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Minorität der ständeräthlichen Kommission über Scheidung gemischter Ehen.

(Vom 30. Januar 1862.)

Ti t. l Mit allen Artikeln des von der Kommissionsmehrheit angenommenen Entwurfes zu einem Ergänzungsgeseze über die gemischten Ehen einverstanden , mit Ausnahme von Art. 5, habe ich die Ehre, Jhnen meinen Antrag nebst dessen Begründung vorzulegen.

Der Gesezentwurs beabsichtigt, den sehon vom Bundesrathe ausgestellten Grundsaz aufrecht zu erhalten , dass nämlich die Trennung ..uf dem Wege der Scheidung eine Auflosung des ehelichen Bandes nothwendig nur für den protestantischen Theil herbeiführe , und dass sur deu katholischen Theil, je nach beliebiger Vorsehrist der kantonalen Vergebungen, die Trennung nur eine S.heidung von Tisch und Bett zur Folge haben

solle.

Run enthält dies.. vorerst einen grossen Jrrthum ; denn nach der Scheidung wäre die vermeintliche Trennung von Tisch und Bett in der Wirklichkeit nicht vorhanden , sondern bliebe ganz einfach eine gesezliche Diktion. Jn der That würde der katholische Gatte keineswegs die vom Geseze semer Konfession für die einfache Scheidung von Tisch und Bett bestimmte Stellung bewahren. Seine Lage und sein Versonenstand, wie das neue Gesez sie ihm darbieten würde, wären gänzlich verändert und zudem ungerecht und unerträglich geworden; denn während der protestantische Theil vollständig frei würde, trüge der katholische Theil die ganze Last des neuen Gesezes.

Worin besteht eigentlich gemäss den bürgerlichen uud kirchlichen Gesezen .der katholischen .Länder nach der Scheidung von Tisch und Bett der

355 Bersonenstatus .^ Man muss die Tragweite dieser gesezlichen Lag... der Bürger wohl ermessen und bestimmen , um zu beurtheilen , ob ihnen nach der Trennung jene Lebensstellung bewahrt bleibe. Freilich kann die Scheidung von Tisch und Bett das ganze Leben lang andauern, allein sie darf ihrem Wesen und ihrer Bestimmung nach nur als vorübergehend und als ein Heilmittel bis zum ^lufhoren der die Trennung bedingenden Ursachen betrachtet werden ; oder , falls diese nicht vorübergehender Ratur find, bis die Zeit oder neue Verhältnisse eine Wiedervereinigung der Gatten herbeigeführt haben, welche immerhin kraft einfacher Willenserklärnng der Geschiedenen und ohne weitere Förmlichkeit erfolgen kann.

Auf diese Weise vermag die so Manches umgestaltende. Zeit, ferner der ^Tod einer Berson, welche Aulass oder Ursache an der Misshelligkeit gewesen war, so wie die Vermittlung der in ein gewisses Alter getretenen .Binder, welche Aergernisse beseitigen wollen , und endlich eine Menge von Umstanden die Trennung aufzuheben.

Was würde nun aus der Scheidung von Tisch und Bett nach dem neuen Gesezentwurse.^ Wenn der protestantische Theil ^u einer neuen

Verbindung übergeht , so befindet sich der katholische Theil nicht mehr im

Status einer einfachen Trennung von Tisch und Bett , die wir anerkannt haben; seine nunmehrige .Lage gleicht nicht länger seiner frühern.

Ja, alles in seinem Benehmen , was auf seine Wiedervereinigung mit dem andern Gatten abzielte, was doeh seine Rechts- und Gewissenspflicht wäre, würde zum Vergehen gegen die neue Ehe des .Brotestanten werden. Die ..Trennung, welche eine bloss zuwartende Stellung war , nimmt einen ganz andern Charakter an , und sie hat fortan gegenüber der Ehescheidung keine Berechtigung mehr. Da für den Katholiken die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung versehwunden ist, so dürfte das ihm geltende Verbot der Wiederverehelichung ein hoehft peinliches werden und sich als eine offenbare Ungerechtigkeit herausstellen.

Mithin ist bewiesen , dass, als Sie glaubten, den Bersonenstand der Trennung von Tisch und Bett des katholischen Theiles so aufrecht erhalten ^u haben , wie es im ^Geiste der bürgerliehen und kirchlichen Geseze

liegt, Sie sich sehr getäuscht hab..n. Wenn Sie diess auch im Geseze

sagen, so ist es nur eine legale Fiktion, um sich aus der Verlegenheit zu ziehen. ^o viel in Bezug auf die traurige Lage, welche dem katholisehen Theile bereitet würde, um den protestantischen Theil in Betreff seiner religiösen Ueberzeugung in eine bequeme Stellung zu versehen l Das Gesez würde , wie die Bisehöfe in ihrer Adresse bewiesen haben , zur Bollami... oder Bol^andrie führen.

Allein es gibt ein einfacheres und würdigeres Mittel , als die Legal-

fiktion, sieh aus der Verlegenheit zu ziehen. Man bleibe nur folgerichtig

und logisch; denn die Verlegenheit entstand erst, als man inkonsequent wurde. Wir haben entschieden , ^ es solle die ^.....^tonalsouveränetät in Ansehung der gemischten Ehen eine Ausnahme erleiden. Man muss nun

356 bis an^s Ende folgerichtig bleiben und die Bnndeskompetenz in allem, .vas die gemischten Ehen und deren Auslösung betrisst, ausrecht erhalten.

