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ständeräthlichen Kommission , betreffend Verträge mit Holland.

(Vom 2. Februar 1862.)

Tit..

Mit Botschaft vom 2.). Jenner") beantragt der h. Bundesrath, es mochte ihm von den gesetzgebenden Räthen die Ermächtigung gegeben werden, mit der Regierung des Königreichs der Riederlaude Uebereinkünste, betreffend die Riederlassungs- und Handels-, sowie die Konsularverhältnisse abzuschliessen.

Die Eommisston, die Sie mit der Begutachtung dieser Angelegenheit betraut haben, beehrt sieh, Folgendes zu berichten : Sie ist vollständig damit einverstanden, dass es augemessen sei, mit Holland die genannten Verträge abzuschließen. Zwar anerkennt sie mit der Botschaft des Bundesrathes, dass ein Niederlassungs- und Handelsvertrag bei den dermalen bestehenden beidseitigen Verhältnissen uns nicht gerade besondere Vortheile gewähren werde. Das bisherige Richtvorhaudeusein eines soleheu hat keine wesentlichen U.ebelstände herausgestellt. Sowohl Holland als die Schweiz huldigen dem Grundsatze , alle verschiedenen Rationen bezüglich der Handels- und Zollverhältnisse gleich zu halten.

Ebenso unterliegeu bei den freien Institutionen beider Länder die Riederlassungs- und Gewerbsverhältnisse keiner besondern Schwierigkeit.

Richts desto weniger glaubt die .kommission mit dem Bundesrathe, es müsse die Sache uoeh von einem weitern Gesichtspunkte ans ausgesasst

werben. Einestheils sei es nämlich bei der Wichtigkeit der srenndsehast-

liehen Beziehungen zwischen Holland und der Schweiz, und bei der stets zunehmenden Bedeutung unserer Handelsbeziehungen mit den überseeischen Besitzungen Hollands, sowie mit andern Ländern Ostasiens, wo Holland eine einflnssreiehe .Stellung einnimmt, von hohem Juteresse, die freundschaftlichen Beziehungen beider Länder durch einen Bertrag noch fester zu gestalten.

Andererseits aber sei es angemessen, wenn sieh die Schweig,

") Siehe Seite 278 hievor.

457 die in Folge ihrer Freihandelsgrundsätze andern Staaten keine besondern Eoneessionen bieten kann, bemühe, überall, wo solches möglich ist, sich

in Handelsverhältnissen den meist begünstigten Rationen gleichgestellt zu

sehen. Es sei diess um so wünschenswerther, als immerhin die Möglichkeit vorliegt, dass andere Staaten unter einander Handelsverträge abschließen, die aus Differentialzöllen beruhen und die dem Handel unseres Vaterlandes von bedeutendem Rachtheile sein könnten.

Aus diesen .gründen erachtet daher die kommission den Abschluß eines Riederlassungs- und Handelsvertrags mit Holland als vollständig gerechtfertigt.

Bekanntlich haben wir schon mit einigen ...Staaten ähnliche Verträge abgeschlossen, z. B. mit Sardinien, Nordamerika und Grossbrittanien. Dieselben gehen sämmtlich bezüglich der Riederlassungs-, Gewerbs- und Handelsverhältnisse in alle Einzelnheiten ein und beruhen aus dem Grundsatze, dass die .Angehörigen beider Staaten in Beziehung auf diese Verhältnisse einander gleich gehalten werden. Die k. Regierung der Niederlande hat nun den Vorsehlag gemacht, statt eines detaillirten Vertrags sieh gegenfeitig eine blosse Erklärung auszustellen, die aus dem Grundsatze der Gleiehbehandlung mit der meistbegünstigten Ration beruhen würde. Rach dem vom Bundesrathe vorgelegten Formulare würde die auszuwechselnde Erklärung folgende Bestimmungen enthalten : ,,Die Angehörigen eines jeden Landes werden in dem andern ^ande bezüglich ihrer Niederlassung oder ihres Ausenthalts den Angehörigen der meistbegünstigten Ration gleichgestellt sein , und ^war sür alles , was erlaubte Gewerbe, Abgaben, Ta^en, Eontributionen und Militaristen anbelangt.

,,Die Rohprodukte und Fabrikate beider Länder werden gegenseitig zu denselbeu Zöllen und Bedingungen zugelassen, wie diejenigen der meist-

begünstigten Ration.

.,Alle Vortheile, die etwa später von einem der eontrahirenden Theile andern Staaten, bezüglich ans Riederlassung, Ausenthalt oder HandelsVerhältnisse eiugeräumt werden, kommen von demselben Zeitpunkte an.

auch dem andern eontrahirenden Theile zu gut.

,,Die Erklärung hat Vertragskraft und wird aus die Dauer von 10 Jahren, mit einjähriger Auskündung vom Ende des neunten Jahres an, abgeschlossen.^ Die kommission ist der Meinung , es dürfe dem Bundesrathe um so unbedenklicher die Ermächtigung zur Auswechslung von solchen gegenseitigen Erklärungen gegeben werden, als dieselben den bei uns stets ausrechtgehaltenen Grundsätzen entsprechen, und als die Schweiz dadurch dasjenige erlangt, was sür .sie von der grossten Wichtigkeit ist, nämlich in ihren Beziehungen zu Holland aus die gleiche .Linie gestellt zu werden,

wie die meistbegünstigte Ration.

458 Wir gehen nun zum zweiten Gegenstande der bundesräthlichen Vorlage über, nämlich zur Ermächtigung zum Absehlusse einer Eonsul.areonmention. Raeh den. Wunsche der holländischen Regierung, den wir bei der oben angenommenen Form eine.^ Riederlassungs- und Handelsvertrags ^anz begründet finden, würden nämlich die Eonsularverhältnisse den Gegenstand einer besondern Konvention bilden.

