#ST#

S c h w e i z e r i s c h e n

XlV. Jahrgang. 1ll.

B u n d e s b l a t t

Nr. ^.

19. Juli 1862.

Botschaft

des #ST#

Bundesrathes an die h. gesezgebenden Räthe der Eidgenos senfchaft, betreffend die eidgenössische Volkszählung

10. Dezember 1860.

(Vom 16. Juli l862.)

Tit. l Jndem der Bundesrath den eidgenössischen Räthen den Entwurf eines Dekrets über Anerkennung der eidg. Volkszählung des Jahres 1860 vorlegt, halt er es sür notwendig, dasselbe etwas einlässlicher zu motiviren und gleichzeitig einige Mittheilungen über Aussührung und Ergebnisse dieser wichtigen Operation beizufügen.

Wenn die Schweiz spater als andere europäische Staaten allgemeine, das ganze Land umfassende Volkszählungen unternommen hat , so liegt der Grund hiervon darin, dass nuter der alten Bundesverfassung, die sich bis zur helvetischen Revolution erhielt , weniger praktische Veranlassung dazu vorhanden war, als in andern Landern.

Eine selbständige Finanzverwaltnng besass der alte Bund nicht, und die Wehrversassnng des Bundes, das ,,eidgenossische Defensional", war eine so unvollkommene und so selten in Wirksamkeit gerufene Institution, dass .nan sich, um die Mannsehastskontingente der einzelnen Stände, zugewandten Orte, gemeinen Vogteien u. s. w. zu bestimmen, in Ermanglung von Zählungen füglieh mit ungefähren Schäzungen der Volksmenge und materiellen Macht fedes einzelnen Gliedes begnügen durste.

Gerade diese beiden Jnteressen der Regierungen aber , Militäraushebnng und Besteurung , sind in andern

Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. III.

t

europäischen Staaten, und ebenso auch in einigen Ka.uonen der Schweig die Triebfeder zur Veranstaltung der ersten .Volkszählungen gewesen . die Einsieht, dass eine zuverlässige Ermittlung der Volkszahl ein Element der Landeskunde und somit eine allgemeine ^oraussezung sur eine richtige Leitung der Landesinteressen sei, war wohl in der Wissenschaft längst verbreitet, aber in der Regel ist nicht dieser wissenschaftlicher Standpunkt das bestimmende Motiv für die Maßregeln der Regierungen gewesen.

Jn der Schweiz erkannte zuerst die helvetische Regierung die Bedentung, welche eine genaue Kenntniss der Volkszahl sur die gesammte Staats^ administration hat. in ihrem Bestreben, eine dem Geist der neuen Zeit angemessene Umgestaltung der schweizerischen Zustände herbeizuführen, sah sie sich, so lange nur einzelne kantonale Zählungen vorlagen, der ersten Grundlage zu jeder positiven Sehopsung beraubt. Die vom Minister R e n g -

g er augeordnete Volkszählung von 17.).), die erste eidgenössische Zählung.

welche stattgefunden hat, die aber leider nur noch in Bruchstüken vorhat den ist, hatte^ daher, wie es in den Verfügungen R e n g g e r s ausgesprochen ist, nicht einen einzelnen bestimmten Zwek, wie z. B. Verkeilung der Militärlast oder Umlage von Steuern, sondern war entsprungen ans einer richtigen Würdigung der allseitigen Wichtigkeit einer allgemeinen Volkszählung. Die Anordnungen zur Vornahme dieser Zählung waren alierdings sehr unvollkommen, un.d die Ungunst der Zeit hat es überdiess unmoglieh gemacht, die Arbeit zu einem Absehlnss zu bringen, immerhin aber gereicht es der helvetischen Regierung zum Lobe, dass sie zuerst die Bedeutung einer eidgenossischen Volkszählung von einem hohereu Gesichtspunkte aus erfasste und zum ersten Mal die Aussührnng einer solchen unternahm. Weder während der Dauer der Mediationsakte, noch unter der Herrschast des Bundesvertrags von 1815 ist eine ähnliche Auffassung wieder durchgedrungen.

Jn diesen beiden Bundesverfassungen sind die Mannschasts- und Geldbeiträge der Cantone wieder, wie im alten Defensioual, ua.h approximativen Ansäzen bestimmt, und als die Tagsazung zum Behuf einer Revision der Geld- und Mannschastsseala am 7. ...September 1836 eine in allen Kantonen vorzunehmende Volkszählung besehloss, war das Unternehmen

völlig durch das unmittelbare praktische Bedürsniss bedingt und begränzt.

Die in Folge jenes Beschlusses in sämmtliehen Kantonen ausgeführten Zählungen genügen denn auch iu keiner Weise den Anforderungen, welche die Wissensehast au eine solehe Arbeit zu stellen berechtigt ist. Die Zäh^ lungeu in den Kantonen fanden so wenig gleichzeitig statt , dass zwischen der ersten und lezten ein Zeitraum von beinahe zwei Jahren liegt , es

fehlte an Vorschriften, welehe die Besolguug gleiehmässiger Grm.dsäze bei

Ausnahme der Z.ihlung sicherten ; es war keine Fürsorge sür Verhütung von Auslassungen und Doppelzählungen getroffen . die Angaben, welehe man verlangte , bes.hräukteu sich ans das Rothdürftigste . die Kontrolle, welche Seitens des Bundes geübt wurde, bestand lediglieh in eiuer rascheu Durchsieht der von den Kantonen eingesendeten Zusammenstellungen, deren arithmetische Richtigkeit ohne weitere Brüsung vorausgesezt wurde.

Auch die Bundesverfassung von 1848 stellte nicht viel^ hohere Anforderungen an eine ...^olkszählm.g als der Bundesvertrag von ^18l5.

Raunte man nur die Gesammtbevölkerung Gemeinde sür Gemeinde, fo reichte diess hin, nm die Eintheilung in eidgenössische Wahlkreise zum ^wek der .^ationalrathswahlen festzustellen ; unterschied man überdiess noch bei der Aufnahme der Zählung S c h w e i z e r b ü r g e r und A u s l ä n d e r , so war damit die Grundlage sür die Festsezung der eidgenössischen Mannschaftsseala vollständig gegeben ; und was die ..^eldseala anbetrafst, so war man gewohnt, sie theils nach der Gesammtbevolkerun^, theils nach einem ungesähren Anschlag der materiellen Hilfsmittel eines Kantons zu berechnen.

Es war daher ein grosses Verdienst der unter der Bundesverfassung von 1848 neu konstituirten .Behörden. dass sie bei Durchführung der ..^olks^

zählung von .l 850 an die Tradition der Helvetik anknüpften und sich

ein umfassenderes ^iel stekten, als die Tagsazung der Dreissiger^ahre.

Manche begründete Einwendung lässt sich zwar gegen die Art n.nd Weise, wie die Operation angelegt und aufgeführt wnrde, erheben. aber bedenkt man, dass die Zahlung zu einer ^eit stattfand, in .welcher manche, heutzutage allbekannten Verbesserungen in Be.^.g aus Methodik und Jnhalt der

Volkszählungen noch nicht durch die statistischen Kongresse zum Gemeingut der Statistiker geworden waren, so kann man dem Werke, wie es das damalige eidgenössische Departement des Junern unternahm und ausführte, die vollste Anerkennung nicht versagen. ^um ersten Male wurde eine eidgenössische Zählung naeh einheitlichem formular uud nach gleichmäßigen Regeln

innert der nämlichen Woche (18---23 März 1850) im ganzen Umkreis der Schweiz ausgeführt ; sie wurde ausser aus die numerische Anzahl und die Unterscheidung von Schweizern und Ausländern ausgedehnt aus das Geschlecht, die Ausenthaltsverhältnisse, den Familienstand, die Konses-

sionen, die Altersjahre, die Berufszweige ; man begnügte sich nicht mit einer formellen Vrüsung der von den Kantonen mitgeteilten Resultate, sondern verifizirte, so weit es die beschränkten zu Gebote stehenden Mittel erlaubten , die Originältabelle.. der Zählu..gsbeamten. Leider war es nicht möglich , die Ausbeutung des Volkszählungsmaterials so weit zu führen , als es der verdienstvolle Schöpfer des Unternehmens gewünscht hätte, und eine ganze Reihe von Angaben, welche die Volkszählung von

1850 bot, namentlich diejenigen über Alter und Erwerbsverhältnisse, sind

in Folge dessen gar nicht oder nur in sehr beschränktem Maasse zu Ru^en gezogen worden.

