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Bericht und Antrag der

nationalräthlichen Commission in der Rekurssache der Regierung von Luzern, betreffend die Preßprozeßangelegenheit des Konrad Kneubühler von Willisau

(Vom 1. Februar 1862.)

Tit. l Der Thatbestand der in der Ueberschrist bezeichneten Rekurssache ist in dem Berichte der ständeräthlichen Kommission im Wesentlichen richtig dargestellt. Wie Sie aus dieser Darstelluug entnehmen, hat das Obergericht des Kantons .Luzern sich im Jahre 185.) veranlagt gesehen, gegeu Konrad Kueubühler, als Herausgeber des "Volksfreundes" von WilIisan, wegen eines iu Rro. 95 des genannten Blattes erschienenen Artikels, in welchem dasselbe die .Anschuldigung der Bestechung zu finden glaubte, eine Vressklage zu erheben und ein Untersuchungsversahren durch einen ausserordentlicheu Verhorrichter anzuordnen.

Die Untersuchung begann mit ausserordentlichen Maßnahmen, wie sie nur bei schweren Verbrechen gesetzlich zulässig sind, nämlich mit einer Haussuchung und der Verhaftung des Angeschuldigten während 11 Tagen. Unterm 27. Dezember 1860 fällte das Bezirksgericht von Willisau in der Sache sein Urtheil aus, wonach Kneubühler des eingeklagten Vergehens schuldig erklärt und zu einer Gefängnissstrase von 14 Tagen und zu einem Theile der Kosten verfällt wurde. Gegen dieses Urtheil ergriffen sowohl der Angeklagte als die Staatsanwaltschaft die Appellation. Zugleich rekusirte aber der Erstere das Obergexicht von Ludern, wegen personlicher Beteiligung seiner

297 Mitglieder, und verlangte die Anweisung eines unparteiischen ..Berichtes.

Dieses Begehren wurde jedoch Seitens der Staatsbehörden von Ludern abschlägig besehieden, aus dem Motive, dass die Bestellung eines ausserordentlichen Obergerichtes nach Luzerner Gesezen unstatthast sei.

Jnfolge dessen wandte sich Knenbühler mit einer Beschwerde an die Bundesbehörden. Der Bundesrath fand die Beschwerde gerechtfertigt, weil die Weigerung der Luzerner Behörden gegen den Art. 45 der Bundesversassnng verstosse , der Ständerath hingegen verwirft dieselbe, aus dem Motive, dass weder eine Verlegung der Bundesverfassung, noch der Kantonsverfassung von Luzern vorliege.

Jhre Kommisston kann jedoch diese .Ansieht nicht theilen ; vielmehr beantragt sie bei Jhuen die Aufrechthaltung des bundesräthlichen Ent-

scheides. Jn Betreff der Begründung dieses Entscheides geht sie jedoch etwas weiter als der Bundesrath. ..^ie hält nämlich dafür: 1) die Verweigerung der Bestellung eines unparteiischen Berichtes a^ualifizire sieh prineipiell und abgesehen von der Ratur des Falles zu einer Verfassnngsverl.etzung ; 2) jedenfalls verstosse die fragliche Weigerung im Fragesalle gegen di...

Bestimmungen der Bundesverfassung.

Zur Begründung dieser Sätze erlaubt sich Jhre Kommission die folgenden Bemerkungen :

l.

Das .^bergerieht des Kantons Luzern ist nach seiner Anschauungsweise in dem vorliegenden Bresssalle durch den Vorwurf der Befteeh.^n^ verleumdet worden, die Ehrverletznng ist eine solche, welche die Gesammtheit seiner Mitglieder persönlich trifft, indem es sich um ein Verbrechen handelt, welches den Versonen der einzelnen Richter zur Last fiele, und überdiess ist auch die Klaganhebnng und Anordnung der Strasuntersuchun^ von dem verlebten ^bergerichte ausgegangen. Run ist zwar der Grundsatz, dass ein Richter nie urteilen dürfe in eigener Sache oder überhaupt, wo bei ihm ein persönliches Jnteresse an dem Ausgange des Streites vorwaltet, weder in der eidgenössischen Bundesverfassung, noch in der Verfassung von ^uzern ausdrücklieh ausgesprochen.

