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.kommission des Nationalrathes, betreffend den Rekurs des Hrn.

August Dür von Burgdorf.

(Vom 16. Juli 1862.)

Tit..

Frau Maria Elisabetha v o n Diessbach, geborne Dürig, starb zu Bern, ihrem Heimaths- und Wohnorte, am 23. Januar 1860.

Durch eine testamentarische Versügung sezte sie Hrn. August Dur in Bnrgdors zu ihrem Erben ein.

Jhre Hinterlassenschaft bestand aus .beweglichem und unbeweglichem Vermogen, von welch lezterm der grosste Theil im Kanton Freibnrg sich .befindet.

.

Da keine Einrede gegen das Testament der Erbe sofort ...on der Erbschaft Befiz.

erhoben wurde,

so nahm

Das bernische Gesez vom 27. Rovember 1852 enthält im §. 1 folgende Bestimmung : ,,Alle im Kanton Bern anfallenden und nicht an ^Verwandte in aus- und absteigender Linie gehenden Erbschaften oder ,,Legate sind, je nach dem Verwandtsehastsgrade des Erblassers zum Erben ..,oder Legatar, der im §. 3 erwähnten Gebühr unterworfen."

Diese Gebühr wird im §. 3 ans 6 % für den vorliegenden Fall festgesezt, und es beträgt sonach die gesammte Erbsehastsfteuer Fr. 5,271. 64.

Das sreiburgische Gesez vom 20. September 1848 schreibt im Art. 122 vor: ,,Die Handänderungssteuer von Liegenschaften bei Erbfällen in der

170 ^Seitenlinie und bei testament^chen Erbschaften ist in folgenden ...^ranze^

,,grundsäzlich dekretirt :

,,Unter Geschwistern 2 Brozent.

,,Wird, durch le^te Willeusverordunng , Schenkung unter Lebenden .,oder von Todeswege.. , Jemand. welcher der Erbsolge des Verfügenden.

,, fremd ist, mittelst einer .Liegenschaft begünstigt, so bezahlt d.^.r Empfän,,ger 8 Brozent. ^

Die Regierung von Freiburg sezte die Handänderungsgebühr für d^ Liegenschaften oder die aus sreiburgisehem Gebiete gelegene Erbschaft auf

Fr. 6,375. 20 fest.

Die^ im K a n t o .. Freiburg gelegenen Liegenschaften find auf Fr..

63,66..... 37 gefch^t worden.

Die vom Danton Bern geforderte Erbschaftssteuer

beträgt

.

.

.

.^

. . . .

..diejenige von. Danton Freiburg

Fr. 3 , ..2 0 . l0 ,,

6,375. 20

im ^a.^en also Fr. 10,395. 30 oder 16^.^,.

Der Erbe anerkannte die Rechtmäßigst der vom Stande Freibura, geforderten Steuer, und bezahlte daher am 16. Juli l 860 die betreffenden

Fr. 6,375. 20, dagegen bestritt er die Forderung des Standes Bern und behauptet.., derselbe habe ihm die aus sreibnrgischem Gebiet sieh fin^ denden Liegenschaften iu Ab^ug zu bringen. Diese Reklamation wuxd^ aber von der zustä..digeu bernisehen Behorde abgewieseu, so dass Hr. ^ür unterm 3. April 186l die von Bern geforderte Erbschaftssteuer im Betrage von Fr. 5,27l. 64 befahlen musste.

Er erl^lärt.^ ^edoeh den Rekurs an die Bu^desbehorden , und gab wirklich seine Besehwerde am 1. August 1860 dem Bundesrathe e.n.

Diese Beschwerde, in einer ^uschrist ^er Regierung von ^reiburg d. d.

2. Oktober I860 unlerstüzt, von der bernisehen Regierung hingegen mit Eingabe vom l 8. Januar 186l bestritten, wurde vom Bundesrathe unterm 8. März l 86l abgewiesen. Der bundesräthliche Beschluß grün-

det sich hauptsächlich aus die Jnkompeteuz der Bnndesbehorden , weil 1) kein Konflikt zwischen zwei eidgenössischen Ständen in Wirklichkeit e^istire, und 2) weil die Kautoualsouveränetät in Steuersachen uube^

schränkt sei.

