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Botschaft de...

Bundesrathes an die h. gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Zeitungsposttaren.

(Vom 2 Juli 1862.)

Ti t. l Von einer Anzahl Verleger schweizerischer Zeitungen und Journale ist

bei den. Bundesrathe gegen Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 des Posttaxengesezes vom 6. Februar 1862 Vorstellung eingereicht und das Gesuch gestellt worden :

. 1. Die Vollziehung der in den .Artikeln 10 und 11 des neuen.

Posttaxengesezes enthaltenen Bestimmungen zu suspendiren.

2. Die Bundesversammlung zu veranlassen, die erwähnten Artikel 10 und 11 einer nochmaligen Prüfung zu unterstellen und im Sinne des bundesräthliehen Entwurses . respektive des Posttaxengesezes vom 25. August 1851 abzuändern.

Die Gesuchfteller erbliken in der neuen Gesezesbestimmung nicht nur einen Rüksehritt in Betresf der bisher der .schweizerischen Tagespresse zugestandenen Posttaxen und Speditionsbehandlung und eine bureaucratisée Belästigung, sondern auch eine materielle Benachteiligung ihres Gewerbbetriebes durch Erschwerung der Abonnemente und deren hieraus folgende Verminderung. Aueh stellen sie aus, dass diese Gesezesvorschristen mit der allgemeinen Fortschrittsrichtung des neuen Posttaxengesezes im Gegenfaze stehe.

744 Als spezielle Einwürse werden hervorgehoben : ^l . Obgleich die Gesuchsteller den Grnndsaz einer anssehliesslichen Bostvermittlnug der ^eituugsabonuemente an und für sieh nicht bekämpfen, sehen sie in dem neuen Versahren dennoch ein unnöthiges Hineindrängen der Bost zwischen die Abonnenten und die Verleger, und machen geltend, ^ie Leitern seien in der Lage, den Abonnenten in Bezng aus Zeitpunkt und Dauer der Abonnirung und den Zeitpunkt der Bezahlung Freiheiten ^u gewahren, auf welche die Bostverwaltnng niemals eingehen konne.

Es ist hier von jenen Abonnementen die Rede, welche nur für gewisse kürzere, oft unregelmässige Zeiträume dem Verleger ausgegeben werden, so wie von jenen, sür deren laufende, jeweilige Erneuerung lus zur Kündignng Leser und Verleger einverstanden find, und ferner von jenen oft zahlreichen Abonnementen, die sich der Verleger durch seine personliehe Verbindung mit den Abonnenten oder dnrch Versuehsendnng des Blattes ohne ..^orherbestellung zu erwerben pflegt.

2.

Auch wenn den Verlegern die Freiheit bliebe, die direkt angenommenen Abonnemente gegenüber der Bost zu vertreten, so würden, nach der Ansicht der Betenten, die gesürcht..t..n Uebelst..nde nicht gehoben, da die Bostbüreau^ die bei diesem Verfahren zu gewissen Beriten vorl.o.umenden massenhaften Bestellungen nicht mit gehöriger Schnelligkeit und Bünktliehkeit auszuführen vermochten.

3.

Die Beteuten stellen in Abrede, dass l^er Bostverwaltung. die durch das neue Versahreu beabsichtigten finanziellen Vortheile wirklich zufliessen konnten, indem die Vermehrung der Arbeit, die Verminderung der Abonnemente im Allgemeinen und der Ausfall aus den bei dem bisherigen Versahren vorkommenden Korrespondenzen und Ra.huahmen die künstige Mehreiunahme an Abonnementsgebühren übersteigen würden.

Den Verlegern war schon zur Zeit der kantonalen Bostverwaltungen freigestellt, neben den postamtlichen Abonnementen von den Lesern unmittelbar Abonnemente anzunehmen, und die Bostta^e wurde in den meisten Kantonen mit einem gewissen Brozentsa^e vom Abonnemeutspreise erhoben.