Die eidgenössische Volkszählung des Jahres 1860 musste, wenn sie nicht ein Rükschritt sein sollte, aus dem im Jahre 1850 betretenen Wege sortsahren. Sie war durch keine ausdrükliche Vorschrist der Bundesversassuug geboten. Das zunächst bloss wissenschaftliche Jnteresse, in regelmassig wiederkehrenden zehnjährigen Verioden die Bevölkerung der Schweiz auszunehmen, war es, welches das Bundesgesez vom 3. Februar 1860^)

^.) Siehe eldg. Versammlung, Band VI^, Seite 452.

^4 ins Leben ries. ^..ass diese Zählung, sei es aus das Repräsentatio..^.^ hältniss in. Nationalrath, sei es für die Festse^.n^ der eidgenossischen ^a..uschasts- oder Geldseala von irgend weichem Eiusluss seiu solle, war .veder im Gefez, uoch in den Motiven desselben als bestimmte Absaht ausgesprochen. Ohne Zweifel durfte daher die neue Volkszählung nicht ein Rü^ schritt im ^er^leieh zu derjenigen von 1850 sein, sie mnsste im .gegentheil auch diejenigen Fortschritte berüksiehtigen , welche in der ^wische.^e.t die Wiss..n^ast empfohlen und ^ie Erfahrung in anderen Ländern erprobt hatte.

Allerdings haben sol.he Reuernugeu auch ihre Rachtheile ; man stosst damit bei der Bevolkeruug ans mehr Widerstreben, als wenn man beim Gewohnten und Hergebrachten verharrt, und überdiess erhält dadurch manche Rubrik der ^ähluug eine von der früheren Aussassung etwas abweichende ...^eutnug, welche die Vergleichbarst der alten mit den ^neueu fahlen ersehwert. Allein solche Bedenken dursten nicht davon abhalten, den klaren Begriff dem unklaren, die schärfere ^...esinitiou der bloss ungefähren, von Jedem anders Ausgelegten Bezeichnung vorzuziehen . denn auch die Vergleichn.^ wird schies , wenn die verglichenen Zahlen an sich nicht richtig und nur dem Ansehein nach von gleicher Bedeutung sind.

Worin im Wesentlichen der Unterschied des im Jahr 1860 befolgten Versahrens von demjenigen des Jahres 1850 besteht, ist der Bundesversammlung bereits in einem früheren Berichte über das von den hohen Ständen ....^ern und St. Galleu gestellte Begehren um ^ispensatiou von

der eidgenossischen Volkszählung (Buudesblatt, Jahrgang 18l..0, Bd. lll., Seite 8.)^ ss.) mitgetheilt worden, und es dürste kaum nothweudig sein, sei es das dort bereits gesagte hier zu wiederholen, sei es aus a.^ das

^.t..il einzugehen , .^i.^ es in der die ^olks^.hlung betressenden .Ver-

.^fsentliehung .^es eidgenossischeu statistischen Büreau's, welche dieser Botsehast beigelegt ist, sieh dargeste^t fiudet. ^ag^geu ist es, da von der Bundesversammlung eine Anerkennung der Hauptergebnisse l^er ^olkszählnng vom 1..). ..^e^ember 186l) verlangt wird, Aufgabe der gegenwärtigen Botschaft, derselben mittheilen , welche von den angenommenen Renerungen sich bewährt haben, und in wie w^..it die gan^e Unternehmung als eine gelungene bezeichnet werden dars.

^ür die Methode der Volkszählung von l 8^0 ^vareu ^wei Gesichtspunkte eulseheide..d , welche sich in Kürze als Fir^irnng der Bevolker.mg ans einen genau bestimmten Zeitpunkt und an einen fest bestimmten .^rt, und als^el^stver^eichnung du..eh die Haushaltungsvorstande bezeichnen lassen.

Was den ersteren Grundsaz anbetrifft, so hat die Statistik sast immer mit Gegenständen ^u thun , die in lebendiger Entwikelung und steter Ver.än..

derung b...grissen sin^. ^ie thatsäeh liehen Verhältnisse solcher Gegenstände

in ^ahl.^n aus^udrükeu, ist nur unter der Bedingung moglieh, dass augenommen wird, der Gegenstand der Zählung oder Messnng habe sich ^u einer vorgeschriebenen ^eit in beharrenden.. , starrem Zustande befunden.

Am meisten gilt d.ess vo^ dem grossten^un^ reichsten Organismus, von

dem Leben eines Volkes.

^iess ist der Grund,. wesshalb man heutzut^.ge fast überall eine.. bestimmte Racht oder einen bestimmten Ta^ als den ^e.it^unkt^ bezeichnet, auf welchen alle. Angaben einer Volkszählung bezogen werden müssen^). diess. der. Grnnd, wesshalb die statistischen Kongreffe so grossen Wertl^ d.araus^ legen, dass Volkszählungen die t h a t s ä c h ^ l iche ^evolkeru..^ zur Grundlage nehmen, d. h. dass alle im Staatsgebiete an w e s e n d e n . Personen an den.. Orte, wo sie zur vorgeschriebenen ^eit sich befinden , angezeichnet werden, sollen. Es liegt auf der .^and, dass nur b...i einem solchen Verfahren ^oppeleiutragu..gen und Auslassungen verhindert werden. können; sobald ein längerer Zeitraum zur Aufnahme d.er ^...hlung eingeräumt wird, fehlt jede. Garantie für eme richtige Einzeichnung der innerhalb dieses Zeitraums ihren Aufenthalt wechselnden Personen. .Lässt sich eine Zählung. so ausführen, dass die Angaben nicht nnr auf den gleichen Zeitpunkt bezogen, sondern die schriftlich^ Verzeichnnng derselben, gleich einen. gerichtlichen. Protokoll über eine ^eugeneinvernarne, sofort in diesem. Zeitpunktvorgenommen^ wird, wie diess beider eidgenossischen. Volkszählung. von 1.^60 vorgeschrieben war, so erhöht dieß.

die Zuverlässigkeit der Aufnahme in bedeutenden Masse. Keinesn^eg..^ ist jedoch damit, dass man die. tbatsäehliche.Vevolker.ung ernuttelt, anch gesagt, dass alle ^estandtheile d.es Volkes, die nicht zur tatsächlichen Bevölkerung geboren, von der^ Zählung ausgeschlossen und für die politischen Folgexungen ans der. Zählung ohne Einfluß sein sollen , vielmehr hat man.

aueh b^i d.^r eidgenossiseh...n Volkszählung vom 1.^. De^eniber 18l,..) d.ie.