Dass es nun aber als hochst wünschenswert^ erscheint, wenn die Schwel , deren Handelsbeziehungen mit ^den überseeischen Bedungen Hollands stets an Wichtigkeit zunehmen, in denselben Handelseonsnlate ausstellen kann : darüber dürfte wohl keine abweichende Meinung sein.

Die holländische Regierung verlangt aber, dass die Besugniss ^ur Aufstel^...g solcher Eonsnlate durch eine Uebereinkunst. geregelt werde. Eine ahnliche Uebereinkunft hat sie im Jahre 1857 mit dem Grossherzogthum Baden abgeschlossen, und ist geneigt, aus gleichem Fusse mit der Schweiz .^u verhandeln.

Die kommission hat die hollandisch-badische Konvention geprüft , und findet dieselbe den Verhältnissen ganz augemessen. ^ie beehrt sieh , .n Kurzem die darin enthaltenen hauptsächlichsten Bestimmungen hier an^führen .

,,Es konnen Generalkonsuln, Konsuln, Vizeeonsuln oder EonsularAgenten in allen Seehasen der holländischen überseeischen Besi^un^en oder Eolonien, die den Schissen aller Rationen offen stehen, ausgestellt werden, um den Handel ihrer Landsleute ^u beschützen, und ihnen, im Falle der Roth, Hülse und Beistand ^u leisten.

.,Die obigen Eousuln u. s. w. müssen eine Beglaubigung ihrer Re^ierung vorweisen, woraus sie das Er^uatur der holländischen Behorden erhalten. .Diese werdeu ihnen allen Beistand in der Ausübung ihrer Funktionen gewähren. Aus motivirten Besehluss hin kann das E^natnr entzogen werden.

,,Die Archive ^und Dokumente des Konsulats sind vor jeder Unter-

Buchung oder Bes^.hlaglegung sicher gestellt.

,,Die Eonsuln ^e. haben keinen diplomatischen Eharaeter.

Rnr in Rothfällen dürsen Verhandlungen mit der niederländischen Regierung statt aus diplomatischem Wege durch die Konsuln gesehen.

,,Wenn ein schweizerischer Angehöriger stirbt, ohne bekannte Erben oder Testamentsvollstrecker zu hinterlassen, so werden die ^ständigen niederländischen Behorden den Eonsuln davon Kenntniss geben, damit sie den Betheiligten die nothige Benachrichtigung zukommen lassen.

^Diejenigen Konsuln , die im Zeitpunkte ihrer Ernennung nicht als Einwohner des Königreichs d^r Niederlande oder seiner Kolonien etablirt ^sind , die ausser ihren Eonsularsunktionen keine andern Funktionen nn.^ weder Gewerbe noch Handel ausüben . sind , sosern die Schweig das Gegenreeht hält, von Ein.^nartirnng, Versonalsteuern und andern personlichen Staats- oder Gemeindeauslageu befreit.

459 ,,Diejenigen, die nicht Jnländex oder holländische Unterthanen sind.

und die neben ihren Eonsulaxverrichtungen irgend ein Bewerbe oder Handel ausüben, sind gehalten, wie die niederländischen Unterthanen, die verschiedenen Auflagen und Steuern zu entrichten.

,,Die Konsuln, die niederländische Angehörige sind, haben alle beZeichneten tasten zu tragen.

,,Die Eonsuln werden alle diejenigen Vorrechte, Ausnahmen und .Jmmunitäten gemessen, die in der Folge den Agenten gleichen Rangs der meistbegünstigten Ration zugestanden werden.^ Sie sehen, Tit., dass diese Konvention nnx die hauptsächlichsten Bestimmungen enthält, die die Grundlage aller Eonsulareonventionen bilden. Die kommission stimmt übrigens dem Bundesrathe daxin bei, dass der fünfte Artikel, nach welchem die Konsuln ermächtigt wären, von sich aus Eonsularageuten zu ernennen, nicht ausgenommen werden sollte.

^...aeh den Erfahrungen, die wir in andern Ländern gemacht haben, ist es weit zweckmässiger, wenn alle Ernennungen dem Bundesrathe vorbehalten bleiben.

Bei der anerkanuten Wünschbarteit, dass eine Eonsnlareonvention abgeschlossen werde, und nach Brüfung des von der holländischen Regierung vorgelegten Formulars zu einer solchen, hegt Jhre kommission die Ansicht, es sei der Fall, dem Bundesrathe die hiefür gewünschte Ermäehtignng ebenfalls zu extheilen. .^luch hier unterliegt die Form einer Ermäehtigung statt der Ratifikation eines sehon vorliegenden Vertrags um so weniger einem Zustande, als man bereits über das anzunehmende Formular einig ist.

Rach diesen Erläuterungen stellt schließlich die kommission bei Jhnen, .Tit., den Antrag, es möge Jhnen belieben, den Entwurf, wie er am Schlusse der Botschaft des Bundesraths gedruckt in Jhren Händen liegt, zum Besel.lusse zu erheben.

Mit vorzüglichster Hochachtung.

Bern, den 2. Februar .862.

Für die kommission , ^) Der Berichterstatter : Au^. ^t^eli^rnnlter.

...) Die .^o^miffion bestand au^ den .^.rren ^ .^ug. ^tähelln..Bxnnner , in Basel.

Aimé . ^ u ^ . b e r ^ , in .^hau^^d^.^ond^.

B. ...I. W. .^ o f l i g e x, in ^t. Gallen.

Bunde^bl^.. Jahrg. ^..v. Bd. l^.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission , betreffend Verträge mit Holland. (Vom 2.

Februar 1862.)

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