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Schweizerisches

XIV. Jahrgang. lll.

B u n d e s b l a t t .

Nr. 45.

#ST#

20. September 1862.

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Posttaxen für Druksachen

(Vom 2l. Juli 1862.)

T.t..

Der schweizerische Buchhändlerverein hat unterm l0. l. Mts. bei der Bundesversammlung eine Petition eingereicht, in welcher, unter Anerkennung der sür die kleinen Drnksaehen bis 6..) Gramme durch das neue Posttaxengesez vom 6. Februar 1862 zugestandene Taxermässigung , dargestellt wird, dass diese Erleichterung wesentlich nur dem Handelsstande zum Vortheile gereiche, fnr den Buchhandel hingegen durch das neue Posttaxengesez lästige Taxerhöhungen eingetreten seien.

Die Betenten führeu zun. Nachweise il.rer Reklamation nachstehende Beispiele von Taxberechnungen a.. .

1. Versendung einer Drnkschrift aus eine Entfernung von 1-1l) Stunden, in einer Auslage von 250 Exemplaren, im Gericht von etwa 5 Loth (8l) Gramme, etu..a 7 Drukbogen).

B i s h e r i g e Taxe vor dem 1. Juli 1862.

20 Exemplare zu .0 Rappen . 2l)0 ^ 230 ,, , , 5 ,, . 1,150 l 1350 Rappen.

Seite dem 1. Juli l 862.

250 Exemplare zu 10 Rappen, ohne Unterschied der Entfernung . .

Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd.III.

. 2500

24

,,

268 2. Versendung einer ^rukschrist auf eine Entfernung von 1-10 Stunden, in einer Auflage von 250 Exemplaren, im Gewichte von etwa 22 Loth (344 Grammen, etwa 27 ^rukbogen).

Bisherige Tax^e vor dem 1. Juli 1862.

20 Esemplare zu l 5 Rappen 300 ^ ^ ^ ^ 230 ,, ,, 7.^ ,, 1725 l ^.^.^^ Seit dem 1. Juli l 862.

2.^0 Exemplare zu l0 Rappen . . . 2 , 5 0 0 ,, ....^e Vetenten machen geltend, dass der weitaus grosste Theil. des Bostverkehrs in ^ruks^hristen von dem Buchhandel ausgeht, dessen Feld sich meist auf den eigenen Danton, folglich auf E n t f e r n u n g e n bis e t w a 10 Stunden erstreke, und gelangen hienach zum Sehlusse, es seien, mi.t Berechtigung dieses Sachverhaltes, die i^ neuen Bostta^engeseze liegenden Mehrbele^ungen der ^rukschristensendungen zu beseitigen und hiefür dem Buchhandel erleichternde Baubestimmungen zu gewähren.

^as Betitum geht dahin . E.ntweder die über 60 Bramme schweren, frankirten ..^rukschristensendungen unter Band, die gleichzeitig in grosserer Anzahl als 20 Exemplare aufgerieben werden, unter die Bestimmung Litt. e, Art. 6 des Bostta.^engesezes vom 6. Februar 1862, betreffend die Zirkulation der Büchersendm.geu von Leihbibliotheken u. dgl. einznreihen, oder in den Art. 6 des Bostta^engese^es eine besondere Bestim^ mung als Lnl. f an^unehn^.., des Jnhalts : l.

Bei srankirten ^rukschristen unter Band, die in grosserer Zahl

über 20 Stük gleichzeitig aufgegeben und vorausbezahlt werden , findet folgende Ermässigung . statt :

von 60 Grammen bis ^ .^ auf 10 Stunden Entsernung 5 Rappen.

,, ^^ ,, ^ ^ ,, .l0 ,, ,, 7^.^ ,, Allerdings ist dur.^h das neue Bostta^.ngese^ sür die einen Gewi^tssäze bei ^rukschrifteusendungen einige Ta^erhol^ung eingetreten. hingegen ist ans der nachstehenden, alle .^.....wichtssäze umfassenden Uebersicht zu entnehmen , dass ans andern ^rnkschristen dagegen die Ta^en herabgesezt worden sind.