Die B u n d e s g e s e z g e b u n g aber hat alle Bedingungen der Ehescheidung gemäss den von ihr selbst aufgestellten und im Kommissionsberichte vom 11. Juli 186l proklamirten Grundsätzen aufzustellen, nämlich: ,, a u f .,dem neutralen B o d e n des für a l l e . B ü r g e r gleichen und dess,,halb von der K o n f e s s i o n a b s e h e n d e n R e c h t e s , ^ wie die Worte der Kommission selbst lauten . nur blieb sie sich dann nicht getreu , als es sieh darum handelte, alle Folgen der Auflösung der Mischehen zu regeln. Der in Berathnng stehende Gesezentwurs überlässt den Kantonen bezüglich der Eingehung einer neuen Ehe die Feststellung und Rormirung der Lage des geschiedenen katholischen Gatten , während sich der nämliche Entwurf dem widerse^t, dass eine zweite Ehe des protestantischen Theiles si..... die Lebensdauer des ersten Gatten verhindert werde. Diese sich widersprechenden Säze werden aber nicht von dem n e u t r a l e n B o d e n d^es von der K o n f e s s i o n a b s e h e n d e n R e c h t e s hergeleitet; sie enthalten ini Gegentheile den auf dem Altar des Katholizismus verbrannten Weihrauch, welcheu man in dieser ^rage ausser Spiel sezen wollte. Rachdem Sie den Brotestanten der katholischen Folge seiner Mischehe enthoben haben , wollen Sie den Katholiken nicht der religiösen Folge seiner Verbindung mit einem Brotestanten überheben. Sie überlassen es den Kan.^ tonen, hiefür zu sorgen, d. h. Sie lassen den katholischen Geschiedenen allen Glaubeusvorurtheilen ansgesezt, welche ihn.. seine Ehe mit einem Brotestanten nicht vergeben werden. Wie soll man übrigens den ansfallenden Widerspruch in den Bundesgesezen über die Mischehen erklären, welche einerseits die Hauptsache in dieser Materie, d. ^h. die Ermäehti-

gung zur Eingehung gemischter Ehen , selbst gegen die katholische Regel,

in ihre Besugniss Riehen , sieh aber bezüglich der Aeeessorieu sur iukompetent halten ^ ^ie vermochten die katholischen Vorschristen gegen die Mischehen zu überwinden , Sie zeigten sogar den Katholiken , wie sie ihre konfessionellen Geseze gegen diese Ehen umgehen konnten , und nun sollte^ Sie davor zurüi.weicheu, die Bedingungen der daraus folgenden Seheidung zu regeln ^ Man begreift diess nieht.

Jch kenne das Argument, nach welchem gesagt wird, man konne ^ufolge der Grundsä.^e eines Bekenntnisses, das die Scheidung zulässt, dieselbe eiuem audern Bekenntnisse, welches sie verwirst , nicht ausdrängen, ohne einen Uebergrisf der einen Konsession über die andere zn gestatten und ohne dadurch die Gefühle der Sittlichkeit zu verleben. Dieses, meine Herren , ist reiner Sophismus, was unschwer bewiesen werden kann. Vorerst könnte ich Jhnen den Widerspruch vorhalten , warum

Sie sieh den Ueb^rgrifs aus die katholischen Regeln, welche den Misch-

heirathen entgegenstehen , im Jnteresse der Brotestanten , welche sie zulassen, erlauben zu dürfen geglaubt haben.

Der .nämliche Grund zur .Besugniss , die Eingehung solcher Ehen ^u regeln , muss auch für die

357 Regelung ihrer .Aufhebung bestehen. Allein ich will mit Gründen, die einem andern Jdeengange angeboren , beweisen , dass jenes Argument ein Sophismus ist.

Jeh bin einverstanden , dass man die Scheidung denjenigen Katholiken , die ste verwerfen , nicht aufdrängen darf ; einverstanden bin ich, wenn es sieh um ein Gese^ über die Heirath zwisehen Katholiken handelt, nicht einverstanden aber, wenn es gemischte Ehen betrifft. Jn lezterm Falle dürfen die Verhältnisse der Gatten, die nicht vereinzelt ins Auge gefasst werden dürfen, und dennoch aus dem religiösen Gebiete unvereinbar sind, ihre Losung nur auf jenem von Jhnen.proklam.rten neutralen Reehtsboden finden. Jm erstern Falle sind nur die Katholiken betheiligt, und wenn die Ehescheidung nicht zugelassen wird, so besizen ste die Scheidung von Tisch und Bett, welche ihre Berechtigung hat und über deren Vorzüge, dem System der Ehescheidung gegenüber, gestritten werden kann. Jm leztern Falle aber sind, wie bei der Eingehung der Mischehen , komplexe Verhältnisse und Fragen vorhanden , und keine Konsession darf auf deren Lösung vom ausschließlichen Standpunkte ihrer Prinzipien aus Anspruch machen. Ueberlassen Sie den katholischen Kantonen eine Lösung , welche die Ehescheidung des einen Theiles zur Scheidung von Tiseh und Bett für den andern gestattet, so haben ...^ie gesehen, dass das eine .Lüge wäre und der katholische Gatte dabei geopsert würde.

