196 Der Staatsrath verossentlieht das vorstehende Gesez, welches vom morgigen Tage an im ganzen Kanton in Kraft tritt.

G e n s , den 8. November 1861.

Jm Ramen des Staatsrathes, Der Kanzler: Mare Biridet.

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Referat der

ständeräthlichen kommission zur Prüfung des Genehmigungsbeschlösset der Pferdeeisenbahn Genf-Carouge.

(Vom 18. Juli 1 862.)

T i t. l Zwischen Gens und Earouge, .Länge 1 Kilometer, . ist nach amerikanischem Muster eine Bserdeeisenbahn durch eine Gesellsehast aus der gewohnt lichen Strasse erstellt worden. Die Unternehmer wollten die Zollermässigung für Einführung der Schienen. Der Bundesrath, resp. das Departement des Zolles antwortete, .,es fehle die Genehmigung." Der Staatsrath von Genf, der anfänglich die Sache nicht als nnter das Eisenbahngesetz fallend erachtete, verlangte hieraus eventuell die eidgenössische Ratifikation.

Die Botschaft und der Beschlussantrag des Tit. Bundesrathes erachtet die Angelegenheit als gänzlich uuter das bestehende Eisenbahngesetz fallend, und will alle und jede Bestimmungen dieses Gesetzes auf diese Bferdeeifenbahn anwenden , mit Rnckficht ans Rechte und Bflichten

und Rückkauf, ohne jede Modifikation.

Betrachten wir vorerst einige Hauptbedingungen der vorliegenden .Konzession, so ergeben sich doch wesentliche Modifikationen gegenüber denjenigen Dampseisenbahnen , die bis jetzt konzedirt worden sind. Es liegt eine Konzession vor, die nur aus 55 Jahre geht; und vorläufig sind 5 Jahre als blosse V r o b e gefetzt. Während dieser Zeit wird die KonCession, welche in ihrer definitiven Bedeutung aus den ganzen Kanton Genf

Siehe Bundesblatt v. J. 1862, Band II, Seite 701.

197 ansgedehnt wird , vorerst nur als provisorisch betrachtet und auf die Streke G e n s ^ E a r o u g e beschränkt. Die Regierung kann während dieser Zeit

die Konzession ohne erhebliche E..tschädig..ngspflieht zurückgehen und Alles

in den srühern Stand setzen lassen. Die Schienen werden ohne jede Veränderung des Strassenbettes auf die bestehende L a nastrasse gelegt, welche etwas verbreitert wi^d und neben dem Schienenweg fortbesteht. Es tritt also ganz u..d gar keine Expropriation sur den Schienenweg ein. Es kommt die weitere Eigentümlichkeit hinzu, dass die Gesellschaft keineswegs in den ausschließlichen Besitz und Gebrauch des Schienenwegs. eingesetzt wird . sondern a..ch andere Fuhrwerke konnen sich den Mitgennss gegen eine Benutzungst.^e verschaffen. Man hat fast in Aussicht, dass, sosern diese Art der Eisenbahnen sich ganz gut bewährt, das System nach und nach die gewohnlichen Hauptstrassen annähernd absorbiren kann, resp. sneees..

stv das ga....... bisherige ordentliche Strafendstem ein Schienens...stem werden konnte.

Was den Rück.auf betrifft, so sind schon die Rückkaussrechte des Kantons Gens wesentlich verschieden von den kantonalen Rückkaussreehten, wie sie in den bisherigen Eisenbahnko^zessionen sich zu finden pflegen.

Abgesehen davon, dass es während der 5 Probejahre nur eines Beschlusses des Staatsratl,es bedarf, um die ganze definitive Konzession aus weitere 50 Jahre nicht ins Leb^n treten zu lassen , kann Gens anch zu jeder Zeit die Konzession an sich ziehen gegen die Miltelrente der 6 letzten Jal..re. Es sind gar keine Termine gesetzt, und am Schluss der 55 Jal..re findet das System des Heimfalls an den Kauton statt, ohne alle Entschädignng an die Konzessionäre, mit Ausnahme des Werthes des Mobiliars. (Siehe Art. 25 und 2^ der Konzessionsbedingungen vom l 5. Oktober). Wenn die Konzessionäre irgendwie während der ganzen Ko.^essio..sdaner die übernommenen Vfliehten ni.ht erfüllen, so kann der Staatsral.h den Versall der Konzession absprechen, und alles muss in den alten Stand gesetzt werden. Von einer Entschädigung ist nicht die Rede (Art. 14 und 26 der Kou^ssionsbedingnngen von.. 15. Oktober).