^u.^.Seite 268.

.^er^leiche^e ^ere^uu.^ der T^e sur ...^l^ea ..tlIler ^d.

L

T a x ^ b e r e c h n u n g v o m .einzelnen Stük.

Bei Sendungen über 20 ^tük.

Bei Sendungen unter 20 Stük.

Gewicht

jedes Stükes.

Gramme.

Tax.e vor

1. Juli 1862.

Ta^e mit

über

ohne Unterschied

Stunden.

Stunden.

und Distanz.

^p.

.).p.

5 5 10 15

10 10 20 30

bls 10

10

der Stükzahl

Tax^e vor

Betition.

l .Juli 1862.

bis 10

1.^Jnli 1862.

über

10

Stunden.

Stunden.

bis 10

über

10

Ta^e mit

1. Juli l 862 ^l^ne Unterschied

Abänderungs^ vorschlag.

Bet.tion.

bi.^ 10

der S^ükzahl und Distanz. Stunden.

Ohne Unterschied

der Stükzahl .

über

10

und der Distanz

per Stük.^

Stunden.

Stunden.

Stunden

.ltp.

^p.

.).p.

.).p.

^p.

3

5 5

2

^ 2

2

2

5

5

t0 15

10 l0

5

5 10 10

5 5 5

10

10

^ ^

^

^

bis 15

16-60 61 --120 121-250.^.^

^p.

.^p.

2

..^p.

2

5 10 10

2

.^

10 10

.^

^

.

.

10

10

3 5 7,5

Fahrposttax^e

Std.

251-500.^1 ^

15

30

5 10 ^5 40 über 40

^p.

15 20 30 45 60

.l.^. Die. P^^n läßt die Sendungen

über 20 Stükganz

unberührt.

7,5

15

.^ahrpost

.^

15 20 30 45 60

7,5

.^

^p.

.^. Die

Petition lä^t

die Sendun^ gen über 10 Stunden ganz unbe^

rührt.

^

.

^

lI. T a x ^ b e R e c h n u n g v o n S e n d u n g e n ü b e r 2 5 0 E x e m p l a r e e i n e r D r n k s c h r i f t , u n t e r B a n d , f r a n k i r t .

Gewicht jedes Exemplars in ^rammen.

Ta^. vor dem .l. Juli 1862.

Ta^e feit Aus eine lEntfernung 1.Juli 1862 bi.^ 10 Senden.

.

l .

p .

über .l0 Stunden.

.^p.

aus alle Entfernungen.

.).p.

Betition.

Abänderungsvorschlag.

Ohne Unterschied

Auf eine lEntfernung

10 Stunden.

bis

über 10 Stunden.

^p.

^p.

der Entfernung.

^p.

.^

790

1350

500

500

16-60 Bramme (^rka 1-4 Lotl..) .

790

1350

1250

12.50

(,,48.,).

l 350

2700

2500

1250

2500

12l -250 , , . ( , , 8- 16 Loth)

2025

4050

2500

1250

2500

251-500

2025

4050

4375

1875

61-120 ,,

i ^

500 500 0^l5 Gramme zu 2 Rp.

Bi^ 15 Granane (^rka 1 Loth. .

,,

( ,, 16-32 Loth)

^

.1250

..

l 250 16-250 Gr. zu 5 Rp.

2500 m. eirea 8400 25 l -500 Gr.

.^n 10 Rp.