Man darf daher den katholischen Kantonen die Scheidung nicht ausdrängen, wo es sich nur um katholische Ehen handelt, wo aber die Beziehu.n.gen und Jnteressen gemischt sind, da wird die Herrsehast des neutralen Rechtes über die Trauung ^wie über die Trennung zur Rothwen^igkeit.

Weiter enthält die den kantonalen Gesezen überlasseue Befugniss, die

Ehescheidung bloss für den protestantischen Theil als eine Auflösung des ehelichen Bandes zu betrachten , in sich etwas Absurdes, einen Widerstreit und Gegeusaz der Worte, der in unvereinbaren.. Widerspruche ^u den

Dispositiven der Bundesgeseze über die Mischehen steht. Wie.^ Sie proklamiren die Ehescheidung, d. h. eine vollständige Aushebung der Ehe, und finden es damit vereinbar, dass eine untergeordnete Behörde im Ge-

gentheil proklamiere, die Ehe sei nicht aufgelost, weil für den einen Theil nur eine Trennung von Tisch und Bett vorhanden sei .^ Bemerken Sie wol , dass Jhre ...Scheidung eine wahre und volle Scheidnng wäre . denn auch der Katholike dürfte fich, wenn er nicht durch ein besonderes Gesez daran verhindert würde, wieder verehelichen. Und ...^ie ermächtigen eine andere Behörde, das Gegentheil von. dem zu proklamiren, was Sie proklamiren .^ Das wäre unerhört, unbegreislich . .V^ .^ ^.^ ^.^t..^ ^.^.

Allein man wird einwenden , wir geständen diese Besugniss den Kantonen nur gegenüber dem katholischen Theile ^u. Aber , meine Herren , das wäre immerhin ein Unsinn , eine wahre gesezliehe Lüge. Denn ich kann bei einer Verbindung dreier ^oder mehrerer Genossen wol begreifen, dass das Band für den Einen aufgelöst werde, währeud die Andern noch vereinigt bleiben ; allein es wird immer eine mathematische Unmöglichkeit

358 sein , dass von nur zweien Verbundenen der eine gebunden bleiben , der andere aber entlassen werden konne. Der eine bleibt Gatte . . . ., aber Gatte von wem ^ Ehemann , der keine Frau hat . alsdann ist er auch nicht mehr Ehemann l Also sind die Beziehungen zwischen Eheleuten gegenseitige Beziehungen , die nicht einzeln ausgefasst werden konnen , ohne sie zu zerstoren, oder in leere Voraussezungen, Unsinn und Lüge zu versallen.

Sie werden hiegegen einwenden , die Gesezgebung habe sieh vor Allem mit der Wohlfahrt der Bürger zu befassen, und in einer schwierigen .Lage sei es, wenn nothwendig , vorzuziehen , die Logik den materiellen ^.hatsaehen hintanzusezen , sogar vermittelst einer Legalfiktion , um nicht zarte Gefühle zu verleben und die Gewissen zu beirren. Gerade dieser Regel zufolge, meine Herren, die ich vollständig annehme, werde ich meine Rede . schließen und meinen Antrag stellen. Ja, wir sollen die Ruhe und Wohlfahrt der Bürger uns vor Allem zum Ziele sezen. Allein ein Gesezentwurs, kraft dessen die Katholiken zu einem Staude verurtheilt werden konnten , den man mit Unrecht eine blosse Scheidung von Tisch und Bett heissen will, ein solcher Entwurf führt nicht zu seiner Wohlfahrt, sondern verseht ihn^ im Gegentheile in eine unerträgliche Lage. Er würde geopsert. Wenn noch dazu dieses Opfer, das im Trennnngsfalle seine, dem konsesstonelleu Geseze entsprechende Stellung erschwert , ein Opfer, das von den Katholiken zur Begünstigung der Ehen der Brotestanten gefordert wird, notwendig wäre ^ Diess ist aber keineswegs der Fall.

Jm Gegentheil , um jenen dieses Opser aufzuerlegen , mussten Sie Jhren Grund säzen untreu werden.

Bleiben Sie desshalb bloss sich selbst getreu , nachdem Sie ohne Rüksicht auf die konfessioneilen Geseze proklamirt haben, dass alles, was

die gemischten Ehen und deren Auflosung betrifft, unter die Zuständigkeit

des Bundes fällt, so werden Sie folgerichtig auch die Freiheit des gesehiedenen Katholiken proklamiren müssen. Falls den Katholiken seine religiosen Gesinnungen an der Wiederverheirathung hindern, so gehorcht sein Gewissen keinem Zwange; er entscheidet selbst über sein Glück. ^ So

werden gleichzeitig konfessionelle Ansichten geachtet und die Wohlfahrt der Bürger gefordert.

Jst es unter diefen Umständen nothwendig, ist es gerecht, einer kantonalen Gesezgebung zu gestatten , von den Bundesgesezen. abgehen zu dürfen ^ Lassen Sie diess zu , so ist es ein grosser Widerspruch , und so geschieht es nicht um der Wohlfahrt der Katholiken willen, sondern aus einer furchtsamen und unnüzen Achtung vor den katholischen Vorurtheilen.

