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Schweizerisches Bundesblatt.

XIV. Jahrgang. lll.

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Nr. 46.

,27. September 1862.

Ergebniß der fünften Konferenz.

betreffend

Freizügigkeit des schweizerischen Medizinalpersonals.

(Vom 25. Heumonat 1862.)

o lI . o ti. a t s e ll t m u r f.

Die Kantone .

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. . .

.

.

.

.

in der Absicht, zur Hebung der Arzneiwissenschasten beizutragen und die Ausübung der medizinischen Berussarten im Juteresse der Ausübenden wie des Vnbliknms zu ordnen, namentlich auch den erstern die Vortheile der durch die Bundesverfassung gewährleisteten freien Niederlassung und Gewerbsbetreibung so weit als moglieh zuzuwenden. haben sich zu nachfolgender Uebereinkunst verständigt : Art. 1. Jeder, der von nun an in einem der konkordirenden Kantone die Bewilligung znr Praxis als Arzt, Apotheker oder Thierarzt erlangen will, hat steh über seine Befähigung durch ein Diplom der für alle Konkordatsl.antone gemeinsamen Prüfungskommission auszuweisen.

Wer hinwieder im Besize eines solchen unbedingt lautenden Diploms (Fähigteitszenguisses) ist. dem darf in keinem der konkordirenden Kantone die Bewilligung zur Berufsbetreibung verweigert werden , sosern er im Uebrigen den in den betreffenden Kantonen bestehenden gesezlichen Anforderungen Genüge thut. Eben so wenig darf für die Bewilligung zur Berufsbetreibung eine besondere Gebühr gefordert werden.

Art. 2. Die im Art. l benannte Prüfungskommission wird für eine Amtsdauer von v i e r Jal.reu durch eine Konferenz gewählt. zu Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. III

26

2^0 welcher jeder dem .Konkordate beitretende Stand (Danton oder Halbkanton) einen Deputaten ernennt.

Der hohe Bundesrath wird ersucht werden , aus seiner Mitte ein Mitglied zu bezeichnen, weiches jeweilen die Konferenz einzuberufen und

zu präsidiren hat.

Art. 3. Eine von der Konferenz der konkordirenden Cantone (Art. 2) erlassene Ex^aminationsordnung regelt : 1) die Zusammensezung, die Organisation und den Geschäftsgang der Brüsungsbehörde .

2) die Bedingungen zum Aeeess, so wie die au die Aspiranten der verschiedenen ^weige der Heiikunst zu stellenden Anforderungen , 3) die von den Examinanden zu erhebenden gebühren .

4) die Entschädigung der Examinatoren.

Art. 4. Zur Brüfnng als Arzt wird kein Bewerber zugelassen, der nicht das Zeugn.ss der Befähigung für den ganzen Umfang des^ Bernfes verlangt.

Die Anforderungen an die Aspiranten dürfen jedenfalls nicht geringer sein als diejenigen, die bei Abschluss des .Konkordates in irgend einem der konkordirenden Kantone kraft kantonaler ..geseze oder Verordnungen bestehen.

Art. 5. Die Kosten der Brüsung, in so weit sie nicht durch die von den Examinanden zu erlegenden Gebühren (Art. 3, Ziff. 3) gedekt werden, sind auf die Konkordatskantone umzulegen, und zwar nach Massgabe der Zahl von Aspiranten, die aus jedem Kautone in dem betreffenden Jahre a^rüft worden find.

Art. 6. Jeder Bewerber. der von der Vrüfnngskommission als zur Betreibung seines Berufes vollkommen besähigt befunden wird, erhält ein

Diplom (Fähigkeit^eugniss).

