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Schweizerisches Bundesblatt

XIV. Jahrgang. lll.

Nr. 58.

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17. Dezember 1862.

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des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über den Stand des Anleihens an die Eisenbahngesellschaft

de.... Jura in-

dustriel.

(Vom 5. Dezember 1862.)

Tit. l Unterm 22/24. Juli d.J. erliessen Sie ein Bostulat des Inhalts: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, über das Anleihen an ,.die Eisenbahngesellschaft des Jura industriel der Vundesversamm,,lung in der gegenwärtigen Zession oder später emen Speziai,,berieht zu erstatten.

Der Bundesrath gibt sieh die Ehre , Jhnen über diese Angelegenheit folgenden Bericht zu erstatten : Die allgemeine Regel für die Verwendung eidgenössis..her Fonds

bildet das B...ndesgesez vom 23. Dezember 1851.

Jm Art. 2, Absaz 1, werden erwähnt Anleihen mit direktem biegenschaftsunterpfand , oder dann solche mit faustpfändlicher Hinterlage von grundversicherten Titeln.

Jm nämlichen Artikel, Alinea 2, ist des Falles gedacht, wo die Gelegenheit zur Anschaffung von Titeln obiger Art mangelt, und es wird Siehe eidg.Gesezsammlung, Band VII, Seite 316, Ziffer 7.

,,

Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. 1....

6.

60

586 dann gestattet, Anleihen zu plaeiren entweder gegen andere sichere Hinterlagen oder bei schweizerischem B.^ke.. , deren Statuten und Einrichtungen vollständige Garantien darbieten, auf kurze Fristen und gegen übliche Zinsen.

.

^ ^ . ....^ ^ist .tn. diesem Bund^gese....... der Eisenbahnen allerdings nicht gedacht, dag^n.aber .auch nicht solcher ausserordentlicher Verumständuugen, wo die .Gelegenheit fehlt , Bundesgelder in der einen oder andern vom Geseze vorgesehenen Weise ertragbar ^u verwenden.

D..^ erste Anleihen der Eisenbahnen hat seinen Entstehungsgrund in den ausserordentlichen Ereignissen des Winters von l 856--. l 857. Mau erinnere sich an das im Monat Dezember 1856 in S t u t t g a r t ab^eschlossene Zwolsmillionen-Anleihen , das in sechs Raten vom .5. Jaunar bis 31. Marz t 857 eingezahlt sein sollte, unter Einräumung ^war der Besngniss au die Ueberuehmer , ohne Rüksi..ht aus obige Termine aneh vorzeitige Zahlungen zu leisten.

Der Beschluss der h. Bundesversammlung vom 15. Januar 1857 diente. ^nr definitiven Bese.li^.....g aller .^riea^besürchtnngen , nachdem diese schon durch vorhergegangene .^eichen wesentlich geschwächt worden waren.

Am 15. Januar l 857 wurde die erste A..leihe..srate eingezahlt und außerdem noch eine bedeutende Summe zum Voraus. Der Betrag der verbindlichen Ratazahlung belies fich aus ...

Fr. 1,727,500. ^

effektiv wurden ^n^zahlt

also über die Rata hinaus

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,, 3,l44,77l. 73

. F r . 1,417,271. 73

Diese Aut^ipatious^ahlnngeu, welche iu der Folge sortgese^t wurden, waren natürlich von einem ^in.^Es^.ompte zu Dunsten der Einzahler begleitet, theils ^u 4^.^, theile ^u 5^^, je naehdem sie sür Rechnung des einen oder andern Anleil.^ens gemacht worden waren , und dessen Betrag sieh schliesslich anf^.r. 18,076. 03 belies und sich dann dulden Znsa^ unvorhergesehener Spesen i^u Betrage von Fr. 7,^8.). 85 zu einer ausserordentlichen Mehrausgabe vou Fr. 25,7ii5. 88 im Ganzen steigerte.

Hatte nun ferner die Regoziru..g des Auleihens selbst au Kurs^ifserenken , kommissionen und Provisionen einen Ausfall von Fr. 635,000 verursacht, und kam ..och da^u, dass der Zin.^lauf vom Anleihen mit dem 15. anfieng, so lag es iu der Vflicht ^er Behorde, die eingehenden Gelder n.bglichst schnell ertragbar und sicher anzulegen.

Anlagen mit direkter Grnndpsandversh.herun.^ oder mit Faustpfandlicher Hint^rla^^. grundversieherter ^chuldtitel waren aus dreierlei Gründen geradezu unmöglich. ^ürs Erste waren solche dauernde Anlagen schon darum nicht iu^irt , weil ^ie Gelder der halbjährlichen Zins- und Ratazahlungen halber beweglich gehalten werden mussten; dieses uni so mehr, als fürs ^^oeite eine Verfügung der Bundesversammlung aus sammethaste Heim^ah^ung ^es einen oder andern .^inleihens im Bereiche der Mo^liehkeit lag, wie diese Vern.nthnng in der ^o.g. si...^ aneh in der

^7 That verwirklieht hat, und endlich fürs .Dritte.. weil es an der ..^e..

legenheit für derartige Blaeement... durchan.^ gefehlt .haben würde, .der langen ^eitdäuer, ^ dere^ es hiefür bedurft hatte, und .^er dam^f noth..

wendig .verknüpften Z.nseinbnsse gar. nicht zu. Bedenken.

Nachdem es unter bereitwilligem Entgegenkommen der Herren .^Anl...ih^sü^ernehmer dem Finanzdepa.rtement gelungen war,^ eine Million vom 4..^prozentigen Anleihen unter günstigen Bedingungen zur.ükzukanfen,

so verblieb schließlich ein Rettoprodukt von Fr. 10,365,000, für wel.ches,

wenn ^immer moglich , bis 3l. März. die Verwendung^gesucht werden musste.

^ ^ . . .^s stund nun zwar mit vieler Wahrscheinlichkeit in Aussicht, dass ein Th...il der Gelder bei schweizerischen Banken ans kürzere Fristen künd.bar werde angelegt .werben können, während. aber noch viel mel^r Wahrs.cheinlichkeit dasur vorhanden war, dass dieses nur zum weit geringeren Theile mögiid. sein werde. Als vollends sicher war aber vorauszusehen, dass .Banken weder eine provision, noch Deinen höhern ^insfuss als 4 ^ bezahlen würden.

Unter solchen Umständen musste ein Anerbieten des ^irektoriun^ der schweizerischen ^^.tralbahn in Basel ^u ^ sofortiger Uebernahme von vier Millionen, zu. 5 .^ verzinslich, nebst einer Kommission von .Fr. 40,000 als hoehst willkonnnen erscheinen, nnd der Bundesrath konnte keinen .^lnstand nehmen, das ^Anleihen zn b...willig^u. l^s wurde koutrahirt auf den 3i.Jauuar 1.^57 mit ratenweisen Rü^ahlungsterminen bis Ende 1^0.

.^ln ,, sichern Hinterlagen^ konnte ^ie^ebitorschast zwar nur einen v..rl.^lt..iss.uässig kleinen Theil prastiren. Dagegen .hatten die von der Gesellschaft geleisteten Ausweise über Aktienkapital, Betrag liberirter Aktien und ausgegebener Obligationen die Sicherheit der Anlage ausser Zweifel

ges.^t, und zudem ist schließlich das Direktorium bezüglich der un^ulang-

lichen Hinterlagen n.^ittelst personlicher Garantie von Seite seiner Mitglie^.r, deren Zahlungsfähigkeit i.n ^oiida..it^tsverbande ^äls hiulanglieh betra^ht.^t werden durste, in die Luke gestanden.

..^s wurden dann von. ^0. Hornung hinweg bis zum 22. April, wo die eidgenössische ^taatskassaverwaltung ihre Endre..hnung über das Anleihen stellte, auf kürzere Fristen zu. 4 ^ bei schweizerischen Banken Fr. 4,^00,000 verwendet, so das.. also aus diesen Tag bei einem Gesammtkassabestand von eirea Fr. 3,7l)0,000 voni Anleihen selbst noch mehr als Fr. l ,.^00,0.^0 uuertragbar in der Kasse zurükblieben.

Jndem wir noch ben.erken, dass das Anleihen der Zentralbahn schon 185.) vollständig zurükbezahl^ worden ist, gehen wir nunmehr der Reihenfolge nach auf die späterhin noeh abgeschlossenen Eisenbahnanleihen über, nämlich :

Ih.non ^.^isse per 2^^ Millionen,

branco Unisse .Inra industriel

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2 1

.,,.

,,

588 und es ist bezüglich dieser drei .Anleihen gleieh vor Allem zu konstatiren.

dass au..h sie, gleich dem ersten, mit den ausserordentliehen Ereignissen vom Winter 1856.--1857 in innigem Zusammenhange standen.

Wie im ^rühiahr l857 das Geld gesu.ht, der ^nsfnss hoch war, so war im Frühjahr l 858 gerade umgekehrt das Geld im Ueberslusse vorhanden und der Zinsfuss herabgedrükt.

Mit Schreiben vom 12. Hornnng 1858 hatte die Staatskassaverwaltung dem ^inanzdepartement zur ^enntniss gebracht, dass von Seite der Zentralbahn und der verschiedenen Banken aus Ende April ^r. ^,200,000 gekündigt seien, wahrend zwei andere Banken schon Fr. 110,000 wirklich ^urükbezahlt hatten, und dass sür diese rüksliessenden Gelder eine nuzbare Wiederverwendung nicht bekannt sei.

Auf danernde Anlagen mit grundpsändlieher Versicherung musste man aus den früher schon angegebenen gründen vorweg verwehten . die Banken aber, statt Gelder zu übernehmen, zahlten im Gegenteil zurük ^obwohl mittelst ^iusreduktiou aus 3 ^, später ein kleiner Theil konnte stehen gelassen werden).

Unter solchen Umständen musste es auch jezt wieder als willkommen erscheinen, dass noch im Monat Hornnng der Vorstand der Vereinigten Schwebebahnen in St. Gallen sich um Uebernahme von 2.^ Millionen à 5.^ meldete, und der Bundesrath nahm abermals keinen Anstand,

das Anleihen zu bewilligen, nachdem die Gesellschaft über gezeichnete

Aktien, Betrag der liberirte..^ Aktien u..d ausgegebeneu Obligationen. sieh befriedigend ausgewiesen hatte.

Das Anleihen wurde definitiv abgeschlossen ans 1 . März mit ratenweiser Rük^ahlung bis znm 1. Oktober 185..., welche auch ans diesen

Zeitpunkt richtig erfolgte.

Anfangs März 1858 wurde ein ferneres Auleiheusbegehreu gestellt

durch den Admiuistrationsrath der Eiseubahngesellsehast ^r.^o Puisse in

Reuenburg für zwei Millionen .. 5 .^. , u..d da si^.h diese Gesellschast bezüglich Aktienkapital , Betrag der liberirten ..^tie.. und ausgegebenen Obligationen gleichfalls befriedigend ausgewiesen hatte, so wur.^e auch dieses Anleihen bewilligt, zwar unter der weitern Bedingung der solidari-

s^hen Mitverpsliehtung von fünf Mitgliedern der Bahngesellschast, die sich

zum Voraus dazu erboten hatten uud deren Zahlungsfähigkeit im ^olidaritätsverbande zweifellos war.

Au^h wurde hier bezüglich der Erricht...ng des ^.bligationsinstrumentes mit H.nblik ans die mannigfachen ^artil^.laritäteu der Reuenburger^ivilgesezg.^b...ng ganz besondere Vorsicht empfohlen, woraus zurükzukonnnen wir weiter unten Gelegenheit habeu werden.

Das Anleihen wurde am 1. Mai al.geschloss...n mit ratenweisen Rükzahlungen bis zum 3t. Dezember 18.^0, und auf diesen Termin auch vollständig remboursât.

589 Anfangs April 1858 endlich meldete sich auch der Vorstand der Eisenbahngesellschaft durch den .lur... industriel sür ein Anleihen von einer Million.

Diese Gesellschaft wies aus: ein statutengemäßes Aktienkapital von sieben Millionen , von denen bereits 5,970,000 eingezahlt waren.

Ans ein erstes Anleihen von drei Millionen, worauf bereits zwei Milliom.n eingezahlt waren, und die dritte Zahlung im Lause des Jahres stattfinden sollte. wurden sür drei Millionen Obligationen ausgegeben.

Auf die Bahn waren acht Millionen verwendet, ungefähr die Snmme der bisherigen Einzahlungen aus Aktien und Obligationen.

Auch wies das durchschnittliche Betxiebsergebniss von sechs Monaten aus der Bahnsektion La Ehau^e-Fonds-Loele eine Bruttoeinnahme von Fr. 22,000 per Jahr und per Kilometer aus, was aus eine verhältmss-

massig günstige Rentabilität der ganzen Linie schlössen liess.

Die Gesammtkosten für die Erstellung der Bahn waren jezt auf l 3-14 Millionen veranschlagt, während anfänglich nur ans 8 - ^ 9 Millioneu. Die Gesellsehast war auch auf dem Bunkte, mit Herr... Stockma.^r ein zweites Anleihen abzuschließen um Fr. l ,777,406, aus dessen Ertrag dann die eidgeuossische Million remboursirt werden sollte (siehe den gedrukten Bericht des Verwaltnngsrathes an die Generalversammlung

der Aktionäre vom 29. Mai 1858, p^. ll, Rr. 2, Alinea 3, 2. Saz:

^Cei. emprunt (de l^ Confédération^ consenti s.^ns commission .^t por^tant intéri au cmq .^r ce^t l^n, n^ qu'un c.^r.ictere provisoire, ^et il ser^ remboursée avec le prodnu du second emprunt que nous Bavons f^it .^ ^tut^.^r^).

An alle diese vorangehenden günstigen Momente reihte sieh dann noch das Anerbieten der Gesellschast auf personliche Hastbarkeitsverpflichtn^g von ........eit... zehn ^Mitgliedern ihres Verwaltungsrathes.

Hier ist in. Vorbeigehen noch ^u bemerken., dass für die^ wirkliche

Vollend.^.g der Bahn der Umstand beruhigend in die Waagschale siel, dass das ganze Aktienkapital im Kanton .^euenburg selbst plaeirt war.

Der Bundesrath bewilligte das ^Auleihen uuterm 5. April 1858 u.^r ^er erschwerenden Bedingung , dass von der statutengemäßen Anzahl

von 32 Vexwaltungsräthen wenigstens die Halste, statt nur 10 Mit-

glie.^er, sich verpflichten müssen, und danu noch unter dem ausdrüklichen Vorbehalte, dass das eidgeuosfische Anleihen gefezlich die Briorität vor allen nachfolgenden Anleihen bestzen müsste, und dass zur Wahrung dieser Briorit^itsrechte die notl^igeu Kautelen angewendet würden.

