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des Bundesrathes an die h. gesezgebenden Räthe der Eidgenossen schaft, betreffend Nehrung de.... Reglements über den innern dienst.

(Vom 2 Juli 1862).

Tit..

Unterm 31. Januar l 860 hatte der Nationalrath bei Anlass der Berathung des Felddienstreglements folgende Schlussnahme gefasst : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die im allgemeinen Dienstreglement enthaltenen , noch giltigen Bestimmungen über den innern Dienst u. s. w. ebenfalls beforderlieh einer Revision zu unterwerfen.

Die Ausarbeitung eines revidirten Reglements wurde von unserm Militairdepartement am 2. Mai v. J. einer schon früher von uns ernannten Expertenkommission übertragen, deren Arbeit wir Jhnen hiemit vorzulegen und mit nachstehenden Erläuterungen zu begleiten die Ehre haben .

.,Jm A l l g e m e i n e n w.ire es wünschenswerth und für die Arbeit der Kommission erspriesslieh gewesen, wenn die Reorganisation des Verwaltungswesens der Revision des Dienstreglementes voraugesehritten wäre.

Eine Menge von Vorschriften hätte in diesem Falle ausser den Bereich des innern Dienstes gewiesen und lediglieh zitirt werden konnen.

So aber musste die Reform auch aus fremdes Gebiet ausgedehut werden , was, abgesehen davon, dass es ein Präjudiz für die zukünftige Umgestaltung

des Verwaltungswegs begründet, die gegenwärtige Arbeit komplizirte.

Jndessen hat sieh die Kommission bestrebt, ihre Uebergriffe moglichst zu

752 massigen und bloss da Gegenstände des Verwaltnngswese..s zu berühren, wo es der Znsammenhang der Sache absolut erforderte.

Das bestehende Dienstreglement leidet an drei Hauptgebreehe^ .

1) Es nimmt zu wenig Rüksieht aus den hohern ..^rupp^nverband.

Fast überall schliesst es seine Rechnung mit der taktischen Einheit

ab nn^ lässt dann den Offizier im Unklaren, was ^u geschehen habe, wenn das Bataillon oder die Kompagnie bei den ^.pe^ialwassen in den Brigaden- o.^er Divisionsverband tritt.

2) Es basirt ^u vorherrschend ans Verhältnisse, wie sie bloss bei Unterriehtsknrsen vorkommen und lässt die Beziehungen ^um wirkliehen

Felddienst grossentheils brach liegen.

3) Es verliert sich in einen all^ngrossen Detail und hat sich Einriehtungen zum Vorbild genommen, die hochstens noch bei stehenden Truppen durchführbar, sür unsere Verhältnisse aber gan^ unpassend sind.

Von diesen Gebrechen suchte die .kommission den neuen Entwurf mog^ liehst frei zu halten, indem sie sich in ihrer Arbeit lediglich an dasjenige hielt, was eine mehr als 15jährige Erfahrung als sür unsere Verhältnisse wünschenswert.. und durchführbar erscheinen liess.

Rieht ausgenommen in den neuen Entwurf wurden folgende Materien .

1) A b s c h n i t t ^ll über Jnstrnktion und Signale; 2) A n h a n n g A, enthaltend das Verzeichniss der Bewassnungs^, Be^ kleidungs- und Ausrüstnngsgegenstände ; 3) A n h a n g R. Verzeichniss der Feld- und Lagergeräthschaften, und 4) A n h a n g C. Das Gewicht des Ofsiziergepäkes betreffend.

Die .kommission hat gesunden.

Ad 1. Ueber Jnftruktion und Signale bestehen spezielle Reglemente, und es lassen sich insbesondere die Unterrichtsgegenstände, die zumal dem Fortschritt und dem Wechsel der Zeit unterworfen seien, nicht leicht mit einigen ..Paragraphen umschreiben.

Ad 2 und 3. Die betreffenden Verzeichnisse bilden einen Bestand

theil des Bekleidungsregleme..tes, und es sei nicht nothwendig, eine Art Auszug von diesen. l^tern in das Dienstreglemeut aufzunehmen.

Ad 4. Ueber das Osfiziersgepäck gebe das Ver.valtungsreglemeut die erforderliche Anleitung.