Art. 7. dolche Mediziualpersoueu, welche in eiuem der konkordirenden Kantone vor dem Jnslebentreten des Konkordates, beziehungsweise vor dem Beitritte des betreffenden Kantons zu demselben, wenigstens sechs Jahre praktizirt haben und nachweisen , dass sie im Allgemeinen den bei den Konkordatsprüfungen ausgestellten Ansor.^eru^geu üb..r M..tnrität, Studienzeit und .Lehrkurse Genüge geleistet und auf Grundlage eines genügenden Examens in ihrem Kanton unbedingt zur Ansü^ung ihres Beruses patentirt worden. sind, tonnen schon ans Grundlage eines solchen Ausweises oder doch nach einem zur Zufriedenheit bestandenen summarischeu Examen, dessen Uu.fang das Brüfnngsreglen.ent feststellt, mit dem

Fähigkeitsze..gnisse ^Art. 6) ausgestattet werden.

Art. 8. Jeder in einem Konkordatskantone patentirte Ar.^t, Apotheker und Thierar^t ist, auch wenn er ein konkordatsmassiges Fahigkeits-

2.)1 zeugniss uicht . besizt, befugt, ^v on s e i n e m Wohnsize aus seinen Beruf auch in andern Konkordatskantonen zu betreiben. Vorbehalten bleibt das Recht der Medizinall^ehorde^edes^ Kantons, solchen .auswärts Wohnenden die Ber..ssbetreibuug aus ihrem gebiete zu untersagen,^ falls gründe vorliegen, die einen Entzug der Erlaubniss zur Bra^is auch gegen den im Danton Niedergelassenen rechtfertigen würden.

Art. 9. Jedem konkordirenden Kantone steht es frei, noch während 6 Jahren nach dem Beitritt zum Konkordate seine kantonalen Prüfungskommissionen beizubehalten, zu Gunsten derjenigen Angehörigen, welche ihre Fachstudien vor den. Jnkrasttreten der Konkordatsbestimmungen oder^ wenigstens vor dem Beitritte ihrer Kantone zu diesem. Konkordate be^ Donnen haben.

^.

Art. 10. Jedem Kantone bleibt der Beitritt zu diesem Konkordate freigestellt. dasselbe tritt mit dem . . . . . . in Krast.

^..umnrf eiltet ...^usnu^e^emeuts fiir ^ie Ae^te, A^eler ..n^ Thierar^e .^er ^o^ire^eu Kantone der ^^eiz.

I.

Z u s a m m e n s e z u n g , B e f u g n i s s e und E n t s c h ä d i g u n g der Prüfungskommission.

^ ^. 1. Zur Prüfuug der Aerzte, Apotheker und Thierärzte wird eine Prüfungskommission ausgestellt, bestehend aus einem leitenden ^lussehusse von drei Mitgliedern, aus zwei ^lbtheilungen , von denen ^die eine in Zürich, die andere in B e r n ihren ^iz hat, und nothigenfalls aus einer .

dritten fxanzofiseh-italienisehen Abtheilung, deren .^iz (in der romanischen Schweig) seiner Zeit naher zu bestimu.eu ist.

^iese Kommission wird von den . Abgeordneten der konkordirenden Kantone aus je 4 Jahre ernannt.

^. 2. Der leitende Aussehuss besteht aus einem Präsidenten, Vizepräsidenteu und Aktnar, und wird ans dem Medizinalpersonal gewählt.

^. 3. Bei jeder Abtheilung der Prüsungskommission beenden sich 5 Aerate, 3 Apotheker, 3 Thierär^te und 3 ..Spezialisten, von welchen einer sur Anatomie und Physiologie und die beiden andern sur Raturwissens.^aften (.^atur^s^i^te, Physik und Chemie).

Denselben werden 14 nach der gleichen Vorschrift ernannte Suppleanten beig^geben.

^. 4.

sungssächer.

Die Mitglieder vertheilen unter sich die verschiedenen Prü-

292 . Bei den Brüsnngen der Aerzte müssen wenigstens 7 Examinatoren, bei denen der Apotheker und Thierärzte deren wenigstens 4 mitwirken.

