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Schweizerisches Bundesblatt.

XIV. Jahrgang. l.

Nr. 11.

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3. März 1862.

Noten betreffend

die Angelegenheit von Ville-la-Grand.

(Vom 18. und 24. Februar 1862.)

a. Note der kais. französischen Gesandtschaft an den BundesPräsidenten.

(Vom

18. Februar 1862.)

Herr V r ä s i d e n t l Die Herren .Kommissäre, welche von der Regierung des Kaisers beauftragt worden waren , die Untersuchung der Vorgänge in Ville-laGrand fortzusezen haben Sr. Exeellenz Herrn T h o u v e n e l das Ergebnis..

ihrer mit den eidgenossischen Kommissären gehabten Konferenzen mitge-

theilt.

Der Vorsehlag dieser Leztern, dass Frankreich die Hälfte der an die beschädigten Versonen bestimmten Entschädigung bezahle, seheint dem kaiserlichen Kabinete weder vom Standpunkte der Billigkeit, noch von dem-

jenigen der .Logik gerechtfertigt, und die Regierung Seiner Majestät kann so wenig zu gleichen Theilen an diese Entschädigung beitragen, als zugeben, dass das Verhalten der schweizerischen Agenten mit demjenigen der sranzosischen in dieser Angelegenheit aus gleiche .Linie gestellt werde. Sie wäre jedoch, um einen neuen Beweis ihrer versöhnlichen Gesinnungen

Bundesblatt. Jahrg. XI.v. Bd. I.

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396 zu geben und, so viel an ihr liegt, ^nr Beseitigung einer Urfache de.^ Zwiespaltes zwischen ihr und der Schweiz beizutragen , zu einer Transaktion bereit, nach welcher Frankreich einen Dritttheil der von den ^ommissaren beider Lander als billig gefundenen Entschädigung zu bezahlen hatte.

Die ..Bundesregierung wird , wie das kaiserliche Cabinet annehmen zu dürfen glaubt, leicht einsehen, dass Frankreich keine weitergehende .^ou^ssiou machen kann, und ich hoffe, Herr .^rästd...nt , der .Bundesrath werde das Arrangement annehmen , welches ich Seiner E.^eellenz vorzuschlagen beaustragt bin.

Uebx^ens bennze ich diesen Anlass , . Jhnen , Herr .Präsident , die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

.Bern, den 18. Februar l 862.

Der Ambassador Frankreichs .

Turbot.

h. Note de^ Bnnde.^rathes an den schweizerischen Minister in ^ari......

(Vom 24. ^ebruar 1862.)

Herr Minister.

Herr Marquis T u r g o t eröffnete dem Bundespxäsidenten mit .)i.ote vom 18. diess , dass der Vorschlag der hierseitigen .^ommissarien , die den beschädigteu Personen in der Ville^..^.n.1^ Affaire gebührende Entschädig gnng von beiden Staaten se zur Halste zu tragen , ..eu. kaiserlichen ^ablnete weder vom Standpunkte der Billigkeit, noeh von denjenigen der .Logik gerechtfertigt erscheine, und die Regierung seiner Majestät könne s^ wenig zu^ gleichen Teilen au diese Entschädigung beitragen, als zugeben, dass das Verhalten der schweizerischen Ageuten mit demjenigen der franzosischen auf gleiche Linie zu stellen sei. Dagegen sei sie , um einen neuen Beweis ihrer versöhnlichen Gesinnung zu geben und so viel a^ ihr zur Beseitigung einer Ursache des Zwiespalts zwischen beiden Staaten

397 beizutragen, zu einer Transaktion bereit, wonach Frankreich einen Dritt^

theil der fraglichen Entschädigung bezahlen würde.

