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Schweizerisches Bundesblatt.

XIV. Jahrgang. lll.

Nr. 54.

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22. November 1862.

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Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Transportwesen auf den schweizerischen Eisenbahnen.

(Von.. 7. November 1862.)

Tit.l Unterm 14. Dezember 1860 übermittelte uns der s.hweizerische Ständerath eine Anzahl Petitionen von Handelshäusern mehrerer Kantone, betreffend den Waarentransport ans den schweizerischen Eisenbahnen, mit der Einladung, über die in dieser Angelegenheit zu treffenden Massnahmen Bericht zu erstatten.

Jn theilweiser Vollziehung dieses Auftrages ertheilten .vir sodann den. schweizerischen Ständerath.. mit Berieht von. 10. Juli 186l (Bundesl.latt 1861 , Band ll , Seite 436) vorläufige Ausschlüsse über den Stand der Angelegenheit, wobei wir uns vorbehielten, später einlässlicheren Bericht darüber zu erstatten.

Jn diesem vorläufigen Berichte war bereits eines nenen , von der Direktion der Nordostbahn ausgegangenen Transportreglemenis erwähnt , mit der Andeutung , dass die Einführung desselben jedenfalls als eine wesentliche Verbesserung in. Eisenbahntransportwesen betrachtet werden konne.

^ Wir fügten bei, dass es bei dieser Sachlage am zwekmässigsten sein dürste, d...n Erfolg der eingetretenen Reformen abzuwarten, uni, gestuft ans die diesssälligen Erfahrungen , beurteilen zu konnen , in wiefern

Bundesblatt. J a hrg . X t v . Bd.lll

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dieselben den allgemeinen Jnteressen genügen , und welche Verbesserungen noch. anzustreben feien.

Die ständeräthliche Kommission erklärte sich in ihren.. Berichte vom

25. Jult 186l (Bundesblatt l86l, Band lll, Seite 19) mit der Anschauungsweife des Bundesrathes einverstanden , und beantragte im Weitern, ,,vom Bundesrathe einen vollständigen .Bericht einzuverlangen über ,,den Zustand der^ou den schweiz. Eisenbahnverwaltungen angenommenen ,,Transportrealemente und über die Verbesserungen, deren diese Reglemente ^noch nothig scheinen werden , um den berechtigten Anforderungen des HanAdelsstandes so vollständig als moglieh zu entsprechen ^ nebst .Anträgen über ,,die erforderlichenfalls zur angemessenen Erreichung dieses Zwekes in An,,wendung zu bringenden Mittel..^ Um uns über die Verhältnisse des schweizerischen Eisenbahntransportwesens, über die Begründetheit der darüber eingegangenen Beschwerden, über die zur Hebung der e^istirenden Uebelstände bereits geschehenen Schritte und über die fällig n...eh weiter zu treffenden Anordnungen ein richtiges Urtheil bilden zu tonnen , erliessen wir unterm 9. Dezember

1861 zwei Kreissehreiben (Bnndesblatt l 86l, Band lll, Se.te 205 und

20.)), das eine an die Kantousregierungen un^ das andere an die sehweizerischen Eisenbahnverwaltungen.

Jn beiden Zirkulären wurden die in den verschiedenen Eingaben , nämlich des Genfer Handelsstandes, ,, kaufmännischen Direktoriums in St. Gallen , einer Anzahl aargauiseher Handelsfirmen , des solothurnischen Handelsstandes, ,, Basler und L^erner Handelsstandes, gestellten Begehren und Wünsche aufgeführt und sodann , anknüpfend an .^diese Auszählung der gewünschten Verbesserungen, Berichterstattung über folgende Bunkte verlangt, nämlich: A.

Von den K^ntonsregierungen.

1. Welches sind bei den einzelnen Bahnne^eu die Uebelstände, deren Beseitigung im Jnteresse des Verkehrs notwendig erscheint^ 2. Welche Schritte sind von den Regierungen bei den Gesellschaften bis je^t getl^n worden, um die nothigen Verbesserungen herbeizuführen^ 3. Jn wie weit ist von ^eite der Gesellschaften entsprochen .vorden, und was bleibt noch zn thun übrig .^ 4. Konnen die von den Betenten zur Einführung empfohlenen Bestimmungen als zwekentspreehend und genng^.d erachtet werden , oder welche Modifikationen und Ergänzungen werden als wünsehenswerth und mit den Jnteressen beider theile vereinbar bezeichnet ^

429 ^ 5.

Jst die Kompetenz der Kanone hinreichend, um von den gesellschaften die uothigen Verbesserungen zu erwirken., oder wird die Jutervention des Bundes als nothweudig erachtet, und in welchen Fallend .. .

Ansehliessend an obige Fragen habe.i wir die Kantone mit Rülsieht aus die vou Herrn. Nationalrath E o r b o z bezüglich des Transportes schwerer Waaren gestellte Motion ferner eingeladen, uns auch darüber Bericht zu erstatten^..

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,,ob und in. welchem Masse und ans welchen Linien beim ..Transport schwerer Waaren zu .ermäßigten Breisen die Einfuhr .

,, freunder Produkte zum Rachtheile der einheimischen begünstiget ^werde .

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,,nnd endlich, ob und welche Differentialta^en bei den ein^elnen Gesellsehasten bestehen, und welches die Wirkungen der,, selben seien. ^. ^ .

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^ B. ^ie E i s e u b a h n g e s e l l s e h a s t e n wurden eingeladen, uns ihre Ansichten und Bemerkungen über die vorliegenden Beschwerdepunkte mitzutheilen und sodaun im Speziellen solgend^ Fragen zu beantworten.

1. Welche Maßnahmen sind bis jezt von Seite der EisenbahnGesellschaften ergriffen worden, um die im Waarentransporte vorhandenen Uebelstände zu beseitigen , uud welche ^inorduungen liegen allfällig noch im Wnrse, um diesen ^wek zu^ erreichen ^ 2. Konuen die oben angeführten , von deu Vetenten vorgeschlagenen

Bestimmungen wirklich als die geeigneten Mittel ^ur gründlichen Beseiligung fraglicher Uebelstäude bezeichnet werden^

3. Jn wie weit ist die Klage begründet, dass beim Transport

schwerer Waaren zu ermäßigten Vreisen die Einfnhr fremder Produkte zum Rachtheile der einheimischen durch Ta^ermässigungen, welche nur sur erstere , nicht aber auch für lettere Anwendung finden, d. h. überhaupt durch Bedingungen, deren Erfüllung für den inländischen ^rachtgeber sehr ersehwert oder unmöglich gemacht ist, begünstiget ^verde.^ 4.

Welches siud die aus den schweizerischen.. Eisenbahnen bestehenden ^isfere..tialta^eu , und welche Wirkuu^eu .üben du.sell..eu aus ..en

Verkehr^

Rachdeu^ wir oben die au die Kartone und die Eisenbahngeselischafteu gestellten ^ra^en angeführt haben , wollen wir nun auch die darauf eingegangenen Antworten durchgehen , glauben jedoch, um Weitlaufigkeiten nnd Wiederholungen z^ veru..eiden, uns auf die wesentlichsten funkte dieser Vernehmlassungen beschränken zu sollen, was um so weniger Anstand haben wird , als behufs eiulässlieher ^rüsung einzelner spezieller fragen immerhin die .^rigi..alautworten zu Gebote stehen.

A.

Antworten der Kautoue :

Zürich (Schreiben vom 15. ^.l.r.iar 1862) theilt mit, dass die deu Belilionen zu Gruude liegenden Besehwerden und Wünsche nunmehr

430 bis aus zwei Bnnkte genügend erledigt zu sein scheinen, und zwar einerseits durch das neue gemeinsehastliche Transportre^lement, andererseits durch das Schreien, welches die Direktion der Rordostbahn unterm 18. De^ember l 86 l an den Bundesrath gerichtet habe.

Die zwei nicht erledigten Bunkte bestehen darin, dass einige Bahnen besondere Gebühren für Behandlung am Zollamte berechnen , welche nicht gerechtfertigt erscheinen . während andere Bahnen, namentlich die schweizerische .).ordostbahn. diese ^ol^ Behandlung kostenfrei besorgen , und b. zwei Bahnen, .Iur.i mdu.^r...^ und Li^ne d'ltahe, dem allgemeinen Transportreglement nicht beigetreten seien.

.^.

Die Regierung wünscht , dass zur Beseitigung dieser beiden Uebelstände, welche nach ihrer .Ansieht nur durch die Bundesbehorden gehoben werden konnen , die geeigneten Massnahmen getroffen werden mochten.

Bern.

(Schreiben vom 22. Jam.ar l862.)

Die Regierung von Bern hatte das ursprüngliche Transportreglement der schweizerischen ^entralbahn, in der Absicht, darüber weitere Ersahrungen abzuwarten, bloss provisorisch genehmigt und sieh vorbehalten, auf die Genehmigung znrükzukommen.

Die vielen Klagen , welche gegen dieses Reglement laut wurden, veranlassen dann die Regierung, eine Kommission auszustellen. um dasselbe einer einlässliehen ^rüsnng zu unterwerfen. Nachdem diese Kommission ihre Ausgabe vollendet hatte, wurde von Seite des Direktoriums der Zentralbahn ein ganz nenes Transportrèglement vorgelegt, welches ebensalls einer besondern Kommission zur Brüsun^ unterstellt wurde. Jnzwisehen .vurde Bern von Seite der andern, von der ^entralbahn durchzogenen Kantone ersucht, die Jnitiative ^u einen. gemeinsamen Vorgehen zu ergreiseu. l^s sanden insolg... dessen eine Menge Konferenzen statt, ^u denen theilweise auch das Direktorium der Zentralbahn beigezogen wurde.

Unterm 31. Juli l8l^l endlich kam man zu Beschlüssen, mit denen sich die Delegirten der Zentralbahn einverstanden erklärten.

Aus Grundlage dieser Beschlösse wurde ein modifiâtes ^ransport^

règlement aufgestellt, dnrch das die Uebelstände , welche bis .^ahin im Trausportwefen der Zentralbahn zu Tage getreten waren , beseitiget würden.

Dieses Reglement wurde dem Direktorium der Zeutralbahn ^ur Annahme vorgelegt uud von demselben iu jüngster ^eit genehmigt, bis .^ur Stunde ist jedoch fragliches Reglement uoch nicht in Krast getreten.

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Von der Vorausse^ung ausgehend, dass die Genehmigung und Jnkrastsezung des fragliehen Réglementes keinem Austand unterliegen weroe, b^ul.^t dann da.^ Schreiben der Regierung von Bern diejenigen funkte.

welche in den Petitionen sp^iell hervorgehoben si..d , inden. sie nachweist, inwiefern und auf u^.l^e Weise durch die l^insühr..ng der neuen Bestim-

43l mungen den Jnteressen des Verkehrs ...genüge geleistet sei. Ans diesen Erörterungen geht hervor, dass Bern, so wie die Regierungen der übri^ gen, von der ^entralbahn durchzogenen Kantone sich mit den erlangten Konzessionen für einmal befriedigt halten würden. ^ .

Was dann schliesslich die lezte Frage unsers Kreisschreibens , betreffend die Motion E o r b o z anbelangt, so erstattete die Regierung von Bern hierüber nachtraglieh mit Schreiben vom 22. Jannar 1862 de.. Bescheid, dass die Fr^ge . ob beim Transport schwerer Waaren zu ermässigten .preisen die Einfuhr fremder Vrodukte zum ......achtheil der einheimischen begünstiget werde -- nach den eingebogenen Erkundigungen einsaß ver.^ neint werden konne. und was die Difserenzialta^e anbetreffe, so habe sich herausgestellt, dass einzig auf der Linie Gens^on solche e^istiren , über deren Detailverh..ltnisse aber nichts Zuverlässiges in Erfahrung gebracht worden sei.

Ludern (Schreiben vom 20. Januar 1862) hebt als Uebelstände im Transportwesen aus den schweizerischen Eisenbahnen hervor: a.

dass nicht selten, wenn Waaren beim Transporte beschädigt worden oder verloren gegangen seien, die Gesellschast die Ersazpflicht verweigert hätte ^

b. dass die Eisenbahng^.sellsehaften sich nicht der Verpflichtung eines gewohnlichen Fuhrmanns hinsichtlich der besorderliehen Ablieserung der Waaren an den Adressaten unterziehen , was zur..Folge habe, dass Säumnisse eintreten, durch welche ^die Empfänger geschädiget werden. Es werde daher allgemein dringend gewünscht, dass hier Abhülfe geschafft werden mochte.

Ju .Bezng auf die zweite Frage :. welche Schritte von Seite der Regierungen gethan worden seien, um die nothigen Verbesserungen herbeizuführen, ist die Regierung von Luzern nicht im Falle, besondere Bemerkuugen zu ma.hen.

Die Dritte Frage, in wie weit von Seite der Gesellschaften entsprochen worden sei und was noch zu thun übrig bleibe, beantwortet Ln^ern dahin: es seien allerdings von der Zentralbahn mehrere gi.nstige^ Modifikationen eingesührt worden ; damit wolle jedoeh nicht gesagt werden, dass nieht noch manche Desiderien gerechtfertigt erseheinen, denen nach ihrer Ansieht am besten durch ein unter den Auspizien des Bundes auf^ustellendes einheitliches. Transportreglement abgeholsen werden konue.

Mit .^e.^ in den V..titionen enthaltenen Verbesserungsvorschlägen ist die Regierung im Allgemeinen ^einverstanden ; insbesondere empfiehlt sie die von.. Basler und Lu^erner. Handelsstande gestellten Begehren zur Be-

rüksiehtiguug.

Bezüglich der Begünstigung der Einfuhr fremder B.^odukte meldet

die Regierung, dass ihr teine einzelnen Fälle bekannt seien. Was aber die ermässigten preise des Transportes von Getraide, Getränken, ...^tein-

432 kohlen ^. auf grossere Distanzen anbelange , so konne sie^ diese Ermässi^

gnng, die zwar allerdings den Zwischenhandel für einzelne Stappelplä..e nicht begünstige, nicht als einen Uebelstand ansehen, sie erachte diese .^o..^.ssion der Bahnverwaltnngen eher als Begünstigungen und Vortheiie, welche dem Handelsstaude auf diese allgemein ..olhwendigen Lebensrnittel und Gewerbsartikel eingeräumt werden ; die Regierung würde es daher bedauern, wenn Schritt zur Beseitigung dieser ini allgemeinen Jnteresse liegenden Erleichterungen gethan werden wollten.

.Uri (Schreiben von. 4. Februar 1862) ist nicht im Falle, ans die im .^reissehreiben gestellten Fragen zu antworten, weil der Danton noch keine Eisenbahnen besi^e und der Regierung die gerügten Uebelst.inde fremd seien.

(Jn ähnli.hem Sinne sprechen sich auch die Regierungen von Zug (Schreiben vom l4. Dezember 186l), ^ l p p e . . z e l l J n u e r - und A u s s e r r h o d e n (Schreiben vom l2. Februar und 27. Januar 1862) und Te s si u (Sehreiben vom 27. Januar l 862) aus.)

Sehw^ (Schreiben vom 22. Februar 1862) he.. t folgende Be..

fehwerdepunkte hervor : 1. Wird allgemein der für Wegnahme der Waaren angesäte Termin von 24 Stunden als zu knr., bezeichnet. Raehher wird die Tar.e per Zentner um 5 Rappen erhoht. Den in den Urkantonen wohnenden Kausleuten ist es geradezu unmöglich , inner jener Frist vom Eintreffen der Waaren in Lnzern Nachricht zu erhalten und dieselben abzuholen.

Der Termin sollte demnach aus den Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu welchem die regelmäßige. Fuhren und Schisse einzutreffen pflegen.

2. Sollte die ^eutralbahngesellschaft angehalten werden, in Ln^ern die nothigen Vorkehrungen ^n direkter Verbindung mit den Marttsehiffen zn treffen, damit ein nut Mühe und kosten verbundener Zwisehenverkehr unnothig werde.

Diese beiden Vnnkte werden von den Regi^rnugeu von Unterwalden ob und .nd de^u Wald (.Schreiben vom 8. Januar 1862 und 31. De^ zember 18lil) unterstuzt.

Glarus (schreiben vom 3. Jannar 1862) erklärt sich im Allgeineinen uiit ^eu Begehren der Petitionen einverstanden.

Was das Transportwesen auf ^en Vereinigten .^..hweizerbahnen speseli anbetreffe, so liege kein ^rnnd zu besonderen Beschwerden vor. Die von dieser Gesellsehast erlassene Transportordnnng konne i^n Ganzen al.^ vollkommen genügend betrachtet werden; es sei aber selbstverstän.^lieh, dass ein einZeitliches, für alle schweizerischen Bahnverwaltungen gleich verbindliches ^ransportreglement den Verkehr wesentlich erleichtere würd.^. Eben so .wünsch^ar betrachtet die Regierung eine solidarische Hastpflieht der sän.mtliehen Bahnen für die ihnen zur Spedition aufgegebenen Waaren , .indem hiedureh manchen Uebelständen gründlich abgeholfen werden konnte,

433 auch verstehe e.^ sich von selbst, dass ein kurzes summarisches Versahren bei Entschädigungsklagen im Jnteresse der Bahnverwaltungen, wie der Reklamanten liege.

. Jn Bezug ^uf den Bestand der ^ Difserenzialta^en bei einzelnen Gesellschaften bemerkt die Regierung, dass auch die Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen einzelnen Handeisfirmen aus dem Wege des Vertragsschlusses ermassigte Tax^en zugestanden habe.

Es sei diess mit Rüksieht ans die Konkurrenz der Linthlinie gegen solche Firmen, welche sich vertragsmäßig verpflichten, alle ihre ein^ und ausgehenden Güter der Bähnverwaltung zu übergeben, geschehen, dem Vernehmen nach werden aber ^iese Differentialen mit 19. März (abhin) gänzlich aushören.

Die Regierung von ^reiburg . (Sehreiben vom 26. Dezember

186l) ist zwar mit Rüksieht daraus, dass im dortigen Kanton bis jezt

erst die kurze Eisenbahnstrek.. Thorishaus^Bal.li...w^l im Betrieb stehe, nicht im Falle, über. die. im Transportwesen vorkommenden Uebelstände einzutreten.

Rach reiflicher Brüsung der einzelnen ..^nn^te, sehe sie sich im Falle, nachfolgende Begehren zu unterstuzen :

1) die Vorsehläge des Genfer Handelsstandes; 2) den Art. 3 der Konklusionen de.^Aargauer Betenten; .. 3) sämmtliche Vorschläge .des solothurnischen Handelsstandes, so wie 4) diejenigen des Basler und Luzerner Handelsstandes. mit dem Vor-

Behalt, dass die in B.^ug aas solidarisée Haftpflicht d.^r .Gesellsehast

und die Entsehädigungssragen vorkon.menden Streitigkeiten, da wo Handelsgericht^ bestehen, in deren Kompetenz gelegt werden sollen.

Was die ermässigten Breise sür den Transport schwerer Waaren anbelangt, so hält die Regierung von ^.reibnrg diesen Bnnkt nicht süx erheblieh, da im Gegentheil ^solche ^Ermässigungen^ eher. im allgen^einen Juteresse der Bevölkerung liegen.

Solothurn. (Schreiben vom 12. Januar l862.)

Die Regierung von Solothurn berichtet, dass sie durch ihr Departement des Junern eine Vexsannnluug dortiger Handelsleute und Gewerbtreibenden habe veranstalten lassen.

Diese Versammlung habe sieh über ^ämmtliehe , im bnndesräthliehen Kreissehreiben enthaltene Bnnkte besprochen nnd sodann erklärt, dass die je.^igen Verhältnisse i^n Transportwesen et^as erträglicher und die srüheren regelmässigen Klagen nun ^ur Ausnahme geworden seien; gleiehwol sei sie im Falle, die sämmtliehen Bunkte der Genfer Betition, die Eingaben der aargauisehen Handelsfirmen und des Basler und Luzerner Handelsstandes zu unterstehen.

Die Regierung von Basel- .^ta.^t (Schreiben vom 18. Januar 1862^ dnrchgeht die einzelnen ..^eschwerdepnnkte der Betitionen und gibt darüber

434 emlassiichere Anschlüsse, auf die wir ganz besonders verweisen, da sie mit grosser Sachkenntnis^ und Unparteilichkeit abgesagt sind.

Ueber den Entwurf zu dem nun in .^rast getretenen .^eglemente für den direkten Verkehr, die Ausstellung reglementarischer Vorschriften im Allgemeinen macht die Regierung von Basel..Stadt folgende Bemerkungen.

,,Wir hätten den vereinbarten Entwurf eines gemeinschaftlichen ..Réglementes sur den sogenannten direkten .Verkehr als einen ersten ,,Sehritt zu dem angestrebten Ziele (Einführung eines einheitlichen Regle,,ments) begrüsst, wenn derselbe nicht in vielen Beziehungen allzusehr ini ^einseitigen Jnteresse der Bahnen abgesasst wäre und in verschiedenen Be,,stimmnngen sogar allgemein gültige Rechtsgrnndsäze verlezte.

.,Bei diesem Anlasse bemerken wir übrigens, dass nach unseren.

,,Dasürhalten mit zn vielen Vorschriften nichts gewonnen wird. Ein Brosser Theil des Bnbliknn.^ verspricht sich in dieser Beziehung viel zu viel.

,,Wäre ein Reglement auch ganz nach seinem Sinne abgesasst, so würde ,,es doch nie die zu allen Reiten sich ergebenden Anstände mit dem blossen ,,Reglemente in der Hand einseitig losen konnen, da über die Auslegung, ,,zumal bei oft sich ergebender Verschiedenheit der Auffassung des Tl..at,,bestandes, divergirende Ansichten Biaz greisen konnen. Wie wenig auch ,,die präzisesten Bestimmungen genügend sind, von vorn herein alle Streitig,,keiten zu beseitigen, seh^.n wir an den franzosischen Anständen. Obschon ,,für das ausgedehnte sranzosische Eisenbahnnez der Hauptsache nach ,,einerlei reglementarische Grundsaze, ein Haudelsgefez, ein ^eriehlsver,,fahren, eine Disziplin gelten, nach welchen Berichte, ^ausleute und ,,Vubliknm geschult sind, so ergeben sieh doeh^ Jahr ans, Jahr ein eine .,Menge Divergenzen, von denen viele il.^re Erledigung nnr aus gerieht,,liehem Wege finden.^

Was speziell die Frage der Haft- und Ersazpflieht anbelangt, so hält die Regierung mit Rüksieht aus die Verschiedenheit der in den einzelnen Kantonen waltenden Geseze und Recht^egrisfe die Fests...zung eines modus vivendi sür sehr passend. Die Regierung glauI.t, es würde dadurch mehr Sicherheit in alle Verhältnisse gebracht und manchem Rechtsstreit vorgebengt werden; sie ist ferner der Ansieht, dass, wenn auch der Richter si..^ nicht unter allen Unistanden durch eine solche Eonventionalbestimmung gebunden ansähe, diess derselben doch keineswegs ihren praktischen Werth in den viel häusigeren Fällen,^ wo man nicht vor den Richter gehen wolle, benehmen würde.