Run sollen aber in diesen gemischten Materien die Geseze vollständig von den Glaubensvorschristen absehen. Jeh werde nicht in die famose Bhrase einstimmen : D a s G e s e z muss a t h e i s t i s c h sein ^...^ l.^ ^^ .^ ^.th.^..^. Diese formel enthält nichts als eine einfache Vernei-

359 nung ; desshalb war sie auch zu allen Zeiten kraftlos. Jch, meine Herren,. glaube auch an etwas und kann mich nicht von meinem Glauben, der anch der Jhrige ist, trennen. J.h will sagen, dass ich an die

Vervollkommnungssähigkeit des Menschen glaube. Diess ist das Dogma,

welches den Gesezgeber leiten soll. Die Fähigkeit zur Vervollkommnung permag sieh aber nicht ausserhalb des Spielraums der natürlichen Rechte ohne Freiheit zu entwikeln. Lasst uns desshalb die Freiheit jedes Mal begünstigen, wo kein äusserst gewichtige:. Grund vorliegt, si.h von ihr zu eisernen.

Jn Folge hievon schlösse ich mit dem Antrage, an die Stelle des im Entwurfe enthaltenen 5. Artikels folgenden Artikel zu sezen : A r t . 5. Die F r a g e der W i e d e r v e r e h e l i e h u n g geschied e n e r E h e g a t t e n v o n z w e i e r l e i K o n f e s s i o n g e h o r t nicht i n

den Bereich der Eivilgesezgebung, und bleibt deshalb der

Freiheit und dem G e w i s s e n e i n e s jeden G e s c h i e d e n e n überlassen.

Bern, den 30. Januar

1862.

Die Minorität der Kommission.

Bertoni.

360

Kommis^onalbericht über

die Botschaft de.^ Bundesrathem, betreffend die Errichtung eine....

stenographischen Bulletins uber die Verhandlungen der gesetzgebenden Nathe.

(Vom 20. Januar 1862.)

T.t.

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Schon bei der Organisation der neuen Bundesbehorden im Jahr

1848 wurde die Einführung eines stenographischen Bulletins über die Verhandlungen der gesetzgebenden Räthe, und seither wiederholt , im Sehoose der Räthe zur Sprache gebracht, infolge dessen auch der Bundesrath schon bei der ersten Anregung mit einer nähern Begutachtung der Frage beaustragt wurde.

Allein die von unsern Nationalitäten gebotenen Schwierigkeiten einer aligemein befriedigenden Ausführung, die vielen Zweifel uud Bedenken über einen wirklich nutzbringenden Ersolg des Unternehmens , die selbst im Berichte des Departements des Jnnern vom 20. März 184.) uaehgewiesene und auch vom h. Bundesrathe iu der bezüglichen Botschaft anerkannte ^Entbehrlichkeit^ desselben, endlich die grossen kosten für die im Ersolg zweifelhafte Sache --- alle diese und andere nicht minder beaehtenswerthe Momente traten den Wünschen und Anträgen, welche auf die Errichtung des gedachten Jnstitutes abgelten , immer mit überwiegender Entschiedenheit entgegen.

Von Seite der schweizerischen Ration wnrde^ein diesssälliges Begehren nie gestellt. Die Sache blieb von Zeit zu Zeit wieder aus sich beruhen, und die Bundesbehorden fanden sortwährend Anlass , die Geldmittel der Eidgenossenschaft für dringendere Bedürfnisse zu verwenden.

Unterm 4. Dezember 1860 sodann wurde die Sache neuerdings an-

geregt. Es reichte nämlich Hr. Justizsekretär Fürsprech Karl Schärer

361 in Bern der Bundesversammlung ein besonderes Memorial über die Erriehtung eines solchen Bulletins ein , welches , von den bisherigen Brojekten , die immer eine Heransgabe in allen drei Landessprachen festhielten, wesentlich abweichend, dahinging : Das Bülletin möchte von jeder Ueberse^nng absehen , und die Referate und Vorträge einsach in der Sprache wiedergeben , in welcher sie versasst und gehalten werden , bei welcher Einrichtnng dann die Kosten für die Eidgenossenschaft, Alles in Allem, jährlieh auf etwas mehr als Fr. 32,000 sich belaufen würden , woran ihr aber wieder de.r Erlos der .Abonnemente zu gnt käme , so dass schliesslich nur noch eine jährliche reine Ausgabe von etwa Fr. 20,000 ^u berechnen wäre. Das der Grundgedanke des Memorials.

Die dermalige Betitionskommission des Nationalrathes , welche mit der Begutachtung der Angelegenheit beauftragt wurde, fand zwar das neue Brojekt allerdings einfacher und weniger kostspielig , als die srüher beantragte Herausgabe eines Bulletins in deu drei Landessprachen., welche stets aus die annähernde Summe von Fr. 100,000 berechnet wurde.

Dennoch sprach sie sich in ihrem Berichte vom 14. Dezember 1860^) ebenso unverholen über die Unzulänglichkeit des Projektes aus, und motivirte nicht undeutlich das Riehteintxeten aus dasselbe. Um jedoch der verfassungsmässigen Jnitiative die gebührende Rükksicht zu tragen , beautragte sie die Ueberweisung des Gegenstandes ^nr nähern Brüsuug und Berichterstattung an den h. Bundesrath, was denn auch unter gleichem Datam vom Rationalrathe beschlossen wurde.