Der Bundesrath kann nicht umhin, sein Bedauern anzusprechen, ..^.ss die k. frau^osis.he Regierung sich zu einer Erledigung dieser Angelegenheit aus Grundlage der von den schweig .^ommissarien gemachten Anerbieten nicht entschließen konnte. Es scheint dieselbe von der Ansicht auszugehen, dass der einzige Fehler, welcher sran^osischerseits in Betracht falle, in deni passiven Verhalten der savo...ischen Ortsbehörde und der fra.^ösischeu Gendarmerie liege ; allein es beruht diese Anschauungsweise auf einer unrichtigen Voransse^uug. Der Hauptbesehwerdepunkt des Bundesrathes lag von jeher darin , dass eine zusammengerottet Masse von Einwohnern von Ville-la-Gr.ind mittelst widerrechtlicher Selbsthilfe gefangene zu befreien suchte. dass sie zu diesem Behuse sich nicht scheute, die gröbsten Gewalttätigkeit.^. gegen Personen und Sachen zu verübeu, ja sogar ein auf schweizerischem Gebiete liegendes Gebäude während der Raehtzeit und unter sehr beunruhigenden Verumständungen Stunden lang zu belagern.

Dazu kam dann als ein n .ehr sekundärer Beschwerdepunkt die allerdings sehr beklagenswerte passive Haltung der franzostschen Behörden gegenüber jener Emeute.

Der Bundesrath hätte bei dieser Sachlage allen Grm.d gehabt, jede Entschädigung gegenüber Bersonen, welche sich bei jeuer Emeute betheiligt haben , und welche dabei durch die Vertheidigun^smassregelu der Belagerten zu Schaden gekommen sind, abzulehnen. Wenn er dessen ungeachtet mit R umsteht daraus , dass die Untersuchung es einigermassen zweifelhast lless , ob dem Gebrauehe der Feuerwaffen von Seite der schweizerischen Bediensteten eine regelmäßige Warnung vorausgegangen sei , seine Kommissarieu ermächtigte , zu gleiehmässiger Theilung der wünschbar erseheinenden Eut.^ sehädigungen die Hand zu bieten, so glaubte er damit der k. französischen Regierung in versöhnlichster Art entgegen zu kommen. Er hielt dafür, mau thue beiderseits besser, in einer Angelegenheit, wo. auf der einen Seite unzweifelhaft materiell, auf der andern ..^.eite möglicher Weise formell

gefehlt worden ist, die gegenseitigen Fehler nicht allzu kritisch abzuwägen,

sondern sich in einer Weise zu verständigen, welche für die beiderseitigen, im Grunde unbehelligten Regierungen mit Ehren annehmbar sei.

Wenn aber nun die k. französische Regierung eine derartige Verständigung nicht annehmen zu können glanbt und mit gesehäzter Rote vom 18. Februar das Begehren stellt, dass die Schweiz ^, Frankreich dagegen uur ^ jener Entschädigungen bezahle , so sieht auch der Buudesrath sich zu der Erklärung veranlagt, dass er auf ein solches Arrangement, durch welches der aller Wahrheit entbehrende Schein erzengt würde, als ob auf Seite der Schweiz ^as doppelte Mass der Verschuldung liege, an seinem Orte ebenfalls uieht eintreten kann.

Getreu seiner von Ansang an in dieser Sache au den Tag gelegten versöhnlichen Gesinnung und nicht gewillt, durch die Folgen einer K.rch^

398 weihrauferei die freundschaftlichen Begehungen zwischen der Schweiz und Frankreich beeinträchtigen zu lassen , wünscht iedoch der Bundesrath den-

noch die .Angelegenheit abschliesslich zu erledigen , und er erklärt sich dem-

gemäss bereit , die ganze Entschädigung an die verwundeten Savo^arden zu bezahlen, unter der selbstverständlichen Vorausse^ung, dass hinwiederun.

die k. sxanzosisehe Regierung die Entschädigung an Wirth E haussa t

zu bezahlen übernehme.

Es ist ^war diese .^.lrt der Erledigung eine für die .Schweiz okonomisch ungünstigere , als die von der k. französischen Regierung selbst vorgeschlagene. Wenn der Bundesrath sie dessen ungeachtet vorzieht , so ge-

sehieht es desshalb, weil dieselbe dem dieser Verständigung zu Grunde

liegenden Gedanken , dass nur die zufälligen schwereren Folgen d..s an sieh geringeren Fehlers der schweiz. Bediensteten die .... eh weiz zu dem gr^ereu Opfer bestimmen, einen logisch klaren und unzweideutigen Ausdruk gibt, wobei der Bundesrath die weitere Frage , ans welcher Seite in That und Wahrheit die grössere Verschuldung liege, dem Urtheil der^ öffentlichen Meinung überlassen will.

