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Schweizerisches Bundesblatt.

XIV. Jahrgang. lll.

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Nr. 43. ^

6. September 1862.

Verordnung betreffend

das Verfahren im Ehescheidungsprozesse vor Bundesgericht.

(Vom 5. Heumonat l 862.)

Das schweizerische Bundesgericht, in Vollziehung von Art. 7 des Rachtragsgesezes, betreffend die gemischten Ehen, vom 3. Horuung 1862.

b e s eh l i esst : Art. 1. Die Klage auf Ehescheidung wird in den durch Art. 2 und 6 des Bnndesges..zes vom 3. Hornung l862 vorgesehenen Fällen

dem Brasidenten des Bundesgerichtes schriftlich, in doppelter Ausfertigung, nebst allfälligen Beilagen eingereicht (vergl. Art. 89) u. ff. des Bundes-

gesezes über das Versahren 22. Wintermonat 1850).

in

bürgerliehen

Rechtsstreitigkeiten , vom

Art. 2. Der Präsident des Bundesgerichts stellt die Klagesehrist dem Beklagten zu, beauftragt sodann, wenn die Kompetenz des Bundesgerechtes anerkannt ist (Art. 92 und 95 des Bundesgesezes vom 22. Wintermonat l 850), ein Mitglied desselben mit der Leitung des Vorverfahrens, und macht den Barteien davon Mittheiluug.

Art. 3. Der Instruktionsrichter soll durch Feststellung der thatsächlichen Streitverhältnisse und Abnahme des Beweises das Verfahren so weit vorbereiten, dass dasselbe vor dem Gerieht in einer ununterbrochenen Verhaudluug zu Ende geführt werden kann (Art. 97 des Bundesgesezes vom 22. Wiutermonat 1850).

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Art. 4. Für die Barteien (beziehungsweise für die Beweisführung der behaupteten Thatsaehen und zur Begründung der gestellten Begehren) aalten die Brozessvorschristen des Bundesamtes über das Versahren in

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Wintermonat l 850.

Art. 5. So weit dagegen von Gesezes wegen (Art. 3 und 4 des Raehtragsgese^es vom 3. Hornm.g 1862) zu berechtigende Verhaltnisse in Betracht kommen, soll der Jnstrnktionsrichter das Brozessmaterial von Amtes wegen sammein, beziehungsweise vervollständigen.

Art. 6. Derselbe wird, durch Einholung von Amtsberichten der kantonalen Behorden, oder in anderer geeigneter Weise, im Besondern alles dasjenige feststellen, was auf den .Leumund der Parteien, ihre Vermögens- und übrigen Lebensverhältnisse, so wie auf die Frage der Bindererziehung Bezug hat.

Art. 7. Ebenso ist der Jnstruktionsrichter berechtigt, wenn er es nothwendig oder angemessen findet, die Parteien personlich einznvernehmen oder durch die kompetenten kantonalen Behorden einvernehmen zu lassen.

Art. 8. Sobald der Zwek des Voruntersnehungsversahrens erreicht ist, soll der Jnstruktionsrichter den Schlnss demselben erklären und die sämmtliehen Akten und Protokolle dem Präsidenten des Bundesgerichtes

zustellen (Art. 170 u. ss. des Bundesgesezes vom 22. Wint^.rmonat 1850).

Art. 9. Das Hauptversahren findet auf Grundlage der von dem Jnstxuktionsrichter erhobenen Protokolle und Akten statt (Art. 172 u. ff.

des Gesezes vom 22. Wintermonat 1850).

Von den Bestimmungen über d^e Oessentlichkeit kann jedoch das Gericht im einzelnen ^alle aus besondern Gründen Ausnahmen gestatten.

Art 10. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort mit dem Zeitpunkte ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bern, den 5. Henmonat 1862.

Jm Ramen des Bundesgerichtes , Der P r ä s i d e n t .

Aepli.

Der Bundesgerichtssehreiber : Dr. ^. ^s^er.

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Verordnung betreffend das Verfahren im Ehescheidungsprozesse vor Bundesgericht. (Vom 5. Heumonat l862.)

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Jahr

1862

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

43

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.09.1862

Date Data Seite

215-216

Page Pagina Ref. No

10 003 836

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