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Bundesrathe an die h Bundesversammlung, , betreffend die Wiedereinsezung des Karthäufer -.Poster.... Part-Dieu in Freiburg.

(Vom 16 Juni 1862.)

Tit..

Durch Schlussnahme von. 20. Juli 1861 hat uns der Nationalrath eine Reihe von Petitionen von Bürgern des Kantons Freiburg gegen das Dekret des dortigen Grossen Rathes vom 20. Mai v. J., welchem zufolge das K a r t h ä u s e r - K l o s t e r Part-Dieu wieder hergestellt werden soll , zur Beriehterstattuug übermittelt , in der Meinung , dass auch der Regierung von Freiburg Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben werde, und mit dem Beifügen , es wolle der Bundesrath die Regierung von

Freibnrg gleichzeitig einladen , das eingeklagte Dekret jedenfalls in seiner

Wirkung einzustellen , bis in Sachen von der Bundesversammlung ein Entscheid erfolgt sein werde.

Nachdem wir unterm 30. Juli dem vorläufigen Beschlusse des Ratioualrathes in seinen.. vollen Umfange Folge gegeben haben , übermittelte uns die Regierung des Kantons Freiburg unterm 13. Dezember 1861 ihre sachbezügliche Beantwortung sammt einigen, die Schlussnahme des Grossen Rathes näl.er erläuternden Aktenstüken.

Der von uns verlangten Berichterstattung schiken wir eine kurze Darlegung der geschichtlichen Vorgange und der theils von Seite der Vetenten , theils von Seite der Regierung von Freiburg aufgestellten Gesichtspunkte voraus.

Bekanut ist, dass im Jahre 1848 durch die den ....... onderbundsbehorden nachfolgende gesezgebende Behorde des Kantons FreiImrg eine Reihe von Kloftern aufgehoben worden sind, unter andern aueh das Kloster des Chartreux de la Part-Dieu, und dass während einer Reihe von Jahren ein Zwiespalt zwischen der bürgerlichen und geistlichen Gewalt des Kautons Freiburg obwaltete. Es erfolgte sodann eine Versassungsrevision,

706 und iu der neuen Verfassung vom 7. Mai 1857 wnrde ein Konkordat mit der geistlichen Gewalt vorgesehen (hn A r t . 2), welcher folgendermassen lautet : ,,Die apostolisch romiseh -katholische Religion ist diejenige der Mehr-

,,heit d...s Freiburger Volkes; die freie Ausübung derselben ist gewähr.,, leistet.

,Die

freie Ausübung der evangelisch -resormirten Religion ist eben-

,,salls gewährleistet."

,,Das Verhältniss des Staates zur katholischen Kirche in Bezug. auf ,,solehe Gegenstände , welche die Veranlassung zu .Konflikten gegeben haben ,,oder noeh geben kannten , soll durch ein zwischen Ieid...n Chorden ab,,zusehliessendes Konkordat endgiltig festgestellt werden."

.,Was die resormirte Bevölkerung des .Kantons anbetrifft, so be.

,,steh...n für die religiösen Angelegenheiten derselben kirchliche Vehbrden, ,,deren ..Befugnisse durch das Gesez bestimmt find."

Die Bundesversammlung erteilte dieser Verfassung unterm 30. Heumonat l 857 die eidgeubssische Gewährleistung niit einen. aus jenen Arl. 2 bezügliehen Vorbehalte, welcher in Erwägung 1 folgendermassen formu

lirt ist.

Dass der Art. 2 der Verfassung ein Konkordat zwischen .Kirche und Staat vorbehält, woraus folgt, dass den Bundesb...horden seiner Zeit ,,aneh die Einsicht und Prüfung Dieses Konkordates zustehen muss."

Die Regierung von Freiburg trat hieraus, in .Ausführung des Art. 2 der Verfassung , in. Unterhandlungen mit ...em hl. Stuhle ; bis znr Stunde ist jedoch das in Aussicht genommene Konkordat nicht zu ...Stande gekommen.

Dagegen fazte unterm 2.) Mai 186l der Grosse Rath entgegen den. Antrage der Regierung, welche vor einseitigen Schutznahmen die Unterhandlungen mit der Runziatur sortsezen und ersehopfen .vollte, mit 36 gegen 35 Stimmen folgenden Beschluss .