Bezüglich der Fragen , betreffend Begünstigung der Einfuhr fremder Produkte dnreh Tax^ermässignngen , welche den einheimischen Produzenten nieht.zu Gnte kommen, bemerkt die Regierung, dass ihr derartige Verhältnisse nicht bekannt seien.

Die Disser..nzialta^en h..lt die Regierung von Basel-.^tadt in der Regel sür verwerflich und unzulässig. Sie hat zwar nichts dagegen

435.

wenn sich die schweizerischen Eisenbahnen im Anschlusse an die grossen europäischen Eisenbahnneze veranlasst ftnden, .Konkurrenz halber irgendwo in der Schweiz Ermässigungen in den Ta^en eintreten zu lassen; nur solle die herabsetzte Gebühr für die ganze in der Schweiz durchlaufen^ Bahnstreke. gelten müssen und nur in ausserordentliehen Ansnähmssäll...n und mit Genehmigung der Regierung anders verfahren. werden dürfen.

Die Regierung von Basel-Stadt sielet in der Festhaituug dieses ^rundsazes^ für..Basel eine Lebenssrage. Beispielsweise führt ^ie Regierung an, dass, wenn die Zentralbahu mit der sranzosisehen Ostbahn und der schweizerischen Rordostbahn einen Differentialtarif sur Baumwolle aufstellte, nach welchem die Fracht von Havre nach Zürich effektiv billiger als ^ nach Basel ^u stehen käme, die Lagerung dieses wuchtigen Artikel.^,

welche bisher in Basel stattfand, augenbliklich unmöglich und der Stapelplaz sich nach ^ü^ieh verlegen würde.

Jndefsen beruhigt sich die Regierung schliesslich damit, dass die KonZessionen den Regierungen die Mittel an ^ie Hand geben,. solchen un^ulässigen Verhältnissen entgegen zu treten, indem in allen schweizerischen Eisenbahnkonzessionen die Bestimmung enthalten sei , dass die Ta^en für Jedermann gleichmässig berechnet werden sollen und die Eisenbahnverwaltungen Riemanden einen Vortheil einräun^en dürfen , den sie nicht unter gleichen Umständen allen ^ludern gestatten.

B a s e l - L a n d s c h a s t (Schreiben vom 8. Februar folgende wesentliche Uebelstände : ^

1862)

notirt

. 1. dass die Güter oft nicht mit derjenigen ..^..hnelligkeit spedirt und an den Adressaten abgeliesert werden, wie solches moglieh wäre, wenn die Bahnverwaltnngen genugsam Transportmittel im Besize hätten , und wenn sie sich die Abliesernug der Waaren an den Adressaten pünktlicher angelegen sein liessen ; ^ 2.

dass die ^entralbahnverwaltung sur verspätete Ablieferung, so wie sür Beschädigungen und Verlust von Waaren^ zu wenig Verantwortlichkeit übernehme.

. . .

^ .

3. dass diejenigen , welche nicht Gelegenheit haben, ihre Waaren bei einer Verbandstation beziehen oder ausgeben zu konnen. und die dabei in den ^all kommen, wegen Verspätung, Beschädigung oder Verlnft zu reklamiren, viel zn lange ^aus . Beantwortung der .Reklamation warten muffen, inde^n ^ur Vermeldung einer solchen Reklamation oder Antwort von einer Zwisehenstation zu einer Verbaudstation 24 Stunden Zeit gegeben sind.

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^ . ^ .^ Die Vernehmlassung erwähnt. dann ..iuch des bereits unter B.ern angeführten, zwischen den Kantonen Bern^ Ludern, ...^olothuru, Aarg.au, Basel-Stadt und Basel-Landschast mit der Zentralbahu sur den internen Verkehr vereinbarten Transportreglementes, nüt deni Bemerken, dass mit

der Einführung desselben den gerngten Uebelständen möglichst abgeholfen

436 wäre, dass aber das ^entralbahndirektorium sich noch immer nicht habe herbeilassen wollen, dasselbe in Vollzug zn sezen.

. Zu Ziffer H der Begehren des Basler u..d ferner Handelsstandes bemerkt die Regierung gleich derjenigen von Bern , dass ein Verzicht der Bahnverwaltungen ans einseitige Abänderung der Reglemente und Tarife nicht nothig oder statthast sei, indem der Gesellschast kein Recht zu solcher Abänderung zustehe ; da indessen die Zentralbahuverwaltung wenigstens sieh so gerire, als ob sie ein solches Recht besässe, so werde es ^nicht un.^ zwekmässig sein, ihr ein derartiges weiteres Vorgehen zn verbieten.

..Ueber den Transport schwerer Waaren zu ermassigten Breisen ist die Regierung nicht im Falle, Auskunst zu ertheilen, und was die Dissere^ialtar^e anbetrafst, so kann sie in denselben keinen Rachtheil erbliken.

Sie betrachtet dieselben als eine Vergünstigung , welche grossen Speditionen überall zu Gute kommen . würden unsere Bahnverwaltungen dieselben nicht gestatten, so würden solche Lieserungen einfach so weit thunlieh aus auswärtigen Bahnen spedirt werden.

S e h a s s h a u s e n (Sch.reiben vom 5. Februar 1862) theilt mit, dass infolge Einführung der neuen Transportordnung der Rordostbahn, welche mit dem 1. Februar l 862 in Krast getreten sei, den dortseitigen Wünschen vollkommen entsprochen sei und somit kein Grund zu irgend welchen weitern Abänderungen bezüglich des Wa..rentransportes vorliege.

Die Regierung von St. Gallen (Schreiben vom 10. Januar 1862) ist nicht im Falle, dem Bundesrathe über das Eiseubahntransport.vesen besonderes Material an die Hand geben zu konueu, indem ihr keine Klagen eingegangen seien und sie aus verschiedenen Gründen Bedenken trafen müsste, eine ums.^ssende, so^. Euqn^e darüber zu veran.^ lassen.

Uebrigens ist sie der Ansicht, es werde den berechtigten Wünschen des Bnblikun.s bezüglich des Eisenbahntransport....^.^ am besten zunächst durch das sreiwillge ^ntgegenkommen de.^ Eisenbahnverwaltungen selbst abgeholfen werden , da diese ein nahe liegendes Jnteresse haben,

die Wünsche des Handels- und ...^peditionsstandes zu berüksiehtigen und dadurch ihren eigenen Kredit zu heben.

Die Regierung des Kantons G r a u b ü u d e u (Schreiben vom 25.^28.

Januar 1862) meldet, dass sie insolge unseres Kreisschreibens vom .). Dezember 186l die in.. Kauton Graubünden bestehenden Speditions- und Handlungshäuser, wie auch andere Gewerbtreibende und Bartikularen dnr..h eine Publikation im Amtsblatt eingeladen habe, allfällige Klagen über den Waarentransport aus den schweizerischen Eisen^ b.ahuen ihr zur Kenntniss zu bringen. Da nun aber aus diese Einladung keine einzige Meldung ersolgt sei , so sei anzunehmen , dass im dortigen Kanton keinerlei Ansstellungeu gegen die Eiseubahnverwaltuugen ^u machen seien.

437 Die Regierung von A a r g a n hat den Gegenstand durch ihre Baubehorde untersuchen und begutachten lassen. sie übermittelt dem Bundesrath das bezügliche Gutachten mit der Erklärung, dass sie sich dem Jnhalte desselben vollständig anschlösse. ^ .

Wir

entheben den.. fraglichen Gutachten solg..ude spezielle Bunkte:

1. Rach den Konzessionen der Rordost- und Zentralbahn müssen si.h dieselben den kantonalen Gesezen unterziehen.

Der von beiden Bahnen festgesezte S..^, dass von Jedermann, der sieh der Bahn bedient, angenommen werde , dass er sich den Bedingungen derselben unterziehe, sei daher nicht nur überflüssig, sondern als die Geseze umgehend, unzulässig, indem gegenüber von Bersonen, die mit den. gehörigen Versahren zur Behauptung ihres Rechts nicht vertraut seien, dieser Saz stets von den Verwaltungen angewendet worden sei, wo nach den kantonalen Gesezen eine Entschädigung zulässig, nach den. Transportreglement aber irgend eine schü^.n.^e Klausel vorhanden sei.

2. Für Aufnahme von Viel..transporten aus die Bersonenzüge ist bei der ^entralbahn ausser der Bedingung, dass solche Transporte recht^ zeitig angemeldet werden, noch der Vorbehalt hingest, in s o s e r n e s die v o r h a n d e n e n T r a u s p o r t m i t t e l gestatten. dieser Vorbehalt ist un^nlässig, ^da die Bahn, welche den alleinigen Verkehr übernommen hat, für die nothigen Transportmittel unbedingt zu sorgen hat. .

3. Rordostbahn und ^entralbahn behaupten, dass verspätete Abfahrt oder .Ankunft der Züg.. keinen Ansprneh gegen die Verwaltnng begründen und dass eine unterbrochene o^er ausgefallene Fal^rt nie zur Rüksor.^ dernng der Tar^e sür die nicht gefahrene .^treke berechtige. Diese ^.rage ist ^vilrechtlieher Ratur und sollte desshalb . iu den Regleu..euteu keinen ^Bla^ finden.

4. ^ordostbahn und ^entralbahn bestimmen beide die Berechnung der Tar^eu das Minimum des Gewichls ans ^.^ Zentner und d.^r Gelder aus .^r. 5l)0. Brnchtl^eile einer halben Stunde gelten für eine volle halbe, Brn..htheile eiue.^ halben Zentners sür einen vollen halben. (Rach einer Publikation der ^entralbahn^ soll mit 1. ^ebruar 1862 auch a^uf ^^ Zentner gerechnet werden.) Hingegen berechnet die Rordostbahn längst von einem Zeutner. auswärts zu .,^ Zentner, die Zeutralbahn nach halben Zentnern , währenddem diese ledere zur Berechnung von Zehntels^entner^. von 50 ^fnnd weg verhalten werden kann.

5. Rordostbahn und Zeutralbahn runden das Gesammtergebuiss eines Transportes aus die uäehste halbe, beziehungsweise ganze D.^imale aus. ^tatt 4l wird 45, statt ^06 wir.^ l 10 gefordert. Es war dieses im Anfange bei der Zentralbahn nicht der Fall. Diese Bestimmung hat keine Berechtigung, da selbst die Münzen aus 1 und 2 Rampen ge-

prägt sind.

438 6.

Die Rordostbahn und die ^entralbahn perweigern die Ersaz-

leistung für Gepäkstüke, deren Beschädigung äußerlich nicht leicht erkenn-

bar ist , und wo die Schuld der Bahnverwaltungen nicht sogleich nachge^ wiesen werden kann. Diese Bestimmung ist ossenbar zu hart, übrigens.

zivilreehtlieher Ratnr und gehort nicht ins Reglement.

^

7.

Beide Bahnen verweigern ferner fortwährend noeh jede Garantie

für Beschädigungen der Eguipag...n in Folge mangell..asten Ausladens, währenddem dieses Aufladen ossenbar der Bahnverwaltung zufällt.

8. Beide Bahnen entschlafen sieh jedweder Verantwortlichkeit für ...llsällige Verwechslung von Vieh und daraus entstandenem Schaden, wenn dasselbe nicht von einem Führer begleitet wird.

9. Die von der Zentralbahn und Rordostbahn geforderten Tarnen sind konzefsionsgemäss, und beide Bahnen haben sich angelegen sein lassen, Erleichterungen zu gewähren. Diese Erleichterungen werden aber theilweise wieder aufgehoben und die .Konzession umfangen. und zwax dadurch, dass ausser den sestgesezten Ta^en sür den Transport von Station zu Station auch noch Ta^en sür Auf- und Abladeg...bühr gefordert werden.

Diess ist unges^lich. Jn Basel wird noch fortwährend Ans- und Ab-

ladegebühr gefordert.

10. Beide Bahnen verweigern die Gewährleistung für Maneo anf Znker und Käse, wenn derselbe ofsen versendet wird; für das ^erreissen oder Anfreiben von Fellen oder Emballage, wenn dieselben bloss ungeschnürt sind; sür Gewichtsverlust und Maneo ans Eigarren und Fleischwaaren, wenn sie nicht verschnürt und plombirt sind, und für das Vernässen, Ausreiben und Zerreissen von Garnen und Tüchern, welche solche nn^erpakt übergeben werden. Diese Garantieverweigerungen sind unstatthast, da bei gehöriger Aussieht k..ine Gefahr von Maneo oder Schaden moglieh ist oder die Verpakung verlangt werdeu kann , werden Waaren nicht wegen mangelhaster Verpakung zuruk^ewiesen ., so muss ihr Transport garantirt sein.

11.

Die Zentralbahn will keine Lieferfrist anerkennen sür den Transport von gefährlichen Gegenständen , und beide Bahnen verweigern jede Haftpflicht, ansser im Falle grober Verschuldungen ihrer Angestellten.

12.

Die Bestimmung der beiden Bahnen, dass der Ausgeber Waaren, welche von einer Bahn aus die andere übergehen, aus den Frachtbriefen die Anerkennung beisügen soll, dass er sieh den Besti...mnngen dieser sremden Bahn unterziehe, sind nicht znlässig ; es hat eine Bahn sür die andere zu hasten.

13. Die Zentralbahn stellt das Datum des l^peditionsstämpels ^ls sür die Lieserzeit maßgebend ans, und erlaubt in Basel den. Ausgeber nicht, das Datnm a n ö d e n gehörigen Ort zu sezen. Die Rordostbahn hingegen verlangt einfach Uebereinstimmung des Datums des ^raehtbriefes mit dem Datum der Aufgabe.

439 14. ^Beide Bahnen wahren sich das Recht, bei unrichtiger Dekla..

r.nion des Jnhalts ausser der Rachzahlung der verkürzten Fracht noch Konventionalstrafen zu verhängen.

Ob dieses R.. ht .nicht bloss dem Zivilrichter zusteht^ ...

.

l 5. Die Rordoftbahn besorgt ^die Verzollung der Güter an den Gränzstationen unentgeltlich, ebenso die ^entralbahn für diejenigen Güter, welche von der badischen Bahn kommen ^dagegen verlangt sie (die Zentralbahn) für die Verzollung der von den französischen Bahnen kommenden .Güter ^ für ein Eolli von 200 Bfund und darunter .

.

. 50 Rp.

,, jeweilen 200 Bf.n.d mehr

.

.

.

.

. 25 ,,

Dabei ist bestimmt, dass bei 1 Eolli die Ta^e von Fr. 3 nicht überschritten werde. Für einen .....^agen von 100 Zentnern, dessen Jnhalt keine detaillirte Untersuchung erfordert .

.

. Fr.

2. 50 für je 20 Zentner mehr .

.

.

^ .

.

.

,, -. 50 Diese Bezngsgel.mhren verdienten Reduktion.

16.

Die

Zentralbahn erklärt,

dass

der Empfanger

eines Guts

dnreh die blosse Annahme .des Gutes die Verpflichtung zur Zahlung der Fracht übernehme.

Hier muss dem Empfänger ^ahlnng der Fracht verwahrt werden.

die ..Verifikation .

vor

17. Bei beiden Bahnen fehlt die nothwendige Bestimmung eines termines., ^naeh welchem die Nachnahme erhoben werden kann.

Die Konferenz in Bern sezte hiefür 30 Tage fest.

18. Beide Bahnen verweigern ^ eine Entschädigungspflieht von mehr als Fr. 1500, wenn der Gegenstand nieht als Eilgut erklart worden ist.

Rach der Konzession unzulässig. Beide Bahnen verweigern die Hast.....flieht in Betreff der Lieserzeit für andere Bahnen, auf welche, oder von welchen Güter ans ihre eigenen geliefert werden. Diese Haftpflicht muss bestehen.

19. Die Zentralbahn will, dass beim Zurükbleiben eines Theils der in demselben ^rachtbiese verzeichneten Sendung die Zahlung des verhältuissmässigen Frachtbetrages nicht verweigert werden dürfe. Rach der Konzession unzulässig.

20.^

Die Zentralbahn .will, dass vor Auslieferung des Gutes die

Fraeht bezahlt sei. Jst unstatthaft. ^

21. Die beiden Bahnen wollen den im Freien lagernden Güter nur denjenigen ^ehuz gewähreu , der bei den vorhandenen .Einrichtungen und

Sehu^mittelu nachweislich moglich ist. ^st zu ....enig ; die Bahn hat für

den nothigen ^chu^ zu sorgen.

22. Beide Bahnen reserviren sich bei .nassen Gütern 2 ^ und bei trokenen 1 ^,,. Bei der vorgeschriebeneu Lieferzeit von hoehstens 2 Tagen konneu Defette von diesem Belange. nicht stattfinden. Diese Bestinnnung dieut in den meisten Fällen nur zur .Verdekung von Diebereien.

440 23. Be.de Bahnen verweigern die Entschädig....^ wenn es sich nachtraglich herausstelle dass das Gut nicht gehörig verpakt war. Raehdem die nöthigen Vorschristen über Verpakung gegeben sind, kann ein solcher Vorbehalt nicht mehr Bla^ greisen.

24. Beide Bahnen haben in ihren Warenverzeichnissen bei einzelneu Gegenständen. so wie namentlich bei Eisengnss und lithographischen Steigen, für allfälligen Bruch noch die Garantie verweigert. Ware dieses statthast, so gehorte eine soiehe Bestimmung ins Reglement, aber nicht ins Warenverzeichnis... ^ie Garantie kann und soll aber nicht verweigert werden, und namentlich nieht bei osseneu Gegenständen, die man beständig unter den klugen hat.

Allgemeine Bemerkungen.

Ausser diesen festständen , welche in den Reglementen liegen , begegnet man einer Menge anderer, die in der m....gelhasten ..^oll^elu.ng derselben , in ungenügender Aufsicht der Bahnangestellten , in der hinhal.^ tenden Weise , mit welker man Entschädigun^sforderuugen abfertigen will , und z...veilen auch auf den Hauptpläzen in übermäßigem Andrang von Waaren ihren (^rund haben. Jn Basel werden die Lieserfristen immer nicht eingehalten. Von dort fakturirte Waaren langen in der Regel erst am fünften bis siebenten Tage im Aargau an. ^en Reklamationen wird dadnrch vorgebeugt , dass man die Versender das ^atum

nicht hiusezeu lasst und der E^peditionsstämpel erst dann aufgedrükt wird, wenn die Waare abgeht.

Schließlich erwähnt die Verneh^ulassung noch eines Uebelstandes, der

die Regierung schon viel beschäftiget hat und der noch nicht beseitiget ist.

Es betrifft dieses die Ausnahme von Wägen dritter Klasse iu die Sehnet^ ^üge , d.^en sieh l.^eide Bahnen mit B...harrlieh^eit widerse^en , gegenüber de^. klaren Wortlaute .^er Konzessionen.

T hur g au (...^ehrei^n vom 8. Januar I862) spricht sich im Allgemeineu über die Leistungen der beideu Eisenbahnverwaitungen, deren Linien diesen Kanton durchschneiden, anerkennend aus. Indessen -^ ben^erkt.das Schreiben der Regierung .- seien sreilich von ^eite dortiger Industriellen einzelne Uebelstände notifizirt worden, so ^. B. Mangel an ausreichendem Betriebsmaterial in Verbindung mit ungenügenden Räumlichkeiten für Waare..mag.^ine ans .Stationen , die sich regelmässiger ^nfnhren und Lieferungen erfreuen. laugsau^e und unregelniässige Beförderung des Waarentrausports, namentlich aus den Linien, die dnreh die Central- und Westbahn vermittelt .verden . zu hohen Betrag der ..^ransporttar^., ins^ besondere gegenüber den niedrigen .^lnsäzen der französischen Bahnen , mangelhaste Bestimmungen über Versicherung der Waaren , beziehungsweise Unterlassung ihrer ^otirungen in den Frachtbriefen . ungenügende Vorschriften hinstehtlieh der Haftbarkeit ^.. Bezug a^s ^ehädigung d.^rch Fahrlässigkeit von Bediensteten ; endlich Mangel durchgehender Waareu-

441 züge , wenigstens bis an die schwedischen ...^.au^.. , und .befriedigende Verständigung hierüber unter den Bahnverwaltungen..

.

Die Regierung betont , dass die berührten Uebelstände wesentlich ^die^ West^ und Zentralbahn beschlagen , wahrend dieselben aus der Rordostbahn und^ den Vereinigten ^chweizerbahneu nur in untergeordnetem Masse zu Tage treten. Dabei sei ferner hervorzuheben , dass durch das neue Trausportreglement den indizir.ten Uebelständen abgeholfen werde, und auch zu erwarten sei, dass die Bahndirektionen aus angemessene Vorstellungen hin begründeten Beschwerden von .sich ans bereitwillige Abhülfe leisten werden.

Hinsichtlich der Begünstigung der Einsuhr fremder Brodukte ^um Rachtheile der einheimischen ist der Regierung von Thurgau nichts bekannt,. jedoch macht sie darauf aufmerksam, dass die Sohlen, namentlich Steinkohlen , ans dem W^ge abzuschließender Verträge der Schweiz zngeführt und die Eisenbahngesellschaften aus diesen Umstand ausmerksam gemacht werden dürsten.

Was die Differentialen anbelangt , so hält die Regierung von Thurgau dafür , dass diejenigen für den innern Verkehr füglich ^ureh e^.

mässigte Ta^en sur ga^ze Wagenladungen erseht werden konnten ;. daß diejenigen für den ausländischen Verkehr dagegen nothig seien , um den Transit zu erhalten und zu verhüten, dass die aus Oefterreich kommenden, für Frankreich bestimmten . Güter den Weg durch Süddeutschland über Strassbnrg ^der über Tri..st um Jtalien herum nach Marseille nehmen , und von dort aus in Gens und Waadt eingeführt werden.

Die Regierung von W a a d t (Sehreiben vom 12. Febrnar l 862) bestätigt im Allgen^einen die über das Transportwesen auf den schwe^erisehen Eisenbahnen laut gewordenen plagen. Sie sügt bei , dass sie si...h eben mit der Genehmigung des neuen Transportreglemenles sur den direkten Verkehr beschäftige, welches ihr ganz dem ^wek entsprechend erseheine, so dass man erwarten dürfe , dass mit der Einführung und gehorig..n Handhabung der neuen Bestimmung....^ den meisten Uebelständen abgehol^ fen sein werde.

Ueber die E^isten^ von Disferen^ialta^en aus der W^stbahn ist der Regierung von Waadt nichts bekannt ; sie ist jedoch der Ansieht , dass deren Einführung durch Art. .30 der Konzession deutlich genug untersagt fei. Dieser Artikel lautet neulich : ^Les t^es seront p.^^tout e.^ pour cl^.^uu
^lcnlées d'une ^mamere nuiforme.

^.L'administration du chemin d^ ler ne doit accorder a ^personne des ^^.^nt^^es quelle n^ccordcr..it pas a d^utres ^d.^us des circonst^uces ^naio^ues.^ W a l l i s . (Schreibeu vom 10. ^ebruar 1862.) Der ^taatsrath von Wallis bemerkt, dass die Li^ne d^talie, deren Tarise ohnehin hoher

442 ^eieü als diejenigen anderer schweizerischer Eisenbahnen , namentlich in Bezug auf den Transport schwerer Waaren, ungünstigere Bedingungen ^..sstelle ..ls ledere.

So koste z. B. bei den jezigen Tarifen der Transport von St.