Raeh der Anficht Jhrer Kommission fliesst aber dieses Prinzip so sehr aus der Ratur der Sache, aus dem Begrisfe des Staates und aus dem Grundsatze der Gleichheit vor dem Gesetze, dass das Riehtvorhaudensein eines ausdrücklichen, dasselbe sanktionnirenden Versassungsartikels einzig der Selbstverständlichkeit desselben beizumessen ist. Dessen Anerkennung

bildet in Wahrheit die erste und Grundbedingung der Gerechtigkeit und

dasselbe findet sich aueh in allen eivilisirten Staaten anerkannt. Wenn sich daher in der Bundesverfassung und der Luzerner-Staatsversassnng auch

gar keine positiven Anhaltspunkte für die Sanktion des fraglichen Vrin-

2 .

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^.ips fänden, so müsste dasselbe nichtsdestoweniger als in dem Sinne und Geiste dieser Verfassungen begründet anerkannt werden.

Die angeführten Verfassungen enthalten jedoch Bestimmungen, aus welchen die Anerkennung des angeführten Brineips mit Rothwendigkeit ^esolgert werden muss. Die Art. 4 der eidg. Bundesverfassung und Art. 5 der Lu^ernerversassung garantiren vorerst die Gleichheit aller Bürger vor dem Geseze. Diese Gleichheit wäre aber ausgehoben, wenn es irgend einer Staatsbehörde ausnahmsweise zustände, in eigener Sache zu urtheilen. Rach Art. 50 der Lu^ernerversassung haben die Mitglieder des ^bergerichtes im Grossen Rathe den Austritt ^u nehmen, wenn über die Rechnungen uno die Verwaltung, oder über Rechenschaftsberichte der erstgenannten Behorde abgestimmt wird, wenn Vrivaten, .Korporationen oder Gemeinden mit Beschwerden gegen dieselbe einkommen, so wie bei der Ertheilung von Vollmachten zur Führung von Rechtsstreitigkeiteu des Staates, welche vor die oberste Jnstan^ gezogen werden können , und die Art. 7l, 77 und 79 sehen überdies.. die Ernennung von Ersalzmäuuern bei den verschiedenen Gerichtsbehörden ^ur Erse^ung der ordentlichen MitGlieder .,in Fällen des Austrittes^ vor. Allerdings findet si^ hier nicht .auch bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Gerichtsperson sieh bei der Verwaltung des Richteramtes zurückzuziehen habe . resp. rel.nsirt werden l.onue, vielmehr überlässt die Verfassung die uähere Ausführung der

diesssälli^e.. Grundsäl^e der Gesetzgebung. Unbestreitbar ist es aber, dass

wenn durch die angesührteu Versassuugsbesti.umungen im Grossen Rathe die Theilnahme der Mitglieder des .^bergerichtes au allen Verhandlungen, bei welchen diese Behorde betheiligt erscheint, oder in Folge welch.er die

Unbefangenheit ihres Urtheils für die ^olgezeit irgendwie getrübt werden

dürste, ausgeschlossen ist, die nämlichen Grundsätze mit doppeltem Grunde auch ^ur Anwendung kommen müssen bei der Verwaltung des Riehteramtes. Die Rücksichten, welche für den Ausschluss der .^.berriehter bei den augesührteu Verhandlungen im Grossen Ratl^e sprechen, sind bei weitem nicht so gewichtig, wie Diejenigen, ^velche die Ausschließung eines in der Sache beteiligten Richters von der Teilnahme an der Urtheilssällung gebieten. denn in den ersterwähnten fällen kommen wesentlich bloss allge.^ meine administrative Jnteressen in Frage , nnd die Mitglieder des OberBerichtes, welche zufällig in dem Grossen Rathe si^en, bilden zudem stets ...ine kleine Minorität. bei der Ausübuug des Richteramtes aber stehen .^eben, Freiheit und Eigenthnm der Bürger in ^.rage , nnd es ist aneh nicht nnr bei Vressvergehen , wie hier ein solches vorliegt, sondern selbst

bei gewöhnlichen l^ivilrecht.^streitigkeiten der Fall leicht denkbar, dass das ganze Gericht, oder wenigstens oer grössere Theil seiner Mitglieder bei der Sache als betheiligt erschiene.

Konnte übrigens Betrefss der Richtigkeit unserer Auslegung von Sinn und Geist und der allgemeinen Grundsätze der Luzernerversassung no.h ein Zweifel walteu, so fänden sich diese jedenfalls gehoben durch

.