Das gleiche Mitglied kann zu Prüfungen in mehreren der genannten .Bernssarten (Medizin, Bharmazie und Thierheilkunde) bezeichnet werden.

^. 5. Der leitende Ausschuß besorgt die Leitung und Überwachung der Brüsungen, so wie den ganzen hierauf Bezu^ habenden Geschäftsgang.

^. 6. Bei jede... Sizung einer Abtheilung der Prüfungskommission sichrt ein Mitglied des leitenden Ausschusses das Präsidium.

Der Aktuar k.^.n nötigenfalls aus der Mitte der E^ammatoren genommen werden.

^. 7. Alle Mitglieder der kommission (leitender Ansschuss, E^aminatoren und Suppleanten) erhalten Fr. 12 für jeden Siz..ngs- oder Arbeitstag, wenn sie am Orte wohnen, wo die Brüsungen stattfinden, sonst a.^er Fr. 25 für jeden ^Tag Abwesenheit von Hause u.nd überdiess Ersaz der Transportkosten.

ll. A l l g e m e i n e B rü f u n gs b e s t immun g en.

^. 8. Um zu einer Brüsung zugelassen zu werden, hat der Kandidat dem Präsidenten des leitenden .Ausschusses die vorgeschriebenen Maturitätsund Stn.^ienausweise zuzustellen und gleichzeitig anzuzeigen, ob er nur die propädeutischen Examina oder die ganze Reihe der auf seinen Beruf bezügliehen Prüfungen bestehen wolle.

....^er leitende Ausschuss entscheidet über die Hinlanglichkeit dieser Ausweise nach den Bestimmungen des Konkordates. Bei mangelnder Einstimmigst lasst er die Zeugnisse bei den betreffenden Examinatoren zirkuliren un.^ entscheidet dann mit diesen vereint definitiv dureh ^tinuueumehrheit. Bei gleichget^eilten Stimmen ist der Kandidat abzuweisen.

^. 9. Der Präsident des leitenden Ausschusses vertheilt die betrefsenden Kandidaten nach ihrer Sprache und unter möglichster Berüksichti^ung ihrer Wünsche. unter die verschiedenen .^l^theilnngen der Brüsungskommission.

^. 10. Der leitende Ausschuss ordnet nach Ersorderniss der vorliegenden ^älle die Sizuugen der Abtheilungen der Vrüsungskommission an und besorgt, nebst der Einberusung der Mitglieder, auch die Bestellung der notl^igen Lokalien.

Wenigstens zwei Monate im Jahre haben die Kommissionen ^erien, während deren sie nicht einberufen werden sollen.

Kandidaten der Medien und Pharmazie sind jeder einzeln für sich, solche .^er Thierheilknnde dagegen hoehstens zu drei gemeinschaftlich zu prüfen.

293 ^. 11. Kein Bewerber ist ^um eigentlichen Fachex^amen Anlassen, bevor er ^die .propädeutische Brüsung bestanden hat. hingegen steht es demselben frei. diese^leztere im Verlause seiner Studienzeit o.^er unmittelbar vor der Nachprüfung zu bestehen.

.

Ein Sternchen (^) bezeichnet sür jeden Berns die Zweige, welche für denselben die Voxbe..eitungsprüsnngen bilden , so wie die Ausweise, welche die Bewerber nur süx diese Brüsungsabtheilung bei^ubringen haben.

^. 12. Jede Berufsprüfung (sür Mediziner, Apotheker und Thierar^te) findet in drei Abschnitten statt . in einem schriftlichen, einem .min.dliehen und einen. praktischen.

Die schriftliche Brüsung geht den andern voran.

^. 13. Aus jedem Fache, worüber geprüft wird., find bei allen drei Brüsnngsabsehnitten die Ergebnisse durch folgende Roten zu bezeichnen : S e h r gut ( 3 ) ^ G u t (2); g e n ü g e n d (1); U n g e n ü g e n d (0).