^..oriz nach Sitten (ungefähr 42 bis 43 Kilometer) halb so viel als von .^ nach ^ürich (2.^3 Kilometer).

Von verschiedene^ Handlung.^häusern sei unter Anderem der Wunsch ausgedrükt worden, dass ganze Wagenladungen bis an ihre Bestimmung in den gleichen Waggons spedirt werden.

Ein fernerer Uebelstand seien die häufigen Aendernngen in den Tarisen, wesshaib es nothig erseheine , solche Aeuderungen der Genehmigung der Vehorde zu unterstellen.

Die Regierung von Wallis habe bis je..t keine Massnahmen getrosfen, um die nothigen Verbesserungen im Eisenbahntransportdienste zu veranlassen.

Jm Uebrigen hält sie die in den verschiedenen Betitionen gemachten Vorschläge mit Einschluss der oben erwähnten Buukte sür genügend^ und nnterstüzt dieselben.

Anbelangend die Disserenzialta.^en, durch welehe die Einsuhr fremder Produkte zum Raehtheil der einheimischen begünstiget werden soll, so ist die Regierung nichl im Falle , hierüber besondere Bemerkungen anznbringen. dagegen macht sie darans ansmerksam, dass die Westbahn anf Ansuchen der waadtländisehen Chorden den Taris sur den Transport von Waadtländerweinen naeh.^ der deutschen Schweiz ermässiget habe.

Durch diese Massregel werde eine Rechtsnngleiehl.eit zwischen den Waadtländer Brodu^enten und denjenigen anderer Kautone , so wie der .^änser der deutsehen und denjenigen der sranzosisehen Schweig ausgestellt.

Mit andern Worten, die Westbah.. habe eine Disferenzialta.^e ausgestellt, welche der Wiederherstellung des Transitzolles gleich komme, und welche die Ausfuhr der Waadtländerprodukte zum ^achlheile der Brodukte a^-

derer Kantone , namentlich des Kantons Wallis, begünstige. Diese Dis-

ferenzialta^e müsse als den durch die Vundesversassung gewährleisteten Gleichheitsprinzipien und den ...^estimn.ungen, betreffend die Aushebung der ^olle im Junern der Schweiz, zuwiderlaufend, beseitiget werden.

Nachträglich , mit Schreiben von. 26. Mär.., theilt uns die Regiernng von Wallis noch eine Reklamation , betresseud einen aus der Westbahn und der Li^ae d'lt.^lie bestehenden Spe^ialtaris n.it, durch welchen

die Einfuhr der sranzosischeu Kohlen zum Raehtheile des Walliser Anthrazits begünstiget werde.

Wir werden ans diesen .^pezialfall , mit welchem unser Departement des Jnnern sich bereits vor Eingang dieser Mittheilung zu beschäftigen hatte, unten eiulässlieher zurukkommen.

Die Regiernng von R e u e u b u r g (Schreiben von.. 29. Januar 1862) ist ni.^t .im Falle, irgeud welche Bemerkungen über den Gegen-

44.^ stand anzubringen, da ihr keinerlei neue .klagen über das Eisenbahntransport.vesen zügegangen seien.

Die Regierung von G e n f (Schreiben vom 8. Januar 1862) unterstü.,t die vom Genfer Handelsstande und den übrigen .Vetenten gellten Begehren. Gleichzeitig übermittelt sie. eine Uebersieht der auf der Genf^ L^onerlinie bestehenden , dem Genfer Handel in hohem Grade nachtheiligen Disserenzialtar^en. Um das Rachtheilige dieser Tarnen darzuthun ,

wird folgendes ..Beispiel angeführt:

^

Rach dem beigelegten Tarife betragt die Fracht pon .L^on nach Aaran über Genf Fr. 32. 65 per Tonne I. Klasse, d. h. per 100 Kilogramm Fr. 3. 26 oder Fr. 1. 63 per Zentner. auf den schweizerischen Bahnen dagegen kostet die gleiche Waarenklasse sur den Transport von Gens nach ...larau Fr. 2. 22 der Zentner.

Wir gehen über zu den Vernehmlassnngen der Eisenbahngesellschasten.

Unter den Vernehmlassungen der Gesellschasten verdient diejenige der Direktion der schweizerischen .....o ...dostbahn die grösste Beachtung, mdem diese es übernommen hat, im Ramen der übrigen, dem neuen Transportréglemente sür den direkten .Verkehr beigetretenen Eisenbahnverwaltnngen die einzelnen Bnnkte^, über welche mit unserem Kreisschreiben Ausschluß verlangt wurde, einlässlich zu erörtern.

Da in dieser Vernehmlassnng sowol die . in den Petitionen ausgesproehenen Wünsche und Begehren, als die von uns gestellten speziellen Fragen ausführlich behandelt sind, und namentlich mit Bezug aus die erfteren, an der Hand des neuen Reglementes, nachgewiesen ist, in wie weit den lant gewordenen Klagen über die Uebelstände und Mängel im Trausportwesen der schweizerischen Eisenbahnen Rechnung getragen sei, so erachten wir es als z.^ekmassig, die.von^der Direktion der schweizerisehen Rordostbahn ertheilten Aufschlüsse in extenso n.itzutheilen . erscheint uns dieses um so angemessener, als die meisten übrigen schweizerischen Bahnverwaltm.ge.. sich lediglich aus die .^..t.^ort der Rordostbahn stufen und sich im Uebrigeu daraus beschränken, die sie selbst speziell betreffenden Verhältnisse besonders zu berühren.

Ueber den Jnhalt der Petitionen g^bt die Rordost^hu in solgeuder Gegenüberstellung der einzelnen Besch^erdepunkte und der bezüglichen Bestimmungen des ne.^.n Transportreglemente.... Auskunft.:

Bnnd^blatt. Jahrg. ^.^v. ^d. lll.

4l^

444

.^.^lt

.^emerlm^en

der

vom .^.andelsstande verschiedener Kantone beim Bundesrathe in Betreff der Transporterschroten der schweizerischen Eisenbahnen gestellten Begehren.

,,A. ^ie Gensex B e t e n t e n verlangen : ,,1. Dass eine Frist von 48 Stunden in den Hauptbahnhosen und eine solche von 24 Stunden in den Zwischenbahnhosen für die

Absendung der mit dem Güterzug

gehenden Waaren nicht überschritten werde.

der

Direktion . der schweizerischen Nordostbahna.esellschaft.

,,^. 59. ^as am 1. Februar 1862 in Kraft tretende neue Transportreglement für den direkten schweizerisehen Güterverkehr sezt überall nnr einen Tag ^ 24 Stunden fest. Eine Ausnahme bilden lediglich die Güter

der Wagenladungsklasse B und C

(Ban- und Brennmaterialien und

dergl.).

,,2. ^ass die Frachtbriefe von abgehenden Waaren mit einem, das sichere Datum tragenden Stempel bezeichnet werden und dem Absender, der es verlangt, noeh am gleichen

,,Jst durch ^. 55 (Lemma ^

und ..)) des gedachten Transport-

reglementes in entsprechendem Sinne

erledigt.

Tage ein Speditionsempsangsehein ausgestellt werde.

,,3. Dass die Güterzüge eine Wegstreke von 125 Kilometern in 24 Stunden ^nrül^ulegen haben.

4. Dass das Verfahren , die Ankunft der im Bahnhose augekommenen Waaren anzuzeigen, grossere

.,Die Lieserzeit ist in diesem Sinne regnlirt worden. (Siehe die Bestimmungen, Stressend die Lieserfristen aus ^. 53 des Transportreglements.)

,,Dnrch ^. .^0 des Transportreglements erledigt.

Schnelligkeit und Regelmässigkeit

darbiete.

,,5. Dass eine Frist von 24 Stnuden für die Ablieferung der

.,Wo eiue Eanuonuage-Einriehtung besteht, was aus allen grosseru

445 Waaren werde.

zur

Wohnung

sestgesezt

Stationen der Rordostbahn der Fall

ist, geschieht die Ablieferung in einer Frist von 24 Stunden.

,,6. Dass die Bezahlung der Frachtbriefe nicht vor der Ermittlung des Zustaüdes der Eolli verlangt werde, vorbehalten noch alle Rechte für den Fall innerer Beschädigungen und Entwendungen.

,,Siehe ^. 57 (Lemma 3) und ^. 63 (Lemma 8) des Transportreglements.

,,7. Dass im Falle von Verspätnng der Adressat jederzeit befugt sei, einen Dritttheil vom Frachtpreise abzuziehen, unbeschadet des weitern Schadenersazes , der sich aus der Verspätung ergeben konnte.

,,Jn .^ 59 de.^ Transportreglements ist der Abzug der ha l-

,,8.

Dass die Gesellschaften ihren Agenten die erforderlichen Vollmachten ertheilen , Anstände wegen geringer Beschädigungen ausAngleichen, mit der Verpflichtung für si.e, binnen zwei Wochen das Betrefsniss zu bezahlen.

,,Eine solche Ermächtigung würde der Dienstorganisation der meisten schweizerischen Bahnverwaltnngen widerspreehen. Jm Jnteresse des Ver-

ben, unter Umständen sogar der g a n z e n Fracht zugestanden, unbe-

schadet des Klagerechts bei allsälligem weitern Schaden.

kehrs selbst ist es wünschbar, dass

gleichartige Anstände auch mogliehst nach gleichen Grundsäzen entschieden werden. B.^ der grossen Ungleich-

heit des Bildungsgrades und der Urlheilssähigkeit der Vorstände der

einzelnen Stationen würde aber, salls dem Begehren der Detenten entsproehen würde, eine sehr ungleichmassige Behandlung Blaz greifen..

,,Daher muss der Entscheid den Direktionen reservirt werden , der übrigens meist gan^ raseh ersolgt.

,,9. Dass für diejenigen Besehädignngen , deren Ausmitllung durch Experten , welche vom Han^ delsgerieht ernannt worden, zu ge-

^Handelsgerichte bestehen in deu wenigsten Kantonen, wesshaib auch nicht eine solche allgemeine Bestim^ mung ausgestellt werden kann. ^ach

inner drei Monaten geleistet werde.

salles durch die Gerichte wird wol

scheren hat, die Vergütung spätestens Erledigung ein.^s Entschädigung^-

überall die Ersazleistuug alsba^

geschehen, nachdem das Urtheil in Reehtskrast erwachsen ist.

446

,,10. Dass die Gesellschaften ihre Agenten ermächtigen . sofort diejenigen Beträge unter Fr. 100 zu bellen , welche aus den Sendnngen nachgekommen werden.

,,Eine solche Ern^chtigung kann aus leicht erklärlichen gründen unmoglich ertheilt werden. Hinwieder sind die Bahnverwaltnngen unter sich übereingekommen, ihre ...lngestellten zn autoriflren , an bekannte und s o l v e n t e Ausgeber Raehnahmen bis aus den Betrag von

Fr. 150 sogleich bei der Ausgabe zu berichtigen. Sie fanden es aber nicht sür angemessen, eine diesssällige Bestimmung in da.^ Transportreglement selbst auszunehmen.

.,11. Das, die Reglemente und Tarife der Gesellschaften mit Angabe der Entfernungen eine hinreichende Verossentlichnng erhalten, damit sie leicht znr Kenntniss des Bubliknms gelanaen konnen.

,,B. Das k a u f m ä n n i s c h e D i r e k t o r i u m in St. Gallen bemerkt : .,es konne die Eingabe ^Kaufmannschaft von Genf, Ram.^s des Handelsstandes von ^t. Gallon, nur ...uterstü^en ; es halte dafur^ dass das Einschreiten des Bundes sogar im Juteresse der Gesellschast liege, weil einzig aus diesem Wege fernern Konflikten unter ihnen selbst vorgebeugt werden konue.

Was jedo^ die in der Betition enihalteneu Vors^läge anbetreffe, so tonne das Direktorium denselben, als ^u

weit gehend , nicht vollständig beipflichten. J.. Gegenvorschläge sieh

einzulassen, finde es hinwieder über-

flüssig , zumal die h. Bundesversammlung ua^ gestopfte.. Ueberzengnng von der ^^othwendigkeit

,,Das nene Reglement wird mit den Tarifen und den Entsernungsangaben gedrukt und zu einem sehr ermässigten Breise ofsentlieh verkaust werden. Es wurde dieses übrigens von den einzelnen Verwaltungen auch bisher schon so ^ehalten, die Raehsrage nach den Reglementen war aber stets eine äusserst geringe.

,,Wie das vorliegende Transportreglement für den direkten schwei^risehen Verkehr beweist, so haben die Bahnverwaltnngen von sieh ans über ..^ransportbestin.mungen sich verstandigt, durch welche den Wünscheu des Geuser Handeisstandes vollständig Rechnung getragen wird.

.^ie sind demnach noeh über di.e Ansiehten des kaufmännis..hen Direktoriums in St. Gallen hinaus gegangen.

447 des begehrten Schuhes die hiesür erforderlichen Bestimmungen auszumitteln wissen werdet

leieht

,,C.

Die E i n g a b e n a a r g a u i s c h e r H a n d e l s f i r m e n unterstiren die . Genfer Petition und machen im Weitern speziell auf folgende Punkte ausmerksam : ^ 1 . ^ .Bei entstehenden Beschädigungen ...nd Verlusten sollen die Bahnverwaltungen vollständigen Ersa^ leisten , nnd foll dabei je eine Gesel.lschast für die andere hasten.

,,2. Sollen die Bahnverwal^ tungen mit Annahme der Güter

auch gleichzeitig die Verpflichtung

geschieht (siehe

^. 63 des

Transportreglements).

geschieht (siehe Transportreglements.)

^. 59 des

.übernehmen , dieselben inner der vorgeschriebenen Lieserungssrist . an deren Bestimmungort zn besordexn, und zwar ohne.dass diese Frist von .der Zahl und der Beschaffenheit der vorhandenen Betriebsmittel bedingt werde, da die Bahnen dafür ^n sorgen haben, dass diese Betriebsmittel in genügender .^n^ahl vorhanden seien.

.^ ,,3.

Sollen die Bahnen bei

allfälligen Verlusten sich der Schadenersa^pflicht wegen schlechter Verpakung

oder undeutlicher Bezeichnung nieht entziehen konnen, da die Annahme der Güter auch die als genügend befundene Verpakung nnd Bereichnung vorausseht.

,,^urch das Transportreglement ist diesem Begehren entsprochen , indem dasselbe bei Verlusten und Beschädigungen aus den ermähnten Ursachen die Ersa^pflieht der Bahnverwaltungen nicht ablehnt.

,,Eine Ablehnung der Verant-

wortlichkeit für Beschädigungen fin-

det nur in solchen Fällen statt, in welchen ein Versender seineu Vortheil dabei ^u finden glaubt, die Sendungen unter Verzicht auf daherige Gewährleistung Seitens der Bahnverwaltuugen ohne Verpaknng auszugeben.

Ledere Bestimmung liegt daher ganz und gar im Jnteresse eines leichtern Verkehrs.

448

,,4.

^ur Erleichterung des

Kleinverkehrs sollen für Eolli unter

100 Bsund günstigere Bedingungen

aufgestellt werden.

,,Die Ta.^behandlnng kleinerer Eolli ist durch die Konzessionsbestimmungen genau normet.

Die

Rordostbahn hat sieh diesssalls stets inner den Schranken der Konze^ stonen bewegt. Die neue Trans^ portordnung gewährt übrigens den.

Kleinverkehr in sosern eine Erleiehterung, als im ^. 48 (Lemma 3)

bestimmt ist, dass bei Eilgut das

Mehrgewicht über einen halben Zentner hinaus nur nach ^ehntelszentnern ^u berechnen sei.^ Sie geht also über die betreffende Konzessionsvorsehrist hinaus.

^5. Jede Bahnverwaltung soll in jedem Kauton, dessen Boden sie durchschneidet, ein Domizilium ans..

geben, und es sollen für diejenigen Kauto..e, die keine Handelsgerichte haben , genane Bestimmungen ausgestellt werden über ein kurzes gerichtliches Verfahren bei Entschädig gung^fordernngen, die gütlich nicht erledigt werden konnen, indem der gewohnliche Zivilreehtsweg zu langsau. und mit ^. grossen Kosten ver^uud.^u s^i.

.,Die aargauische Konzession .^er ....ordostbahngeseltschaft bestiuuut, dass

die Gesellschaft sür Verbindlichkeiten,

welehe in dem Kanton Aargau eingegangen worden oder in demselben zu ersüllen si^.d, in A a r a u belangt werden konne. Dieser Bestinunu^g hat sieh die Rordostbahngesellschast noch nie zu entgehen gesu.t.t. Aehnliehe Vorschriften fin.^ den fich auch in den übrigen KonZessionen. Diesem Theile des Gesuehes d.^r aargauisehen .^and^l^firmen wäre also längst entsprochen.

,,Es ist den Kantonen selbstverständlich unbenommen, das prozessnalisehe Verfahren für Streitigkeiten, welehe aus dem Speditions- und Frachtgeschäft herrühren, nach ihrem Gutdünken zu ordnen.

Jn den srühern Transportreglementen der Eisenbahnverwaltungen war diesssalls ein s c h i e d r i e h t e r l i ches Versahren vorgesehen.

Hiebei hatte sich das v e r k e h r t r e i b e n d e Bnblikum sehr gut besnnden. Von Seiten eines schweizerischen politischen Vereins wurde aber seiner Zeit die diesssäl.^ lige Transportbestimmnug als eine

449 Anmassnng der Eifenbahngesellschaften lebhaft angefochten, so dass leztere vorziehen mnssten , sie fallen zu lassen.

.,D.

Der s o l oth.u .. n ische

. Handels.stand verlangt im Allge.meinen :

,,Die Gesezgebung halte zu bestimmen : ^ ,,.^. Den Umfang der den Gesell^chasten obliegenden Verantwort-

^lichkeit.

^

,,^ine Kodifikation aus diesem

Gebiete würde sich wol nicht bloss auf den Eisenbahnverkehr, sondern auf das Fracht^ und Speditionswesen im Allgemeinen zu erstreken

haben.

Was speziell den Eisen-

bahnverkehr anbelangt, so dürsten dabei gerechterweise für das Vublikum kaum günstigere Bestimmungen aufgestellt werden konnen, als demselben durch das neue Transportreglement für den direkten schwelArischen Verkehr gewährt werden.

,,h. Den Gerichtsstand, bei welehem Beschwerden anzubringen sind.

,,c. Das unter den sperrenden Gesellschaften zu begründende solidarische Verhältniss.

^Ferner sollten zwischen dem Bund und den Gesellschaften Vereinbarungen getrofsen werden , um die Zollabsertigung durch die Gesellsehaften besorgen zu lassen.

,,Jst . dnrch -^e .^onzefsionen re-

gulirt.

,,Das Transportreglement für den schweizerischen Verkehr begründet eine vollständige Solidarität unter den verbundenenen Bahnen.

,,Die .....ordostbahngesellsehaft lässt schon seit geraumer Zeit an der Landesaränze durch ihre Agenten die Zollbehandlung nnentgeldlieh besorg gen, obsehon ihr hiezu keine Ver-

pflichtung obliegt.

,,E. Der Basler und .Luf e r n e r Handelsstand verlangt: . . ,,1. Einheitliches TransportReglement für alle schweizerischen Bahnen..

,,Dureh das nene Transportreglement für den ,,direkten schweizerischen Verkehr^ ist diesem Wunsche wenigstens theilweise entsprochen.

Den^beiden noeh nicht beigetretenen, i.ni Betriebe befindliche^., schweizeri-

450 fchen Bahnunternehmungen ^.Iura h^ dustriel und Li^ne d'It.^i.^ steht der Zutritt zu demselben jeden Augen-

blik frei.

,,Es ist dabei noch zu bemerken, dass dieses Reglement fast identisch ist mit den Reglementen der Rord.^ ostbahn, der Vereinigten Schweizerbahnen und, so viel hierorts bekannt, auch der ^r.nico^mss.^Bahn und der Westbahn sur den internen Verkehr. Wenn das Rämliche nicht anch der Fall ist bei dem Transportreglemente sur den internen Verkehr der Zentralbahn, so dürste die Schuld hievon lediglich darin liegen, dass ^wischen einzelnen der betreffenden Kantonsregierungen und der Bahnverwaltung diesssalls Divergirende Ansichten bestehen.

,,2. Verzicht der Bahnverwaltungen, einseitig ihre Reglemente und Tarife in einem den Verkehr erschwerenden Sinne abzuändern ohne Genehmigung der betreffenden Behorden.

,,3.

Aufhebung jeder Bestim.mung in den Reglementen, die in

,,Die bisherigen Aenderungen waren unsers Wissens ohne Ansnahme V e r k e h r s er leichtern ngen, ganz besonders auch, so weit

es ^ die Tarifverhältnisse betrifst.

Würde übrigens den Bahnverwal...

tnngen die Mogliehkeit entzogen, eine einmal gewährte Begünstigung wieder ^urüknehmen zu konnen , so müssten sie sieh in Zntunft natürlich doppelt besinnen, ehe sie einer solchen Statt gäben. Die praktische Folge des Begehrens der Detenten mochte daher kaum eine den Jnteressen des Handelsstandes günstige sein. Was hinwieder der lettere mit Reeht verlangen kann, ist eine rechtzeitige Publikation bei Abänderungen in erschwerendem Sinne, welcher übrigens vorkommenden Falls jeweilen Statt gegeben werden wird.

,,Hiesür dürste sieh das perkehrtreibende Vubliknm kaum sehr dank-

^5 t Bezug auf Hast- und Exsazpflicht die Eisenbahnverwaltungen ausser den Bereich der gewohnlichen Gerichte und Geseze stellt. ^

bar erzeigen. Der Geschäftsmann betritt den Vrozessweg nicht ge.rne.

^Er zieht vor, in den. Transportreglementen bestimmte , aus einer billigen Basis beruhende Rormen ausgestellt zu sehen, auf Grund derer eine rasche und gütliche Abwikelung

allfälliger Anstände moglich ist. Die

Anrufung der gewohnlichen Gerichte ist dabei ja nicht ausgeschlossen, s^ wenig als die Anwendung der gewohn liehen Geseze im Falle eines Prozesses. ^

,,4. Ausstellung fester Grund-

,,Diesem Begehren ist durch das neue Transportr.glen.ent für den direkten Verkehr entsprochen. ^

säze , betreffend Uebernahme von Waaren , Verladungssrist , Beforderung der Güter und deren Abtiesernng am Bestimmungsorte.

,,5. Ausdehnung dieser rechtliehen Grundsäze aus den Verkehr fremder Bahnen auf schweizerischem Gebiete.

Falls von .wem immer allgemeine rechtliche Vorschriften erlassen werden . sollten , so darf wol als selbstverständlich betrachtet werden, dass dieselben auch auf die das .^..hwei^ergebiet befahrenden fremden Bahnen auszudehnen seien.

Betreffend die mit unserm ^reissehreiben vom ..). Dezember vorigen Jahres an die Bahngesellsehaften gerichteten speziellen fragen erwidert die Rordostbahndirektion Folgendes: . . .

