen- und Gepäcktarifes FM B -- JS, B R, mit Vorbehalten.

Genehmigt am 14. September 1901 : 504. Entwurf zum Nachtrag VI zum Distanzenzeiger zur Taxberechnung bei Beförderung von Gesellschaften, Schulen und Kranken und für die Abfertigung von Leichen, Reisegepäck und Expreßgut im Verkehr Centralund Westschweiz -- Berner Oberland, mit Vorbehalt.

505. Entwurf zum Nachtrag II zum Distanzenzeiger zur Taxberechnung bei der Beförderung von Gesellschaften, Schulen und Kranken etc. Aargauische Südbahn und Bremgarten -- Ostschweiz, mit Vorbehalten.

Genehmigt am 16. September 1901 : 506. Entwurf zu einer Neuausgabe des Gütertarifs Basel S C B -- badische Staatsbahnen, Bodenseeuferstationen und Friedrichsfeld, Station der Main-Neckar-Bahn (Neuausgabe), mit Vorbehalten.

507. Ergänzung des Teiles II, Abteilung A, der deutsch-italienischen Gütertarife durch Aufnahme der Station Aachen Kölnthor in den Ausnahmetarif Nr. 30 für Eisenbahnfahrzeuge, Abteilung 6.

508. Ausnahmetaxen für Lithopon ab Salzburg nach Genf und Zofingen.

509. Ergänzung des internen Gütertarifs der Gotthardbahn durch Aufnahme von Eil- und Stückguttaxen für die neu zu eröffnende Station Ranzo-Gerra.

346

Genehmigt am 17. September 1901 : 510. Entwurf zu einem Nachtrag I zum Distanzenzeiger B N B -- S C B, A S B, Bremgarten, S T B, E B, B T B, ö B B, L H B, H WB, J N und Y Ste C.

511. Entwurf zu einem Nachtrag II zum Gütertarif Pont-Brassus-Bahn -- Central- und Ostschweiz, mit Vorbehalten.

512. Entwurf zu einer Neuausgabe des internen Tarifes und des Transportreglements der elektrischen Straßenbahn Zürich-Höngg, mit Vorbehalten.

513. Nachtrag II zum Ausnahmetarif für Steine etc. im gegenseitigen direkten Verkehr der central- und westschweizerischen Verwaltungen.

514. Ausnahmetaxen für Transporte von Dachschiefer in Ladungen von 10000 kg. ab Frutigen nach verschiedenen bayerischen Stationen, mit Vorbehalt.

515. Entwurf zu einem neuen Transportreglement der städtischen Straßenbahnen in Zürich.

516. Entwurf zu einem Berichtigungsblatt zum Teil II der Gütertarife für den Grenzverkehr Rußland -- Vorarlberg und Bodenseeuferstationen.

517. Entwurf zu einer Neuausgabe des internen Gütertarifes der Yverdon-Ste. Croix-Bahn, mit Vorbehalten.

518. Rückvergütung auf Baumwolltransporten ab Chiasso transit (Venedig) nach Basel transit (St. Ingbert).

519. PJntwurf zum Nachtrag I zum Tarif für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, lebeude Tiere und Fahrzeuge auf dem Bodensee.

2. Sonstige Mitteilungen.

Transportreglement.

Zuschlagsfristen

zu den reglementarischen

Lieferfristen.

Der schweizerische Bundesrat hat mittelst Schlußnahme vom 13. September 1901 dem Gesuch der Jura-Simplon-Bahn um Einschränkung des Güterdienstes und Bewilligung von Zuschlagsfristen zu den reglementarischen Lieferfristen anläßlich der Heimbeförderung der an den diesjährigen Herbstmanövern beteiligten Mannschaften des II. Armeecorps durch folgenden Beschluß die Genehmigung erteilt: 1. Die Direktion der Jura-Simplon-Bahn wird ermächtigt, anläßlich der Truppentransporte nach Schluß der diesjährigen Herbstmanöver des II. Armeecorps am 18., 19. und 20. September 1901 die Güterzüge, soweit erforderlich, zu unterdrücken, um die Extrazüge passieren zu lassen und die Stationen der Linie Bern-Biel zu entlasten und die Zufuhr von Gütern in gewöhnlicher Fracht nach dem Bahnhofe Bern, in Übereinstimmung mit der der Centralbahn am 10. September 1901 erteilten Bewilligung am ]8. und 19. September 1901 einzustellen.