,,Der G r o s s e R a t h d e s K a u t o n s F r e i b u r g , ,,naeh Einsicht ,,des Beschlusses vom 3 Juni 1857 über Revision der Veschiüsse

,,vom 1..). ....ovember 1849, 30. und 3l. März 1848;

,,des Berichtes des Staatsrathes vom 6. und 8. laufenden Monals ,,über den Stand der mit dem heil. Stuhle gepflogenen Verhandlungen ,,zunt Zweke, die Stellung der religiösen Korporationen im Kanton Frei-.

,,burg zn regeln ;

,,des Entscheides Sr. Heiligkeit Bins IX. , betreffend die Wiederein.,,seznng, beziehnngsweise die Wiedervereinigung der Ehrwürdigen Väter zur Karthause la part-Dieu;

707 ^geleitet durch die Gefühle der achtungsvollsten Rütstchtnahme anf ..diesen den ...^rundf^en der ewigen Gerechtigkeit gemessen Entscheid, auf ,,die Wünsche der überwiegendsten Mehrzahl der katholischen freibnrgischen ^ ,,Bevolkernng und auf die religiosen Jnteresseu des Laudes, ,,erwägend, d.^.ss die Gemeinschaft der EE. VV. zur Karthause la ,,I^art-l)len, deren sünfl^undert^ähriger Bestand mit der Geschichte des ..Kantons Freiburg nnd seinen Erinnerungen verbunden ist, nie aufgehört ,,hat, die Bevölkerung durch ernste Beobachtung der Regel und durch das ,,strenge Leben ihrer Mitglieder zu erbauen , ,,besehliesst:

.

.

l . ,,Die E^. VV. zur Kartause la Part-Dieu find ermächtigt , sich .., wieder zu einer Gemeinschaft im Kauton Freiburg zu vereinigen.

2. ,,Der Staatsrath ist eingeladen, dem Grossen Rathe in seiner .,näehsten ordentlichen Simung einen Beschlussantrag zu hinterbringen ,,zur Anordnung und Regelung der Uebergabe der den EE. VV. zur Kar,,thaufe la Part-Dien n och verbleibenden Güter.

3. ..Der Staatsrath ist serner eingeladen, den. heil. Stuhle die im ,,Art. 2 .^.es Besel,lusf...s vom .^. Juni l .^57 angeordneten Verhandlungen ,,fortzusiihren , znm^weke, eine befriedigende Losung der übrigen funkte ,,zu erzielen, welche .^en Gegenstand dieses Beschlusses ausmachen.^

,, F r e i b u r g , den 20. Mai 1861.^

(Folgen die Unterschriften.)

Dieser Besehluss des Grossen Rathes ist nunmehr der Gegenstand der .^nfeehtu^g von ^eite ^er Detenten , und z.oar in der Art , dass dieselben in erster .^inie den Beweis zu leisten suchen, dass diese. Frage der Wiederherstellung eines Klosters unter die gemischten Materien gehore, über welehe im Art. 2 der sreiburgischen Verfassung ein Konkordat vorgesehen sei . dass ..^..nn nun vor Abschluss des Konkordates , hinsichtlich dessen sid..

...ie Bunt..esversanunlung die Einsicht und Brüsung vorbehalten habe, der

Grosse Rath die. Wiederherstellung eines Klost...rs dekretire, dieses eine

Verlegung der .^antonal^ersassung und des Dekretes der .Bundesversammtung enthalte, indeni aus solche Weise der formelle T.^t der Konstitution und der Vorbehalt der Bundesversammlung umgangen werde.

Jndem die Vet..nten a..f .^ie Gefährliehkeit des Gelingens eines solehen ersten Versuche... hinweisen, perbinden sie damit noch Betrachtungen .allgemeiner Art über die Gesahr dieses, einen entscheidenden Schritt enthaltenden Vorgeh..ns der ultraniontanen Reaktion, welche von Reuen.. kühn das Vanner der religiose^ und bürgerliehen Zwistigkeiten erhebe, während es in der .Tendenz der Vetenten liege, die Rechte der bürgerlichen Gewalt gege^über dem romische.. Hos zu vertheidigen und dauernden Frieden unter den Bürgern im Jnnern und mit der Eidgenossenschaft zu halten. Sie verlangen sehliesslich Annulation des Entscheides des Grossen Ratlos vom

20. Mai.

708 Die Regierung von Freib^.rg findet sich ihrerseits veranlasst, unter Hinweisung daraus, dass von den 398 Unterschristen ungefähr 20 nicht dem Kanton angeboren und einige andere von Minderjährigen und B^ straften herrühren, vorerst den Vorwurs, dass es sieh um eine ultramon..

tane Reaktion handle, welche daraus ausgehe, den konfessionellen Frieden zu gefährden und ne...^ blntige Streitigkeiten zu beginnen , energisch zurükzuweisen. Die Herstellung eines mehr als 50l) J^.hre alten Klosters.

werde weder die Rechte der reformirten Bevolkerung ^es Kantons, no.h.

diejenigen der Eidgenossenschaft gefährden.

