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Botsch ast des

Bundesrathe.... an die hohe Bundesversammlung , betreffend die Erstellung der Furka-, Oberalp und Arenstraße, und die Vervollständigung des bündnerischen Straßennezes.

(Vom 31. Januar 1862.)

Tit..

Jn Folge des Berichtes und der Zutrage, welche wir Jhnen mit Botschast vom 26. Juni vorigen Jahres^) in Betreff der Erstellung von Verbindungsstrassen in den Alpen und der Vervollständigung des bündnerischen Strassennezes vorzulegen die Ehre hatten, haben Sie durch Beschluss vom 26. Juli gleichen Jahres ^) für die Erstellung der Strassen über die Furka und die Oberalp und längs des Axenberges am Vierwaldstättersee

folgende Beiträge aus der Bundeskasse bewilligt .

l.

(Das bündnerische Strassennez werden wir unten behandeln.)

Den Kantonen Uri und W a l l i s sür die Erstellung der Furkastrasse von Oberwald bis Hospenthal einen Beitrag von zwei Dritteln der Erstellungskosten in dem Sinne, dass dieser Beitrag

die Summe von Fr. 800,000 nicht übersteigen dürse (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 26. Juli .l 86l).

^) Siehe Bundesblati. v. J. 1861. Band II, Sel..e 189.

^) Siehe eidg. Gesez sammlung, Band VII, Seite 70.

286 ll.

Den Kantonen Uri und Graubünden für die Erstellung der O b e r a l p s t r a s s e von Audermatt bis Dissentis einen Beitrag von zwei Dritteln der Erstellungskosten , jedoch wie oben unter ^estfezung eines Maximums von Fr. 3 5 0 , 0 0 0 (Art. 7).

IlL

Den Kantonen Uri und S c h w ^ z für die Erstellung der Ar^enstrasse ebenfalls einen Beitrag von zwei Dritteln der Erstellnngskosten, bis auf den Betrag von Fr. 6 0 0 , 0 0 0 (Art. t0).

Durch Art. 6 und .) des erwähnten Bundesbeschlusses wurden die Furka- und die Oberalpstrasse solidarisch erklart in der Weise, dass die Zusicherung der für dieselbe bestimmten Beiträge erst .^ann in Krast treten solle, wenn dnrch Beschluss der betreffenden Kantone die Ausführung beider Strassen gesichert sein werde.

Jn den ^allgemeinen Bestimmungen^ endlich wurde den betheiligten Kantonen für ^ie Annahme der sie betretenden Vnnkte eine ^rist bis

Ende 18l^ festgefe^t (Art. 19), nnd für den ^all, dass eine ^..rständi-

gnng über die Beitragenden ^wisehen den Kantonen nicht erzielt werden konnte, der Entscheid hierüber dem Bundesrathe übertragen (Art.

20).

Nachdem der obige Bundesbeschluss den betreffenden Kantonen unterm 2. August mitgetheilt worden , seilten die Regierungen von Granbünden und Wallis, erstere unterm 5.^7. und ledere unterm 17. August das Ansuchen , der Bundesrath mochte behufs Einleitung der ^wischen den bei Erstellung der Furka- und Oberalpstrasse betheiligten Kantonen ersorder-

lichen Verständigung die Vermittlung der diessfälligen Unterhandlungen übernehmen.

Wir nahmen keinen Anstand , diesem Gesuchte .^u entsprechen , und luden demgemäss die Regierungen von Granbünden , Wallis und Uri ein, sieh bei den ^n fraglichem ^^eke angeordneten Konferenzen vertreten ^u lassen.

Bei diesen Konferenzen, welche ani t 9. und 20. September unter der Leitung des Vorstehers des eidg. Militärdepartements stattfanden, wurde über die beiden ^trassenprojel.te getrennt verhandelt.