Das ^iuan^epart..ment ordnete die Vollziehung an, indem es dabei .^ie pünktlichste Beobachtung ^der hievor eru^ähnten Vorsehristen ein^ schärfte, u.it de^n gleichzeitigen Austrage, dass bezüglich der Zahlnngsf^ihigkeit der sich als Burgen dargebenden Bersbulichkeiten genaue Erknndi^uugen eingebogen werden sollten.

590 Es erfolgte hierauf vor Allem die Ranchastmachung der Bürge...

^ie statutengemässen 32 Mitglieder des Verwaltungsrati.es vertheilten sich, wie folgt : auf den Staatsrath von Rench.^tel ,, d i e Bourgeoisie ,^ ,.

,, ,, Mnmzipalität Ehanx^d.^Fon^s ,,

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Loele

., ,, übrigen Aktionäre .

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8 .

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4 .

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4 .

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4

.12 ^32

Als Bürgen gaben si.l.. nun dar: vom Staat in den Administrationsrath gewählte Mitglieder .

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darunter zwei Herren Staatsräthe .

von den Seitens der Munizipalität in ^hau^.-de-Fonds in den ..^erwaltnngsrath gewählten Mitgliedern .

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vvn den von ^.eite der Munizipalität in Loele in den Verwaltung^ rath gewählten Mitgliedern .

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von den Seitens der übrigen Aktionäre in den Verwaltnngsrath gewählten Mitgliedern .

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5

1 2 9

^l7 Also e i n. Mitglied mehr als die als .mindeste Anzahl geforderte Halste.

^ie bezüglich der Zahlungsfähigkeit dieser Bersonen eingeholten Erknndignngen lauteten für einige^ derselben ausgezeichnet, für andere befriedigend , und nur für einige wenige mittelmässig oder schwach, im Ganzen aber ^ und dann namentlich vom Gesichtspunkte der Solidarität aus b..urtheilt, als über jeden ^weisel erhaben.

Jn dem hienach errichteten Burgs..hasts^Jnftrumente verpflichteten sich die Bürgen sowol solidarisch mit der Gesellschaft als unter sieh selbst, unter Verziehtteistnng auf die Reehtswohlthat sowol der Theilung als der ..^orausklage.

..^em eidgenössischen Anleihen gieng bis dahin allein das erste S t o c k m a . ^ e r s e h e Anleihen von 3 Millionen vor, und es musste also Vorsorge getroffen werden , dass spätere. Anleihen den. eidgenössischen an^ Rang und Recht uicht voraugeheu, wol auch nicht einmal gleichstehen sollten.

Zu jener Zeit no^h konnten ^pe^ialunterpfandsre.hte gemäss Art.

1715 des Code Ne.^.h.^elois nur aus ......iegensehaften errichtet werden , welche dem Verkehre ni.ht entzogen waren , so ^ass also ans de^n Bahnl^orper eine solche Spezialh^pothek ni.^t hatte erworben werden konnen. ^er .^tockma.^rsehe Titel konnte daher nichts Anderes sein und war nichts Anderes , als eine notarialische Obligation ^cte .^ut^euliq.1^ mit der generellen Unterpfandsl.lausel. ^iese Art von Titel nehmen nach Art. 75 des Gesezes über Fallimente vom 16. Mai 1842 Rang nach denjenigen

591 Titeln, welchen gefezlich generelle und dann spezielle Vorrechte eingeräumt sind, also unmittelbar nach den Forderungstiteln mit speziellen Unterpsandsreel.ten.

Die Eidgenossenschaft konnte mithin ^keinen andern Titel ausser einer.

notarialiseh gefertigten Obligation mit allgemeinen Unterpsandsrechten erwerben. ^..emäss Art. ll0 des ..gesezes über Fallimente vom 23. Dezember 1859 werden nun solche Rotariats-Obligationen eine nach der andern in der Reihenfolge de^ Datums ihrer Errichtung in natura aus das Massavermogen kollozirt , welches nach vorgängiger Ausbezahlung der privilegirte.i Forderungen übrig geblieben ist. Dieses ist nämlich so zu verstehen . Die Vermogensobjekte werden amtlich in definitiver Weife gefchäzt, und so viel S..häznngswerth vorhanden ist, so viel wird an For^.

derungsbeträgen darauf angewiesen (Titel frühern Datums haben demnach den noch immer wichtigen Vorzug, dass sie die nähere Anwartschaft haben, ans die Schäzung überhaupt noch angewiesen zu werden). Jst aber die Schäznng voll, so fallen alle andern Forderungen ausser Be.^.

tracht.

Diese Rangordnung übt dagegen auf die Verkeilung des aus den ..^ermogensobjekten wirklich realisirten Werthes keinen wesentlichen

Einfluss. DerVorzng besteht lediglich darin, dass z. B., wenn Fr. 6000

Schäzungswerth vorhanden ist und dann 3 Forderungstitel von je Fr.

2000, diese Titel, der eine nach den. andern, ...nd also der dritte zulegt, voll ausbezahlt werden, was demnach nur bei Verkausstermingebungen von einiger, immerhin untergeordneter Bedeutung sein kann. So verhält es sieh nämlich in dem Falle, wenn aus deu Vermogensobjekten mittelst Veräußerung auch wirtlich die ^ehäzungssumme erlost wird.

Angenommen dagegen, die Realisirung hätte nur ein Brodukt von Fr. 5,000 ergeben, so haben sich sämmtliche .^ Titelinhaber in diese ^umme pro rata zu theilen und mithin jeder derselben ohne fernere

Berechtigung des srühern oder .spätern Datums den Aussall verhältniss-

massig zu tragen.

Auf der einen Seite konnte mithin keine spätere Rotariatsobligation errietet werden, .velche dem eidg. Anleihen im ^allimentsfalle ^die Anweisung in natura unmittelbar . nach dem Stockma^erschen Anleihen hätte streitig machen konnen, während aus der andern .Seite es nicht hätte verhindert werden konnen, dass nicht noch spätere Titel errichtet würden, die möglicherweise auch noch in die Schäzung fielen, und mit denen wir dann, falls die Schäzuugssumme nicht erlost worden wäre, nns gleichfalls in den Verlust hätten theilen müssen. Gegen eine solche Eventualität konnte keine Verhütuugsmassregel getrofsen werden.

Es konnte diess jedoch allerdings in einer andern Richtung geschehen, insofern nämlich Titel von einem und demselben Datnm, gleichviel, ob des Morgens oder erst des Abends errichtet, sich in der Rangordnung durchaus gleichstehen.

592

Sind z. B. die Vermogensobjekte auf Fr. 5000 gefchäzt nnd .^wei frühere Titel verschiedenen Datums vorhanden, ein jeder im Betrag von Fr. 2000, fo würden diese beiden je voll in die Schwung angewiesen.

waren aber noch weitere zwei Titel vorhanden von einem und demselben Datum, jeder à Fr. l 000, so würde jeder dieser Titel um Fr. 500 in die noch um Fr. 1000 offene Schwung angewiesen.

Die Gesellschaft hat sich daher verpflichten müssen, an demselben Tage, wo der Titel für die eidgenossis.he Million errichtet wurde, keinen solgenden Titel errichten zu lassen.

Die ^esezgebnugen bleiben nun aber nicht stabil , und es haben namentlich die .^erkehrsverhalt..isse der Reu^eit mannigfachen gesezgeberischen Akten gerufen.

So hatte man auch. bereits .Beispiele vor sich , wonach Eisenbal.mkorper mittelst ausnahmsweise^. geseziiehe... Bestimmung a.s spezieller Unterpfaudsrechte befähigt erklärt wurden , und wo dann natürlich die zuerst eingetragene Hypothek alle frühern notarialischen Forderu..^itel an Rang und Recht überflügelte.

Durch das Eintreten einer solchen Eventualität durfte man sich nun allerdings nicht überraschen lassen, nnd es mnsste aus diesem Grunde die Gesellschaft die ^erbindlichkeit übernehmen, überhaupt so lange keine speziellen Unterpsandsrechte an der Bahn zu bestellen, als nicht die eidgenosfische Million bezahlt sein .vür^.... Diese Bestimmung sicherte der eidg. Verwaltung das Recht, sich jeder derartige.. Jnseription wirksam zu widerten, resp. solche inner der geglichen Frist ...ou 6 Wochen behufs Streichung anzufechten.

Diese .Vorsorge hat sich in der Folge gerechtfertigt, insofern n.imlieh ein spateres Grossrathsdekret vom l 6. Hornung 1.^60 fortan auch. Eisenbahnen sür spezielle H.^pothekarrechte empfänglich erklärte.

Mit Rüksieht auf die Artikel 368-386, 1715 und 17.l8 des Code Neuchatelois konnte nicht angenommen werden, dass das Betriebsmaterial wie eine Aeeession d...s Bahukorpers al.^ mit diesem identisch ^u betrachten sei, und es konnte demnach auch ein Vorrecht darauf nur mittelst ^austpsandsvertrages daran erworben werden.

Es lag a.^er eben sowol in^

Bereiche der Möglichkeit, dassdas Betriebs^naterial spater gesezlich zu einer

Aeeession des Bahukorpers erhoben würde und dann kein fa..stpf...ndliehes Recht daran mehr moglieh wäre. Man nahm somit aneh in dieser ^ichtung eine vorbeugende Bestimmung auf, die sich indessen in der ^oige ais unnü^ erwies. Der Grosse Rath erklärte nämlich su... 16. Hornnng

1860 das Betriebsmaterial in der That als eine Aee..ssio.. der Bahn,

was man sieh. da noch keine erworbenen ^auftpfandsreehte ex^istirten, voll-

ständig gesallen lassen mnsste.

Ro^ war endlich der Fall gedenkbar, dass die Gesellsehast ein dem Datum nach späteres Anleihen absehliessen würde, wiewol mit früherm

Rükz..hlangsternun als der sur^s eidgenössische Anleihen sestgesezte, so dass

593 dieselbe möglicherweise mittelst solcher früherer Rükzahlung dem Zwang unterlag, ihre finanziellen Kräste zum Rachtheile unseres erworbenen RükZahlungstermines schwächen zn müssen. Es wurde demgemäß auch der Gesellschaft mittelst titnlarischer Verpflichtung das Verbot auserlegt , für irgend ein späteres Anleihen einen frühern Rük^ahlungstermin ^ngestehen.

Was im Ferner.. die mündliche ^usage betrisst, wonach die eidgenösfische Million aus dem Ertrage des zweiten Stockmai.erschen Anleihens rembonrsirt werden soll, so konnte dieselbe im Schuldtitel nicht wol doknmeutirt werden, schon ans dem einfachen .^rnnde, weil das Sehiksal der bezüglich dieses Anleihens waltenden Unterhandlungen noch in der Schwebe war.

Sie ist übrigens osfentlich dokumeulirt in dem schon erwähnten gedrukten Rapporte des Administrationsrathes an die Generalversammlung der Aktionäre vom 29. Mai 1858.

Diese im Ramen des Verwalt^.gsrathes gemachte Zusage mnsste ohne Anderes den Mitgliedern dieses leztern bekannt sein , und da die Mehrzahl derselben, darunter 2 Mitglieder des Staatsrathes, die Bürgsehast selbst unterzeichnet hatten, so lag es doch gewiss ^.nächst an diesen sämmtlichen verhasteten Mitgliedern selbst, sür deren Einhaltung geflissentlich besorgt zu sein, zumal ihnen selbst hiesür an.h die nächste gelegenheit geboten war.

Der Titel war errichtet worden ans 1. Mai 1858 mit einheitlichem, festem Rü^ahlungstermine aus 31. Dezember .l 860.

Gegen Ende des Jahres hatte si.h die Thatsache ^ur unabweisbaren Gewissheit gestaltet, dass die vorerst aus 8-^.) Millionen berechneten Erstellungskosten der Bahn diese Summe weit übersteigen müssten, und es wurden dieselben nun neuerdings, wie sehon früher im Vorübergehen bemerkt, zwar durch einen Techniker von erprobtem Rufe detaillirt, nnd wie man damals meinte, definitiv ans runde 14 Millionen ermittelt.

Jn ^olge dessen leisteten die beiden Munizipalitäten in La Ehan.^de-^onds und .Loele mittelst Anleihensanfnahme einen ausserordentlichen Beitrag von ^r. 2,550,000, und nngesäh^ um die nautiche ^eit kam

endlich auch das .^tokma^ersche Anleihen von ^r. 1,777,406 zum Ab-

schlusse, und man vern.einte an der Hand dieser neuen Hilfsmittel das Unternehmen nunu.ehr bis zur vollständigen Betriebsfähigst fordern zu konnen.

Mittlerweile war, beiläufig gesagt, der mit 1. Mai 1859 fällig gewordene Jahre.^ins von der eidg. Million mit Fr. 50,l)00 richtig be^ahlt worden.

Die fernere Thatsache, wonach sich nach^ und nach im Verlasse des Jahres und dann unterm 15. September 1859 definitiv herausgestellt hatte, dass die oben erwähnten Hülssmittel unzureichend seien un.^ zur gänzlichen Erstellung der Bahn und Bezahlung der bereits vorhandenen

594 kontraktmäßigen Verpflichtungen noch weitere drei Millionen erforderlich seien, war dazumal noch nicht zur Oessentlichkeit gelangt. Es geschah diess vielmehr erst zu Ansang des Jahres 1.^60, nachdem Hr. I)r. Stockma.^er seine zum grossern ...^eil vo^. der Gesellschast in Umlaus gesezen Adepte im Gesammtbetrage von Fr. 8 l 0,357. 03, welche Ende 1.^5.) und Anfangs t.^0 sällig geworden waren, mit Protest abgewiesen hatte.

Jn Folge Vergleichs gab Herr Dr. Stockmai.er der Gesellschaft andere Valoren als Deknng, wogten dann die lettere an seiner Statt die Einlösnng der Adepte übernahm, deren Juhaber sodann aus die Gesellsehast zurükgrisfen, ohne dass diese jedoch im Stande gewesen ware, den au sie gerichteten Anforderungen zu genügen , so dass der Fall des drohenden Konkurses vorhanden war.

Auf nächste Veranlassung des Trägers der Hauptobligation vom ersten Stockma.^ersehen .Anleihen von 3 Millionen wnrde an. 6. Februar ^l860 in La Ehau^e-Fonds eine Konferenz ^wischen Abgeordneten der Munizipalitäten von Loele und La Ehau^-de.^onds, dem Direktorium und den Hauptkreditoren der Gesellschaft eroffnet, um einerseits den wahren Stand der Dinge zu koustatiren und andererseits die Mittel zu berathen, wie unter mogliehster Wahrung der sämmtlichen Jnteressen dem Fallimente und mit diesem zngleieh dem gänzlichen Zerfall des Unternehmens vorge^ bengt werden konnte.