Mit Botschast vom 30. Dezember abhin ^) erstattet nun der h. Bundesrath den ihm aufgetragenen Bericht, und begleitet diesen mit einem Gese^esent.vnrfe. Rach dem ledern soll mit der nächsten ordentlichen .

^i^ung im Heumona^ ein stenographisches Verhandluugsblatt unter dem Titel ^ V e r h a n d l u n g e n d e r s c h w e i z e r i s c h e n B u n d e s v e r s a m m lung^ ins Leben gerufen werden. Dasselbe soll die Vorträge möglichst getreu in derjenigen ..Sprache mittheilen , in welcher sie gehalten werden , die Anträge und Beschlüsse jedoch immer in beiden , in Deutscher und in franzosiseher Sprache. ferner soll dasselbe, nach Mitgabe der amtlichen Kontrole , von jeder .^i^uug die Ramen der ^ e n t s c h u l d i g t ^ oder ,,uicht e n t s c h u l d i g t ^
abwesenden Mitglieder enthalten. Eine sehriftlieh eingegebene Rede wird nur dann ausgenommen, wenn diese mit dem mündlichen Vortrage übereinstimmt. Einfache ^christliche Berichtigungen einer irrigen oder unvollständigen Redaktion der gehaltenen Reden hingegen sollen immer ausgenommen werden. Bei Anständen über die Richtigkeit der Redaktion entscheidet das Büreau des betretenden Rathes.

Der jährliehe Abonnemeutspreis soll ^r. 6 belragen ; die Mitglieder der Räthe dürfen aber ein Freiexemplar Ansprechen.

Endlieh wird dem Bnn-

^) .^iehe BundesbIatt .^. J. 18.^1, Band I, ^elte 124.

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3^2 desrath zur Bestreitung der daherigen Dosten immer auf dem jährlichen Budget der erforderliche .Kredit eröffnet.

Der h. Bundesrath begründet den Entwurf in seinem Berichte wesentlich mit folgenden Momenten : Das wirkliche Bedürfniss eines stenographischen Bulletins sei ausser

Zweisei gestellt. Die romanische Schweiz habe stets einstimmig die steno-

graphische Veröffentlichung der Verhandlungen der Bundesversammlung verlangt, indem sie darin eine. hauptsächliche Garantie ihrer Rechte und Jnteressen erblikke, und es sei billig, dass diesem Begehren Rechnung getragen werde.

Auch in der teutschen Schweiz werde diese Veröffentlichung wenigstens theilweis als wichtig betrachtet. Jm Danton Bern sei dieselbe für die Verhandlungen des Grossen Rathes durch Versassung und Gesetz garantirt, und es werde daran konsequent festgehalten.

Erst durch ein stenographisches Bulletin erhalte die im Art. 82 der Bundesverfassung dem gesammten eidgenössischen Volke gewährleistete Oeffentlichkeit der Verhandlungen semer gesetzgebenden Räthe ihre volle Verwirklichung , indem dadurch die Tribüne der Räthe nicht nur dem Bublikum von Bern, sondern der gesammten Ration in allen Gauen des Vaterlandes zugänglich gemacht werde.

Durch ein solches Bulletin werden die fortwährenden Reklamationen

der Redner gegen Entstellung ihrer Worte beseitigt und die Räthe gegen ungerechte Zulagen geschult. Anderseits sei aber auch den Wählern die ^ Möglichkeit gegeben , über ihre Repräsentanten und deren Thätigkeit eine unsere demokratischen Einrichtungen schulende Kontrole auszuüben. Jnsbesondere aber werde ein derartiges Jnftitut die wohlthätigste Wirkung aus die politische und nationale Bildung des Sehweizervolkes haben.

Die Eidgenossenschaft könne hierin ein Beispiel an den meisten konstitutionellen, grössern und kleinern monarchischen Staaten nehmen, welche zur Sicherung ihrer bürgerlichen Freiheit die nämliche Einrichtung haben.

Der Einwurf, dass die stenographische Bnblikation eine überflüssige,

den Gang der Geschäfte beeinträchtigende Beredsamkeit oder Redseligkeit provoeire, sei so wenig begründet, dass vielmehr das Gegentheil behauptet werden dürfe, indem sieh mancher Redner bei einer wortgetreuen Veröffentlichung allzu wortreicher Vorträge enthalten werde.

Was denn die Herausgabe des Bulletins nur in den von den Räthen gesprochenen Sprachen anbelange, so konne von .^eite des Lesers nicht mehr verlangt werden, indem auch der Zuhörer auf der Tribüne keinen Ueberse^er für die eine oder andere .Sprache bei der Hand habe , sondern ebenfalls nur so weit ein Verständniss der Vorträge beanspruchen

könne , als die eigene Sprachkenntniss ihm dieses ermögliche. Das Bül-

letin soll auch hierin nichts als ein treuer Spiegel der Verhandlungen

^

363 sein. Uebersezzungen würden dies...... Treue schaden , die Publikation verzogern und die Kosten bei einer dreifachen Uebersezzung ums Dreisache vermehren , ohne dass ein dreifach grosserer Lesekreis erwartet werden konnte. Zudem sei bekannter Massen die Kenntniss der teutsehen und franzosischen Sprache zugleich nirgends so allgemein wie in der Schweig verbreitet, und namentlich sei das bei den gebildeten Klassen der Fall, welche sich eben vorzugsweise um die Verhandlungen der Räthe interessiren.