Jn Be^ng anf die Furkastrasse vereinigten sich die Abgeordneten von Wallis und Uri im ...Wesentlichen dahin , ihren Regierungen die folgenden Vorschläge als Verstäudigungsgrundlagen vorzulegen : 1. Wallis macht dem Kanton Uri folgenden Alternativvorschlag: E n t w e d e r habe je.^er der beiden Kantone die Strasse aus seinem Gebiete zu erbauen , in welchem ^alle dann der zugesicherte Bundesbeitrag im ^erhaltniss der Strassenlänge unter ihnen vertheilt werde ; o d e r es übernehme Wallis die Ausführung der .^asse aus beiden Gebieten , wogegen ihm Uri den ganzen Buudesb^itrag ^n überlassen und überdiess noch die solgendeu Leistungen ^u übernehmen habe , nämlich :

Bezahlung eines Beitrages au Wallis von Fr. 1l)0,000 an baar, uu-

287 entgeldliche Ueberlassung aller zum Strassenbau und der Ausbeutung des^ erforderlichen Strassenmaterials notwendigen Grund und Bodens auf Urnergebiet und unentgeldliche Anweisung des zu den auf Urnergebiet erforderlichen Brüten und bleibenden Hochbauten nothwendigen Bauholzes.

Jn diesem Falle hätte Waltis die definitiven Ausführungsplane, so weit

sie das Urnergebiet betreffen , der Regierung von Uri zur Brüsung und Genehmigung vorzulegen. Käme eine Vereinbarung der beiden Regierungen über die Blaue oder die spätere Kollaudation der Strasse nicht zu Staude, so würden die streitigen Bunkte der Entscheidung des Bundesrathes unterstellt.

Hinsichtlich des ledern der beiden .Vorschlage erklärten die Abgeordneten von Uri , denselben ihrer Regierung zur Annahme empfehlen zu wollen , wenn der Beitrag an Wallis aus . . . . . Fr. 85,000 in

baar

und

.

.

.

.

.

in Holz nebst Ueberlassnug des schränkt werde.

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

15,000

erforderlichen Grnud und Bodens be-

2. Jn Bezng ans die Aussührung der Strasse wurde dann im Weiteren bestimmt, dass die Fahrbahnbreite jedensalls zu 14 Fuss erstellt werden solle, statt nur zu 12 ^uss, wie es der Bundesbesehlnss verlange.

Bei Uebernahme dieser Mehrleistung sezen jedoch die Abgeordneten der Kantone in die Bundesbehorden das Vertrauen , dass sie den ^..gesicherten Buudesbeitrag jedensalls im vollen Betrage vo.. ^r. 8..)l),0l)^ ausrichten werden.

Bezüglich der . ^ b e r a l p s t r a s s e , welche den Gegenstand der zweite...

Konferenz bildete, verständigten sieh die Abgeordneten von Uri und Grau^ bünden, Ähnlich wie bei der ^urkaftrasse, über folgende Vorschläge: 1. E n t w e d e r habe Uri deu Bau der .^beralpstrasse aus seinem Gebiete selbst zu übernehmen, gegen eine ..^umme von ^r. 150,000, welche ihm aus dem eidgenossischen Beitrage sur die ^beralpftrasse überlassen werden. Graubünden hätte in diesem ^alle die ^trasse aus seinem Gebiete gegen eine ^.umme von Fr. 2l)l),0..)l) (den Rest des als Mar^imum angenommenen Bundesbeitrages) ebenfalls selbst ausführen.

O d e r . Uri befahlt ^em Kanton Graubünden ein.. Summe in Geld von ^r. 25,000, überlässt demselben serner imentgeldlieh den zur ..^trasseubaute auf Urnergebiet und zur Ausbeutung des erforderlichen .^trassenniaterials nothwendigen Grund und Boden und weist, ebenfalls unentgeldlieh, das ^u deu Brüken und anderen bleibenden Bauten auf Urnergebiet erforderliche Bauhof au. Gegen diese Leistung und gegen die vollständige Ueberlafsnng des zugesicherten Buu.^sbeitrages hat der Kanton Graubündeu den ..^trassenbau auf seinem Gebiete, wie auf demjenigen des Kantons Uri auszuführen.

Ju diesem ^.alle hat Granbünden die Landplane auch aus Uruergebiet auszunehmeu ; dieselben unterließen jedoch der Genehmigung der Regierung des Kautons Uri.

^.88 Käme eine Vereinbarung über den Bauplan oder die spätere Kollaudation der Strasse zwischen den beiden Regierungen nicht zu Stande, so ^ird der Entscheid über die streitigen Vunkte dem Bundesrathe anheimgestellt.