,,vorübergehend abwesenden. ^ Personen. mitinb^egriffen, und der Bundesrath.

ist i^^mer von der Einsicht ausgegangen ^^), dass für das gesezlieh anznerkennende Resultat der Zählung diese lezteren einzurechnen, dagegen die, eiuen Bestandteil der thatsächliehen Bevolkerung bildenden ,,Dur..hreisenden^ in Abzug zu. bringen seien. Jmmerhin ist es aber gerade nieht der Begriff der tha.ts.^.hlichen ^evol.kexung, sondern die Einmischung eines demselben freunden ^estandtheils gewesen, welche bei Ausführung ..^r^Volkszahlung die zahlreichsten Zweifel hervorrief. ^ot schon die Unterscheidung zwischen Niedergelassenen, Aufenthaltern und
Durehreisen.den einige Schw^er.g^iten dar, da di... kantonalen. Geseze ^ie Ve^riff^ ,,^iedexlassung^ un.d ,,...tusenthalt^ durchaus nicht gleichartig defi.nren, so war diess bei den.

,,v o . . . ü b e r g e h e n d A b w e s e n d e n ^ noch in weit höherem Grade der ^.all. Ans den ersten .Vlik sollte n.an glauben, ^ie .^useinanderhaltun^ der v o r ü b e r g e h e n d Abwesenden und der b l e i b e n d Abwesenden sei eiue l^ich^le .^.ache. es seheint leieht einzusehen. ^ass .^ie zu ei^.er .^aushaltu^ gehörenden, aber ani Tage der Z.ählung ans einer Reis^ ablesenden Personen insofern mitzuzählen sind, als fi.^ nieht anderwärts bereits.

in das Verhält..iss von Aufenthaltern oder Niedergelassenen getreten sind, o.^er dass, mit andern Worten, nur Derjenige als bloss ,,vornberge^ ^ Slel^e eld^. ^esezsammlung, Band vI, Se^.. ^2^. (...Ix^. 19^ ^) S^he Bund^.^l^t .^om ^ahr 1^1 , Band I, S^i.e .^.

6 hend abwesend^ gerechnet werden kann, der anderwärts nicht mehr als ^Durchreisender^ ist, während, wenn sein Aufenthalt am andern Ort eh.e festere Gestalt annimmt. er überhaupt gar nicht mehr einen Bestandtheil der Bevolkernng seines früheren Aufenthalts- oder ^iederlassungsortes bildet, selbst dann nicht, wenn er sein rechtliches Domizil, bürgerrechtliche Ansprühe oder fo..sti^ Rechte und pflichten an demselben beibehält.

Richts desto weniger kamen gerade in diesen Unterscheidungen die sonderbarsten Missverständnisse vor.

Manche, die ganz richtig bemerkten, dass ^vorübergehend Abwesende^ und ^Durchreisende^ zwei si.h widersprechende Kategorien seien, stiegen sich daran, dass mau sie tro^dem Beide in die ^ählnngstabellen eintrug, ohne zu bedenken, dass man sie beide gleichzeitig ausnahm, nicht um sie zu vermischen und beide zugleich a.s Bestandtheil der B^olkernng ^u rechnen, sondern vielmehr in ^der Absicht, sie bei Zusammenstellung der Ergebnisse der Volkszählung von einander zu sonderu und jede in ihrer Art zu verwerthen. Andere hielten sich, ohne die ,,Anweisung^ auf der Rükseite des Haushaltnngs^ettels zu beachten, an den Wortlaut des Art. l der Vollziehungsverordnung des Bundesrathes vom 31. Oktober 1860, wonach die Zählung ansser aus die Anwesenden sich a neh ans die .,am Zähl.ingstage vorübergehend Abwesenden, welche ihren o r d e n t l i c h e n W o h n s i z in der Schweiz haben^, erslxeken sollte, und hielten den gesezlichen Wohnsiz in der einen oder anderen Definition dieses Ausdrul^es, wenn er noch fortdauerte, für massgebend auch bei Solcheu, welche schon anderwärts festen Aufenthalt genommen hatten. Diese und andere Mißverständnisse sind oft genng vorgekommen, um bei der nächsten ^ählun^ die Vorschriften, durch welche sie hervorgerufen wurden, emer besonders sorgfältigen Revision zu unterwerfen. sehr zwek.nässig wl.rde e^ namentlich sein, wenn man bei den ^vorübergehend Abwesenden.^ unterschiede, ob sie ans Reisen im Jn- und Anslande abwesend sind, und bei den Durchreisenden den Ort ihres gewohnliehen Wohnsizes verzei.^nete. Von grossem Einsluss aus die Klärung der Vorstellungen, welche in Be^ug auf ^lafenthaltsverhäitnisfe im Umlauf sind, konnte die Bnndesgesezgebu^g werden , n^enn sie eine allgemein, namentlich auch für die

Wehrpsli^tigkeit Regel machende Vorschrift über den Umsang des Begrisses ,,.^iederiassung^ un.^ ^Aufenthalte ergesse.

Die periodische Auswanderung, welche in einigen ^chwei^erkanto^.^n stattfindet, hätte eine von den ausgesprochenen ^..rnndsäzen abweichende

Behandlung ni.ht gerechtfertigt; sie begründet allerdings für j e n e Kan-

t o n e ein e^eptionelles Verhältnis, indem fi.. ihnen während n.ehrerer Monate einen Theil ihrer Angehörigen iu's Ausland oder in andere Kantone führt, aber bei einer e i d g e n ö s s i s c h e n ^ählnng, welche ans alle Kantone die nämlichen ..^rundsäze anzuwenden hatte, mnsste di.^ Rüksi.ht entscheiden, dass die Hinzurechnung der periodisch Ausgewanderten zu der Bevol^rung ihres Heimathkantons als a l l g e m e i n e Regel unausführbar gewesen wäre. Die periodisch Ausgewanderten stehen an dem Orte, wo sie ihren Verdienst suchen, in keinem leeren Verhältnis, als^. B.

.Handwerksgesellen, die daselbst in Arbeit treten, und mit demselben Rechte, mit dem man diese lezteren als ,,Ausenthalter^ behandelt und einträgt, müssen auch die periodisch Ausgewanderten als ein Bestandtheil der Bevolkerung des Ortes ihres Ausenthaltes gerechnet werden. Will man also nicht die gleiche Berson zweimal zählen, so tonnen die periodisch Ausgewanderteu ...ur dann der Bevölkerung itérer Heimath zugeschrieben werden, wenn mau sie denjenigen Kantonen wegnimmt, zu deren Bevölkerung sie nach den in der ganzen Schweiz in Geltung stehenden ^rundsäzen gehoren.

Eine allgemeine Durchführung der Regel, dass periodisch Ausgewanderte sortsahren, einen Theil der Bevölkerung ihres Heimathortes zu bilden, wäre ohne grosse Verwirrung nicht moglich, da sich eine scharfe Gräuze zwischen Ausenthaltern und periodisch Ausgewanderten nicht ziehen lässt, und durch ein ^urükgehen aus das bürgerrechtliche Element die Volks^ählung aushören würde, ein getreues Bild der tatsächlich bestehenden Vertheilung der schweizerischen Bevöl^r.mg darzubieten. Der Umstand, dass die periodische Auswanderung aus Graubünden und Tessin . vorwiegend nach dem Auslande gerichtet ist, ändert hieran nichts. ist der Grundsaz

an sich richtig, so mnss er eben so wohl für die Abtheilung der Bevölke-

rung uuter den Kantonen, wie aus die Frage, was .als Bevölkernng der Schweiz im Gegeusaz zur Bevölkerung auswärtiger Staaten gelten solle, angewendet werden. Rur alleusalls bei Festsezung der Mannsehastskala.

welche nach Art. 19 der Bundesversassung auf die ..schweizerische Bevölkerung^ bafirt werden muss, kouute es sich fragen, ob es nicht gerecht wäre, alle diejenigen Personen miteiuzurechnen, welche während ihrer Abweseuheit im Ausland fortfahren, ihre bürgerliehen Reehte und pflichten gegenüber der Heimath wie bis dahin auszuüben.

Jm Kauton Hessin wurde der Ausdrnk ^vorübergehend .^ibwesende^ (momentaneamente assenti) durch eiu Zirkular der Staatskanzlei vom 2.