2. Eine Einschränkung in der Beförderung von Gütern und lebenden Tieren in I/ilfracht darf nicht eintreten.

3. Für Güter in gewöhnlicher Fracht, welche von den in Ziffer l erwähnten Maßnahmen betroffen werden, darf die Bahnverwaltung eine Zu347

Schlagsfrist zu den reglemeutarischen Lieferfristen von 48 Stunden in Anrechnung bringen.

4. Die vorstehend erteilte Bewilligung zur Einrechnung einer Zuschlagsfrist erlischt ohne weiteres, wenn die Bahn Verwaltung nicht für rechtzeitige Publikation derselben sorgt.

Massnahmen zur Bewältigung des Herbstverkehrs. Der schweizerische Bundesrat hat für die Bewältigung des Herbstverkehrs folgende Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Besorgung dea Frachtgutdienstes an den Sonnund Feiertagen bewilligt: Den Verwaltungen des schweizerischen Eisenbahnverbandes, sowie der Rorschach-Heiden- und der Önsingen-Balsthal-Bahn wird, in Anwendung von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1890, für die Dauer des stärksten Herbstverkehrs, nämlich für die Zeit vom 1. September bis und mit dem 24. November, den eidgenössischen Bettag ausgenommen, gestattet : a. an Sonn- und Festtagen am Vormittag durch ihr Personal in den Güterschuppen arbeiten zu lassen; b. auch au Sonntagen den Gilterzügen mit Personenbeförderung, soweit nötig, Güterwagen mitzugeben, wobei indessen die Verwendung von zwei Lokomotiven ausgeschlossen sein soll ; c. an Sonn- und Festtagen Güterzüge auszuführen, soweit die Notwendigkeit hierzu sich einstellen wird.

Transportreglement, Nachtrag II. Der schweizerische Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. September 1901 dem Entwurf zu einem Nachtrag II zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, vom 1. Januar 1894, durch folgenden Beschluß die Genehmigung erteilt:

Bundesratsbeschluss betreffend die Ergänzung der Vorschriften des Transportreglementes der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, vom i.. Januar 1894, durch Ausgabe eines Nachtrages II zu demselben.

Der schweizerische Sundesrat, nach Einsicht 1. der Vorlagen der Präsidialverwaltung des schweizerischen Eisenbahnverbandes betreffend den Entwurf zu einem Nachtrag II zum Transportreglement und betreffend die Ergänzung dieses Entwurfes; 2. eines Berichtes und Antrages seines Post- und Eisenbahndepartementes, Eisenbahnabteilung, besehl/esst: 1. Dem von der Präsidialverwaltung des schweizerischen Eisenbahnverbandes vorgelegten Entwurf V zu einem Nachtrag II zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen, 348

vom 1. Januar 1894, wird die Genehmigung unter folgenden Vorbehalten erteilt : a. der Vorschlag des schweizerischen Eisenbahnverbandes, alle nur bedingungsweise zum Transport zugelassenen Güter mit Frachtbriefen, welche die Vorschrift ,,Bahnlagernd" tragen, in Zukunft von der Beförderung auszuschließen, wird abgelehnt, da der specielle Nachweis des Bedürfnisses zur Einführung einer derartigen Verkehrserschwerung nicht geleistet wurdü. Die beantragte Änderung des Wortlautes des letzten Satzes des zweiten Absatzes zu § 58 und die Streichung der Ziffer 4 der litt. B der Position XXXV« der Anlage V werden dadurch hinfällig; b. der vom schweizerischen Eisenbahnverband beantragte Ausschluß der Hülsen aus Eisen und Stahl zur Verpackung von Proben von Schießmitteln wird abgelehnt, da die befürchtete Gefährdung durch die in Abteilung B der Position XXXVI der Anlage V vorgeschriebene feste Verpackung der Metallhülsen iu Kisten ausgeschlossen erscheint. In litt, a der neuen Abteilung B der Position XXXVI der Anlage V sind daher die Worte: ,,(mit Ausschluß jedoch von Hülsen aus Eisen oder Stahl)" zu streichen.