2. Hinsichtlich der Fahrbahnbreite der Strasse wurde, wie bei der

Furkastrasse bestimmt, dass dieselbe ^u 14 Fuss und nicht bloss zu 12 Fuss

.erstellt werden solle, wie der Bundesbeschluß vom 26. Juli 1861 vorfehreibt.

Dabei wurde jedoch die Erwartung ausgesprochen, dass die Bundesbehorde dann, in Berüksiehtigung dieser Mehrleistung, den zugesicherten

Bundesbeitrag ebenfalls im vollen Betrage von Fr. 350,000 bewilligen

.^erde.

Rebst diesen Hauptbestimmungen wurden in beiden Konferenzen noch die Fristen bestimmt, inner welchen die definitiven Erklärungen über obige .Konferenzvors..hläge zwischen den betheiligten Kantonen auszuwechseln seien.

Aueh verständigten sieh die Abgeordneten sämmtlieher Kantone noch darüber, dass Anstände, welche naeh ersolgter gegenseitiger Ratifikation der Verständigungen bezüglich deren Vollziehung zwischen den Kantonen entstehen sollten, der Entscheidung des Bundesrathes zu unterstellen seien.

Da die A x ^ e n s t r a s s e von der Solidarität mit den obgenannten ^wei Alpenstrassen ausgeschlossen und überhaupt die Vermittlung der Bundesbehorde in dieser Angelegenheit nicht nachgesucht worden war, so hatte sieh die Konferenz damit nicht zu befassen.

Wir gehen nun über ^u den definitiven Erklärungen, welche die Kautone Uri, ^ehw^, Graubünden und Wallis naeh Art. 19 des Bundesbesehlusses vom 26. Heumonat 186l bis Ende 186l abzugeben hatten.

^. Bezüglich der ^ b e r a l p - und der ^urkaftrasse sind von den betheiligten drei Kantonen folgende Erkläruugeu eingegangen.

1 . Von G r a u b ü n d e n : Der Kleine Rath des Kantons Graubünden meldet mit Sehreiben vom 15^16. November 1861, dass der Grosse Rath beschlossen habe, den für Erstellung einer Strasse über die .^beralp vou der h. Bundes Versammlung bewilligten Bundesbeitrag auzunehmen und diese Strasse nach den im Bundesbeschluße enthaltenen Vorschriften aus dem Gebiete des Kantons Graubüudeu ^u erbauen. Gleichzeitig habe der Grosse Rath auch demjenigen der beiden au der Konferenz vom 20. September von den Abgeordneten von Uri gestellten Alternativvorschläge genehmiget, laut welchem jeder Kanton die Strasse bis zum gemeinsamen Grän^punkte selbst zu bauen hat, wogegen dem Kanton Graubünden von dem ganzen Bundesbeitrage Fr. 200,000 und dem Kanton Uri Fr. 15l),000 überlassen würden.

2^9 Dieser Grossrathsbeschluss knüpfe jedoch den Bau der genannten Strassenstreke und die Annahme des Bundesbeitrages an die Bedingung, dass es den Kantonsbehörden gelinge, mit den ..Gemeinden des BundnerOberlandes über Unterhaltung der Strasse und Expropriation des zum Bau erforderlichen Bodens sich zu verständigen, wofür übrigens gegründete .Hoffnung vorhanden sei.

Jm Weitern spricht die Regierung die Erwartung aus, der Bundesxath moge dahin wirken, dass den betheiligten Kantonen der Bundesbeitrag um so eher voll und ohne weitere Bedingungen verabreicht werde, da sie die Strasse in einer grossern Breite, nämlich ^u 14 Fuss zu erstellen, somit mehr zu leisten anheischig seien, als der Bnndesbeschluss ihnen auferlege.

Rath

Mit Schreiben vom 30. Dezember endlich übermittelt der Kleine des Kantons Graubünden eine ^urkundliche Erklärung^ über den

Beitritt Graubündens zu dem Bundesbeschluße vom 26. Jul. 1861.