Jndem schon das erste Bostta^engese^ .^es Bundes (4. Juni 184.)) von dieser Art der Bostta^enbereehnung abging n..d eine von der Abonnementsgebühr getrennte Transportta^e festste, wurde hiedureh der leichtern Ausführung d i r e k t e r A b o n n e m e n t e b e i
m V e r l e g e r Rechnung getragen und dieses ^w^ifaehe Abounem^ntsverfahren geregelt. Das Bosttar^engesez vom 25. August i 8.^1 hielt unter weiterer Vereinfachung der Transporttar^e dieses Verfahren fest, welches sich nun in einem Zeitraume von bald 14 Jahren für die Tagespresse geeignet und sür die Bostverwaltnng er^ traglieh, wenn aneh nicht in allen Beziel.mngen ausreichend erze^t, und daher ei.ne wohlbegrüudete Geltung erlangt l^at.

Es darf ^var hier nicht unerwähnt bleiben, dass die Bostverwaltnng, so oft sie berufen war, si.h über die^Ertragbarke.t der Boften aus^.sprechen, den Transport der Zeitungen als einen Gegenstand bezeichnete,

745 aus welchem die Leistungen der Vost durch die Ta^en nicht gehorig entschädigt werden, und es kann, worüber wir im Rähern auf die Botschaft des Bm.deseathes vom 5. Juli 1861 über das neue Vosttax^engesez hinweisen ^), ohne Uebertreibung die Behauptung aufgestellt werden. dass, selbst die mittelbaren Zeitnngserträge an Briefporti und Raehnahmeta^en u. s. w.

in Berechnung gezogen, die Eiubusse der Posten über Fr. 100,000 jährlich betrage.

Gleichwol hat der Bundesrath. angesichts der Schwierigkeiten , die poftamtlichen Abonnemente im Junern ganz ab^uschasfen , oder sie ganz massgebend .^u machen , und mit Rüksicht auf den langjährigen und im allgemeinen dem Bedürfnis^ der Bubliziftik entsprechenden Sachbeftand steh bewogen gefunden, die bisherigen gesezlichen Bestimmungen ohne

wesentliche Abänderung in den Artikeln 10. 11, 12 und 13 des neuen

Gesetzentwurfs vom 5. Jnli 186l wiederum aufzunehmen, indem man dieselben ^.gleich als eine den. intellektuellen u...^ politischen Jnteressen des Landes gebrachte Konzession betrachtete, die durch ^die bisherigen VerHandlungen der eidgenossischen Räthe längst die vollständige Sanktion erhalten habe.

Es kommen bei den verschiedenen ^ostverwaltung^.u für die ^eitungs^ postta^.n^ und die Abouuem.mtsgebühre.. sehr abweichende Versahrungsweisen vor. Die einen Boftver^altungeu befassen sieh in keiner Weise mit Besorgung von ^e.tnugsabonnementen, z. B. Frankreich, England; andere dagegen (die ^ostver.valtungen der deutschen Staaten) haben die Zeitungsabonnemente gau^ an sich gezogen. Dürste die Vereinsamung der Bosteinriehtungen allein berechtigt werden , so wäre ohne Zweifel dem Verfahren der Vorzug zu geben, dass die schweizerische Vostverwalt.n.g wol für schweizerische B.ätter nach dem Auslande und für ausländische Blätter nach der Seh.vei^ nicht aber sür schwei^erisehe^ Blätter nach deu. Junern der ...^ch.^eiz, durch die Boftbüre..u^ Abonnemente besorgen lass^.

Das gemischte Verfahren in der Schweiz, den ^eitungsleser.. gau^ freizustellen, ob sie bei den Vostbüreau^ oder bei dem Verleger abonuiren wollen, h.^t sreilich, wie mehrfach in Berichten berührt worden, maucherlei Anstände für die ...Spedition zur ^.olge und ist der hierseitigen Verwaltu^.g keineswegs ganz erwünscht, zumal die postamtlich abonnirten Zei.^ tnngen bald unter ..^ersonaladresse, bald ohne solche versandt wurden.

Auf die wesentliehern Einwendungen der Detenten eingehend, ist zu er.vähnen : Das gleiche Mass von Freiheit und Bequemlichkeit in Zeit der Aufgabe, Dauer und B^ah.u..g der Abonnemente, welches die Verleger nach ihrer .^onvenienz und oft individuellen Beziehungen den Lesern ein-

^ Stehe Bunde...blat^ .... ^. 18^1^ Band ll, Sei^ 2.^5.

Bunde^blatt. Jahrg. .^..v. Bd. ^I.

5.^

746 räumen, kann die Postverwaltung nicht gewähren, da sie nach allgemeinen Regeln verfahren und z. B. aus der V o r a u s b e z a h l u n g der Abonnemente und ausdrüklichen Anmeldung des .Abonnements bestehen mnss.