269 Bei ^ u r ü i. f ü h r m . g der bisher nach Massgabe der Entfernungen verschieden berechneten ans einheitliche, alle Entfernungen umfassende Ta^e..

ist es nun unvermeidlich , dass auf den einen Säzen sich Erhöhungen ergeben. Jn Betracht, dass ^Veränderungen der srühern Ta^en in pl.^ und mm.^ aus ^dem ^..esammtverkehr des Buchhandels in ...^rnkschriste..

sich annahernd ausgleichen dürsten , und dass in den deutschen Staaten, so wie in Frankreich , die ....^..kschriftenta^en erheblich hoher stehen , und diejenigen in Jtalien im ^nrchschuitte (nach andern Stufen bemessen) die schweizerischen Ta^en des neuen Bostta^engesezes erreichen, konnte man hiexseitig die leztern . als ganz massig berechnet ansehen und annehmen, dass hiednr.h nach keiner Seite^ hin begründete Klage veranlasst werde.

Wenn^ man indessen an das nene.Boftta^engesez im Allgemeinen die Forderung stellt, dass dasselbe überhaupt Ta.r.erhohungen zu vermeiden habe und dass in Betracht der, andern Verkehrszweigen gewordenen Tax^ erleiehternngen auch dem Verkehr in. Aufschriften eine weitere Tarmassignug zu gut kommen soll, so können wir dieser Ansicht au.h beitreten.

obgleich wir üoer die Art und Weise von dem Vorschlage der ^eteuten entschieden abweichen.

Bekanntlich liegt dem neuen Bostta^engeseze die Einführung der E i n h e i t s t a ^ e ^u .^run.^e. ^ie bisherigen 3 verschiedenen Ta^ra.,ons für B r i e f e sind in so weit weggesalleu, dass für alle Entfernungen nur e i u e .^a^ gilt, mit einiger Ausnahme des .^rtshezirkes von 2 Stunden.

^ür ^ r u k s a . h e n unter Band und Z e i t u n g e n hat das Voftta^en^ gesez die Ta^e durchaus ohne Unterschied der Entfernung bestimmt.

1. Wir können nun den ersten Vorschlag der Betenten, für die Druksehriften die Bestimmung Litt. e, Art. ^ des Boftta^engese^.s anzuwenden, nicht empfehlen, weil hierin eine künstliehe und ge^wuugeue Interpretation des Geseze^ lage, die auf anderweitige naehtheilige Folgen führen würde.

^ie Ausnahmebestimmung Lilt. c, Art. 6 besteht ihrem Wesen nach schon seit dem Jahr 185l und ist aus den vor der C e n t r a l i s a t i o n bestandenen Uebungen in die seitherigen Geseze übergegangen. ..^.ie bezieht sich e i n z i g und allein auf die K a n t o n s - und C o r p o r a t i o n s b i b l i o t h e t e u , L e i h b i b l i o t h e k e n , Mustkalien,
Leihanstalteu , ^esezirkel u. dgl., und ist von jeher nur anf dieselben augewendet worden, die Deines Mittels bedürfen, ihre Bücher und Schriften ihren Abonnenten zuzusenden und von denselben wieder zurük zu empfangen. Jmn.erhin bildet diese Zirkulation nur einen sehr untergeordneten und speziellen ^weig .des Drukschristenverkehr^, und hat überdiess das Eigentümliche, dass die betreffenden Sendungen durch keine Boten und Briefträger trans-

270 portirt und bestellt werden, sondern dass sie gleichsam periodisch von den Adressaten aus den Bostbüreaux^ dex Fahrpoftroute abgeholt werden müssen, was für die Buchhandlungsartikel nicht thunlich ist. Uebrigens stellt das Gesez , in Betragt der speziellen Beschaffenheit und der Richterheblichkeit des betretenden Verkehrs, dem B u n d e s r a t h e die Taxier m ässigung anheim, was in Be^g anf die bu.hhändlerischen Sendungen, die den Hauptbestand alles ^rukschriftenverkehrs umfassen, nicht wohl zulässig erscheint. Auch unterscheidet die Ausnahmsbestimmung der Liu. e des