,,^d 1. Die am 1.^. Juni .18.^0 in Krast getretene Transportord,,nung für den internen Verkehr der Rordostbahn entspricht den von den ,,.^etenten ausgesprochenen Wünschen, so weit solche irgend^als begründet ,,erachtet werden, im weitesten Umsange. Die in dieser Transportord,,nung enthaltenen Bestimmungen finden seit jenem Zeitpunkte gleiehmassig ,,aueh Anwendung sur den direkten Verkehr .^wischen der Rordostbahn und ,,den Vereinigten Schweizerbahnen. so wie. für den internen Verkehr der ,,^ztere^

.

.

. ^

^

^..

.

.

^

^

^

,,Jm Weitern ha^eu steh. die ^Verwaltungen der seh.veizerischen ..Bahnen (Rordostbahn, Zentralbah.i., Westbahn^ Vereinigte Schweizer,,bahuen, .^ranco^nisse^Bahn .und Bahn von Gens nach Versoi^ ü.td ,,von Lausanne nach. Freiburg und^ an^.die Bern.ergränze) im Laufe dieses

452 . ,,Jahres über ein ^Transportrgelement für .den direkten (sehweizerisel.en) ,,Verkehr^, welches, einige ganz geringfügige Modifikationen abgerechnet.

,,mit jener Transportordnung der Rordostbahn gauz identisch ist. ^ Ebenso ,,haben dieselben für diesen direkten Verkehr auch eine übereinstimmende ^,,Waarenklassifikation vereinbart.

Leider ist die Jnkrastseznng dieses ,,Transportreglementes durch verschiedene ^wischensälle, ganz besonders ,,aber. durch die Vorarbeiten für die Tarisausstelh.ng und den Drnk der ,,sehr umsangreichen Gütertarife ver^ogert worden.

Jndessen sind die ,,n.othigen Vorbereitungen nunmehr so weit gediehen , dass eine am 3.

.,,und 4. diesel Monats (Dezember 1861) stattgehabte Konserenz der ,^Vahnverwaltungen den ^esehluss fassen konnte, das Reglement endlieh ,,auf den 1. Februar nächstkünftig in Kraft treten zu lassen, welcher ,,Termin, wie wir zuversichtlich hoffen, wird eingehalten werden konnen.

.,Wir erlauben uns, Jhnen eine Anzahl Exemplare dieses Trans,,portreglements, zu welchem nur noch die Gütertarise sehlen, hier beizu,,schliessen.

,,^d 2. Das handeltreibende Publikum derjenigen Kantone , auf ,,welche sich die Rordostbahn erstrekt, Zürich, Sehafshansen, Aargaü nnd ,,Thurgan, ist mit den Transportvorschriften der Rordostbahn durchaus ,,zusrieden , wie denn auch aus diesen Kautonen, mit Ausnahme von ,,Aargau, keine sachbe.^üglichen Eingaben an Jhre hohe Behorde gelangt ,,sind. Was die diessfälligen Betitionen aus dem Kauton Aargau anbe,,trisft, so scheinen solche entweder älter zu sein, als die erwähnte Trans,,portordnung der Rordostbahn,. oder aber sieh nicht auf diese zu beziehen.

,,Es haben auch diejenigen hohen Regierungen jener Kantone . welche ,,Einsieht von derselben genommen, sich mit ^en darin aufgestellten Vor"sehristen einverstanden erklärt.

,,Jm H...blike anf vorstehende Thatsache darf man sieh daher der ,,Erwartung hingeben , dass die Einsührung des mit der Transportord,,nung der Rordostbahn in allen wesentlichen Bnnkten übereinstinunenden ,,und alle irgend begründeten Wünsehe der Betenten berüksi^tigenden ,,s^bweizerisehen Transportreglements das geeignete Mittel sei, zur Besei,,tigung der Mängel, welche bisher im Transportwesen der sehweizeri,,sehen Eisenbahnen gewaltet haben mogen.

,,.^d 3. Ans der Rordostbahn bestehen keine Tarife, dnreh
welche ,,die Einsuhr sremder Brol^ukte gegenüber den einheimischen begünstigt ,, würde.

^,,.^d 4. Die ....ordostbahn hat, theils für si^ allein, theils in ,,Verbindung mit der Zentralbahn oder den Vereinigten Sehweizerbahnen ^...der der bädisehen Staatsbahn Difserenzialta^en (d. h. Ta^en, welche ,,bei gewissen Tar^sklassen .von den .Rormalsäzen abweichen) sür den Ver^kehr: a. von Schafshausen (resp. Dachsen, .Marthal.en, Andelsingen) .,nach und von Romanshorn,. b. von Sehasfhausen (resp. Daehsen.^

453 ,,Marthalen, Andelfingen) nach .und von ^ Baden, Turgi, Siggenthal, ^Dottingen, Koblenz,. Brngg, Wildegg. und Aarau; .c. von Zürich und ,,der anbiegenden Stationen nach und von Ludern; d. von Basel nach ,,Winterthur und den^rükliegenden Stationen . e. von Basel, so. wie von .,,Waldshut und den übrigen badischen Stationen nach und von Schafs,,hausen (resp. Dachsen, Marthalen, A..delsingen) . k. von Basel, fo wie ,,von Waldshut und den übrigen badischen .Stationen, serner von L.^on ,,und M.u.on nach und von Romanshorn und den Bodenseepläzen ; ,,.^. von Altbrnk, Lauffenburg, Murg, Säckingen, Brennet und Rhein,,selden nach und von Brngg, Wildegg und Aarau. h. von Mannheim, ,, Heidelberg ^e. nach den Stationen der Vereinigten Sehwe^erbalmen ,,aus den Streken. Mels^hnx und Winterthur^St. Gallen, i. für Ge..treidetransporte ans längeren Distanzen ..e. - Diese ^Difserenzialtarise ,,finden ihre Begründung theils in der Konkurrenz anderer, hauptsächlich ..deutscher Transportanstalten, theils in den grossen Umwegen, ans welche ,,der bezügliche Verkel.r sür den Eisenbahntransport verwiesen ist. Unserer ,, Wahrnehmung Infolge haben die Tarife sehr wesentlich zur Hebung des ,,Verkehrs beigetragen n..d namentlich auch eine Vermehrung des schwei,,zerischen Transitverkehrs zur Folge gehabt.

,,Das System der Differentialtarife .. ist ein nicht unwichtiger Faktor ,,für einen lukrativen Bahnbetrieb. ^Dasselbe findet dah.er nnsers Wissens ,,anch in allen andern Ländern Zuwendung. Die schweizerischen Eisenbahn,.kouzessionen gewähren in dieser Hinsieht ..^.n Bahnverwaltungen fast ohne ,,Beschrankuug sre.e Hand. D^ereuz..altarise werden ..n der Regel aus..gestellt. ^ur Beka...psnna von Transportkonkurren^en.. zur Beseitigung ^,vo.. Ta^missverh^ltnissen bei grossen Umwegen; .zur Ermoglichung des ,,Transports von geringwerthigeu Rohartikeln aus grosseren Distanzen, ,,zur .....rzielung von Ladungen in der, der Verkehrsstromuug entgegengesez.,,ten Richtung. in welcher sonst die Wägen leer geführt werden müss,,ten u. s. f. Dnrch dieselben wird nieht bloss das Jnteresse der Bahn^verwaltnngen gefordert, sondern sie sind im Allgemeinen anch für die .,volkswirthschastliche Ent^vikelung des Landes. von grossem Ru^en, indem ,,sie den Guteraustausch wesentlich erleichtern. Allerdings macht sich in ,,einigen a..d..rn Staaten eine
gewisse .Agitation gegen das System der ,.Disseren.^ialta^eu bemerkbar. Dieselbe durste .aber überall^ zumeist pou ,,solchen Bläzen anstehen, welche bisher im Besize des Spediti ons- und ^Zwischenhandels waren, welche Geschäftszweige infolge der Ausdehnung ,.der Eisenbahn^eze und der Einsuhrnug eines d i r e k t e n Verkehrs von ,.Bahn zn Bahn mehr und mel^r an Bedeutung verlieren und denen auch ,,die Disserenzialta^n in der Regel keinen Gewinn bringen.. Den volks,,wirthschastlichen Juteressen eines Landes entspricht es aber ohne Zweifel ,,b...sser, .venn die Art ^ und Weise des Eisenbahnbetriebes d.e d i r e k t e n ^Beziehungen zwischen den Produzenten . und den Konsumenten möglichst ^fordert, als .venn der diesssällige Verkehrten au sich unproduktiven Ver,,.nittlungsgesehäst.m mehr als nothig tributar bleiben muss.^

454 Das^ Direktorium der s eh w e i z e r i s eh e n Z e n tr a l b a h n (Schreiben vom 4. Jänner 1862) unterstüzt in allen Theilen die Antwort der Rordostbahn.

Jm Uebrigen gibt dasselbe zu, dass wirkliehe und dauernde Uebelstände im Transportwesen vorgekommen seien , namentlich zu der Zeit, wo die Eisenbahn längs des Bielersee^s noch nieht erstellt gewesen. Jndessen sei die ^entralbahnverwaltnng eifrig bemüht gewesen, die Einriehtung des Transportwesens zu verbessern.

Jn Betreff der Tarissäze habe die Zentralbahnverwaltüng eine Menge von Ermässigungen für Gegenstände eines grossen Verbrauches, namentlich für Rohstoffe, eintreten lassen, es sei ihr jedoch kein einiger Fall bekannt, wo dem fremden Produkt vor dem einheimischen eine Begünstigung gewährt worden wäre.

Ueber die Disserenzialtax.en spricht sich das Direktorium der Zentralbahn folgendermaßen aus : ,,Es bestehen aus der Zentralbahn auch Disferen^ialta^en , d. h.

..Ta^en , welche nieht im Verhältniss der Transportlänge stehen und bei ^denen eine längere Streke verhältnissmässig oder absolut wohlfeiler ist, ,,als eine kürzere. Solche Ta^en, welche die Abwendung irgend einer .Konkurrenz bezweken , bestehen zwischen Basel und^ Schaffhausen und ..mehrerern andern Stationen der Ostsehweiz gegenüber der badischen Lmie , ferner zwischen Zürich und Lnzern gegenüber der kürzern Land- oder .,Wafserstrasse und zwischen Bern und Burgdors einerseits, und Biel ^andererseits gegenüber der kürzeren Landstrasse.

,,Endlieh erwähnen wir auch noch der Disferenzialta^e für den ^e,,traidetransport von der Ostsehweiz nach Genf und L.^on, gegenüber der ,,.^onkurren^ von Marseille her.

,,Dies.^ Diss...r.^ialtax^n sehaden Rie^nand , und indem sie ^wischen ^bestimmten Orten eine wohlfeilere Verbindung erstellen, befordern sie den ,,Verkehr und die damit verbundenen Vortheile. Sie kommen darum aueh ,,auf allen Bahnen znr Anwendung, und werden je länger je mehr als .,eine Einrichtung angesehen, die ebenso nüzlieh für das Publikum ist, ,,als für die Bahn^rwaltnng.^ Schliesslich gibt die Autwort der ^entralbahn noch folgende, die einzelnen Petitionen betreffenden Anffehlüffe: .^d. 5. Der G e n f e r p e t i ti o n.

Die ^rift für den Eannonnag...dienst , welchen die Zentralbahn an allen grosseren Orten eingerichtet habe, sei ans 24 Stunden beschränkt.

Zur A a r g a u e r Eingabe.

Obsehon die kleinen Eolli der Mühe nnd Verantwortlichkeit .wegen

die konzessionsgen.^ässe Ta^e vollkommen reehtsertigen , fo hal.e die Perwaltung doch für das Eilgut noch Ermässigungen eintreten lassen. Run glaube sie aber nieht mehr weiter hinabgehen ^u sollen ; aueh scheine es nieht im Wunsche der eidgenossisehen ^ostverwaltung ^u liegen, dass die

455 Bahnte für kleinere Eolli von mehr als 10 Bsund Gewicht herabgesezt werde.

. .^ ^ Zur S o l o t h u r n e r E i n g a b e : Die Zollabfertigung werde gegen eine fehr massige Tax.e durch die Bahnverwaltn.^ besorgt. Wenn die Zentralbahn die Besorgung nicht ganz unentgeltich übernehme, wie die ^Rordostbahn in Romanshorn, so erkläre .sieh die Verschiedenheit. leicht durch die Verschiedenheit der Transporttax^. : Während die Zentralbahn sür die erste blasse 4 Centimen, für

die zweite 3^ ^ Eent., sür die dritte 3 Eent. und für die vierte 2^ Eent. per Rentner und Stunde berechne, so begehe die Rordostbahn kraft ihrer .Konzession 5 Eent. oder 4 Eent. per Zentner und Stunde.

.

V e r e i n i g t e .^chweizerbahnen.

Die Generaldirektion der Vereinigten Schweizerbahnen (Schreiben vom 2.). Dezember 186l) erklärt, dass sie sich ebenfalls der Vernehmlassung der Rordostbahndirektion .ansehliesse. ^ Die Verwaltung der ^nion^nis^ ist der Ansici., dass, wenn hie und ^a Uebelstände im Transportwesen der schweizerischen Eisenbahnen vorgekommen seien, dieselben durch die Bestimmungen des neuen Transportreglementes als vollständig beseitigt betrachtet werden dürfen.

Aus dem Bahn nez der Vereinigten Schwe^erbahnen bestehen keine Tarife, welche die Einsuhr sremder Vrodukte gegenüber den einheimischen

begünstigen. Einzig habe sich die Verwaltung im Spätjahr 1861 verau-

Iasst g^hen, und zwar im grossten Juteresse der Bevölkerung, momentan für ,,^artosfeln^ im direkten Verehr mit der Rordostbahn und der grossherzoglich badischen Bahn eine niedrigere Ta^e eintreten zu lassen.

Aus den Vereinigten Schweizerbahnen bestehen laut Angabe der Direktion folgende Disserenzialtarife : 1 . Jn internen Verkehr : Jn der Richtung von und nach Zürich und rükwärts Zürich mit den Linth- und Glaruerstationen, in Konkurrenz mit der^chifssahrt auf dem ^ürehersee un^ dem .^inthkaual. Der be.,ugliehe Vertrag mit der Handelskommisston des Kantons Glarus ist übrigens mit verflossenem Monat Februar .ausser Krast getreten.

2. Jm direkten Verkehr: Spezialtarif ab Mannheim und ab Ludwigsl.afeu, ,, von L.^on und M.^eon, ,, für Baumwolle ab Havre, Dieppe, Düukirehen, Boulogne, ,, ,, Getraide, Mehl und Mühlenfabrikate aus längere Distau^en mit den anhängenden f.hwei^erisehen Bahneu und der sran^ofischen Ostbahn , ^, ,, Steinkohlen mit der sranzostsehen .^stbahn und den psäl^isehen Bahnen.

456 Hinsichtlich der Zwekmässigkeit der Anwendung pon Differentialen bezieht sich die Direktion aus die saebbezüg lichen Erörterungen der Rordostbahndirektion.

Die Direktion der s c h w e i z e r i s c h e n West b a h n (Schreiben vom 30^31. Dezember 1.^6l) beruft sich in Bezug auf die allgemeinen Fragen aus den Bericht der Rordostbahndirektion.

Jm Weitern übermittelt die Verwaltung drei zwischen der Westbahn und den anschließenden Bahnen bestehende Spe.^ialtarise, mit dem Beifügen, dass diese Tarife lediglich den Zwek hatten , die Konkurrenz der Linie L^on-Genf-Olien gegenüber derjenigen von L^on-Besan.^on-BelsortBasel zn ermöglichen.

Auch die Direktion der F r a n e o- Su i s s e - E i s e n b a h n (Sehreiben von. 3. Januar 1862) schließt sich der mehrerwähnten Vernehmlassung der .....ordostbahn an.

Jm Speziellen beschränkt sie sieh ans folgende Bemerkungen: 1. Dass ihr keinerlei besondere Klagen von Seite des neuenburgisehen Handelsstandes eingegangen seien.

2. Dass aus allen Hauptstationen der Franeo-Snisse der Eamionnagedienst mit einer Lieferungsfrist von 24 Stunden organisirt sei.

3. Dass das Domizilium der Direktion in Reuenburg sich befinde.

4. Dass die Gesellschaft bereits jezt sehon die Zollabfertigung aus Rechnung der Bah.werwaltm.gen besorge, wie der Solothnrner Handelsstand es verlangt.

Jn der Vernehmlasfung des .l.ur... i n d u s t r i e l (Sehreiben vom 18. Dezember 186l) wird namentlich auf die exzeptionellen Verhältnisse dieser Bahn hingewiesen , um dar^uthun , dass gewisse Abweichungen von den gewöhnlichen Bestimmungen , wie z. B. hinsichtlich der Tarifée gereehtsertigt erscheinen.

Da die übrigen Bemerkungen über die Haftpflicht ^. nichts Reues enthalten und die Verwaltung des .lur..^ industriel nunmehr auch dem allgemeinen Transportreglemente sür den direkten Verehr beigetreten ist, so glanben wir uns mit den Details dieser Vernel.^mlassung , so weit es die in den Petitionen angeführten stellen Bunkte anbetrifft, nieht weiter aufhalten ^u sollen.

Anbelangend den Transport schwerer Waaren zu ermäßigten Vreisen

erklärt der .lu^ industriel, es seien dorlseits keine Tarife bekannt, durch

welche die Einsuhr sremder Produkte zum Rachtheile der einheimischen begünstiget würde , dagegen tonne es allerdings vorkon.men , dass man unter geg...be^eu Verhaltnissen , wo es sich darum l^audle , den Verkehr aus die eigenen Linien ^u ziehen , geuothig^t werde , andere tilometrische Ta^ansäze anzuwenden.

Einen solchen Tarif habe der .lura indusl.^el für die über Besancon

457 und .Morgan ^kommenden Waaren aufgestellt, durch den es dieser Bahn moglieh geworden sei, mit der L...o.^Genserlinie .... konkurriren , indessen entgehe den. .Iura hid.^triel immerhin noch ein taglicher Transport von 600 Rentnern.

Die Direktion der Freiburg^Lausanner^Eisenbal,.n (Schreiben

vom 2. Januar 1862) ist nicht im Falle, über die Verhältnisse des

Transportwesens einlässlichere Angaben zu machen, weil bis jezt nur die kurzen Streken Gens^Versoir^ und Thorishan.^Bal.isw...l im Betriebe stehen und. dieser Betrieb überdiess durch die L^on^Genserbahn und durch die Zeutralbahn besorgt werde. Judessen verweist die Direktion auf das neue Transportreg^ement , von welchem sie glanbt , dass es den meisten Besehwerden des Handelsstandes vollständig Rechnung tra^e.

Von Tarifen, durch welche die Einfuhr fremder Brodnkte begünstiget würde, hat die Direktion der Freiburg-Lausannerbahn keine Kenntniss.

Dagegen e^istiren auf der Linie ^enf-Versoir^ folgende Disserenzialtar^en : a.. für den Transport von Getraide durch die Schweiz, h. im Verkehr mit der Weftbahn ein reduzirter Tarif für gewisse Waaren.

Die Direktion bemerkt hiebei, dass diese Ta^en, weit entfernt, dem schweizerischen Handel und der einheimischen Vrodul^tion naehtheilig zu sein , vielmehr dazu beitragen , die preise der Lebensmittel herabzusehen , die Bezugsquellen der Bevölkerung zu vermehren , und sür den BroduBeuten, so wi^ sur den .^.su^nt^u ^ohls.^il.^ Einkaufe zu ermöglichen.

Die Verwaltung der Li^ne d'Italie (S.hreiben des limeur en cbek du seqnesl.re vom 19. Dezember 1861) bemerkt von vorn^ herein , dass die momentanen exzeptionellen Verhaltnisse dieser Unternehmung notwendig auch bedeutende Störungen in den Verkehrsverhaltnissen nach sieh ziehen mussteu.

Jn Bezug ans die in den Betitionen angeführten Beschwerdepuukte

und Begehren gil.t die Verwaltung der Li^ie d^l^lie, welche bis iezt

d e m n e u e n T r a n s p o r t r e g l e m e n t e nicht b e i g e t r e t e n i s t , gende Ausschlüsse:

sol-

1. Dass aus den Hauptstationen die Frist von 48 Stunden und aus den kleineu Stationen eine solche von 2^ Stunden für die Absendung der Güter eingehalten werde, mit der Bedingung jedoch, dass diese Fristen um 24 Stunden verlängert .^er^en dürsen , w^nn . was im Wallis häufig vorkomme, zwei ^esttage auf einander folgen.

2. Dass die Gesellschast, weil die Bahu nur einspurig erstellt sei, die Geschwindigkeit der Waareubesorderuug in gewohnlicher Bracht (a petite vinsse) aus 10^ Kilon^eter per 24 Stnnden festgesetzt habe.

3. Dass sür die Ablieferung der Waaren zur Wohnung eine Frist von 24 ^tnnden sür die in der Räl^e der Bahnhose oder durch einen Eamio..nagedienst mit denselben verbundenen Lokalitäten genüge.

458 4. Dass die Ankunft von Waaren , welche an die Station oder bureau restant adressât seien, dem Adressaten auf seine Verantwortlichkeit und Gefahr mittelst Avisbriefen per Post angezeigt werde.

5. Dass solche Waaren, welche ihrer ^atur nach einem schnellen Verderbniss unterwors.n seien , nur unter Garantie des .Absenders und srankirt abgenommen werden.

6. Dass bei Beschädigungen , welche die Dazwischen kunst von Experten nothwendig machen, ledere gleichzeitig auch die ihnen angemessen scheinende Frist für die Bezahlung der Vergütung feststen sollen.

7. Dass bei Beschädigungen oder Verlust die L.^ne d^l^lic nur dann die volle Entschädigung leisten konne, wenn von der betretenden anschliessen.^en Bahn die Garantie dafür übernommen werde.

8. Dass der Gerichtsstand der Li.^ne d^lla^ in .^...^n^villc , ihrem Domizilium , sieh befinde.

9. Dass hinsichtlieh der Zollabfertigung eine Verständigung zwischen der Li^e d'lt.die und der Westbahn stattgefunden habe, gemäss welcher

die Zollgebühren täglich durch die lettere berichtiget werden.

Jn Bezng auf die Disferen^ialta^en bemerkt die Verwaltung , die Disserenzialta^.en variiren : 1) nach dem Gewicht des zu befördernden Gegenstandes, und in dieser

Beziehung seien die einheitliehen Gewichtssäze bei jeder Gesellschaft

verschieden. Die L^ae d^lt^lie habe gemäss der .Konzession als Einheitsgewieht die Tonne von 1000 Kilogrommen, andere sehwe^ zerisehe Gesellschaften den Zentner zu 100 Bsnnd , 2) nach der Ratur des zu beordernden Gegenstandes , und 3) nach der Entfernung, deu solle.

aus welche der Gegenstand ^fordert wer-

Die Wirkung der Disferen.,ialta^e bestehe darin , dass sie den Pro^ukten einer Orts..haft es moglieh machen, mit den gleichen Produkten Deiner andern zu konknrriren.