29.)

die ergänzenden Vorschriften der Gesetzgebung. Das Gesetz über die Verantwortlu.hk..it der Behorden und Beamten vom 10. September 1842 enthält in dieser Beziehung vorerst in Art. 4 die allgemeine Vorschrift, dass jedes Mitglied einer Behorde, welchem von dem Entscheide einer Angelegenheit Ruthen oder Schaden an seinem Vrivatgute oder an s e i n e r E h r e erwachsen konue, bei der Berathung und Abstimmung über eine solche Angelegenheit sich in Ausstand zu begebeu haben ; der Art. 5 sügt bei, dass wenn ein einzelner Beamter, welchem gesetzlich die Untersuchung vder der Entscheid in der Sache zukommt, sieh in einem der angeführten Ausstaudsfälle befinde und kein ordentlicher Stellvertreter eines solchen Beamten vorhanden sei , jede Partei von der unmittelbar vorgesehen Behvrde derselben ,, s ...... ^ e n g e g e b e n e u Fall die A n w e i s u n g e i n e s ^ u n p a r t e i i s c h e n B e a m t e n , b e h u f s der U n t e r s u c h u n g oder Eut^ s . h e i d u u g ^ begehreu tonne, - und der Art. 39 sieht überdiess bei Anklagen gegen ein einzelues Mitglied oder gegen mehrere Mitglieder des ^bergeri.htes die Erdung derselben durch ausserordentliche Stellvertreter vor.

Es ist daher irrig , wenn behauptet wird, die .Luzernergesetzgebnug sehe die Rekusation des .^bergeriehtes und die Bestellung eines uubeth^.iligt^u Berichtes durch die Ernennung ausserordentlicher Ersatzmänner nicht vor ; das gegentheil erhellt vielmehr klar aus den angeführten Artikeln des Verantwortlichkeitsgese.^.

Eben so irrig ist die .Behauptung, das Luzernerstrafgesetzbuch lasse bloss die Rekusation einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern zu.

Der diesssalls angerufene Art. I35 ist vorerst hier überhaupt nicht anwendbar.

Derselbe bezieht sich nämlich bloss aus das Rekusatio..srecht in Kriminalf ä l l e n , während in Beziehung aus V o l i z e i s t r a f s a c h e n der Art. 78 eine spezielle Vorsehrist enthält,^ des Juhalt^ : ^,Ein Mitglied des Ge,,ri..hts,^ das in der b e t r e t e n d e n Sael.e als Z e u g e v e r w o r s e n , , w e r d e u k o n n t e o d e r b e i d e r s e l b e n ein p e r s o u l i e h e s J u t e r e s s e

,,hat, befindet si^.h im Ansstaude.^ Das augeführte Eitat ist zudem

auch ungenau unl^ unrichtig ; denn der vorhergehende Art. 134 enthält vorerst eine allgemeine Vorschrist über das Reknsationsreeht des Angeschuldigten aus bestimmten Gründen, zu welchen namentlich persouliehes Jnteresse oder Feindschaft eines Riehters gezählt werden, und der Art. 135

sügt bei. ,,Bei dem Appellationsgerichte ist der Beklagte überdiess be,,re^tigt, bei der Beurtheilung vier Richter, ohne Ursachen dafür an,,geben zu müssen , ansznstellen , die dann aber durch Suppleanten ersetzt ., werden müssen.^ Der angeführte Artikel enthält somit lediglieh eine Erweiterung des Rekusationsreehtes des Angeschuldigten in Kriminalsachen.

Es dürste zwar eingewendet werden , die angeführten Gesezesbestimmungen konnen bei der vorliegenden Besehwerdeaugelegenheit nicht in ^rage kommen, da der Bund nur in Beziehung auf Verftosse gegen die Bundesversassung oder die Verfassungen der Kantone zu interveniren berechtigt sei.

Dieser Eiuwurf wäre jedoch nicht gerechtfertigt, denn die angeführten

300 Gesetzesvorschristen sind osfentlich rechtlicher Ratnr; wir haben zudem oben

nachgewiesen, dass dieselben lediglich die Ausführuug eines in dem Begriffe des Staates liegenden und auch durch die Luzernerverfassung anerkannten Grundsatzes enthalten, und selbst abgesehen hievon garantirt der Art. 5 der Bundesverfassung nicht bloss die Vollziehung der Bestimmungen der Ver^ Fassungen der Kantone , sondern überdies^ auch die Freiheit und Rechte

des Volkes im Allgemeinen.