Gegen diesen Besehluss ward bei der Bundesversammlung Besehwerde erhoben. Eine mi^ der Untersuchung der .^ache betraute kommission des Nationalrathes ^ar sur Eintreten in den Rekurs. Als sie am 17. Januar

171 ^862 ihren Bericht^) erstalten wollte, wurde auf den Antrag des Hrn.

Nationalrath Seherz die Behandlung des Gegenstandes verschoben, um der Regiernng von Bern zur Einreichung eines Ge^enmemorials ^eit z....

lassen.

Dieses am 7. Juni l 862 datirte Memorial vermochte jedoch die Ueber^eugnug der Kommission nicht ^u andern, so dass sie ihre im Januar

1862 formulirteu Anträge wortlich wieder stellt und gleichzeitig folgenden nachtraglichen Bericht erstattet :

Von vornherein muss sie konstatiren, dass , wenn auch ein grosser Theil der Grundsäze, die sie entwikeln will, aus die internationalen BeZiehungen vollständig unabhängiger Staaten anwendbar sind, diess doch nicht bei a l l e n der Fall ist. Auf diesen Recht....bode.. hat ste sich nicht gestellt, sondern vielmehr aus denjenigen von Staaten, die, wie die Kantone der Schweiz, durch ein foderalistisches Band mit einander verbunden sind.

Die Regierung von Bern versucht in ihrem Rekursmemorial. ^nzen ans den Regeln ^u ziehen , welche auf das Forum der Eroffuung einer Hinterlassenschast Bezug haben , sie will dieselben in ihrer Allgemeinheit aus die Besteuerungsfrage auwenden. Dieses ist aber eine Vermenguna^ von Rechtsbegrisfeu , die ausgeklärt werden müssen.

Rach den allgemeinem Regeln des Rechtes und nach dem Koukordat vom i 5. Juli 1821 hat die Ra.hlasseuschasl der Frau v. Diessbach zu B e r n ftattgef...ndeu und soll uustrei.ig nach beruisehen Gesezen verwaltet werden. Was versteht man aber unter .^er V e r w a l t u n g nach b e r n i seh en G e s e z e n ^ Solleu diese Wort.. den Siuu haben, dass die Erosfnung der Raehlassens.hast ^u Bern die in einem andern Kanton gelegenen Liegenschaften unter die bernische ^onveränetät stelle , und zwar in absoluter Weiset .^oll dadurch angenommen werden, dass, wenn das beruische Gesez Majorate auerl^enute, die Unoertheilb..rkeit gewisser Güter vorbehalteu wäre , auch personliehe , fast feudale ..^.ervituten gesehasfen würben, denen die Regierung desjenigen Kantons, in welchem die Liegensehast sieh befände, unterworfen wäre und sie kraft des Konkordats vom

1.^. Juli t82l respektir.m müsste.^ Dieses wäre offenbar nicht bloss eine

Ufurpation , sondern eine Eroberung , die ein Kanton über den andern mittelst der Erbsehast eines seiner Angehörigen machen würde. ..Solches wäre die logische Konse.^.euz der Doktrin, welche im Memorial der Regieruug von Bern enthalten ist.

Die

allgemeinen

Regeln

des Rechts

und ^as

Konkordat

vom

15. Jnli 1821 wollen offenbar nur, dass das Eioilges^ desjenigen Kantons, wo der Erba..fall stattfindet, die Devolutio.. der Erbschaft ordne, die Gültigkeit einer testamentarischen Verfügung bestimme u..... bie Regeln

.^) Siehe Bundesblatt v. J. 18^2. Band I, Seite 428.

172 für die natürliche Erbfolge (succion ah mt.^t.^ festste. Für solche Spezialsälle ist das Eivilgesez anwendbar, selbst in einem andern Kanton , jedoch ohne Verlezu...g der wesentlichen Prinzipien des Staatsrechtes.

Daher hatte das bernische Gesez zu konstatiren, dass Frau v. Diessbach Hrn. Dür zu ihrem Erben eingesezt habe , ihn in Bezieh..ng aus die Unterlassenen ..^üter als die Fortsezung der juridischen Berson der Frau v. Diessbach anzuerkennen und Jeden zu verpflichten, ihn in dieser EigenSchaft anzunehmen.

