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Schweizerisches Bundesblatt.

XII. .Jahrgang. .l.

Nr. 11.

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15. März 1860.

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kommissionen des Ständerathes sammt Bundesbeschluß, betreffend die Großrathswahlen im Kanton Hessin im Jahr

1859.

A.

Bericht der Mehrheit der ständeräthlichen Kommission über die Beschwerden gegen den Beschluß des Bundesrathe.... vom 29. No vember 1859, betretend die Tessinerwahlen ....olu 13. Februar gleichen Jahres.

(Vom 28. Januar 1860.)

Tit.!

Jn Folge einer vom 21. März 1859 datirten, ausführlichen Besch.werdeschrift, unterzeichnet von 20 Abg.ordneten vermiedener tessinifcher Wahlkreise, hat sich der Bundesrath, nach angehörter Verantwortung der Regierung von Tefstn , unter'm 29. November v. J. veranlaßt gesehen, einnen Entscheid zu fällen . durch welchen im Wesentlichen Folgendes verfüigt wnrde : 1) Jn den Wahlkreisen F a i d o . Eastro. M a l v a g l i a , T e s s e r e t e .

und M a g l i a s i n a sollen sowohl di.. bereits von. Großen Rathe des Kantons Tessin kassirten als auch die von dieser Behörde anerkanten Wahlen vom 13. Februar v. J., mit Ausnahme derBundesblatt. Jahrg. XII. Bd. I.

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.^4 jeuigen, welche in den beiden Versammlungen dieser Kreise auf die^ gleichen Personen gefallen sind, aufgehoben se^n ; 2) Die vom Großen Rathe des Kantons Tessin anerkannten Wahlen des Kreises S essa sollen in Krast verbleiben.

Gegen diesen Beschluß des Bundesrathes sind die nachfolgenden Re..

kurse an die Bundesversammlung ergriffen worden : 1) Die Regierung von Tessin, in Folge eines vom Großen Rathe i....^ ertheilten Auftrages stellt mit gedruckter Zuschrift vom 29. Dezember ^ v. J. das Begehren. .^,,Es sei der Beschluß des Bundesrath^ vom 29. November, insoweit als derselbe die vom Großen Rathe als gültig anerkannten Wahlen der Kreise Faido, Eastro, Mal^.

vaglia, Tesserete und Magliasina aufhebt. für null und nichtig.

zu erklären. ^

2) Die Herren Advokat Joseph Rossi, Ludwig Rossi und Eoriola.^ Andina in Eastelrotto verlangen mit Zuschrift vom 29. Dezember..

,,Es sei der Beschluß des Bundesrathes in dem Sinne abzuändern, daß auch die vom Großen Rathe anerkannten Wahlen ^des Kreise^ Sessa aufgehoben werden sollen. ..

3) Sechs Bürger des Wahlkreises Malvaglia und ein Bürger des Wahlkreises Eastro begehren mit Zuschrift vom 23. Dezember, daß auch diejenigen Wahlen, welche in den beiden Versammlungen dieser Kreise auf die gleichen Personen gefallen sind, zu kassiren fernen.

Neben diesen drei Rekursfchriften find der Kommission noch folgende, seit dem bundesräthlichen Beschlusse eingegangene Aktenstiike zugestellt ..worden : a. Eine Petition der GeIneinderähe von sieben Gemeinden des Kreise^ Faido, welche vom Bundesrathe weitere Verfügungen zu Vollziehung feines Beschlusses vom 29. November verlangte; b. eine Petition der Tessiner Sektionen des Vereines ,,Helvetia..,.

welche verlangt, es solle die Bundesversammlung grundsäzlich sich dafür ausfprechen, daß die Beschlüsse der obersten kantonalen Behörden. welche sich ans ihre ^onstitnirung beziehen, keiner Revision unterstellt werden dürfen ; c. eine Petition der ^ ,,Association démocratique Vaudois^, Sektion des Vereines ,,Helvetia^, welche Init wenigen Worten den Wunsch ausdrückt, daß die Bundesversammlung dem Rekurse der Regierung von Teffin entsprechen möge.

Der gedruckte Bericht des eidgen. Justiz^ und Polizeidepartements,.

wie er voni Bundesrathe genehmigt worden, ist der Kommission erst am 23. v. M. zug.^koinn^en. Jn demselben ist der wesentliche Jnhalt de.^ von den ursprünglichen Reknrrenten und von der Regierung von Tessiu eingereichten Rechtsschriften und Belege mit solcher Ausführlichkeit wieder^ gegeben, daß wir uns wohl darauf beschränken dürfen, für die ganz^

365 faktische Unterlage des bundesräthlichen Entscheides aus jenen Bericht zu verweisen.

Da die Regierung von Tesstn ihre Beschwerde gegen den Beschluß ^es Bundesrathes in erster Linie auf den Grund der Jnkompetenz des 'Bundes zur Jntervention in die fragliche Wahlangelegenheit stützt, so rnu.^te sich die Kommission zuerst die Frage auswerfen, ob nicht, ehe in das Materielle der Sache eingetreten werden könne, der Fall als Kompetenzkonflikt an die vereinigte Bundesversammlung zu bringen se.).

