^

Jn Beziehung aus die andern Artikel unseres Vorschlages berufen wir uns aus unsere Darstellung über die Frage des Eintretens, indem darin das Rothige bereits erortert ist. .

Jndem wir Jhnen , Tit. , die Annahme unseres beigefügten Vorschlages empfehlen, versichern wir Sie zugleich unserer vollkommensten Hochachtung.

Bern, den 20. Jänner 1862.

Die Mitglieder der kommission : Dr. Weder, Beriehterstattter.

P.

Migh.

d. Streng.

Piaget.

Ph. Camperio.

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der

nationalräthlichen .kommission , betreffend die Scheidung gemischter Ehen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgen o s s e n schast, in Ergänzung des Bundesgesezes über die gemischten Ehen , vom

3. Dezember 1850, Art.

1.

beschliesst:

Die Klage aus Scheidung eiuer gemischten Ehe gehort vor

die bürgerlichen Gerichte, und unterliegt für beide Ehegatten gleichmässig den nämlichen Grundsazen des bürgerlichen Rechtes.

Art. 2. Wenn Eheleute verschiedener Konfession unter einer von Art. 1 und 3 abweichenden Gerichtsbarkeit oder Gesezgebung stehen , so ist die Klage anf Scheidung beim Bnndesgericht anzubringen.

Art. 3. Das B....desgericht kann die Trennung von Tiseh und Bett, so wie die Scheidung vom Baude erkennen, wenn die Klage wegen Ehebruch , boswilliger Verlassung , grober Missl,a..dlung , Verbrechen , Wahnsinn , anstekender Krankheiten , Verschwendung und unüberwindlicher Abneigung angehoben wird.

3.^ Die Scheidung vom Bande hat für den katholischen Ehegatten nur die Wirkung der Aushebung der bürgerliehen Folgen der Ehe , indem die Eigenschast d...r Ehe als ^akramen.^ des katholischen Glaubensgenossen vorbehalten bleibt.

Art. 4. Das Bundesgerieht urtheilt über die ^rage der Ehescheidnng uaeh bestem Ermessen.

Die Fragen über die Folgen der Scheidung wird das Bundesgericht an den zuständigen kantonalen Zivilrichter des Ehemannes verweisen, in den Fällen aber, wo die Gesezgebung des betreffenden Kantons sur Regnlirung derselben nicht gesorgt hat, auch darüber entscheiden.

Art. 5. Die Frage ^er Wiederverehelichuug geschiedener Ehegatten bleibt der Gesezgebung des Heimathkantons vorbehalten, immerhin in dem Sinne, das. d.^.m protestantischen Theil die Wiederverehelichung aus dem Gründe des Gebens des geschiedenen Ehegatten nicht verweigert werden dars.

Art. t... Der .Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes beauftragt.

Das in Sachen der Scheidung gemischter Ehen von d^r Bundesversammlung erlassene Gese^ lautet also .

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der ^ eh w e i z e r i s eh e n E i d g e n o s s e n s eh a s t b e s eh l i esst .

Artikel t . Die Klage aus ...^ehei^.ng einer gemischten Ehe gehort vor den bürgerlichen Richter.

Als zuständig sind jene kantonalen Gerichte erklärt, deren Jurisdiktion in ...^tatussragen der Ehemann unterworfen ist.

Art. 2. Wenn Eheleute verschiedener Konsession nnter einer vom Art. 1 abweichenden Gerichtsbarkeit oder unter einer, die gänzliche Eheseheidung aüsschliessenden Gesezgebung stehen , so ist die Klage beim Buudesgeriehte anzubringen.

Art. 3. Das Bundesgericht urtheilt über die ^rag^ .^er Ehescheidung naeh bestem Ermessen.

Dasselbe wird in allen Fällen die gänzliche Scheidung ansprechen ,

in welchen es sich ans den Verhältnisse. ergibt, dass ein serneres Zusammenleben der Ehegatten mit dem Wesen der l^he unverträglich ist.

Art. 4. Jn Beziehung ans die weiter.. folgen ^..r Ehescheidung (Erziehung und Unterhalt ^er Kinder, ^er^uogen^- und Eutsehä^igungsfragen u. dgl.) ist das Ges.^ desjenigen Kantons anzuwenden, dessen Gerichtsbarkeit der Ehemann unterworfen ist.

^

^40 Zur Erledigung dieser Fragen kann jedoch das Bundes^ericht , auf den Antrag einer Bartei oder von Amtes wegen, den Streitsali an ^den zuständigen kantonalen Richter überweisen.

Art. 5. Es bleibt der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten , dem katholischen Ehegalten aus dem Grnnde des Lebens des geschiedenen andexn Ehegatten die Wiederperehelichung zu untersagen.

Art. 6.

Die Bestimmungen der vorausgehenden Artikel finden analoge Anwendung aus ^ Ehen von Brotestanten , wenn hinsichtlieh. der Gerichtsbarkeit oder Gesetzgebung , welcher der Ehemann unterworfen ist ,

die Voranssezung des Art. 2 zutrifft.

^i.rt. 7. Ueber die Einleitung, die Jnstruktiou und das Versahren im Scheidungsprozesse wird das Bundesgericht die erforderlichen Bestimmungen erlassen.

dasselbe ist besugt, die ..^essentlichkeit der Verhandlungen ^Art. 7..)

des Gesezes über das Versahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeit^n , vom 22. November l ....50 ^, ^ in geeigneter Weise zu beschränken.

Art. 8.

beaustragt.

^er Bundesrath ist mit

der Vollziehung dieses Gesezes ^

Also beschlossen pom sehwei^erisehen .^tänderathe .

Bern, den 30. Jänner 1862.

^er Bräsident. .^. ^.^rma^n.

....^er B r o t o k o ll s ü hr e r . ^. ..^....r.^.-^.^rn^nn.

.^llso beschlossen vom schweizerischen Nationalrath^ , Bern, den 3. Hornnng 1862.

Der Brästdent: ^. .^^rr^r.

Der Brotokollsührer : ^...^ie^.

.^) Siehe eldg. ^esezsammlung , Band ll, Seile ..^.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Anträge der nationalräthlichen Kommission, betreffend die Scheidung gemischter Ehen.

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1862

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.02.1862

Date Data Seite

338-340

Page Pagina Ref. No

10 003 626

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