200 ertheilte Konzession für Errichtung von Pferdeeisenbahnen im Danton Genf und zunächst zwischen Genf n..d Earouge, beschließt: Es sei dieser .Gegenstand an den Tit. Bundesrath mit der Einladnng zurückgewiesen, die Frage der vollständigen Anwendung des Eisenbahngesezes von. 28. Heumonat 1852 auf derartige Unternehmungen überhaupt und speziell die Modalitäten der der Bundesversammlung zu unterstellenden Genehmigungsbeschlüsse für die vorliegende Konzession in nochmalige Erdanrung zu ziehen und der Bundesversammlung in ihrer nachsten Sitzung Bericht und Anträge zu hinterbringen.

Bern, den l 8. Juli 1862.

Samens der kommission, Der Berichterstatter:

C. Appeler.

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Commission des Nationalrathes, betreffend die Erstellung einer Pferdeeisenbahn von Genf nach Carouge.

(Vom 23. Juli 1 862.)

Tit. l Unterm 23. Oktober 1861 hat der Grosse Rath des Kautons Gens aus den Antrag des Staatsrathes den Herren Buru und Eomp. die Konzession ertheilt, ans dem Gebiete des Kautons Gens, vorläusig zwischeu Gens und Earonge, eiue Eisenbahn uach amerikanischem Muster mit Bserdebetrieb unter den durch den Staatsratl,. näher festgesetzten Bedingungen anzulegen.

Diese Bedingungen sind im Wesentlichen folgende : 1) Die Eonzessiou wird vorläufig uur für fünf Jahre für die Strecke zwischen Genf und Earouge ertheilt. Während dieser Zeit kann die

20^ Konzession jeden Augenblick ohne Entschädig....^spflicht des Staates gegenüber den Unternehmern zurückgezogen werden, sofern das Unternehmen gelbst keine befriedigenden Resultate gewähren sollte. Rach Ablauf behalt sich der Staatsrath vor, den Unternehmern oder deren Rechtsnachfolgern eine definitive Konzession sür die ^..auer von fünsz.g Jahren, und zwar mit Ausdehnung auch aus andere Verkehrslinien im Kanton Genf zu ertheilen.

2) ^ie Schienenanlage soll aus der gegenwärtigen Landstrasse von ^..ens nach Earouae, und zwar ohne irgend welche Veränderung des Strassenkörpers stattfinden.

3) Es bleibt ausdrücklich für Jedermann die Berechtigung vorbehalten, ^ch des durch die gegenwärtigen Ueber..ehmer angelegten Schienennettes gegen eine unter Genehmigung des Staatsrathes näher festzusetzende Benu^ungstar^e zu bedienen.

4) Jm Hinblick auf die ungenügende Breite der Brücke über die Arve soll eine Erweiterung derselben stattfinden. Die ^u ungefähr 15,000 Franken veranschlagten Kosten derselben sollen je zur Hälfte von^.

den Unternehmern und dem Staate getragen werden. Würde die EonCession vor Ablauf von fünf Jahren zurückgezogen, so hätte der Staat den Uebernehmern die Gesamnukoften der Verbreiterung der Brücke zurückzuvergüten.

5) Rach Erloschen der Eonzesston, also nach Ablauf von fünf und sünfz^ Jahren tritt der Staat an die Stelle der Eonzessionäre in das volle Eigentum des Schienenweges ein. Ueberdiess kann bei Richterfüllung der den Unternehmern überbnndenen Obliegenheiten die Konzession jederzeit ohne Schadensersa^pflieht von Seite des Staates zurückgezogen werdeu. Für den Rückens in der Zwischenzeit ist den Uebernehmern eine Vergütung aus Grundlage des Dnrchsehnittsertrages der legten sechs Jahre zu leisten.

Bei Ertheilung dieser Konzession gieng der Staatsrath des Kantons Gens von der Voraussetzung aus, dass für diese Sch^.enenanlage die Genehmigung des Bundes nicht ersorderlich sei, weil es sieh hier nur um Anlage einer Vserdebahn auf einer gewohnlichen Landstrasse von nicht viel mehr als der Länge eines Kilometers handle. Als jedoch die Herren Burn und Eomp., unter Berufung aus den Art. 3 des Bundesweites über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, die dureh denselben vorgeseheue Besreiung von. Eingangszoll aus Sehieueu beim Handels- und Zolldepartement nachsuchten, erhielten sie den Bescheid, dass für diese Schienenanlage noch keine Genehmigung des Bundes vorliege. Jn Folge ^ dessen hat nun der Staatsrath von Geus nachträglich durch Zuschrift vom 17. März 1862 beim Bnndesrathe die Bundesgenehmigung nachgesucht und zugleich mit .Rücksicht auf den erft später stattfindenden Zusammentritt der Bundesversammlung vorläufig die Ermächtigung ^..r Ausführnng der erforderlichen Arbeiten verlangt. .^hne diesem Ansuchen von

.202 sich aus zu entsprechen, hat der Bundesrath gleichwohl dem Staatsrath von Gens verdeutet, dass derselbe wohl ohne Gefahr die Sofortige Ausfuhrnng der Arbeiten von sich aus anordnen könne, und es ist dem Vernehmen nach seitdem die ..Pferdebahn nicht nur erstellt, fondern auch bereits in Betrieb gefegt worden.

Jn Bezug auf die nachgesuchte Bundesgenehmigung selbst hat der Bundesrath dasür gehalten, dass dieselbe sür Eisenbahnen mit Vserdebetrieb in gleicher Weise wie sür solche mit Lokomotivbetrieb erforderlich sei, und es ist demnach diese Genehmig.mg wirklieh an dieselben Bedingungen geknapst worden, wie sie bis anhin bei allen andern Bahnanlagen vorgekommen sind.