Die Kommission hat geglaubt, diese Frage verneinend beantworten zu sollen, ........veil nach Art. 74, Ziffer 17 und Ar.^ 80 der Bundesversassung nur wirkliche ,, K o m p e t e n z s t r e i t i g k e i t e n insbesondere darüber, ob ein Gegenfiand in den Bereich des Bundes oder der Kantonalsonveränetät gehöre^, von .den beiden Räthen gemeinschaftlich zu behandeln find. JnI vorliegenden Falle hat die Regierung von Tesstn die Sache nicht in Form eines Kompetenzstreites bei der Bundesverfassung anhängig gemacht; der Große Rath hat vielmehr schon im Mai v. J. beschlossen: ,,ohne ein vorläufiges Urtheil über die Kompetenz zu provoziren . sollen die Gründe ^er Jnkompetenz des Bundes. den Akt des Großen Rathes zu kontrolliren, .mit denjenigen der materiellen Verteidigung feiner Entfcheidung kumulativ behandelt werden,^ und so wurde dann auch sowohl in der Vernehmlassniig der Regierung vom 30. Juni als auch in der Rekursfchrift vom 29. Dezember verfahren. Es wird auch von der Regierung von Tessin .nicht unbedingt behauptet, daß der in Frage liegende Gegenstand außer den Bereich des Bundes falle; vielmehr räumt sie für alle Fälle, wo in Folge von Art. 5 der Bundesverfassung über die Verletzung der Rechte des Volkes oder der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger. bei ..en Bnndesbehörden eine s. g. Beschwerde geführt wird. diesen letztern ausdrücklich wenigstens präliminäre Kompetenz ein, zu Untersuchen, ob die Beschwerde begründet sei, um, faits diefes wirklich der Fall wäre, die angefochtenen Versügungen kantonaler Behörden aufzubeben. Es läuft alfo im vorliegenden Fa^le die ganz.. Meinungsverschiedenheit, welche zwischen dem Bundesrathe und der Regierung ^von Tesstn besteht, aus die Frage heraus, ob durch die .Entscheidungen des Großen Rathes über die Wahlen vom 13. Februar v. J. verfassungsmäßige Rechte, welche
durch die Bundesverfassung garantirt sind, verletzt worden seven oder nicht. und es kann daher in der That die Kompetenzsrage nur im Zusammenhange mit einer einläßlichen Prüfung der Motive. aus welche sich jene Entscheidungen stützten, richtig beurtheilt werden. Wir glauben . demnach die IIngetrennte Behandlung .der formellen und materiellen Gründe, aiif welche sich die Regierung von Tessin in ihrer Rekursschrist deruft, dem Ständerathe um so ^her ernpsehlen z.... sollen als in ähnlichen Fällen, wo eine Kantonsregierung die Kompetenz des Bundes nicht sowohl dem Grundsätze nach als in ihrer ^inwendung ans die vorhandenen faktischen Verhältnisse bestritt , auf gleiche ^eife verfahren worden .ist. Wir erinnern z. B. an den, erst vox

.^6 ..urzer Z^it behandelten Konflikt des Bundesrathes mit dem h. Stande ^enf, betreffend die Fremdenpolizei.

Gehen wir nun über zu der grundsätzlichen Frage, ob die BundesB e h ö r d e n b e r e c h t i g t s e ^ e n , m a ß g e b e n d e i n z u s c h r e i t e n m i t Bez u g a u s d i e A n e r k e n n u n g o d e r K a s s a t i o n k a n t o n a l e r Wahl e n . bei w e l c h e n e i n e V e r l e t z u n g v e r f a s s u n g s m ä ß i g e r R e c h t e b e h a u p t e t w i r d , so können wir uns allerdings die große .Tragweite, welche der bejahende Entscheid dieser Frage für alle Kantone hat, nicht verhehlen. Es unterliegt keinem Zweifel. daß die ^ahl der obersten, gesetzgebenden Behörde Deines Kantons eines der wichtigsten Attri^ ^ute^der Kantonalsouveränetät ist, in dessen Ausübung ^.ie Bundesbehör^ den sich in der Regel nicht einzumischen haben und jedenfalls ohne drin^ gende Veranlassung sich nicht einmischen sollen. Auch ist in den meisten Kantonsversassnngen ausdrücklich vorgeschrieben , daß die Großen Räthe, wenn die Wahlen e.nzelner ihrer Mitglieder beanstandet werden, selbst ..iber deren Gültigkeit zu entscheiden haben. Allein wie. der Art. 3 der Bundesverfassung die Souveräne^ der Kantone nur insoweit anerkennt, als dieselbe nicht durch andere Bestimmungen der Bundesverfaffnna beschränkt ist, fo hat nian sich iIn Laufe der eilf Jahre, während deren

