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Schweizerisches Bundesblatt

XVI. Jahrgang. lll.

Nr. 57.

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13. Dezember 1862

V e r t r a g zwischen

der Schweiz. Eidgenossenschaft und Frankreich, betreffend das

(Abgeschlossen den 8. Dezember l 862.)

Der schweizerische Bundesrath und Steine Majestät der Baiser der Franzosen, von dem Wunsche beseelt, den zwischen der Schweiz und Frankreich

wegen des Bestes des Dappenlhales seit 1815 waltenden Streitigkeiten ein Ende zu machen, haben zu il..ren Bevollmächtigten ernannt, nämlieh .

Der schweizerische B u n d e s r a t h

Herrn Jakob S t a m p f li, Bnndespräsident, und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen Herrn Marquis Tur g o t, Grosskreuz des kaiserlichen ...Ordens der.

Ehrenlegion, Senator des Kaiserreichs, seinen Botsehaster bei der schneiArischen Eidgenossenschaft,

welche über folgende Artikel sich geeinigt haben .

Artikel L Die Schweiz überlasst und Frankreich tritt wieder in den Besiz und die volle Landeshoheit desjenigen Theiles des Dappenthales , welcher ^

sich fasst:

1) Den Mont des Tulfes und seine Abhänge bis zu und mit der Strasse von Les Rousses nach der faucille ;

Bundesblatt. Jahrg. XIV. Bd. III.

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552 2) einen Landstreisen ostlieh von dieser Strasse in der durchschnitt..

lichen Breite von beiläufig 500 Schweizerfuss oder 150 Meter nach der Richtnng, welche auf dem, gegenwärtigem Vertrage beigelegten Blaue im Allgemeinen verzeichnet ist.

Frankreich tritt an dl... schweizerische Eidgenossenschaft, um zu den.

gebiete des Standes Waa^t geschlagen zn ^.rd^n, einen Landstrich von gleichem Flächeninhalt ab, der sich vom ......^rein^ungspunkt.. der Strafen von St. Vergues und der Faueille län^s dem Abhang des Roirmont bi^ zur Gränze des Jon^thalbezirkes in ^er aus beiliegendem Blaue im .Allgemeinen verzeichneten Richtung hinzieht. Die Strasse nach St. ^..rgnes von dem l^ Cure genannten Orte an, ist in dieser Abtregung inbegrissen.

Art. lI.

Auf den im vorgehenden Artikel bezeichneten Gebietsteilen dürfen keine militärischen Werke errichtet werden.

Art. lll.

Die in dem krast gegenwärtigen Vertrages an Frankreich übergehenden Theile des Dappenthales heimathberechtigten Bewohner werden F r a n z o s e n , sofern sie nicht binnen Jahresfrist erklären, Schweizer bleiben zu wollen, in welchem Falle sie Wohnsiz und Niederlassung auf dem kaiserlichen Gebiete beibehalten konneu.

Die in dem von Frankreich an die schweizerische Eidgenossenschast abgetretenen Gebiete heimathberechtigten Bewohner werben S c h w e i z e r , sofern sie nicht in der nämlichen Frist erklären, Franzosen bleiben zn wollen, in welchem Falle sie Wohusiz und Niederlassung aus dem schwel zerischeu gebiete beibehalten können.

Art. lV.

Der gegenwärtig bestehen.^ , und dureh die sogenannten L.nid..^ führende Weg ist in der Weise zu verbessern und herzustellen , dass er fahrbar wird , und zwischen der ^trasse von ...^t. Vergues und ihrem Vereinignugspunkte mit der ^trasse von der ^aueille bei La Eure einerseits, und der Strasse von ^ois d^Aniont bei Les Bertets andererseits eine direkte Verbindung gewährt.

Die daherigen Arbeiten sollen innerhalb zwei Jahren, vom Tage der Ratifikatiousanswechsiuug au, beendigt und die Erstellungs- und Unterhaltnngskosten von jedem der beiden vertragsehliesseuden Theile für die auf sein Gebiet fallende ..^treke der neuen Strasse getragen werden.

Art. V.

Die Verbindungen des waadtlandischen Joui.thaibezh.kes mit ^t. Vergues über die ^trasse von Voi.^ d^lmont sind frei von allen Transit-, ^ollund Mautgebühren.