Zu ein^m folgenden Abschnitte darf der Kandidat nur dann zugelassen werden, wenn er den vorhergehenden genügend bestanden hat.

^. 14. Ein vom Präsidenten der betreffenden Kommiffionsabtheiiung bezeichnetes Mitglied beaufsichtigt die schriftliehen Brüfungen.

Zu den schriftlichen Aufgaben hat jeder Examinator aus jedem ihm ^ugetheilten Fache wenigstens ^wei Fragen mehr, als .Kandidaten zur Brüsnng angemeldet sind, jede auf ein besonderes Blatt geschrieben, versiegelt und unter Aufschrift des Prüfungsfaches dem Präsidenten der Kommisfionalabtheilung einzusenden , ans denen dann der Kandidat je eine ^ur Be^ arbeitung herauszieht, bei welcher er aber keinerlei Beihilfe beuten darf.

Zur Losung jeder schriftlichen Ausgabe werden dem Kandidaten drei Stunden Zeit eingeräumt.

Jede schriftliche Arbeit muss von wenigstens drei Examinatoren geprüst und beurtheilt werden. Jeder hat die daherigen .Roten an den Bräsidenren der Kommisfionalabtheilung einzusenden.

^. 15. Der Abschnitt der schriftlichen Vrüsungen ist ungenügend, wenn eine der beiden sehristliehen Arbeiten ungenügend gelost ist. Hierüber entscheidet der Ausschuss aus Grundlage der von. den Examinatoren abgegebenen Roten und legt seinen Entscheid der nächsten Versammlung der Prüfungskommission oder der betreffenden Abtheilun.^ vor.

Bei den propädeutischen Brüsungen hat die ungenügende Losnng der

schriftlichen Ausgabe die Abweisung ^ur Folge.

^. l 6. Aus die schriftliche Prüfung folgt in der Regel die mündliehe und auf diese die praktische. Rur dann, wenn Leichen zu Sektionen oder .Operationen gerade vorhanden find, darf hievon eine Ausnahme gemacht werden.

294 ^. 17. Bei jedem Fache der mündlichen Brüfung müssen je drei Examinatoren anwesend sein und darüber gemeinschastlich ihre Roten abgeben.

Die ^mündliche Brüfung aus jedem theoretischen Fache dauert in der

Regel 20 bis 30 Minuten.

^. 18. Bei solchen praktischen Prüfungen, die nicht mehr Ueberwachung als die schriftlichen ersordern, genügt die ..Gegenwart ei..es einzigen Ei.aminators. Zur .^..eurtheilung dagegen ist die Anwesenheit von dreien stets notwendig.

^. l 9. Raeh Beendigung aller Brüsnngsabschnitte versammelt das präsidirende Mitglied des Ausschusses die betreffenden Examinatoren zur Abgabe des definitiven Entscheides über die .^esähigung oder Richtbesähigung des Kandidaten.

Jm erstern Falle wird der leitende Auss.huss dem Kandidaten ein Diplom (F.ihigkeitszeugniss) ausstellen. Er hat ferner nach jeder Siz....g allen konkordirenden Kantonen das ..^erzeiehniss der Bersonen mittheilen, die für den einen oder andern der drei Berufe patentât worden sind.

^. 20. Erhalt der Kandidat das Fähigkeitszeugniss nicht, so bestimmt die Brüsungskommission die Zeit, vor deren Ablans er eine nochmalice Brüsn..g nicht wieder bestehen darf.

Die Wartzeit soll nicht weniger als sechs Monate betragen. Von jeder Abweisung eines Kandidaten und der ihm vorgeschriebenen Wartzeit ist der leitende Ausschnss in Kenntniss zu sezen.

Rach dreimal ungenügend bestandener Prüfung ist ein Kandidat zu einer sernern nicht mehr zuzulassen.