Wie sieh schon aus einer summarischen Prüsung der oben im Ans.zuge mitgeteilten beseitigen Vernehmlassungen ergibt, ist die Augelegenheit betresseud ^as Transportweseu auf den schweizerischen Eisenbahnen mit der Aufstellung und Einsührung des in denselben vielfach erwähnten Regimentes für den direkten Verkehr, welches nunmehr von allen Gesellsehasten, mit Ausnahme der Li^ae d^he, angenommen ist, in ein nenes Stadium getreten. Die Gesellschasteu stufen sieh auf dieses Reglement, indem sie nachzuweisen suchen,. dass durch dasselbe den berechtigten klagen Rechnung getragen sei, und die .^antonsregierungen ihrerseits anerkennen der Mehrzahl na.h, dass seit den. Eingang der Petitionen des schweizerischen Handelsstandes verschiedene Verbesserungen hu Transportwesen emgetreten seien.

45^ Hiebei ist überdiess nlcht ausser Acht zu lassen , .^ass fragliches Reglement aus den verschiedenen schweizerischen .Bahnen , mit Ausnahme des .Iura industriel und der L.^ie d'ltalie (und mit theilweisem. Unterbruch von zwei Tagen, welcher durch eine Verfügung der Regierung des .^antons Aargau herbeigeführt worden), erst am 15. Marz abhm in Kraft getreten ist, dass sonnt die Kantone zur ^eit der Abfassung ihrer Vernehmlassungen noch nicht im .Falle waren, über die Verbesserungen de^ neuen Reglements ein Urtheil abzugeben.

Unter diesen Umständen schien es uns vor Allem nothwendig , während einiger ^eit den Erfolg des neuen Regimentes abzuwarten , und dann bei den Kantonen anzufragen, wie sich dasselbe bewähre , und welche Uebelstände noch zu beseitigen übrig bleiben.

Jn diesem Sinne haben wir dann unterm 2. Juni ein zweites Kreisfchreiben au sämmtliche Stände erlassen, worin wir dieselben einluden , uns über den gegenwärtigen Stand der Angelegenheit Bericht zu erstatten.

^ie uns aus obiges Kreisschreiben eingegangenen Antworten (es stehen einzig noch diejenigen von Unterwal.den ans) lassen sich in drei Kategorien eintheilen, nämlich: 1. Antworten von Kantonen, die sich entweder mit dem neuen Reglemente für den direkten Verkehr besriedigt erklären , oder die überhaupt keinerlei Bemerkungen über bestehende Uebelstände im Eisenbahntransport..

wesen anzubringen im Falle sind.. Es sind diess die Kantone Uri, G l a r u s , Zug, ^ r e i b u r g , B a s e l - S t a d t , A p p e n z e i l A u s s e r und J u n e r ^ R h o d e n , St. Gallen, G r a n b ü n d e n , T h n r g ^ u , T e s s i n , W a a d t und Reuenburg.

2. Antworten von Kautonen , welche nnr in einzelnen untergeordneten ^unkten, welche auch theilweise schon ihre Erledigung gefunden haben, auf die in den früheren Vernehmlassungen gestellten Begehren ^urükkommen , nän.lich : Zürich (Schreiben von. 17. Juni 1862) wiederholt die im Schreiben vom 15. Fel.r.^ar al.hin gestellten Begehren, betreffend kostenfreie Besorgu^g der Zollabfertigung durch die Eisenbahnverwaltungeu und den Beitritt ^es .lur^ indus.^el und der Li^ue d^lt^lie zum neuen Transpor.treglement.

.^nzern (schreiben vom l 3. Juni 1862) ist mit Vrüf....g des neuen Regimentes beschäftiget^ kann daher gegenwärtig keine besonderen ^u bereinigenden Bunkte angeben.

Schw.....^ (Schreiben voni 2. Juli l 862) hat von dem neuen Transportreglemente k..iue .Kenntniss erhalten u^.d beruft sich i^u Uebrig.m aus die n^it Schreiben vom 22. ^ebruar lausenden Jahres gemachten Bernerkungen , betretend Verlängerung d.^.^ Termins für die Wegnahme der Waaren vom Bahnh^fe in Lnzern und Erstellung einer direkten Ver.bin^ dung nut den Marktsehissen ebendaselbst.

B.^nd^b^^.

^abra.

^ . v .

^d.

^...

4^

460 Wal.lis (^reiben vom 21. Juni 1862) bemerkt, dass auf der L.^ne d'lt.a^ seit dem 10. Februar (Datüm der legten Vernehmlassnng) mit Ausnahme der Bewährung eines kleinen Rabattes auf dem Trans^ porte von Anthraeit, im Transportwesen keinerlei Modifikationen eingetreten seien; im Uebrigen beruft sieh die Regierung aus die unterm ^0..

Februar ertheilte Antwort, indem sie namentlich die Beschwerde, betresfend die angeblich von der Westbahn angestellte Disserenzialt.^e für den Transport von Wein in Erinnerung bringt.

Genf (Schreiben vom 28. Juni 1862) hat bis jezt keine weitern klagen über das Transportwesen vernommen nnds chliesst daraus, dass

wirklich die früher so lebhaft gerügten Uebeistände grosstentheils beseitiget ^eien.

Die Regierung ist mit dem neuen Reamente nicht in allen Theilen einverstanden. Namentlich seien es die ^. 31 und 58, welche viel zu wünschen übrig lassen. Bei ^. 31 , betreffend die Rorn.alentschadignng für unrichtig versandtes oder verlorenes Reisendengepät, wird bemerkt, dass die Gesellschaften sich auf keinen Fall den ordentlichen ..Berichten en^ ziehen dürfen.

Den ^. 58, betreffend die Nachnahmen, mochte die Regierung weiter ausgedehnt und präzisirt wissen.

Bezüglich der Difserenzialta^en habe sie nicht in Erfahrung bringen können, ob das in der Vernehmiassnng vom 8. Januar berührte Miss^ verhältniss zwischen den Transportarten für die von L.^on über Genf naeh den weiter gelegenen schweizerischen Stationen (^. B. Aaxan) ge.^ henden Güter und denjenigen für den Verkehr zwischen Genf und den übrigen sch.ve^erifchen Stationen noch besteh....

Jm Allgemeinen ist die Regierung von Genf der Ansieht, dass wenn auch das neue Transportreglement noch mit emig..... Mängeln behaftet sei, es doch schwer halten dürste, dasselbe je^t schon abzuändern; aus diesem Grunde beschränkt sie sich aueh darauf, die oben angeführten .^nnkte zu signalistren.

3. Antworten von Kantonen, welehe mit d^m neuen Reglemente für den direkten Verkehr nicht befriediget stnd nnd dasselbe sonnt entweder gar n.eht, oder nur mit bestinnnten .^orb...halt...n genehnuget haben ; es sind diess .^ie Kantone Bern, .^olothurn, B a s e l - ^ a u d s .l,.aft und Aargau.

Eines d..r bedeutendsten .^lktenstüke in di.^r Aug^.legenl^it ist die uns unmittelbar vor ^lbschlnss des gegenwärtiger. B.^.^t..^ eingegangen^ Vernehmlassung der Regierung des .Kantons Bern. Dieselbe bildet einen seltsamen Kontrast u^it ^.^n beruhigenden Vernehmlassungen der unter Ziffer 1 erwähnten 14 Kantone.

Um indessen die hier zum Theil obwaltenden speziellen Verhältnisse zwischen der Regierung von Bern und d^r ^e.uralbahn in^s richtige Lieht

461 zu sezen, lassen wir unten die Antwort von Bern ihrem ganzen Jnhälte nachfolgen, und legen diesem^ Berichte auch die bezüglichen Korrespondenzen zwischen der Regier.ütg und dem Direktorium bei.

^ ^ S o l o t h u r n hat uns mit Schreiben vom 1. Juli d. J. ersucht, zur Besprechung des Transportreglem^.ntes der schweizerischen Eisenbahnen während der gerade tagenden Bundesversammlung eine Konferenz der beteiligten Kantone anordnen zu wollen, bei welcher Gelegenheit sie (die Regierung) dann durch ihre Abgeordneten ihre Bemerkungen mündlich anbringen lassen werde.

Bei der gegenwärtigen. Sachlage schien uns^aber eine solche Konferenz - wenigstens vor de... Behandlung der Angelegenheit durch die h. Bundesversammlung --^ nicht am Bla^e, wesshalb wir uns vor der Hand nicht veranlagt sande.., dem fraglichen Gesuche Folge zn geben.

Die Regierung von B a s e l - L a n d s c h a s t (Schreiben vom 25. Juni 1862) theilt mit, dass sie bezüglich des gemeinschaftlichen Gütertransportreglementes der verschiedenen schweizerischen Eisenbaht.gesellschasten unterm 25. Jnni 1862 sollenden Beschluss gesasst habe: ,,Bis nicht eine anderweitige Regulirung des in ^rage lie,,genden Verhältnisses, sei es. durch die Kantonsregierungen unter ,,sich, sei es durch Erlass allgemein verbindlicher Buudesvorschristen, ,, stattfindet, wird der ^.utralbahugesellschast gestattet, das fragBliche Gütertrausportreglement auf der basel-landschastlichen Streke ,,provisoriseh in ^ln.^^nduug zu bringen.

,,Dabei wird sedoeh vorbehalten : ..1) dass, dau.it die konzessionsmässigen Rechte und Befugnisse ,,der Regierung, so weit ihr solche in Be^ug ans das Trans,,portweseu in.. Allgemeinen^ und im Besondern zustehen , in ,,keiner Weise angetastet o.^er geschmälert. sein sollen, so ,,dass si... il^r Reeht, aus den Gegenstand zurukzukommen, ,,sobal^ sie hi^u irgendwie .Veranlassung fiud.^u sollte , ,,ausdrüklieh gewahrt l^aben wolle.

,,2) Dass bezüglich der Ers.^pflieht für ...^aarenbeschädigung ,oder verspätete o^r ungehorige Expedition und Abliefe,rung d..r Waaren den iu. Kauton wohnenden Reklaman,ten sr.^i stehen soll, d.e Gesellschaft hi....für nach dem jeweils geltenden basel-laudschastlichen Re^t zu belangen, statt

,naeh d...n bezüglichen Bestimmungen des Reglements.^

Die Regierung des .Kantons A a r g a u (Sehreiben von^ 4. Juli --^ eingegangen den ^. Jnli) hat die Angelegenheit ebenfalls wieder einlasse lieh behandelt. ^ie besteht wie die Bernerr^.gierung grundsäzlieh (uut Ausnahme einer einzigen Modifikation, betreffend die Gewiehtsbereehnung) auf d.^r Einführung des neuen Transportreglemente^ für ^ie Zentralbahn, wie solches aus den stattgehabten Konferenzen hervorgegangen ist. Jndess...n

462 hat d.e Regierung doch die. Anwendung des neuen Ree^lementes für den direkten .Verkehr provisorisch gestattet. mit dem Begehren, dass die beanstandeten Bnnkte (betretend die Haftpflicht, die .^.arissäze, Waarenklassifikation :.e.) besorderlieh im Sinne der bestehenden .Konzession modisizirt werden; serner behielt sich die Regiernn^ im Allgemeinen noch vor. zu jeder Zeit aus die Angelegenheit znrük zu kommen.

Da die Antwort von Aargau in allen wesentlichen Bnnkten mit derjenigen der Regierung von Bern zusammenfällt, so unterlassen wir. näher aus dieselbe einzugehen.

Wir erwähnen einzig noch der dem betreffenden Schreiben beigelegten drei Aktenstüke , nämlich : 1) eines Gutachtens über die Frage, ob das Transportreglement für den direkten Verkehr zwischen den Eisenbahnen mit den Konzessionen des Kantons Aargau im .Einklang stehen oder nieht ; 2) einer Vergleiehung des neuen Transportreglementes der Zentraibahn mit dem .^iretten Verkehrsre^lement der schweizerischen Bahnen u..d Bezeichnung der Abweichungen , und 3) Vergleichung des definitiv festgestellten neuen Réglementes sur den internen Verkehr mit dem frühern Entwurf (Mai 1860).

Da diese drei Dokumente aus die beanstandeten Bnnkte näher eingehen, so dürften dieselben namentlich sehr geeignet sein, eine allfäilig notwendig scheinend... Prüfung der Details der in Frage stehenden Reglemente wesentl ch zu erleichtern.

Die

oben erwähnte Veruehmlassung der Regierung des Kantons

Bern, d. d. 30. Juni 1.^62, lautet wortli.h wie folgt.

,,Mit Zuschrift vom 2. die^ machen .^ie uns daraus aufmerksam , dass in jüngst verflossener .^eit eine Verständigung sämmtlieher l^isenbahn^ Gesellschaften der ^ehweiz, mit einziger Ausnahme des .Iura indu^tri^l u^.d der Li^ii..^ d'll^lie, über ein gemeinschaftliches T^nsportreglement für den direkten Verkehr stattgefunden habe, und laden uns ein, Jhnen di...je^igeu funkte näher zu bezeichnen, welche uoch einer Bereinigung bednrstig sein mochten.

,,Jndem wir Jhnen ^iese Mittheilung bestens verdanken, sollen wir nicht ern.angelu, Jhrer Einladung Folge zu geben.

,,Die Angelegenheit der .^ransportreglemeute und der damit znsammenhängenden .^isenbahntarife besehästigt uus schon seit längerer ^eit.

^ehon vor mehr wie einem Jahre sahen wir uns, infolge der Mittheiluug eines neuen Reglementsent^urfes ^er ^entralbahn veranlagt, eine Konferenz der beteiligten Kantone ^nsan^uen^uberufen , un. sich diesssalls über ein gemeinsehaftiiehes Vorgehen zu einigen. Ansser einige^ Tarisermässijungen , welche von den Kantonen verlangt wnrden , beschäftigte steh ^ie Konferenz hauptsaehlieh unt der Fr..ge .^er Haftbarkeit der Eisenbahn-

463

Gesellschaft für Verluste, Beschädigung und Verspätung des Transportes von Reiseeffekten und Gütern. Jn dieser Beziehung enthielt der Reglementsentwnrs der ^entralbahn eine Menge von Beschränkungen , durch welche ihre Haftbarkeit in den meisten Fällen , entgegen den allgemeinen La..desgese.^.n , au.^ges.hlossen oder ans ein Minimum beschränkt worden w.ire. Rach langen Verhandlungen einigte sich endlich die Konferenz über einen Entwurf, welcher den allseitigen Jnteressen und Anforderungen eutsprechend erachtet wurde. Dieser Entwurf wurde der Zentralbahngesells.hast mitgetheilt nnd von derselben auch angenommen.

^Gleichzeitig mit der Anzeige dieser Annahme machte uns aber das Direktorium der ^..ntralbah.. daraus aufmerksam , dass die verschiedenen Eisenbahngesellschasten der Schweig ein neues Reglement sür den direkten Verkehr angenommen und in Kraft gesezt hätten, und sprach die Erwartnng aus, dass die beteiligten Kantonsregiernngen dieses Reglement auch für den internen Verkehr genehnngen würden.

,,Diese Mittheilung musste uns schon in Rüksicht aus die Form des Vorgehens der ^entralbahngesellschaft befremden. Raeh Art. 22 der bernischen Konzession unterliegen alle Transportreglemente der genannten Gesellschaft der Genehmigung der Regierung. Dessen ungeachtet nimmt sieh aber die Gesellschaft herans, ein neues Reglement in Vollziehung zu se^en, ohne uns auch nur ...avon Anzeige zu machen, geschweige denn unsere Genehmigung für dasselbe nachzusuchen.

,,Roch mehr fanden wir uns überrascht von dem Jnhalte des fragliehen Regimentes und der demselben angehängten Gütertarife. ^ierdurch werden alle von der Konferenz der Kantone angenommenen Grundsä^e wieder über den Hausen geworfen, und es bieten dieselben selbst in manchen Beziehungen mehr Grund zu Beschwerden dar, als der ursprüngliehe Entwurf. Wir erlauben uns diessfalls , namentlich die solgeuden Punkte hervorzuheben : ,,l. Zivilreehtliehe Bestimmungen über Haftbarkeit ^ ,,Jm Art. .^ des von der Konferenz der Kantone vereinbaren Reglemontes ist einfach besthnmt: ,,Jn Betreff des Sehadenersa^s für Verluste und Beschädi,,guugen au Personen und Transportgegenstäuden und der u^rigen ..Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft un^ den. Pnblikum ,,gelten die einschlagenden Bestin.mungen der Kantonsges.^^e.

,,Das neue Reglement sür den sogenannten d i r e k t e n Verkehr aber enthält die folgenden Beschränkungen :

Art. 5. ^Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge be..gründen keinen Anspruch gegen die Eisenbahn.^er.valtu...geu. Eine ,,ausgefallene oder unterbrochene ^ahrt berechtigt nur zur Rük,,forderung des sür die ni.cht dnrehfahrene .^treke bezahlten Fahr-

,,geldes.

464 Art. 32. ,,Für Beschämung de.^ Jnhalts (von Gepäk,,stüken) wird nur dann Ersaz geleistet, wenn dieselben bei der

,,Abliesernng des Gepäkstükes auch äusserlich leicht erkennbar ist ,,und diese äussere Beschädigung in unzweifelhafter Verbindung ,,mit der eingeklagten Beschädigung des Jnhalts steht.

Für ,,Schaden wegen ^erbrechen von Gegenständen wird kein Ersaz ^geleistet, in sosern derselbe nicht durch die Schnld der Eisen,,bahnverwaltu..g^..n herbeigesührt wurde.

Art. 45.

,,^ie Gewährleistung für den Transport von ,,Bferden und Vieh jeder Gattung bezieht sich nur auf Verlust .,oder Schaden, welcher Folge eines Verschuldens der Verwal^tnn^en und nicht durch höhere Gewalt, wol..in jedoch Brand,,ungiük nicht gerechnet wird, oder durch Ursachen, ^ie in der ,,Ratnr der Thiere selbst liegen (z. B. Beissen, Schlagen^ Stür,,zen, Heransspringen, Erkranken u. dgl.) oder dnrch Rachlässig^keit des Absenders, beziehungsweise des Begleiters, herbeigeführt ^worden ist.

Art. 55. ,,Für unrichtige Deklaration des Jnhalts und ^sür.zu niedrige Gewichtsangabe konnen die Verwaltungen, ausser ,,der Rach^ahlnng der etwa verkürzten Fracht, eine .^onventional.^strafe bis zuui doppelten Betrag der ganzen Fracht, die zu be,,zahlen war, erheben.

Art. 63. ,,^ie Bahnverwaltu..gen haften sür .^erlnste und ,,Bes^ädigung an den znr Besorderuug übergebenen Gütern, ge,,n.äss den diessfalls bestehenden gesezlichen Grm.ds.^en und nach ,,Mitgabe naehsolgender besonderer Vors^riften : ^,1. ^ie Haftbarkeit sü^ ^euersgefahr ...rstrekt sieh nieht aus den .,^all der .Selbstentzündung des Gutes.

,,2.

^ür gänzliches oder theilweises Abhandenkommen wird na..., ,,Mitgabe der nachstehenden Bestimmungen Ersaz geleistet : ,,Als abfanden gekommen ist ^as Gut erst vier ^o.hen .,naeh dessen Ansgabe zu betrachten.

,,Bei solchen Gegenständen, welche die Versender selbst ,,verladen haben und bei solchen, die von den Empfängern ^selbst abzuladen sind, wird n.ir da^. Ersaz geleistet, ....wenn ein Verschulden der Verwaltung vorliegt. Gewichts,,defekte werden nicht vergütet : ,,.^. W...nn das Maneo bei trokenen Gütern und bei ,,^endungen von Wein nicht mehr als l Prozent, ,,bei nassen Gütern (Weni ausgenommen) nicht mehr ^,als 2 Prozent des im Frachtbriefe angegebenen ,,Gewichtes beträgt und nieht eine Entwendnng oder ,,ein Verschulden der Bahnverwaltung stattgesunden ,,hat..

465 ,,b. wenn das Mane.... sich zwar auf einen höhern Be..trag als auf den in der vorstehenden Luterà ange,,gebenen belauft, aber in der Ratu^ des betreffenden ^ ^Transportgegenst...^^ liegt; ,,c. wenn es sich nachträglich herausstellt, dass das ,,d...fett geworden^ Gut nicht gehörig verpakt oder . ,,sonst nicht gehorig verfehlten war.

,,Für Gewichtsdesekte, in sofern sie Anspruch auf ,,Vergütung begründen, wird bei txokenen Gütern nur dann ,,Ersaz geleistet, wenn dieselben entweder bei der Uebernahme ,,aus der Bestimmungsstation oder bei der Ablieferung ins ,,Haus längstens innerhalb 24 Stunden nach der Empfang,,nahme konstatirt ^nnd angemeldet worden sind, und wenn ,,im leztern Falle an den betretenden Gütern mittlerweile . ,,keine Veränderung stattgefunden hat. Bei nassen Gütern ^ ,.müsseü Gewiehtsdesekte sofort bei der Ablieferung, in ^Gegenwart des sie begleitenden Angestellten der Verwal,,tung konstatirt ^erden.

,,Für Levage, worunter bas Durchdringen von Flüs,,sigkeiten durch die Fugen des Fasses verstanden wird . so ,,wie für das Verderben von Flüssigkeiten und anderen Gegen,,ständen, welche leicht in.Gährung oder Fäulniss übergehen, .,sür das Gefrieren von^ Tra..sportgegenst..nden , für Ein...rosten ^on M..tall^aaren , sür ^es^ädigung an lei^.ht .,,zerbrechlu.hen Gegenständen, als: Mobeln und Hans^geräthen , Glas, Eisengnss , bearbeiteten Werksteinen, ,,Gesehirr, Mineralwassertrügen, in Korbflaschen verpaßten

Flüssigkeiten u. s. w.,.und sür Beschädigung ^solcher

,, Gegenstände . welche die Versender selbst verladen haben, ,,.vird ein Ersa^ nicht geleistet, es sei denn, dass.den Ver,,waltnngen ein besonderes Verschulden nachgewiesen würde, ,,welehes^ die Beschädigung veranlasst hat.

.,3. Die Entsehadigungspflieht der Verwaltungen erstrekt sich ,,nie auf eine hohere Sum.ne als den allgemeinen Handels,,werth ^e. Die Verwaltungen sind auch nur in dem ^alle .,^u einen. l500 Franken sür den Zentner übersteigenden ,,Sehadenersa^e verpflichtet, wenn die fragliche Sendung ,,als ,,Eilgut^ ausgegeben oder wenn in dem Frachtbriefe eine ,,Werthdeklaration von mehr .als Fr.. l 500 für den Zentner ,,von dem Versender .angemekt worden ist (^. 46, 1, c.^ .--; d. h. wenn die Beförderung durch Bersonenzüge zu erhohten Fraehtta^en stattgefunden hat.

,,4. Betreffend die den. Transport von Gemälden und andern ,,Kunstgegenständen zu leistende Garantie hat jeweilen im

466 ^einzelnen Falle eine besondere Verständigung stattzufinden,

^widrigenfalls keine Hastpflicht sür solche Transporte be..

,,steht.

,,6.

Für solche .Gegenstände. welche die Bahnverwaltungen, ,,um sie an ihre .Bestimmung zu befordern, einer andern ,,Transportanstalt übergeben müs^n, hasten sie für diesen ^Weitertransport lediglich nach denjenigen Grnndsä.,en , ,,nach welchen der betretenden Transportanstalt eine Haft-

,,psiicht obliegt.