Dezbr. 18^ (F^lio oln^le. 1860, li., p. 582) dahin interpretirt, dass dahin zu zählen seien a l l e Ausgewanderten, mit Ausnahme derjemgen, welche ihren b l e i b e n d e n W o h u s i ^ ausserhalb des Kantons ausgeschlagen habeu, nicht aber solche periodisch Ausgewanderte, welche sich am Tage der Zählung in einem anderen Theile der Schweiz als Ausenthalte.: (dimoranti) befanden.

Jn ^olge dieser Anweisung schwoll die ^ahl der ,,vorübergeheud Abwesenden^ sür Tessin so stark an, dass das Departement des Jnnern sich zu einer Reklamation veranlasst fand, welche zur Wirkung hatte, dass 12,475 solcher Bersonen in Tessin gestrichen wurden. ^ür Graubüuden, wo man theilweise auch die periodis^ Ausgewanderten und vorübergehend Abwesenden verwechselt hatte, wurden aus gleichem Grunde 246 Seelen abgezogen.

Beiläufig sei hier noch bemerkt, dass die vorübergehend Abwesenden im Jahre 18.^0 ebensalls gezählt ^, aber nicht wie diesmal, in einer be^)

S.ehe eidg. Gesezsammlung, Band II, Seite 7.^. (A^. 4.)

sondern Rubrik angemerkt und eben so wenig an dem Orte, wo sie sich zur ^eit der Zahlung gerade befanden, als durchreisende aufgeführt wurden.

Sowohl das Formular wie die Jnftruktion waren in diesen. ..^nnkte sehr unvollständig. Was ,,vorübergehend abwesend^ bedeute, war nirgends erklärt; von durchreisenden wurden nur die Ausländer gezahlt und dann

später, gleich den politischen Flüchtlingen. bei Bestimmung des gesezlichen

Resultats der Zahlung in dem Dekret vom 3. Dezember 1850 ^), nicht ab..r auch in der durch alle Rubriken durchgeführten Verosfentlichung im ersten Bande der ,, Beiträge zur Statistik der schweizerischen Eidge..

nossenschaft^ (Bern 1852), wieder abgerechnet, so .^ass die innerhalb der Schweiz angesiedelten Ausländer, wenn si.^ zur ^eit der ^ählung im Gebiete der Schweiz sieh auf Reiseu besannen, doppelt gezählt wurden und für Schweizerbürger, die im Auslande wohnten und die Schweiz durchreisten, keine Rubrik offen gelassen war, während unter ganz gleicher Voraussezun^ ein ...lusiänder mit zur schweizerischen Bevolkernng gezählt wurde. Das Vorhandensein zweier verschiedenen, und doch beide mit amtliche.. ^hara.^ter versehenen Resultate hatte unter Anderem zur Folge, dass bei Berechnung der Geldseala ^) n.cht die im Dekret vom 3. Dezember l 850 durch die Bundesversammlung a..erkam.te, sondern die in ^eu ,,Beiträgen^ angebebene Zahl zu Gründe gelegt wurde.

Mau hat ini Jahr t 850 mit der Volkszählung eine Aufzeichnung der bleibend a^s d..r Schweig abwesenden Schweizer verbunden - ein Unternehmen, waches die kränzen des statistisch Möglichen übe.schrit: und nicht mehr eine ^ählung genannt werden kann --- , aber praktische Folgen hat d^efe Aufnahme nicht gehabt, und es wurden, wie es der Bundesrath auch diesmal vorschlägt, im Dekret vom 3. Dezember. 1850 nur die anwesenden Personen mit Hinzuxeehuuug der v o r ü b e r g e h e n d Abwesenden nnd naeh ^lb^ug der Durereisenden als Ergebniss der ^olkszäl.^luug anerkannt.

Der Bundesrath ränmt somit, in so weit es jenen ersten .Grnndsaz der Gleichzeitigkeit und die daraus entspringenden Folgerungen anbetrifft, ohne Anstand die Möglichkeit einer präziseren Fassung der bezüglichen Vorsehristen ein, und wünscht, dass mau bei der nächsten Zählung sich so wenig als diessmal ans blosse Reproduktion der früheren Anordnungen beschränke. Dagegen mnss auf der anderen Seite auch anerkannt werden, dass die Gleichzeitigkeit der Zählung ohne .......ehwierigkeit durchgeführt worden ist und sich somit als eine praktische Verbesserung bewährt hat ; dass int ferneren die strenge Sonderung der Bestandtheile der tatsächlichen nnd rechtlichen Bevolkerung ein durch die Wissenschaft wie das praktische Bedürsniss gebotener und festzuhaltender Fortschritt ist, und dass endlieh die
angedeuteten Missverständuifse solcher .^lrt waren, dass sie gehoben werden konnten und, wie die Korrespondenz mit den Kantonen, namentlich mit Graubünden nnd ^...ssin beweist, auch gehoben worden sind.

) Slel,.. eidg. ^es^sammlung, Band lI, Seite 1.^

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u. ff.

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Der zweite leitende Gruudsa^ , welchem bei der .......olk.^ahlu..^ vo^ 1.^60 zur Anwendung gelangte, besteht in der Aufnahme der Zahlung vermittelst der Haushaltnugszeltel, auf welchen die Vorstände der Haushaltungen die verlangten Angaben selbst einzuzeichnen hatten. Mau hat diesen Grm.dsaz angenommen, um einerseits die Aufnahme der ^ählun^ an einem Tage moglieh zu machen , da die Haushaltnngsvorstände den ^ählungsbeamlen den zeitraubendsten Theil ihrer Arbeit abnehmen , und andererseits in der Meinung, durch ein von den H..ushaltn..gsvorstäudeu selbst ausgefülltes und unterzeichnetes Dokument gewissenhaftere Angaben zu erhalten. Ohne Zweifel ist dieses Versahren theoretisch das vollkommenste, da es, abgesehen von den hervorgehobenen Vorzügen, ....och über-

diess die Moglichkeit gewahrt, die Arbeit der Zählungsbeamten selbst, ans

die man sich sonst ans Treu und Glauben verlassen mnsste, zu kontroliren ; aber der Bundesrath mochte nicht behaupten, dass es sich thatsachlich als ein in der S.hwe^ allgemein durchführbares erwiesen habe. Dass das.

grosse Bublikum diessmal wie im Jahr 1850 im Allgemeinem. gesunde^ hat, man wolle von .ihm zn viel wissen, ist eine unleugbare Thatsache, die indessen nur dazu anspornen sollte ,. dasselbe über den praktischen Ruzen jeder einzelnen Frage besser anfznklären . sachverständige Kritiken dagegen haben an, dem Formular der Volkszählung von 1860 mehr das zu w e n i g als das zn v i e l getadelt. Jn der Thal sind die Anforderungen derjenigen , welche den Werth statistischer Daten ^u schäzeu wissen , den Volks^äl..lung.m gegenüber fortwährend im Wachsen begriffen^ mau ver-

langt statistischen Anfsehluss über Gruppen der Bevölkerung, die bisdahin

nicht hinreichend beachtet worden sind ; man erörtert die einzelnen Rubriken eines Formulars und hebt hervor, dass manche Begriff... ^enaner bestimmt und nach ihren logischen Unterabtheilungen geschieden werden sollten.