2. Folgenden nachträglichen Ergäuzungsanträgen des schweizerischen Eisenbahnverbandes zum Entwurf zu einem Nachtrag II zum Transportreglement wird die Genehmigung erteilt: a. den Vorschlägen vom 1. Mai 1901 betreffend die Änderung der Vorschriften der Ziffer 4, litt, e, des § 57 und der Position IH des § 58 der Anlage V zum Transportreglement, in dem Sinne, daß die genannte litt, e in genauer Anpassung an den Wortlaut des Bundesgesetzes vom 2. November 1898 betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen und der bezüglichen Vollziehungsverordnung folgenden Wortlaut erhalten solle: ,,e. solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten, auch Streichhölzchen und Streichkerzchen mit gelbem Phosphor (wegen der Streichhölzer anderer Art, sowie der Zündbänder und Zündblättchen vergleiche § 58, III, und XLIIa);" Bezüglich des Erlasses weiterer schützender Vorschriften über den Transport von Streichhölzchen und Streichkerzchen wird die Präsidialverwaltung des schweizerischen Eisenbahnverbandes eingeladen, an Hand der im Verkehr sich befindlichen Ware nähere Untersuchungen zu veranlassen und dem Eisenbahndepartement bis spätestens am 1. Juli 1902 hierüber Bericht und Antrag
einzureichen; 6. den Vorschlägen vom 22. August 1901 betreffend die Ergänzung des § 58. der Anlage V zum Transportreglement durch Aufnahme von speciellen Vorschriften über die Zulassung von Acetylengas zur Beförderung.

3. Abgelehnt werden dagegen die folgenden Begehren: a. die Anträge der Dampfschiffgesellschaft Thuner- und Brienzersee vom 26. November 1900, unterstützt durch die Dampfschiffgesellschaften für den Genfersee, den Vierwaldstättersee und den Neuenburger- und Murtensee, betreffend Ersetzung der nur auf die Eisenbahnen Bezug habenden Ausdrücke in den Frachtbriefen und in den übrigen im 349 ,,

Trausportreglement vorgesehenen Formularen durch Ausdrücke, welche auf die Eisenbahnen und Dampfschiffe Bezug nehmen, weil dadurch eine unnötige Komplikation entstehen würde, und eine entsprechende Änderung der Vorschriften des Textes des Transportreglementes, welche konsequenterweise ebenfalls vorgenommen werden müßte, wegen des Wortlautes des Transportgesetzes vielfach nicht durchführbar wäre; 6. der Antrag der Präsidialverwaltuug des schweizerischen Eisenbahnverbandes vom 28. Mai 1901, datiert vom 28. Februar 1901, betreffend Abänderung des ersten Absatzes des § 45 des Transportreglementes, da der Bundesrat sich von der Notwendigkeit dieser Änderung, welche eine schwere Belastung der Besitzer von Künstler- und Menageriewagen zur Folge hätte, nicht zu überzeugen vermochte.

4. Das Eisenbahndepartement wird ermächtigt, den Text des Nachtrages gemäß den vorstehenden Beschlüssen definitiv zu bereinigen, den französischen, sowie den italienischen Text im Benehmen mit den Verwaltungen der JuraSirnplon-Bahn und der Gotthardbahn festzustellen und alsdann den sämtlichen Verwaltungen der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen je ein Exemplar des Nachtrages II zu übermitteln.

5. Der nach vorstehendem ergänzte und abgeänderte Nachtrag II tritt am 10. Oktober 1901 in Kraft, und haben die Verwaltungen sämtlicher schweizerischer Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen dem Eisenbahndepartement vor dem 10. Oktober von den zur Einführung getroffenen Maßnahmen, unter Vorlage allfällig erlassener Dienstinstruktionen in der vorgeschriebenen Anzahl von Exemplaren, Mitteilung zu machen.

6. Die Verwendung der alten Frachtbriefformulare für Eilgut auf rotem Papier ist noch bis 31. Dezember 1902 gestattet. Vom 1. Januar 1903 ab ist ausschließlich nur noch die Anwendung des neuen im Nachtrag II enthaltenen Formulares für Eilgutfrachtbriefe zulässig. Dagegen dürfen die vorhandenen Frachtbriefe für gewöhnliches Frachtgut mit Rücksicht auf die unbedeutende Textdifferenz bis zum Auf brauch der Vorräte verwendet werden.

Internationales Übereinkommen Über den Eisenbahnfrachtverkehr. Die schmalspurige Linie Neuchatel-Cortaillod-Boudry ist infolge wesentlicher Änderungen in der Betriebsweise in Zukunft zur Ausführung von internationalen Gütertransporten nicht mehr geeignet, weshalb dieselbe aus der Zahl der
schweizerischen Linien, welche dem internationalen Übereinkommen über den Eisenfrachtverkehr unterstellt sind, zu streichen ist. Ziffer 6 der Liste der schweizerischen Linien, welche dem internationalen Übereinkommen unterstellt sind, hat daher zu lauten: ,,6. Neuenburger Jurabahn, ausschließlich der von ihr betriebenen schmalspurigen Linie Neuchâtel-Cortaillod-Boudry."

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