Ans die Rechtsfrage übergehend, gibt die Reg.ernng vorerst ..u, dass die Klosterfrage nnt...r Umständen zu den sogenannten gemischten fragen gehoren konne, obscho.. sie nicht mit absoluter Rothwe..digk..it dazu gehore, insbesondere da, wo es sich um eine bl.osse Wiederherstellung eines frühern Klosters handle. denn man dürse nicht aus dem Auge verlieren, dass zur Unterdrükung einer religiosen Anstalt nach kanonischem Wegrisse die Uebereiustimmung der bürgerlichen und religiosen Gewalt stattzufinden

habe, welche bei den in den Jahren l 847 und 1848 erfolgten Klost..r^.

aufhebungen nicht ersolgt sei.

Jm Uebrigeu habe der Grosse Rath, der schon unterm 3. Juni 1857 beschlossen habe, dass die Dekrete über die Aushebung der Kloster revidirt werden sollen, durch bas Dekret von. 20. Mai 186l nur von ei..em ihn. zustehenden Re..hte Gebrauch gemacht; ^.r habe nur abgeändert, was ein früherer Grossratl^ getrau, was alle Tage geschehe. er sei da^n un.

so mehr berechtigt gewesen, als die Bundesverfassung ....r di.. Jesuiten und ihre Asfiliirten ausschlösse , zu denen die Karthänser nicht gehoren.

Auch frül.er schon fei Ael.mliehes geschehen. Der Grosse Ratl.. habe ohne irgend welchen Widersprach für eine Reihe von Klostern , die zn^n An^ sterben bestimmt wor.^... seien, das Rooi^iat u..ied..r g^..ofsnet, was einer Wiederherstellung derselben g.eieh gewesen sei. Es sei dadurch weder die osfeutliehe Ruh^. gestort, noch die guten Beziehungen zwischen den verschieden.^n Konfessionen verlebt worden.

Es habe somit der Grosse Rath durch separate Behandlung ein.^r Frage , die nur ^on ihn. abhängig sei und dnreh die Abänderung eines frühern nnregelmässigen Dekretes sich ganz innert den Grannen seiner Besugnisse bewegt.

Die Regierung von Freiburg tritt hierans näher in die Gründe ein, welehe eine separate Behandlung dieser Angelegenheit veranlasst haben.

Da die Unterhandlungen weg.m des Konkordates sich in die Länge gezogen haben, so sei beiden Theilen daran gelegen gewesen, einige drängende Fragen zum Voraus zu beseitigen. Der .^taat habe im Jnter..sse der eigenen Angehorigen wie der Schweizer anderer Konsessionen gewünscht, dass ^die ^esttage vermindert werden ; diess sei durch Vermittlung des Bischofs wirklich erzi^t worden. Andererseits sei dem Romisehen .^tnhl vor Allem ans die Wiederherstellung des Klosters P..rt..Dien an. Herzen gelegen, da es sieh gezeigt habe, dass die Wiederherstellung der andern

70.^ Klöster mehr Schwierigkeiten und lauge Verhandlungen zur Folge haben dürste. Ans diesem Grunde habe der Grosse Rath dieses Verh..ltniss zum Gegenstande ein^.r Spezialschlussnahn.e gemacht.

J.n Uebrigeu , fährt die Regierung von Freiburg sor. , sei über diese

Angelegenheit noch nicht definitiv abgeschlossen. denn in.. Art. 2 des Dekretes vom 20. Mai werde der Staatsrath eingeladen, einen Dekretsentwnrf vorzulegen, der bestimmt sei, die ^urükgabe des Restes ihrer Güter an die EE. Väter Karthäuser näher vorzuschreiben und ^u regularisiren. Demnach habe dieses Dekret noch die Bedingungen der Ersten.., der Ueberwachung und der Administration des Klosters festzusezen; den Staat gegen weitergehende Forderungen des Klosters oder d..s Romischen Stuhles ^u sichern bezüglich der erhobenen Kontributionen. und der vom Klostergut von l^.rl-Dieu entstandenen Verluste, Entfremduug des Restes der Güter ^u verhindern , kurz Alles neu zu reguliren , was die Wiederherstellung der Korporation betreffe.