Diese .^onferen^ war auch von Seite des schweizerischen Finanzdepartenants zum Anhoren und Berichterstatter. I^esehikt worden.

Von s^mmtlichen Anwesenden konnte .Niemand darüber im ^weisel sein, .^ass nicht vor Allem der Ausl..r..ch des ^..llimentes verhindert werden u.üsse, indem das leztere gleichbedeutend war mit dem gänzlichen Ausgeben des Unternehmens und dem Vreisg^ben aller daran ge^.üpsten uud^ dariu verfangenen Juterefsen. Dasür waren aber ^ie ^e^ahlung aller rechtstriebsbereiten Forderungen und die Vollendung der Bah^ bis zur volleu Betriebsfähigkeit unerlässliehe Bedingung^., uno für^ die Erfüllung der ledern musate G...l.^ herbeigeschafft werden. ^lnf den Kredit der Gesellsehast war ^do^ keines erhaltlieh, und man mnsste sosort einsehen , dass eine reelle Garantie gegeben werden müsse, was am ^wekmässigst.m mittelst Bestelluug von speziellen Unterpsaudsre.hten zu bewerkstelligen war, insofern nur die Möglichkeit, solches zn thnn ,
^ureh einen Al^t der Gese^gebung eingeräumt würde.

Am l0. Hornung l860 kam sodann, den nachträglichen ^Beitritt sämn.tlicher Jnteressent.^n vorbehalten, unter den Anwesenden eine Konvention zu Stande, gemäss welcher der Gesellschaft die Aufnahme eines ueueu Auleih^.s von 1^.^ Millionen bewilligt wurde. Dann sollte der Ausbau ...er Bahn einer durch beide Munizipalität^. Loele und La Ehau^ de-^onds berufenen neuen Gesellsehast übertragen und dieser ini Weitern dann auch der pachtweise Betrieb der Bahn übergeben werden. Diese

595 ...Gesellschaft so.llte sich unter dem Titel: ^Comp.^me d'e^plo^on^ safort konst.t..iren und derselben für Ersu.lung der ihr gestellten An^be

ein von den beiden Munizipalitäten hiesür eigens gezeichnetes Aktienkapital

von 3 Millionen (das neu auszunehmende Anleihen von 1 .,^ Millionen)

hierin nicht inbegrisfen) zur Verfügung gestellt werden.

^as neu anzunehmende Anleihen sollte spezielle Unterpsandsrechte aus den Eisenbahnkorper und dessen Rezessionen erhalten. ein ^Gleiches sollte dann^ges.hehe^ bezüglich des ersten Stockma^ersehen Anleihens von 3 Millionen, sowie des .^..leihens. der Eidgenossenschaft von ei n er Milliou, welcher .^...terpsaudsrechte. im zweiten und dritten Range vorbehalten wnrden. dagegen müssten sich die Träger der beiden erstern Obligationsanleihe.. da..... herbeilassen^ von ihrem mit dem Vsandrechte verbundenen eventuellen Er^propriationsre..hte vor Ablauf der nächsten 5 Jahre, also bis zum 10. Hornung 1865, keinen gebrauch zu machen und bezüglich etwaiger im. Rükstand gebliebener Zinsen steh einsaß den Zuschlag zum Kapital gefallen zu lassen.

^ann. sollte schließlich, um die Ausführung der Konvention überhaupt m.oglieh zu machen, der Trosse Rath um Eriass gese^licher Bestim.

mungen augegangen werden, gemäss welcher fortan auch aus Eisenbahnen spezielle Unterpsandsrechte bestellt werden konnten.

^..iesem Begehren willfahrte der Grosse Rath mittelst Dekretes vom 16. Hornuug 1860, durch welches dann uoch im ^ernern das Betriebsmaterial von jezt an als eine Aeeession des Bahnkorpers erklärt wurde und als welehe e^ somit diesem le.^rn in die h.^pothei^arisehe .^aftung zu .solgen hatte.

.^ehon am ^1l. Hornnng war die Konvention, mit Ausnahme der Eidgenossenschaft, von sämmttichen anwesenden Interessenten unterzeichnet worden; sie konnte aber srüher nicht in Vollzug gesezt werden, als bis sän.mtliche Unterschristen vorhanden waren.

^er Bundesrath musste das Zustandekommen. der Konvention an und für si..h als ein günstiges Ereigniss betrachten, und er hatte auch, da solchermaßen die Gesellsehast ausrecht blieb und da das ^lnleihenskapital uoeh nieht rükzahlbar und kein Zinsrülstaud vorhanden war, von sieh ans keinen Grund gehabt, mit seiner Beitrittserklärung, immerhin unter Festhaltung des ^Zahlungstermine...., zurükzuhalten.

Dagegen mnsste aber die Konvention rütsiehtlich des eidg. Anleihens au^ von. Gesichtspunkte einer Rovatiou aus ins .^luge gesasst werden .

und da wurde es einleuchtend, dass die Herbeiziehung und Mitwirkung der mit der Ges..lls..hast solidarisch verhasteteu Bürgen eine Bedingung war, ohne deren Erfüllung der Beitritt der Eidgenossenschaft schlechterdings ineht erfolgen konnte.

^as ....^ehiksal
der Gesellschaft und de.^ ganzen Unternehmens lag in diesem Zeitpunkte in ^er Hand der 17 Bürgen (aus welches hoehst wichtige Moment wir spater znrükkommen werden).

596 Es hielt der Gesellschaft aber sehr schwer, die Bürgen in ihrer ^esammtheit zum Beitritte zu bewegen , indem diese vielmehr der .Ansicht waren , es wäre dermalen weit eher Sache der beiden Munizipalitäten, an ihrer Statt in die Garantie für die ei..^. Million einzutreten.

Sie liessen sich indessen schliesslich gleichwol noch herbei. Jhre unterschriftliehe Erklärung kam zwischen dem 3. und 13. März zu Stande, und die Ablieferung erfolgte dann unterm 22. gl. Monats.

Jn ihrer Erklärung beschränkten sie aber je.,t ihre Haftungsverbind-

liehkeit express aus den Zeitpnnkt bis zum 31. Dezember 1860, so dass

die Bürgschaft von da an eine für sich terminât.. wurde, während ste bis dahin für sich unterminirt nur einer Forderung mit Rük^ahluugsfrist gego.ten hatte, ein Unistand, der jedenfalls vorzumerken war.

Nachdem nun in der angegebenen Weise einem hierseitigen B^schlusse von. 27. Hornung. ,,es seien alle Massregeln znr Wahrm.g der eidg.

..Juteressen mit Bezugnahme hauptsächlich auf die fortdauernde Hastbar^ ,,i.eit der Bürgen zu tressen,^ ein Genüge geschehen war und der Bundesrath sich von der Wahrhaftigkeit der diesfalls Betroffenen Anordnungen überzeugt hatte, so wurde unterm 29. Mär.. l 860 den. Finanzdepartemente die .Vollmacht ertheilt, der Konvention beizutreten.

Die dieser .^erumständungen halber eingetretene ..^er^ogeruug hatte den Raehtheil herbeigeführt, dass die mittlerweile wegen .Ausnahme eines Brioritätsauleihens eingeleiteten Unterhandlungen ins Stoken gerathen waren. Sie ^iengen dagegen von jezt an un.. so rascher voran und endigten am 19. April mit der Uebernahme des Anleihen... von l .,^ Millionen durch den alten Bankverein in Basel und gleichzeitigen Bestellung einer Spezialh...potl,ek im ersten Forder..ugsra..ge zu Gunsten diesem Anleihens, worauf denn auch am 22. desselben Monats die H^pothetbestellung im zweiten ^orderm.gsrange sur das erste ..^tockma.^ersche Anleihen von drei

Millionen erfolgte.

Für die Einsehreibung der eidg. Million im Hvpotheken^Brotok^ll

mit ^ord...rnugsrecht.m im dritten Range war zwar .^.ermin schon anf den 26. angesagt worden ; sie konnte dagegen ..^gen eingetretenen Differenzen

bezüglich der Redaktion des Attes selbst erst am 4. Mai stattfinden.

....ach V e r fl ussder sür allfällige Angriffe gegen die vollzogenen H.^po^ thekbeftellungen offenen sechswochentlicher Frist wurden die 1 .^ Millionen flüssig, aus d^.ren Erträgniss sodann ...neh, beiläufig gesagt, der von der eidg. Million auf 1. Mai l86l) fällig gewordene Jahre.^ins sub l^. Juni einbezahlt worden war.

privaten uud Bananiers hatten mittlerweile der Société d'e^.^loi^ tation, damit diese iu ihrem Wirken nicht ausgehalten werde , mit Vorsehüssen unter die Arme gegriffen. Wegen Bes.hassuug neuer finanzieller Hilfsmittel war der Kredit des Unternehmens vorerst wieder gehoben worden und hatten namentlich die verschiedenen Unternehmer srischerdings

597 Vertrauen geschopft.

Die Com.^me d'exploitation machte auch hievon

bezüglich des Weiterbaues der Bah.. bis zur vollständigen Betriebsfähig-

keit umfassenden Gebrauch , also dass die Jnanguration bereits unterm

14. Juli l 860 halte stattfinden konnen.

Den einen Theil der ihr gestellten Ausgabe hatte ..ue Betriebsgesellschast ersüllt und die Linie in ihrem ganzen Zusammenhange dem Betriebe eröffnet.

. Anders dagegen verhielt es sich bezüglich des andern Theiles der

übernommenen Ausgabe, nämlich der Erfüllung der eingegangenen Zahlnngsverbindlichkeit.m. Hier trat gerade dasjenige nnd noch ein Mehreres ein, was der ^taatsrath des Kantons Renenbnrg in seinen. Rapporte an den Grossen Rath vom 26. Januar vorausgesagt hatte, nämlich (zusammen-

gefasst):

.,Das Schiksal der Betriebsgesellschast ist einzig und allein aus das ^erwartete dereinstige Betriebsergebniss gebaut, und es fragt sieh somit, ,,ob durch die nene Wendung der Dinge das Falliment, statt, wie man ,,jezt meint, gänzlich vermieden zu werden, nicht etwa vielmehr nur ver^ ,,tagt sei. Erwägt man nämlich, dass die jährliche Zinsvergütung der

^Gesellschaft sich beläuft auf . . . . . . . . Fr. 663,450 ,,der Betrieb allein aber kostet . . . . . . . ,, 603,258 ,,was also die Summe von . . . . . . . . Fr. 1,226,738 ,,ansmacht, und dass somit, wenn diesen Verbindlichkeiten auch wirklieh ,,nachgekommen werden soll, ein jährlicher Bruttoertrag von Fr. 32,282 ,,per .Kilometer erzielt werden muss (gegen anfänglich zu nur Fr. 22,000 ^berechneten), ein Dnr.hschnittsergeb..iss, das bis dahin kaum selbst die ,,dureh die .Verhältnisse am meisten begünstigten übrigen ^chwei^erbahnen ,,erreicht haben, so ist einleuchtend, dass auch die geringste Täuschung befüglich des gehofften Betriebs..rg..bnisses ne^.e Verlegenheiten erzeugen ,,u.uss , und zwar wird es dannzumal der .^triebsgesellsch..ft gerade so ,,ergehen, wie es sonst der eigentlichen .^o.^te Nen...l^e.o^e hätte er,,gehen müssen. Bricht aber über die Betriebsgesellschaft das Falliment ,,ans , so ist dann we^en Hin^utre^ns der neuen Sehnld die Lage der ,,Jnteress.^uten noch schlimmer als zuvor. ^ W^.r das Resultat des frühern Betriebes der noch unvollendeten .Linie ein l^o.^l ungenügendes gewesen, so blieb dasselbe aber auch während der nächsten Veriode bei nunmehr dnrehgängiger Linie in nicht geringerm Grade hinter ...en gehegten Erwartungen ^urük. Von RettoVro.^ukt keine Rede, dagegen fortschreitende ^chuldenanhäusung.

Die Gesellschaft hatte bisher ihre E^iften^ mittelst Auszehrung des neuen Anleihens und dann mittelst Ausgabe von wechselmässigen Schuldverpflichtnngen aus Tern.in gefristet.

Als aber die Verfallzeit vom 3l. Oktober herankam, muss.^n die zur ^ahlung vorgewiesenen Billets totaler Zahinngsunsähigkeit halber protestirt werden. Jn .^assa befand sich nichts ausser einer .Anzahl Stockma^rs^.er Zwanzigfranken-.Loose im

^

.^..samn.tb^trage von zirka ^Fr. 320,000, eiu vollstandig wertloses .Bapier, das Deinen Kredit längst überlebt hatte.

Diefe Thatsachen ^ela..^en ...l..sa..gs Rovember zur Oesseutlichkeit.

^ur .^enntniss des Bundesrathes gelangten fie zunächst durch eiu Lehrerben der Bürgen vam l^. Rovember ^60. Diese meldeten u.imlich, die ^etriebsgesellschaft w.^.. ungeachtet des ihneu, den Bürgen, gemach^ ten Versprechens absolut nicht im Stande sein , die eidg. Million auf Ende Jahres heimzuzahlen. ^lnbei erinnerten sich die Bürgen ihrer solidar.schen Haftbarkeit m.t de^u Hanptsehnldner und stellt^. diesssalls das Besuch , man mo^ht^.. sich vorerst nur dir.^t an der leztern selbst (der ^oc^le Nen.^atel.^.^ halten, die geleistete .Garantie somit nur s^bfidiarisch in Anspruch nehmen.

Es war nun aber keine Veranlassung vorhanden , dermalen überhaupt aui die Frage einzutreten, denn elne Ue^ertragu^.g der Hauptschuld ^uf die ^etriebsge^.llschaft hatte nie stattgesunden und somit war auch die ^..^t.... N .. n . . i i.^ te l o is e stet... allein Schuldnerin geblieben. Die von ........e.t...

der Betrieb.^^sellschast gegenüber den Bürgen übernommene ^uoralische Verpflichtung . die äußersten Versuche ^ur Abtragung der Schuld ^u maehen, hatte überall ^keinen re.^tsverbindlichen Charakter, gieng aber voll^ ends die Eidgenossenschaft, d.e hieven keine ^ot.z genommen hatte, ga^

nichts an.

Die Betriebsgesellschaft ihrerseits verlangte mit Sehreiben vom ^.).

November 1.^.), unter Einweisung ans die ^achlag^,^für die Rükzahlun^ des .Kapitals Terminsveriangerung bis Ende 1862, und sie w..rde in diesen ^e^ehren von den Bürgen unterstüzt.