Die formale Anleitung des neuen Entwurfes ist so gehalten , dass sein Jnhalt wiederum in frühern Verband mit dem Wach- und ^...lddienst tritt. Als Anhang soll dem Ganzen eine Zusammenstellung der gradweisen Obliegenheiten, durch welche das Studium des allgemeinen Dienstreglementes insbesondere bei den jüugern ^ssizieren und Unteroffizieren so wesentlich gefordert wird, nachfolgen. Selbstverständlich wäre dieser

75^ Anhang, der bereits im Entwurf vorliegt. vom Bundesrathe direkt z^ erlassen.

Die Kommission befindet sieh nicht in der Lage, bei diesem Anlasse einen sormlicheu Antrag zu stellen, aber wenn das Felddienstreglement.

einer nochmaligen Dur ehsicht unterworfen werden soll, so läge es im Ju^ teresse aller drei Theile l.es allgemeinen Dienstreglemeut..s, dass die Durchsieht anch auf den Wachd.enst ausgedehnt würde. Hier wäre der Ort,.

eine Summe von Vereinfachungen anzubringen, dadurch nämlich, dass man den Vlaz^wachdienst weniger formal und mehr in Uebereiustimmu..g mit dem Feldwaehdienst hält. Gleichzeitig bote sich der Anlass, den Sicherheit^dienst in fester Stellung wiederum in seinen natürlichen Verband mit dem Marschsi^erungsdienst zn bringen, aus dem er durch .Ausnahme in de.r.

Wachdienst gewaltsam gerissen worden ist.

Zum besseren .^erständniss der wesentlichen .Neuerungen des revidirte.i..

Reglemententwurfes erlaubt sieh die Kommission im B e s o n d e r n Folgendes zu berichten :

l. ..^thei.u^.

l. b i s Vl. A b s c h n i t t (^. 1-^37).

Die ganze Abtheilung war dem bestehenden allgemeinen Dienst^ reglemente sremd, und das Rothige über Organisation der schweizerische^ Armee nur aus zerstreut liegenden und nicht Jedermann zugängliche^ Quellen zu schopsen.

Es hat daher der Kommission scheinen wollen,.

es dürste eine das Studium und den Unterricht, insbesondere der Ossiziere, fordernde Beigabe sein, wenn das revidirte Dienstreglement die allgemeinen Grundsäze der Militärorganisation und der Gliederung de.^ .^.lrmee aufgenommen würden.

l l. A^eilm^.

l. und ll. .^l b s eh n i t t (^. 38-^43).

Die Abschnitte über pflichten des Wehrmannes im Allgemeinen,^ über Gehorsam und Behandlung des Soldaten unterscheiden sieh wesent^ lieh bloss in der ^orm von den gleichnamigen Abschnitten des bestehende^ Reglementes. Die Kommission glaubte nämlich, die bezüglichen Materien.

etwas kräftiger und patriotischer und die Winke über Behandlung des.

Soldaten etwas ausführlicher halten ^u sollen, als es die sruhere Redaktion gethan hat.

Die Aussühruug einer Truppe wird großenteils dnrch^ die in ^rage liegenden ^aktoren bedingt.

lll. A b s c h n i t t (^. 44-47).

Die ^assnng dieses Abschnittes basirt auf die Voraussetzung, da^ anlässlieh der Erledigung der bei den eidg. Räthen uo^ hängenden Fragen über einzelne Abänderungen und Ergänzungen der Militärorganisation di.^

754 Rangabstufnng gestrichen werde. Von der Regel jedoch, dass den betreff senden Richtkombattanten statt dem Range der Grad ^u ertheilen sei, möchte die .kommission den Schustermeister, den Schneidermeister und den Büchsenschmied ausgenommen wissen.

Es lässt sieh schlechterdings nicht begreisen, warum diese Handwerker gradirt sein sollten, während dem die Arbeiter und Handwerker bei andern Waffen Stellen ohne Grad bekleb

den. Auch ohne Gradans^eiehnung wird sich für diese Stellen inskünstig der erforderliche Zuwachs finden.

lV. A b s c h n i t t (^. 48-57).