Jn Bezug auf die Oberalpstrasse lautet die Beitrittserklärung

wortlich wie folgt:

.,Der hiesige Kanton übernimmt die Ausführung der Ober,,alpstrasse auf bündneriseher Seite gegen Entrichtung des hiersür ^ausgeworfenen Bundesbeitrages, und zwar in der Weise, dass dem ,,Kanton Uri von den zu Gunsten dieses .^llpenpasses festgesezten ,,^ubstdien ^r. 150,000, dem Kanton Graubüuden dagegen ,,Fr. 200,000 überlassen werden und beide Kantone den Bau ,,auf ihrem resp. Gebiete selbstständig auszuführen haben. ^ Durch diese u n b e d i n g t ausgesprochene Erklärung ist denn auch der oben angeführte Vorbehalt bezüglich der ^wischen den Kantonsbehorden und den Gemeinden des Bünduer-^berlandes über die ^rage der .^andabtre-

tuug und den spätern Unterhalt^ der Strasse als vollständig beseitiget zu betrachten.

2) Uri.

Mit schreiben vom 27. Dezember übermittelt die Regierung des Kantons Uri den Beschlnss der Landgemeinde, betreffend die .^en-^beralp- und ^urkaftrasse, datirt vom 22. Dezember gleisen Jahres.

Bezüglich der .^beralp- nndFnrkastrasse enthält dieser Beschluß unter ^. 2 solgende Bestimmung : ^,Der Kanton Uri, so wie er auf die Uebernahme des Baues .,der Oberalp- und Fnrkastrasse unter der Bedingung des Bei,,trages eines Drittels an sämmtliche Kosteu uicht eingehen kann, ^verpflichtet sieh ledoeh, im Vereine mit den Kantonen Graubün^ ,,den und Wallis auch diese beiden ^trassen nach den Bestimmung ,,gen des obbemeldten Bnndesbesehlusses zu erstellen, und es wird

,,der ^othige Kredit hiemit extheilt, wofern der Bund seine Bei-

,,träge von Fr. 350,000 sur die ^beralp und von Fr. 8l)0,000 Bunde^tal^. Jah^. ^^v. Bd.1.

22

290 ,,für die Furkastrasse an voller Summe an die beteiligten Kau. ,,tone ausrichten wird. Jn diesem Falle sollen beide Strassen ,,mit einer Fahrbahnbreite von 14 Fnss erstellt werden, statt nur ,,12 Fnss, wie es der Beschluss der Bundesversammlung verlangt.^

3^ V o n Wallis.

Lau.. Zusehrist des Staatsrathes von Wallis vom 11. Januar 18.^2 hat der Trosse dieses Kantons unterm ..). gl. Mts. einstimmig die Annahme der Bestimmungen des Bundesbesehlusses vom 26. Juli v. J., so weit es den Danton Wallis betrifft, beschlossen.

B.

Bezüglich der Ax^enstrasse haben die vergebenden Behorden

von Schw^ und Uri folgende Beschlüsse gefasst.

1) Schw..^.

Der Bes.hluss des Kantonsrathes von Schw.^ vom 19. Dezember

1861 lautet wie folgt:

,,1) Der Kantonsrath erklärt, Samens des Kantons Sehw^z, Beitritt

,,zu den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 26. Juli 1861,

,,2)

,,die A^.enstrasse betreffend.

Das Vrotokoll der Konferenz zwischen Abgeordneten der Kantone ,,Uri und Schw.^ vom 7. Dezember. 1861 sei genehmigt in fol,,gendem Sinne : ,,a. Die sogenannte nuttlere Baulinie wird genehmigt. Aus der ^ ..Streke Brum.en-Sistkon soll jedoch die Steigung auf 3.,^.^ ,,herabgesezt und es kann die Strasse in mogliehst horizon.,taler Richtung angelegt werden , sosern dadureh der Betrag ,,vou Fr. 900,000 sür die Gesammtbaukosten nicht überstie,,gen wird und somit das Maximum .^er Beitragspslicht des ,,Kantons Schw^ aus ^r. 150,000 beschränkt bleibt.

,,h. Die sämmtliehen Kosten dieses Strassenbaues mit Einsehl.uss der

,,Landentsehädigungen werden nach Ab^ug des Beitrages des

..Bundes von den beiden Kantonen Uri und Schw^ gemein,,sam ^u gleichen Theilen getragen.

