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schweizerischen

XIV. Jahrgang. lll.

Bundesblatt.

Nr. 38.

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4. August 1862.

Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stande, betreffend die Petition waadtländischer Offiziere über die Dienstleistungen von Offizieren , welche aus dem eidgenössischen Stabe auftreten.

(Vom 28. Juli 1 862.)

Tit. l Wir bringen Jhnen anmit den Beschluß zur Kenntniss, welchen die schweizerische Bundesversammlung, betreffend eine Betition waadtländischer Offiziere über die Dienstleistungen von Osfizieren, die aus dem eidgenossischen Stabe austreten, gefasst hat.

.

Wenn aueh die Bundesversammlung, in Uebereinstimmung mit dem Antrage des Bundesrathes, sieh nicht veranlasst sah, die bezügliche Bestlmmung der eidgenössischen Militärorganisation abzuändern, so müssen wir Jhnen doch bei diesem Anlasse den dringenden Wunsch aussprechen, dahin zu wirken, dass die aus dem eidgenossischen Stab ausgetretenen Offiziere mit ihrem Austritt nicht dienstsrei werden , sondern im Danton eine entsprechende Verwendung finden. Wir sind überzeugt, dass, wenn die Kantonalmilitärbehorden von dem Rechte der Einreihung dieser Offiziere als Truppenoffiziere oder als Offiziere der kantonalen Stäbe gehorigen Gebrauch machen, anch die Uebelstände verschwinden werden, die zu der Eingangs erwähnten Betition Anlass gegeben haben.

Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. Uli.

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64 .........ir beizen übrigens noch diesen Anlass, Sie, Tit., nebst uns in den Schuz des Allmachtigen zu empfehlen.

Bern, den 2.... Juli 1862.

Jm ....amen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespxäsident:

Stampai.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bundesbeschluß auf

die Petition waadtländischer Offiziere, betreffend die Dienstleistung gen von Offizieren, welche aus dem eidgenössischen Stab auftreten.

(Vom 18. Juli 1862.)

Die .Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Gesuches waadtlandischer Ossiziere vom 10. Januar abhin. es mochte dem Uebelstande Abhilse verschasst werden, demgemäss

Offiziere des eidgenossischen Stabes in Folge ihres Austrittes ans dieser Stellung gänzlich dienstfrei werden konnen; in Würdigung des vom Bundesrathe hierüber erstatteten Berichts

vom .l 3. Jnni 1862,

in Erwägung,

dass naeh Vorschrift des Art. 37 der eidgenossischen Militärorganisation von jeder ersolgten Entlassung dem Kantone, welchem der Entlassene angehort, sogleich Kenntniss gegeben werden soll, zum Zweke, d...ss solche Ossiziere, immerhin mit gleichem Grade, zum kantonalen Militär-

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stande, betreffend die Petition waadtländischer Offiziere über die Dienstleistungen von Offizieren , welche aus dem eidgenössischen Stabe austreten. (Vom 28. Juli 1862.)

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Jahr

1862

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38

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04.08.1862

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63-64

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