Ebenso beauftrage Art. 3 de.^ neuerlichen Dekretes vom 20. Mai l 861 den Staatsrath ^..r Fortsezung

der Unterhandlungen mit dem hl. ^tuhl über die in Art. 2 des De-

kretes vom 3. Juni 1857 bezeichneten noch händigen Vnnkte, was ei...

deutlicher Beweis dasür sei, dass .^er Grosse Rath die ^lofterfrage nicht als eine der gemischten fragen betrachtet habe, welche notwendig dureh ein Konkordat regulirt werden müssen. Die Regierung habe die U^er^.u^ung gehabt, dass die wieder aufgenommenen Unterhandlungen in Bäl.^e zu einer .definitiven Aufhebung der übrigen Mänuerkloster führ...... werden und dass sie die Losung alier noch hängigen fragen b.^üglieh der Klost^.ran^legenheit dem Grosseu Rath.. im gleichen Dekret zur Ratifikation vorlegen ^konne. Leider sei diese Hoffnung nicht ersüllt worden, und vielleicht müsse sie das Stillschweigen des hl. Stahles der von den Vetenteu erhobenen Opposition zusehreiben. W^.n dem so wäre, und wenn die V^.teuteu siegen würden, so konnte jene .Suspension der Unterhandlungen in^s Unbestimmte fortdauern, und es träte dann ein ^ustand ein, welcher gerade den Wünschen der Detenten a^.n meisten entgegen wäre, da der Mangel einer Unreinkunft den Jnteressen des Staates sehädli.h und der Verwendung des übrigen Klostergutes zu Werken der Wohlthätigkeit und der offentlichen Erziehung hinderlich wäre.

Die Regierung schliesst mit dem Gesuche a^f Abweisung ....er Vetenten, wobei sie noch die ansdrükliche Versicherung beifügt, dass der

Kanton .^reib...rg niemals die Absieht gehabt habe, fi.h dem in Erwägnng des Bundesbesehlusses vom 30. Jnli 185^ gemachten Vorbehalte zu entziehen.

Wenn der Bundesrath nach dieser Auseinandersezung der Standpunkte der beiderseitigen Barteianbringen nunmehr ^ur Abgabe seinem eigenen Gutachtens vorschreitet, so muss er dabei vor Allem so.^ol ne^ gativ als positiv den Streitpunkt selbst näher charakterisiren.

7l0 Um u.^t der n e g a t i v e n Seite zu beginnen, so ist wol zu bemerken, ^ass es si.h im vorliegenden Falle nicht um die allgemeine Frage handelt, ^.b eiu Kanton berechtigt sei, alte Kloster zu restauriren oder neue zu er.stellen.

Diese Berechtigung wird von den Vetenten in dieser Allgemein.heit nicht in Zweisei gezogen.

Jn der That ist in diesem funkte das .Bundesstaatsreeht wol klar.

Man kann bei aller Anerkennung der ^..rdienste der Kloster in frühern Zeiten dennoch im ^alle sein, die Restauration alter oder Errichtung neuer Kloster als ein snr unsere veränderten ^..itverl.alt..isse wenig pa^ Rendes Unternehmen anzusehen.

Man kann ferner es von politischen Gesichtspunkten aus beklagen, .wenn ein Bnndesglied , ini .^egensaze zu der ganzen E^twikelung der .ieuen Bnndesverhältnisse, eine Richtung abermals wieder einsehlägt, welche .bei weit.rer Fortseznng da^u führen konnte, den nnter schnüren Opfern in einer wenig entfernten Zeit errungenen Frieden unter den Konsessionen ^u gefährden oder zum mindesten d..e sonst in der schweizerischen Bevoi...

^.kernng vorhandenen Smnpathien zu erkalten. Allein das darf uns andererseits nicht hindern, das freie Selbstbestimmungsreeht der Kantone in den ^on der Bundesverfassung gezogenen Schranken zu achten.

Die neue .Bundesversassung hat ...... im Gegensaze zum frühexn ^undesvertrage ^var die garantie der Kloster beseitigt, sie l^at es ganz in das Ermessen der ^antonalgewalten gelegt, ob si.^ ^i^ in ihren.. Territorium vorhandenen Kloster beibehalten oder ausheben wollen.

Dagegen findet sieh auch nirgends eine Vorsehrist, welche ^ie Kantone hindern würde, neue derartige Jnstitnte zu gründen oder früher ausgehobene wieder herzustellen.