.,c. Den künstigen Unterhalt der Strasse wird jeder Kanton auf ^seinem Territorium aus eigene Kosten selbstständig besorgen.

,,3) Dem .).egiernngsrathe wird für Aussührung der A^eustrassenbaute ,,im ...^iuue dieses Beschlusses der ersorde..liche Kredit ertheilt.^

Der Regierungsrath fügt in dem Begleitsehreiben ^u obigem Besehlusse bei, dass es sehr erfreulich wäre, wenn durch denselben die^Ausführung der besten Baulinie ermöglicht werden konnte, und dass sie si.h's znr Bflicht machen würde , dem im nächsten Februar zusammentretenden .Kantonsrathe darüber eine neue Vorlage einzureichen.

291

2) Uri.

Die^ aus die Ar^enstrasse bezügliche Bestimmung des obenerwähnten .Landesgemeindebeschlusses vom 22. Dezember 186l lautet: ,,Der Kanton Uri übernimmt im Vereine mit dem Karton ,,Sehw.^ die Erstellung der Ax^enstrasse nach dem mittleren Vlane ,,und nach den Bestimmungen des Bundesbeschlußes vom 26. Jnli ,,186l unbedingt, und es wird der nothige Kredit von Fr. 110,000

,,anmit bew.lligt.

,,Wofern aber der Bund einen sn.en Beitrag von Fr. 700,000 ,, leisten würde, so soli die horizontale Linie dem See entlang ..gebaut werben, und der erforderliche Mehrkredit sei anm.t even-

,,tueli bewilligt. ^

Jn einem bes^ndern pro memoria erläutert die Regierung von Uri ^ .noch speziell ^en ledern .^nnl.t, in^em sie die ^ortheile hervorhebt, welche^ die horizontale Anlage der A^.nstrasse von militärischer, kommerzieller und postalischer Hinsicht bieten würde: ,,Bei de^ entschiedenen grossern allgemeinen Vortheilen^ -

so schliesst die fragliche Eingabe -- ,,welche die horizontale Linie

,,in jeder Begehung darbietet und bei der hohen Bedeutung, ,,welche die ..^...strasse überhaupt für die Eidgenossenschaft hat, .,l^sst sich zn^rsi.htli..h erwarten, dass die h. Bundesversammlung ,,nicht an si^h kommen lafs^, au^ unerheblichen okonomischen Rük^si^.hten den Ban eines so gen^.innü^g..n, nationalen Werkes zu ,,ver^üm.nern, sondern vielmehr den Anerbietungen des Kantons ,,durch Gewährung de.^ verlangten grossern Beitrages in verdan,,kenswertl^er Weise entgegenkommen werde. ^ .^lns den obi^n Erklärungen, zusammengehalten mit den Bestim-

muugen des Bn^des^.s.hlnss..s ergibt sich, dass zur definitiven Erledigung dieser A..geleg.ml....it ...ms.h.m dem Bnnd und den Kantonen nur noch zwei Vnukte zu entscheiden sind.

Der erste betrifft die Znsi.^herung der bei der Fnrka- und ^beralpstrasse interessirten Kantoue, dass sie diese beiden Strassen mit einer ^ahr^ bahnbreite von 14 ^nss, statt wie im Bnndesbesehluss vorgeschrieben b.oss zu l 2 zu erstellen Willens sind, wogegen dieselben aber daraus Anspruch machen, dass ihnen nicht ^ der Baukosten. sondern die im Besehlusse vorgeseheneu Mar^imalbeiträge v o n .

.

.

. Fr. 350,0l)0

für die Oberalp, und von

.

.

.

.

.

., 8l)0,^l)

für die Furkastrasse ausgerichtet werden.

Der ^weite ^nnl^t b..trisst .^en von den Kantonen Schw^ und Uri ausgesprochenen Wnns^h, dass für die A^nftrasse der Bun.^esbeitrag auf Fr. 700,000 (statt ^.r. 600,000) fix^ erl^oht werden mochte, damit die^ selbe na.h der horizontalen ..^nie ang^l..gt .verden konne.