Der Ständerath hat dagegen unterm 19. Juli l.

Schlussnahme gefasst.

J.

folgende

,,Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschast und eines Beschlussantrags des Bundesraths vom 4. .^lpril 1862, betreffend die vom Grossen Rathe des Kantons Genf sub 8. Rovember 1861 den Herren Burn und Eomp. ertheilten Konzession für Errichtung von Vferdeeisenbahneu im Kanton Gens u..d zunächst zwischen Gens und Earouge.

b e schi i esst .

,,Es sei dieser Gegenstand an den Tit. Bundesrath mit der Einladung zurückgewiesen, die Frage der vollständigen Anwendung des Eifenbahngese^es vom 28. Heumonat 18.^2 aus derartige Unternehmungen

überhaupt und speziell die Modalitäten d^s der Vundes^ersammluug ^n unterstellenden Genehmigungsbeschlusses für die vorliegende Konzession in nochmalige Erda^.rung zu ziehen und der Bundesversammlung in ihrer nächsten Sil^.ng Berieht und Anträge zu hinterbringen.^ Jhre Eommission schlägt Jhnen einstimmig vor, dem Beschlösse des Ständerathes beizupflichten, und zwar aus folgenden Grüuden .

Es geht allerdings aus der ^otschast des Bundesrathes hervor, dass derselbe die Frage, ob in Bezug ans Anwendung des sachbe^ügli..hen Bundesgese^es Eisenbahnen mit Bferdebetrieb solchen mit Lokomotivbetrieb gleichzustellen seien, Bereits seiner Vrüsnng unterworfen hat. Allein es seheint der Eommission das Eigenthümliche der in Frage stehenden Bahn weniger in der Anwendung einer andern ^ngkrast als in der Bahnanlage selbst zu beruhen. Es handelt sieh hier nicht ..^ie bisher darum, aus Grundlage der erworbenen Konzession sür eine Bahnverbindung das geeignete Traee zu ......stimmen, unter .Anwendung des E^.propriat.on.^gese^es den ersorderlieheu Grund und Boden zu erwerben un.^ auf diesem neu erworbenen Grundeigenthum den Bahnkorper ^u erstellen. Vielmehr sind

203 hier Ausrichtung, ^rund und Boden, ja der Bahnkörper selbst bereits gegeben, und es bedarf im Wesentlichen. nur einer Schienenlage, um das gan^e Unternehmen sofort betriebsfähig zu erstellen. Es wird demnach n. solchen Fällen von Seite der Unternehmer ein ungleich geringerer Eapitalanfwand erforderlich, und es bedarf daher derselbe auch nicht e.ne.^ ^o ausgedehnten Brivilegiumsschu^es sowohl in B^u.i auf die Aussehliess-

lichkeit, als in Bezug auf die lan^e Zeitdauer der Ausbeutung des

Schienenweges, wie da, wo für eine Ausführung eines solchen Unternehmens Millionen verwendet werden müssen.

Jn der That hat auch die Regierung des Kantons ^enf der unternehmenden Gesellschaft keineswegs ein Betriebsmonopol eingeräumt, sondern vielmehr für jeden Fuhrwerksbest^er das Recht vorbehalten, I.ie von den Herren Burn und Eomp. angelegten Schienen gegen eine massige Entschädigung zu b.mu^en. Ferner wird von den Unternehmern nicht, wi...

bei andern E.se..bah..en, das Recht des Betriebes für die Dau..r von hundert Jahren, sondern nur für fünf, resp. sünsnndfünfzig Jahre erworben, und es geht nach Ablauf der le^tern Frist das Eigenthum an dem ganzen Schienenwege ohne Weiteres unentgeltlich an den Staat über.

Der Bund ist gegenwartig zum ersten Mal im Falle , eine Eis.^ bahn nach dem neuen amerikanischen System zu konzediren. ^ewiss lohnt ^ sich ^aher der Mühe, vor der Genehmigung der ersten Kommunikation dieser Art nach je.^er R.ch.n..g die Frage zu prüfen, ob auch auf diesem neuen, v.el einsachern Bahns^stem sämmtlich.. Bestimmungen des Bund.^gesezes vom 28. ^uli 1852 ihre .^n^endung finden sollen, oder ob nicht. etwa hier besondere Rormen, namentlich in der Richtung wesentlich vereinfachter Rückkanfsbedingungen aufzustellen sind. Zudem ist in Bezng auf das gegenwärtig in ^rage stehende Unternehmen von Gefahr im Verzuge der Bundesgenehmi.^ung keine Rede, da ja dasselbe bereits im Betriebe sich befindet. Die kommission tritt also dem, auf Rückweisung an den Bundesrath hinzielenden Beschlusse des Ständerathes seinem ganzen Wortlaute nach bei.

Bern, den 23. Juli 1862.

Jm Ramen der kommission , Der Berichterstatter: ^. ^llllllann.

^o.te. Die beiden gesezge^enden .^äthe haben, nach den Antragen lhren ^ommisstonen, .ltuk^sung de^ Gegenstandes an den Bunde^rat^ beschloffen.

B.u.d^bla^. Jahrg. ^tv. Bd.tll.

..^

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Bericht der Commission des Nationalrathes, betreffend die Erstellung einer Pferdeeisenbahn von Genf nach Carouge. (Vom 23. Juli 1 862.)

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