Ebenso unhaltbar ist der fernere in den. Berichte der ständeräthlichen Kommission enthaltene Einwurs, eine Verlegung der Verfassung und Gesetzgebung des Kantons Ludern sei im ^ragefalle nicht behauptet worden.

Es genügt, dass eine Beschwerde vorliegt, die Brüsung ihrer rechtlichen

Begründetheit ist Sache der amtliehen Thäti^keit der Behorden.

Il.

Jn zweiter Linie hält Jhre Kommission dafür, es liege in der Verweigerung eines unparteiischen Gerichte^ für die Beurtheilung der vorwürfigen Bresspro^essangelegenheit jedenfalls eine Verletzung des Art. 45 der schweiz. Bundesverfassung. Jn dieser Beziehung pflichtet Jhre Kommission

vollständig der, ^ie Grundlage der bundesräthlichen Sehlussnahme bildenden Ausführung bei, und kann namentlich den Standpunkt der ständeräthlichen Kommission, wonach die Bnndesbehorden bloss in Beziehung auf die Bestimmungen der Bressgesetze der Kantone im eigentlichen und engern Sinne ein U^berwachungs- und Jnterventionsrecht besessen, nicht theilen. Denn es

ist einleuchtend, dass die Bressfreiheit durch die Dulduug gesetzwidriger und

willkürlicher Strafverfolgungen in dem gleichen Masse beeinträchtigt werden kann, wie durch die Strafbestimmungen eines Bressgesetzes; und sobald daher im Spezialsalle eine solche Verletzung nachgewiesen ist, so kann auch die Bundeskompetenz gemäss Art. 4.^ der Bundesverfassung keinem Zweifel unterliegen.

Der Berieht der ständeräthliehen Kommission wendet zwar ein, die Vressgesetzgebung des Kantons .^u^ern sei vou dem Bundesrathe geprüft und genehmigt worden, der Mangel liege aber in der allgemeinen Gerichtsorganisation, und in Beziehung aus diese stehe dem Bunde kein Recht der Einmischung zu. Dieser Einwurf beruht wieder auf Jrrthum.

Wir haben eben uaehgewiesen, dass uaeh der Verfassung und Gesetzgebnug von Luzern es moglieh ist. sür die Beurtheiluug des iu Frage stehenden Vressfalles ein unparteiisches Gericht anzuweisen, und ^war auf sehr einsache Weise, durch ...ie Eruennung einer Anzahl außerordentlicher Ersatzmänner.

Der Fehler liegt also nicht in der allgemeinen Gerichtsorganisation, sondern in dem Mangel an gutem Willen der Behorden. Angenommen aber auch, die Geriehtsorgauisation von Luzern wäre so mangelhaft, dass es nieht moglieh wäre, im gegebenen Falle ein unparteiisches Gerieht ^u finden, so läge hierin uur eiue um so stärkere Aufforderung an die Bundesbehorden, zum Schutze der .^urch einen solchen Rechtszustand bedrohten Vresssreiheit einzuschreiten.

30l Es wird ferner eingewendet, nach der bisher besolgten Gerichtstags sei in Lnzern vor 1848 der Fall häufig vorgekommen, dass das Obergerieht über gegen dasselbe gerichtete Verunglimpfungen entschieden habe, und die Behörde könne zudem in einem solchen Falle denn doch nicht im eigentlichen Sinne des Wortes als Bartei angesehen werden. Die angesührte Bra^s ist aber zunächst nicht maßgebend, um so weniger, als die angerufenen Entscheidungen sämmtlich vor der Einführung der nenen Bundesverfassung stattgefunden haben. Abgesehen aber auch hievon muss unterschieden werden zwishen Fällen, wo es sich um eine Verlegung des Anstandet oder der dem Richteramte schuldigen Achtung handelt, und Verunglimpfungen, durch die die Mitglieder des .Gerichts sieh persönlich verlebt finden. Bei Fällen der erster^ Art entscheidet allerdings das Gericht, gegenüber welchem die Achtungsverle^ung stattgesunden hat, in der Regel selbst, als Diseiplinarbehorde, und es lasst^ sich auch hiegegen mit Grund nicht viel einwenden, da die Verlegung nicht den einzelnen Richter, sondern das richterliche Ansehen im Allgemeinen trifft.