Hinsi.htlich des ersten Vunktes, betreffend Annahme einer grossern ^lrass..nbreit.., ist zu bemerken, dass diese ^rage bereits schon bei den

292 frühern Verhandlungen in Berechtigung gezogen worden ist und dass die von unsern Experten vorgeschlagene Breite ebenfalls 14 Fuss betrug.

Die Bundesversammlung fand indessen, dass bei Anbringung von geeigneten Ausweichten eine Breite von 12 Fnss genügen bürste , un.^ blieb daher, um den Kantonen die Ausführung möglichst zu erleichtern, bei dieser Rormalbreite stehen.

Da nun aber die Kantone selbst sich anheis.hig machen, di. Furkaund ^beralpstrasse mit einer ^ahrbahnbreite von 14 Fuss ^u erstellen und

für diese Mehrleistung einzig verlangt wird, dass die im Besehlnsse bereits

für die ^u 12 ^nss Breite angenommene Strasse ausgesäten Maximalbeitrage m fi^e B e i t r ä g e umgewandelt werden mochten, so glauben wir, die ^iessfällige Verwendung der betretenden Kantone in empfehlendem Sinne Jhrem Entscheide anheimstellen zu sollen.

Was hingegen den ^weiten ^...unkt, die Erholung des Bundesbeitrages für di.e ..^enstrasse anbelangt, so scheinen uns die Vorthetle, welche die als Gegenleistung ^.gesicherte Aussührung der horizontalen Linie gewahren wird, ni.^ht von so grosser Tragweite ^u sein, welche derselben in dem oben angeführten pro memori der Regierung von Uri zugeschrieben wird, u..d wir beschränken uns desshalb daraus, au.h hier die Umwandluug des Beitrages von ^ der Baukosten in eiuen .fi^en Beitrag von

Fr. ^00,000 ^ empfehlen.

Durch Art. .3, beziehungsweise 8 und 11 des mehrerwähnteu Buudesbeschlusses, ist dem Bundesrathe die Ueberwachnng des Baues der subventionirten Militarstrassen übertragen worden.

Wir haben uns sür den ^all, dass die Kantone ihre Zustimmung .^u dem Beschlusse. d. h. die Uebernahme des Baues sraglicher Strassen erklären, bereits mit der .^rage beschäftiget, in welcher Weise diese ^beraussteht am besten ^u orgau.siren sei.

Bei der bedeutenden finanziellen Betheiligung des Bundes au sragliche ^trasseuunternehmungen und bei dem grossen Gewieht, welches die E^genossensehaft darauf legen mnss, dass diese Bauten in allen Theilen zwekmässig und solid ausgeführt werden, scheint uns eine p e r m a n e n t e .Aussicht währeud des Banes in hohem Grade wünsehenswerth.

Wir sind serner der Ansteht, dass es nur im Jnteresse des Unternehmens liegen konne, wenn sür die Ueberwach.ung der Arbeiten, so weit es nothwendig ist, das gleiche personal verwendet wird, welches die Stndien. sür die vorliegenden Projekte besorgt hat.

Was spe^ell die Organisation dieser Banaussi.ht anbelangt, so verweisen w.r ans die vom eldg. Jnspektor des Genie über diesen Gegenstand erstatteten Berichte, wobei wir ^doch bemerken müssen, dass es naeh unserem Dafürhalten genügen wird, wenn statt der vorgeschlagenen drei Sektionen deren nur ^wei aufgestellt werden, näml.ch eine sür die ^urkastrasse aus Wa.lisergebiet und ^ie andere für die ^urka- nud die ^beralpprasse auf Urnergebiet. Für die A^enbergstrasse, so wie sür die ^...ralp..

293 strasse auf Graubündnergebiet werden periodische Jnspektionen, welche wol durch die gleichen Genieoffiziere ausgeführt werden konnen, ausreichen.

Jn Folge dieser Modifikation der Vorschläge des eidg. Genie-Jnspektors wird sich dann auch der für fragliche Bauaussicht ausgestellte Kostenvor.^ anfchlag wesentlich günstiger gestalten, so dass wir glauben, mit einer Summe von Fr. 10,000 ^den diesssälligen Bedürfnissen für das Jahr 1862

vollständig Genüge leisten zu können.