,,7. Die Entsehädigungspflicht der Bahnverwaltnug fällt weg:

,,... wenn der Verlust oder die Beschädigung durch ein ,,Ereigniss herbeigeführt worden ist, welches die ^er.^ ,,waltungen nicht abwenden konnten , wohin jedoch ,,Brandunglük nicht gehort, ,,h. wenn der Verlust o.^er die Beschädigung durch das ,,Verfchnlden des .Versender... oder l.^mpfangers oder ,,solcher Personen, sur welche dieselben ..n hast...n ,,haben, verursacht worden ist, ,,c. wenn die Entschädigungsansprüche nicht unmittelbar ,,nach Uebernahme der Güter und bei äußerlich sieht^ ,,baren Merkmalen einer Beschädigung nicht vor ^Oessnung des (^ollo angemeldet worden sind.

,,^ie Bahnverwaltungen entschlafen sich über,,diess jeder Haftbarkeit sür Transporte , bei welchen ..eine falsche Angabe der Gattung der Waare zum ,,^wek der Uebervortheilun^ der .^isenbahnnnterneh.^ ,,mungen stattgesunden hat.^^ ,,Unter den in diesen Bestimmungen ausgesprochenen Grnndsä^en sinden sich manche, welche durchaus in der Ratur der ^aehe liegen und bei jedem Gerichte Anerkennung finden werden. Der grossere Tl,eil derselben aber ist durchaus verwerflicher ...^atur und mnss nothwendig .^u Missbräuehen führen, da er den Eisenbahngesellschasten eine konzessionswidrige Ausnahmsstellnng , ausser den allgemeinen ^andesges.^en , zu sichern tendirt.

Hieher zählen wir namentlich folgende Vorschriften :

,,^. Die Aushebung jeder Hastpflicht für verspätete Ankunft der Züge und Unterbrechung der Fahrt beim ..^ersonentransport. - Wenn ein gewöhnlicher Rutscher die Verbindlichkeit übern.mmt, einen Bürger in einer bestimmten Zeit an einen Ort zu besordern und diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist er zweifelsohne zum Sehadenersaz verpflichtet, sofern er nicht nachweist, das^ er durch hohere Gewalt an der Erfüllung seiner Verpflichtung verhindert worden sei. Wenn aber die Eisenbahn durch die Schuld des Dienstpersonals die festgesezte Fahrzeit nicht einhält, infolge dessen die Anschlüsse der korrespondirenden Transportanstalten verfehlt werden und ein Reisen-

467 der desshalb ^enöth.gt ist, mit unverhältnissmassigen Dosten auf andern Wege sein Reiseziel zu erreichen, oder ...urch die Verspätung die ganze Reise illusorisch wird, so hat er ans keinerlei Vergütung Anspruch. Man gibt ihn. vielmehr einfach das bezahlte Fahrgeld sur die ni.ht durchlaufene Streke zurük, nnd er muss in dem leztern Falle hinwieder der Bahn das Fahrgeld sur die Rükfah^t von seiner verfehlten Reise bezahlen.

,,h. Die Beschränkungen der Haftpflicht für Besck.ädigung des Jnhaltes von Gepäkstüken. .--.. Die Bestimmung, dass nur dann ein Ersaz geleistet werde, wenn die Beschädigung mit einer äuss...rn Verlegung in Verbindung stehe und die Forderung des Nachweises eines besondern Verschuldens bei .dem ^erbrechen vo.. .Gegenständen sehliessen in der Regel jede Verantwortlichkeit der Bahnverwaltung aus.

,,c.

Die Beschränkung der Verantwortlichkeit beim ..^iehtransporte. Wenn die Eisenbahnverwaltungen sich unbedingt jeder Hastpflicht entschlagen für Beschädigungen durch Beissen oder Sehlagen (versteht sich Seitens anderer mittransportirter Thiere , serner durch Stürzen, Herausspringen, Erkranken u. s. w. , so wäre es schwer zu bestimmen, für was dieselben noch verantwortlich gemacht werden sollten, zumal da .nach ^.lrt. 42 des Reglements auch das Ein- und Ausladen dem Versender, beziehungsweise dem Empfänger

obliegt.

,,d.

Den unbedingten .^usschluss der .^astbar^it im ^alle der gelbstentzündung des Gutes. --- Hier wird es zunächst daraus ankommen,

ob die Selbstentzündung lediglich der Ratur des Gutes zuzuschreiben

ist, oder ob nicht vielmehr ein Verschulden der Verwaltung hinzukommt, wie z. B. Unterlassung der Verwahrung gegen Rasse bei Gütern, die durch den Zutritt von Feuchtigkeit eine ^elbstentzündung befürchten lassen ; serner müsste jedenfalls unterschieden werden zwischen der Zerstorung des dureh Selbstentzündung ^u Grunde gegangenen Gutes selbst und der Beschädigung anderer mittransportirter Waaren.

,,e. Die Bestimmung, dass das Gut erst nach vier Wochen als abhanden gekommen zu betrachten sei. .-- Es gibt Fälle, wo der Adressat einer Waare sofort bedars und dieselbe daher von anderswo beziehen muss, wenn ihm dieselbe nieht rechtzeitig abgeliesert werden kann.

Hier kann man demselben unmoglich zumnthen, vier Wochen zu warten und das Gut gleiehwol anzunehmen, falls dasselbe in der Zwischenzeit zum Vorschein kommt.

,,k.

Die Bestimmungen über Gewiehtsdefel^te. --. Bei gewissen Waaren, z. B. bei Metallen und Metallwaaren, dürfen schlechterdings keine Gewiehtsdesekte stattfinden , wenn nieht grobe Fahrlässigkeit oder Veruntreuung vorliegt., da hier ein Eintroknen nicht moglieh ist.

468 Bei andern Waaren. liegen solche Desekte in der Ratnr der Sa.he ; allein es ist unmöglich, sie im Voraus sur alle Fälle nach Brozente.. zu bestimmen. vielmehr mnss bei deren Bestimmung jeweilen ans die Verhältnisse des besondern Falles, wie z. B. aus die Ratnr des Gutes, aus die Transportweise, die W.tternng u. s. w.

Rüksicht genommen werden. Entsteht Streit, so ist es Sache von Experten, hierüber zn entscheiden.

,,^. Die Beschränkung der Haftbarkeit bei Leeeage. Verderben ^von Gegenständen durch Währung oder Fäulniss, Gesrieren von Trans..

portgegenständen, Einrosten von Metallwaareu, Beschädigung durch ^erbrechen ^.e. --. Der Nachweis eines beson^ern Verschuldens der Bahnverwaltung ist in den ineisten Fällen unmoglich, und die Forderung desselben kommt daher der gänzlichen Aushebung der Haftbarkeit nahezu gleich. Diess w.rd besonders einleuchtend , wenn man die einzelnen, in dem Regle.nente aufgezählten Beschränkungen ins Auge sasst. Jn Beziehung aus Gefrieren und Einrosten forderte man z. B. früher von dem gewohnlichen Frachtführer, dass er ^ie übernommene Waare durch Bedekung oder

Emballage gegen dergleichen Anfälle fchüz.., und dasselbe galt bis-

her anch gegenüber den Eisenbahnen. so z. B. musste die Zentralbahn noch im verflossenen Winter bedeutende Entschädigungen bezahlen, well fle Wein bei starkem Frost, ohne ^chu.^, fpedirt hatte und dieser infolge ...^efrierens Schaden gelitten hatte. .....im seheinen sich aber die Bahnverwaltnngen zum Voraus jeder daherigen Vorsorge entschlagen zu wollen. ja es ist selb.t mehr als wahrscheinlich, dass die Verwahrung in Betreff der Verantwortlichkeit wegen Gesrierens gerade durch die angeführten Erfahrungen der Centralbahn hervorgerufen warde, da in dem altern Reglement^ über den direkten ^ertehr vom l 5. Mai l 858 eine derartige Besehränknng nieht e^iftirte. Roch tiefer greifend sind die Beschränkungen der Verantwortlichkeit in Betresf des Z..rbrech...ns von ^Transportgeg^.nstände... ^n den ,, leicht.^erbreeh lichen Gegenständen^, in Begehung ans welche eine .^era..twortliehk..it nur bei dem Raehweise eines besondern Verschuldens eintreten soll, werden nicht nnr Meubeln, Hausgeräthe, Eisengnss u. s. w., sondern sogar be.arb e i t e t e Hausteine gezählt, nn^ wir wüßten daher wirklich nicht, was noch von dieser .^ate^orie ausgenommen werden sollte.

.,h. Die Bestimmung einer Mar^imalentschädignng von Fr. 1500 per Zentner bei Gütern in gewohnli.her Fraeht. -- Rach Jnhalt der ^on^.ssionsbeftimmungen der Zentralbahn ist dieselbe gehalten, alle Güt...r, sofern das Gewicht der Sendung 50 .^ übersteigt, zu den gewöhnlichen Ta^en zu transportiren (bernische Konzession ^. 19

und 20). Durch die Bestimmungen der .^lrt. 46 m.d 63 des

Reglementes für den direkten Verkehr wird aber dem Versender dte Alternative erossnet, bei Waaren, deren Werth per Rentner

469 .

1500 Fr. übersteigt, entweder ans die .allgemeine gesezliche Haftpslieht zn verzichten, .oder dieselben zn^ der doppelten Ta^.e von 8 Rp. per Zentner und Stunde transportieren zu lassen.

,, i. Die Forderung einer besondern Verständigung für den Transport von Gemälden und andern Kunstgegenständen und der Ausschlnss j e d e r V e r a n t w o r t l i c h k e i t im Fallendes ....^chtzustandekommens einer. solchen.

,,Dnrch diese Bestimmung wird. dem Versender einfach die .Wahl erossnet, ans jede Hastbarkeit zu verziehten , oder aber sich allen möglichen Beengungen der Bahnverwaltnngen zu unterziehen.

,,.... Die doppelte Bestrafung von unrichtigen Deklarationen, bezüglich der Gattung der Waare, vorerst durch eine Konventionalstrafe in den. doppelten Betrage der ganzen Transportée (Art. 55) und dann überdiess noch durch die Aushebung jeder Haftpflicht (Art. 63).

,,l. Die Bestimmungen betreffs Anmeldung von Entschädigungsansprueheu uud der Ersezung von Dolchen. - Diese Bestimmungen sind ^ f o gehalten, d..ss in den wenigsten Fällen die ..^eltendmachung einer Entsehädigungsforderung moglieh sein würde.^ ^Abgesehen von der Raturwidrigkeit der oben berührten Bestimmungen konnen wir die Notwendigkeit nieht einsehen , den Eisenbahngesellsehasten

in Beziehung auf die Hastpflicht eine privilegirte Ansnahmsstellung gegenüber den gewohnlichen Frachtführern einzuräumen. Jm Gegentheil schiene es uns eher naturgemäss, jenen eine erhöhte Verantwortlichkeit zuzumulhen, da dieselben, iusolge der Rasehheit ihres Transportes und der Abgesehlossenheit il^rer Haltstellen und Bahnl.^ose, in weit hohereni Masse gegen Verluste und Beschädigungen gesichert sind. Dergleichen A^snahmsbeftimmungen haben aber zudem auch einen hochst verderbliehen Einfluss

ans die Regelmässigkeit und Sicherheit des Verkehrs, indem sie lediglich

da^u dienen, Veruntreuungen und Fahrlässigkeiten Seitens des Bahnhof^ personali zu ermuntere. Jn Deutschland, wo dergleichen Beschränkungen noch bestehen, walten hierüber allgemeine Klagen , während in Frankreich, wo die Versuche der Bahnverwaltnngen, sieh eine Stellung ansser dem Geseze zu sichern, an der Unabhängigkeit und Energie der Gerichte scheitert^., Ordnung herrscht. Mit vollem R...cht wurden daher in den neuern G...se^gebungen die Beftimmungen über den Frachtvertrag ausdrüklich aus die Eisenbahngesellschaften anwendbar erklärt und Ausnahmen durch Reglement znrükgewiesen (vergl. züreh^risehes Zivilgese^buch ^. 1668 und Anmerkung von Blnntschli).

,,Der gewohnliche Einwurs, dass die Eisenbahngesellsehasten sich in einer andern Steltnng befinden, als der ge^ohnliehe Frachtführer, indem sie infolge ihres Monopols den Transport aller Güter übernehmen müssen, während der Frachtführer solche zurükn.eisen konne , spricht nieht für, sondern g e g e n die beanspruchte Ausnahmsstellnng. Denn durch die Kreirnng solcher ^erl^ehrsanstalten wird der Transport monopolisât ; das

470 Bnblikum ist hierdurch genothigt. sieh derselben ^u bedienen, und es liegt daher in der Bricht der Staatsbehörden. demselben wenigstens die nämlichen Garantien zu sichern, welche es bisher bei den gewohnlichen Fraehtfuhren genossen hat.

,,Verhielte es sich übrigens hiemit wie ihm wollte, so gehorten der^ gleichen zivilrechtliehe Bestimmungen jedenfalls nicht in ein Transportreglement . vielmehr wäre.. dieselben Sache der Gese^gebnng.

Rach Art. 22 der bernischen Konzession haben diese Réglemente bloss die Ordnnng der Einzelheiten des Transporldienstes zum Zweke. ^ie Sanktion von ..Bestimmungen ^ivilre.htlieher Ratnr, welche m.t den allgemeinen Landesbesten im Widerspruche stehen, hat aber mit den Einzelheiten des Transportdienstes nichts gemein, und dieselbe überstiege zudem auch die versassnngsmässigeu Attribute der Regierung. Mit Rü^sicht hierauf haben denn anch bisher unsere Berichte in vorgekommenen Streitfällen ^wischen der Zentralbahngesellschast und solchen persone.., welche die gese.^liche Verantwortlichkeit derselben einklagten , jeweilen ein^g die aligemeinen Landesgeseze .^ur Anwendung gebracht und die beschränkenden Reglements^ vorschriften als unwirksam erklärt, obwol solche anf einem von uns sanktionirten Reglemente beruhten. Wir stünden daher sogar in der rechtlichen Unmogli..hkeit . solchen Beschränkungen eine wirksame Sanktion ^u ertheilen.

,,2.

B e r e c h n u n g der T r a n s r . o r t t a ^ e n .

.,Jn Beziehung ans die Transportta^en der Zentralbahn, welche uns.^.rn Kanton hauptsächlich berübrt, bestinnnt der Art. 1.) der Konzession: ,,Bei Waaren stnd vier Klassen aufzustellen, wovon die hoehste nicht über ,,4 Rp., die niedrigste nicht über 2.,^ Rp. per Stunde und per Rentner ^,b^ahlen soll.^ ^n ^lusfuhrung di^s.^r Bestimmung wurden denn aueh in dem von der Konseren^ der Kantone angenommenen Reglemente die Waaren in vier Klassen zu 4, 3^, 3 und 2^ Rp. per Zentner und Stunde eingetheilt. Anders verhält sich aber die Saehe bei dem Reglemente für den d i r e k t e n Verkehr. Zwar enthält dieses in ^. 7 gleichfalls die Versicherung . ,, Alle .^a^.n werden nach Mitgabe der Konzessionen ,,der einzelnen Gesellschaften berechnet.^ Bei der Brl.snng der denselben angehängten Tarif mnsst.m wir uns jedoch sofort überzeugen , dass dies., wenigstens so weit es die Ta.^en der ^entralbahn betrisft, nieht der Fall sein konne. ..^a aus den. Transportreglemente selbst die den Tarifen ..n Grunde liegenden Einheitsta^eu nicht zn entnehmen waren, so stellten wir weitere Rachsorschungen an , und verschafften uns zu diesen. ^.oeke die Konferenzprotokolle der Eisenbahngesellschasten , aus welchen wir entnahmen, dass nur drei Waareuklassen ausgestellt und die Ta^en der versehiedeneu betheiligten Gesellschaften solgendermassen bestimmt worden sind :

471 L Klaffe.

^ordostbahn und Vereinigte Schweizerbahnen . . . . .

Zentralba^n .

.

.

.

Weilbahn .

.

.

.

.

Fr^aco^u^e .

.

.

.1

5 Rp. per Stunde und Rentner 4 ,, ,, ,, ,, ,, 4 ,, ,, ,, ,, ,, Tonne u. Kilometer.

8

ll. K l a s s e .

Rordostbahn unt. Vereinigte Schweizerbahnen .

.

.

.

Zentralbalm .

.

.

.

Westbahn .

.

.

.

.

F.^^o.^n.^

.

.

.

.

Ill. K la Rordostbahn und bereinigte Schweizer-

4 Rp. per Stunde und Zentner

4 3 16

bahnen

.

.

.

.

.

.

.

. .^.^

Westbahn

.

.

.

.

.

.

.

.

,,

,,

,,

,,

Tonne u. Kilometer.

,,

^fe.

^....ra.oa^n Franco-.^uisse

,,

4 R pper .

3

.14

Stunde und Zentner.

,, ,, ,,

,,

,,

,, ,,

.. Tonne u. Kilometer.

,,

,,

,,

,,

..Statt vier Klassen mit den oben angegebenen Abstufungen von

4, 3..^, 3 und 2..^ Rp., hat demnach die ^ntralbah.. in Wahrheit im direkten Verkehr nur noch zwei Klassen zu 4 und 3..^ Rp. anfgestellt. Hiemit nicht genug, finden sich überdiess die im direkten Verkehr angenommenen Ta^en in dem beigefügten Gütertarife vielfach überschritten , in besonders ausfallender Weise ist diess namentlich der Fall anf der Balmstreke zwischen ^olothurn und Renenburg. Sie werden es daher begreiflich finden , dass wir diese exorbitanten Tarifüberschr..it..ngen um so weniger mit Stillschweigen übergehen konnten , als nach Art. 21 der Konzession eine Erhohnng der kon^essionsgemasse.. T.^.en nnr nachgesucht und bewilligt werden darf, wenn der Reinertrag der Bahn 5 ^ nicht erreicht, die Aktionäre der Zeutralbahn aber für das le^te Jahr an ^ms und ^nudenden 6 .^ vertheilt und sür die Zukunft noch hohere ^ivi-

denden in Aussicht gestellt haben.

^urch Zuschrift vom 29. April l^tl^in sahen wir. uns desshalb ver-

anlaßt, bei dem Direktorium der ^eutralbahn gegen die in dem Reglemente fi.r den sogenannten direkten Verkehr vorkommenden belästigenden Bestimmuugen , namentlich gegen die ..Beschränkung der Haftpflicht, Verwahruug einzulegen, und der Gesellschaft zu untersagen, hohere als die dureh d.e Konzession und das genehmigte Reglement Angelassene Transportta^en zu beziehen.

,,Das Direktorium der Zentralbahngesellsehast suchte hieraus sein Ver-

sahreu ^urch Zusehrist von. 12. Mai zn e^tsch^ldig.^n , und gab uns nebenbei zu verstehen, .dass snr den Fall, dasswir ans unserer Schlnssnahme

472 beharren sollten, die G..sells.hast sich veranlagt finden dürste, den direkten Verkehr anzugeben. Da die Gesellschaft selbst nicht laugnen kann, dass nach der .^o.^ession alle Transportreglemeute unserer Genehmigung unterworsen seien, und dass eben so die abgenommene Waarenklassifikation nnd Beregnung der Transportarten mit den Bestimmungen der Konzession in auffallendem Widerspruch stehe, so bildet die Frage des direkten .Verkehrs die einzige Waffe, dnrch deren Anwendung die ^entralb..h..gesells...aft nns zum Rachgeben zu zwingen hofft.

,,Jn dieser Beziehung haben nun die Schweizerischen ^isenbahngesellschasten bisher die Theorie zur .Geltung zu bringen gesucht, jede gesellsehaft konne lediglich verpflichtet werden, die ihr angegebenen Waaren bis an die Kranze ihres Bahngebietes zu transportiren, die Sorge für die Weiterbesorderm.g , beziehungsweise für die Ablieferung der Waare an eine ......inzidirende Eisenbal^ngesellschast oder Transportanstalt ab^.r sei Sache des .Versenders, beziehungsweise des Empfängers. Diese Theorie wurde dann au.h wirklich vou verschiedenen Gesellschaften während geraumer ^eit in der W^.ise praktizirt, dass dieselben, statt die ihnen zum Transporte übergebenen Waaren sich gegenseitig ^ur Weiterbesordernng zn übergeben, und diese Weiterbeförderung aus Grundlage der sie begleitenden Frachtbriefe zu übernehmen, aus der Grande jedes Bahngebietes die Uebergabe durch einen Mittelsmann (Kommissionär) bewerkstelligt nnd die Waare mit einem neuen Frachtbriefe versehen werben musste. Durch diese ..^lakerei entstanden natürlich beträchtliche .^.b^.ausgaben , welche .^en transport unverl^ältniss^nässig vertheuerten.

,,^)^nn scheint die Z....tralbah..g..sells..hast gesonnen zu sein, nns die Alternative zu stellen . E n t w e d e r Jhr ^enehnngt das Reglement für de.. direkten Verkehr mit den in demselben vorkommenden Beschränkungen der Haftbarkeit un.^ ......arisübersehreitungen, o d e r Jhr duldet, dass wir wieder ^u dem alten .^^stem d..r Verkehr.^unterbreehungen zurükkehren.

,,Wir sind jedo.h keineswegs gewillt, auf dies.^ Alternative einzutreten.

--- Bi.^h.^r war eiu Frachtführer, welcher ^ie Beforderung einer Waare übernonnnen hatte, gehalten, auch für d^ren Weiter .efor^ernng bi^ an den Ort ihrer Bestimmung besorgt ^u seiu, und diese W.^iterbefor^er...u^ fand jeweilen
ohn.^ Anstank auf Grundlage der ursprünglichen Frachtbriefe nnd ^lusweissehriften statt. ^ir wüßten uns nun keinen vernünftigen Grund zn denk...^., w a r n ni dieses nicht im Eisenbahnverkehr stattfinden l^ou^te. J^..

Gegentheil unterliegt ^ie gegenseitige Ueberga^e un^ Ueberuahme der d...u.

Eisenbahnverk...hr übergebenen Waaren Seitens der verschiedenen Gesellsch^asten ^eit geringern Schwierigkeiten als bei d.^^. gewohnliehen Frachtfuhren, und es kann unmoglieh in deni Willen des Staats gelegen hab.^n, dieselben bei der Verleihung des ihnen eingeräumten Verkehr^monopols dieser Verpflichtung zn entbebeu. Dies^ Ansieht ist denn auch in d.^r Konferenz ^...r beteiligten Kantone, betreffs ^rlassnng de..^ nenen ...^ransportreglenients der schweizerischen Zentralbahn, unbedingt festgehalten wor-

473 den. .^..nrch Art. 9 dieses Reglements wird bestimmt, däss^die Bahnverwaitung. ansser den im Reglemente selbst vorgesehenen Fallen, nicht berechtigt sei, den Transport von Gütern zu verweigern, namentlich nicht aus dem G^.nnde, weil der Aufgeber auf ihre gesezliche Haftbarkeit nicht verachten will.^ ^er Art. 52 verpflichtet dieselbe .übrigens, auf sammtliehen Stationen auch Sendungen nach Stationen anderer schweizerischer oder ausländischer Bahnen zu übernehmen. und im Art. 56 ist ihr endlieh die. Verbindlichkeit auferlegt. Güter, die ihr von Deiner andern schweizerischen Bahnverwaltung oder Transportanstalt zur Weiterbeförderung übergeben werden, ohne neuen Frachtbrief, auf Grundlage der sie begleitenden Ausweisschristen, weiter zu befordern. ^iese ..^orschristen sind von der Zentralbahn^esellschaft angenommen worden, und es steht ihr demnach um ^weniger zu, deren Ausführung hintennach abzulehnen.