Die Verleger konnen ihren Lesern gegenüber die Jnitiative ergreisen, die Abonnenten gleichsam aufsuchen , indem sie denselben das Blatt auch ohne Bestellung aus Versteh hin vorläufig znsenden, und wenn keine ^bweisung erfolgt, später, in gelegener ^eit, die ^ahlnng einkassireu o.^er mittelst der Post nachahmen. Wiederum kann der Verleger für jede dem Leser genehme Zeitdauer ein Abonnement zugestehen, oder denselben je nach .Abrede als permanente^ Abonnenten behandeln u. s. w. Auf dergleichen Mannigfaltigkeiten im Vertrieb der Abonnemente kann sieh nun die Postverwaltung nicht einlassen. Daher ist es wirklieh für den Perleger Bedürfniss , Abonnemente mit den Lesern auch ohne vorausgehende Vermittlung der Post auszuführen. Den. Verleger bliebe immerhin unbenommen, um den Versendungeu die Anwendung der Transportée von ^ Rp. zu sichern , von sich aus diese Abonnemente bei der Post (dem Postbureau des Verlagsortes) nachtraglich auszugeben (indirekte Postabonnemente) folglieh der Post gegenüber den Abonnenten zu vertreten.

Diesen Standpunkt hat bereits die ständeräthliehe kommission (im Berichte vom 7. Januar 1862^) eingenommen, jedoeh konneu sich auch mit diesem Modus die Gesuchsteller noch nicht befriedigen, weil sie hievon grossere Komplikation in der Verrechnung und Spedition, geringere Regelmässigkeit und Störungen in der Ueberlieferung der Zeitungen und sonstige materielle .^aehtheile ihres Gewerbsbetriebes befürchten. Den..

selben mogen namentlich folgende, in ihrer Eingabe speziell nicht bezeiehnete Anstände vorschweben : 1. So lange der Verleger das bei ihm ausgegebene Abonnement, beziehungsweise seine vorläufigen Versnchssendnngeu des Blattes, bei der Post nicht augemeldet hat, wird ein Abonnement von lezterer nicht anerkannt und muss folglieh das Blatt bei jedesmaliger .Ausgabe mit 2 Rp.

für 1-l5 Gramme srankirt w..rden.

2. Will der Verleger diese Tax^e vermeide^ , so muss er bei erstmaliger Ausgabe des Blattes das Abonnement anmelden, womit der Post die Abonnemeutsgebühr von ...^ Rp. ausällt, ohne Unterschied, ob das Abonnement für einzelne Wochen oder Monate u. s. w. genommen
worden, ob vielleicht das Blatt erst nur aus Persuch versandt und vielleieht uach einiger Zeit resüsirt ^vird, demnach ein Abonnement gegenüber dem Verleger gar nicht erfolgt , in welchem ^alle er der verfallenen

Abonnementsgebühr ganz verlustig geht.

Diese Missstände würden nun dauernden Widerwillen ^er Perleger gegen das Versahreu herbeiführen und deren Tendenz sür Umgehnng der lästigen Vorschriften hervorrufen. Die Postver.valtnng sähe steh ol..ue

^) Siehe Bunde.^btatt ...om Jahr 1^2, Band I^ Seite o9.

747 Zweifel in stete Vlakereien mit den Verlegern und den Abonnenten verwikelt, müsste jedoch das Versahreu festhalten als dem Geseze entsprechend, und weil durch einen nachgiebigen Modus der Berechnung der Abonnemenlsgebühr der Mehrertrag, sowie die Kontrole hiesür und Eiusachheit des Bezuges ganz verloren gehen würde.

3. Jn der M.ttel- und Westsehweiz ist es beliebt. obgleich den Verlegern hindurch eine Mühewalt und Auslage erwächst, den Abonnenten die Zeitung unter ihrer Versoualadresse zuzusenden. ^ureh eine nachtägliche Aufgabe der Verleger -Abonnemente bei den Vostbüreaur. kennen nun die leztern die Adressen der Abonnenten und konnen hiena.l.. allfällig die Ablieferung besorgen. ..^er Bostverwaltung müsste uuu sehr daran gelegen sein, dass alle postamtlich abonnirten Zeitungen, die ^u ^.. Rp. srankirt werden, o h n e V e r s o u a l a d r e s s e aufgegeben werden, indem sie allein hiedurch in Stand gese^t würde, die einzelnen Sendungen, für welche die Abouuementsgebühr mit ^ Rp. wirklich befahlt ist, von jenen Zeituu^sse..du..gen sicher zu unterscheiden , für welche die Drukschristta^ von 2, beziehungsweise 5 Rp. eingetreten hat.