Wenn man st^h nun erinnert, d.^ in ^^r Konvention von.. Hornung

1860 die übrigen H^pothekargläubiger sich des V.:trei^.ungsreehtes gegen die Gesells^hast bis ^uu. Jahre 1.^ begebe^ hatten, so lag es einzig noeh in der .Gewalt der eidg. Verwaltung, von aussenher das Falliu^ent ^u provo^ir.^n. Die Vetrieb^^esellsehast war zwar, wie s eh ...n bemerkt, nicht selbst .^^uldnerin. un^ das von ihr gestellte Termmsv^xlängerung.^efneh inusste natürlich als ^aniens der eigentlichen Gesellschaft und iu.. Verständniss mit dieser gestellt betrachtet werden . denn es lag aus der Hand, da^ die eine so wenig als ^ie andere würde bezahlen tonnen.

Der Bundesrath mochte indessen ans verschiedenen Gründen der Gesellschaft de^. ersten .....^toss zu ihre ni ^alle nicht vers..zen.

Mau war hievou abgehalten sür's Erste durch die Rüksicht auf mogli.hste Erhaltung des .^redit.s sehwei..,erischer Eisenbahn -Unternehmungen iu^ Ju^ und ^luslande ; dann stund fü.^s ^weite inimer noch die Jntervention ^...s ^taate^ Renenburg selbst zu hoffen, für'^ Dritte konnte die .^age der Dinge durch weitere Terniingestattung aueh im ungünstigste^ ^alle kaum viel sehli^umer ^o..rden , namentlich u.^.il mau vou jeher be^ ^üglich der Sicherheit der Zulage das meiste Gewicht ans ^ie vorhandene

5.)9 Bürgschaftsgarantie ges^t hatte. Die Fortdauer dieser le^rn^ war vor^ länfi^ durch das diessails gestellt^ Anerbieten gesichert , und sie wurde es bald darauf definitiv, insofern die Bürgen im Weitern zu dessen Erhärt....g einen notarialischen Akt unterzeichneten.

Auf dieses h^n erhielt die Comp^uie N^ch^o^e unterm 3. Dezember 1860 einen weitern Termin, zwar nicht, wie verlangt, bis Ende 1862, sondern nur bis Ende 1861, unter dem Vorbehalte, dass, falls der auf l. Mai 186l verfallende Zins nicht rechtzeitig bezahlt werden sollte, da..nznmal sofort mit den. ^ins das Kapital gleich gefordert würde.

Am 24. Dezember sodann legte die ^o^élé d'e^io^t^ ihre Bilanz freiwillig selbst nieder, was indessen ans die der Com.^me Ne.^ ch^elol^ bewilligte Terminverlängerung keinen Eiufluss üben kannte. Die leztere stund noch immer ausrecht und konnte es, wenn auch unwahrscheinlicher, so doch immer moglieherwei.se serner uod.. bleiben. .

Gleu.hwol wurde nicht unterlassen , die Forderung der Eidgenosse.^

schast auch am Geldstags-Vrotokoll der Betriebsgesellschast in.. Ei.werständniss der Bürgen nnd unter d^ren. Mitwirkung einzugeben.

richtliche ^ersahren nahm seinen normalen Verlaus.

Das

ge^

^.....s Tribunal in La El.au^e-Fonds hatte auf den 22. Hornung 1861 eine ^reditorenversammluag ausgeschrieben und hn Weitern ein Syndikat au.^ 2 Personen ausgestellt , welches vorläufig bis zn obigeu.

Termin den Bahnbetrieb für Reehnung der Masse sort^use^u hatte.

Dieses Syndikat gab jedo^ s.^on i^u Monat Januar die Erklärung ab, dass ein fortgesezter Betrieb unter den waltenden Un^ständen, vom finanziellen Standpunkte aus ^- leere Kassen und für lausende Einnahmen gerade die ungünstigste Jahreszeit - eine Unmöglichkeit sei, und es müsste daher zum .Voraus von ^eite der Gesellschaft, xesp. der Kreditoren oder wer es sei, anderweitig sur die Ueberuahme des Betriebs gesorgt werden, sofern dieser überhaupt nicht eingestellt werden sollte.

So kurze Zeit das neue Verkehrsmittel bestanden hatte, so sehr war es doch schon Jedermann l.lar geworden, dass das Ausgeben desselben die öffentliche Kalamität noch vermehren müsste^ schwer mussle aneh die Rüksieht für die Kreditoren der Gesellschaft ins Gewieht fallen, deren Jnteressen bei einer Betriebseinftellung vollends aufs höchste gefährdet worden wären. Au einen ^elbstbetrieb durch diese Leitern war aber nicht zu denken , indem eine Einigung derselben zu fraglichem Zweke während der gegebenen Frist geradezu unmöglich war, dieses auch gan^ abgesehen von der an Unmöglichkeit gränzenden Schwierigkeit,. die für die Fortseznng nöthigen Fonds von ihnen erhältlich zu machen.

Unter solchen Umständen konnte man die Hoffnung nnr allein auf die oberste Staatsbehörde sezen. und bedenkt man, dass diese ledere das Unternehn.en, wenn auch nicht zuerst gehegt,^ so doch gepflegt und durch die

^00 Staatsbetheiligung von drei Millionen Franken dasselbe nach innen und anssen akkreditirt hatte, so konnte kaum ein ^weisel darüber aufkommen, dass nicht der Staat im eigenen fiskalischen Jnteresse. so wie in demjenigen des öffentlichen Verkehres, und dann aber auch noch als Vertreter der Jnteressen der verschiedenen, namentlich auswärtigen Kreditoren, werde intervenire müssen.

Aus Rüksicht sür die verschiedenartigen, durch die Betriebs.mterbreehung bedrohten Jnteressen, so wie im Hinblik aus das ihm vorbehaltene Recht, erliess der Grosse Rath aus Grundlage eines staatsräthlichen Rapportes unterm 14. Hornung 186l ein Dekret, in welchem die vorlausige Staatsintervention verordnet wurde.

Jn diesem Dekrete versüßte der Grosse Ralh Folgendes: ,,Der ,,Staatsrath sei bevollmächtigt, wosern die Massen-Glanbiger dieses nieht ,,selbst thun wollten, den Betrieb von Staats wegen sort^.sezen. ^n diesem ,,Behufe solle in Verbindung mit dem bestehenden Syndikat ein genaues ,,Jnventar über das sammtliche vorhandene Betriebsmaterial ausgenommen ,,werden. es sollen keine andern als die sür den Betrieb absolut nöthi,,gen Ausgaben gemacht werden , dem Staatsrath sei sür die ersten An,,sorder....gen der Rothwendigkeit ein Kredit von Fr. 15,000 zur Ver,,sügnng gestellt, der Betrieb selbst geschehe auf Gesahr und sür Rechnung ,,der Kreditoren , eintretendenfalls unter Vorbehalt des Rükgrisssreehtes

,,gegen dieselben. und sollten sich diese ledern bis znm 30. April 1861 ,,für den Selbstsortbetrieb nicht geeinigt haben, so sei schliesslich dann-

,,znmal dem Grossen Rathe die Frage wegen allsalliger Verlangerung des ,,Betriebes von Staates wegen neuerdings zu unterbreiten.^ Es fanden hieraus, und ^war ^um ersten Male den 22. Hornung und später, verschiedene Kreditoren -Versammlungen statt. Die bemerl.euswerthesteste von allen war diejenige von.. 11. März, in welcher ^ur Begutachtung verschiedener Vorsehläge eine Kommission von nenn Mitgliedern niedergeht wnrde.

Diese Kommission, zusammenlese^ aus den Repräsentanten und Anwalten der verschiedenen Jnteressenten , gab sieh alle erdenkliche Mühe, einen Ausweg zu finden, wodurch die lezte und verl^ngnissvollste Eventualit^t, das Falliment, hätte vermieden werden konnen. Allein gegen

Ende des Monats April befand sich die Gesellschaft dessen ungeachtet in

der srühern rath- und hülslosen Lage, indess der Zinssall von der eidgenossisehen Million - 1. Mai ^ vor der Thüre war.

Ro^.. am 30. April genannten Jahres stellten die Bürgen ein Gesuch um Terminserstrekung, woraus jedoch nicht eingetreten wur.^e. Jm Gegentheil wurde dann unterm 24. Mai eine Zahlungsaufforderung erlassen, während an demselben Tage der Grosse Rall^ den ^taatsrall,. ^ur weiteru Betriebssortse^ung ermächtigt hatte.

Am 1..^. J..li rei.ht.... .^ie Bürgen dem Rationalrathe ein Gesuch ein, welches unter Hinweisnng auf die bestehenden Verhältnisse aus einsame

^l Befreiung .......n d.^ Bürgschaft dahin und we^ abstellte. ^r Beucht de.^ Bundesrathes über .dieses^ besuch d. d. 26. Juli lautete in ablehnendem Sinne, und dasselbe .wurde nun vorerst der nationalräthlichen Betition....kommission zugewiesen. so dass die Vorläge an die h. Bunde.^rs.tmmlung gelbst auf die nachste Wintersession verschoben werde.. musste.

Run trat aber am 1..). August 1861 endlieh, was langst vorauf sehen war, auch der Fallimentszustand der Compagne Nencli.^lo.is....

selbst ein.

Angesichts dieses Ereignisses und weil die Gesellschaft jezt überhaupt nicht .mehr rechtshandelnsfähig war, verordnete der Grosse Rath neuerdings den Betrieb von Staates wegen bis zum 30. Rovember, während das Tribunal aus den 4. Rovember eine Kreditoren-Versammlung angeordnet hatte, die sich dannzumal über die Betriebssrage ansprechen sollte.

Ohne den Verlaus der Geldtagsverhandlun^en des Rähern zu verfolgen, möge hier die Bemerkung Bla^ finden, dass der Bundesrath auf das Gesnch der Bürgen nach .Anhörung seiner Rechtsvertreter von der direkten Belangung der erstern vorläufig abstrahlte. dagegen wurden die Bürgen sür ein und alle Male im Ganzen wie sür jede einzelne Rechtsperhandlung zur Jntervention herbeigezogen, nebst dem ausdrüklichen Borbehalte. die Betreibung beliebig in jedem Stadium wieder eintreten lassen zu können.

Die Forderungseingabe am^ Geldtagsprotokolle der C.^mp.^m.^ Neuch.^teloi^e wurde demg^.mäss gegen Ende Oktober ^gem^usehaftlieh mit den Bürgen besorgt.

Die Bürgen, die sich begreiflicherweise um das Schiksal ihrer beim Nationalrath eingegebenen Betition interessirten, hatten unr wenig Hosfunug mehr aus einen günstigen Erfolg, nachdem bereits schon der Bundesrath aus ^.weisnng abgetragen hatte.

Sie suchten daher ihren Zwek ans anderem Wege zu erreichen. Sie wendeten sich jezt mit Schreiben voni 6. September 1861 an den Grossen Rath, mit dem Ersuchen, er möchte seine Da^wisehenknnft zu ihren Gunsten in der Weise eintreten lassen, dass entweder der ^taatsrath oder eine hiesür besonders aufzustellende .^ommission beauftragt werde, mit dem Bundesrathe bezüglich ihrer Entlastung als Bürgen und deren Bedingungen in Unterhandlung zn treten. . Das Gesuch wurde zur Vorberathung au die Betitionskonunission gewiesen und von dieser mittelst Rapportes von.. 26. ^eptember^^8. Roveml.er unt.^rstü.^t, dieses ^var nicht, ohne

ziemlieh deutlieh aus eine finanzielle Beteiligung des Fiskus hinzuweisen.

Der Vorschlag der ^titionsko.n.nisfion wurde in der Grossrathssimung vom l.). Roveu.ber nach längern Debatten mit 34 gegen 33 Stimmen angenommen. Das Dekret selbst lautet.. ^Der ^taatsrath ,,soll sich mit der Frage befassen, ob und unter welken Bedingungen

Bundesbla^. ..^ah^. .^...v. Bd. ^t.

61

^02 ,,die Befreiung der Garanten für die eidgenossische Million zu erzielen ,,wäre, und hierüber dem Grossen Rathe Bericht eingeben.^ War das Dekret sur^s Erste schon nur mit Majorität einer einigen Stimme zu Stande gekommen , so wurde dessen Bedeutung vollends so viel als illusorisch durch eine Raehtragsbestimmung, welche dann mit 39 Stimmen gutgeheissen wurde und dahin lautete, dass überhaupt jede finanzielle Betheiligung, welehe der Staat als eine aus dem Dekret selbst abzuleitende Konsequenz übernehme.. wollte, dem Veto unterstellt werden müsse.

Unter absehriftlicher Mittheilung obigen Dekretes richtete der Staatsrath von ^euenburg mit Schreiben vom 6. Dezember l ....61 die Ansrage.

1) ob der Bundesrath überhaupt geneigt fei, anf einschlägliehe Unter^

handlungen einzutreten , 2) welchen Standpunkt er sich hiebei vorzeichne, und 3) welches die Bedingungen sein würden, unter welchen die Liberirung der Bürgen ^u bewerkstelligen wäre.

Die Beantwortung dieser verschiedenen Fragen sollte dann noch in der Weise beschleunigt erfolgen, dass der S.aatsrath seinen daraus zu begründenden Antrag dem Grossen Rathe noch in der untern. 16. Dezember wieder aufzunehmenden Si^nng müsste vorlegen konnen.

Angenommen, der Bundesrath hätte, wie nicht, die Besugniss ^u Unterhandlungen im Sinne der gestellten Anfragen besessen, so ist leicht einzusehen, dass sich derselbe bei der hohen Wichtigkeit des Gegenstandes auf eine solche hoehst summarische Behandlun^sweise, wie sie durch die peremtorisehe Fristbestimmung nothwendig bedingt war, niemals hätte ein.

lassen konnen. Aber auch ^anz abgesehen hieoon, so war es schon die etwas seltsame. .Lage .^er Dinge an und für sieh, welehe ein Eintreten ^ur Zeit geradezu als unthunlich erseheinen liess.

Obwol nämlich dem Bundesrathe nicht unbekannt war dass gerade die Bürgen selbst es waren, welche das fragliche Grossrathsdekret hervorgerufen hatten, so konnte er doch gleiehwol nicht übersehen, dass die Bürgen bereits im Monat Juli ein Gesueh verschiedenen Juhalts beim Nationalrath eingereicht halten, das von. Bundesrath selbst war begutaehtet worden und das sich nun im ^orteseuille der nationalräthlichen ^etitionskomn.ission befand. Jenes erstere Gesueh verlangt geradezu unbedingte Entlastung dahin und weg, während das je^ige spätere Gesuch ein - wenn auch unbestimmt - bedingtes war. Wenn hier überhaupt Vermuthnngen ^lässig waren, so lag wol diejenige zu ailernäehst, dass, i^n ^alle der Nationalrath das Gesuch un. unbedingte Entlastung verw.rseu würde, das mittlerweile gestellte spätere Gesuch als Argument dafür dienen sollte, als seien ^.r Erreichung desselben Zwekes bereits wieder neue Unterhandlungen im Gange.

