64 .........ir beizen übrigens noch diesen Anlass, Sie, Tit., nebst uns in den Schuz des Allmachtigen zu empfehlen.
Bern, den 2.... Juli 1862.
Jm ....amen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespxäsident:
Stampai.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.
#ST#
Bundesbeschluß auf
die Petition waadtländischer Offiziere, betreffend die Dienstleistung gen von Offizieren, welche aus dem eidgenössischen Stab auftreten.
(Vom 18. Juli 1862.)
Die .Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Gesuches waadtlandischer Ossiziere vom 10. Januar abhin. es mochte dem Uebelstande Abhilse verschasst werden, demgemäss
Offiziere des eidgenossischen Stabes in Folge ihres Austrittes ans dieser Stellung gänzlich dienstfrei werden konnen; in Würdigung des vom Bundesrathe hierüber erstatteten Berichts
vom .l 3. Jnni 1862,
in Erwägung,
dass naeh Vorschrift des Art. 37 der eidgenossischen Militärorganisation von jeder ersolgten Entlassung dem Kantone, welchem der Entlassene angehort, sogleich Kenntniss gegeben werden soll, zum Zweke, d...ss solche Ossiziere, immerhin mit gleichem Grade, zum kantonalen Militär-
65 dienst angehalten werden, sofern dieselben sich noch im militärdienstps..^ tigen Alter befinden; dass die kantonalen Militärbehörden die Berechtigung haben, aus dem eidgenössischen Stab ausgetretene Offiziere unter die .^antonalosfiziere einzureihen .
dass ein Offizier, welcher während des allgemeinen Dienstpfliehtigkeitsaiters den eidenösstschen Stab verlasst, das Vorrecht verliert, welches ihm den Vortritt vor den kantonalen Ossizieren gleichen Grades einräumte, und somit einfach nach dem Datum setnes Brevets unter die kantonalen Offizier^ einzureihen ist, dass durch die exwahnte.. Verwendung ausgetretener Offiziere des eidgenössischen Stabes die von den ...^esuchstellern gerügten Uebelstände.
wenn auch nicht gänzlich, doch großenteils gehoben werden können und
desshalb eine Abänderung des bestehenden ..gesezes nicht als Bedürfnis^
erscheint, abgesehen davon, dass bindendere Vorsehristen über das Verbleiben im eidgenössischen Stabe nur nachtheilige Folgen haben könnten,
beschließt: Es kann das im Eingang erwähnte Besuch zu keiner Abänderung des bestehenden Gesezes zureichende Veranlassung geben.
Also beschlossen vom Ständerathe ,
Bern, den 15. Juli 1862.
Der Bradent: .^i^. ^iater.
Der Brotokollsührer: ^. ..^r^^erma.^.
Also beschlossen vom Rationalxathe,
Bern, den 18. Juli 1862.
Der Brästdent: Dr. ^. ^se^er..
Der Protokollführer: ^...bt^.
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Bundesbeschluß auf die Petition waadtländischer Offiziere, betreffend die Dienstleistungen von Offizieren, welche aus dem eidgenössischen Stab austreten. (Vom 18. Juli 1862.)
In
Bundesblatt
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Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1862
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
38
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
04.08.1862
Date Data Seite
64-65
Page Pagina Ref. No
10 003 805
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