Mit dieser Strömung steht das System ^er Haushaltnngs^.ttel in geradem Gegensaz. je mehr das formular jeueu Anforderungen zu entsprechen bemüht ist, uni so reicher an Unterscheidungen mnss es sich gestalten, und um so mehr Mühe wird es den Hanshaltungsvorständen kosten, alle Vorschriften richtig zu verstehen und anzuwenden. Und gefegt auch, es gelänge, alle^ diese Anweisungen in einer den. Mann, aus dem Volke leicht sasslicheu Weise anszudri^en, so ist doch immerhin ^er Grad der Bereitwilligkeit, mit welcher man solchen Anforderungen des Staates entgegenkommt, ein.

sehr verschiedener, und mit Strafandrohungen u. dgl. lässt sich in solchen Dingen nichts ergingen. Die Erfahrung der lezten Zählung hat den.i.

auch bewiesen, dass eiu grosser Theil der Haus.haltungszettel, namentli...^ aus de^u .Lanl^e und in Gegenden, wo die allgemeine Volksbildung^ noch.

aus etwas niedriger Stufe steht. von den Haushaltungsvorft....deu mangel-.

hast oder gar nicht ausgefüllt worden ist, so dass die Zählnngsbeamten,.

d^e Gemeindebehörden u. s. w. vielfach ihre Raehhnlf^ leihen mussten.

Der Bundesrath begnügt sich, diese Thatsache zu koustatiren, ohne für jezt die Frage entscheiden ^u wollen, ob man desshalb, weil di^^er erste^

Versuch nicht in vollem Umfang den gewünschten Erfolg gehabt hat, be.i.

.^0 .einer folgenden Aufnahme auf eine Wiederholung desselben verziehten ^olle. Jmmerhin hat dieses Verfahren den Vortheil, dass auch da, wo .die Haushal..nngsvorstä..de sich unfähig oder unwillig zur Ausfüllung des Formnlars ze^en, die Aufnahme des Bevolkerungsstandes demungeachtet ^.och in derselben Weise und mit den nämlichen Garantien wie nach dem ^früher üblichen Verfahren ausgeführt werden kann, wie diess im Art. l 8 unserer Vollziehu..^verordnung vom 3t. Oktober 1860 ausdrüklieh vorgesehen worden war.

Bieten hiernach die beiden, für die Methode der Volkszählung von 1860 charakteristischen Hauptgrundsäze und die Art und Weise, wie sie ^ich praktisch bewährt haben , keine Veranlassung zu Bedenken gegen die

^Richtigkeit ihrer Resultate, so kann diess noch weit weniger mit Rüksicht

^uf die sonstigen Anordnungen oder im Hinblik auf die l^onlrole- und ^erifika^ionsarbeiten behauptet werden.

W^.s sene Einzelanordnungen betrifft, so wird es genügen, in dieser Botsehast einige der wichtigsten Vunkte hervorzuheben, welche Anstände hervorgernsen haben und für die nächste Volkszählung besondere Berichtigung zu verdienen scheinen. Beiläufig ist bereits oben angeführt worden, wie sehr es wünschbar wäre, .venn durch eine gese^liehe Vorschrift der Unterschied ^wischen Rieder.gelassenen, Aufenthaltern und Durchreisenden aus eine allgemein gültige Weise bestimmt würde . Definitionen , die man zu diesem Zweke in den Anweisungen an die Hanshallungsvorstän^e und ^ählun^sbeamten ausstellt, sind nicht hinreichend, die durch ...ie verschiedenen kantonalen Geseze eingebürgerten Ausfassungen dieser Unterscheidungen in den Hintergrund .zu drängen. ^ie Differenzen , wie sie die Vll. Uebersicht der sel.weize.rissen Bevölkerung herausstellt, haben zum Theil in dieser verschiedenen Aussassnng ihren Grund. Jn zwei anderen Vorschriften trat die Volles^ählnng niit Anschauungen in Gegensaz, die im grossten The.l ^er Schweiz .herrsehen: einerseits wurde nämlich als ,, Haushaltung auch jede einzeln lebende Bersou angesehen. welche ,,sich selbstständig ernährt und eine befondere Wohnung inne ha^^ (Art. 7 d..r Vollziehnngsverordnung vom

^31. Oktober 1860), so dass auch Kost- und ^.hlafgä..g..r als für sich

.eine eigene Haushaltung bildend anzusehen waren, und andererseits wurde, togisch richtig, aber dem üblichen ^prachge^ranch widerstreitend, die Unter-

schei^ung des Aufenthaltsverhältnisses auch auf die in il..rer Heimath-

gemeinde anwesenden Geu^eiudsbürger ausgedehnt. Endlieh ist die ^e^iuition der ,,bewohnten Räumlichkeiten^ zu spät, nämlieh statt auf dem ^Haushaltnugs^ettel erst iu der Instruktion des eidgenössischen Reparte^nents ^es Jnnern an die Zählungsbeamten vom 8. Rovember 1860, ^.rtheilt worden und hat überdiess ^u sehr verschiedenen Auslegungen Au-

lass gegeben. Andere Einwendungen sind theils nicht begründet, theils

.^u unerheblich, uni hier besonders erortert ^u ^..erden. Beigefügt mag ^hier noch werben, dass man bei einer künstigeu Volkszählung darauf Be.^ ^acht nehmen sollte, alle vorbereitenden Arbeiten geraume ^eit vor dem ^Zählungstage mogliehst zu vollenden, bei derjenigen von 1860 hausten

11 sich in den legten Wochen Anfragen der verschiedensten Art, Verlangen von Materialien, Speditionen, u. dgl. dexmassen, dass es nur mit äusserster Anstrengung gelang, allen diesen Anforderungen zu genügen und ernsten Storungen des Volkszählu^sge^häfies vorzubeugen. - Unvollkommenhe.ten der erwähnten ^lrt wird, da bei so grossartigen Operationen ein

jedes kleine ..Detail sich in grossem Umsang ausprägt, jede Volkszählung

an sich trafen, und wenn sie der Bundesrath besonders hervorhebt, so geschieht es, um über den wirklichen Werth jeder ^isfer allen moglichen ^lnfschluss ^n gewahren, und nicht in der Meinung, dass bei der Volkszählnng von 1.^0 die Unvollkommenheiten die Vorzüge überwogen hätten.

Was die Eontrole der eingesammelten Angaben betrifft, so^ bestand der wichtigste Fortschritt darin, dass man die Arbeit der ^ahlungsbeamten selbst einer doppelten Eontrole unterwarf. Um fürs Erste ^u verhüten, dass weder ein bewohntes Haus, noch irgend eine Haushaltung von ihnen übergangen w^rde, war vorgeschrieben , dass vor .^lnstheilung der Haushalt^ngs^ettel ein später dem eidgenössischen statistischen Bureau mitzutheile..der Etat der Wohnhäuser und Haushaltungen u n t e r M i t w i r k n u g e i n e s S p e ^ i a l d e l e g i r t e n d e r G e m e i n d e b e h ö r d e ansgenommen werde (Art. 8 der Vollziehungsverordunng) , und damit eben so wenig unvollständige A...fzei..hn.mgeu des Bestandes einer jeden Haushalt.mg vorkamen, hatte die ^..meindebehorde im Ferneren die Uebereinftinunun^ der Tabellen der ^ählungsbeamten mit den Haushaltnugs^etteln ^u nntersuehen (.^ben daselbst ^lrt. 26^. ^immt man hin^u , dass ^as sämn.tliche Material vor d^r Einsendung an das eidgenossische statistische Büreau eine nochmalig^ Vrüsung von Reiten der Bezirks- und Kantons- ^ behorden erfahren sollte (ebendaselbst ...lrt. 28 bis 30) , so wird man einräumen müssen, dass, in so weit es von Massregeln der Bundesbehorde abhieng, die .^o.^lrole ^es Materials kaum sorgfältiger hätte eingerichtet werden konnen. freilich haben die kantonalen und ko^nmunalen Behorden den Erwartungen, welche mau in dieser Beziehung von ihnen hegte, nicht sämmtlu.h mit gleichem Eifer und Geschik entsprochen, und es dürste ratl.^sam sein, in Zukanst den Kantonal- und Be^irksbehorden die ^ontrolirnng des Materials und die Ansfertiguug von B.^irks- und ^antonszusammenzügen gänzlich zu erspareu, und um so uachdrül^lieher aus gewissenhafte Prüfung der Tabellen der Zählnngsbeamten durch die ^emeindsb...hordeu zu sehen. ^as eidgenossische statistische Bürean w^rd immer aus das ^ru..dmaterial zurük ge^eu müssen ; und da man an die Kantons- und Bezirksbehorden die glei.he Anforderung nieht stellen kann, so werden Jrrthümer, die sich iu den Gemeindetabellen finden, meist iu die Kantons- und Bezirkszusammenzüge übergetragen . und gewähren diese lezteren der eidgenossischen Behörde keine Erleichterung.