W..geu der oft auf einmal erfolgenden massenhaften Aufgabe von Verl..gerabonuementen und dem immersort, beinahe täglieh vorkommenden Wechsel der Zahl der Abonnenten und deren Wohuortsver.iuderuug u. s. w.

w.ire jedoch die Abstellung der Adressen mit bedenklicher Verzogernug und Stornngen in den Ablieferungen verbunden, für die man sortan allein die Vosten verantwortlich machen würde.

Weuu au.h hin und wieder Verleger wegen des für die Reaktion und den ^r^ entstehenden Zeitverlustes gerne der Anlegung ...on Adressen enthoben wären, so würden sie steh dennoch die Berechtigung ^ur Adr^ssirung, wo sie ihuen dient , nur sehr ungerne entziehen lassen , und die gän^liehe Abstellung der ^ersoualadressen dürste den Verlegern und Lesern kaum im mildern Richte als demjenigen einer administrativen Vexation erscheinen.

.^o lauge nun derartige Schwierigkeiten der Vollziehung der Art. 1l) und 1l des ueueu Vost.a^.nges.^es entgegenstehen, konnen wir einen gedeil^lich.m Erfolg hievon nicht voraussel^eu.

.^as Vostdeparte..nent gelangt nun ^u dem Ergebnisse : 1. Ein.^n erl^eblieh grosseren Ta^uertraa der Zeitungen werde die Ausführung der neu..u Ges^esbestimmung nicht einbringen ; wir b^.^weiseln überhaupt, ob irgend ein Mehrertrag sieh ergeben .vürde.

2. Mit allgemeinem Widerwillen und Befremden würde das .neue Verfahren aufgenommen, welches weder sur das Publikum, noch für di.^ Tagespresse eiuen mit deu Schwierigkeiten irgend im Verhaltniss stehenden ^u^en gewahrt. Für die Bostverwaltuug war
der bisherige Zustand,.

wenn er auch zu wünsehen liess, erträglich.

3. ^ie Ausführung und Besorgung der weit grossern ^ahl der, einem beständigen Wechsel unterworfenen Abonnemente , die rechtzeitige Abspedition der Leitungen und Lieferung a.. die Abonnenten werde unge-

748 achtet der Mehrleistungen und Mehrauslagen der Vostverwaltung derselben dennoch nicht in gleich befriedigender Weise wie bisher moglieh sein, und die hierin vorkommenden Mangel und Störungen werden zu fortdauernden Reklamationen und Verdriesslichkeiteu zwischen den Verlegern, Abonnenten und der Vostoerwaltung führen, wobei das Gehässige steh vorzüglich gegen leztere wenden wird, da sie die betretende Neuerung durehsezte.

Raehdem der Bundesrath in der Sache selbst zu dieser Ansicht gelangte, hat er aneh keinen Anstand genommen, unter dem 23. Mai 1862, bezügli.^ der Vollziehung aus l. Jnli 1862 zu beschließen. es sei unter vorläufiger Belassnng des .^tus quo lediglich die Vollziehung der in Frage stehenden ..Bestimmungen der Art. 10 und 1l des Bosttar.engesezes von. 6. Februar t 862 vorzubehalten und hiefür die Anordnung so zu treffen, dass ans d...n Fall der Beibehaltung dieser Bestimmungen, die

nachträgliche, auf den l. Jnli 1862 zurükgreifende Vollziehung eintreten konne.

Vorerst steht lediglieh ein Versehub von etwa 3-4 Wochen in Aussieht, während welcher Zeit eine vollständige Vollziehung jedenfalls noch nicht vorkäme, da die an die Voftl.afse ^n entrichtenden Abouuementsgebühren vom 3. Quartal in der Regel erst im August und September beim Sehluss der .^uartal.Vostreehnuug mit den Verlegern erhoben. d. h.

auf ihrem Rechnm.gsguthaben in Ab^ng gebracht werden ; uichs hindert daher, dass im Laufe des Augnsts 1862 allfällig die Verleger noch ihre Anmeldungen für Aufgabe der Abonnemente an die Bostbüreau^ einreichen und hievon die ganze Abonnen.entsgebühr und die transportée vom 1. Juli 1862 ab mit ^ Rp. berechnet, bezahlen.