^. 21. Die Kandidaten, welche Konkordatsständen angehoreu, bezahlen für die Prüfungen als Mediziner 150 ^.r., als Apotheter 100 Fr.

und als Tl..ie..arzte 50 Fr. Kandidaten aus Kantonen, welche dem Kon..

kordat nicht beigetreten sind, und Ausländer entrichten das Doppelte.

Wenn die propädeutischen Prüfungen getrennt stattfinden, so beträgt im einen wie im andern Falle die daherige Gebühr zwei Fünftel der Gesammtkosten.

Den gleichen Betrag haben diejenigen Vetenten zu bezahlen, welche nach Massgabe des ^. 37 sich einem summarischen Examen unterziehen müssen.

Ein Bewerber, der durehgesallen, hat^ für eine Wiederholung der Vrüsung nur ^ie Hälfte der betreffenden Summe zu bezahlen.

Die Prüfungsgebühren sind zum Voraus zu entrichten.

295 llI.

B e s o n d e r e B x ü f u n g s b e s t i m m u n g e n für die A e r a t e .

^. 22. ^. ^e Kandidaten der Medizin haben sich über vollständige Gmnnalsialstudien und ein befriedigendes daheriges Schluss...

examen auszuweisen, oder aber ein auf ihre Brüsung für die Zulassung an der Universität hin ausgestelltes Matnritätszeugniss beizubringen.

b. Sie haben den Beweis ^u l.eisten, dass sie wenigstens acht Semester aus einer anerkannten medizinischen Fakultät studirt und c.

sorgende Fächer angehort ^haben .

^Naturgeschichte.

^Bh.^sik und Chemie, ^ ^uatomie (allgemeine und spezielle),

^ ^ ^

^.Bh^iologie ;

^.

Arzneimittellehre; .

Bharma^ie und pharmazeutische Ehemie ; pathetische Anatomie; .^ spezielle Battologie und Therapie (innere Medizin^ , Chirurgie (nebst ^lngenheilknnde) .

. .

..^eburtshülfe .

Staatsarzneikunde (gerichtliche Medizin und medizinische Bolzet oder ofsentliche Gesnudheitslehre).

d. Sie haben serner Zeugnisse beizubringen über : ^wei Semester Sektionsübungen , ^ .

ein ^emes^r ^pexationsl.ur^ und Ver^andlehre mit praktischen Uebungen , ^ ^. ^ ^ drei Semester medizinische Klinik (doch kann ein Semester durch ein Semester Boliklinik oder ärztliche Assistenz ^n einem Spital erseht werden); . . ^ .

drei Semester chirurgische Klinik (doch kann ein Semester durch ein Semester chirurgische Assistent in eiueu^ Spital ersezt werden); zwei Semester geburtshilfliche^Klinik , ein Semester psychiatrische Klinik oder einen theoretischen Kurs über Bs.^chiatrie.

^. 23.

^lus nachstehenden Fächern ^muss geprüft werden:.

1) ^Bh..sik und El^emie ; 2) ^Botanik und Mineralogie ;

.3) ^Zoologie und vergleichende Anatomie, ^ 4) ^allgemeine und spezielle Anatomie ;

.^.

.

^.

5) ^Bl^siologie ;

6) Bharma.^ie und pharmazeutische Chemie ; ^ 7) Arzneimiltellehre und^ Rezeptirkunst ; 8) Gesundheitslehre (individuelle und offentliche) Therapie ,

nebst

allgemeiner

296 9) gerichtliche Medizin , 10) allgemeine pathologie und pathalogische Anatomie^ 11) spezielle pathologie und Therapie (innere Medizin, nebst ^chiatri...

und Kinderkrankheiten^ ; 12) Chirurgie undchirurgischeAnatom.e ; 13) Operation.^ und ......erbandlehre ; ^4) Augenheilkunde ; 15) Geburtshilfe und ...^nakologi....

^. 24.