diese letztere bereits in Kraft besteht, hinlänglich daran gewöhnt, keinerlei,

wenn auch noch so sehr in kompetenter Stellung erlassen. Entscheidungen kantonaler Behörden dem Bunde gegenüber als unantastbar zu betrachten^ die Bundesbehörden haben allenthalben eingegriffen, wo klare Bundesvorschritten nicht beobachtet worden waren. und in diesem Falle nicht bloß Regierungsbeschlüsse und gerichtliche Urtheile, sondern auch Gesetze der Kantone für ungültig erklärt. Zn den wichtigsten Beschränkungen der Kantonalsouveränetät gehört nun ohne Zweifel auch der ^lrt. 5 der Bundesverfassung, nach we^em der Bund den Kantonen gewährleistet, ^ i h r e V e r f a s s u n g . die F r e i h e i t , die R e c h t e des V o ^ e s und die v e r f a s s u n g s m ä ß i g e n Rechte der B ü r g e r . gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat. .. Nicht umsonst ist der Wortlaut dieser Vexsassungsbestiinmung so weit gehalten, ..richt umsonst hat der Bund di^ Rechte des Volkes und die ve^assungs.mäßigen Rechte der Bürger , welche in der Garantie der Verfassungen eigentlich bereits inbegriffen sind, ^uch noch ausdrücklich neben den Rechten der Behörden in seinen Schutz genommen. Es gab eine Zeit in unsern.i .Vaterlande, zu welcher nur die Regierungen gegenüber ihrem Volke bei der Eidgenossenschaft that.xäftige Unterstützung fanden, der neue Bund wollte allen Kantonen geordnete staatsrechtliche Zustand.. sichern, welche riur dann bestehen können, w.nn gegen U^bergriff.. de... Behörden nicht bloß das gefainmte Volk, sondern felb^ der einzelne Bürger bei der ^öhern Jnstanz des Bundes Recht suchen und finden kann. Daß nicht ^ile Entscheidungen kantonaler Behörden, durch welche der Einzelne seine Rechte beeinträchtigt glaubt . an die Bundesbehörden gezogen werden

3^ ..tonnen, dafür ist gesorgt durch das Beiwort: ,, v e r f a s s u n g s m ä ß i g e Rechte der Bürger^, nur wenn die Verletzung von Rechten, welche in der.

Cantonale.. Verfassungen garantirt find, in Frage kömmt, ist der Bund nach Art. 5 .befugt ^einzuschreiten, gleichwie er nach andern Artikeln der Bundesverfassung dies thun darf, wenn es sich um die Verletzung aus^rücklicher Bnndesvorschristen handelt. Jn diesem Sinne und Umfange ist denn auch der Art. 5 nicht selten schon, und zwar mitunter selbst in wenig erheblichen Fällen, angerufen und angewendet worden. Ohne alle Hieraus bezüglichen Entscheidungen anführen zu wollen, erinnern wir nur ^daran. daß erst vor einem halben Jahre die Bundesversammlung eii^ ^teisenden^Transportreglenient aus dem Kanten Uri aus den^ Grunde aufBehoben hat, weil es der, in der Kantonsverfassung garantirten Gewerbssreiheit widersprechend gefunden wurde, und daß im Jahr 1856, als di^ tessinische Gemeinde Eroglio ihren Gemeindrath vor Ablauf der dreijährig .gen Amtsdauer erneuerte, der Bundesrath diese neue Wahl als de^ .Kantonsverfassung zuwiderlaufend kasfirt hat. Mit^Bezug aus Großraths-

.wahlen sind freilich die Bundesbehörden, wir möchten sagen glückliche^

Weise, bis dahin erst einmal, und zwar ebenfalls ai.s deni Kantor .Tessin, im Jahr 1855. angerufen worden. Der Rekurs wurde damals.

abgewiesen. jedoch keineswegs wegen Jnkonipetenz des Bundes, sonder^

.wie dex Bundesbeschluß (Ossiz. Sammlung V, 135) ausdrücklich sagt, weil die Beschwerdeführer keine Verletzung von Rechten. welche durch di^ .Bundesverfassung gewährleistet sind. nachgewiesen hatten. .^enn die Botschaft des Bundesrathes, welche diesem Beschösse vorausging, zwar im Allgemeinen den Grundsatz aufstellte . daß ..die Entscheidung über WahlBeschwerden gegen kantonale Wahlen einzig und allein den betreffende^ kantonalen Behörden zustehe... so fügte sie doch als Beschränkung di^ ..klaren Worte ^.bei: ^wenn durch die Entscheidungen der letztern verfaß sungsmäßig garantirte Rechte offenbar verletzt worden wären, würde eir^ Rekurs an die Bundesbehörden begründet gewesen sevn....

Wir kommen nun also zu der thatsächlichen Frage, ob mi t ..^ e zu ^ a u f d i e T e s s i n e r W a h l e n v o i n 13. F e b r u a r d i e V e r l e t z u n g v e r f a s s u n g s m ä ß i g e r R e c h t e d e r B ü r g e r v o n d e n B e ..

s c h w e r d e f ü h r e r n b e h a u p t e t w e r d e u n d o b nach d e n v o r ^ Beiden Seiten e i n g e r e i c h t e n A k t e n eine solche wirkli.^ . v o r l i e g e . Jn ersterer Beziehung sind wir der Ansicht. es folge schou aus dein Wesen einer demokratischen Republik, daß die Wahl kantonalem Behörden. soweit sie dem Volke zusteht. in gesetzmäßigen Versammlungen, zu welchen alle stimmfähigen Bürger ans vorgeschriebene oder üblich^ Weise einberufen werden. vor sich gehen muß; zn.n Ueberflusse sagt de^ Art. 32. .^. 3 der Tessiner Verfassung ausdrücklich, die Wahl der Groß^ rathsdeputirten geschehe durch die zu einer Versammlung v e r e i n i g t e n ..^ktivbürger jede^ Kreises nach vorangegangener Einberufung, weiche in 1eder Gemeinde mindesten^ sieben Tage vorher erfolgen soll. Wenn also 1nI vorliegenden Falle von den ursprünglichen Rekurrenten behauptet wird, e^

^68 habe der Große Rath des Kantons Tessin Wahlen anerkannt, .gesetzmäßigen Versammlungen von der Mehrheit derselben den fernen, so liegt darin sicherlich eine Beschwerde über des verfassungsmäßigen Wahlrechtes der Bürger, welches

welche nicht iI...

getroffen worVerkümmerung gerade zu deu

wichtigsten derjenigen Volksrechte gehört, die der Bund in Art. 5 unter seinen Schutz genommen hat.