So ist die Eisenbahn und die Konzession beschassen, für welche der Tit. Bundesrath Jhnen eine Konzessionsschlnssuahme vorlegt. Diese Sehlussnal^ue ist ua^h Recht . und ^fliehten eine wortliehe Eopie aller frühern Konzesstonssehlussnahmen für die mit Dampf betriebenen Eisenbahnen. Auch die Rückkaufsrechte und Termine des Bundes sind sur die 55jährige Konzession auf 100 Jal..re berechnet und in allen Modalitäten ganz gleich den Bedingungen der frühern Eisenbahnkonzessionen.

So weit die t.^atsäehliehen Verhältnisse.

Raisonnement.

1.

Die Kommission findet den Gegenstand nicht hinreichend untersucht in seiner allgemeinen Tragweite. Jst das Eisenbahngesetz unbedingt an-

1.^ ...endbar nach Rechten uno pflichten auf solche Bahnen mit verschiedene..

Zugkraft, auf gewohnlichen Strassen und ohne ein ansschliessliches Betriebt recht sür die Gesellschaft^ Eine Minorität der Kommission neigte sich mehr der Meinung zu, dass diese Sache mehr ein verbessertes Strasseushstem sei, das gänzlich kantonale Sache bleiben müsse und das Bostgesetz, Konzessionirnng von regelmässigem Personen- (Waaren)- Verkehr komme zur Anwendung (Omnibnsdienst). Die Mehrheit dagegen neigt sich mehr der Meinung zu.

dass anch^ solche Ablagen unter das Eisenbahnnetz sa lien : a.

Einmal sind es eben doch Eisenbahnen, nur die ^ugkrast ist verschieden , h. können dieselben leicht von der einen Art in die andere übersehen.

c.^ kann das System eine Ausdehnung erhalten, dass ^eben so bedeutende öffentliche Jnterefsen dabeibin Frage kommen, und also eben so sehr diese öffentlichen Jnterefsen zu wahren sind, wie bei den Dampsbahnen ; d. ist der Ratur des Schienenwegs nach doeh ein Brivilegium da, und keineswegs ist die Ratnr einer öffentlichen Strasse vollständig

geblieben, da sehon der Ratur der Sache nach nicht gleichzeitig

verschiedene Führer gegen einander sie beuten konnen in der Art, dass . bei den Strassen ^ie Möglichkeit der Benutzung für Mehrere doch an Sehlnssnahmen der Behörden, an besondere Entschädigung und Tarnen gebunden ist. welche Bedingungen alle selbstverständlich nur vom r e g e l m ä s s i g e n Fahrdienst erfüllt werden konnen u. s. w.

Aus diesen Gründen würde sich die Mehrheit in dieser grnndsätzlichen Frage der Meinung des Bundesrathes zuneigen. Aliein ob alle

Artikel des bisherigen Eisenbahnnetzes passen, ist aneh für die Mehrheit

eine genauer zu prüfende Frage, für deren Lösung wir zur Zeit nicht hinreichendes Material in der Botsehast finden. Aueh ist diess ein erster Anfang, andere gleichartige Unternehmungen werden bald nachfolgen in der Schweiz; andere Länder sind in Ersahrungen vorangegangen. Es lohnt sich, die dortigen Verhältnisse und gesetzgeberischen Bestimmungen zu prüfen, um etwa in den ersten Kon.^essionsertheilungen Modifikationen einzufügen nnd ein wohldurchdachtes Muster für nachkommende gleichartige Fälle auszuarbeiten.

Die Kommission kann sieh denken, dass der Tit. Bundesrath nach genauerer Prüsung der Sache vielleicht selbst den. Gedanken Raum gäbe, einstw e i l e n , etwa während der Brobezeit dieser Konzession (5 Jahre), die Saehe nur provisorisch und mehr postalisch ^u regulireu und noch einige Zeit zuzusehen, jedoch mit der ausdrücklichen Reservation sür den Gesetzgeber, das Eisenbahngesetz nach dieser Zeit auf solche Bahnen auszudehnen. Ein Antrag in dieser Richtung an die Bundesversammlung seheint der Kommissionsmehrheit bei neuer Brüfnng immerhin von vornhexein keineswegs ausgeschlossen , und sie will den Ergebnissen genauerer Vrüsuug dureh den Bundesrath ni.ht vorgreisen.

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2.