Jeder Kandidat hat eine schriftliche Arbeit ans der ^u.^

tomie oder ^hhsik für die propädemisch.. Brüfnng und z.^ei sür d^ Nachprüfung zu liefern, und zwar ...ie beiden leztern aus den Gebieten der innern Medizin, physiologie, Arzneimittellehre, Chirurgie oder Ge^ bnrtshilfe.

^. 25. Jedes der .^5 Brüfu^sächer bildet den Gegenstand einer besondern mündlichen Brüsnng.

^. 26. Die praktische Brüfung besteht: 1) in einem Examen über vier Krankheitssaile (zwei .chirurgische und zwei medizinische) in Gegenwart von drei Examinatoren ;

2) in der Untersuchung eines Schwangerschastssalles oder, in dessen Ermangelung, eines g^.ikologis.hen Falles mit geburtshilflichen Operationen am ^hantom oder a^n trokenen Beken, ebenfalls in Gegenwart von drei Examinatoren ; .^) in schriftlichen Konsultationen über zwei der obigen .Krankheitsfälle, umfassend die Anamnese, die Krankengeschichte, die Shmp-.

tome, Diagnose, Brognose nnd Behandlung, unter Aufsicht un^ ohne literarische Beihilfe (4 Stunden); 4) in einer ganzen oder theilweiseu ^eiehenoffnung, nebft einer mündliehen Darstellung derselben, und für diejenigen Kandidaten, welche^ keine Leichenossnnng vornehmen konnten, ^in der topographisch-anatonischen Darstellung einer Korperregion ; 5) in der Ausführung von 3 Operationen , worunter eine ArterienUnterbindung ; 6) in einem gerichtlich medizinischen Gutachten (^isnm re^erlnm oder Besichtigung und Sektion) nach einem dem Kandidaten vorzulegenden Befunde eines gegebenen Balles (3 Stunden).

IV.

B e s o ndere V r ü s u n g s b e s t i m m u n g e n für Ap o t h e k e r .

^. 27. Die Kandidaten der Bharmazie haben folgende Rachweise .beizubringen : ^.. über den Vesiz der zum Eintritte in die ehemiseh technische Schul...

des eidgenossischen Bol^technikums erforderlichen Kenntnisse , b. über dreijährige Lehrzeit in einer Apotheke;

297^ c.

über genügend bestandene ...^ehilsenprüsung.

Hat der ^an^ .didat eine solche nicht bestanden, ... so muss ..... sich ^noch eine.^ besondern Brüfung über die zum Verständniss lateinischer Bhar. makopöen und Rezepte erforderlichen Sprachkenntnisse . unter^ werfen ; ebenso, wenn er hierüber aüs der ^..ehilfenprüfung en^

genügendes Zengniss nicht beibringt^

.d. über befriedigende Dienstleistung (Kondition in Apotheken al^ Deseetarms und Reeeptarins während wenigstens 2 Jahren , e. über wenigstens einjähriges Studium der folgenden Fächer an.

einer Universität, im z w e i t e n J a h r e s k u r s e der. chemisch^ technischen Schule des .eidgenossischen Polytechnikums oder i....

^ einer entsprechenden Spezialschule^: ^Naturgeschichte, ..

.

^fi^ ^theoretische

.

Ehemie; analytische und pharmazeutische Ehemie ; ^ Waarenfünde ; Bharmazie.

^. 28. Jn jedem der folgenden Fächer findet eine besondere mündliche Brüsnng unter Vorweisung der betreffenden ..Gegenstände statt : 1 ) ^oologie; .

.

.

.

2) ^allgemeine und systematische Botanik; .

3) ^Mineralogie;

4) ^h^, .^ ....) ^theoretische Ehemie , ^ ^) spezielle Botanik der ossizinellen Vflanzen ;

7) Chemie der anorganischen Verbindungen ; ^) Ehemie der organischen Verbindungen; ..)) chemische Anah.se mit Einschluss der gewohnlichsten quantitativen Bestimmungen ; 10) Vharmazie , namentlich Bräparatenkunde, Rezeptirkunst , ^osenlehre, Toxikologie, .Lehre von .den ..^fliehten des Apothekers un.^ seiner Stellung ; 11) Vharmakognosie.