Mag e^ nun dem betreffenden Kantone wohl oder wehe thun, so liegt es. wenn diese Garantie nicht gerade ihren erheblichsten Werth verlieren soll, in sollen Fällen in der ernsten Pflicht der Bundesl^ehörden, die Beschwerde nicht zum voraus abzuweisen,.

sondern genau zu untersuchen, ob sie begründet ser^ oder nicht. ^ir wissen zwar wohl, daß der Entscheid ül.er bestrittene Wahlverhandlungen..^ um so schwieriger ist, je ferner die erkennende Behörde den örtlichen Verhältniffe steht; aber die bloße Schwierigkeit einer Untersuchung kann die Bundesbehörden nicht ihrer Verpflichtung entheben. wenn der Große Rath ...ines Kantons der Beeinträchtigung von Volksrechten beschuldigt wird..

Wir glauben auch. der Bundesrath habe im vorliegenden Falle hinlängfiches Material gesammelt^ auf welches hin über die Begründetheit der Beschwerde wohl entschieden werden könne; es liegen diejenigen Akten vor, welche für den Großen Rath von Tessin bei seinem Entscheide maßgebend waren, und eine weit.ere Untersuchung würde theils zu keinem weitern Resultate führen, theils mit derjenigen Verfahrnngsweife, welche beim Entscheide über bestrittene Wahlverhandlungen allenthalben üblich ist, nicht im Einklange stehen. Glauben wir also ohne Weiteres eintreten zu sollen auf die Frage. ob die vom Bundesrathe kassirten Wahlen i^ ^ünf tessinischen Wahlkreisen in solcher Weise vor sich gegangen schen, ^aß sie nicht als der gesetzmäßige Ausdruck des Volk^willens angesehen werden können und daher anch das konstitutionelle Wahlrecht nicht zix seiner Geltung gelangt s^, so müssen wir.. so ungerne wirres auch thun, .diese Frage iin .^inne des bunde^räthlichen Entscheides b e j a h e n .

El^ wir im Einzelnen dief^ unsere .Anficht näber begründen . schicken wir di...

allgemeine Bemerkung vora.us. daß wir das bloße Vorkommen von Doppelwahleu, so fehr es auch im Allgemeinen als ein S.^mpton ungesunder .poletifcher Zustände betrachtet werden mag, doch noch nicht als einen ge^ rügenden Rechtsgrund zur passation sämnitlicher, von zwei Versammlung ^en in einem Kreife neben einander getroffener Wahlen betrachten können.

Es läßt sich natürlich der Fall denken, daß neben einer vollkommen gesetz^ .mäßigen. in bester Ordnung verhandelnden, die Mehrheit der Bürger^ in sich fassenden Wahlversammlung eine andere austreten könnte, welche in allen den genannten Beziehungen das entgegengesetzte Bild darbieten

^vürde; diese Möglichkeit bedingt demnach eine genaue Untersuchung aller

faktischen Vorgänge an den beiden Versammlungen. Aber allerdings niacht ^chon das bloße Vorkommen zweier ^etre.^ter Wahlversammlungen. welche ^eide einen gewissen äußern Anstrich von Legalität für sich in Anspruch nehmen. es der entscheidenden Behörde zur Pflicht. nicht leichthin der ...inen oder andern den Vorzug zu geben, sondern, wo begründete Zweifel

3^ Darüber obwalten können, ob der Volkswille seinen gesetzmäßigen Ausdruck gesunden habe, lieber nochmals an das Volk zu appelliren, damit nöthi.genfalls unter der Aufficht und Leitung höherer Beamten die wirkliche Mehrheit zu ihrem Rechte gelange. Wenn wir also nicht auf den Standpunkt uns stellen, daß alle Doppelwahlen schon an und für fich als ungültig zu betrachten schen, so kann uns auch der Vorwurf der Jnkonsequenz gegenüber der Entscheidung der Bundesbehörden im Jahr 18^5 nicht treffen. Allerdings hatten damals auch Doppelwahlen, zwar ^.ur in zwei Wahlkreisen, stattgefunden; allein die Beschwerde. welche sich .zunächst auf die in Folge des Pronunciamento vorgenommene Verfassung^ Revision und erst in zweiter Linie auf die Großxathswahlen bezog, focht die letztere mehr aus andern Gründen an, wie namentlich weil sie unter dem Drucke bewaffneter Banden stattgesunden hätten. weil sie unmittelbar .nach der Volksabstimmung über die revidirte Verfassung. ehe letztere die .eidgenössische Gewährleistung erhalten, und auf den gleichen Tag mit den Nationalrathswahlen ausgeschrieben worden fchen. Es ist daher begreiflich, daß man damals die Frage, ob die Bundesbehörden mit Bezug auf die kantonalen Wahlen einzuschreiten haben. von einem wesentlich andern Gesichtspunkte als jetzt auffaßte und viel weniger Veranlassung hatte, die faktischen Vorgänge in jedem einzelnen Wahlkreise näher zu untersuchen.

Wir gehen nun zu den einzelnen Kreisen über.