Artikels 6 zwei verschiedene Entsernnngsstnfen bis 15 Stunden und

darüber, weil deren Gewicht (bis 4 .^) den Umfang der Briefpost weit übersteigt und gleichsam in das Gebiet der Fahrpost übergeht. Mit der einfachen Anwendung der Lut. e, Art. 6 des Boftta^engesezes .vare übrigens den Betenten durchaus nicht gedient, da die Ta^e der Leihbiblioticken ...... weit hoher ste^t, als die Drukschristentax^e, sondern es musste vom Bundesrathe eine neue besondere Tax^bestimmung ausgesunden werden,

.velche die allgemeine Ta^.beftimmung der Lut. a des gleichen Artikels 6 beinahe zur Ausnahme machen und jedenfalls die Ausführung der ^ruksachenta^en erschweren und verwirren^ würde.

2. ^em zweiten Borschlage der Betenten müssen wir ebenfalls entgegentreten.

..^ie Grosse der Ta^e von der ^ahl der aufgegebenen Stüke abhängig zu machen, halten wir für ein ni.ht mehr ^.lässiges Verfahren.

a. Vorerst ist eine sol.he Verschiedenheit der Ta...e dem Bostta^engeseze

vo.n 6. Febrnar 1862 überall sremd. Mit Absteht hat die B.^st-

verwaltung daraus gedrungen, eine bezügliche Bestimmung im Ges.^^ ^om 25. ^lu^ust I851 nunmehr ^u beseitigen, ^eil derartige Tar^abw^chnngen der Gleichheit der Rechte im Staate vorerst nicht entsprechen , bei keiuen andern Bostgegenständen in der Schweiz vorkommen und überhaupt in den Bostgese^en der Rendit mehr un... mehr verschwinden. Solche Tax^verschiedenheiten passen wohl . nicht für eine Staatspostverwaltung, und find hochstens noeh bei Brivat- oder Gesellschastsnnternehme.. im Transportwesen zugelassen, die mit sogeheissenen ,,guten .^unden^ über die Ta^en zu transigiren

pflegen.

b. Eine ^ortheileinräumung aus der Tar^e sür Aufgaben über 2l) Stüke würde ^ur Folge haben, dass 25, 30 und mehr Stüke im Ganzen weniger zn bezahlen hätten als 15 bis 20 Stüke. ferner steht sie c. der Einheit und Einfachheit der Ta^e ftorend entgegen, und ist demnach im Widerspruch mit der Richtung des ganzen Bostta^en-

gesezes.

27l d.

Sie macht eine .^ontrole des Empsangsbüreau's gegen das Ausgabe^ büreau, folglich jed.. genaue Kontrole unmöglich, da bei den em^fangenden Büreaur^ gleichartige Gegenstände zu verschiedenen Ta^en frank.rt eingehen. J.. diesem Umstand.. ist ein erheblicher administrativer Fehler zu erkennen.

3. Es ist hier noch besonders zu berühren, dass vor dem l. Juli 1862 die Druksehriftent.^e bis ans das Gewicht von 1 .^ zur Anwendung kam, durch das neue Vosttax^engesez hingegen vorgeschrieben ist, dass für Druksaehensendungeu über .^ ^ die ^ahrposttax^e einzutreten habe, nämlich für die Entfernung bis

.^ Stunden ^

^

40

^ über

4.5

. . . . . . 15 Rappen ^ ^

^

^

.^

^

^

. . . . . . 45. ,, .

.

.

^ n .

n .

.

.

e n

.

.

.

.

60

für eine Sendung

^^^

, ,

l

Man fand nämlich angemessen, die ^rukschriftenta^n mit ^ ^ .^ auf das gleiche Gewicht zu b^gränzen, welches für die nach Art. 8 des Vostta^engesezes z^ l0 Rappen in der ganzen Schweig ^u versendenden nnverschl.^ssenen Bakete (bis ^^ .^) zugestanden ist.