^. 29. Der Kandidat hat zwei oder drei schristliche Arbeiten ohnalle Hilfsmittel ^u verfassen : a. eine aus den in ^. 28 suh 1 bis 5 genannten Fächern ; b. eine grossere und zwei kleinere aus den übrigen Fächern.

^. 30. Die praktische Brüsung umsasst: a. Darstellung von zwei Präparaten nach Anleitung der Perniaco^a Helvetica oder einer andern in der Schweiz gebrauchlichen Vharmakopoe;^

29^ h. .^..alitativ-chemische Untersuchnng,

ohne Benuzung literarischer

Hilfsmittel, nebst ausführlichen. schriftlichem Bericht über diefe

Untersuchung; c. Untersuchung einer mit den ^wohnlichsten giften versezten Substanz, nebst ausführlichem schriftlichem Bericht darüber .

d. Anfertigung von mehreren Rezepten , wornnter wenigstens eines praktische Schwierigkeiten, zweideutige Angaben oder un^weiselhafte Verstosse enthalten soll.

V.

B e s o n d e r e V r ü f u n g s b e s t i m m u n g en für die Thierärzte.

^. 3l. a. ^Das von den Kandidaten der Thierarzneiknnde verlangte Matnritäts^engniss soll darthun, dass sie eine Bildung genossen haben, wie man sie in ein^.r gnten Seknndar- oder untern Jndustrieschnle der Schweiz ertheilt. Das Zeugniss muss das Ergebniss einer stattgehabten Brüf.mg sein.

h. Der Kandidat soll darthun, dass ex wenigstens 5 Semester lang eine öffentliche Thierarzueischnle besucht habe.

c. Er hat ^engnisse über das Studium folgender Fächer vorzulegen : ^Zoologie und Botanik.

^Bh...sik und Ehemie.

^lnatomie der Hausthiere; ^.^h^siologie der Hansthiere, Arzuein.ittellehre und Vharmazie ; allgemeine pathologie und Therapie , spezielle Pathologie und Therapie (innere Medizin), Chirurgie , Geburtshilfe .

gerichtliche Tierheilkunde und thierärztlid.e Bolidi ;

...^terieur, Hufbeschlag und Thierzucht.

d. Ferner .so^l er wahrend eines Semesters .^ektionsübungen geu.acht und während zweier Semester eine Klinik der Hansthiere besucht haben.

^. 32. Die Brüsnng selbst nmsasst folgende Gegenstände : 1) ^Zoologie und Botanik;

2) ^Bl^sik und ^hem.e , 3) ^Anatomie,

4) ^Bh^siologie ; 5) Arzneimittellehre, Bharmazie und Diätetik ,

^) gerichtliche Thierl^eiltunde und thierärzliche Bolizei , 7) allgemeine pathologie und Therapie, .. .

8) spezielle Bathologie und Therapie (innere Medien), 0) Ehirurgie ,

10) Geburtshilfe.

299 ^. 33. Der Kandidat .hat zwei festliche .Aufgaben zu lofe.., und zwar :

.^

die eine entweder ans dem Bereiche der ^ootomie oder Bhysiologie der Thiere, oder der Arzneimittellehre, Bharmazie und .Diätetik, allgemeinen pathologie und Therapie.

die andere dagegen entweder aus der speziellen Battologie und Therapie, oder ans der Chirurgie und Geburtshilfe.

^. 34.

Jedes der zehn Brüfungsfächer bildet den Gegenstand einer

mündlichen Brüsung.