^Jn einem ^ vollends verwerflichen Lichte erscheinen die Drohungen der Zentralbahn, wenn die wahren Motive ihrer Handlungsweise^ in Berüksichtigung gezogeu werden. Dieselbe sieht ..ie .....othwendigkeit des Wegfallens der früher geübten Blakereien und der Einführung eines ununterbrochenen Verkehrs bestens ein, und hat sich zn diesen. Ende auch mit den übrigen Gesellschaften geeinigt. Allein die Beseitigung jener künstlich

geschaffenen Hindernisse soll durch die Gewährung lästiger Bedingungen

bezüglich der Hastpflicht n. s. w. und exorbitanter U...berschreitungen der kon^essionsmässigen Transporten erkaust werden. ^...ie Bestrebungen der Gesellschaft lassen also sehliesslich lediglich aus eine B l u s m a c h e r e i hinaus.

,,Wir halten nun dafür, von diesem Gesichtspunkte aus widerstreiten die Bestrebungen der Zentralbal^.gesellsehaft zunächst den Bestimmungen der Konzessionen. ^iese räumen der Gesellschaft in Beziehung auf il.re zivilrechtlichen Verhältnisse keine Ausnahmestellung ein, vielmehr. unterwirft der Art. 3 der beruischen Konzession dieselbe den allgemeinen Landesgesezen und den ordentlichen Gerichten. Eben so wenig kennt die KonCession einen Unterschied in Betreff der Berechnung der Transportée im sogenannten i n t e r n e n und d i r e k t e n Verehr. ^ie Art. l9 nnd 20 stellen in. Gegentheil für die der Zentraibahn zufallenden Gütertransporte einheitliche Ta^en auf,^ ohne ^u unterscheiden, ob das Gut sich ansschließlich auf ihren Schienen bewegt, oder von einer andern Bahn herkommt, oder a^f eine andere solche überg.cht, und d...r Art. 24 fügt sogar ausdrü^ieh bei: ,^ie Ta^en sollen ü b e r a l l und f ü r J ^ d e r m a u n ..gleichmäßig berechnet werden.^ ^ie Unterscheidung zwischen ..internem^

und ^direktem Verkehr^ ist den^..ach ledigli^ ^iu.^ Erfindung der Verwaltungen, an die zur Zeit der .^onzessionserth...ilung Ri..niand daehte.

^Jn gleichem Masse widerstreitet das Verfahren der Gesellschaften dem Art. 13 des B.^.^ges^es über den Bau u^ Betrieb ^er Eisenbahnen, welcher vorschreibt . ^Jede Eisenbahnv^rwaltung ist verpflichtet, ,,deu Anschluß anderer Eisenbahnunterne^muügen au die ihr.ge ^n fchik^ ^licher Weise zu gestatten, ohne da ss die Tar^s.^e zn Ungunsten der ein-

474 ..mündenden Bahnlinie ungleich gehalten werden dürsen.^ Der Zn.ek dieser Bestimmung ist einfach die Sicherung eines ununterbrochenen Verkehrs ^wischen den verschiedenen Bahngebieten und der Ausschluss jeder Ueberschreitnng der orl..enttichen Tarisse aus Grund des Ueberganges der Transportgegenstände von einer Bahn ^.r andern. Wenn nun die ^entral^.

bahn den direkten Verkehr mit erhohten, die Grannen ihrer .Konzession überschreitenden Ta^en beiastet, und für den Fall, dass ihr diese nicht Angelassen werden sollten, mit Verkehrsunterbrechung droht, so liegt hierin offenbar eine flagrante Widerhandlung gegen den augeführten .gesezesartikel.

.,Man dürste zwar einzuwenden versn.hen, die übrigen Gesellschaften seien mit diesem Verfahren einverstanden, un... es handle sich folglich nicht um die .Anwendung ungleicher Tarisse zu U n g u n s t e n e i n m ü n d e n d e r B a h n l i n i e n , allein dieser Einwurf wäre osseubar nnstiehhaltig.

,,Zwar wollen wir nicht bestreiten, dass der Gesezgeber zunächst den Fall von Konflikten zwischen verschiedenen Gesellschaften, wie solche damals wirklich vorlagen, im ^luge hatte. Grnnd und .^wek des Gesezes konnte aber in nichts Andrem bestehen, als in der .Absicht, das ^nbliknm gegen eine Belastung des direkten Verkehrs dureh ansseror^....tli.che ..^a.^n zu schüzen, und in dieser Hinsicht kommt es ganz auf dasselbe hinaus, ob die verschiedenen Gesellsehastrn^einig gehen, o^er zwischen denselben betreffs solcher Uebersorderungen Streit besteht. ^..enn in den. einen, wie in dem andern Falle ist es schliesslich das Publikum, welches die erhohten Ta^en bezahlen mnss, und wir konnen unmog.i^ annehmen, dass es in dem

Willen der eidge..ossis.hen R.ithe gelegen habe, bloss den Eisenbahngesell-

schalten den in dem Geseze ansgespro^.^nen ^chu^ zu gewahren.

,,Angenomm.m ab.^r auel.., die Anwendbarkeit des abgeführten Artikels des eidgenossischen Bundesgesezes wäre dureh das ^orwalt.n eines Konfliktes z.vis.^en verschiedenen .^isenbahnver^valtungen bedingt, so wären wir im .^alle, einen solchen zu erheben. Als Eigeuthümer der bernischen Staatsbahn, und speziell der im Betriebe befindlichen ^inie Biel-^euensta^t, werden wir die Auswechslung und Weiterbesorderung der von andern Bahnen auf unsere Bahnstrekeu übergehenden Waaren ol.^ne irgend welehe Beschränkung .^er Hastpflicht und ohne Ueberschreitung der ordentlichen Tarifs^e bewerkstelligen lassen. dasselbe for.^^r.. wir aber anch. von .^en übrigen Bal^.v^rw..lt...ngen, und erheben deshalb i^u ^amen unserer Eisenbah..verwaltn..g Einspruch gegen die von den übrigen Bahnoerwaltung-n beschlossenen, oben hervorgehobenen Beschränkungen der Hastpflich.t und Ueberschreitungen der kon^essiousgemässen ..^ariss..^..

^^ur eiul^isslicheru Würdigung der ^wisehen uns und der Zentralbahngesellschast waltenden Anstände hab..u wir die ^hre, dem Gegenn. artigen die ^aherige Korrespondenz in Abschrift beizufügen.^

^ Nachdem wir die Antworten der vermiedenen Eisenbahn^ellschaften, namentlich diejenige der Direktion der schweizerischen ^o^dostb..hn, an der Hand des neuen Transportreglements mit den Betitionen verglichen, haben wir gesunden, dass die zur .Zeit noch zwischen den Betenten und den Eisenbahngesel.lfehasten bestehenden .Differenzen der Hauptsache nach in folgenden Bunkten liegen : .^.

B e t i t i o n des Geiser H..ndel...standes:

.^d 1, betreffend dienst für die Abse.ndun^ der Waaren ist den Betenten entsprochen, und da...... neue Reglement ^eht sogar noch weiter, als die Betenten verlangten, indem für alle Stationen eine Maximalsrist von 24 Stunden angesät ist, während die Betitionen für die Hauptbahnhofe eine solche von 48 Stunden zugeben wollten.

Eine .Ausnahme hievon wird laut ^. 59 des Reglements einzig für die in ganzen Wagenladungen zur Ta^e der Klassen B und C zn befordernden Gegenstände (Bau- und Brennmaterialien, l^rze, Dünger, Asche ...e.) gemacht, über welche .in jedem einzelnen Falle eine besondere Verständigung stattzufinden hat. Da es sich indessen bei dieser ^lusnahme um Transportgegenstände handelt, welche ohnehin eine Ver^ünsti^ g^ng bezüglich des Frachtpreises geniessen, so glauben wir annehmen zu tonnen, dass fragliche Ausnahmsb..stimmu..g kaum ^u Einwendungen Veranlassung geben werde.

...^d 8, betreffend das Begehren, dass die Gesellfehast^n ihren Agenten die erforderlichen Vollmachten ertheilen, Anstände wegen geringen Beschädigungen anzugleichen, mit der Verpflichtung für sie, binnen^ zwei Wochen zu bezahlen, -^ erwidert die Rordostbahn , dass eine .solche Ermächtigung der D.e..storganisation der meisten schweizerischen Eisenbahnen widersprechen würde, und dass es auch im Jnteresse des Berkeh^s wünsch-

bar sei, dass gleichartige Anstände auch möglichst nach gleichartigen Grund-

fäzen entschieden werden ; es müsse ^aher im Jnteresse einer gleichmässigen

Behandlnng Aller der Entscheid in solchen Reklamationsfällen den Direktionen anheimgestellt wenden.

Diese Arguu.eutation scheint uns richtig ^zu sein, und wir glauben auch, dass das Bublil.um sieh in der That im Allgemeinen besser dabei befinden werde, wenn es nicht der Willkur einzelner Bahnbeamten ^preis-

gegeben ist.

^

..^d .), betretend das Begehren , dass für diejenigen Beschädigung gen, deren Ausmittlung durch ^perten, welche von einem Handelsgerichte ernennt werden, zu geschehen hat, die Vergütung spätestens inner drei Monaten geleistet werde, wird bemerkt: dass .n den wenigsten Kantonen Handelsgerichte bestehen, somit eine solche allgemeine Bestimmung nieht aufgestellt werden konne, übrigens

Bunde.^blatt. Jahrg. ^1v. Bd.^I.

4.^

476 .werde wol überall die Ersatzleistung erfolgen, sobald das Urtheil in Rechtstraft erwachsen sei.

^d 10, was die verlangte sofortige Bezahlung von Rachnahmebe..

trägen bis auf .00 Franken anbelangt, so konnen wir ganz gnt begreifen, dass die Gesellschaften es ablehnen, eine derartige Bestimmung als sur sie verbindlich in das Reglement auszunehmen. Es kann doch billigerweise eben so wenig einer Eisenbahuverwaltung als der Bost oder andern Frachtführern zugemuthet werden, dass sie sich unbedingt verpflichten, jedem Aus^eber, ob bekannt oder unbekannt, solvent oder n.cht solvent, ^aehnahmebeträge auszubezahlen aus .......ransportgegenstände, die viellei.l^t gar keinen oder einen geringern Werlh als die Nachnahme haben, oder die vom Adressaten resüstrt werden, während möglicherweise der Adressant ent..

weder gar nicht, oder nur schwer ^nr Restitution des Vorausempsangen.m zu bringen wäre.

Eme Bestimmung über die sosortige Bezahlung von Rach.uahmen müsste in jedem Falle mit Bedingungen verbunden werden, welche den Bahnverwaltungen den nothi^en Sehuz gegen Missbräuehe und Verluste gewähren würden.

Wenn übrigens die Eisenbahnverwaltungen, wie die Rordostbahn versichert, sich darüber verständigt haben, ^hre Angestellten zu autorisiren, .,an bekannte und s o l v e n t e Ausgeber Nachnahmen bis a^s den Betrag

,,von Fr. 150 sogleich bei der Aufgabe ^ berichtigen^, so ist diess un...

seres Trachtens alles, was nothi^ ist, m.d was von den Bahnverwaltungen billigerweise verlaugt werden kann.

C.

Eingaben aargauischer Handelsfirmen.

..^d 1, betreffend die Haftpflicht für Beschädigungen und Verluste ^er.veist die Vernehmlassung aus den ^. .o3 des Transportreglemeutes, mit dem Bemerken, dass dadurch dem Begehren der Beteuten entsprochen worden sei.

Jm fraglichen Baragraphen ist indessen sul^ Lemma 3 eine Klausel enthalten, gegen welche steh bereits die aargauisehe Vernehmlassn..g aus^espro.heu hat. Jener Artikel enthält nämlich die Bestimmung , dass die Verwaltungen nur in dem Falle zu einen. 1^.0l) ^r. per Rentner überstei..

genden Schadenersa^ verpflichtet seien, wenn die betreffende ..Sendung als ,,.^ilgnt^ anfgegeb^n oder wenn in dem Frachtbriefe eine Werthdeklaration vou mehr als ^r. 15l)..) für den Zentner von dem Versender vorgemerkt worden ist.

^ie Aargauer .^eru..hmlassung betont, dass den Eisenbahngesellschasten nach den bestehenden Konzessionen kein Recht zustehe, diejenigen Güt^r, welehe der Versender u.it einem ^r. 1.^.).) übersteigenden Werthe deklarirt, unter die Eilgüter zu stellen, welche doppelle ^raeht befahlen.

477 hinsichtlich dieses ^ Bnnktes sind wir der Ansicht, dass die Frage, ob die Gesellschaft wirklich berechtiget seien, eine solche Bestimmung, wie die obige, aufzustellen, in den Bereich des kantonalen Entscheides falle, da durch die Konzessionen den Kantonen die Genehmigung der Tarife vorbehalten ist.

^d 5. Jede Bahnverwaltung soll in jedem Kanton, dessen Boden sie durchschneidet, ein Domizilium ausgeben, und es sollen für diejenigen Kantone, die keine Handelsgericht... haben, genaue Bestimmungen aufgestellt werden über ein kurzes geriehtliches Verfahren bei Entschädigm.gsForderungen.

Was das Dom.^linm anbetrifft, Konzessionen festgesetzt.

so ist dasselbe jeweilen

in den

Da die Beschwerde, dass der gewohnliche ^ivilreehtsweg bei Eutsch..dig.....gsfordern..gen zu langsam und mit zn grossen Kosten verbunden sei^ vom aargauisehen Handelsstande ausgegangen ist, so g...wärtigteu wir, dass die Veruehmlassuug von Aargan sich über diesen ^nnkt speziell aussprechen werde. Diess ist sedoch nicht der Fall, indem der Bericht .^es Baudepartements diese Frage ganz übergeht.

Die Regiernng von Bern dagegen bemerkt, dass die Frage, ob von Bundes wegen für diejenigen Kantone, welche keine Handelsgerichte haben, ein summarisches Verfahren aufzustellen sei, vor Allem aus davon al.hange, ob der Bund sich veranlagt sehen werde, die ganze Frage über das Transportwesen in sein Gebiet hineinzuziehen.

Diese Bemerkung scheint uns nicht gan^ ri^tig zu ^ein ; denn, sollte z. B. ein sehn.^eizerisehes Haudelsgesez, wie es dur^.h die Motion des Herrn Rationairatl., E u r t i bereits angeregt ist, .zu Stande komm^, so würde sich dann obige Frage aus eu.e, alle Kautone umfassende Weise losen, ohne dass ^ esshalb der Bund die Angelegenheit des Transportwesens ganz in seine Hände zu nehmen brauchte.

Wir werden übrigens beim folgenden ^....i.te auf diese Frage zurükkommeu.

D.

Eingabe des s o l o t h u r n i s c h e n H a n d e l s s t a n d e s .

Der solotl,.nrnische Handelsstau^ verlangt i.. erster Liuie, dass der.

Umfang der den Gesellschaften obliegenden Verantwortlichkeit durch die Gese^ebuug ^n bestimmen sei.

Die Rordostbahn bemerkt hierüber, dass eine Kodifikation auf dies^u Gebiete sieh wol nicht bloss ans den Eisenbahnverkehr, sondern auf das ^ra.^ und ..^peditionswesen im Allgemeinen ^u erstreken haben würde.

Diese Ansicht scheint von der Regierung ^ Kauto^s Bern und beziehungsweis^ auch vou den übrigen, von der ^entralbahn durel.zogenen Kantonen getheilt ^u werden, inden. bei Aufstellung des ^eglemente^ sur den Verkehr aus der ^entralbahn der im ursprünglichen Entwurf en.-

478 haltene ^. 63 über Gewährleistung sur Verluste und Beseh..^^^ (identisch mit ^. 63 des neuen Transportre^lementes) elimin.rt und von Seite der Regierung von Bern der Entwurf zu einem geseze oder Konkordat über den Frachtvertrag ausgearbeitet und den betheiligten Kantonen zur Prüfung und Begutachtung mitgetheilt wurde. Wie weit dieser erste Versuch, die ^vilreehtl.chen Verhältnisse des Fracht- und Speditionswesens aus den. Wege des Konkordates ^u regeln, in den Unterhandlungen zwisehen den Kantonen vorgeschritten sei, ist uns nicht bekannt. Wir füreh^ ten jedoch, dass der eingeschlagene Weg des Konkordates etwas langsam zum ^iele führen dürste. Am besten liesse sieh dagegen, wie wir schon angedeutet haben, diese für den .Verkehr sehr wichtige Frage durch ein schweizerisches Handelsgesez losen.

Da indessen die hohe Bundesversammlung demnächst auch über lezteren Gegenstand, d. h. über die Ausstellung eines schweizerischen Han..

delsgese^es ,. zu verhandeln haben wird, so wollen wir hier bezüglich der ^wekmässia^keit oder U^wekmässigkeit eines Solchen gesezes mit Rüksicht aus die speziellen Verhältnisse des Transportwesens nicht vorgreisen. Jnzwischen, d. h. so lange nicht aus dem einen oder anderen Wege eine allge...

meine Rorm über die Behandlung der Streitigkeiten betreffend die Hastund Ersazpslicht der schweizerischen Eisenbahnen ausgestellt und von den Kantonen angenommen sein wird, bleibt e^, wie die Rordostbahn bemerkt, selbstverständlich den Kautonen anheimgestellt, ,,das processuale ,,Verfahren über Streitigkeiten, welche vom Speditions^ oder Fraeht.Geschäft herrühren, nach ihrem Gutdünken zu ordnen.^ Die beiden folgenden Bunkte, welche der solothurnisehe Handelsstand durch die Gesezgeb...ng bestimmt wünscht, nämlich : Die Bestimmung de.^ G.^iehtsftaudes, und das unter den sperrenden Gesellsehasten zu begründende solidarische Verhältniss, bedürfen keiner nähern Erorternng, weil der erste Vunl^t durch d.e KonZessionen geordnet ist, und in Be^ug aus die Solidarität unter den verbuudenen Bahnen dureh das ueue Reglement, welches naeh Massgabe der bestehenden Kon^esstonen nur mit Einwilligung der beteiligten Regierungen abgeändert werden kann, den diesssälligen Anforderungen Genüge ge-

leistet ist.

Schliesslieh wünscht der Solothurner Handelsstand, dass zwischen dem Bund und den Gesellschaften Vereinbarungen getroffen werden, um die Zollabfertigung dureh die Gesellschaften besorgen zu lassen.

Aus den eingegangenen Vernehmlassungen ergibt sieh,

dass die^ .n

Wirklichkeit bereits schon geschieht, nur mit dem Unterschiede, das^ di^ Rordostbahu die Zollabfertigung gratis besorgen lässt. während die Zentralbahn z. B. sieh dafür eine Gebühr entrichten lässt.

479 E.

stand e s.

E i n g a b e d.^s Ba^ler

^nd .L ...zerner H a n d e l s -

Ad t, bezüglich der Anfstellung eine.^ einheitlichen Transportre^l^ mentes ist einzig zu bemerken, dass allerdings ans den verschiedenen Bahngebieten noch besondere Reglemente sur den internen ..Verkehr bestehen, welche aber, wie die Direktion der Rordostbahn bemerkt, mit .Ausnahme der Zentralbalm, deren internes Reglement gegenwärtig noch in Frage liegt, sast identisch mit dem Reglement für den direkten Verkehr sind.

^er .lnr^ industriel ist, wie uns offiziell angezeigt wurde, dem allgemeinen Reglemente sür ^en direkten Verkehr nun ebenfalls beigereten und wird dasselbe mit dem ersten August nächstkünstig in ..Anwendung bringen.

Was die L.^ue d^lt.die betrifft, welche dem neuen Transportreglemente bis sezt noch nicht beigetreten ist, kann angenommen werden, dass sie dasselbe binnen Knrzem ebenfalls annehmen werde. wenigstens beschafft sich die Verwaltung, ^ wie wir eonfidentiell in Erfahrung gebracht haben, bereits mit der ..Prüfung dieser Frage.

Ad 2. ^a konzessionsgemass den Kantonsregiernngen die Genehm^gung der Tarife sowohl als der Reglemente über die Einzelnheiten des Transportdienstes zusteht, so fällt da^ Verlangen, dass die Gesellschaften d a r a u f V e r z i e h t l e i s t e n , Reglemente und Tarife einseitig, ohne Ge^ nehnngung der betreffenden Behörden abznändern, von selbst dahin.

Ad 3, betreffend ,,Aushebung seder Bestimmung in den Reglementen, die in Bezug ,,aus Hast.^ nnd Ersazpflicht die Eisenbahnverwaltungen a^sser den ,,Bereich der gewohnlichen Gerichte und Geseze stellt.^ Wir haben bereits oben angesührt, dass in dem sür den internen Verkehr aus der Zentralbahn vereinbarten, aber noch nicht in Wirksamkeit getretenen Reglemente säu.mtliche im ursprünglichen Entwurfe enthaltenen Bestimmungen über die Haft- ünd Ersazpflieht eliminirt worden seien, in ^er Absicht, die einschlägigen Bunkle sodann aus dem Wege des Gesezes oder Konkordates zn normiren. ^o sehr wir es mit Rüksicht auf die Mangelhastigkeit, welche in Beziehung aus den Frachloertrag vielen kantonalen Gesezgebungen vorzuwerfen ist. als einen wesentlichen ^ortschritt betrachten, wenn in dieser Riehtnng auf dem Wege der Bundes^ oder Kantoualgesezgebuug oder des Konkordates benimmt^ übereinftin^.

mende formen erzielt werden, so sehen wir doch .nicht gan^ .^in, warum die einschlägigen Bestimmungen nicht auch in den
Transportreglementen der Eisenbahnen Blaz finden sollten. Wir glauben im Gegentheil,. dass es für den Handels- und Gewerbsmann, welcher sich in der Regel nicht viel mit dem ^tndium der Geseze abgibt, sehr praktisch sei, wenn er die sein Geschäft speziell berührenden gesezliehen Bestimmungen in einem

48l) Reamente zusammengestellt findet, der Trausportgeschaste bedarf.

dessen er ohnehin sür die Ordnung

Wir begreifen zwar wohl, dass der Ausseblnss der .Bestimmungen über die Hast.. und l^rsa^pflicht aus den Transporlregleme....^ hanpt^ sächlich ans den. .^rund.. verlangt wird, damit durch das .Reglement in keiner Weise den bestehenden .geseze.. und den. Entscheid der Gerichte vorgegriffen werde. Ju s^sern hat das Verlangen der Bleuten allerdings seine Berechtigung. Allein so lau^e die wünschbare llebereinsliu.mung iu ^en bezüglichen .^...s.^en nicht besteht nnd sogar in vielen derselben bestimmte Rormen fehlen, wird es immerhin ^wekmässig sein, wenn .. ^. un^ vorgegriffen der ..^etretung des gerichtlichen W^es -. für ge^obnlich vorkommende ^alle in den Trausportr^ementeu, wie die Vernehmlas^ suug der Ror.^ostbahn sich ausdrükt, bestimmte, auf einer billigen .... a fi...

beruhende Ror^uen ausgestellt werden, welche eine rasehe und gütliche ^lb^ wikelung der vorkommend^.. ^lnstande ermöglichen.