Sollte aber ein Vortrag die Bevölkerung der andern Sprache vorzugsweise iuteressiren , so werde die Tagespresse nicht ermangeln, die Uebersezzung desselben zu besorgen.

Dabei erinnert dann der Bericht an die Thatsa.l.e, dass bereits^ im Jahr 1856 die Verhandlungen der Räthe über den Renenburger Handel in der hier vorgeschlagenen Form herausgegeben und allgemein günstig anfgenommen worden seien.

Würde aber früher oder später die vollständige Herausgabe in beiden Sprachen sich als Bedürsniss erweisen und das Unternehmen überhaupt gelingen, so könnte dann desto leichter eine Ausgabe in beiden Sprachen bewerkstelligt werden.

Was denn schliesslich die Kosten betresse, so dürsten sich diese nach angestellten, durchweg hoehgegrifsenen Berechnungen, sowie auch nach den

diessfalls eingezogenen Erkundigungen aus Belgien, Deutschland, England

und Frankreich, wozu noch die diessfälligen ^lnerbietungen bernischer Buehdrukker eingeholt wurden, in Summa Summarum aus Fr. 26,568 belaufen.

Dabei dürfe aber angenommen werden, dass das Verhandlungsblatt ungefähr so viele Abonnenten als eines der Belesensten Sehweizerblätter, nämlich 2---4..)00 finden werde, was bei ein^em ^lbonnementspreise von Fr. 6 eine Einnahme von etwa Fr. 12---24,000 bringen, somit die jährlichen Ausgaben nahezu dekken würde.

Herr Präsident, Herren Nationalräthe l Das ist in Kür^e die BeGründung, mit welcher der h. Bundesrath den Gesetzentwurf über die

Errichtung eines stenographischen Bülletins begleitet.

Jhre Kommission hat den Gegenstand in reifliche Berathung gezogen, und legt Jhnen nun folgende Ansichten über denselben zur gutfindenden Würdigung vor.

Dieselbe ist einstimmig der Ansicht, ^dass eine gute, rein objektiv gehaltene, dem gesammten ..^chweizervolke zugängliche Darstellung ^er VerHandlungen der gesetzgebenden Räthe ein unbestreitbares , hochst werthvolles Mittel, eine wesentiche Schule ^iner politischen Bildung sein miisste.

3^4 Sie ist ferner der Ansicht. dass. wenn es möglich^ gemacht werden konnte, diese Bildung, in allen Schichten der Ration, jedem Bürger des Landes beizubringen und ^um geistigen Eigenthnme zu machen, die Re-

publik keine Geldopfer scheuen dürste, das Mittel hiefür zu beschaffen.

Denn die Grundgüter der Republik, die Freiheit und das Recht, haben

nur in der Erkeuntniss und in dem Bewusstsein der Ration ihre einzig sichere Garantie, weil die Erkenntniss uad das Bewusstsein die Liebe und

die Begeisterung der Bürger für Freiheit und Recht bedingen.

Aber Jhre Kommission ist aus der andern Seite auch der Ansicht, dass ein stenographisches Bulletin ^ur Erreichung des gedachten Zwekkes bei unserm Schwei^rvolke kein dringendes Bedürsniss, und das deswegen, weil ihm, wie keiner audern Ration, die Befriedigung ^dieses Bedürfnisses

bereits durch die außerordentliche Thätigkeit und allgemein

verbreitete Wirksamkeit der vaterländischen Bresse an die Hand gegeben sind; weil ihm, wie unter dem Schule der Freiheit und Gleichberechtigung abermals keinem andern Volke, durch die S^hnle und die politischen Jnstitutionen in der Gemeinde, im Kanton und im gemeiueidgenossischen

Staats^ und Vereinsleben, alle möglichen Mittel geboten sind, um jener Bildung im ganzen Umsange seines Urteils theilhastig zu werden, endlich weil ein solches Bülletin bei der gewohnlichen Thätigkeit der

gesetzgebenden Räth.e für alle Klassen der Ration weder den Rn^en einer tief gehenden Bildung und Belehrung, no.h auch das erforderliche allgemeine Juteresse haben kann. Es ist dieses Leztere offenbar nur bei grossen vaterländischen Fragen über die Verfassung, Krieg und frieden

u. dgl. der Fall. Einstimmig ist daher die Kommission der Ansicht, dass ^ ein solches Bülletiu gegenwärtig zu spät komme, indem es vorzüglich bei

der Berathung der Bundesverfassung und ihrer organisatorischen Verwirflichung an der Zeit gewesen wäre, sowie ein solches künstig, jedoch immer nur vorübergehend und ^d hoc am ..^rte sein wird , wenn ähnliehe und andere allgemein grosse Rationalsragen zur Behandlung kommen werden.

Wenn aber die Kommission das gedachte Bedürsniss als ein wirklich bestehendes zugeben musste, s o ^ konnte sie sich dennoch davon nicht überBeugen, dass demselben auf dem angetragenen Wege ein Genüge gethan würde. Denn erstens wären unsere italienischen Miteidgenossen in den weniger gebildeten Klassen von der Benu^ung dieses gemeinvaterlandiseheu

politischen Bildungsmittels vollständig ausgeschlossen, während man doeh

zugeben muss und anerkennen wird, dass ihnen bei ihrer abgetrennten uud e^ponirten geographischen Lage ^gerade^ jedes gemeinvaterländische Bildungs^ mittel besonders nolhig und unter Umständeu ein wirkliches Bedürsniss wäre.