Der Bundesrath glaubt zufolge dieses Anerbietens die Angelegenheit als erledigt betrachten ^u dürsen , und er beehrt sich desshalb , Jhnen , Herr Minister, zuhanden des Herrn von Thouvenel die Summe von Fr. 4350 zu übersenden.

Wir beauftragen Sie, Herr Minister, diese Rote Sr. E^eellenz Herrn von Thouvenel vorzulesen und ihm eine Abschrift davon zu hinterlassen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneuerte Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 24. Februar 1862.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der B u n . d e s p r ä s i d e n t :

Stampai.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^ie^.

3.^9

Protokoll der

gemischten .kommission zur Untersuchung der .Borgäuge in

Ville-la-^r^d.

Jm J.^re l862, den 27., 28., 29., 30. und 3t. Jannar, sind wir

1) Alexis Marie Biaget, Staatsrath zu Reuenburg und Mitglied des schweizerischen Nationalraths ; 2) Charles D ^ p l a n - V e i l l o n , eidgenossischex Untersuchungsrichter und Friedensrichter in Lausanne , 3) Achille Jean Marie Gras T r e i l h a r d , Ritter des kaiserlichen Or-

dens der Ehrenlegion und Mitglied des kaiserlichen Gerichtshoses

pon Baris .

4) Bernard Edmond B o i s s a r d , Ritter des kaiserlichen .Ordens der

Ehrenlegion und Mitglied des kaiserliehen Gerichtshoses von Dijon;

von den Regierungen der Schweiz und Frankreich ernannte Kommissäre, in Bern zusammen gekommen, und zwar in einem der Säle des Bnndesrathhauses, um gemeinschaftlich die Untersuchung zu prüfen, welche wir in Gens, in Brestnges und in Ville-l^G^nd vom 28. Rovember an bis zum 1l. Dezember abhin vorgenommen hatten, und um aus den festgestellten Thatsachen die Folgerungen zu ziehen.

Rach stattgefundener Brüfuug sind die vier Kommissäre einmüthig zur Ueberzeugnng gelangt, dass die verschiedenen Allegationen, naeh welchen man den in Ville..la-C..^nd und Bresinges in der Raeht pom 18^1.). August vorigen Jahres vorgefallenen Begebenheiten einen politischen Eharakter

geben wollte, als vollständig unrichtig durch alle Untersuchnngsakten sieh

herausstellen, und dass sie somit sallen gelassen werden müssen.

Hieraus ^u den Thatsachen übergehend, welche in den gedachten Gemeinden sieh ^ugetrageu , haben die sch^weizerischen Kommissäre dargethan, es ergebe sich für sie folgendes aus der Untersuchung : dass in der Raeht vom 18. aus den 1.). August, und ..^.ch der Verhaftung . der L o n g e t , die aus Sehweizergebiet gelegene Wirthschaft

Ehaufsat .durch zahlreiches sranzosis.l^s Volk mittelst ...^teiuwerseus über-

sallen worden sei ;

400 dass dieser Angriff l ^ oder 2 Stunden, mehr oder weniger unausgefezt und heftig auf verschiedenen Seiten des Hauses gedauert hat, dass beim Erscheinen der berittenen schweizerischen Gendarmen die zusammenrottete Volksmasse nicht aus einander gieng, und dass int Gegentheil jene vor den Steinen, die auf sie geworfen wurden und einen der Gendarmen, so wie dessen Bserd verwundeten, sich zurükziehen mussten .

dass die franzosis.he Gendarmerie und die Ortspolizei während der ganzen Zeit der Unordnung sich nicht geigte, und dass ihrerseits nichts geschah, der Unordnung zu steuern ; dass von der Treppe des Wirthshauses Ehauffat drei Schüsse gethan wurden vom Gränzwächter V nid e p ...t, dem Wachtmeister Guigne und dem Feldwächter Mossu, welche sieh im Hause Ehauffat befanden.