^a fast gleichzeitig mit dem Dekret . welches die Volkszählung von 1860 anordnete, die Errichtung eines eidg. statistischen Bureaus be-.

Glossen worden war, so war es eine nicht von der Hand ^u weisende Anforderung , das gesammte Volkszählungsmaterial einer umfassenden

12 Verifikation zu unterwerfen.

Wie

aus der Botschaft des Bundesrathes

über ^e Vol^ähl...^ von 1850 (Bnndesblatt 1850, Bd. l.l, S. 548) ersichtlich, hatte man, als man damals das offizielle Resultat d.. r ^ählm.g

santlionirte, nux die a r i t h m e t i s c h e Richtigkeit der in den Gemeines., Be^irk.^- und .^antonstabellen enthaltenen Summen geprüft; zu einer ^erisikalion aller Einzelheiten fehlte es an ^eit und au Mitteln. Diessmal ist diese mül.same und zeitraubende Arbeit vollständig durchgeführt worden.

Die Grundlage bildeten die Tabellen der ^ählung...bea...ten ; erforderlichenfalls liess man sich die Hau^haltnngstabellen von deu Kautona.behorden einsenden und verglich die Originaleintragungen mit den von den^ahluu^sbeamten v^rfertigten Abschriften. ^um grosst..n Theil langte das Volkszählungen...terial in den bei^. ersten Monaten des Jahres l 861 ein , einige Ka^.tone zögerten indessen bis in den Sommer, ja zwei sogar bis iu den Herbst hinaus, und gegenüber Freibnrg bedurfte es wiederholter R^.klama-

tionen, bis das Material der dortigen Zahlung vollständig mitgetheilt

wurde. Mit der Verifikation wurde, um die Anzahl der rechtlichen Bevoll^rnng zu bestimmen . eine durch all... Rubriken durchgeführte Absehreib....g der Durchreisenden, getrennt nach Ausländern und Schweizerbürgern, verbunden^ ei^ gleiches geschah, u^u ebenso auch die ^isfer der thatsachlichen Bevölkerung zu ermitteln, in der W..ise, dass die Durchreisenden wieder zugezahlt und die vorübergehend Abwesenden abgerechnet ^vurden.

Manche Differenzen zwischen den anfanglich von den Ka..tonsr^ierm.ge..

angegebenen R^snl.^aten und den Zusammenfügen des eidgen. statistischen Bnr^a..s e.^l.ir.^n si^h daraus , dass in jen^n ^ie b^ide . genannten ^tegorien eingerechnet waren. J.. Folge dieser durchgeführten Abzüge bietet nnn das revidirte und v..roff^.tlichte ^olks^ahlnngs^.at^rial eine sowohl ^u sedani pra^isehen al^ ^^ sedem wissens..hastliehen ^^oeke geeignet... Grundlag.. ^ar, un^ obwohl Jrrthkuner in einer Volkszählung immer vorkommen u..^ nie alle bemerkt und verbessert norden können, so find doeh alle Ziffern so gewissenhaft als ..s ü^rh.n.pt moglieh ist, ermittelt nnd weit genauer, al^ b^..i irgend einer frühen ^ahlnng lhu^lieh war. Von dem Umfang der V^rifil^ationsarbeiten kann man sich eine Vorstellung ma.h...., wenn man bedenkt, dass, abgesehen von den Abschreibung^. der Dnrch- ..

reisenden un^ der vorübergehend Abwesenden, vorerst die Etats der Wohnhäusex uno Haushaltungen durchgesehen und mit den Eintragungen auf den Formularen für Zählungsbeamte verglichen werden mussten ; dass von 2^ Millionen Mensehen se 33 Eintragungen, imG..nzen also eirea.^3Millionen Jnskriptionen verisizirt, nnd je 34 Additionen auf jeder ....^eite ^.s Formulars für Zählungsb..anite, d. h. ^venn man nach ungefährer ...^ch.^.ug annimmt, es seien im Ganzen 15l)^000 solcher Seiten gewesen, über 5 Millionen Additionen nachgerechnet, und sodann je 40 Ad.^itionen nach Gemeinden, Bezirken. Kantonen, d. h. wieder über 120,l)00 Ad.^^ion.^u neu angefertigt werden mussten. Diese sämmtliehen Additionen waren dann noch nach dem Gesichtspunkte zu prüfen , ob die in den Unterabtheilungen einer jeden der sieben Hauptrubriken g..sn..^eueu .^.um-

^ur Seite 13.

Vergleichende Ueberstcht

der Ergebnisse der Boll^zahlnng von 18^ vor und nach der Verifikation derselben.

^

Ergebnis.. der

eidg. Volks^.

Differenzen.

Resultate nach der

Verifikation.

zählung von Mit Jnbegriss der Durch1860 vor der ^ reisenden.

Verifikation MitJnbegriss^ durch das der Durch- Ohne Durch^ eidg. statisti- reisenden. reisende.

Weniger.

Mehr.

che Bureau.

347,742 527,803

346,327 528,105

346,327 528,105

inbegrifseu die am ^ählungstag vorübergehend Abwesenden . . 2,534,075 Am ^ählu..gstag vorübergehend Abwesende . . . . . . .

24,298 Geschlecht : 1,254^488 Weiblich . . . . . . . 1,279,535 Familienstand : Zusammenlebende Ehegatten . .

744,886 ^trennt lebende oder geschiedene 41,977 Verwitwete . . . . . .

156,411 1,589,141 Heimathsverhältnisse : 1,497,726 Bürger einer andern Gemeinde des 696,127 Schweizerbürger aus andern Kantouen . . . . . . .

220,421 Ausländer . .^ . . .

117,586 2,486 Geburtsort : J n d e r Gemeinde . . . . 1,616,73l Jn einer andern Gemeinde des Kantons . . .

621,421 185,445 Jn einem andern Danton . .

111,382 ^lusenthaltsverhaltnisse : Niedergelassene . . . .

2,142,432 Ausenthalter . . . . . .

359,047 durchreisende . . . . . .

9,363 Konsession : 1,040,309 protestantisch . . . . . ^ . 1,483,291 Von andern christlichen Konsessionen . . . . . .

5,892 Jsraeliten und andere Richtchristen 4,314

2,519,630^ 12,460 1,242,221 1,277,409 739,761 41,909 156,007 1,581,943 1,473,989 695,938 230,528 117,339 1,836 1,603,126 620,123 185,399 110,982 2,148,837 361,657 9,136 1,027,241 1,482,143 5,925 4,321

2,510,494 12,460 1,236,359 1,274,135 738,467 41,274 155,353 1,575,400 1,473,275 692,765 227,669 114,961 1,824 1,602,238 616,993 182,722 108,541 2,148,837 361,657

Anzahl der Wohnhäuser . . .

Anzahl der Haushaltungen . .

Gesammtzahl der gezählten Personen,

Männiieh

Jm

.

Ausland

Katholisch

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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.

.

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.

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.

Spraehverhältnisse (nach Haushaltungen) : Deutsch

g

ran^osisch

Jtalienisch

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.