Die Danton.. erfreuen sich in dieser Beziehung mit Vorbehalt des ^lrt. ...8 der ^undesoersassung, in welchem aus Rüksicht für den Frieden unter d^n Konsessionen der Orden der Jesuiten und der ihm assiliirten Gesell^.hasten vom Territorium ..^r ..^ch^eiz ausgeschlossen worden sind, ihrer ... ollen Souveränetät. Jnsbesondere lässt sich aneh i^. vorliegenden Falle ^ieht behaupten, dass ^ie Handhabung ^er ossentliehen Ordnung und des Friedens unter den Konfessionen naeh ^lrt. 44, ^ennna ^ der ^undesverFassung ein Einschreiten des Bundes erforderlich u.aehe ; denn es ist im .Danton Freibnrg die osfentliehe Ordnnng nicht gestort, und es scheint aueh ^ie zahlreiche resornnrte Bevölkerung jenes Kautons selbst durch das

Dekret des Grossen Rathes vom 20. Mai 1861 ui^ht alt..rirt worden

...u f^n.

Jndeni wir also ^iese ..^..ite der Sache für die künftige Erori.er....g .außer weitern Betracht lassen konnen, stellt sieh dagegen in positiver BeZiehung die Streitfrage so dar .

Wird durch .^as angefochtene Dekret des Grossen Rathes ^rt. 2 ^.er Kantonalversassuug sammt dem hierauf bezüglichen Vorbehalte des Bundesbeschluße.... vom 30. Heumonat 1857 verlebt und ist demzufolge ^emäß der Ziffern 7 und 8 des Art. 74 der Bundesverfassung ein Ein-

^schreiten des Bundes gerechtfertiget ^

7l l Unse ..s Erachtens muss in dieser B^ieh...ng wol unterschieden werden zwischen den Rüksichten der politischen Opportmiität und dem Standpunkte

des eidgenössischen Rechts.

J^ ersterer Beziehung hat schon der Staatsrath von Freiburg in seiner Botschaft an ^en Grossen Rath sich deutlich genug dahin ausgespro.h^.u, dass es nicht wohlgelhan sei, aus dem Ensemble der mit dem Romisehen ^tnhl zu unterhandelnden Fragen einen einzelnen Bunkt heraus.^nreissen inw mit B^...g aus diesen Konzessionen zu machen ohne äquivalente Konzessionen von Seiten des heiligen ^tuh^es. Die Unklugheit dieses Verfahrens liegt bereits klar am Tage. denn das vom Staatsrath. vo^ ^reiburg selbst zugegebene naehherige Stoken der Unterhandlungen über ^ie restirenden Bunkte ist g..wiss mit weit besserem Grunde dem Umstande zuzuschreiben, dass der Romische Stuhl in ^ol^e der von dem Grossen Rathe von Freiburg in einem Hauptpunkte zum Voraus gemachten Konzession sich zu weiter gehenden Forderungen ermuthigt findet, als der von den gegenwärtigen Betenten bei der Bundesversammlung erhobenen Opposition.

Aliein diese aus Rükfiehten der politischen Opportunist

geschöpften

Erwägungen fallen für die Rechtsfrage nicht in das Gewicht ; denn es

steht dem Bnnde kein Obervormundschastsreeht gegenüber den Kantonen zu, uud es ist ihrem ebenen Ermessen anheimgegeben, wi^ weit sie sich von Rüksiehten der politischen Klugheit bei ihren Unterhandlungen uiit der geistliehen Gewalt leiten lassen wollen.

Was nun aber die R e c h t s f r a g e anbelangt, so stellt st ..h dieselbe einfach so : Jst der Grosse Rath des Kantons Freiburg durch Lemma 3 des Art. 2 der Kanto^sversassung uud ^ureh den ^aran geknüpften Vorbehalt der Bnndesversamn^lnng g e h i n d e r t , vor den^ ^lbschinss eines Konkor..

dates mit ^er geistliehen Gewalt von sich aus Massregeln ^u beschließen in den dort bezeichneten gennseht^kirchliehen Dingend Der Bundesrath uu.ss diese Frage verneinen.

Art. 2 d.^r sreiburgisehen Verfassung sagt in seinem Lemma 3 nicht, es sollen ^ie gemiseht^ki.^hliehen Angelegenheiten, sondern es sollen di.^ ^eunsehten Angelegenheiten s t r e i t i g e r R a t u r (qui ont donné on qui pourr.^ieat do^m^r lieu a des conllit^) nicht mehr bloss dureh einseitigen Entscheid des Staates, sondern durch ein zwischen den beiden Gewallen abznschliessendes Konkordat regulirt werden.