Der Bundesrath konnte indessen ni..ht wissen , ob es von ^eite der Buu.^sve.^sammlung nnr aneh bei der einsaeh^n Abweisung seiu Verblei-

603 ben haben oder ob nicht möglicherweise noch weiter gefasst würden.

gehende Befehlige

Solcher Eventualität gegenüber konnte sieh aber der Bundesrath nicht .n vielleicht präjudi..irlicher Weise auf einen veränderten Standpunkt hinüberziehen lassen.

Der Bundesrath machte daher unterm 16. Dezember dem Staatsrathe die Mittheilung, dass er sich, so lange das Begehren der Bürgen vom Monat Juli uni unbedingte Entlastung bei der Bundesversammlung anhängig sei, auf ein Gesuch veränderten Jnhaltes nicht einlassen ko..ne, sich vielmehr damit begnügen müss.., dasselbe nebst dem betreffenden Grossrathsdekret einfach dem ersten Gesuche ad .^ta beizulegen.

Es erfolgte hierauf unterm 20. Januar 1862 eine schriftliche Erklärung der Bürgen, mittelst deren sie ihr Gesuch vom Monat Juli ausdrüklich widerriefen und gegen dessen Vorlage an die Bundesversammlung Verwahrung einlegten.

Durch diese ansdrükliche und bestimmte Vernehmlassung der Bürgen war dann allerdings die Unterlage weggenommen, auf welche allein der nachtraglich unterm 16. Februar gleichen Jahres abgegebene Bericht d...r nationalräthlichen ..l^.titionskommission sich hatte beziehen können, .und

damit znglei...h das Hinderniss beseitigt, welches einer nähern Vrüsnng der

von der Regierung vou Reuenburg gestellten Anfragen bezüglich der be.^ dingu..gsweisen Liberiru..g der Bürgen srüi.^er entgegen gestanden hatte.

Der .^taat^rath von Reuenburg, welchem diese eingetretene Aeud..^ ru..g in der Sachlage nicht entgangen war, machte dem Bundesraihe im Monat März den Vorschlag zur Anbahnung von Unterhandlungen zu..isehen beseitigen Abgeordneten. Der Vorschlag wurde angenommen und eine Konferenz in Bern im Monat März angeordnet, bei welcher der Bundesrath dnrch den .^.hef seines ^inan.,departements und der Staatsrath von Reuenburg durch zwei seiuer Mitglieder vertreten war.

Das Resultat dieser Konferenz lasst sieh knrz fassen, und es liess sieh dasselbe leicht voraussahen. Die beiden .^erren Abgeordneten machten den -^ zwar unverbindlichen -- Vorsehlag, der Bundesrath möge gegeu Erlegung einer Aversalsum...e von Fr. 25l),000 und unter Beibehaltung

seinem ^ordernngstitels g^gen die ^isenbalmg..sellsehast die Bürgen ent^

lasten. Das Departement war der Ansicht, es sollte vielmehr der ..^taat Reuenbnrg den Titel übernehmen, wogegen dann ans alle nur mogliehen Erleichterungen bezüglich der Rükzahlungstermine könnte Bedaeht genommen werden.

Der Bundesrath, über die Konferenzverhandlungen in Keuntniss gesezt, konnte ^en von den Reueuburgischen Abgeordneten eingenommenen Standpunkt nicht anerkennen, stellte es aber in das weitere Bemuhen d...s Finanzdepartements, möglicherweise gleiehwol noeh eine annehn.bare Ver^ einbarnng herbeizuführen, unter dem ausdrüklichen Vorbehalte immerhin,

604 dass jede Zumuthung aus Deinen theiiweisen Kapitalverlust von vornhin .msser Verhandlung fallen solle.

Jnd.^.sseu behalte der Staat.^rath von ..^euenbu^ auf der Unmoglich.^ keit, auf Vorsehläge einzutreten, Zweiter giengen. als die von ihm selbst gestellten , zumai auch diese selbst in dem Grade an Aussieht a..s Erfolg verloren, als die Ern^ernngs^ahleu sieh näherten, was sich leicht dadurch erklare.. lässt. dass der demnächst abtretende Grosse Rath die Ver.^ antwortlichkeit bezüglich der. Losung dieser heikeln Frage lieber seinem ..Nachfolger überlassen wollte. So hielt man überhaupt ziemlich allgemein dafür, es sei ^wekmä.ssiger, den Zeitpunkt abzuwarten, wo die neuen Behorden konstituirt s^.in würden.

Die verschiedentliehen Besprechungen mit den hervorragendsten und einflussreiehsten Männern hatten indessen mehr nur da..u gedient, die herrsehende Stimmung und die Verschiedenheit in Anschauung und .^lnffassnng der Sache kennen zu lernen. Die herrschende Stimmung erklärte es als eine moralische Unmöglichkeit, dass l 7 Personen als Bürgen einzig für die Million einstehen sollen. Verschiedenheit der Meinnng herrsehte dann aber darüber: Wer mit den Bürgen in Mitleidenschaft gezogen werden oder ga..^ au ihre Stelle treten solle. Die Einen mochten das Opfer geradezu dahin und weg der Eidgenossenschaft, Andere hinwieder der Bergbevolkernng und den beiden Munizipalitäten Ehau^de-Fonds und .Loele znmuthen , während eine dritte Meinung dahin gieng . es w.ire Grund vorhanden, die Million als Staatsschuld zu erklären.

Man dars in der That anch annehmen, dass der Verwirklichung dieser ledern Ansicht unter andern Verhältnissen kanu. eine erhebliche Schwierigkeit entgegen gestanden wäre. ^ei den damaligen finanziellen Verlegenheiten jedoeh und ^lug.^sieht^ de.^ bereits hoeh geuug gesehraubten ^lu.^^abeubudgets glaubte man steh aus Erfolg keine Rechnung machen zu dürfen , und, wollte aueh der Grosse Rath für sieh überhaupt eintreten, so würde d.^r Vorschlag, der, weil über mehr als Fr. 500,000 verfügend, der Volks^ abstimmung unterliegen müsste, an dieser leztern si.^her scheitern.

Man darf dreist behaupten, dass bei minder ungünstigen finanziellen Verhältnissen bezüglich der Tilgung der eidgenossisehen Forderung weder die Einwohnersehast, insbesondere diejenige der Berge, noch die M.ini^ipalitäteu,
uoch aueh der ^taat selbst zurükgeblieben sein würden.

Dass aber gerade aus den 17 ^ersoueu, welche gleichsam dur ..h Zusall sieh solidarisch mit der Gesellschaft verpachtet hatten, eine besondere Verbindlichkeit ruhen sollte, vermoge deren sie ihr ganzes Vermogen verwirl^t hätten, daran glaubte im gauzen Kauton Reuenburg Niemand.

..^o wie die Aachen nun einmal standen, war mit Theorien jedenfalls Nichts ausgerichtet. es bedurfte praktischer Jdeen.

Zuspruch auf Ausführbarkeit konnte aber nur eine solche Kombination haben , wobei hin und ^ her die Prinzipien geschont blieben, nichts desto weniger ..ber beidseitig Konzessionen gemacht würden.

605 Jn dieser .Richtung ^durste wol die ..^rage vorerst dem Nachdenken anempfohlen werden, ob nicht vielleicht eine Lösung in der Weise herbeigesühnt ^w rden konnte , dass nämlich der Staat Reuenburg pon sich ans den .Vorschlag m^ehe. di.e Million während 20 Jahren à .5 ^. oder wahrend 25 Jahren a 4 .^. verzinsen zn wollen , wogegen dann ..i.b.er treditori^herseits .auf das Capital ^u verzierten wäre, also dass der .^anto.. grunds^l.i.ch keine Verbindlichst aus da^ Kapital einmenge, die d.em Volksser...ti..ium ^u unterbreiten wäre, .d^ Eidgenossenschaft hinwieder konnte ^war im Brinzip aus keinen ..^apitalvexzicht eintreten., würde sieh aber herbeilassen, die jährlich.en Zinszahlungen a con^.. des .^..pital.^ zu vereinnahmen.

Es ist klar, dass dies..... Vorschlag auf nichts Anderes hinausläuft, als aus unverzinsliche, terminweise Rükzahlnngen, während aber die o.bige Form znr uothigen Umgehung dex entgegenstehenden Prinzipien gewählt werden müsste.

Bei solchem Jdeenaustauseh musste ^ .vor der Hand sein B.ewenden haben und Weiteres der nächsten ^ukunft vorbehalte.. bleiben. Jn Folge der mittlerweile vo.^.mommenen Jntegralerneuerungswahlen waren nämlich die obersten .^taatsbehorden .rekonftituirt ^.worden, und es war, ohne dass solches ^der nähern Begründung bedü^, durchaus nicht daran ^u denken, den neuen Staätsrath schon gleich .in^ .den ersten Monaten mit soleher Frag^ z^ behelligen.

Anlässlich der Brüsung des Geschäftsberichtes für das Jahr 1861 stellte dann die ständexäthl.ehe .^om^nission , inde^n sie unter ^luderm aus den Umstand aufmerksam machte, dass der ausstehende Jahres^ins von der eidgenossisehen Million von Fr. 50,000 nicht in den Verm^ogen^etat pro 31. ^e^ember l 8^ l aufgenommen worden sei, das im Ei.^gange zitirte, von der Bundesversammlung mit modifi^irt^r Fristbestin..mung angenommene Vostulat, .velehes die gegenwärtige Berichterstatt...ng veranlasst hat.

Was nnn vorerst die Auslassung im Vermogensetat anbetrifft, so muss hierseits bemerkt werden, .dass diess keineswegs in der Absicht gesehah, den betreffenden Rukftand ftillsehw.eigend nachzulassen, sondern es gesehal^ lediglid. aus dem Gruude, ^eil ma.u finden musste, dass .der wirtli^ Eingang dieses Zinses mit Rüksicht auf die gegenwärtige ....^achlage hochst zweiselhaft sei, und dass es d^sshalb rathsam erscheine, diese
Fordern..^ einstweilen uieht als einen ^irl.liehen Bestandtheil des eidg.enossischen Staatsvern.ogens zu betrachten. ..^on einem absichtlichen fallenlassen des Zh.s^s kann uu.. so weniger die Rede sein, als derselbe im Geldstag angegeben und unter die rükständia^en Zinse zwar ausgenvmmen, aber die Summe selbst nicht en linone de compie gesezt worden ist.

Diess hat ^ur ^olge, dass ^äter, wenn dao.rts wirklich ein Verlust eintreten ^ollt..., alsdann keine Abschreibung von. ^taatsvermogen vorgenommen werden muss. Br.^.di^irli..hes liegt in diesem Verfahren durchaus

606 nichts, und im Privatleben würde man unter ähnlichen ..^erhaitn.ssen vollkommen gleich handeln.

Weil nun die ständeräthliche .kommission in den ihrem Vostulat vorangestellten Motiven hypothetisch die Art und Weise des formellen Verfahrens bezüglich der Er^ielung eines theilweisen Nachlasses wegen ,,mangeluder Einbringlichkeit.^ berührt hat, und solche entweder in einem Vorgehen des Bundesrathes, oder in einem Vorgehen der Bürgen erblikt, so moge m .in es nicht unpassend finden , wenn hier auf. diese Fra..

gen -- als namentlich daraus, wem die Jnitiative eigentlich Ankomme, des Räheru eingetreten wird, und hi.ebei erseheint dann die blosse Alternative: ,,ob Bundesrath, ob Bürgen^ als zn beengt, insofern .damit die Schranken für die in Sachen handelnsbemüssigten Bersonen geschlossen werden wollten.

Jn der Stellung des Bundesrathes, als Repräsentant der .Kreditorschaft, hatte es nicht liegen konnen. von sich ans zu Gunsten der Gesellschaft und der Bürgen als Debitoren und Eodebitoreu bei der Bundesversammlung zu interveniren, und es scheint auch eine solche Auffassung der ständeräthlichen .kommission fremd gewesen zu sein, indem diese selbst sich also ausd.ükl : ,,so ist es Sach.. des Bundesrathes, beziehungsweise

der Bürgen^. Mit dieser ^.lusdruksweise konnte wol nichts Anderes

gesagt sein, als dass die Bürgen beim Bundesrath ein Rachlassgesuch hätten einleben und dieser das lettere an die Bundesversammlung gelaugen lassen müssen.

Ein derartiges Gesuch der Bürgen lag nun aber nicht vor; denn das erstere Gesuch, das die Borgen direkt an den Nationalrath gerichtet hatten, verlangte einfach die unbedingte Entlastung von der Bürgschaft, und das in Ersezung dieses erstern ei..gegebene spätere Gesuch, zu dessen Präger der ^taat Reuenburg sich herbeigelassen hatte, war aus ^o.^aus der Bürgen gegen eine von Staates wegen ^u bezahlende Aversalsumme gerichtet. Jn beiden Fällen war aber das grundsäzli.he Eintreten auf

Rük^ahlungsbedingungen, resp. Erleichterungen oder Raehlass bezüglich des

^lnleihenskapitals von einer Million vermieden worden.

Dureh die eingetretene Jntegralerneuerung der obersten ^andesbehorde hat auch, namentlich in der zulegt ermähnten Richtung, die Sachlage insofern eine veränderte Gestalt angenommen, als man bis jezt nicht weiss, welche .^altuug der dermalige Grosse Rath in der Angelegenheit beobachten und ob derselbe wieder da würde anknüpfen wollen, wo sein Vorgänger die Sache hatte stehen lassen. Die Situation hat sich dadurch wieder sehr vereinfacht : ,,Die Forderung der Million sammt Zinfen nnt^r M.tw.r-

,,kung der Bürgen am Geldtagsprotokoll der Gesellschaft einge-

.,geben unter dem erpressen Rechtsvorbehalte zn Gunsten .^er ,,.^reditorschast, diese Bürgen und Mitschuldner gegen Abtretung ,, Einseitiger Forderungsrechte beliebig und jederzeit direkt um .,,das Gan^e belangen ^u konnen.^

607 Die Gründe, warnm das Ledere nicht schon geschehen ist, find zum Theil schon früher angeführt worden ; der Belangung der 17 Bürgen hätten nämlich eben so viele Fallimente auf dem Fusse folgen müssen.