Der Bostverl.ehr zwisehen den nämlichen Bnnkten und die Bourse, welche die schweizerische Bostverwaltung aus der nämlichen Strasse einzurichten für gut finden mag, unterliegen weder irgend einer Gebühr, noch irgend einer Abgabe für den Dnrehgang über franzosisehe.^ Gebiet.

553

Art. Vl.

Bis zum Abschlösse des im Art. Vlll des Vertrages von. l8.

Juli 1..^ vorgesehenen Uebereinkommens zur Regelung der Bewirth.^ sehastnng der Gränzwaldungen gemessen die Eigeuthümer der Waldun.^en , welche aus den gegenseitig abgetretenen ..Gebietsteilen gelegen sind , das Recht der freien Benuzung und Ausfuhr der Erzeugnisse derselben.

D.e nämliche Befngniss gilt für das Heu und die andern Erzeugnisse der wechselseitig abgetretenen Gebietstheile.

Art. Vll.

. Der gegenwärtige Vertrag thut den Rechten keinen Eintrag , die zur ^eit der Ratifikatiousausweehslun^ erworben sind und aus rechtsgültigen .Verträgen oder endgültigen gerichtlichen Entscheiden , abgeschlossen oder erlassen zu Gunsten dritter in der Schweiz oder in Frankreich, hersliessen.

Art. Vlll.

Die vertragschliessenden Theile werden Kommissarien ernennen zu dem Zweke, anf Ort und Stelle die aus gegenwärtigem Vertrage sich ergebende neue Gränzli.uie unter möglichster Berüksiehtiguug der Ortsverhältnisse und der Gütermarken genau zu bestimmen, die Gränzsteine ^u se^en und über ihre Verhandlungen ein gehöriges Broto^oll auszunehmen.

Dieses Marchverbal soll als Theil desjenigen gelten, welches von den mit der Gränzbereinigung zwischen dem Kanton Waadt und Frankreich beauftragten franzosischen und schweizerischen .^ommissari^n ausgenommen und .am 1^. September 1825 unterzeiehnet worden ist.

.^ie neue Grande soll gemeinschaftlich durch Generalstabsosfiziere oder Jugenieure der beiden .Länder topographisch ausgenommen werden.

Art. I^.

Gegenwärtiger Vertrag soll xatifizirt und die Ratifikationen sollen sobald wie moglich ausgewechselt werd.en.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten vorstehende Artikel unter Vorbehalt der erwähnte.. Ratistkation unterzeichnet und ihre Sigel beigedrukt.

B e r n , den achten Ehr.istmonat aeht^ehnhnndert zwei und sechzig (8. Dezember 1862).

Der schweizerische Bevollmächtigte^

(Gez.) ^m.^i.

^L.

.

^

Der sranzosische Bevollmächtigte:

(Gez.) Tu^ot.

^L.

S.^

554

Protokoll.

Bei Unterzeichnung des zwischen dem schweizerischen Bundesrathe und Seiner Maiestat dem Kaiser der Franzosen über die Dappenthalfrage abgeschlossenen, vom heutigen Ta^e dat.rten Vertrages hat der Bevollmä.htigte des Bundesrathes für sein Land die Befnguiss vorbehalten, den besagten Vertrag den Mächten, welche die Wiener ^ongressakte unterzeichnet l^.aben, ^ur Kenntniss ^u bringen, um, in so weit derselbe eine Derogatiou von Art. L^.^.V jener Akte enthält, dessen Anerkennung a^s Bestandteil des ans die Sehwe^ bezüglichen europäischen Volkerrechtes zu erwirken, und der Bevollmächtigte Seiner Majestät des Baisers hat

diesem Vorbehalte beigepflichtet.

dessen ^ur Urkunde gegenwärtiges Protokoll ausgestellt und unterzeichnet wird in B e r n , den achten Ehristmonat (8. Dezember 1862).

achtzehnhund^rt zwei und fechs^g

Der schweizerische Bevollmächtigte:

Der sranzostsehe Bevollmächtigte:

(Gez.) ^tampsli.

^L.

.^.)

(Gez.) Tnr^ot.

(L.

.

^

^ o t e . Der Bnndesra^ genehmige den vorstehenden ^ertrag am 8. dleß und beschloß glelch^ei.ig , denselben der .Regierung von W a a d t zum Zweke der ^ernehmlassung darüber z.. übermaehen.

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Vertrag zwischen der Schweiz. Eidgenossenschaft und Frankreich, betreffend das Dappenthal. (Abgeschlossen den 8. Dezember l862.)

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1862

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13.12.1862

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551-554

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