dass diesen Schüssen keine gehörigen Ausforderungen voraus giengen, wie diess von Soldaten in einer Stadt bei Anlass eines Auslaufes ge^ schehen würde; dass aber während des ganzen Abends und wahrend der ^acht die Leute, welche die Wohnung Ehauffat bedrohten nnd angriffen, zum Auseinandergehen ermahnt wurden, und dass auf diese vielen Er^ mah..u..^en (inductions,. hin die Menge sieh hätte zerstreuen sollen ; dass durch diese Schüsse R a v o n n e , B e r r o u ^ und B o e e a r d mehr oder weniger schwer verwundet worden sind ;

dass man zur gehörigen Würdigung dieses Aktes die Abgeschiedenheit des Hauses, die Raeht, den Tumult, die Drohungen, Herausforderungen und heftigen Angriffe, die den Schüssen vorangiengen, in Betracht ziehen muss, so wie besonders auch die Abwesenheit jeglicher franzosischer Bolizei.

Diese verschiedenen Umstände haben den schweizerischen Kommissären der Art geschienen, dass sie den von ^euerwasfeu gemachten Gebrauch wohl rechtfertigen.

Die französischen Kommissäre erwiderten, dass für sie die so eben angeführten Thatsaehen durch die Untersuchung im Allgemeinen erklärt und modifiât werden, und dass sie daraus unmöglich die nämlichen Schlüsse ziehen können, wie ihre Kollegen ; dass sie, ohne aus die in den Untersuehnngsakten enthaltenen Einzelheiten nochmals eintreten zu wollen , in Erinnerung bringen müssen , wie die Aufregung der Menge entstanden sei durch Zweifel an der Regel-

mässigkeit der Verhaftung des Longet, Sohn, dureh das Ungestüm, womit diese begleitet war, durch die.Ungesezliehkeit der Verhastuug des Louget, ..^ater, so wie auch dadurch, dass schweizerische G.mdarmen die erwähnte Volksmenge aus französisches Gebiet hinüber trieben ; dass, nach ihrer Meinung, die verschiedenen abgehörten Zeugen konstatirt haben, es seien die Angriffe aus das Haus Ehausfat bis zur Aukunst der berittenen Gendar^nen nicht von Bedeutung (peu ^aves) gewesen ;

401 dass , wenn in jenem Augeublike die Steine in grosserer Menge geschleudert wurden , man den Grund dazu darin finden muss , dass die Gendarmen das französische Gebiet betreten hatten, dass im Augenblike, wo Vuidepot, Guigue und Mossu geschossen hatten, sie sich, wie diess ans ihren eigenen Erklärungen hexvorgeht, nicht in Gefahr befanden, und dass sie gleichwohl eine Sonnnation unterließen ; dass, wenn sie (die Kommissar...) am meisten die Abwesenheit jeglicher franzosischer Boiizeigewalt bedauern in dem Augeublike, wo die in der Untersuchung konstanten Vorfalle sich ereigneten, sie gleiehmol erwähnen müssen, dass die sran^osische Gendarmerie und die schweizerischen Agenten einen Theil des Tages beisammen ^.gebracht und über .^ie ihnen obliegende beidseitige ^ränzbewaehnng konferirten, gerade diese Agenten, wiewohl im Hause Ehaufsat eingeschlossen , darin doch nicht blokirt waren ; dass Viele dorthin kamen und wahrend der .....acht wieder fortgingen, dass .^nnemasse nicht entfernter von Ville.^Graiid ist als .Inssv, und dass nichts leichter gewesen wäre, als den Gendarmerie-Waehtmeister in Anaeinasse von dem Vorfall zu benachrichtigen und seine Hülse anzusprechen ; dass die Umstände im Allgemeinen, unter welchen die Schüsse gethan wurden. der Tumult, die vorgängigen Drohungen und .Provokationen, ga..z sieher ein enge verbundenes Zusammenwirken von Thatsaehen bedingten, dass mau aber nicht weiter gehen und darin keine Rechtfertigung von dem so schweren Akte des Gebrauchs ^ der Feuerwaffen erbliken darf, zumal legerer nieht durch die legitime .^elbstvertheidigung bedingt war, und ohne vorangegangene Aufforderung stattfand.