Durch diesen kleinen Verschob werden keine Jnterefsen des Bundes, der Kantone, Ortschaften, privaten geschädigt. es handelt sieh bloss um die etwas spätere Berechnung einer an und sür sich nicht bedeutenden Postgebühr, in Betrefs welcher der beinahe einstimmig ausgetretenen Tagespresse eine kleine Frist wol gewährt werden mag.

Jn Betracht der materiellen Geringsügigkeit des Objekts und dass die ^rage ^er Gesezesabänderung bereits in gehöriger Form zur Behandlung in den eidgenössischen Räthen angemeldet worden ist, deren entsprechende Verfügung sehr hohe Wahrscheinlichkeit hat, war es nun einer Verwaltungsbehörde kaum zu^umuthen, im Gebiete der ganzen Eidgenossenschast einlässliehe Vollziehungsanordnnngen zu treffen, deren Richtersolg schon in Aussicht stand und die, kaum begonnen, wieder zurü^gezogen werden müssten.

Die Postverwaltung zieht es nun vor, in andern. Wege den Bostbüreau^ eine Vermehrung der Zeitungsabonnemente zuzuwenden, indem die Postbüreau^ angewiesen werden, vom 1. Juli 1862 an auch sür einzelne ^nartale Abonuemente anzunehmen.

74.)

Der Bundesrath stellt nunmehr den A n t r a g .

Es sei, in entsprechender Erledigung der Eingabe der Belebten, dem nachstehenden Vorsehlage eines Gesezes, wodurch die vom 1. Juli 1862 ^üglieh der Abonn.rung und des Bosttrausportes der Zeitungen und anderer periodischer Blatter beftaudeuen Bestimmungen wieder hergestellt werben , die Genehmigung zu ertheilen.

Genehmigen ^ie , Hochachtung.

Tit. ,

die Versicherung

unserer

vollkommenen

Bern. den 2. Juli 1862.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: Stampai.

Der ..Kanzler der Eidgenossenschaft :

^i^

^ese^tl^rs, betreffend die ..^ostl.^e von Leitungen und andern periodischen Blättern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n schaft,

nach Einsicht des Berichts uud Vorschlags des Bundesrathes vom 2. Juli l 862, beschließ ^l.rt. l.

.^ür Zeitungen nnd^ audere periodische Blätter der .Schweiz, welche abonnementsweise von den Verlegern versandt werden, und denen weder Geschriebenes noch fremdartige Druksaehen beigeschlossen werden dürfen, wir^ eine jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich voraus^ube^ahlende .^rau.^portta^e von ^ Rappen für jedes Exemplar bis zu einem Gewichte von 30 Grammen, gleich 1,92 Loth, ohne Unterschied der Entfernung für die gan^e Schweiz festgesezt.

^ür je 30 weitere Gramme oder Bruehtheile derselben find ^.. Rappen ebenfalls zu^u Voraus zu entrichten.

Der Betrag ist bei jedesmaliger Ausrechnung der Gesammttar^summe eines Abonnements aus volle 5 Rappen zu ergänzen.

750 Die Beifügung don Geschriebenem wird als Verlegung des Bost-

regals behandelt.

Art. 2. Als niederste transportée siir ein Abonnement eines Jahres sind 40 Rappen festgesezt. Alle Sendungen von Zeitungen und periodischen Blättern, welche weder postamtlich abonnirt, noeh durch die betretenden Verleger abonnementsweise aufgegeben und frankirt werden, unterliegen der im Art. 6 verordneten Tai.e.

Art. 3. Die abonnirten Zeitungen sind von den Verlegern in der Regel unter Band und mit der Adresse des Abonnenten versehen der Bost aufzugeben.

Art. 4. Durch diese Bestimmungen werden diejenigen der Art. 10 und 11 des Bostta^engesezes vom 6. Februar 1862 ausser .^rast gesezt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft, betreffend die Zeitungsposttaren. (Vom 2 Juli 1862.)

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