Dass ein solches Vorgehen einer moralischen Unmöglichkeit gleichkommen würde, mochte ^war längst Jedermann gefühlt haben; hiebe: war aber der wesentliche Unterschied in der Anschauungsweise der, dass man aus der einen Seite sieh auf dem Standpunkt bewegte, als befinde sich die eidgenössische ^erwaltnug einfach in der Lage eines .Kreditoren, der einen schlechten Titel erworben habe und sich, wie jeder Andere, den Ehaneen eines ihn treffenden Verlustes fügen müsse; unmöglich sei es aber, dass die Eidgenossenschaft sich auf kosten des vollständigen .^uins von 17 Familien würde indemnisiren, d. h. die 17 Bürgen gleichsam zum Märt^rerlhum berufen wollen ; wogegen hinwieder aus anderer Seite die Ansicht vorwaltete, es stünden der weitaus grössere Theil der Bergbeoölkernng, die beiden Munizipalitäten La Ehau^de-Fonds und Loele, wie auch der Staat selbst in einem viel zu engen Verhältnisse mit der durch il^re greisbaren 17 Repräsentanten eingegangenen Hastbarkeitsverpflichtung, als das.. man es von dieser Seite auf extreme Massregeln gegenüber den Bürgen dürfte ankommen lassen, in welchem Falte dann aber die ledern vielmehr als die Opser ihrer moralisch zur Mitleidenschaft verpflichteten genossen zu betrachten sein würden.

Was die erstere Ansicht anbetrifft, welche die eidgenössische Verwaltung einfach in das Gebiet eines Privatmannes verweist, der bei Verwendung seiner Kapitalien nicht die gehörige Sorgfalt gebraucht habe, so steht dem die bestellte Versonalbürgschaft gegenüber, welche dazumal in Folge aller Erhebungen als eine durchaus .vährhaste war angepriesen worden. Einen Vrivatmann aber, und diesen. gleich eine juristische Verson, ....er ^ von einem durch zweiseitigen Vertrag er.vorbenen Rechte Gebrauch macht, kann aus Diesem Grunde allein ein Vorwurf nicht tressen, dieses auch nieht vom rein moralischen Standpunkte ans betrachtet.

Wenn daher nichts desto weniger das natürliche, jedem Menschen innwohnende Rechtsgesühl st.h bei dem Gedanken empört, dass die 17 Bürgen mit ihren Familien aus die Gasse gestellt norden konnten, so mag der Grund hievou wol nur allein in den der zweiten Ansicht unterlegten
engern Beziehungen Dritter - zwar in einem äusserliehen Rechtsverbande nicht verfangenen - Versonen zu dem Haftbarkeitsverhältniss der 17 Bür^ gen ^u finden sein ; und hierin gerade liegt auch der Schwerpunkt sür die Beantwortung der Frage : ,, W e m pflichtgemäß wegen Liberirung der ..Bürgen die Jnitiative gebühret W e r an ihrer Stelle oder mit ihnen

zugleich als haftbar sür die Hauptschuld sich der Eidgenossenschaft ent.. gegen zu stellen habe^

Es würde entweder die Regirnng einer ganzen Reihe von Thatsachen oder dann die vollständige Misskennung deren wahrer Bedeutung dazu gehören, um sich der Täuschung hingeben zu können, als ob den l7 Bürgen

60^ in Wahrheit diejenige isolate Stellung znk.omme,. in welcher man sie meist zu erbl^en gewohnt war, und als ob danu alle Humanität^ rüksiehte^ sich auf d.e ^a^iche.^ 17 ^er^ne.n oder Familien konze.ntxix.....

..n.^ssten.

Hierüber kann man abe^ nicht anders zu einer festen, klaren Uebe..^ z.^ung gelangen, als indem man aus den originären Standpunkt der ganzen Frage ^rück^eht, dem allm^ligen Verlause ^olgt, und dann aber dabei. ..^ woraus ein ^anz blonderes Augenmerk ^u richten ist, -..

die Beteiligung de... handelnden Verben in ihrem wahren Lichte er^.

Deinen lä^..

Be^ox nun der Bundesrath in diesen Theil seiner .Berichterstattung des Mähern eintritt, findet er sich veranlagt, über den gegenwärtigen Stand der Liquidation einige Mittheilungen zu machen.

Die in Sachen gepflogenen Verhandlungen lassen sich gns sollende funkte resü^iren:

1) Abstimmm.^sm.^us ;

2) Betrieb der Bahn, und 3) Verschmelzung der beiden Massen.

l. Abstilllmnn^mo^lls.

^a die Bestimmungen des neuenbnrgisehen Fallitengesezes , welche die ^läubigerberathungen beschlagen , versehiedne Auslegungen zulassen, so gaben sich daorts verschiedene Meinungen kund, und die Sache wurde daher dem Appellationshose überwiesen, welche Behorde u. ^t. sollenden maßgebenden Entscheid sasste :

,,Um einem .Beschluss Rechtsgültigkeit zu verleihen , muss ^ugleieh ^Mehrheit der Stimmen und Mehrheit des Betrags vorhanden sein, ,,d. h. eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden oder durch ^Bevollmächtigte vertretenen Gläubiger und über die Hälfte des Betrags ,,der durch die stimmenden Gläubiger eingeschriebenen ..Summen.

,,Soltte jedoch diese doppelte Mehrheit nicht eintreten , so würde ,,der zwis^en der Mehrheit der Stimmen und der Mehrzahl der Summen ,,entstandene Konflikt zn einer neuen Abstimmung der Gläubiger führen, ,,welche zu diesem Zwe.^e, ^-^ aber aueh nnr in einem solchen Falle -, ,,in sieben Kategorien sieh theilen werden, nämlich : ,,1. Kategorie: Die Gläubiger des ^lnleihens von Fr. 1,500,000.

,,2.

,,

,,3.

,,

.,4.

,,

,,

,,

,,

,,

.,

Der Bevollmächtigte des eidgenossi...

schen Dar.eihens.

Di^ ..^länb^er de.^ Anle.ihens von

,,

3,000,000.

,,

1,^35,000.

60^ ,,5. ^..te^...^ : Die Munizipalität ^ ..^hau^-de.^ ,,6.

,,

,,7.

,.

Fonds.

Die M.mizlp^itat von Loele, und endlich

alle andern eingeschriebenen Gtäu^ bi^er.

,.Die Träger von Titetn, welche verschiedenen ^..te^orien angehor^n, ,,stimmen in jeder dieser ^atea^orien.

,,J.^ dieser sieben ^.a.tegor.ien wird einen Beschl.uss mit Mehrheit ,,der Stimme^ fassen..

,,J.^e .^a^.gorie zählt für eine Stimme, und die Mehrheit dieser ,, sieben ..^timn^e^ entscheidet definitiv über d.^n entstanden^ Konflikt. ^

^ Betrieb ^er. .^g^.

bekanntlich hatt... die Regierung von Reuenbur^ schon v^ox Ans...r.^ des Fallimente^ den Betrieb der Bahn aus Gefahr und R^.ehuung der Massagl.^ubiger übernommen. Unterm 4. Winterm^nat 1.^61 wurden lezte^ von der Regierung aufgefordert, den B.etrieb selbst .^u übe.^.ehmen, und. zwar im Weigerungssalte bei Verlust der .^on^fion.

Dessen ungeachtet dauerte der Staatsbetrieb noch bi.^ zum 31 Jänner 18^1 sort, und da die^ während dieser Zelt statt^esundenen Unterhandlung gen der Gläubiger behufs einstweiliger Verpachtung der Bahn zu keinem.

Resultate führten , so übernahmen dann sämmtliche ^..ubige... vom 1. Hornung an den Betrieb der Bahn , unte^ de^ Bedingung jedoch, dass ihre Hastbarkeit nicht über den. Betrag der Aktiven der Fallimentmasse ausgedehnt werden k^nne.

Zur Leitung des Betriebs wurde ein Verwaltungsrath von sieben Mitgliedern ernannt, gemäss den vom Appellationshos ausgestellten sieben Gläubigerkategorien. Der Bevollmächtigte der Bürgen wurde mit der Vertretung der hierseitigen Juteressen beaustragt.

Ill. .^erschmel^ng der l.e^en .^oltkll^luafien.

Wie bereits hievor angedeutet wurde ,^ hatte die Comp^.^nie Nenchatelo^se ihre Rechte und Verbindlichkeiten einer neuen Gesellschaft, nämlich der Compagnie d^ploitation abgetreten. Unter der Verwaltung dieser^ Gesellsehast wurden die .Apotheken errichtet, welche den versel..iedenen Anleihen als Garantie dienen.

Jnfolge Betreibung des T.tnn.elunternehmers Martinal musste diese Gesellschaft, wie dann später die Comp.^nie N.^nch.^teloise, den Geldstag anrufen.

Da die Massen der beiden Gesellschaften sich annähernd gleich standen, so. wurde die Uel.ereinkunst get^ssen, diesen zu vereinigen, nm auf di^se Weise eine Menge Schwierigkeiten,. d.ie nn Verlaufe der Li.^uidati..n aufgetaucht wären, vorzubeugen.

610 Rach Losung dieser drei Fragen konnte endlich zur Liquidation der beim Gerichte eingelangten Eingaben geschritten werden.

.).ach den Bestimmungen des neuenburgischen Gesezes bildet die Liquidation einer Forderungseingabe denjenigen Akt des Gerichtes, welcher dem resp. Gläubiger die Anerkennung seiner bei der Faillite erhobenen Rechte ausdrükt. Die Gläubiger haben nur sämmtliche Anforderungen (1460 an der ^ahl) prüfen müssen, und bei dieser Operation find sodann ...ier ^rozefse entstanden, nämlich zwei mit dem Tunnelunternehmer Martinai, wegen beanspruchter Priorität; einer mit einigen Besizern von Partialobligationen, welche die Gültigkeit der vorangehenden Hypotheken Gestreiten, und einen mit den beiden ersten Hhpothekargläubigern , welche die reinen Einnahmen der Bahn während der Daner der Liquidation zur Dekung ihrer rükständigen Zinsen beanspruchen, zwei davon sollen im lau-^ senden Monat vorläufig in erster Jnstanz beurtheilt werden.

Ausser den berührten Fragen, die dnrch Urtheilssprnch ihre Losung finden müssen, sind noch folgende zwei, welche jedoch nach dem Wunsche der Gläubiger aus dem Wege der Transaktion erledigt werden kounen.

Die erste und wichtigste dieser Fragen betrifft die von der Fr...n.^ ^n.s.^ wegen gemeinschaftlicher Ben.^ung des Bal.mhoses in Reueuburg.

Die daherigen Unterhandlungen haben noch ^u keinen. Resultate geführt.

Die zweite Frage betrifft die Abrechnung der Masse mit den ex^propriirteu Eigentümern. Bei der Falliterklärung war die Bahn noch nicht vollständig abgegrämt , die Arbeit wird indessen sortgesezt und muss vollendet sein, bevor zur definiven Schä^ug der Bahn gesehritten werden kann.

Aus den eingelangten Jnseriptionen lässt sich der Stand der B a s s i v a der Faillit^ folgendermaßen darstellen: 1) Bevorzugte Forderung der Angestellten, ungefähr Fr. 90,000 2) Gesammtbetrag der den er^propriirten Eigenthümern noch schuldigen Summen, ungefähr .

.

,, 30,0.^0

3) H^pothekarobligat^onen .

1) Basler Bangerem, Capital . ,, 1,500,000 2) 2. Anleihen, ^tockma^Wildbol., . ,, 3,000,000 3) 3.

,, Eidgenossenschaft .

. ,, 1,000,000 4) 4.

,, Prämienanleihen, Anschlagswerth (v^l. 24. Dezember

5) 5.

,,

^60) . . . . , , 1,810,000

Munizipalitäten Ehau^de-Fonds .

. ,, 1,700,000 Loele . . . . , , 850,000

4) Handschriften, einsaehe Schuldanerkennungen

.

,,

605,000

Total der Passiven ^r. 10,585,000 Die Ansähe und der Rang der unter den Ziffern l, 2 und 4 angeführten Schuldsehriften konnen noeh Veränderungen erleiden je naeh dem Ausgang der dato noeh schwebenden Prozesse.

611 Die Aktiven der Fallimentsmasse bestehen ans: 1) der Eisenbahn, welche vorläufig gewerthet wurde

auf .

.

.

.

.

.

. Fr. 14,000,000 2) einer Schuldschrift auf Hrn. l)r. Stockma.^er . ,, 600,000

3) verschiedenen Mobiliargeräthschästen , Schuldsorderungen und baarem Gelde .^e. ..e.

.

.

,,

179,000

Total Fr. 14,779,000 Die vorläufige Schäz.mg der Bahn aus Fr. 14,000,000 hat wenig Bedeutung für die Hvpothekargläubiger, da nach den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden neuenburgischen gesezes die verpfändeten Jmmobilien auf Grundlage einer ^vischen den Gläubigern und dem Schuldner, oder falls dieselben sich nicht verständigen konnen, vom Richter festgesetzten Summe verkaust werden müssen. Obige Schäznng wird nnn offenbar von den Brioritätsgläubigern nicht angenommen werden und kann auch bei der Frage, ob das eidgenossische Darleihen durch den Verkaufspreis g.^dekt werden wird, nicht als Grundlage dienen.

Durch ^den bekannten Grossrathsbeschluss vom 16. Februar 1860

ist nicht nur den Eisenbahnen die Eigenschaft, als Hypothek verpfändet

zu werden, zuerkannt werden, sondern derselbe hat aneh dem gefammten bewegliehen Betriebsmaterial, so wie allen zu dessen Unterhalt nothigen Gegenständen die Eigenlast von Jmmobilien verliehen.

Desshalb mnsste zwischen den Mobilien , welche nicht als integrirender Theil der Bahn betrachtet werden kounen und denjenigen , welehe einen nothwendigen Bestandtheil derselben ausmachen, eine Ausscheidung vorgenommen werden. Diese Ausscheidung ist unter Beziehung von Sachverständigen vorgenommen und von den Gläubigern genehmigt worden. Es tritt nun der Fall ein, dass ein nenes Jnventar angefertigt werden muss, uni einerseits dasjenige zu bestimmen, was der Jmmobilienmasse und daher den H^pothekargläubigern gehort, und andererseits dasjenige als Mobiliarmasse, wozu auch die andern Gläubiger berechtigt siud.

Dieses ist in .^ürze der gegenwärtige Stand der Liquidation der Jnrabahn.

Der Bundesrath kann jedoch diesen Theil seiner Berichterstattung nicht schlössen, ol.me noch der Schritte zu erwähnen, welehe von Seite einiger Gläubiger bel..uss Abschlusses der Liquidation gethan worden sind.

Mehrere Bevollmächtigte von Gläubigern haben sich vereinigt, um eine Uebereinkuuft zu treffen zur gemeinschaftlichen Uebernahme des Betriebes der Bahn während einer gewissen Zeitdauer.

Rach dem Vrojekte sollte die Uebernahme durch die drei ersten

Hr^pothekargläubiger stattfinden, namlich :

1) Die Jnhaber von Obligationen des Anleihens von 1^ Millionen Franken , erste Hypothek ;

612 2) die Jnhaber vo.n Obligationen des Anleihens von drei Millionen Franken, zweite .^pothek, und .....) die .^ehwe^erische Eidgenossenschaft oder deren Rechtsnachfolger für ihr Darleihen von einer Million Franken, dritte H^poth.ek.