^

^. 35. Das praktische Examen umsasst: 1) die Vornahme einer ganzen oder theilweisen Sektion , nebst mündli.l.er Darstellung, oder, in Ermangelung eines .Kadavers, die mündliche topographisch - anatomische Darstellung einer. Korperregion, ^ 2) die Untersuchung von zwei klinischen Fallen. wenn .moglich an einem B.ferde .und an einem Stük Hornvieh, wovon die eine ebenfalls zum Gegenstand einer schriftlichen Arbeit gemacht werden

^ ^ soll ;

3)

.

.. .

einen H^.sbeschlag und, wo moglich,^ eine chirurgische Operation, oder wenigstens die Beschreibung einer solchen ; ^ ^

4) einen Bericht über gerichtliche ^hierheilknnde ^oder thierär..tliehe Bolizei nach den Daten, die dem Kandidaten vorzulegen sind.

Vl. U ebe rg .. ngs b esti mm u n g e n.

^. 3^. Aerzte, Apotheker und Thierärzte, die in einem Kanton bei dem Beitritte desselben zum Konkordate schon prakti^iren und nachweisen konnen, dass sie iu. A l l g e m e i n e n den in gegenwärtigem Reglemente gestellten Anforderungen , betreffend Maturität , Studienzeit und Lehrk..rse, Genüge geleistet, auch in ihrem Kauton ein genügendes Examen bestanden haben und in Folge dessen unbedingt zur Ausübung ihres Beruses patentât wurden, konnen ans Verlangen die Besäl^iguna zur freien Bra.^is in den Konkordatskantonen erhalten , in so fern sie wenigstens während 6 Jahren u..klagbar prakti^irt haben.

Der leitende Ausschluß legt solche Ansuchen den betreffenden Ex^aminatoren vor, die vereint mit dem Aussehuss entscheiden, ob diese Answeise genügend seien oder nicht.

^. 37. R..r wenn die Ausweise vollständig genügen , darf dem Beteuten die Erlanbniss zur Bra^is im Konkordatsgebiet ohn.e B r ü -

fu n g ertheilt werden (Diplom^.

befunden werden,

Jm Falle dieselben nicht genügend

ist von dem Betenten,

sosern er Arzt

oder Thierarzt

300 ist, eine mündliche summarische Prüfung über ...lrzneimittellehre ^

spezielle

Bathologie und Therapie, Ehirurgie, Geburtshilse und gerichtliche Me.^

dizin, ferner eine schriftliche Arbeit ans einem dieser Fächer, sowie ein Examen über einen medizinischen und einen chirurgischen Krankheitsfall mit einer schriftlichen .Konsultation und die Ausführung einer Operation zu verlangen. Jst der Betent dagegen Apotheker, so hat er eine mündliche summarische Brüsnng über pharmazeutische Ehemie und Botonik, Pharmazie nebst Dosenlehre und.Bharmakognose zu bestehen, eine schristlicheArbeit aus einem dieser Fächer zu liefern, zwei pharmazeutische Brä.parate darzustellen, so wie endlich mehrere Rezepte anzufertigen, wovon wenigstens eines praktische Schwierigkeiten, zweideutige Angaben oder .unzweifelhafte Verflösse enthalten soll.

^. 38. Jedem Kanton steht das Recht zu, noch während ^echs Jahren nach dem Beitritt zum Konkordete seine Kantonalprüsungskom^ missionen beizubehalten, zu Gunsten derjenigen Angehörigen, welche zu jener Zeit ihre Studien schon begonnen hatten.

^. 39. .^ach Ablauf dieser ^rist darf kein Konkordatsstand Jemünden, der. nicht ein Diplom der Konkordatsprüfungskonnnission besizt, die Bernssansübnng gestatten, mit einziger Ausnahme der an schwerer.sehen medizinischen Fakultäten und Thierarzneischulen angestellten Vroses^oren, wachen die betreffenden Stände immer die Besugniss zur Bra^is .im Kanton ohne Brüfung einräumen mögen.

B e r n , den 25. Heumonat 1862.

Der P r ä s i d e n t d e r K o n f e r e n z .

.^. .^. ^io^. Bundesrath.

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