Was aber eine gemischte Angelegenheit s t r e i t i g e r Ratur sei, das steht doch gewiß dem Grosseu Rathe ^u entscheiden zu, ^oie andererseits der geistliehen Gewalt. Wenn also ^. B. die lettere die Frage der Vernnnderung der Festtage nicht unter die gemischten Gegenstände s t r e i t i g e r Ratur einreihen wollte, fon.^rn sie von fi ..h aus erledigte, so kann hinwiederuni auch der Grosse Rath von Freiburg die Kiostersrage von P.^rt..Dieu aus den Traktanden der g^uisch^u Gegenstände streitiger Ralur entsernen und sie von sich ans erledigen. Rieht also, was einzelne Bürger von gemischten Gegenständen

7l2 streitig finden, ist dem Konkordat vorbehalten, sondern dasjenige, was die gesezgebende Behorde des Kantons sür passend erachtet, als streitig zu be^ handeln und zum Gegenstande von Unterhandlungen zu machen. Darum.

kann von einer Verlegung der Kantonalverfassung durch jenen Entscheid des Grossen Rathes nicht gesprochen werden. Eben so wenig ist eine Verle.,nng des Vorbehaltes der Bundesversammlung vorhanden. Der Bund hat keinerlei Juteresse daran, den Kanton Freil.urg zn einen.. Konkordate mit der geistliehen Gewalt zu nolhigen.

Da^ Gefährliche solcher Konkordate ist heut zu Tage ziemlich allgemein anerkannt und der Bund wollte sich mit seinem Vorbehalte gerade nnr dagegen schüfen, dass b.^i einem Vertrage des Kantons Freibnrg mit den.. Romisehen St..chl nicht .)ie.hte des Bundes oder Rechte anderer Kantone beeinträchtigt werden. Es kann darum dem Bnnde nur angenehm sein, wenn der Grosse Rath des Kantons Freiburg recht viele der jezt noeh streitigen gemischten kirchlichen fragen von sich aus und ohne Kon-

korda.. erledigt , es liegt in diesen einseitigen Erledigungen hinwiederum

eine Wahrung der Rechte des Staates. Wenn heute ein Grosser Rath von dieser Besugniss in mehr klerikalem Sinne Gebrauch macht, so kann in einer folgenden .Periode ein Grosser Rath von entgegeugesezter Tendenz e^ensalls von sieh aus wieder abändern, was der Erstere beschloss. Darin liegt gerade für eine zukünftige freisinnige Entwicklung der Recht.. des Staates aus diesem Gebiete eiue viel grossere Garantie vor, als .oenn

durch Abschluss eines Konkordates di... Moglichkeit einseitiger Erledigungen sür die Zukunft verhindert wird.

Dagegen wäre es allerdings gedenkbar,

dass durch den im Art. 2

des Dekretes vom 20. Mai t 86 l geforderten spätern Anssührnngsbeschluss

in dieser oder j.^ner Richtung Grnnds.^e aufgestellt werden konnten, welche der Verfassung des Kautons ^reiburg oder dem entsprechenden Bundes^ vorbehalt präjudizirlich sein mochten. Jedensalls erfordert die Vorsieht, über die vorliegende Angelegenheit keinen absehliessliehen Entscheid zu gebeu, bis auch je^es Ausführungsges^ vorliegt. Jn dieser Begehung scheint uns die Regierung von Freibnrg ^uit allem Grunde daranf auf^nerksaui zu maeheu, dass der Grosse Rath von ^reibnrg selbst ü^er die Abgelegenheit noch nicht definitiv abgeschlossen habe.

Von diesen Betrachtungen geleitet, zu dem Antrage .

kommt desshalb der Bundesrath

Es mochte die hohe Bundesversammlung .beschlossen, über die Eingangs erwähnten Petitionen zur Zeit nicht weiter einzutreten.

Bern, den ^l6. Juni 1.^2.

Jm Ramen de^ sehweiz. Bundesrathes,

. Der Bundespräsident : ^ta.^.^.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: .......^ie^.

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Bericht des Bundesrathe an die h. Bundesversammlung, betreffend die Wiedereinsezung des Karthäufer-Klosters Part-Dieu in Freiburg. (Vom 16 Juni 1862.)

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08.07.1862

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705-712

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