Das Vermogen der Frau v. Diessbach , welches Hrn. Dür zuge^ fallen war, ändert weder die Ratur, uoch die Souveränetät, sondern bleibt den nämlichen Verpflichtungen unterworfen , behält aber anch die gleichen Rechte bei. Kann desshalb dieses Vermogen kraft zweier Souveränetäten z w e i m a l besteuert werden ^ Das ist die Frage im Allgemeinen, und sie muss, abgesehen von der Erbschast, gelost werden ; ihre .Lösung findet aus alle Besteurnngen , welcher Art sie sein mögen, Anwendung.

Die

also gestellte Frage erleichtert die Lösung der Kompetenzsrage.

Die Souveränetät eines Schweizerkautons ist keineswegs absolut.

Sie ist nicht bloss durch .^ie der Eentralgewalt ^kommenden Attribute, sondern auch und besonders durch die Souveränetat der andern Kantone

beschränkt. Eben so ist die .individuelle Freiheit eines Bürgers durch die

individuelle Freiheit der andern Bürger limitirt.

Rach Art. 3 der Bundesversassung hat der Bnnd das Recht und die Vflicht, zu interveniren, sobald die Souveräuetät eines Kantons durch ^ie zu weit getrie.bene Souveränität eines andern Kautons leidet. Jn Steuersachen auerkennen wir die Kantonalsouveränetät ; dieselbe ist bloss durch die Artikel 23-^29 der Bundesverfassung terseli beschränkt. Sie hat keine andern .kränzen, als die in eu.em andern Kanton geltende .^ouveräuetät in Steuersaehen. Wenn sich nnn dieser Graupe halber Streitigkeiten erheben, also ein Konflikt zwischen zwei Kantonalgesezgebungen entsteht, so muss, statt denselben durch Ge.valtsha..dlu..gen losen zu lassen, der Bund das Wor^ dazu sprechen, und dieses ist eines seiner wertvollsten Attribute.

Der Bundesrath hält dasür, es walte über die vorliegende Frage kein Konflikt ob, .oeil ein V a r t i k n l a r , und nieht ein K a n t o n den Rekurs ergriffen habe , allein er irrt sich hierin. Wir finden nämlich die Intervention zweier Regierungen (von Freiburg und Bern) im bundesräthliehen Beschlusse vom 8. März l ..^1 festgestellt, mdem es darin heisst: ,,Mit Eingabe vom 2. Oktober l860 unterstüzte der ^taatsrath ,,des Kantons ^reiburg das Gesuch des Hrn. Dur.

Raeh seiner An,,schauung tonne jede Regiernng nur denjenigen Theil der Erbsehaft be^steuern, welcher unter il^rer Jurisdiktion liege.^ Ferner liest man darin : ,,Die Regierung des Kantons Bern , in ihrer Antwort vom .,18. Jänner 1861, trägt auf Abweisung der Besehwerde an.^ Also stehen wirklich zwei Regierungen einander gegenüber, und zwar

173 die Regierung von Bern, weil sie Jmmobilien, die im Kanton Freibu^g liegen. besteuern w^ll, die Regierung von Freiburg aber, weil sie gegen eine Schlussnahme, welche ihre So.weränetät verlebt und gleichzeitig die Brivatinteressen des Hrn. Dur beeinträchtigt, protestirt.

Wenn auch die Regierung des Kautons Freiburg nicht ausgetreten wäre , so hätte Hr. Dür gleichwol an die Bun.^esbehorden rekurriren konnen, und es wären diese kompetent gewesen. Es ist nicht zulässig, dass ein Bürger durch zwei si.h widerstreitende Gese^gebuugen in seinen Rechten verlebt und an seinem Vermögen beeinträchtigt werden kann, unl.. er so lange das Opfer des Konfliktes bleiben müsse , bis einer der beiden Kantone sich mit der Angelegenheit befasst. Ein Konflikt dieser Art besteht, wenn ^wei Kantone gleichzeitig ihre Souveränetätsrechte aus Unkosten eines Bürgers geltend machen wollen. Da jeder Kanton im Falle ist, seiner Schlussnahme .^ollz..g ^u verschaffen, so hat er natürlich keinen Grund zum Rekurriren; allein dessen ungeachtet besteht doch ein Konflikt, nur muss ein d r i t t e r darunter leiden. Warum sollte daher dieser nicht an die Bundesversammlung gelangen konnen^