Der Abschnitt über Ehrenbezeugungen hat schon im Jahr 1855 in Folge der in den eidg. Jnstruktorensehnlen gemachten Wahrnehmungen etwelche Aendernngen erlitten. Es sind diese leztern dem neuen Entwurfe zu Grunde gelegt, im Uebrigen aber die bezüglichen Vorsehristen vereinsaeht worden.

V. A b s eh n i t t (^. 58-73).

Seit dem Erlass des B.mdesgesezes über die Strasrechtspflege bei den eidg. Truppen hatte der Abschnitt über Bestrafung und Straskompetenzen

im bisherigen Reglemente bloss noch zum geringsten theile Giltigkeit.

Auch a^s den neuen Entwurf musste dieses .^.pezialgese^ seinen Einfluss, und zwar in der Weise üben, dass man darauf beschränkt war, nur dasjenige darin auszunehmen, was ausschliesslieh dienstlicher Ratur ist.

Es stellt sieh zwar als ein wirkliches Bedürsniss herans, dass die Strafeompe..e..zen vereinsacht und dem Gedächtnisse zugänglicher gemacht werden. Allein dieses Bednrfniss dnrfte die kommission nicht bestimmen, dessl..alb einen Eingriff in die eidgenössische ...^trafreehtspflege zu machen.

Besser man unterwerfe das b.^ugliehe Bnndesgesetz einer direkten Revision, als dass man bloss aulässliehe Breschen in dasselbe schiesse.

Die Führung des .^.trasregifters bei der ^o.mpagnie ist dem Feldweibel abgenommen und ^em Courier übertragen worden.

Es ist diess ein Ausflnss der veränderten Stellung , welche der neue Entwurf dem Fo..rier anweist und wonach dieser in Beziehung auf das Besoldungs-

und Rapport^esen in die bisherigen Verrichtungen des viel besehästigten

Feldwebels eintritt und auch in anderer Richtung denselben zu unterstützen hat.

Als ..Schreiber der Compagnie soll der Courier ^nskünftig von jedem bewaffneten Dienst befreit sein und nieder Wafseu uoel.. Vatrontasche inehr fassen.

lll. Abtheilun^.

l. A b s c h n i t t (^. 74^80).

Weggelassen sind die selbstständigen dienstliehen Funktionen des W a eh t m e i ft e r z u g eh e ss.

Abgesehen davon , dass dieselben mit denjenigen der Wochenehargirten und der Zimmerchefs in vielen Fällen

755 eollidirten und daher zu Veru.illigungen im Dienste führten, war das Verhält.nss, in welchem der Wachtmeisl.e.^Zugchef zu den übrigen speziellen Dienstchargen stund, Niemanden reeht klar. Der allgemeine Aussichtsdienst hat seine besondern Organe. ebenso ist für die Reinlichkeit und Ordnung in den Unterbringungslokalen durch Aufstellung des Zimmeroder Zeltchess gesorgt. ^ür diese dienstliehen Funktionen bedurfte es also keines überwachenden Wachtmeisters-^ngehess mehr, sondern höchstens da^ für, dass im Allgemeinen die Vollziehung des innern Dienstes überwacht werde. Für diese allgemeinen Beziehungen genügen aber die ordentlichen Ehefs der Belotone und beziehungsweise der Züge.

Die Anfertigung der Rominativetats steht im Zusammenhange mit dex Aufstellung und Eintheilung der Truppen für den innern Dienst. Es ist daher schon von der .kommission über Revision des Verwaltungswesens gewünscht worden, dass maßgebende Bestimmungen über die Zahl der anzufertigenden Romiuativetats uud ^u wessen Handen sie auszustellen, in das allgemeine Dienstreglement aufgenommen werden.

R. A b s c h n i t t (^. 81.--97).

Die Vorschriften des bestehenden Regimentes über das Einlogiren der Mannschast in Kasernen. das Bettmachen, Ausbewahren der Effekten u. s w. enthielten zu viel Detail, um allerorts und unter allen Verhältnissen vollzogen zu werden. Die Kommission glaubte daher, dieselben allgemeiner und weniger pedantisch halten zu sollen.

lll. A b s c h n i t t (^. ^8-1 14).