Bundesrath kassirt hat, und zwar zuerst zum W a h l k r e i s

deren Wahlen der

Faido.

i^s liegen hier die Verbalprozesse von zwei Wahlversammlungen vor : die eine wurde von. Friedensrichter Bertina, dem hiesür durch das Gesetz ^n erster Linie bezeichneten Beamten, in der Kirche zu Faido, als dem ^iesür ausdrücklich angesetzten Orte. eröffnet, und es wohnten ihr nach ..dem Protokolle 354 Bürger bei; die andere wurde unter dem Vorsitze ^es Suppleanten^Molone am Eingange der Kirche. d. h. wohl auf einem Platte vor derselben gehalten, ^und es nahmen nach Angabe des Protokolls 12.^ Bürger an derselben Antheil. Beide Verbalprozesse behaupten. es habe je die betreffende Versammlung zur vorgeschriebenen Zeit. nänilich.

um 10 Uhr Vormittags begonnen; es kann dieses aber jedenfalls nicht .^nit Bezug auf beide Versammlungen richtig fevn . da aus der Darstellung beider Partheien unzweifelhaft hervorgeht, daß dieselben sich gegenseitig nicht gesehen haben. Der Große Ratb des Kantons Tessin hat nun, indem er die Wahlen der Versammlung Molone als gültig anerkannte ^ind dagegen diejenigen der Versammlung Bertina kassirte, einzig die Frage des Zeitpunktes in Betracht gezogen und dabei gesunden, es können .über die Richtigkeit des Protokolls der erstern Versammlung kein Zweifel^ walten, weil dasselbe unterstützt werde durch das schriftliche Zengniß des Telegraphisten, welcher am besten im Falle gewesen se^, die Stunde genau ^u bestimmen, durch die Erklärung von vier andern Zeugen, und durch

^70 ^ie Anwesenheit des Regierungsstatthalters bei dieser Versammlung. Di^ letztere Thatsache kann offenbar in keiner Weise als entscheidend betrachtet werden; denn wenn man der Erklärung des in amtlicher Stellung handelnden Friedensrichters keinen Glauben schenkt, wie kann man dann darauf. abstellen, daß der Regierungsstattbalter als einsacher Bürger der einen und nicht der andern Versammlung beigewohnt hat^ Was aber die Feststellung des Zeitpunktes betrifft. so stehen den Zeugnissen, welche für das Protokoll Molone angeführt werden, die Zeugnisse von fünf Gemeinderäthen und einer großen Anzahl von Bürgern gegenüber. welche die Richtigkeit des Protokolls Bertina bestätigen. und es läßt sich daher nach bald einem Jahre kanrn mehr ermitteln. ob die Versammlung vor der^ Kirche etwas vor der angefetzten Stunde oder diejenige in der Kirche etwas nach derselben abgehalten worden fe^. Nach unserer Ansicht kanI^ es aber hierauf allein jedenfalls nicht ankommen, denn, wie die Regierung von Tessin selbst in ihrer Vernehmiassung sagt, das Wahlrecht dars nicht mit der Uhr in der Hand abgemessen werden. Wollten wir auch die Thatsache, daß die konservative Mehrheit der Wähler mit dem Friedensrichter und seinem ersten Stellvertreter. dem Sekretär.^eisitzer, an de^ Spitze zu spät ans dem Wahlplatze erschien, als vollständig erwiesen an^ nehmen, so könnten wir doch aus derselben unmöglich ^ie Folgerung ziehen, daß es nur der liberalen Minderheit zugestanden habe, ohne auch nur einen Augenblick zuzuwarten, den zweiten Stellvertreter des Friedens.^ richters zu Eröffnung der Versammlung aufzufordern und unter seinen^ Vorsitze nIit Ausschluß ihrer M.tbürger die Wahlen zu treffen. . Die bloß^ Darstellung dieses Verfahrens^ genügt, um dasselbe als aller demokrati.^ schen Praxis zuwiderlaufend zu bezeichnen. Wir müssen der Ansicht de.^ Bundesrathes vollkommen beipflichten., daß es nicht anders als zu argeI^ Mißbräuchen sühren kann, wenn der Stellvertreter des gesetzlichen WahlPräsidenten eine etwelche Verspätung desselben benutzt, um sich an sein^ Stelle zu setzen, ohne irgendwie zu wissen, daß derselbe nicht erscheine^ werde; inI vorliegenden Falle waren zudem der Friedensrichter und seine Partheigenossen gar nicht verpflichte^ an dem Orte zu erscheinen. wo di..

Versammlung der Regierungsparthei stattgefunden hat,
nämlich auf dem Platze vor der Kirche. ..^enn auch die in den Verbalprozessen der Doppelbüreaux enthaltenen Zahlenangaben keinen unbedingten Glauben verdienen, so hat doch die Regierung ^e Behauptung der Rekurrenten, daß die große ^Mehrheit der .Wähler nicht an der vom Großen Rathe anerkannten, sondern an der andern Versammlung Theil genommen habe. nicht zu bestreiten gewagt, und wir dürfen daher nm so unbedenklicher erklärt. da^.

.hier nicht nach ^lrt. 32 der Tessine Verfassung verfahren worden ist.

.Die Bundesbehörden müssen demnach auch die anerkannten Wahlen kas^.

siren und dem Volke des Wahlkreises Faido Gelegenheit geben, dur..^ ^ieue Wahlen seinen Willen kund zu geben.

.. 3^ W a h l k r e i s Eastro.

Aus einer Erklärung des Friedensrichters Vanazzi, angeführt in..