Weil also ein Konflikt obwaltet und die Kompetenz des Bundes anerkannt ist: welcher gebrauch soll nun von dieser Kompetenz gemacht werden ^ Da die Regierung von Bern vielleicht weiter geht , als sie es in ihrem Memorial ausgesprochen hat, so glaubt sie, ihre Souveränetät aus die Verson alter Bernerbürger ohne irgend welche Ausnahme ausüben zu konnen. Von dieser ...^o.iveränetät über die Personen leitet sie denn auch ihre Staatshoheit über all^ ihr Vermogen ab, wo es sieh auch befinden moge. Diese Anmaßung wird schon durch das blosse Aussprechen derselben widerlegt. Aus ihr entstünden unentwirrbare gesezgeberische Wunderliehkeit..n (bizarreries inextricables) in jedem Lande ; es norden verschiedene Ges.^gebun^ss^steme eingeführt, d^e einzig mit Rüksicht auf die Person und ihre Herkunft angewendet werden konnten, .vas eine wirkliche Anarchie wäre.

Das Grundprinzip in dieser ^.ache ist, ..dass eine Ration die Sou^veräuetät uud die Jurisdiktion über ihr Territorium alleiu besize und

ansübe.^ Aus diese^u Brinzipe folgt, dass die Geseze ^edes Staates über

bewegliches nnd unbewegliches ^ermbgeu, das sich aus seinem Territorium befindet, mit vollem Rechte versügen dürfen, so wie über alle Besonen, die in seinem Gebiete wohnen, seien sie Staatsangehörige oder nicht.

Ein anderer allgemeiner Grnudsaz ist der, dass keine Ration über Eigentl,umsobjekte. die ausser ihrem Territorium liegen, direkt verfügen, noch auswärts mohnendeu Bersonen Verpflichtungen auserlegen kann.

Eine e...zige Ausnahme hievon ist in der Schweiz mittelst K o n k o r d a t e n gemacht worden, welche an .die Stelle der Geseze traten.

Auf diesen Rechtsboden uns stellend, wollen wir die Reknrssache des Herrn Dür untersuchen.

174 Bern sagt, Herr Dur. so wie Frau von Diessbach. die er repräsentirt, ist bernischer Staatsangehöriger. er wohnt im Danton Bern^, und ist somit der bernis.hen Landeshoheit unterworfen.

Diese Landeshoheit wird m Steuersachen i m m e r und e i n z i g in Bezug ans die Berson ausgeübt, zu^nal alle Steuern personlich sind.

Diese Argumentation beruht aber ans einem Jrrlhnme.

Es gibt nur e i n e Bersonalbestenernng . welche einzig mit Rükstcht auf die Berson bezogen wird, nämlich die K o p f s t e u e r . Diese bezahlen Reiche und Arme , als Angehörige des nämlichen Staates, in vollkommen gleichem Verhältniss. Die Kopssteuer ist jedoch weder in Bern, noch in Freiburg eingeführt. Alle andern Abgaben beschlagen S a c h e n , obgleich man sich für deren Be^ng an die Berson, welche im Bestie derselben ist, wenden muss. Es haben daher immer die Sachen zu befahlen. Um zu wissen, w o die Sachen zu bezahlen haben, muss man wissen, wo sie sich^ befinden und welcher Staatshoheit sie unterworfen sind.

Wir re.den nicht von dem K o n s um o st e u er n im eigentlichen Sinne, ven Mauth-, Zoll- und Transitgebühren ^.. Diese gehoren dem Bunde und werden von ihm bezogen.

Die Kantone dürfen nur mit dessen Ermächtigung und Genehmigung des Modus von einigen Gegenständen Gebühren beziehen.

Es ist also hier von den d i r e k t e n S t e u e r n die Rede.

Wir haben vorhin gesagt, dass die Ration ihr Hoheitsrecht ans ihrem eigenen Gebiete ausüben konne, und dass einzig sie diess thnn dürse.