Einem durch die erwähnten Gläubiger zu ernennenden Aussehusse von fünf Mitgliedern sollte nach dem Entwurfe namentlich obliegen : 1) die Wahrung der Rechte der drei Anleihen im Konkurse ; 2) die Uebernahme. de... Bahn nebst Betriebsmaterial und aller deri.enigen Aktiven der Masse, welche als zu der Bahn oder dem Betrieb gehörend, od^.r als Ergebniss des aus Rechnung der Masse bisher besorgten Betriebes aus der Konkursmasse verlangt werden konnen, zu einem Breise jedoch, welcher den Betrag der drei An.^ leihen n.^bst Binsen nicht übersteigt^ 3) die Organisation und Leitung ...es Betriebes der übernommenen .Bahn;^ 4) bei stattfindendem Wiederverkauf der Bahn die Liquidation d^ Forderungen der drei Anleihen nach den in einem besondern ^ara^raphen festgestellten nähern Bestimmungen ;

5) falls eine nachgehende Gläubigerklasse die Bahn nebst Zngeho^ übernehmen wollte, der Abschluß eines Abkommens. das die BeZahlung der Forderungen der drei Anleihen sichert.

....^ie U e b e r e i . . k u n s t sollte vorläusig bi.. znm Februar 1865 dauern, zu welchem Zeitpunkte dann die Bahn ^..n eine ^ssentliche Steigerung gebracht würde. Jnsofern jedoch der Erlos nebst allfälligen andern Aktiven

der Gesellsehast nicht deken sollte, so konnte der Verkauf längstens bis zum Februar 1867 verschoben werden.

Jn dem Vrojekte, welches bei den Akten liegt und aus welches hierseits für Näheres verwiesen wird, ist im Fernern festgestellt, wie die Einnahmen verwendet werden sollen. Aueh die Eidgenossens..haft war eingeladen worden , dem Abkommen bei^utreten . der Bundesrath glaubt jedoch dermalen nicht in der ...Stellung zu sein , in Saehen einen Entscheid zu fassen.

Vom Standpunkte des Gläubigers mochte die Annahme des Projets rathsam erscheinen, zumal sich die Einnahmen der Bahn l.ei namhast woh.feilerm Betr.ieb derselben in der lezten Zeit wesentlich vermehrt haben und die diesjährige Rechnung bereits einen Einnahme^übersehuss von zirka Fr. 120,000, welcher aus die Verzinsung des Obligationskapitals ver.^ wendet werden kann, herausstellen wlrd.

Für das künftige Jahr wird ein noch wesentlich besseres Resultat in Aussicht gestellt, so dass, weit die Betriebseinnahmen sür den Werth der Bahn massgebend sind, dnrch Verschiebung des Verkaufes derselben nur gewonnen werden konnte.

613 Ob aber das Projekt bei der gegenwärtigen Lage der Di..^ überhaupt realisirbar sei, oder ob sich nicht vielmehr demselben unüberwindliche Schwierigkeiten entgegenstellen norden, ist eine Frage, di^ allenfalls noch einer genaue. Untersuchung unterstellt werden muss.

Und nun zur nähern Beleuchtung . der .Bürgschastssrage ku...^ noch Folgendes : Als bekannt, weil früher schon erwähnt, wird vorausgesezt die Aktienbethe.ligu.rg des Staates im Betrage von drei Millionen, --. als bekannt, der wegen dieser finanziellen Staat.^betheiligung im Art. 9 ..^r Statuten ausgenommene Vorbehalt einer ^erhältnissmässigen Vertretung der Staatsbehordeu im Verwaltnn^srathe der Gesell.schast.

Jn Gemäs.heit dieses ^t. ..) hatten für den im Ganzen ans 32 gliedern zusammenfegten Verwaltungsrath im Jahr 1856 ernannt:

Mit-

Der Staatsrath 8 Mitglieder, darunter 2 Herren Staatsräth^. . die Bourgeoisie Reuchatel , die beiden Munizipalitäten La Ehan^de-Fonds und Loele je 4, und endli.h die Gesellschaft der Aktionäre 12, zusammen

32 Mitglieder.

Jm engern, ans 5 Mitgliedern bestehenden Ausschüsse ^hnrean^ des Verwaltnngsrathes sassen 3 Repräsentanten der Aktionare; von den beiden Munizipalitäten je einer. Jn das 6 Mitglieder zählende Direktiouskomite waren sodann serner gewählt worden 4 Verwaltungsräthe der

Aktionäre, 1 staatsräthli..her Verwaltu.^gsrath, und als sechster gleichzeitig Sekretär ein Verwaltung^mitglied der Munizipalität Loele.

Staatsrath, Munizipalitäten und Aktionäre waren demnach in Gemässheit der vorbesehriebenen personellen Zusamn.ensez.ing in den drei versehiedenen Kollegien repräsentirt, und nur allein ^ie Bourgeoise Rench.^tel hatte keine Vertreter weder im engern Aussehuss des Verwaltungsrathes, uoeh im ^irektiouskomite.

Auf den 25. März 1858 hatte das ^irektionskomite die Mitglieder

des Verwalte gsrathes behufs^ Entgegennahme einer sehr wichtigen theilung ausserordentlicherweise in La Ehan^de-^onds versammelt.

Mit-

Die Mittheilung. selbst gieng im Wesentlichen dahin :. Stockma^.er

befinde steh mit seinen Verbindlichkeiten bezüglich des Vrämienanleihens imRül^ftande^ darum befinde sich die Gesellschaft ausser Stand, ihre Verpfliehtungen gegenüber den verschiedenen Unternehmern zu erfüllen, und diese ledern hinwieder machten Miene, die Arbeiten einzustellen.

Jn dieser Besorgniss und namentlich in der Absicht, die ^istirung der Arbeiten zu verhüten, habe das Direktionskomite vorläufig den Buudesrath um die Bewilligung eines jedenfalls nur. temporären Anleihens von einer Million begrüsst und habe auch die Stimmung im Allgemeinen günstig gesunden , wiewol aber der Bnn.^esrath im Hinblik aus das Bundes-

6l4 reglement für Darleihen aus den eidgenossischen Fonds nicht anders als ^egen Bersonalbürgschasl von Seite des gesammten Verwaltun^srathes oder doch wenigstens der Mehrzahl der Mitglieder eintreten konne.

Die Lage muss dringend gewesen sein, und jedensalls dringender als nach Bussen hin verlautet hatte. Jn dem der Aktiouärversammlung unterm 2..). Mai vorgelegten Berichte heisst es einfach : ,,Das Anleihen von einer ,,Million sei gemacht worden, einerseits, um in die Arbeiten keine Ver^ ,,zogerungen zu bringen, und dann andererseits . un.. die Gesellsehast in die ,.Lage zu versehen, ihr^. .^erbindliehkeiten allen ihren Lieferanten und Un,,ternehmern gegenüber zu erfüllen und gegen Niemanden in. Rükstaud zu ,,bleiben , da dieses eben sowol den. Juteresse der Guthabenden als der ,, Gesellschaft selbst widerstreiten würde. ^ Um aus der fatalen Lage herauszukommen , resp. die eidgenössische Million zu erhalten, war es also noth.g, dass sich die Mehrzahl der Verwaltungsräthe als Bürgen dargebe. Dass dagegen eine aussehliessliehe Z^l derselben für ihre Kollegen und überhaupt die ganze Gesellschaft eiue solche

weitgehende Verpflichtung so mir nichts dir nichts personlieh hätte ein-

gehen .wollen , davon war gar keine Rede.

Vielmehr hatte das Direktionskomite im Ramen der Gesellschaft denjenigen eine vollständige Rükversieherung anerboten , welche sich zu der Unterzeichnung des Bürgschastsaktes zu Gunsten der Eidgenossenschaft herbeilassen würden.

Der betrefsende Rükversicheru..gsakt wurde noeh in der Session abgefasst und lautet in möglichst wortlieher Uebersezuug wie folgt : ,,Das Direktionskomite der ueueuburgisehen Eiseubahngesells.hast durch ,,den industriellen Jura , handelnd in seinem eigenen ^ameu und als

^Vertreter der Gesellschaft, in der Absicht, diejenigen Mitglieder des Ver-

,,waltungsrathes, welche sich den. Bundesrathe gegenüber als Bürgen für ^das eidgenossische Anleihen konstituirt l.^aben gegen alle Eventualitäten , ,.durch welehe sie aus der übernommenen .^astungspslicht betroffen werden ,,ko...nten, sieher zu stellen, ^erklärt mit Gegenwärtigem^ dass die Gesellschaft zu ihren Gunsten ,,in sormliehfter Weise die Verpflichtung übernimmt , jeder Forderuug , ,,welche an sie (die Bürgen) gestellt werden konnte, zuvor zu kommen, ,,ihre Vartei zu übernehmen , im ^alle man fie gesondert belangen ,,würde, ^- Alles ^u bezahlen, was etwa von ihnen gefordert sein würde, ,,und ihnen Rü^ahlung ^u leisten für alle und jede Beträge, welche sie ,,in ^olge der übernommenen Verpflichtung bezahlt haben oder bezüglich ,,welcher sie blossgestellt sein würden, --.

,,verhastet ^u diesem Zweke zu deren Gunsten das sämu.tliche beweg,,liche und unbewegliche Vern.ogen der Gesellschaft, welches eintretenden,,falls verkaust werden kann, wo dann der erhielte Erlos au die Erfüllung ,,der in gegenwärtigem Sicherstellungsakt enthaltenen Verpflichtungen ver,,wendet werden soll.

,,Ehan^-de-^onds, den 25. Mär^ 1858.

,,Jm Ramen der Gefellschast,^ (Folgen die Unterschriften).

6l 5 Gegen diese Rükstcherheit liessen sich dann .l 7 Mitglieder des Verwaltungsrathes zur Unterzeichnung des dem Bundesrathe einzuliefernden Bürgschastsaktes für die zn gewärtig..nde eidgenossische Million^ herbei; sie hatten sieh aus der Zahl gefunden wie folgt : 5 vom Staatsrath erwählte Verwaltungsräthe , 3 Verwaltungsräthe der Munizipalität La Ehaur^de-Fonds ;

2 Verwaltungsräthe der Munizipalität Locle, 7 Verwaltungsräthe der Aktionäre.

Da 17 bereits die Mehrzahl von 32 waren, so horte man dann mit Unterzeichnen aus, sonst hätten Andere auch noch unterzeichnet.

Die hievor benannten Bürgen haben also die Bürgschaft für das eidgenossische Anleihen übernommen : fürs Erste unter der bestimmten Vorau.^sezung , dass dasselbe als ein bloss temporäres in Bälde und also auf Termin abbezahlt werde, und sadann fürs Zweite unter der Bedingung, dass man sie eintretendenfalls nicht steken lasse.

Das Erstere hatte man ihnen durch die bestimmt... Zusicherung plausibel gemacht , dass der Ertrag vom Stockma^erschen Brämienanleihen sür die Rükzahlung der Million bestimmt sei, und das Lettere hatte man ihnen im Ramen der Gesellschaft in Urschrist versprochen.

Die Behauptung, dass die Million aus den. Ertrage des Stockmanschen Anleihens hätte ^urükbezahlt werden sollen, erschein: im Ganzen als neu; sie ist aber darum nicht minder wahr. denn der Verwaltungsrath in seiner gedrukten Berichterstattung an die Generalversammlung der

Aktionäre vom 2..). Mai 1858, Seite 11, Rr. 2, Alinea 3, Saz 2.

sagr, wie sehon im Eingang erwähnt, wortlich Folgendes : ,,Dieses eidgenossische Anleihen (per 1 Million) hat einen nur vor,,überg..henden El..arakter, und es wird dasselbe aus dem Ertrage des ,,zweiten, in Stuttgart zum Abschluss gekommeneu A..leihe..s zurükbe^ahlt ,,werden^ (..et il s....^. rembourse avec le produit du second emprunt que nous ^vons k.^ a ^tu^r.^. Diese Ausdruksweise lässt gewiss keine verschiedene Deutung zu.

Run war aber, was wohl zu beachten ist, der fragliche Rapport, welcher den hievor angeführten Vafsus enthält, dem Verwaltuugsrathe zuvor in seiner Siznng vom 24. Mai im Projekt verlesen und von ihm

gut geheissen worden ; und hierin liegt gleichzeitig der Beweis , dass im Schosse des Ver.valtungsrathes selbst die Rükzahlnng aus dem Ertrage des zweiten Stuttgarter Anleihens diskutirt und vorgeseheu worden war , indem der Verfasser des Rapportes nie eine derartige Disposition eigenmächtig von sieh aus hätte treffen konnen.

Sobald nun aber die betreffende Erklärung in offizieller Weise der Generalversammlung abgegeben und daun auch noeh im Dr ...k publizirt

^6 war, so gewann dieselbe die ...Bedeutung eines .^sfentli^ gegebene VerBrechens.

Man hatte sich seinerzeit beinahe Vorwürfe ..trüber gemacht, dass man die diessällige frühere mündliche ^usage nicht aueh express im Schuldtitel vom 1. Mai 18^8 hatle aufnehmen lassen; .tllem abgesehen davon, dass es nicht darauf ankommen konnte, zu wissen, aus ^welcher Kasse das dereinst zurük zu zahlende .^eld ^eflosfen fein würde, so hat dann

das bezügliche spatere Versprechen im Rapport vom 24. ^...i di^ .Lüke ,

..- sofern nun auch von einet. solchen die Rede sei... konn^ , --... voll^.

kommen geschlossen.

Wenn man nun auch bedenkt, von w e m es ausgegangen war, so liess das gegebene Versprechen schon keinen Zweifel mehr daruber zu, dass nicht die Gelder vom zweiten Stockmahersehen Anleihen in erster .^inie an die Rükzahlung der eidgenössischen Million würben verwendet werden.

Dann konnte man sich diessalls auch aus dem Grunde für beruhigt halten, weil es im eigenen wohlverstandenen Jnteresse zumal der Bürgen lag, dass das Versprechen wirklich innegehalten werde, und es hatten dieselben auch in der That die beste Gelegenheit, aus Alles zu achten, was vorgieng.

Das Versprechen wnrde nichts desto weniger keineswegs innegehalten.

Die diessällige Unterlassung muss .aber doeh sicher allen l^njemgen in ihrer Gesammtheit zur Last fallen, welche das Versprechen gemacht haben und welche von der Umgehung desselben wussten ; es wusst.m es aber sowoi die Repräsentanten ^es Staates, als diejenigen der Munizipalitäten und Aktionäre gar wohl, und zwar sämmtliche, als der Ertrag des ..^tockma^ersehen Anleil^ns in anderer Weise znr Verwendung ..am.