.

.

.

.

.

.

Romanisch . . . . . .

Anzahl der bewohnten Räumlichkeiten

1,023,430 1,476,982 5,866 4,216

302

Mehr.

302

14,445 11,838 12,267 2,126 5,125 .68 404 7,198 23,737 189 10,107

6,405 2,610

247 650 13,605 1,298 46 400 227 .

13,068 1,148

19,464

Weniger.

1,415

23,581 11,838 18,129 5,400 6,419 703 1,058 13,741 24,451 3,362 7,248

6,405 2,610

33 7

425,600 367,065 367,065 155,093 123,438 123,438 32,460 28,697 28,697 24,227 8,905 8,905 1,999,045^ 2,016,150 2,0l6,150 Disseren^en

1,415

.^hue Durchreisende.

58,535 31,655 3,763 15,322 17,104^.

235,880^ 16,565

2,625 662 14,493 4,428 2,723 2,841 227 16,879 6,309 26.

98

58,535 31,655 3,763 15,322 17,104^ 287,787^

13 wen (also ^. ....... die Summen für Personen männlichen und diejenigen für Personen w.iblich.m Geschlechts) zusammengenommen d.^r für den n.imlichen Jnbegri^f von g.^äh^n ^..rson^.n ermittelten Totalsumme gleichkamen. Es versteht sich, dass diese Arbeiten mehr oder weniger mühsam w..r^..., ^e n a ..h der Sorgfalt, welche in den Kantonen ans die ^ählnng v.^rwen^t worden war. eine grosse Anzahl von Korrespondenzen war erforderlich, um über Anstände . die sich fanden , Aufklärung und Bericht.guug zu erhalten. die weitaus meisten Fehler indessen konnten schon auf ..Grundlage der eingesendeten Materialien verbessert werden. Wie n^othwendig eine so sorgfältig.. Verifikation .var, ergabt sich ans der nebenstehenden Ueb^rsi.ht, aus welcher u. A. auch ersichtlich ist, dass in dem, auf Grundtage der von den Kautonen hingegebenen ^us.ammenzüge aufgestellten Generaltableau in keiner eiuzigen .Hauptrubrik die Additionen mit der Gesammtsumme der Bevölkerung zusammenstimmten.

Es ist nach dem Gesagten ein ungerechter Vorwurf, wenn man dem eidge... statistischen Bürean allzulang Verzierung der Veröffentlichung der Volks^ählungsres^ltate Schuld gibt. Man hat der privaten Bennzung der vorläufigen Ergebn.sse sreien Spielraum gelassen , eine amtliche Veröffentliehung derselben dagegen durfte. nachdem man einmal ein besonderes Staatsinstitut zur Bflege der schweizerischen Statistik geschasseu hatte,

nicht el^er erfolgen, als bis die Richtigkeit der Ziffern allseitig untersucht

und festgestellt war.

Eine praktische ^othiguug, diese Prüfung ans das M^ zu b.^sehx^uken , .^ie es im Jahr 1.^.) der ^all gewesen ist, lag

nicht vor, indem die Volkszählung doch erst ans die im Herbst 18^3 vor-

^unehn.endeu Rationalraths.vahlen von Einflnss sein konnte und das von einigen Seiten gestellte Begehren, schon im .^anfe der dermaligen ^eriode den Nationalrath na.h Mitgabe der neuen Volks^ählnng ^u verstärken, bundesrechtlich offenbar unzulässig war. Mit einer voreiligen amtliehen Vervssentlichung und Gutheissung von Zählungsergebnis^en, .^ie sich bei uachheriger Vrnfung als untenan herausstellen, ist weder ^em Staat noch der Statistik ein Dienst geleistet, denn die erste Anforderung, welche man an ledere zu stellen berechtigt ist, besteht in ^der Zuverlässigkeit ihrer ^ahlen. Jm Vergleich zu 18^l) ist diessmal der grosse Vorzug erreicht, dass ^dem ..^ekretsentwurs zur Anerkennung der Volks^ähluug ^ie voltständig verifieirte ..^erosfeutlichung aller Details derselben, durch alle Rubriken de^ Formulars, ausgenommen^ A^ter, Beruf und Anzahl der vorhandenen Gewehre, durchgeführt, sofort beigelegt werdeu kann, währeud im Jahr 1850 bei Annahme des Dekrets vom 3. Dezember gl. J. nur ein Theil .^er Haup.rubriten ^er ^ählnng nach äusserliehen Gesichtspunkten durchgesehen war und die im Jahr l 852 uachsolge^.de Verofseutlichung mit senem gese^ lichen Ergebnisse nicht stimmte. Die Bearbeitung der Rubriken .,Geburtsjahr^ und ,,Berus^ ist eine Ausgabe, welche kaum weuiger Zeit in Au.spruch nehu.eu wird, als alle bisherigen Verisikatiousarbeiten ^usammengenommen . sie konnte daller unmöglich gleichzeitig u.it den übrigen Vol..^ zählungsxesultaten vollendet werden.

14 Mit Rüksicht auf die erwähnte, der gegenwartigen Botschaft als Beilage beigegebene Verdeutlichung des eidgenössischen statistischen Büreaus, halt es der Bundesrath auch nicht für notwendig , an diesem Orte, gleich wie es in der Botschaft vom 19. November 1850 geschehen ist (Bun^

desblatt 1850, lll, S. 543 sf.), die Zahlenergebnifse der Volkszählung von 1860 noch besonders zu resüm.ren und .^ergleichungen mit früheren Zahlungen anzustellen. Zur Motivir..ng des Dekrets, welches er der Bundesversammlung zur Annahme vorschlägt, genügt es, die Gründe ause.na..dergesezt zu haben, wesshalb die Volkszählung von 1860 als eine, der Anerkennung durch die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft würdige Operation anzusehen ist. ^...er Bundesrath schließt daher nur noch einige Erorterungen an betreffend die praktischen Folgen, welche die Anerkennung der Volkszählung haben konnte.

Es unterliegt wohl keinem Zweifel, dass jedenfalls die nächste Jutegralerneuerungswahl in den Nationalrath aus Grundlage der neuen .^olkszählun^.sergebnisse stattzufinden hat. Jn Folge dessen werden Basel-Stadt, Basel..Landschaft, St. fallen, Graubünden, Thnrgan, Waadt, Wallis und Gens je ein Mitglied des Nationalrathes mehr, als nach dem Bundesgesez vom 21. ^e.,. 1850 (A. S. ll., S. 210 ff.) zu wählen haben, und es wird der Nationalrath, statt aus 120, in Zukunft aus 128 Mitgliedern bestehen. Es tritt hiebei diessmal im Vergleich zur Volkszählung von 1850

ein eigenthümliches Verhältniss ein : damals entsprach die Anzahl der Mit-

glied^.r des Nationalrathes nicht nur nach Kantonen und Wahlkreisen, sondern anch im Ganzen geuan dem in Art. 61 der Bundesverfassung aufgestellten Repräsentationsmassstab ^, jezt dagegen können, so wie die Bevölkerung sich ans die Kantone vertheilt, 128 Repräsentanten gewählt werden, während bei Zugrundelegung der Gesammtb.^lkexuug (2,51^,494) sich deren bloss 126 herausstellen würden. Von den 8 neuen Mitgliedern fallen 4 auf Kantone, welche nur je einen eidgenossischen Wahlkreis bilden (Basel.^tadt, Basel-Landsehaft, Thurgau, Genf), die 4 übrigen dagegen auf solche Kantone, die in mehrere Wahlkreise eingetheilt sind (St. Gallen, Graubünden, Waadt und Wallis) und ^war diese leztereu in der Weise, dass keiner der Wahlkreise für sieh genommen eine hinreiehend starke Zunahme der Bevölkerung zeigt, um den neuen Repräsentanten sieh vindieiren zu dürfen, sondern bei allen diess Ergebniss erst aus der Summation

der Bevölkerung des Kantons folgt. Es ist somit nicht moglich, die

nächsten Wahlen in den Nationalrath aus Grnudlage der Vollszählnng von 1860 vorzunehmen, wenn nicht zuvor die eidg. Wahlkreiseintheilung in den vier genannten Kantonen umgestaltet ist. Unter diesen Umständen hätte der Bundesrath schon jezt ein Brojekt zu einer, lediglich diese neuen ...) Die anerkannte Totalb^olkerung betrug 2,^.^1^ was nach der ^or^ schrl.^ , daß auf ^ 20......^ Seelen ein ..Mitglied des ...^iona^ra.^e... gewählt und Bruchzahlen von mehr als 10,..^ Seelen für 20,^0 berechnet werden sollen, gerade