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^ Sodann aber wird das beantragte. Bulletin den vorgegebenen Zwekk auch selbst bei der teutschen und .der sran^osis^en Bevölkerung nicht erfülleu , indem .ke.iner derselben ..^ie Verhandlungen beim Widerstreit der Ansichten, in den Gründen und ...^egengründen, vollständig und zusammen

365 hängend zum Verständnis.. gebracht würde. Vielmehr liegt die Gefahr nahe, dass die Schlnssnahmen der Räthe bald bei der französischen, bald bei der teutschen Bevölkerung der allgemeinsten Missbilligung und Verurtheilung unterworfen wurden, weil man bei der .Lesung .^er Diskussion nur diejenigen Gründe verstünde, welche gerade gegen die jeweilige Schlussnahme vorgebracht wurden. Belgien, Frankreich, England und die teutsehen Staaten können in der Sae^e nueht als Beispiele angeführt werden, weil ihre Völker je eine einzige Sprachgenossenschaft bilden. Und wenn man mit dem Bulletin des Grossen Rathes von Bern ex^emplifiziren will, so ist dabei die Thatsache nicht zu verschweigen, dass dasselbe vom Volke nicht gelesen und wohl nur darum beibehalten wird, weil es von einer konstitutionellen Bestimmung gefordert wird. Dagegen wären andere Kantone anzuführen , welche ähnliche Bulletins als nu^los und neben ihren öffentlichen Blättern als durchaus müssig abgeschafft haben.

Ferner hat die Kommission auch darin kein entscheidendes Motiv zu

finden vermocht, dass das beantragte Bülletin die Mitglieder gegen irrige Auffassung ihrer Worte schüfe nnd den Wählern eine Kontrole über ihre Repräsentanten an die Hand gebe. Denn was das Ledere anbelangt, so hat die Erfahrung gelehrt, dass noch kein Repräsentant den Augen seiner Wähler am Leman oder an der Limmat, am Rhein oder am Hessin entgangen ist. U..d wenn man glaubt, durch das Bülletin Mißverstandnisse und Reklamationen der Redner zu verhüten, so ist es wiederum die Erfahrung, welche geradezu das Gegentheil k.^nstatirt. Natürlich, je mehr von einem Vortrage ausgezeichnet wird, desto mehr Missverständnisse, irrige Auffassungen und Verbindungen seiner Gedanken wird hernach der Redner in seiner stenographirten Rede zu bemängeln finden. Und was

die Behauptung betrifft, dass das Bulletin gewisser Massen mehr Disziplin

in die Diskussion brächte und namentlich der Vielrednerei steuern würde, so dürste dieses, abermals an der Hand der Erfahrung, nnr ausnahms-

weise richtig sein. Wenigstens haben die Bulletins der belgischen uu.^

der teutschen Kammern, des englischen Parlamentes, un^ selbst der Baulskirche in ^rantsurt in der parlamentarischen Literatur noch wenig laeedämonische Kürze und Brägnanz verspüren lassen.

Hingegen ist das richtig, dass ein Bülletin manches gnte, aus reicher Erfahrung und einem gesunden Verftande gestopfte, aber ungelehrte, rhetorisch unbeholfene und anspr..chlose Wort in der bescheidenen Brust verschlissen wird , wodurch einer wichtigen ^ache oft ein grösserer Sehaden geschehen dürfte, als wenn ein Anderer, der mit vielen Worten wenig zu sagen hat, um des Bülletins willen sich etwas kürzer sassen würde.

Auch den Vortheil der Bewohner der Bundesstadt im Genusfe der Tribüne, den sie übrigens nach dem Steuerrodel der Gemeinde gar nieht umsonst haben sollen, wird man durch das stenographische Bülletin nieht ganz ausgleichen können, selbst dann nicht, wenn man dieses jedem eidg.

Bürger in Berg und Thal gratis anbieten würde. Wenigstens müsste .

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366 man als Beigabe auch noch die Redner und den schönen warmen Sizzungssaal in jede Hütte hinein photographiren konnen. Uebrigens wäre dann folgerichtig nach den Brinzipien seine.. Verfassung auch jeder Kanton verpflichtet , für seine ansser dem Hanptorte wohnenden , gleichberechtigten Bürger e.n ähnliches Bulletin seiner Grossrathsverhandlungen erscheinen zu lassen.

Endlich sasste dann t.ie Kommisston noch die G e l d f r a g e ins Auge; und da muss ste gestehen, dass sie bei ihrer Berechnung zu einem andern Resultate gekommen ist. Erstens vermag sie nicht einzusehen, wie beim Nationalräthe nur 6, und beim Ständerathe gar uur 4 Stenographen genügen konnten. Wenn diese sich von 5 zu 5 Minuten ablos^n müssen, wie das durchaus nothig ist, so hat jeder der beiden Rathe mindestens 10 Stenographen nothig.