Sie siud daher der Ansicht, dass das Recht der Verwundeten aus eine Entschädigung nicht bestritten werden tonn...

Da die schweizerischen Kommissäre den vorstehenden Explikationen nicht beipflichten konnen, so haben sie erklärt, auf ihrer Anschauungsweise bestehen zu müssen.

^ Eventuell und für den Fall , dass anerkannt würde , es sollen sür verursachten Schaden Entschädigungen geleistet werden , haben die viex Kommissäre übereinstimmend erklärt, dass diese Entschädigungen naeh dem Massstabe der Billigkeit festgesetzt werden sollen, wie solgt : A n Ravonne .

.

.

. 4l)l)0 Franken.

, , Berroux^ .

.

.

.

300 ., ,, Boyard .

.

.

.

50 ,, Jmmer nur eventuell und sür den
Fall, dass das Entschädigung^prin^ip angenou.u.en werden sollte, sind die vier Kommissäre der Ansicht, es wäre Ehauffat, der durch die Abwesenheit franzosischer ^olizei an seinem Eigenthum und in seinem Gesehäste Schaden gelitten , mit einer Summe von 400 Franken angemessen entschädigt.

Auf dieses hin haben die Kommissäre untersucht. auf welche Weise allfällig diese Entschädiguugen ausgerichtet werden konnten.

402 Die franzosischen Kommissäre erklärten dann, dass, da beiden Seiten Verschuldungen von verschiedener Ratur und Wichtigkeit zur Last fallen, es ihnen logisch und gerecht erschiene, wenn jede Regierung den durch ihre Agenten verursachten Schaden bezahlen würde.

Hieraus erwiderten die schweizerischen Kommissäre : sie konnen diese

Ansicht nicht theilen, weil die in der Racht vom 18. ans den 1..). August

stattgehabten Vorgänge, vom Bezug der nach ihrer Ansicht rechtmässigen Gebühr an bis zum Gebrauch der Feuerwaffen, ein unzertrennbares Ganzes bilden ; weil die verschiedenen vorgekommenen Handlungen offenbar ans einander folgten und sich wechselseitig entwikelten. und desshalb durchaus nicht vereinzelt gewürdigt werden konnen, wie Thatsachen, die unter sich in keinem Zusammenhange stehen , weil serner nicht ausser Acht gelassen werden dürfe, dass die Gebietsverlezung, so wie der Angriff durch die sranzofifche Bevölkerung geschehen sei, woraus alle die bedenklichen Auftritte entstanden, die während jener Racht stattgefunden hatten.

Sie halten daher dafür, das Brinzip einer billigen Transaktion bestände darin, dass alle zu leistenden Entschädigungen zusammengenommen und von beiden Ländern zu gleichen Theilen bezahlt würden.

Die französischen Kommissäre erklärten dann, sie konnen eine solche

Gleichstellung nicht zugeben, weil dadurch eine blosse Vernachlässigung mit dem Schiessen unter den vorerwähnten Umständen aus die gleiche Linie

gestellt würde.

Sie beharren dessnahen ans den Erklärungen, die ^ sie in Beziehung auf den Anfang der Unordnung und ihre Folgen bereits abgegeben haben.

Die schweizerischen Kommissäre glaubten , von ihrer Anficht nicht abgehen zu sollen.

Hieraus haben die vier Kommissäre, in Ermanglung des Stosses zu einer längern Konferenz, und unter Bezugnahme aus das gemeinschaftlich entworfene R^chtsgutachten, so wie aus die ihreu respektiven Regierungen übermachten Berichte, das gegenwärtige Protokoll geschlossen. Dasselbe wurde doppelt ausgefertigt nnd unterzeichnet zu Bern, den ein und dreissigsten Jannar ein tausend acht hundert ^vei und sechzig.

(Gez.) ^et.

,,

^uplau-^eillon.

(Gez.) Gras Tl.eilhard.

,,

^d. Boif^rd.

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Noten betreffend die Angelegenheit von Ville-la-Grand. (Vom 18. und 24. Februar 1862.)

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03.03.1862

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