Berichte der Großrathskommission, geht hervor, daß jener Beamte, zu-

^..ider dem Art. 32, ^. 3 der Verfassung und dem Art. 19 des Wahl.^ gesetzes, unterlassen hatte den Ort und die Stunde der Wahlversammlung.

publiziren zu lassen. Gleichwohl fanden die Wähler beider PartheieI^ sich zahlreich auf dem gewohnten Platze ein; es wurde aber bereits be^ .der ersten Abstimmung, welche über die Verlesung der Stimmregister statt..

fand, durch Tätlichkeiten, welche von konservativer Seite begonnen worden zu schn scheinen, die Ordnung gestört und die Regiernngsparthei be^gab sich daraus unter Anführung des Snppleanten Frufetta an einer.

.andern Ort. wo sie für sich besondere Wahlen traf. Es wurden also auch hier wieder zwei verschiedene Wahlprotokolle abgefaßt und der Re-^ giexung eingesandt; doch wurden zwei Mitglieder des Großen Rathes von beiden Versammlungen übereinstimmend gewählt und nur die dritte Wah^.

fiel ans zwei verschiedene Personen. Wir finden nun, daß in den angesührten Thatsachen für den Großen Rath des Kantons Tefsin hinlängliche .Gründe lagen zur Kassation der unter dem Vorsitze des Friedensrichters Vanazzi getroffenen Wahlen; dagegen begreisen wir nicht die aus de^ stattgefnndenen Unordnungen gezogene Schlußfolgerung, daß der Suppleant Frusetta erst nach bereits angehobener Wahlverhandlung berechtigt gewesen fch, einen andern Ort für die Fortsetzung der Verfammlung zu beZeichnen. Wie bereits angedeutet wurde, muß die Bezeichnung des Ortes .nach dem Gefetze geraume Zeit vor dem Wahltage geschehen ; eine improvistrte Versammlung der einen Parthei nach stattgehabter Wahlstörung entbehrt daher des Charakters der Gesetzlichkeit. Dieselbe müßte dahex als richtig betrachtet werden, selbst wenn es als ansgemittelt anzusehen.

wäre, daß wirklich die Mehrheit der Wähler an ihr Theil nahm; in-

dessen wenn auch das Wahlprotokoll der Regierungspartei 178 und das..

jenige der Oppositionspartei nur 157 Stimmende angiebt, so wird do^.

die Glaubwürdigkeit dieser Verbalprozesse geschwächt durch ein ganz ge-

naues, von den Ge^ineinderäthen abgefaßtes Namensverzeichniß, aus welchen^ sich ergiebt, daß an der noch ungetrennten Versammlung bloß 283 Bürger erschienen waren. Wir halten daher mit dem Bundesrathe dafür.

es fernen die Wahlen des Kreises Eastro, soweit sie nicht in beiden Ver^ sammlungen auf die gleichen Personen gefallen find, zu kassiren.

Was die auf die nämlichen Personen gefallenen Doppelwahlen betrifft, so liegt uns nun zwar allerdings ein Rekurs vor, welcher verlangt, daß Dieselben ebenfalls aufzuheben feien, und es läßt sich nicht bestreiten, daß,.

.wenn man sich auf einen ausschließlich formellen Standpunkt stellen wollte,.

aus der erklärten Ungültigkeit beider Versammlungen auch die Ungültigkeit

sämIntlicher in denselben getroffenen Wahlen hergeleitet werden müßte.

Jndessen scheint uns die Aufgabe der Bundesversammlung nicht weiter zi^ reichen , als daß sie dafür zu sorgen hat . daß das Wahlrecht nicht ver-

^72 kümmert werde und der wahre Volkswille zu seinem Ausdrucke und zur Geltung gelange. Von diesem Standpunkte ausgehend finden wir keine Veranlaßung Wahlen zu kassiren. welche aus's Unzweideutigste den übereinstimmenden Willen sämmtlicher Wähler ausdrücken, indem die beiden PartheiVersammlungen einrnüthig zwei nämliche Personen zu Abgeordneten in den Großen Rath gewählt haben.

W a h l k r e i s M a l v a g l i a.

Wir finden hier. wie in Faido, zwei von Anfang an getrennte Wahl-.

versaininliingen, welche einander nicht gesehen haben und gleichwohl nach .^en eingereichten Verbalproz^sen zur gleichen Zeit und am gleichen Orte,

^..imlich um 10 Uhr. beziehungsweise 10 Uhr 10 Minuten, Vormittags^ auf dem Platze Bello, in der Gemeinde Dongio. gehalten worden schn Rollen. Die Versammlung der Regierungspartei wurde eröffnet von dem Friedensrichter S^offa.^Baggi, diejenige der Oppositionspartei von dein Sekretär^Beifitzer Giaeomo Baggi. Von drei Großrathsdepntirten wurde auch hier einer in beiden Versammlungen zugleich gewählt; die beiden andern Wahlen dagegen sind ans verschiedene Personen gefallen.

Der Große Rath des Kantons Tessin hat die Wahlen der Regierungspartei als gültig anerkannt, diejenigen der Oppositionspartei dagegen kafsirt ., dieser Entscheid stützt sich namentlich darauf. daß die erstere Versanimlnng durch den Friedensrichter als den hiefür zuständigen Beamten eröffnet worden se^ und daher auch deren Protokoll, nach welchem sie zur festgesetzten Zeit und ain festgesetzten Orte stattgefunden habe. vollen Glauben verdiene.