Die Bürgen, als solehe, liefen es si..h gegenüber gestehen, und als Repräsentanten des Staatsraths, ^er beiden Munizipalitäten und der Aktionäre haben sie zu der Umgebung nutgeholfen, resp. ihre Vollmachtgeber dabei impli^irt, nnd die übrigen Verwaltungsräthe thaten in lezterer Bezlehuug dasselbe. l^s vermogen sieh daher weder .^taatsrath, noch Mnnizipalitäten, uoeh Aktionäre der ^iessälligen Mitverantwortlichkeit zu erwehren.

Man mochte vielleicht einwenden , dass dem sragliehen Versprechen und dessen Riehterfüllung eine a^ugrosse Wichtigkeit beigelegt werde; man bedenke aber dagegen, dass, wäre dasselbe eingehalten worden , das Darleihen der Eidgenossenschaft bezahlt sein und die Bürgen sich nieht in ihrer jezigen ^age befinden würden. Die Herren Bürgen, als gleichzeitige Bevollmächtigte des Staatsrathes , der Munizipalitäten und der andern Aktionäre hatten auch die Juteressen ihrer Vollmachtgeber, die mit hohen ...Dummen bei dem Unternehmen beth.^iligt waren, wahrzunehmen, und so geschah es , dass die vom zweiten ^tockma^ers..h.m Anleihen eingehenden Gelder fnr den ..Bahnbau, statt an Rü^ahl..ng der eidg. Million, verwendet wurden, wiewol schon dazumal ni.ht mehr ....Ansehen war,

617 ^us welchen andern Mitteln die Rükzahlung späte... überhaupt noch moglieh fein würde.

Auch dars man nicht annehmen, dass gerade dieses Moment etwa ^on den Betreffenden unbeachtet an diesen vorübergegangen fei , denn es erhellt vielmehr das Gegentheil aus dem . Ménioir.... sur l'aff.nre dn million ..edér.n^ wo der mit allen Details wohl vertraute Versasse.: (Bürge, gleichzeitig Repräsentant der Munizipalität Ehanx^de^Fonds,. Seite 5,

l^ter Saz, eine diessällige Entschuldigung vorbringt mit den Worten :

,,Solchen Bersonen, welchen die Frage fremd ist, mochte es vielleicht ...scheinen, die Bürgen, welchen derartige Erklärungen zur Seite standen, ,,hätten von der Gesellschast verlangen müssen, dass das nur temporäre .,Anleihen von einer Million aus den ersten eingehenden Geldern zurükbe.,zahlt würde. Und in der That hätten die Bürgen es auch nicht besser ^verlangt, als ihrer eingegangenen Verpflichtungen so bald als moglich los zu ,,werden, da namentlich auch ihr Kredit unter dem Druke der falschen ,,Stellung, in die sie hineingerathen waren, alsbald zu leiden begonnen Chatte; allein man sand die Mittel nie, um herauszukommen. Auf der ,,einen Seite n.usste die Verwaltung die aus den verschiedenen Anleihen ,,zufliessenden Gelder an Zahlung der Unternehmer perwenden, welche mit ,,Einstelln..g der .Arbeiten und Rechtstrieb drohten , während auf der ,,andern Seite die Bürgen, indem sie aus die Rük.^ahlung der eidg.

,,Million drangen, die ganze Verantwortlichkeit des ausbreitenden Falli,,ments mit seinen traurigen Folgen auf sich geladen hätten.^ ^o hatten dauu di^ Bürgen auf der einen ^.eite als solche auf die

Ersüllung des gegebenen Versprechens, aus die Rükzah.ung der Million aus dem zweiten Sto.^kma^ersehen Anleihen für sieh verziehtet oder, wenn man so will, verziehten müssen. und dann aber hinwieder aus der andern Seite als bevollmächtigte Verwaltnngsräthe lediglieh im Jnteresse der Gesellschaft und zur Sicherung gleichzeitig der von ihren Vollmachtgebern in das Unternehmen eingeworfenen Gelder die Rül^ahlung unterlassen helsen, dann aber auch gleichzeitig gerade der ihnen übertragenen Voll-

w.aehten halber die Vollmachtgeber selbst dessen theilhastig gemacht.

Man sollte meinen, wenn aneh nur die Repräsentanten des Staatsraths, und namentlich die beiden betreffenden Mitglieder dieses ledern ihr Gewicht zu Gunsten der Rül.zahlung aus den. Ertrage des besagten An-

leihens in die Wagschale gelegt hätten , so würde die Rükzahlung wol

auch erfolgt sein. Als eine Anforderung des Billigkeitsgesühles mag es dagegen erscheinen, dass hier gesagt werde, dass die Verhältnisse eben Jedermann über den Kops gewachsen waren, und dass die einlangenden Gelder jeweiten kaum nnr zur momentanen Verhütung des Fallimente^ ausreichten, die Rückzahlung ans dem gedachten Anleihen also bereits ^ur Unmoglichkeit geworden n..ar.

^ur ^uoge mau dann aber die Wucht der Ereignisse nicht ans den Schultern weniger Einzelnen liegenlassen wollen l ..^^..d^b^n.

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^ Uebergehend auf den zweiten, insbesondere wesentlichen Bunkt, was

nämlich die den Bürgen snb 25. Mär.^ 1858 vorläufig vom Direktions-

konnte, Samens der Gesellschaft. ausgestellten Garantien anbetrifft, deren Jnhalt weiter oben vollständig zitirt ist, so ist diessall.^ vor Allem Folgeüdes zu üotiren : Diese Garantie, welche zu Gunsten von 17 seiner Mitglieder ausgestellt war, hat der Verwaltungsrath in seiner Siznug vom 24. Mai 1858 definitiv bestätigt. Da nun dieses Kollegium überhaupt ans 32 Personen zusammengeht war und von diesen nur 15 bei der Bürgschaft unbeteiligt waren , so hat entweder diese Minderheit die Mehrheit garantirt, oder es haben zu der Bestätigung der Garantie auch die 1^ Bin.gen mitgewirkt, und dann aber haben diese sich selbst garantirt. Der Verwaltungsrath beschloß, dass überdiess auch no.h die Ratifikation von Seite . der auf den 29. Mai bevorstehenden Generalversammlung der Aktionäre solle eingeholt werden. Die Ratifikation erfolgte dann auch in folgender Fassung : .,Die G e n e r a l v e r s a m m l u n g d e r A k t i o n ä r e , ,,nach Anhorung des Rapportes des Verwaltung.^rathes ..e. .e., beschließ:

,,Die Gesellschaft verspricht den 17 Mitgliedern des Verwaltung^ ,,rathes, welche sich der Eidgenossenschaft gegenüber als Bürgen darge,,^eben haben, volle Haftung, genehmigt uno ratifiât die in dieser Rich,,tung vom Direktionskomite ihnen ausgestellten Erklärungen..^ Jn dieser Versammlung waren wiederum der Staat nebst den beiden Munizipalitäten La Ehau^de-Fonds und Loele repräsentirt, und es haben diese für die Bestätigung fraglicher Garantie die ihnen nach den.. Verhältnisse ihrer Aktienbetheiliguug zukommende .^timmenzahl geltend gemacht, nämlieh je 10 und zusammen 30.

Es bedarf teiuer tiesgeheudeu Erorterung, um nachzuweisen, dass die fragliehe Garantie nach jeder Richtung hin dnrehans untauglich war.

^ürs Erste muss nämlich ins Auge gesasst werden , dass die bezüg-

lichen Garantieerklärungen von einer Gesellschaft von Aktionären ansgegangen waren, und dass aber Aktionäre gemäss den Grundsä^en, durch welche eine derartige vertragsmässige Verbindung von Personen beherrscht wird, aus ein Mehreres nieht verpflichtet sind, als für den Betrag ihrer

Aktie..^eichnu..gen.

Wollte man aber fürs Andere vielleicht zur Geltung bringen, gerade aus dem Gruude, weil die Aktionäre nur sür ihre Aktienzeichnung behastet seien und sie aber dann gleichwol über diese Verbindlichkeit hinaus freiwillig eine weitere eventuelle Hastnngspflicht zu Gunsten der Bürgen eingegangen seien, so habe si..h in solcher Weise ein besonderes Rechtsverhältniss zwischen Aktionären und Bürgen gebildet, das mit der Stellung der Erstern als blosser Aktionäre nichts mehr gemein h .be und also anch nach gewohnliehen Grundsäzen zu beurtheilen sei , so muss dagegen dieser

61^ Umstand von vornherein schon darum ausser Erörterung fallen, weil in dem den Bürgen zugestellten Garant.iedoknment express ausgedrükt ist^ dass die Hastnng sich aus das Gesellschaftsoermögen begehe. Ueber dieses lettere hinaus kann darum auch die .Aktionäre bezüglich der ansgesprochenen Garantie eine etwaige weitere personliche Verpflichtung nicht treffen.

. Fürs Dritte hatten sich die Bürgen in dem Schuldtitel zu Gunsten der eidg. Million zwar wol mit dem Hauptschulduer solidarisch verpflichten müssen , so dass man also Zahlungs halber immer direkt und mit Auslassung des .^auptschuldners hätte an sie gelangen können. Es würde dagegen sicher Niemandem eingefallen sein, Zahlung von den Bür.^ gen zu verlangen, so lange die Gesellschaft selbst ihre diessälligen Ver-

bindlichkeiten erfüllt hätte.

Die Bürgschaft halte also eigentlich doch nur einen ^inn sür den Fall, wo die Gesellschast selbst nicht mehr zu zahlen vermögen und auch kein zur Dek.mg ausreichendes Gesellschaftsvermögen vorhanden sein würde.

Dann freilich müssten die Bürgen zur Zahlung berufen werden. Und gerade dieser Fall war es ja aber, ,,wenn die Bürgen bezahlt haben oder blossgestellt sein würden,^ wofür man ihnen Schadloshaltnng mittelst de...

Gesellschaftsvermogens verheizen hatte.

Dieses war aber, wie leicht einzusehen ist, eine reine Jllusion.

Wollte man si.h etwa darüber wundern und nach einem Erklärnngsgrunde sorscheu^ wie es überhaupt moglieh gewesen, einen derartigen völlig unnüzen Brivatschadlosakt auszustellen und hinzunehmen, so darf dies allerdings nicht als das Ergebniss langeru Nachdenkens oder reiflicher

Ueberleg..ng dargestellt werden. Alles geschah damals im Drange der

Umstände. das Falliment der Gesellsehast rükte von einem Tag zum andern näher heran . das Unternehmen , welches von der grvssen Mehrzahl der Bergbevölkerung gehegt uud gepflegt wurde, sollte zu Grunde gehen und damit die Staats- und Gemeindsbetheiligung von mehreren Millionen Franken sür immer verloren sein. Diesen Eventualitäten gegenüber war die ei.^genossische Staatskasse schon halb geöffnet, eine Million erhältlieh gegen einige Unterschriften, und diese Unterschriften glaubte man sieher gestellt durch ein Sehadlosverspreehen ^e. So und nicht anders haben sich die Sachen zugetragen . Mit einer Million, glaubte man , sei für alle Zuknnst gründlich geholsen, und im Allgemeinen erwartete man von dem Unternehmen in der Zukunft das Beste.

Es uwge nieht auffallend erscheiuen . dass man im gegenwärtigen Bericht auch das Schadlosversprechen berührt hat ; denn es hat diess seinen guten Grnnd. War man auch bei der Unterzeichnung der Bürgschaft,

wie bei der Ausstellung des Schadlosversprechens mit derselben Le.ehtig-

keit zu Werk.. gegangen, so zeigt sich aber jezt zwischen beiden d e r wesentliehe Unterschied, dass die erstere rechtliche Wirksamkeit erlangt hat und die leztere dagegen nicht^ Deshalb auch .ourde bezüglich des SchadlosverSprechens der rechtliche .Standpunkt längst aufgegeben und dagegen aber.

620 um so bestimmter eine moralische Verbindlichkeit behauptet, welche in Kürze.

folgendermaßen resümirt werden kann.

Jm .... i r e k t i o n s k o m i te , im Verwaltungsrath, wie in der GeneralVersammlung der Aktionäre vom 29. Mai l 858 war der bestimmte entfchiedene Wille vorhanden, dass die Bürgen bezüglich der Ramens Aller übernommenen Verpflichtungen nicht leiden, am wenigsten aber e i n z i g und allein leiden sollten. Man suchte nach einem Mittel, diesen Willen zu ..Gunsten der Bürgen für die Folge wirksam zu machen. Mau glaubte dieses Mittel darin gefunden zu haben, dass mau diesen Willen zu Handen der Bürgen verbrieste, und indem man dann zugleich der Wirksamkeit dieses Mittels durch Einweisung aus das Gesellschastsvermogen Wahrscheinlichkeit verlieh. Das angewendete Mittel zwar hat sich in der Folge als untauglich erwiesen. Dagegen liegt der verbrieste Willensausdruk noch in den Händen der Bürgen. Es e^istirt die grosste moralische Verpflichtung, dass die Bürgen nicht im Stiche gelassen werden und an ihre Stelle namentlich alle diejenigen treten, welche in der Generalversammlung vom 29. Mai 1858 zum Schadlosversprechen gestimmt haben,

indem sie gemeinschastlich die Schuld.^ und Zahlungspflicht anerkennen.

Es ist hier nicht der Ort, schon irgendwie ans eine Klassifikation der Betheiligung einzutreten, und eben so wenig kann dermalen die Frage bezüglich der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer Mehr- oder Minderleistnng in Betracht fallen. Das Erstere wäre später Sache der Betheiligten unter sich, und der lettere Bunkt konnte wol nur bei wirkliehen Unterhandlungen zur Sprache gebracht werden.

Gegenwärtig handelt es sieh vielmehr nur um die Anerkennung des Brinzips im Allgemeinen. und dieses ^war hauptsächlich nnr ^u dem Zweke, damit man bei allfälligen spätern Unterhandlungen zum ..Voraus und allseitig darüber im Klaren sei, welehe Stellung Jedermann dabei ein^unehmen habe. Je offener und prompter die erwartete Anerkennung erfolgen würde , desto mehr Werth würde derselben bei^umessen sein ; gewiss wäre sie d^.s geeigneteste Mittel ^ur Anbahnung von neuen UnterHandlungen, insofern man darin ein freiwilliges und darum mit Reeht auch Wohlwollen beanspruchendes Entgegenkommen erbliken müsste.

Gestüt aus vorstehende Erörterungen und indem wir die Erklärung abgeben, dass wir in dieser Angelegenheit die Jnteressen der Eidgenossensehast naeh allen Richtungen auss beste wahren werden, halten wir dafür es sei in Sachen ^ur Zeit keine besondere Sehlussnahme zu fassen.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den .^. Dezember 1862.

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Stampai.

Der .^an^ler der Eidgenossenschaft: .^ie.^.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über den Stand des Anleihens an die Eisenbahngesellschaft des Jura industriel. (Vom 5. Dezember 1862.)

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