633 lassungs- und Handelsvertrag vom 22. Wintermonat 1862 ist seinem ganzen Jnhalte nach genehmigt.
2.
Der Bundesrath ist mit der Auswechslung der Ratifikationen
und der Vollziehung beauftragt.
Bern, den 8. Dezember 1862.
Jm Ramen des schweif Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :
Stampai.
Der .Kanzler der Eidgenossenschaft:
Schiess.
#ST#
Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag Bischen
der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Niederlanden.
(Vom 22. Wintermonat 1862.)
Der schweizerische Bundesrath einerseits, nnd Seine Majestät der König der Niederlande andererseits, in der Absicht, die Freundsehafts- .und Handelsbeziehungen zu erweitern und zu kraftigen, welche zwischen ihren beiderseitigen Staaten,.
Bürgern und Unterthanen bestehen, sind übereingekommen, diesssalls in Unterhandlung zu treten . und haben zn gedachten. Zweke zu ihren Bepollmäehtigten ernannt , nämlich :
634 Der schweizerische B u n d e s r a t h Herrn .Friedrich Fre.^Herosee, eidgenofstschen Oberst, Mitglied des schweizerischen Bundesrathes, Vorsteher des Handels- und ^dlldepartements, ^und Seine M a j e s t ä t der K ö n i g der Niederlande Herrn Heinrich Faes..., Ritter des Ordens des niederländischen Löwen,^ Kommandeur des Ordens der Eiehenkrone, seinen Generalkonsul bei der schweizerischen .Eidgenossenschaft, welche nach Auswechslung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sieh über folgende Artikel geeinigt haben : Art. 1. Die .^....^..itigen Bürger und Unterthanen der hohen vertragschliessenden Theile werden bei ihrer Niederlassung oder wahrend ihres längern oder kürzern Ausenthaltes in den Staaten und Kolonien des andern Theiles vollständig und in allen Beziehungen den Angehörigen
der meistbegünstigten Ration gleichgehalten in Bezug aus Alles, was die Aufenthaltserlaubnis die Ausübung der erlaubten Berufe. die Steuern, die Abgaben , mit einem Worte alle , den Aufenthalt und die Riederlassung beschlagenden Bedingungen anbelangt.
Art. 2. Die Erzeugnisse und Fabrikate jeder Art ans dem Konigxeieh der Niederlande und seinen Kolonien , so wie alle Waaren ohne
Unterschied hinsichtlich ihres Ursprungs , welche mitlel- oder unmittelbar
aus den Riederlanden nach der Schweiz eingeführt werden, sollen daselbst gegen Entrichtung der gleichen ^und nicht hoherer Zollgebühren nnd Steuern und zu d.en gleichen Bedingungen zugelassen werden, welchen die Erzeugnisse und Fabrikate der in der Schweiz in Handels- und Zollsachen meistbegünstigten Ration unterliegen.
Wechselseitig sollen die .Erzeugnisse und Fabrikate jeder Art aus der Schweiz und alle Waaren ohne Unterschied hinsichtlich ihres Ursprungs welche mittel- oder unmittelbar aus der Schweiz nach den Riederlanden oder ihren Kolonien eingeführt werden , daselbst gegen Entrichtung der gleichen und nicht hoherer Zollgebühren nnd Steuern und zu den gleichen Bedingungen zugelassen werden , wel.hen die Erzengnisse und Fabrikate der in den Riederlanden und ihren Kolonien in Handels- und Zollsachen meistbegünstigten Ration unterliegen.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur für die besondern Begünstigungen, welche in den niederländisch-^stindischen Kolonien den Volker-
sehasten des ostasiatischen Archipels bezüglich der Einsuhr ihrer Boden-
oder Gewerbserzengnisse oder hinsichtlich ihrer Ausfuhrartikel zugestanden sind oder in der Folge zugestanden werden mo^en.
Art. 3. Jeder Vortheil, den der eine der hohen vertragsehliessende..
Theile einem andern Staate in Betreff der Riedertaffuug, der Gewerl^-
.
^
Betreibung, in Handels- oder Zollsachen gewähren sollte, wird in gleicher Weise und zu gleicher Zeit dem andern Theile zugestanden.
Art. 4.
..gegenwärtige Uebereinkunft verbleibt in .^raft während zehn Jahren, vom Tage der Ratifikationsauswechlnng an gerechnet.
Sosern weder der eine noch der andere der vertragsehliessenden Theile zwolf Monate vor Ablauf des besagten Zeitraums von zehn Jahren di^ Absieht kund geben würde , die Wirkungen der Uebereinkunst anzuheben, so verbleibt dieselbe noch in .^rast bis ein Jahr nach dem Tage, wo der eine oder der andere Theil sie gekündigt haben wird. Sie soll vom schweizerischen Bundesrathe und von Seiner Majestät dem .^onig der Niederlande ratisizirt und die Ratifikationen sollen in Bern binnen sechs Monaten oder früher , wenn möglich , ausgewechselt werden.
Dessen zur Urknnde haben die Bevollmächtigten sie unterzeichnet und ihre Siegel beigedrukt.
^llso ^sehehen in doppelter Ausfertigung in Bern, am zwe..und zwanzigsten .Wintermonat achtzehnhundert zw^ei und^ sechzig.
^) ^re^er^ee.
(L. ^.)
(Gez.) ^e^.
^ ^ ^L. ^
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Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Niederlanden. (Vom 22. Wintermonat 1862.)
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Jahr
1862
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
59
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
20.12.1862
Date Data Seite
633-635
Page Pagina Ref. No
10 003 920
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