662 Der Zentraldirektor .

D e r erste Sekretär .

. . .

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,, zweite ,, . . .

Zwei Gehilfen, jeder von . .

Vier Kreisinspektoren. jeder von .

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..

Kontroleur

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Die Büreauchess auf einem Hauptbüreau, jeder von Die Telegraphisten, jeder von .

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. Fr. 4500 . .. 3000

. . ,, 2500 Fr. 1800 -2400 ,, 27.)0 - 3600

3000

,,

1800-3000 900-2400

Art. 2. Der ...Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen gesezes beauftragt.

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über

die den Eisenbahnverwaltungen für Militärtransporte zu bezahlenden Tarife.

(Vom 24. Dezember 1862.)

Der

schweizerische Bundesrath,

in der Absieht, für Militärtransporte aus schweizerischen Eisenbahnen einen aligemein gültigen Tarif festzusezen , nach Einsteht einer zwischen den Abgeordneten .des eidgenoffisehen Mllitärdepartements und den schweizerischen Eisenbahngesellsehasten gepflogenen Verhandlung ; ans den Bericht des schweif Militärdepartements, beschließ: l . Für die eidgenossischen Militärtransporte ans sämmtlichen Eisenlehnen wird folgender Tarif festgesezt:

6^ A. P e r s o n e n .

a. ....^..uppenabtheilungen per Mann und Stunde . .

h. einzeln reisende Militärs per Mann und Stunde in

l. Blasse

l l .

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^. ^p.

. -. 12^

. . . . - . - . 25

. ,,

.

.

.

-.

17.^

^,,

.

.

.

-.

12^

lH.

B. E f f e k t e n .

. ^ Gepäk und Effekten per Zentner und Stunde .

.

.

.

--. 06^

C.. Bferde.

^ .

^ ^ a. einzeln per Stük nnd Stunde . .^ . . ^ . .. . -^. 40^ .... in ganzen Wagenladungen per Stunde . . . . . .

2. --

D. Fuhrwerke.

.^riegsfuhrwerke jeder Art , beladen oder unbeladen , für je .zwei Bahnwagenachsen und Stunde . . . .

1. 25

E. Material, mit Güter- oder gemischten Zügen.

.i. Geschü^rohren^ ohne Lassetten per Zentner . . . . -. 01^ b. ungeladene Geschosse, als Bomben, Kugeln, per Zentner -. 01^ in ganzen Wagenladungen von mindestens 80 Zentnern, .

per

Zentner

.

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.-.^.01^

c. alles übrige Kriegsmaterial . . . . . . . . - . 02 Jm Uebrigen ist das Transportreglement für den direkten Verkehr der sehweizerisehen Eisenbahnen maßgebend.

2. Diese Verordnung wird wie diejenige vom 18. November 18^1, die inzwischen in Krast verbleibt, unvorgreiflieh einer definitiven Reguli-

rung d..s Militärtransportes erlassen und soll sosort in V-llzug gefezt werden.

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Bern, den 24. Dezember 1862.. ^

^

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. ^

Jm Ramen des sehweiz. Bundesrathes, . . .

Der Bund^spräsident: ^

Stampai.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft^: ^^^.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verordnung über die den Eisenbahnverwaltungen für Militärtransporte zu bezahlenden Tarife. (Vom 24. Dezember 1862.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1862

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

60

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1862

Date Data Seite

662-663

Page Pagina Ref. No

10 003 929

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