120 Mitglieder des ..^atlonalrathes erglbt.

1.^ ^ahlenverhältnisse in's Ange fassenden Abänderung der einschlagenden Vorschriften des Bnndesgesezes vom 21. Dezember 1850 vorlegen konnen.

^umal bis jezt besondere Wünsche, dieses Gesez auch noch in anderem Bunkten modifiât zu sehen, nicht kundgegeben worden find , indessen hält^ es der Bundesrath doch sür angemessener , zuvor den Regierungen derjenigen Kantone. in welchen eine neue Eintheilung der eidg. Wahlkreise stattfinden muss , Zeit und Gelegenheit zu geben, ihre Vorschläge.

hierüber der Bnndesbehorde zur Kenntniss zu bringen.

Jn der nächsten Session der Bundesversammlung wird alsdann der Bundesrath seine daherigen Vorschläge anbringen.

^,as Kontingent, welches die Kantone zum Bundesheer zu stellen haben, ist nach Art. 19 der Bundesverfassung auf 3 Mann von je 100 Seelen ,, s c h w e i z e r i s c h e r ^ Bevölkerung für den Auszug, und auf d^ Halste dieser Anzahl für d.e Reserve bestimmt. Unter ^schweizerischer^ Bevölkerung hat man in diesem Zusammenhang sehon unter dem Bundesvertrag von 1815, und ebenso ^bei Erlassung des Bundesgesezes über die

eldg. Mannfchaftsfeala vom 27. August 1851 ^l. S. ll., S. 449 ff.)

die der Schweiz b ü r g e r r e c h t l i c h angehörende Bevölkerung verstanden, und sofern man auf Grundlage der Volkszählung von 1860 die Mannschastsseala abändern wollte, würden sich die nachfolgenden Abänderungen ergeben :

.^etr.^ der ^lll^me ^ ^olliill^ll^.

Jm Auszug. Jn der Reserve. Jm Ganzen.

332 177 10 19 7 Unterwalden nid dem Wald 83 57 152 Basel-Stadt . . . . .

188 Basel^Landsehaft . . . .

107 Appenzell A^ Rh. . . .

129 Appenzell J. Rh. . . .

27 243 1 Graubünden . . . . .

5 Thnrgau . . . . . .

229 242 Reuenburg . . . . . .

383 157 Total 2548 Zürich

Bern

Uri

.

.

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.

.

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Sehw..^

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^

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Glarns

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Zug

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Freiburg

St.

Gallen

Waadt

Wallis

Gens

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.

165 88 5 9 3 41 28 76 94 53 64 14 121 3

497 265 15 28 10 124 85 228 282 160 193 41 364 1 8 343 1l4 ^ 363 121 574 191 236 79 1269 ^ 3817

16 .^et..^ .^er Abnahme .^es .^omi.^e^.

Jm Auszug. Jn der Reserve. Jm ganzen.

.Luzern . . . . . . .

83 Unterwalden ob dem Wald . 1 2 Solothnrn . . . . . .

19 Schasshausen . . . . .

14 Aargau . . . . . .

169 ^..e^

.

.

.

.

.

.

.

10

Total 307 xnng der eidg. Armee um 2241 Bliebe somit eine Rettovermeh-

42 6 9 7 85

125 18 28 21 254

5

15

154 1115

461 3356

Jndem Jhnen der Bundesrath deu in der Beilage enthaltenen De^retsentwurs zur unveränderten Annahme empfiehlt, beuuzt er diesen ^lnlass, ^ie, Tit., seiner vollkommensten Hocha^tung .^u versichern.

B e r n , den 16. Juli 1862.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

^er Bu^.despräsident.

Stampai.

..^er Kanzler der Eidgenossenschaft:

^^i^.

^ur Seite 16.

.^e^re.^eutl^urf rüksichtlich der eidgenössischen Volkszählung vom l0. Dezember 1860.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g schweizerischen Eidgenossenschaft,

der

aus den Vorsehlag des Bundesrathes ,

b e schl i esst :

^chmei^er.

Cantone.

Bürger

des

Kantons.

3

ürich

Bern

.

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.Luzern

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U r i .

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Sebw.^

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Unterwalden ob dem Wald ,, nid dem Wald Glarus

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.^ua . . . ..^ . . . . .

^reibura . . . . . . .

Solothurn .

. . . . .

..^....^

Basel..Stadt ^ Basel-Landschast . . . . .

Schasshausen . . . . . .

Appenzell A. Rh. . . . . .

J.

S t .

fallen

Rb .

Graubünden Aargau

.

Thurgau

.

.

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.^

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Tessin

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Waadt

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Wallis

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Reuenburg

. . . .

Gens

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.

.

Bürger anderer Kantone.

238,713 17,454 22,222 435,006 124,112 5,364 13,838 788 41,726 2,749 12,401 859 10,529 939 29,445 3,246 14,8l8 4,279 92,046 11,526 60,917 7,139 12,488 16,504 41,171 8,473 30,645 2,821 41,303 ^,143 11,507 372 152,004 22,423 83,378 4,350 181,450 9,755 79,113 8,036 109,125 475 177,536 24,341 86,126 1,683 45,717 . 32,528 40,926 13,200 2,166,040

^uslall^er.

Total.

256,167 457,228 129,476 14,626 44,475 13,260 11,468 32,691 19,097 103,572 68,056 28,992 49,644 33,466 47,446 11,879 174,427 87,728 19l,205 87,149 ^09,600 20l ,877 87,809 78,245 54,126

227,669 2,393,709

10,092 9,127 1,027 89 562 91 58 672 508 1,895 1,201 11,667 1,938 2,024 985 121 5,967 2,886 2,980 2,922 6,675 11,262 2,878 8,634 28,700

^eimathlose.

Art. 1. Als Ergebniss der nach dem Bu..desgese^e vom 3. Februar 1860 ausgeführten Volkszählung vom 10. Dezember 1860 wird anerkannt, was folgt:

6 786 1 26 2 25 3 56 6 24 10 17 99 23 9 .68 18 105 490 50

^esgmmt^ ....^..ol^llll^..

266,265 467,141 130,504 14,741 45,039 13,376 11,526 33,363 19,608 105,523 69,263 40,683 51,582 35,500 48,431 12,000 180,41l 90,713 194,208 90,080 116,343 213,I57 90,792 87,369^ . 82,876

114,961 1824 2,510,494

Art. 2.

Die m dem vorigen Artikel enthaltene .^abluua i^t ^ ^u.^ V.^.^.^ ..,^ ^...^ ^.^...^.^..n

Art. 3.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Dekretes beauftragt.

Volkszählung maßgebend.

^ ^ .

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Botschaft des Bundesrathes an die h. gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die eidgenössische Volkszählung 10. Dezember 1860. (Vom 16. Juli l862.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1862

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1862

Date Data Seite

1-16

Page Pagina Ref. No

10 003 782

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