Allein es liegt aus der Hand, daß bierin eine arge Jnkonsequenz liegt gegenüber deni Entscheide über die Wahlen in Faido. wo die vom Friedens^ richter geleitete Versammlung und deren Verbalprozeß keine Anerkennung fanden. Zudem kann hier da^ Wahlprotokoll der Regierungspartei um so weniger auf unbedingte Glaubwürdigkeit Einspruch machen. als in der an^ gegebenen Zahl von 281 Stimmenden die erste Ziffer durchgehend^ offen^are Spuren nachträglicher Aenderung. zum Theil durch Ausradirung. an sich trägt, so d.^iß man mit ziemlicher Sicherheit annehmen kann, es habe

zuerst 181 geheißen. Wenn also der Verbalprozeß der Oppositionsparthei

.vegen ähnlicher formeller Mängel beseitigt wurde. so muß dies offenbar auch mit demjenigen d.^r Regierungspartei geschehen, und es läßt sich demnach auch nicht Init Sicherheit ermitteln. auf welcher Seite sich die Mehrheit der Votanten besunden habe. Was Zeit und Ort der beiden Versammlungen betrifft, so scheinen sich die daherigen Widersprüche am besten zu lösen durch die nachträgliche Erklärung des Genieinderathes Dongio, aus welcher hervorgeht, daß die vom Sekretär^Assessor geleitete Versammlung allerdings erst um 11 Uhr eröffnet wurde, weil man bis ^u dieser Stunde dem Friedensrichter wartete, daß aber letzterer niemals.

auf dem Platte Bello erschienen sev, sondern seine Versammlung auf einem andern. we.^n auch nahe dabei gelegenen Platze gehalten habe. Wir können daher nicht finden , daß die eine Versammlung größern Anspruch^

37.^ ....uf Legalität machen könne als die andere; vielmehr scheint uns vorzu^ liegen, daß die Regierungspartei beabsichtigte, die Gegenparthei von der .Wahl auszufchließen, so daß bei letzterer der Wille der Mehrheit nicht.

zu seinem ungefälschten Ausdruck gelangen konnte. Es erscheint daher als ganz angemessen, durch Anordnung einer neuen Wahlverhaudlung nochmals an das Volk zu appelliren, und indem wir beantragen, in Fest.Haltung des bundesräthlichen Beschlusses die vom Großen Rathe aner.kannten Wahlen zu Jassiren. nehmen wir davon bloß diejenige Wahl aus, welche in. beiden Versammlungen auf die gleiche Person gefallen ist, wo^ür wir aus das oben beim Wahlkreise Eastro Gesagte verweisen.

^

W a h l k r e i s T e s s e r e t e.

Wie aus den .^kten hervorgeht. fällt auch hier, wie in Eastro. den^ .Friedensrichter O.uadri eine Unterlassung rechtzeitiger Ausschreibung der Wahlversammlung zur Last; erst am 9. Februar schrieb er den GemeindeKäthen. daß er am 13. die Versammlung ans dem Exerzierplätze, einem, wie es scheint, früher nicht dafür gebrauchten Orte, eröffnen werde.

Gleichwohl erschienen die Wähler von beiden Partheien zablreich, jedoch ^n getrennten Kolonnen auf dem Platze. ^ie Opposiitonsparthei, welche zuerst anwesend war. Inachte unter dem Vorfitze des Friedensrichters sogleich init den Wahlen den Anfang, und es darf nach vorliegenden PrivatZeugnissen, welche den ausführlichen Bericht des Herrn Gaietti, Präsidenten der Wahlversammlung der Regierungspartei. unterstützen, mit ziemlicher.

Sicherheit a..g..nommen werden, daß dieses vor 10 Uhr geschah. so daß ^die Regierungspartei. als sie zur bezeichneten Stunde auf dem Wahlplatze erschien, die Verhandlungen schon ziemlich vorgerückt fand.

Wir finden, daß diefe Tatsachen, verbunden mit den Drohungen und Be^ .st...chungen, welche im Berichte der Großrathskommisston der konservativen Parthei vorgeworfen werden, dem Großen Rathe des Kantons Tefsin allerdings hinreichenden Grund gewährten zur Kassation der unter dem .Vorsi^e des Friedensrichters Quadri eingeleiteten Wahlen, ohne daß man dabei gerade nöthig gehabt hätte, die durch die Presse und die Geistlich^eit, wie es scheint, etw..^ erhitzte Menge mit Blödsinnigen. Jrren und Tobsüchtigen, denen die freie WillensbestimInnng abgehe, zu vergleichen.

Dagegen können wir keinerlei stichhaltigen Grund finden für die Aner.kennung der Wahlen. wel^e die Regierungspartei. nachdem fie unter Protestation gegen die zu frühzeitige Eröffnung der Wahlverhandliingeu sich vom Exerzierpla^e wegbegeben ha^te, in dem Vorhofe der Kirche .inter dem Vorsitze des Herrn Gaietti getroffen hat.

Nach dem Gefetze ^ann eine Wahlverhandlung nur dann als rechtsgültig betrachtet werden, . ^venn sie von einem zuständigen Beamten eröffnet wird; nun aber ist Herr Gaietti weder Friedensrichter noch Stellvertreter desselben, noch auch ^ur S^ndik einer Gemeinde, sondern er stützt in seinem Berichte seine.

Berechtigung zu Eröffnung der Versammlung einzig daraus, daß die anlesenden S^ndiks ihm dieselbe überlassen hätten. Dazu kommt noch.

^74 daß, wie wir bei Eastro hervorgehoben haben, es auch einem Bea^ite^ .nicht hätte zustehen können, erst nach der vom Friedensrichter bereits angehobeneu Verhandlung einen andern Versammlungsort zu bezeichnen..

