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des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über eine Beschwerde der Regierung des .Danton.... Waadt, betreffend Portobefreiung fur Armengelder.

(Vom 23. Juli 1862.)

Tit..

Wir erstatten hiemit unsern Bericht über die Eingabe der Regiernng des Kantons Waadt vom l 6. diess, in welcher g..gen eine von uns in dem hi.mach bezeichneten Spezialsalle gesagte Entscheidung, betreffend Borto..

besreiuug für Armengelder, reklamirt worden ist.

Der Staatseinuehmer des Bezirks L a u s a n n e hat im April l 862 demjenigen des Bezirk E c h a l l e n s eine Geldsumme von Fr. l 3 ,000, zur verzinslichen Anlegung bestimmt , übersandt und mit der Ueberschrist .

"pour pauvres versehen, daraus gestüzt, dass diese Felder dem kantonalen .Krankenhaus gehoren. Von den Postbüreaux ist indessen auf Grund der leserlichen Bestimmungen diese Sendung mit der Taxe belegt worden.

Aus eine bezügliche Reklamation d..r Regierung des Kantons Waadt vom ..). Mai 1862 haben wir in Betracht, dass diese Gelder weder an Arme, noch an Armenanstalten versandt worden sind, den Taxbezug am

19. Mai 1862 als begründet erklärt und bestätigt. Die in machen

an diese Regierung ergangene Zuschrist ist deu Ulkten beigefugt.

Das Posttaxengesez vom 25. August 1851, welches mit 30. Juni 1862 ausser Kraft getreten ist, hat nämlich vom Borto befreit.

,,Die Gelder, die von Behörden au Arme oder Armenanstalten

geschikt werden", und die gleiche Bestimmung ist wortlich wieder in das am 1. diess in Ausführung getretene Posttaxengesez von. 6. Februar l 862, Art. 35, übergegangen. ^) Unter Armenanstalten, welche die Vortosrei.

heit geniessen, werden nach der in Sachen bisher bestandenen Vollziehungsweise und nach der vom Bundesrathe am 13. Jnni 1862 erlassenen Vollziehungsverordnung (Art. l0) verstanden: ,,jeue Beamtungen und "Verwaltungen , denen die Ausübung der eigentlichen Armenpflege über..

,,tragen ist, als: Armenhäuser, Rettungsarmenanstalten, Hilssanstalten, ,,u. s. w., welehe vom Staate oder Gemeinden ausgestellt sind, unter,,halten oder verwaltet werden." ^)

^.^ Siehe eidg. Gesezsammlung, Band Vll, Seite 147.

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275 Es ist nun auch die in der Beschwerde der Regierung des Kauton.^ Waadt enthaltene Anführung, als ob unsere Entscheidung vom 19. Mai 1862 eine Neuerung enthalte, nicht begründet, indem vor wie nachher die nämlichen gesezlichen Bestimmungen bestanden haben und die Bost^ bureau^ nieu.als Ermächtigung hatten, andere Gelder als solche, welel^ von Behorden an Arme oder Armenanstalten gesandt werden , portofrei zu befördern . und wenn hin und wieder allfällig Postbeamte aus Gleich.Gültigkeit oder irriger Ansfas.nng der Sache anders verfahren wären, so kann hieraus gegen die Bostverwaltnng keine Verbindlichkeit abgeleitet werden.

Da in dem Rekurssalle die Stelle, an welche die Geldsendung e..^ folgte, .keine A r m e n a n s t a i t war, so unterlag die Befuguiss des Bnndes^ rathes keinem ^weisel , in Anwendung des Gesezes das Begehren der Regierung des Kantons Waadt abzulehnen.

Das ^rivilegium der portofreien Gelderversendung ist gegenüber der ..l^ostverwaltung und der allgemeinen Regel, dass deren Leistungen bezahlt werden sollen, um s... eher einschränkend auszulegen, als hiel^i wegen allfälliger Verluste die Verantwortlichkeit der Bosten in Anspruch genommen ist und serner durch eine , etwa im .Sinne der Besehwerde ergehende Entscheidung der eidgenossischen Räthe aus den Einnahmen der Dosten, die ohnehin in mehreren Richtungen grossen Einbußen entgegengehen, ^.weitere erhebliehe Verminderungen eintreten würden, die nur zunächst auf die Kantone zurüksallen mieten.

Wir gelangen demnaeh.^ ^u dem Antrage : Es habe, in Anwendung der Bestimmung von Art. 35 ^des Bofttar^eugesezes vom 6. ^ebruar 1862 bei der Sehlussnahme des Bundes-

rathes vom l 9. Mai 1862 in Betress des Bezugs der Gelderpostta^e sein Verbleiben , und es sei demnach auf das Gesuch der Regierung de^ Kantons Waadt vom 16. diess ^ um a n d e r w e i t i g e A n o r d n u n g nicht einzutreten.

Genehmigen Hochachtung.

Sie , Tit. , die Versicherung

unserer vollkommensten

Bern, den 23. J..li 1862.

Jm Ramen des fchwe^. Bundesrathes.

Der Bundespräsident: ^t.^.^i.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: ^..^i^.

^ o t e . Der Ständerath beschloß unterm 25. Juli 18^2, in die vorstehende Beschwerde der Regierung von Waadt n.eht einzutreten, und der Nationalrath hal^ durch Schlußnahme vom 2^. de^ gedachten ^ona^ die Sache auf die nächst^ Session versnoben.

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Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über eine Beschwerde der Regierung des Kantons Waadt, betreffend Portobefreiung für Armengelder. (Vom 23. Juli 1862.)

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Jahr

1862

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20.09.1862

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274-275

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