Will man nun die Eingabe des schweizerischen Buchhäudlervereins berüksichtigen , so kann es ohne erhebliche Einbusse für die Bostkasse ^esch.^^n, jedoch nur in der Weise, dass die ....^erleiehterung massig gehalten wer^e und sich nicht allein auf den Verkehrsumfang von 1l) Stunden und auf die , 20 Stüke übersteigeudeu Versendungen von Druksachen, sondern für die betreffenden Gewichtsklassen der ^ruksachen, ohne Uuterschied der Entfernung und der aufgegebenen Stül^ahl ausdehne , demnach die dem Vostta^en^esez vom 6. Februar 1862 zu Grnude liegende Ein^ heitstar^ nicht gestort und die Vereinfachung der Tarnen überhaupt nicht wieder in Frage gestellt werde. Es dürften daher die im neuen Bost.^ ta^eugese^.. aufgestellten Ta^en von Druksaehen (Art. 6 .^) gan^ be^behalten und Abänderungen nur in den bezüglichen Gewiehtsstufen getroffen werden.

Das Gesez lautet: A r t . 6, Litt. .... DieTa^e beträgt ohne Unterschied der Entfernung

bis 15 Gramme

über 15 bis

60 Gramme

,, 60 ,, 250 ,,

gleich 0,^6 Loth, ^ 2 Rappeu, ,, ^

,,

3,84

,,

5

,,

^^

^0

,,

Von Sendungen über 250 Gramme, gleich ^ .^, wird die Ta^e^ wie von Fahrpoststüken berechnet.

272 Wir schlagen vor, zu sezen : Art. 6, Litt. a. Die Tax^e beträgt ohne Unterschied der Entfernung: bis 15 Gramme gleich 0,96 Loth, 2 Rappen.

über ^l 5 bis 250 Gramme ,, ,, 250 ,, 500 ,, ,,

^^ 1 .^

5 10

,, ,,

Von Sendungen über 500 Gramme , gleich 1 .^ , wird die Ta^e wie von Fahrpoststüken berechnet.

Für die über 20 Stüke betragenden Sendungen von 16 bis 250 Grammen trifft der Vorschlag mit der Betition zusammen, hingegen produzirt der Vorschlag für die Sendungen über 250 bis 50..) Gramme eine etwas hohere Tar^e, als die Betenten berechnen wollen.

Wir stellen nun den Antrag , durch einen neuen gesezlichen Erlass die Bestimmung L.tl. .^ des Art. 6 des Bosttar^e..gesez vom 6. Febrnar 1862 nach beiliegendem Beschlussentwurse abzuändern, und benuzen übrigens den Anlass, Sie, ..^it., unserer vollkommensten Hochachtung zu versiehern.

Bern, den 21. Juli 1862.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Stampai.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : .^ebie^

273 ^esezent^urs betretend die ^st.a^.u sur ^rui.sachen , Lithographen ^. ^.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes vom 21. Heumonat

1862,

besehliesst:

1. D.e Ta.^e für D r n k s a c h e n , L i t h o g r o p h i e n u. dgl., welche frankirt und behufs der Verifikation des Jnhaltes der Sendung unter Band aufgegeben werden, beträgt ohne Unterschied der Entfernung: bis auf 15 Gramme gleich 0,96 Loth . 2 Rappen,

über l 5-2 50 Gramme ,, ,, 250-500 ,, ,,

^^ 1 .^

..5 . l0

,, ,,

Von Sendungen über 1 .^ wir^ die Tax^e wi^ von Fahrpoststüken berechnet.

2. Durch diese Bestimmungen werden diejenigen der Litt. a des Art. 6 des Vostta^engesezes vom 6. Horuung 1862, betreffend die Ta^e von Dr...ksachen, Lithographien u. dgl. unter Band, ausgehoben.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Posttaxen für Druksachen (Vom 2l. Juli 1862.)

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1862

Année Anno Band

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1862

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267-273

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10 003 850

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