Da nun aber diese Ausgabe im Budget für das Jahr 1862 nicht

vorgesehen werden konnte, so stellen wir bei diesem Anlasse das Gesuch, uns sür o b i g e n ^ w e k einen Rachtragskredit im B e t r a g e von Fr. 10,000 b e w i l l i g e n zu wollen.

Dem Kanton Graubünden ist durch den im Eingang erwähnten

Bundesbesehluss vom 26. ^uli 186l (^lrt. 13) sür die Ausführung sol-

gender Strassen, nämlich .

der Seh^nstrasse, ,, Landwasserstrasse , ,, Flüelaftrasse , ,, Unterengadinstrasse von Ardez nach Martinsbruk, ,, Berninastrasse von Samaden und Eelerina bis zum schwarzen ^ee und von Bnschlav bis nach Eampo Eologno, ,, Münfterthalstrasse, ,, Albulastrasse, ein Bundesbeitrag bewilligt von einer Million ^rankeu, in der Meinung jedoch, dass. soseru der Kanton Graubünden auf den Bau der Albnlastrasse und der ...^trassenstreke von Samaden zum Ansehluss au die Beruiuaftrasse verzichten sollte, der Bundesbeitrag aus ^r. .)..)0,000 redu^irt werde.

Unterm 30. Dezember 1861 übermittelte die Regierung von Graubünden die anlässlich der .^beralpstrasse schon erwähnte Erklärung über

den Beitritt zu dem Bundesbeschlusse vom 26. ^uli 1861. Dieselbe

enthält in Bezug auf das bünduerisehe Strassenne^ folgende Bestimmuugeu : 1) Der Kanton Graubnnden nimmt den für das ....^trassenne^ ohne Albula angesäten Bundesbeitrag von ^r. .)0l),0l)l) unter den im

Bundesbeschlusse vom 26. ^uli 1861 ausgestellten Bedingungen an;

2) derselbe behält sich vor, auch den für die Albnlastrasse und die .^treke von ..^amaden zum Anschluss an die Berninastrasse bestimmten Beitrag von Fr. 100,000 in Anspruch zu nehmen, in sofern dieselben innerhalb der angesehen ^rist zur Aussührung kommen.

Was den ledern Vorbehalt^ dass für den Entscheid über den Samaden-Vontresina eine ^eitere diese Angelegenheit ihre definitive

anbetrisst, so scheint uns angemessen, Bau der Albulastrasse und der Streke Frist angesät werden solle, damit auch Losung finde.

Wir sehlagen vor, diese Frist ans 1. ^uli laufenden Jahres zn bestimmen, in dem Sinne, dass die Regierung von Graubünden bis dahin

2.)4 die bestimmte Erklärung abzugeben habe, ob die genannten beiden Strafen ausgeführt werden oder nicht.

Jm Uebrigen haben wir der Erklärung von Graubimde.. weiter nichts

beizufügen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommenen ^oehacht....g.

B e r n , den 3l. Januar 1862.

.^m Ramen des sehwei^. Bundesrathes, Der Bundespräsident.

Stampai.

Der Kanter der Eidge.. ...sseu^haft .

^^i^.

^es.^u^ent.^nrs, betreffend die ^.rflellung von Berbinduna^straßen in den Alpen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e u o s s e u s eh a f t .

nach Einsicht einer Botschaft des sehwei^risehen Bundesrathes vom 31. Januar l. J., aus welcher sieh ergibt, dass die gese^ebeud^n Behorden der Kautone Uri, .^ehw^, Graubünden und Wallis deu Bestimn.u^gen des Bundesbes^lnss...... vom 2l^. Juli 18^1 . betreffend die Erstellung von

Verbiuduugsstrassen in den Alpen, und die Vervollständigung des bünd-

nerisehen ^trassenne^.s beigetreten sind , in Berüksichtigung des von den genannten Kantonen durch Vermittlung des Bundesrathes gestellten Gesuches, dass der sur die Erstellung der ^urka-, Oberalp- und A^enberastrasse bewilligte Beitrag von ^wei Dritteln der Baukosten als firmer Beitrag auf das in dem erwähnten Besehlusse augeuommene Ma^mum gebracht werden mochte, wogegen die Kantone si.h verpflichten, die ^url.a- und die ^..beralpstrasse in einer ^.chrbahnbreite von