Anders verhält es sich aber bei Anschuldigungen, durch welche einzelnen oder den sämmtlichen Mitgliedern eines Gerichts verbrecherische Handlungen imputirt werden, wie diess bei dem Vorwurfe der Bestechung der Fall ist.

Hier finden sich die einzelnen Richter personlich in ihrer Ehre verlebt und sind daher in der Sache Vartei. Hierzu kommt überdiess, dass das .^bergericht des Kantons Luzern in der ...orwürfigen Bressangelegenheit wirklich als Kläger aufgetreten ist und die Strafverfolgung durch ^ einen ausserordeutlichen Verhornter angeordnet hat, und dass diese Untersuchung in einer Weise geführt wurde, welche nicht geeignet ist, die Erwartung eines vorurteilsfreien Urtheils zu begründen.

Endlich wird geltend gemacht , wenn auch von dem Standpunkte einer freien Kritik aus zugegeben werden müsse, dass die Anweisung eines unparteiischen Gerichtes für ^älle der vorliegenden Art als wünschbar erschiene, so sei do.h der Uebelstand dadurch wesentlich gemildert, dass dem Angeschuldigten ein ausgedehntes Rekusationsrecht Anstehe, nnd dass in erster Jnstan^ ein völlig unbeteiligtes Gericht entschieden habe, dessen Urtheil nicht von dem Staate, sondern einzig von dem Angeschuldigten aus dem Wege der Appellation
angefochten werde. .Die stäuderäthliche Kommission findet sich hier wieder im Jrrthnm. Wie^ oben nachgewiesen worden, besteht das Recht der Rekusation von vier Mitgliedern des. .^berBerichts o hue A n s ü h r u n g v on G r ü n d e u nnr in Krimiualsällen, und wenn daher in c.^u dem Angeklagten ni.ht gestattet ist, aus Grund personlicher Betheiligung das ganze Gericht zu reknsiren., so hat er dieses Recht auch nicht in Beziehung aus einzelne Mitglieder desselben : er besitzt

also gar kein Rekusationsrecht. Ansehend das Urtheil des Bezirksgerichts von Willisau, so wird allerdings nicht bestritten, dass dieses Gericht in der Sache unbetheiligt ist. allein der Angeschnldigte hat laut Versas-

sung und Geset^ ein unbestreitbares Recht aus z w e i uuparteiis.he J..stau^e..,

und es ist übrigens auch unrichtig, dass bloss der Angeschuldigte gegen

302 das fragliche Urtheil die Appellation ergriffen habe, vielmehr, wie Eingangs erwähnt, auch der Staatsanwalt diess gethan hat.

Jhre Kommission ^ (Riggeler, Waller und Eafliseh) stellt daher den Antrag , es sei der Rekurs des Regiernngsrathes von Luzern d. d.

28. August 1861 abzuweisen.

B e r n , den 1. Februar 1862.

Der Berichterstatter: Niggeler

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nationalräthlichen .kommission in der Rekursangelegenheit der Regierung von Luzern, betreffend Pressfreiheit.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, naeh Einsieht einer Rekursbeschwerde des Regierungsrathes des h.

Standes ^ern d. d. 28. Augnst 186l gegen den Besehluss des Bundesxathes vom 12. April 1861, betretend Reehtsverweigerung in Sa^en des Konrad Kneubühler von Willisau, der Antwortschrift des Leitern vom 3. Dezember 1861 und der weitern sachbezügli.l.en Akten, in Erwägung : 1. Dass die Weigerung, dem Konrad Kneubühler zur Beurtheilung der von dem Oberg..riehte des Kantons ^u^ern gegen ihn erhobenen Au...) Herr W u l I l e r e t war abwesend, und Herr Hilti mußte sich von der Kom. missionssizung entfernen, hat jedoch dem Berichterstatter mündlich seine Zustlmmung zu dem Anfrage exklaren fassen.

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Bericht und Antrag der nationalräthlichen Commission in der Rekurssache der Regierung von Luzern, betreffend die Preßprozeßangelegenheit des Konrad Kneubühler von Willisau (Vom 1. Februar 1862.)

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