Eine wesentliche Aenderung hat der Aussichtsdienft erlitten. Bei der Kompagnie, der Batterie und der Schwadron mag es mit keinen besondern Schwierigkeiten verbuuden sein, den Aussichtsdienst kehrweise durch untere Grade versehen ^u lassen, obsehon auch hier eine Delegation der Aussicht besser unterbleibt und diese am sichersten durch die Kommaudauten der taktischen Einheiten. beziehungsweise der Kompagnien der Jufanterie mit Hülfe der ihnen untergeordneten Grade geübt wird.

Jm a k t i v e n Dienste mnss aueh an einer solchen direkten Aufsicht uubediugt festgehalten werden.

Dagegen erscheint es geradezu unzulässig, den Aussichtsdienst beim Bataillon einem Hauptmann qua Boli^eihauptmaun zu übertragen.

Derselbe w.rd dadurch seiner Kompagnie endogen und dient nur dazu, die beiden Stabsoffiziere glauben zu machen, sie hätten sich mit der Aufsieht des Battaillons gar nicht ^u befafsen.

Ueberdiess waren ihm durch das bestehende Reglement polizeiliche Verrichtungen zugedacht, welche offenbar dem Aidemajor als quasi Vla^adjutant zustehen. Als stete Wächter der Ordnung, des Dienstganges und der Volizei beim Bataillon eignen sich ofsenbar der ohnehin wenig beschästigte Major und der Aidemajor am besten.

Gleicherweise verhält es sich mit dem Auffichtsdienst bei der Brigade

und der Division.

Ausser im Bivouae werden die Truppen einer solchen

756 selten so disloeirt sein, dass ein Bataillonskommandant den Aussieht^dienst bei der Brigade und der Kommandant einer Brigade denselben bei einer Division besorgen konnten. Um so passender erscheint .^s daher, diesen Dienst im hohern Truppenverbande den Brigade-Divisious- und dem Generaladjutauten zu übertragen, welche ohnebin nach Anleitung des Reglementes sur den Generalstab mit dem Dienst und der ^oii^ei betrant sind.

Für die Aufstellung eine.... Ar^te.s und ^ s e r d e a r z t e s .^om Tag, wenn eine Artillerie- oder Kavalleriebrigade vereiniget ist, sowie e i n e s A i d e m a j o r s , A d j u ta u t u n t e r o s s i ^ i e r s und T a m b o u r m a j o r s vom T a g , wenn mehrere Bataillone besammelt sind, lasst sich ebenfalls kein Bednrfniss nachweisen.

Jm Gegentheil haben die betressenden Grade bei ihren eigenen Truppenabtheilungen vollauf zu thun, und wenn sie dieser ihrer Bflicht ein Genüge leisten wollen, so müssen sie m.t fremdartigen G...s.häften verschont bleiben. Rnr da, wo mehrere Aerate oder mehrere ^rater einem und demselben Korps zngetheilt sin^, mag allenfalls für den J..ftruktionsdienst je einer zur Aushilfe im Ausstehtsdienst bezeichnet werden.

IV. A b s c h n i t t (^. 1l5-1l^).

Die Tagesordnung des bestehenden Reglement.^ enthält zn viel und zu wenig : zu oi...l, indem si^.. Dinge vorschreibt, welche nnr in den selten^ sten Fallen vollziehbar waren, und zu wenig, indem sie nur befolgt zu werden brauchte, wenn nicht abändernde Befehle gegeben wurden.

Der neue Entwurf sucht das Mogliehe anzustreben, gibt sich aber

für den Jnstruktionsdienst als positive Vorschrift knnd. Reu, jedoch

nothwendig ist die Vorsehrist, dass in der Regel die eigentlichen Uebuugen während 6 Standen des Tages andauern sollen.

V. A b s c h n i t t (^. 117-127).

Jn Be^iehn..g aus die Form wollte es die Kommission bedünken, lassen sieh der 8. nnd 11. Abschnitt .^es bestehenden Regiementes besser in einen, und z.var unter den. Titel ,,Tagesan^ug^ verschmelzen.