14 ^uss, statt bloss 12 .^uss, wie der Besehluss vom ^6. Jnli 18l^1 vor-

s^reibt, zu erstelleu ;

^

295 in Betracht ferner, dass zufolge obiger Erklärungen den Bestimmungen des Be-

Schlusses vom 26. Juli 1861, namentlich der Artikel 6 und 9, betreffend die Solidarität der Furka- und Oberalpstxasse Genüge geleistet ist.

in Betracht endlich, dass es aus unvorhergesehenen Gründen der graubündnerischen Behorden nicht möglich gewesen ist, in Betreff der Erstellung der Albulastrasse und der Streke von Samaden bis zur Bernmastrasse bis zu dem im Art. 19 des obigen Bundesbeschlusses festsetzten Termin eine definitive Erklärung beizubringen , beschliesst: Art.

l.

Die durch Bundesbeschluss vom 26. Juli 1861 den .^an-

tonen Graubünden, Wallis, Uri und Schw^ bewilligten Beiträge an die Erstellung der Oberalp-, Furka- und A^enbergftrasse und die ^ervollständigung des bildnerischen Strassennezes, mit .Ausnahme des für die Albulastrasse und die Streke von Samaden bis zum Anschluß an die Berninastrasse bestimmten Beitrages, werden definitiv erklärt, so zwar, dass für die erstgenannten drei Strassen die iu den Artikeln 1, 7 und 10 bestimmten Maxima als fir^e Beiträge angenommen werden.

Art. 2. Die Furka- und die Oberalpstrasse sollen eine Fahrbahnbreite von mindestens 14 Fuss erhalten.

^lrt. 3. Der Regierung des Kantons Graubünden wird sür Abgabe einer bestimmten Erklärung , betretend die Erstelluug der Albulastrasse und der ^treke von Samaden bis zum Anschluss an die Berninastrasse, ein weiterer Termin bis zum 1. Juli 1862 bewilligt.

Art. 4. ...lle übrigen Bestimmungen des ^ Bundesbeschlusses vom 26. Juli 1861 bleiben unverändert in Kraft.

Art. 5.

beauftragt.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses

296

#ST#

Bericht und Antrag der

nationalräthlichen Commission in der Rekurssache der Regierung von Luzern, betreffend die Preßprozeßangelegenheit des Konrad Kneubühler von Willisau

(Vom 1. Februar 1862.)

Tit. l Der Thatbestand der in der Ueberschrist bezeichneten Rekurssache ist in dem Berichte der ständeräthlichen Kommission im Wesentlichen richtig dargestellt. Wie Sie aus dieser Darstelluug entnehmen, hat das Obergericht des Kantons .Luzern sich im Jahre 185.) veranlagt gesehen, gegeu Konrad Kueubühler, als Herausgeber des "Volksfreundes" von WilIisan, wegen eines iu Rro. 95 des genannten Blattes erschienenen Artikels, in welchem dasselbe die .Anschuldigung der Bestechung zu finden glaubte, eine Vressklage zu erheben und ein Untersuchungsversahren durch einen ausserordentlicheu Verhorrichter anzuordnen.

Die Untersuchung begann mit ausserordentlichen Maßnahmen, wie sie nur bei schweren Verbrechen gesetzlich zulässig sind, nämlich mit einer Haussuchung und der Verhaftung des Angeschuldigten während 11 Tagen. Unterm 27. Dezember 1860 fällte das Bezirksgericht von Willisau in der Sache sein Urtheil aus, wonach Kneubühler des eingeklagten Vergehens schuldig erklärt und zu einer Gefängnissstrase von 14 Tagen und zu einem Theile der Kosten verfällt wurde. Gegen dieses Urtheil ergriffen sowohl der Angeklagte als die Staatsanwaltschaft die Appellation. Zugleich rekusirte aber der Erstere das Obergexicht von Ludern, wegen personlicher Beteiligung seiner

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung , betreffend die Erstellung der Furka-, Oberalp und Arenstraße, und die Vervollständigung des bündnerischen Straßennezes. (Vom 31. Januar 1862.)

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04.02.1862

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285-296

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