Sodann muss es aussallen, warum der Ständerath eine geringere Zahl bedürfen sollte, als der .Nationalrath. Jm Ständerath spricht, gerade wie im Nationalrath, eben immer auch ein Redner naeh dem andern , und nicht selten sind die Beratungen des Ständerathes über einen Gegenstand andauernder als selbst beim Rationalrathe.

ferner sollten die Stenographen notwendig in beiden Sprachen stenographiren konnen. Um aber solche zu erhalten, m..ss ihnen, wenn s.e überhaupt zu erhalten sind, eine grossere Tagesgebühr bezahlt werden.

Endlich werden 2-^4000 Abonnenten mit je Fr. 6 Abonnement oder mit einer Gesammtsnmme von etwa ^r. 12 ^24,000 in Rechnung gebracht. ^ie Kommisston glaubt nicht unbescheiden ^u sein, wenn sie auch eine nur annähernde Erfüllung dieser Voraussezung sehr in ^weiset zieht, und glaubt, dass das ....^rhandlungsblatt, so wie es projektirt ist, kaum etliche Hundert Abonnenten finden dürfte.

Um aber auch ein Wort von den zu den Akten gebrachten sogenannten ^Anerbietungen^ der bernisehen Buchdrukl^er ^u reden , so will es seheinen, es haben diesen ledern die Schwierigkeiten, hie zu Land jeweilen auf einige Wochen die hinlängliche Zahl topographischer Arbeiter,.

welche ablosungsweise Tag und Raeht thätig sein müssten, um die bereehnete Wohnung ^n finden , nicht klar vor Augen gesehwebt , sondern es ist wahrscheinlich, dass sie, wenn ihnen das diesssällige ^slichteuhest in seinem ganzen Umfange zum definitiveu Absehlufse eines Vertrages vorgelegt würde, kaum mehr geneigt wären, sich bei den
in Rechnung gese^ten Summen behaften zu lassen.

^..ie Kommission ist daher in ihrer Mehrheit s.hliesslieh zu der Ansieht gelaugt, dass das vom h. Bundesrathe beantragte Vrojekt eines stenographischen Bulletins, und zwar mit der gemachten Kostenberechnung, dem beabsichtigten Zwekke nicht entspreche, dass man, wenn man diesen Zwekk, soviel moglich, erreichen und alten Ralionalit.it..n der Eidgenossenschast gerecht sein wolle, ein Bülletiu in allen drei ...^pra.hen herausgeben, und daran eine jährliche Summe. von Fr. 80^00,000 verwenden

^

367 müsse; dass aber auch dann noch der gedachte Zwekk nicht erreicht werden konne, weil bei der grossen Eoneurren^ der Tagespresse, ein diesssälliges allgemeines Bedürfniss nicht vorhanden ist , und dass deswegen die verfüg-

baren Geldmittel des Bundes zur Befriedigung wirklicher und dringender

Bedürfnisse verwendet werden mochten.

Aber abgesehen von allen sür das Unternehmen vorgebrachten Gründen und den darüber angefertigten , wir behaupten, in der Ausführung der Sache nicht zutreffeuden Berechnungen., Herr Bräsideut, meine Herren l diesen Gründen und Berechnungen gegenüber steht die Thatsache fest : Mit eidgenossischer Makulatur lee.t man keine Sümpfe trogen, dämmt man zum ^chu^e der Bürger unsere wilden Strome nicht ein, und baut sich das Sehweizervolk keine Denkmäler der ofsentlichen Wohlfahrt und des Rationalruhmes auf l Wollte man aber die berechneten Summen a tout prix für neue Drukksachen verwenden, und dabei von allen personlichen Begehungen, w o r u n t e r namentlich auch die Anstellung einer neueu .Kategorie von eidg. B e a m t e t e n verstanden ist, des Gänzlichen absehen, so dürfte wohl ebensoviel damit ausgerichtet werden, wenn einfach die Bro-

tokolle der beiden Räthe täglich in allen drei Sprachen gedruckt und zu möglichst massigen Abonnementspreise verbreitet würden, obwohl wir ül^erzeugt sind, dass a.^h nach dieser Quelle der politischen Bildung nicht sehr starke Rachfrage ab ..^eite .der Ration wäre. Ueberhaupt hätte sich ganz sicher die industrielle Vrivatunternehmung schon lange mit ihren ^peeulationeu in dem Gesehäste versucht, wenn nicht sehr riskante ...^ehwierigkeiten damit verbunden wären.

Die Mehrheit der Kommission schliesst mit .^em ^

Es werden.

mochte

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den vorgelegten Gesetzentwurf

nicht

eingetreten

Eine Minderheit dagegen, welche auch in dem vorgeschlagenen, unzureichenden Bulletin doch immer noch .ein neues Mittel ^..r politischen

Bildung des Volkes erblikkt, mochte den Entwurf, so wie er vorliegt^

versuchsweise zur Annahme empfehlen.

Bern, am 20. Jänner 1862.

Ramens der Kommission , ^)

^

Der Beri.hterstatter : A. Heller.

^) Die Commission bestand aus den .^erren .^ungerbüh ler ^r. ^s.her, AIlet und Heller.

Büzberaer,.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der Minorität der ständeräthlichen Kommission über Scheidung gemischter Ehen.

(Vom 30. Januar 1862.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1862

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.02.1862

Date Data Seite

354-367

Page Pagina Ref. No

10 003 631

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