Materielle Renernngen sind wesentlich solgende von Belang : l) Es werden blos. no.h 2 Arten von Tenue anerkannt, die Diensttenue und die ^nartiertenne. Dau.it dürfte man ausreichen , da die bisherige kleine Tenue und die Marschtenue im Grunde blos..

noch als winzige Modifikationen der erstern erscheinen.

2) Das Trag.... der eidgenossischen Armbinde soll inskünftig aus einzelue wenige Fälle beschränkt sein. Damit besichtiget die Kommission , unserm ^eld^e.ehen diejenige Bedeutung wieder zurük ^n erobern, die es ehemals besass, aber eingebüsst hat, seitdem die eidgeuossis^he Armbinde in allen eidgeuossischeu Retruten- und Wiederholungskursen getragen wird.

757 3) Der Kaput soll nach französischer Manier, über die drei obern schmalen gelten des Tornisters gelegt, getragen werden. Dadurch erhalt der Mann eine freiere Bewegung uud insbesondere das zweite Glied eine Erleichterung zum Zielen.

Der Kaput wird überdies. durchs Rollen weniger mitgenommen.

VI. A b s c h n i t t ^. 128-137).

Ausser eiuigen Abäudernngen,

welche in ^.olge Umgestaltung

des

Aufsichtsdienstes und der modifi^irten Stellung des Fonriers nothwendig

wurden, verzeigt dieser Abschnitt nur die wesentliche Neuerung, dass der Rapport über das Abendverlesen nicht mehr s c h r i f t l i c h zu erstatten ist, sondern eine mündliche Meldnng des Fel^weibel... genügt. Der Grnnd dieser Renernng ist in dem Streben ^er Kommission zu suchen , die Schreibereien überall da ^u vereinfachen, wo es ohne Rauheit für den Dienst geschehen kann.

VII. Abschnitt (^. 138-- 145).

Betreffend die Anstellung von ^sfiziersbedienten, so liegt eine Vorstellung von Kavallerieosfizieren bei den Ulkten , in welcher gewünscht wird, dass 1) bei Revision des allgemeinen Dienstreglementes der ^. 153 des bestehenden sür die Kavallerie gan^ ansser Acht gelassen, dagegen 2) den K.^.vallerieoffiziereu eine den .Ausgaben für Haltung von Vrivatbedienten entsprechende ...^old^lage festgelegt , uu^ 3) eine ^ genaue Kontrolirung der Bedienten und Fernhaltung aller andern privaten im Gesolge der Kavallerieko^upagnien beliebt werden mochte.

Jn der Ausgabe der Kommission sür das allgemeine Dienstreglement konnte es unmoglich liegen, an den ^.oldverhältnissen, welche dureh die Militärorganisation selbst bestimmt .Borden, ^u rütteln; sie glaubte dagegen den Wünschen der Kavallerieossi^iere in der Weise Reehnuug tragen ^u konnen und ^u sollen, dass sie die Basis der Rekrntirnng von Offiziersbedienten zu Gunsteu speziell derselben erweiterte uud s ä m m t liehen Osfi^iersb^ienteu den Ansprn^h aus Besoldung, Verpflegung und Be.^uartirung zusicherte. Auch dem dritten Wunsche ist, so weit es in den Bereich des allgemeinen Dienstreglementes gehort , Rnksicht getragen worden.

VIII. A b s c h n i t t (^. 146^1.^3).

Die Forschriften über Besorgung der Gewehre glaubte die Kommission mit Rnksicht auf die Eiusül^rung der gezogenen Waffen ergänzen und aueh solch^ üb^r di^ Instandhaltung der Kleider, die ganz fehlten,

ausnehmen zu sollen. Reu , aber gewiss billig ist die Bestimmung , dass

758 bei Reparaturen durch die Militärl.andwerker unter gewöhnlichen Verhaltnissen nur für das gelieferte Material denselben Zahlung zn leisten sei.

l^. A b s c h n i t t (^. 154-158).

Der neue Entwurf hat die ^sondern Zuschusseinlagen , welche die von der Ko.l.arbeit befreite Mannschaft ins Ordinare zu bezahlen l.at, fallen gelassen. Der Dienst in der Küche ist ei..e gewohnliehe Eorv....arbeit und nicht schwerer zu verrichten, als jede andere militärische Funktion. Warum denselben daher als e.ne Art Er^traarbeit behandeln^ Als a u s s e r o r d e n t l i che Einnahme ins Ordinare konnte uamentlich mit Rüksi^ht aus die einschlagenden Bestimmungen des Bundesgesezes über die Strafreehtspflege bei den eidgenössischen Truppen einzig noch die Geldvergütung für nicht in natura bezogenes Gemüse, Salz und Holz festgehalten werden.