Dieses Territorium wird nun gerade aus den verschiedenen Liegenschaften

des Staates und der Bürger gebildet. Es ist daher klar, dass eine an-

dere Ration sie nicht besteuern, noch für Dienste, die sie ihr nicht erweist, Gebühren sordern dars.

Jn Begehung aus das bewegliche Vermogen kann die ^a.he beim ersten Blike schwieriger erseheinen ; allein diese Schwierigkeit verschwindet, wenn man sie naher in Betracht zieht.

Das bewegliche Vermo^en ist seiner Ratur naeh kein fi^er Gegenstand an dem Orte, wo er si^h befindet, sondern dasselbe hängt nothwendig v...n der Berson des Jndividuums ab, dem es angehort, und kann von ihm nach Gesallen verwendet werden.

Jeder ist nach dem Geseze gehalten, sein bewegliches Verlogen da ^u versteuere, wo er wohnt und seine Hauptgeschäfte verrichtet. Rach Rechtsbegriffen gehort das bewegliehe Vermogen an den Ort, wo sich der Be-

si^er desselben befindet ; es bleibt bei il^m, und ift folglich ^em Geseze desjenigen Landes unterworsen, wo er sein Domizil hat.

untnr persona.^, mobili ossibns mh^.erent.

Mob.f.a .^equ^

Die Konse^uen^ ist daher leicht zu ziehen. Von den unbeweglichen Gütern muss die direkte Steuer da entrichtet werden, wo sie liegen, von den bewegliehen dagegen am Wohnorte des Eigenthnmers derselben. Desswegen hat Bern kein gesezliches Sueeessionsreeht aus Jmmobilien, die im Kanton Freibnrg gelegen sind.

17^ Die .kommission stellt daher den gleichen Antrag, den sie am 17.

Januar 1862 schon formulirt hat, also lautend: Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Erledigung einer Beschwerde des Hrn. August Dür von Burgdorf, als Haupterbe der W.twe von Diessbach von Bern, gegen die Regierung des Kantons Bern , betresfend unbesngten Be^ug einer Erbschaftssteuer, in E r w ä g u n g : 1) dass die Regierung des Kantors Bern von dem gesammten Vermögen der zu Bern verstorbenen Witwe Maria Elisabetha von Diessbach die Erbschaftssteuer eingefordert; 2) dass zu dieser Erbschaft auch Liegenschaften gehoren, welche im Danton Freiburg gelegen find .

3^ dass der Kanton Freib...rg von den in seinem Gebiete befindlichen Liegenschaften die Erbsteuer ebenfalls begeht:.

4^ dass die Steuer nicht von beiden Kantonen zugleich bezogen werden kann ; 5) dass die Bundesversammlung befngt sei, über diese Kollision zwischen den Ansprüchen beider Kantone z.. entscheiden ; 6^ dass dem Kanton , in dessen Gebiet die Liegendsten sich befinden, vermoge der Territorialsouver..mt..t das bessere Recht Ansteht,

besehIiesst.

Die Beschwerde des Hrn. Dür ist begründet, und die Regierung des Kantons Bern wird eingeladen, die be.^oge^e Erbschaftssteuer von den im Kanton Freib...rg befindlichen Liegenschaften der Witwe Maria ^.lisabetha von^ Diessbach dem Hrn. Dür zurückerstatten.

Bern, den 16. Juli l 862.

Ra.uens der Kommission : ^) ^. ^ .n^ll^. Berichterstatter.

.^) D^ Mitglieder der .^^mmifsion waren .

^err 1^. de ^.Iieville in .^verd^n.

.. ^. J ä g e r , in Br^gg,

.. F. B .. n z l i , in S^lolhurn.

^, .,

J^ H o f f m a n n , ln St. Gallen.

.^. B i s c h e r , in ...uzern.

^ o t e . Das ^isp^fi^v des Vorgehenden .^lnlrages ist, jedoch ohne die ^^.

ti.^e, von den beiden gese^ebenden Käthen unbewandert zum Beschlösse erhoben worden, und zwar ...o.n ^ationalralhe am 18. ^.uli 18.^2 und vom Ständerathe den 22. gleichen Monals.

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Bericht der Kommission des Nationalrathes, betreffend den Rekurs des Hrn. August Dür von Burgdorf. (Vom 16. Juli 1862.)

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41

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23.08.1862

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169-175

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10 003 823

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