Sieht man auch hievon ab und erachtet die Frage der Anwendung des Eis...nbah..gese^es schon für spruchreif, so schienen dann der Commission nicht alle einzelnen Bestimmungen der bisherigen eidgenossischen E i s e n b a h n k o n z e s s i o n s g e n e h m i g u n g e n so recht aus diese Art der Eisenbahnen ^u passen. Viele Bestimmungen erscheinen wie eine GoliathsRüstung für diese Art von beschienten Strassen. So der Art. 3, der die ^eitfristen des Beginns und der Vollendung der Erdarbeiten und des Ausweises über die erforderlichen Mittel bespricht,. was m .^su beiianfig gesagt, alles schon vorüber ist und also ganz wegsallen konnte. Dann

aber scheint uns gan^ besonders im Spezialfalle das Verhältnis des Rückkaufs durch die ganze Eidgenossenschaft ganz und gar nicht aus die .Konzession ^u passen. Diese Konzession geht nur auf 55 Jahre, der Rückkauf ist aber in 6 Terminen auf 100 Jahre berechnet. Jm 55sten schon ist die ganze Konzession dahiugefallen und Genf ohne Rückkanfslast (mit Ausnahme des Mobiliars) wieder Eigenthümer seiner Strasse und der ganzen Unternehmung geworden. Eher schiene uns, man sollte, will man durchaus die alten Kon^essionsgenehmiguugen hier als mustergültig gebrauchen, nur der erste und der letzte Termin in Betracht ziehen und etwa für 30 Jahre den ersten , für das 54. Jahr den legten aus diese Konzession anwenden. Aber die Rückkaufsbedingungen scheinen

uns überhaupt hier viel zu lästig sür die Eidgenossenschaft. Gens hat

sich ja jederzeit weit günstigere Bedingungen vorbehalten, als selbst unser letzter Termin der Eidgen ossensehast gewährt; waru..^ nieht die gleichen sür die Eidgenossenschaft verlangen, da ohnehin die bisherigen den Rückkauf der Eidgenossenschaft sehr schwer machen. Dann seheint uns hier auch sachlich ein anderes Verhältniss vorzuliegen. Die Eidgenossenschaft müsste eigentlich nach zwei Seiten rückkausen , die Konzession und Anlagekosten von der Gesellsehast, den Boden, der ja gar nicht e.^propriirt ist, von Gens, welchem er gehort, oder die Eidgenossenschaft muss sich gegenüber Genf das Reeht des Eintrittes in die Konzession vorbehalten.

Alles diess sind Fragen, welche mit reiflicher Vrüsnng und Voraussieht zu losen die Kommission sieh nicht selbst zutraut. Vielmehr sollte, wie uns scheint, der Bundesrath als Faehb..horde mit Musse den Gegenstand nach allen diesen Riehtungen zu würdigen ersucht werden. Gefahr.

im Verfuge ist .^an^ und gar keine. Ans diesen Gründen bringt Jhnen die Kommission .^en Schlussantrag : Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botsehast und eines Bes.hlussantrages des Bnndesratl..es vom 4. April 1862, betreffend die vom Grossen Rathe de.^ Kantons Genf suh 8. November 1861 den HH. Burn und Eomp.

200 ertheilte Konzession für Errichtung von Pferdeeisenbahnen im Danton Genf und zunächst zwischen Genf n..d Earouge, beschließt: Es sei dieser .Gegenstand an den Tit. Bundesrath mit der Einladnng zurückgewiesen, die Frage der vollständigen Anwendung des Eisenbahngesezes von. 28. Heumonat 1852 auf derartige Unternehmungen überhaupt und speziell die Modalitäten der der Bundesversammlung zu unterstellenden Genehmigungsbeschlüsse für die vorliegende Konzession in nochmalige Erdanrung zu ziehen und der Bundesversammlung in ihrer nachsten Sitzung Bericht und Anträge zu hinterbringen.

Bern, den l 8. Juli 1862.

Samens der kommission, Der Berichterstatter:

C. Appeler.

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der

Commission des Nationalrathes, betreffend die Erstellung einer Pferdeeisenbahn von Genf nach Carouge.

(Vom 23. Juli 1 862.)

Tit. l Unterm 23. Oktober 1861 hat der Grosse Rath des Kautons Gens aus den Antrag des Staatsrathes den Herren Buru und Eomp. die Konzession ertheilt, ans dem Gebiete des Kautons Gens, vorläusig zwischeu Gens und Earonge, eiue Eisenbahn uach amerikanischem Muster mit Bserdebetrieb unter den durch den Staatsratl,. näher festgesetzten Bedingungen anzulegen.

Diese Bedingungen sind im Wesentlichen folgende : 1) Die Eonzessiou wird vorläufig uur für fünf Jahre für die Strecke zwischen Genf und Earouge ertheilt. Während dieser Zeit kann die

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Referat der ständeräthlichen Kommission zur Prüfung des Genehmigungsbeschlusses der Pferdeeisenbahn Genf-Carouge. (Vom 18. Juli 1 862.)

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30.08.1862

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