^. A b s c h n i t t (^. 159-168).

Jn nachstehenden ^unkten enthält der Entwurf Reuerungen .

1) soll in der Regel täglich drei Mal gespeist werden , entsprechend der Tagesordnung und dem Bedürfnisse.

2) soll die Austheilung in Gamella. oder kefselweise geschehen, da die Lokalitäten die im frühern Reglement vorgesehene Vertheitnngsmethode nicht immer zulassen ; 3) soll auch den Offizieren für den Felddienst der Anspruch auf Verpflegung ab ..^eite des Ouartiergebers zugesichert sein, da sich dieselben nicht immer selbst etwas verschaffen tonnen ; 4) soll für den ^all, dass die Ostiere das Mittagsmahl durch den Wirth sieh zubereiten lassen, der ^reis nicht niehr n ..eh den Graden, sondern nach dem Kops berechnet werden. Der hohere betrag der Besoldung, findet die Kommission, habe ui.ht den Zwek, zu Gunsten fremder, sondern der eigenen Bedürfnisse verwendet zu werden.

.^.l. A b s c h n i t t (^. ^.)-175).

Als in das Verwaltungsreglement gehörend, sind weggelassen die Vorschriften, in welchen Vortionen die Lebensrnittel und Courage, das Hol^, Stroh und die .Kerzen gefasst werden.

.^ll. A b s c h n i t t (^. ^6-17.)).

Zwei Reformen sind hier von wesentlichem Belange : 1. Das fallenlassen des Deeompte, und 2.

die Verlegung des ^oldtages auf den Sonntag.

.^d 1. Die Einführung des Deeompt.^ datirt ans einer Ze^t, wo der Soldat sich grossentheils aus eigenen Mitteln auszurüsten hatte.

759 Jezt, wo diese Ausrüstungspflicht grosstentheils auf den Staat übergegangen, sällt die Bedeutung des Deeompte dahin, er wird mehr zu einer, den komptabeln Offizier lähmenden Blage, als zu einem wohltätigen Jnstitute. Jm einzelnen Falle mag d..m Kompagniekommanda...^. und dem Eomptablen des kleinen Stabes das Recht vorbehalten bleibe.. . Unterosfixeren und Soldaten, denen Gegenstände^ der Selbstausrüstung fehlen oder für Reparaturen ^oldabzüge zu machen, bis das Fehlende erseht ist. Damit ist aber der Zwek, den man be. Einführung des Deeompte im Auge haben konute, vollständig erreicht, und es bedarf keiner allgemeinen Massregel, wodurch jeder vom Feldweibel abwärts verpflichtet wäre,

ohne Rükficht aus eine spezielle Verschulduug Soldal^üge sich gefallen

zu lassen.

Ad ^. ^ür die Verlegung des Soldtages aus den Sonntag spricht die Rükficht, dass dieser leztere in der Regel mehr Zeit ^.r Abrechnung bietet, als ein anderer Wochentag . dass er auch im bürgerlichen Verehr einen gewissen Abschnitt bildet und dass, wenn der Soldat nur alle 7 Tage ausbezahlt zu werden braucht, statt des fünftägigen Effektivrapportes ein Wochenrapport genügen wird. Uebrigens enthält der Entwurf einen Zusaz, welcher es moglich macht, im blossen Jnstruktionsdieuste oder wenn sonstige Verhältnisse es geboten, den Lohnungstag auch auf einen frühern, d. i. einen Wochentag .^u verlegen.

^Hl. Abschnitt (^. 180^-188).

