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Schweizerisches Bundesblatt.

XIV. Jahrgang. lll.

Nr. 42.

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30. August 1862.

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Staatsrathes von Genf, betreffend die Konzesion far Erstellung einer amerikanischen Eisenbahn zwischen Genf und Carouge.

(Vom 4. Oktober 1861).

Der Staatsrath,

nach Einsicht der Zuschrift (ohne Datum) des Hr... Edw. Bhelps, Bevollmächtigteu der Gesellschaft E. Vurn und E o m p . , worin er den Empfang unsers Beschlusses vom 27. August 1861, betreffend die provisorische Konzession für Erstellung einer Vserde-Eisenbahn zwischen Gens und Earouge anzeigt , so wie auch einige Abänderungen der im gedachten Beschlusse enthaltenen Klauseln vorsehlagt , nach stattgehabter Berathung,.

b e schl i esst , die Bestimmungen seines obgeda.hten Beschlusses, betreffend die den Herren E. Burn und Eomp. erteilte Konzession für Erstellung einer ..meril.anischen Eisenbahn zwischen Gens und E a r o u g e , abzuändern wie

folgt.

Art. 1. Die auf 50 Jahre erlheilte einer Pferdeeisenbahn (tramway) im Kanton nach Erstellung der ersten Linie definitiv.

dieser fünfjährigen Zwischenzeit vom Staate Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. tlI.

Konzesfiou für Erstellung Gens wird erst fü..f Jahre Sie kann jedoch wahrend ohne Entschädigung zurük17

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gezogen werden, falls sie sich durch die Erfahrung als nichtbesriedigend herausstellen sollte. Dieser Versuch wird aus der Kantonalstrasse von Genf nach Earouge gemacht, und darf ohne Ermächtigung von Seit.. des Staatsrathes nicht weiter geführt werden.

Art. 2. Diese Konzession kann mit Genehmigung des Staatsrathes an eine andere Gesellschaft oder an einen Bartikular übergetragen werden, in welchem Falle aber die Grundlagen zur Uebertragnng fest..usezen wären.

Art. 3. Es wird ausdrüklich vorbehalten, dass alle andern Gesellsehasten oder Fuhrunternehmnngen das Recht haben sollen , sich der sür die Eisenbahn gelegten Schienen zu bedienen gegen Entrichtung einer Gebühr, die im Bslichtenhefte sestgesezt werden wird. Der Vorrang im Besahren bleibt jedoch den Wägen der Konzessionäre eingeräumt.

Art. 4. Der Absahrtsort sür die Eisenbahn ist l.^ .^......e Neuv...

in Gens, Die über die pomt zu Art.

und der Ankunftsort der Rond.^n.^laz in Earonge.

Bahn hat der gegenwärtigen Strasse von Earouge, der Brüke Arve und der Kantonalstrasse durch die Stadt bis zum Rond^.

folgen.

5. Wegen der geringen Breite der Arvebrüke und zur Ver-

meidung von Unglükssällen soll diese .Brülle durch Entfernung der gegen-

wärtigen Geländersteiue ^hnts,. verbreitert werden. Die Geländersteine sind d....rch eiserne Barrieren mit Eonsolen zu ersehen, wodurch die Brüke eine grossere Breite erhält. Diese Arbeit hat die Gesellschaft nach ausgefertigten Vlanen und unter der Leitung des Baudepartements auszuführeu. Die Geländersteine ^...nes de... h.^uts. müssen der Kantonsverwaltung zugestellt werden.

Die Gesel..s.hast hat dem Danton den Gesammtbetrag der kosten für die gedachte Verbreiterung zum Voraus zu befahlen.

Da die auszuführenden Arbeiten ans 15,000 Franken, nach Abzug des approximativen Werthes der verfügbaren Geländersteine, angeschlagen sind, so haben die Konzessionäre die Hälste der ^umme zu übernehmen.

Die andere Hälfte wird vom Staate während den fünf Jahren der provisorischen Konzession in sünf gleichen Annuitäten, jedoch ohne Zins, abbezahlt.

.^alls die Konzession vor Ablauf der fünf Jahre zurükgezog..u würde, so hätte der ^taat sämmtliche Kosten sür die Verbreiterung der Brüke der Gesellschaft wieder zn erstatten, in der Weise, wie diess im ^fliehtenhest bestimmt ^^erden wird.

Art. 6. Für die andern Bedingungen der Detailkonzession hat das Baudepartement den Entwurf zu einen.. Bflichtenhest fur die Gesellsehaft Burn und Eomp. auszuarbeiten und dem .^aatsrathe vor^u..

legen.

18..)

Art. 7. Die definitive Konzession kann, wie die p r o v i s o r i s c h e , zurükgezogen werden , wenn .das Bflichtenheft nicht beobachtet und der Betrieb der Eisenbahn Unsalle oder wesentliche Uebelstände mit sich bringen würde. Ein solcher Konzessionsentzug wird nach den Bedingungen, die im Bflichtenhest, das sür die Konzession als Regel dienen soll, aufzuuehmen sind, stattfinden.

Genf, den 4. Oktober

186l.

Jm Ramen des Staatsrathes,

Der Kanzler: Mare Biridet.

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Beschluß des

Staatsrathes von Genf, betreffend das Pflichtenheft für die Konzession der amerikanischen Eisenbahn.

(Vom 15. Oktober 1861.)

Der S t a a t s r a t h ,

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nach Einsicht des Art. 6 seines Beschlusses vom 4. .Oktober l 86l bezüglich der Konzession einer sogenannten amerikanischen Vserde-Eisenbahn aus dem Gebiete des Kantons, zu Gunsten der Herren Burn u. Eomp..

aus den Antrag des mit d..m Baudeparlement betrauten Mitgliedes

des Staatsrathes,

bes eh li esst : Der Entwurf zu einem Bflichtenhest sür definitive Feststellung der Klauseln und Detailbedingungen, welche den Herren Buru u. E o u. p.

auferlegt werden, wird angenommen, wesshalb das Vflichtenhest nun also lautet :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beschluß des Staatsrathes von Genf, betreffend die Konzession für Erstellung einer amerikanischen Eisenbahn zwischen Genf und Carouge. (Vom 4. Oktober 1861).

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Jahr

1862

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.08.1862

Date Data Seite

187-189

Page Pagina Ref. No

10 003 827

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