^ie Direktion der Rordostbahn bemerkt über diesen Vunkt noch ans^rül^lich, dass die .^lnr^sung der ordentlichen ..Berichte dabei ja nicht ausgeschlossen sei, so wenig als ^ie Anwendung der ^..wohnlichen (^..s^e im ^alle eines Brozesses.

Was die Frage anbetriffst, ob und in welchem Masse beim .^ransport schwerer Waaren ^u ermassig.^en preisen di.^ ^iusuhr srenider Bro^ d..l.te zum ^..chtl^.ile der einheimischen begünstiget werden, so stellen s.nnmtliehe Gesellschaften ^ie l.^istenz solcher Tarisbestin.mungen, wie sie in .^er Motion ^orbo^ verbanden find, in Abrede nnd vo^. ^eite der .Antone ist uns ein ei^^g^.r derartiger Fall bezeichnet worden. derselbe betrisst die Beschwerde .^er ^erren R a v p ^ l ^ o m p .

in ...^ilt.^n, welehe sich ^u wiederholten Malen b^.i uns darüber beschwerten, dass ^ie Steinkohlen, ^oaks und Asphalte französischer .^erkunst eine bedeutende Herabse^nng des Transportpreises gegenüber ^en fossilen ^renn...

stossen des Jn landet genießen. Als .^e.eg sür die Richtigkeit dieser Beschwerde eitirten die Retlamauten die betreffende Bestimmung des .^a^ rise^, welch... folg^ndermassen lautet: ^L^ ^uill..s, .^o.^^s, ^s^li^ltes el bitume^ solides en provenan....^ ^de l^ I^r^ii^e .^ont t^^es a ^ .^nthn.^ ^.r tonii.^ et .^^r l^iloin^trc.^ Diese wendung.

gleiche ....^efiiannnn^ findet auch aus der Walliser ...^ahn An-

Die Westbahn-Direl^tion, ^ur Verantwortung über obige Beschwerde eingeladen, erwidert im Wesentlieheu folgendes : Rad.. dem kon^ssionsmässi^en Tarife sei die Gesellschaft befnat, tl)^.^ ^ent. per Tonne und per .^ilomet..r ^u begehen . der Tarif sei aber auf 7 .^ent. redu^irt, welcher Ansa^ indessen nur sür eine ^esorderungsstreke von .wenigstens 2l) Kilometer, oder wenn für diese Transportlänge bezahlt werde, Anwendung finde.

481 Fragliche Ta^.reduktion sei nun aber bei den Sendungen der Herren Rav^ ..^ Eomp. deswegen nicht anwendbar, weil die Streke Villeneuve^Be^ (die Streke Lausanne-Villenenpe war damals noch nicht im Betrieb), auf welcher dieselben befördert werden, nicht 20 .Kilometer betrage.

Allerdings habe die Gesellschaft im Einverständniss mit der Lt.onGenferbahn und den schweizerischen Bahnen, für die Steinkohlen und Koaks von St. Etienne eine stärkere Deduktion der Fracht bewilliget, um diese wichtigen .Produkte, welche sonst über Besancon, Belfort und Basel spedirt würden. auf die schweizerischen Linien zu ziehen und so der Verwendnng dieser sch.^baren Brennstoffe eine grössere Verbreitung zu vers.hasfen.

Jm weitern Verlauf dieser Angelegenheit, wobei sieh unser Departement des Jnnern zn Gunsten der Reklamanten verwendete, liess dann die Westbahn anlässlich der Eröffnung der Streke Lausanne..Villeneuve eine Erleichterung eintreten, indem sie den Taris sür Sohlen bei einer Besordernngsstreke von wenigstens 100 Kilometer auf 5 Eent. per Tonne und per Kilometer herabsezte.

Mit Be^.g auf die gleiche ^egen die L.^. d'lt.^l^ gerichtete Klage stellte es si.h heraus, dass die daherigen Angaben der Betenten aus Jrrthum beruhten, wesshalb die Beschwerde von denselben sormlich zurükgezogen wurde.

Eine zweite Beschwerde des nämlichen Hauses war gegen die Ein^ fnhr der von Homburg, B.^bach, Reden und Heini^ kommenden Kohlen gerichtet, wel.he allerdings, wie die Untersuchung herausgestellt hat, in der Fracht ziemlich billiger zu stehen kommen, als die Kohlentransporte im Jnnern der Schweiz. .^lls Beispiel wurde von den Reklamanten angeführt, dass, während die Transportée sür Kohlen von den genannten Stationen nach Baden (im Aargan) 4,67 Eent. per Tonne und Kilometer und nach Glarns 4,88 Eent. betrage, die Fra^t im internen Verkehr von B^ nach Baden sich dagegen aus 6,09 und nach Glarus ans 5,.).) Eent. per Tonne und Kilometer stelle.

Wir theilten diese Reklamation der Direktion der Rordostbahn welch.. uns darüber solgende Ausschlusse gab :

mit,

,,Für die a^ Homlmrg, Be^bach, Reden und Heinil^ nach der ,, Schweiz gelangenden ..^teinkohlentransporte wird von den schweizerischen ,,Eisenbahnen, ...ie seit dem 15. März abhin, dem Tage .^es Jnkrast,,tretens des neuen schweizerischen direkten Verkehrs sür denselben gültige .,Tax^e der niedrigsten Tarifklasse, der Wagenladungsklasse C, nnd zwar ,,ol^ue irgend welche ausnahmsweise weitere Ermässigung, zur Anwendung ,,gebraeht. Die Ta^normen der schweizerischen Bahnverwaltungen für ,,dtese Tarisklasse sind sollende: eine Transportée von 1^ Eent. pe^ ,,Zentner und Stunde, nebst einem six.en Zusehlag von 4 Eent. pe^

^2 ,, ^...ntne^ je für die versendende oder empfangende Bahnverwaltung und .,von 2 E.mt. für die blossen Transtt^ahnen. ^enau dieselben Ta^ ,,norm..n ^nd fü... den Tarif der .Blasse C, in welche ...lnthrazit .^.brizirt ,,ist, von Be^ nach sämmtlichen herwärts gelegenen schweizerischen Sta,,tionen zur Anwendung gebracht worden. so dass schweizerischer^.^ eine ..Begünstigung der Saarkohlen gegenüber dem Walliser Anthrazit durch,,aus nicht vorliegt. Wenn die von den Herren Rav^ und ^.omp. in ,,ihrer sachbezüglichen Beschwerde angestellte vergleichende Berechnung zu ,,einem andern Resultate gelangt, so rührt die^s lediglich dai..er, dass ,,die Herren Rav... und Eomp. den kilometrisehen Durchschnittes...^ der ..schweizerischen Bahnen bei den Saarkohlen durch Theilung des Gesammt,,sraehtsazes von der Ursprungsstation bis zur ..Bestimmungsstation mit der ,,Kilometerzaht der ganzen Transportstreke zu ermitteln sud.en, während ,,die pfälzischen Bahnen, so wie die fran^ostsehen ...^stbahnen sür ihre ,,Streken von Homburg, ^er^bach ^. bis Basel, infolge von anderweitigen Konkurrenten , erheblich billigere Ta^en beziehen, als die s..hw.^eris.l...en ,,Bahnen ab Basel , nämlich bloss 4 Eent. per Tonne und Kilometer.

,,Es kann daher in jener vergleichenden Beregnung, weil sie ans der ^unrichtigen Voraussezung beruht, dass die sämmtlichen, beini Transport ,,der Saarkohlen nach der ^chwei^ betheiligten Eisenbahnen die nän.li.hen ,,Einheitssäze berechnen, au^ keinerlei .Anhaltspunkte für die Beurtheilun^ ,,der vorliegenden Frage gefunden werden.^

Obige Aufschlüsse, welche den Sachverhalt vollständig aufklären, wurden den Herren Rav^ und Eomp. mitgetheilt, mit dem Bemerken, dass unter so bewandten Umständen ihrer Reklamation ke..ne weitere Folge a.e^eben werden konne.

^...a uns, wie ans den im Auszuge mitgetheilten Vernehmlassnngen hervorgeht, tro^ ausdrüklieher Anfrage, mit Ausnahme der eben angeführten ^pezialfälle, betreffend die .^ohlenfraehten, weder von den Kantonen, noch von den Eisenbahngefellsehaften irgend welehe besti.nmte Angaben uber vorkommende Begünstigungen der Einfnhr fremder Produkte dureh besondere Ta^ermässigungen gemacht worden find und wir hierüber auch sonst nichts in Erfahrung bringen konnten, so glauben wir diese Angelegenheit hiemit als erlediget betrachten zu konnen.

Hinsichtlich der ^isferenzialtar^en macheu die Gesellschaften übereinstimmend die Ansicht geltend, dass dieselben, weit entfernt Jemanden zu schaden, vielmehr dem Publikum, wie den Bahnverwaltungen znm Vortheile gereichen.

Die K^ntonsregierungen sind der Mehrzahl naeh mit dieser Ansieht einverstanden.

Eine bestimmte Klage in dieser Beziehung ^st einzig in der Walliser Vernehmlassung enthalten. Die Regierung von Wallis bes^we.t s^.h nämlich, wie wir oben mitgetheilt haben, darüber, dass die Westbahn,

^ pexa.nlasst durch di.. Waadtlanderbehorden, die Fracht für die W.^dtländerweine herabgesezt habe.

Aus den Erkundigungen, welche unser Departement des Jnner^n über diesen Bunkt ..inge.^en hat, geht nnn aber hervor, d.^ss fragliche Beschwerde auf Jrrthum beruhe, mde.n eine Spezielle Tar.ermassignng für Waadtländerweine nicht besteht, wol aber eine solche für Schweizerweine im Allgemeinen. Die Regierung von. Waadt hat nämlich h.. ihren E^nbahnkonzesstonen ausdrüklich dafür gesorgt, dass ,,d^r Tarif für die ,,Sch w ^ z e r - W ^ i n e ... l^ent. per Zentner und Stunde nicht überschreit ,,ten dürfe. ^ Da. diese Bestimmung allen schweizerischen Weinprodu^enten und Konsumenten zu Gute kommt, so kan^ von einer Benachtheiligung der Wei^ Ausfuhr aus dem Wallys nicht die Rede sein.

Aus obiger Aufzählung der zwischen den Bekehren der Betenten und den durch das neue Reglement eingeführten Verbesserungen gegenwärtig noch bestehenden Differenzen ergibt sich, dass weitaus der grossere Theil jener speziellen Bunkte zur Befriedigung des Handel und ..bewerbe treibenden Bublikums erlediget worden seien.

tiefem Umstande, den wir mit Grund als einen erfreulichen Fort.^ schritt bezeichnen konnen, wird es denn auch zuzuschreiben sein, dass steh die Mehrzahl der Kantone auf unsere lezte Anfrage über den Stand. de.r Angelegenheit entweder gan^ oder ^um ^r^ssteu ^h.eile ^esriedi^t er-

klärt hat.

Dessen unbeachtet bestehen aber noch bedeutende Divergenten zwischen den Forderungen der Kantone Bern, .^largau und Bafel^andsehast (Solothurn und Luzern haben steh darüber noch nicht ausgesprochen) und der durch das neue Reglement eingeführten Modifikationen.

Die genannten Kantone stellen nämlich dem Reglemente für den di-.

rekten Verkehr dasjenige, welches ans den über diesen Gegenstand stattgehabten Konferenzen hervorgegangen ist, gegenüber und verlangen , dass dem .^eztern Geltung verschafft werde.

Au^ der Antwort der Regierung po^ Bern, vom 30. Juni laufenden Jahres, haben wir ersehen, dass sich .die. Anstände, welche einer Ver-.

ständigung zwischen den genannten Kant^en und der Zentralbahn im Weg.e stehen, sich auf zwei Hauptpunkt^ zurüksühren lassen, nämlich: 1) aus die Frage, betreffend die ^iv^rechtiichen Bestimmungen üb...r

die Haftbarkeit und

2) auf die Frage, betreffend die Berechnung d.er Transporten.

Die betreffenden Kantone wollen die im Reglement für den direkten Verkehr enthaltenen Bestimmungen über die Haftpflicht ..e. nicht anerkennen und verlangen, dass die daherigen Rechtsverhältnisse unbedingt den kantonalen Gesezen unterstellt werden.

484 Ueber diese ^.rage haben wir vorhin unsere Ansicht dahin ausgesprochen, das. allerdings die Bestimmungen über die Haft- und Entschädi^ungspflicht der Eisenbahnen am zwekmassigsten bei Ausstellung eines schweizerischen Handelsgutes regulirt werden konnten, deuteten dabei jedoch an, dass wir in den bezüglichen .^stimmm.gen des Reglements keine ..^esahrde erbten, indem ja, wie die Rordostbahndirektion selbst bestimmt

anerkennt, dem Publikum das Betreten des gerichtlichen Weges bei Eut-

schäd^u..gssragen durch die mehr aus die Erledigung gewöhnlich vorkominender Re.^amatioussalle berechneten Regleme..tsbestimmnngen keineswegs abgeschnitten sei.

Dieser ^ru..dsa., ist nicht nur von den Regierungen und den .gesell..

s.hasten anerkannt, sondern auch, was namentlich wichtig ist, von den kantonalen Berichten schon in verschiedenen Spezialfällen zur Anwendung gebracht worden.

Was die Fra^e der Tar^enberechnu..g anb^trifst, so scheint die schweiArische ^...lralbah... indem sie für den direkten ......erkehr nnr ^wei ^aris.^

klassen, nämlich 4 Ee..t. und 3 .,^ Eeut., ausstellte, wirklich über ihre

konzesstonsm.issigen Befugnisse hinausgegangen ^.. sei.., da die Konzession 4 Klassen, wovon die hochste nicht über 4 Eent., die niedrigste nicht über 2 ^ Eeut. per Stunde und per Zentner befahlen soll, vorschreibt und eine Erhohnng der ko.^essionsgemassen Ta^en nur in den. Falle (und zwar jedenfalls nur mit .Bewilligung der Regierung) stattfinden darf, wenn der Ertrag der Bahn 5 Brodent nicht erreicht, was bekanntlich bei der .^entralbahn nicht der Fall ist. ^iese sneht zwar die erwähute Tarifn.odisikatiou damit zu rechtfertigen, dass diejenigen .^egenstunde ^), welche in die Klasse von 3 ^ Eent. gebracht worden seien, während sie eigentlich in eine untere Klasse gehort^.u, fast aussehliesslich in ganzen Wagenladungen , für welche die Halste des niedersten Konzessionspreises Anwendung fin^e, transportirt werden , dass somit keine Erhohnng ^er Ta^en , sondern vielmehr eine bedeutende .Ermässigung derselben stattfinde. Alleiu, wenn auch die Ta^duktion sur gan^e W..genladuugen einen Vortheil gewahrt, so lastet die Ta^erhohung der neuen Ta^klassen nnr n ni so empfindlicher aus den kleineren Senkungen. Ueberhaupt ist , abgesehen von der Frage , ob durch ^ie Tar^er^nässignng für gan.^e Wagenladungen die Erhol.mng des Tar^minimums aus eine für den Verkehr im Allgemeinen ....ortheil.haste Weise k.^n.penstrt werde, vor Allem ans nothweudig, dass die Kantonsregiernng in eine derartige ......a^erhohnng

einwillige, und da dieses hier nicht der Fall ist, so steht der Regierung unbedingt das Recht zu, die Anwendung jener ......axissäze für das Gebiet des Kantons Bern zu untersagen.

^) Cem..n^ G.^steine, .^h.n , Ba^ne , ^a^osfeln , Mergel, Obst (falsches),.

^stastersteine , ^tüben . Sand , Schober , .^au ^ und Mauersteine , Thonerde, Topfert^on , Z^.^el , ^nlhraeil, Braunkohle, Dunger, .^rd^ (^wohnliche), Steinkohlen , Torf.

485 Wir haben bei näherer Brüfung dieser Frage gesanden, dass ähnliche Erhöhungen durch Abän.^er.mg der Ta^klassen auch bei der Westbahn u..d dem Franeo-Suisse vorkommen; da aber diesssalls keinerlei Besehwerde vorliegt und es, wie bemerkt, zunächst Sache d..r Kantone ist, dergleichen Aender.mgen, nach Mitgabe der Konzessionen, die Genehmigung zu verweigern, so haben .vir un.... mit dieser Frage nicht weiter zu beschäftigen.

Wenn aber die Zentralbahn in ihrer Antwort an Bern (Schreiben vom l 2. Mai l 86..^) in Ansaht stellt, dass sie sich veranlasst sehen würde , den direkten Verkehr auszugeben , wenn die Regierung von Bern auf ihren bezüglichen Schlussnahmen beharren sollte, so ist sie hierin jedenfall... zn weit gegangen ; denn eine derartige Unterbrechung des Verkehrs dürfte unter keinen Umständen ^stattet werden, und wir würden, wenn eine solche Massregel je versucht werden sollte, nicht anstehen, von den uns nach Art. 8, l 3 und 18 des Bu..desgese..es vom 28. He..monat l 852, und laut Bnndesrathsbesehluss vom 11. August 1858, i..

Betreff der Anschlussverhaltnisse der Eisenbahnen zustehenden Besngnissen Gebraut ^u machen und dasür zu sorgen , dass der direkte Verkehr ans sämmtli..he.. schweizerischen Eisenbahnen nicht unterbrochen oder erschwert werde. Wir glauben übrigens annehmen zu dürfen , dass die Eisenbahnveru.altu..g.m in ihrem wohlverstandenen Jnteresse schwerlich je ^u einer solchen Massregel greifen werden, und hegen deshalb hinsichtlich der erwähnten, vom Direktorium. der schweizerischen ^entralbahn gemachten AnDeutungen keinerlei Befürchtungen.

Wir glauben, mit obigen Erorternngeu nachgewiesen zu haben, dass sich aneh aus den von der Regierung von Bern erhobenen Beschwerde..

punkten für die Bnndesbehor^.en keine begründete Veranlassung zum Ein^ sehreiten g...gen die Bal^.verwaltnngen ableiten lasse, es wäre denn, dass der Konflikt, welchen Bern als Jnhaber der ^t.^atseisenbahn BielR..nenstadt eventuell in Aussicht stellt, ausgenommen werden wollte, wozu jedoch vor der Hand, bis die übrigen, der Regierung zu Gebote stehenden Mittel ers.hopft sein werden, ebensalls kein Grund vorhanden ist.

Fassen wir die Resultate, zu denen u^ir durch die einlässliche Vrüsung dieser

Angelegenheit gelangt sin...., zusammen, nnd ziehen wir in Berüksiehtigung, dass die vielen un^ wesentlichen Verbesserungen im Eiseubahntransportwesen ohne Bundesintervention durch Verständ^nng zwischen den Regierungen und den Gesellschaften zu .^tan^e gekommen sind. dass die noch waltenden, obwol nieht unwichtigen Anstände theils aus den. gleichen Wege, theils auf dem Wege der Bundesgese.^gebung oder des Konkordates zwischen den betheiligten Kantonen erlediget norden können ; dass gewisse spezielle Fragen, wie z. B. die ^rage der ^..^enbereehnnng durch die Konzessionen ganz in die Konipetenz der Kantone gelegt sind, berütfi.htigen wir endlich, dass die Vervollständigung des schweizerischen Eisenbahnn^s , wie die Ersahrung seit Eroffnnng der Streke Biel-R^.eustadt bewiesen hat , ebensalls mächtig zur Vervollkommnung des Transportdienstes und znr Beseitigung

486 von Uebelständen und Mangeln beitragen ^vird, fassen wir alle diese Momente zusammen, so kommen wir zu dem Sehlusse, dass es, wenigstens einstweilen^ nicht am Blaze sei, ^nr Regulirnng der noch waltenden Anstände und zur Anbahnung der noeh weiter wünsehenswerthen Vervollkommnungen im Transportwesen der schweizerischen Eisenbahnen die Jntervention des Bundes eintreten ^n laffen.

Bezüglich der Kompetenz des Bundes , erachten wir es unter diesen Verhältnissen nicht sur nothwendig . auf diese Frage näher einzutreten. Wir haben am ^betretenden Orte bereits angedeutet, dass wir namentlich in den gesezlichen Bestimmungen über die Ansehlussverhältnisse der schweizerischen Eisenbahnen einen wichtigen Anhaltspunkt zur ..Begründung der Kompetenz des Bundes, in Eisenbahnsaehen zu interpeniren, erblikeu.

Was die Kantone anbetrisst , s.... stnd dieselben der Mehrzahl nach der Anficht. dass es ^war unter gewissen Verhältnissen, namentlich wo es sieh um Konflikte handelt, welehe mehrere Bahngebiete betressen, erwünscht sein dürste, wenn der Bund die Jnitiative übernehme, dass aber im Alt^ gemeinen die Kompetenz, welche den Kantonen durch das Eisenbahngesez und die Konzessionen eingeräumt sei, ^nr Erledigung vorkommender .^lnstände ausreiche.

Jndem wir Jhnen schliesslich den nachstehenden Beschlussentwurf zur Genehmigung empfehlen, benu^en wir diesen .^nlass, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu verstchern.

Bern, den 7. November 1862.

Jm .^amen des schweif Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Stampai.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft: ^.^i^.

487 Beschlnßentwnrf betreffend da... l.^ifenbahntransportwesen.

^ i e B u n d e s v e x s a.m m l u n g d e r schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t ,

nach Einsicht ^. de... Petitionen des genfer-, Aar^auer-, Ba^ler- und Luzerner.^.aüdelsstandes, so wie des bernische.t Handels - nnd Gewerbvereins, betref^ f...nd die Beseitigung verschiedener im Transportwesen auf den schweiferischen Eisenbahnen waltender Uebelstände ; .^. der bezüglichen .^ernehmlassungen der eidgenössischen Stände und sämmtlicher schweizerischen Eisenbahnv^rwaltnn^n , ...... eines Berichtes des schweizerischen Bundesrathes vom 7. ..November

1862;

^. einer vom Nationalrath unterm 26. Juli 1861 überwiesenen Motionnes Herrn Oberst E o r b o z .

in Erwägung: dass durch die neulieh erfolgte Vereinbarung der verschiedenen Eisen.^ahngesellschaften über ein einheitliches Reglement den meisten erhobenen Beschwerden bereits Rechnung getragen ist, und erwartet werden darf, däss auch den noch bestehenden Begehre.. in ^ Bälde moglichst abgeholfen werde ; im Hinblik daraus, dass die Kantone, in Ausübung der ihnen in Eisenbahnsachen zustehenden Kompetenz , eintretendenfalls zunächst einSchreiten würden, und in der Ueberzeugung , dass beim fortbestand von begründeten An-

ständen der Bundesrath rechtzeitig das Seinige zur Wahrung der allgemeinen Jnteressen vorkehren würde,

beschliesst: Es sei der Angelegenheit, betreffend das Transportwesen auf den schweizerischen Eisenbahnen, einstweilen keine weitere Folge zu geben.

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Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend das Transportwesen auf den schweizerischen Eisenbahnen. (Von 7. November 1862.)

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