Reu sind sollende Vorschriften :

1) Es soll statt ^es bisheri^eu täglichen .^itua^tiousrapporte^

2)

3)

4) 5)

ein s u m m a r i s c h e r und statt des s ü u f t ä g i g e n j.^ au. ..^ohnungstage ein E s s e k t i v r a p p o r t erstattet werden. Dadurch glaubt die Kommission, ohne Rachll^il für den Dienst eine bedeutende Erleichterung und Vereinfachung iu das Rapportwesen der Kompagnieu und des Bataillons ^u bringen und dasselbe überhaupt demjenigen bei den Stäben mehr anzupassen.

Die Anfertignng der Situationsrapporte beim Bataillou wird dem Stabsfourier unter Mitwirtuug des .^.uartiermeisters übertragen, da der Aidemajor durch andere dienstliche Verrichtungen vollends in Anspruch genommen ist.

Der besondere Dislokationsrapport bei den taktiseheu Einheiten und den Kompagnien der ^nsanterie ist abges.^afst, da die be^ügliehen Mittheilungen passender und osler dnrch den Effektivrapport vermittelt werden.

Der ^. ^86 sucht di^.. nur wenigen Offizieren zugängliche Materie ^u losen, an ^oen und von ..^eni die Rapporte über den Bestand des Materiellen und der Munition zu erstatten seien.

Die Vorschrift, .^ass nach jedem Geseeht von dem Abtheilungschef ein .^p^ialrapport (Gesechlsbericht) zu erstatten sei, .bedarf wol keiner besondern Begründung.

^60 6) Wie die Auszüge aus den Strasregistern , so find die periodisch gesorderten Abs.hristen der erlassenen Besehe eine lästige Arbeit.

Jn der Regel wird die blosse Einsicht der ..stressenden Bücher genügen, um sieh von dem Stande der Skripturen ans den Bürean^ zu vergewissern. Es sollen daher nur ausnahmsweise Abschriften von den Befehlbüchern erhoben werden konnen.

.^lV. A b s c h n i t t (^. 1.)2-l98).

Ohne Bemerkung.

^V. Abschnitt (^. l ^--207).

Die in dem Abschnitte über die militärischen Beerdigungen angebrachten Verankerungen sind mehr Geschmal^saehe und bestehen wesentlich : a. in einer etn..as einfachern Formation des Grabgeleites.

b. in l^er Bestimmung , dass nur demjenigen Verstorbenen ins Grab geschossen werden soll, der einen Feldzug mitgemacht hat, und dass die 3 Salven nacheinander zu erfolgen haben.

^

.^VL A b s c h n i t t (^. 208--210).

Die Vorschriften über die Beeidigung , so weit sie von denjenigen ^des bestehenden Regimentes abweichen, bedürsen keines Kommentars; sie ^ind selbstverständlich und zum großen Theil blosse R..daktionsverb..ssernngen.

Betreffend den Gottesdienst. so glaubt die Kommission, ^var den .Kirchenbesueh sur die Truppen obligatorisch erklären und terminiren zu Rollen, die ^orm desselben aber freigeben zu dürfen. R...r für den Gottesdienst unter freiem Himmel schien ihr eine nähere Bestimmung über .die ^.orm der ^eier passend und nothwendig.

Anbelangend die dem Ent.vurs beigelegten ^ormularien, so glaubt

^der Berichterstatter, die Rotiz beifügen zu sollen, dass sieh das ^.berkriegsKommissariat mit der Anlage und dem Zwek derselben, d. i. Vereinfachung und Zeitgewinn in der Eomptabilität einverstanden erklärt hat.^

Jndem wir daher nachstehenden Besehlnssentwurf Jhrer Genehmigung .vorzulegen die El.re haben, benuzen .oir den Aulass, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versiehern.

Bern, den 2. Jnli l 862.

Jm Ramen des schw^z. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

Stampai.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^.

761

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^ .

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s .

^ l ^ ^ t .

^ u r f

betreffend ^evidirung des Reglements für den innern Dienst.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht der Botschaft des Bundesrathes und des Entwurfes eines Regle.nentes, betretend den innern Dienst u. s. w. ,

b e s eh l i esst : Es wird dem vorgelegten Reglemente über den innern Dienst die Genehmigung ertheilt.

Bundes....... Jahrg. .^..v. Bd. II.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die h. gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend Revidirung des Reglements über den innern Dienst. (Vom 2 Juli 1862).

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1862

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12.07.1862

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751-761

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10 003 772

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