Was die Frage betrifft. auf welcher Seite sich die Mehrheit der Wählen .befunden habe, so muß auch hier die Wahrheit als unausgemittelt betrachtet werden, indem die Zahlenangaben der beiden Verbalprozesse arge.

Widersprüche enthalten. Nach denselben wohnten der Versammlung O.uadr.^ 433, der Versammlung Galetti dagegen 368, beiden zusammen also 801 Stimmende bei , während die Zahl der Aktivbürger nicht höher als au^ 716, beziehungsweise 731 angegeben wird. Es erscheinen uns also di.^ in der Versammlung Gaietti getroffenen und vom Großen Rathe aner^ kannten Wahlen in keiner Weise als der gesetzmäßige Ausdruck des Volks.^ willens, und wir tragen daher mit dem Bundesrathe kei^ Bedenken die.^ selben zu kafsiren.

W a h l k r e i s M a g 1 i a s i n a.

Hier ist es zu einem blutigen Zusammenstoße zwischen den beiden ^Partheien gekommen , wodurch die Vorgänge in diesem Kreise anßerhal^ ^eni Kanton Tessin vorzugsweise bekannt geworden sind. Die Regierungs^ .parthei wurde mit Hinterlassung von Todten und Verwundeten in di^ Flucht gesehlagen:. di^ Häupter der Oppositionspartei wurden nachher deßhalb in Anklagezustand verfetzt, jedoch freigesprochen. Wenn nun di^ Oppositionspartei. nachdem ihre Gegner d^n Kampfplatz verlassen hatten.

ohne regelmäßige Eröffnung durch den Friedensrichter und ohne Konst.^ tuirung eines Bureau, wie ans de^n Berichte des Staatsanwalts hervorgeht, unter dem Vor.^tze des Herrn .Avanzini die dem .greife zustehende^.

Wahlen vornahm, jo begreisen wir vollständig, daß der Große Rath de^.

Kantons Tessin dieselben kassirt hat.

Dagegen können wir auch hier wie'der in den vom Großen Rathe anerkannten Wahlen der weggezogene^ Regierungspartei. welche um 2 Uhr Nachmittags in Ponte Tresa, also.

wie die Großrathskommission in ihrem Beichte selbst zugiebt, zu eine.^ a n d e r n Zeit u^d an einem a n d e r n Orte. als in der Einberufung de^ ^ Kreisoerfanimlung vorgesehrieben war, stattfanden. dnrchaus nicht den g..seemäßigen Ausdruck des Voikswillens erblicken. ^ir tragen also auch hier auf Kassation derselben an.

Nachdem wir nun die fünf Kreise dnrchgangen haben. deren Wahlen.
der Bundesrath aufgehoben hat und auf welche fich der von der Regie^ rung des Kantons Tefsin ergriffene Rekurs bezieht, bleibt uns bloß noch ubrig, in gedrängter Kürze auf den Wahlkreis S essa einzutreten, dessen Wahlen der Bundesrath anerkannt hat, während ein Rekurs von Seit^ einiger Bürger der Oppositionspartei vorliegt. welcher verlangt. daß dieselben ebensalls zu kassiren seien. Doppelwahlen fanden allerdings au.^ hier statt, und wenn diese Thatsaehe als ein hinlänglicher Kassationsgrnnd Betrachtet würde, so wären in der That auch die Wahlen dieses Kreife.^ aufzuheben. ^ Jndessen war hier nicht bloß, wie in Eastro, die Verfa.^i^^

375 ^ung anfänglich ungetrennt, sondern die Verhandlung rückte, nachdem sie ^..om Friedensrichter eröffnet worden war, bis zu der entscheidenden Wahl ^des definitiven Präsidenten vor, bei welcher sich nach dem regelmäßig geführten Verbalprozesse der Regierungsparthei. dessen Glaubwürdigkeit durch 'keine erheblichen Umstände geschwächt wird, 323 Stimmen für Herrn Staatsrath Demarchi und bloß 162 Stimmen für Herrn Ludwig Rosfi Aussprachen. Nach dem Wahlprotokolle der Oppositionspartei selbst, welches freilieh andere Zahlenangaben enthält, fielen erst nach dieser Absiimmung Unordnungen vor, welche eine Sonderung der Partheien in zwei .^getrennte Versammlungen zur Folge hatten. Der ..Bundesrath hat jedeu^.

falls. indem er die Wahlen in Sessa anerkannte, gezeigt, daß er ohne durchaus dringende Veranlassung necht in dasjenige Gebiet eingreisen will, .welches unstreitig zunächst den obersten Behörden der Kantone zusteht..

^.Wir haben für angemessen erachtet, diesem Beispiele zu folgen. indem wir zugleich von der Anficht ausgiengen, es schen ohne sehr gewichtige Gründe ^Iuch die Entscheidungen des Bundesrathes nicht abzuändern, welcher nach ^lrt. 90. Ziffer 3 der Bundesverfassung als diejenige Behörde erscheint, ^..er die Handhabung der verfassungsmäßigen Rechte des Volkes und der

Bürger zunächst o.^iegt.

..^ir schließen unfern Bericht, dessen .^Ausführlichkeit wohl in der . Beschaffenheit der behandelten Materie ihre Entschuldigung finden mag, ^nit einigen politischen Betrachtungen. Gegenüber de.ni Befchlnsse de^ Bundesrathes wird von der Regierung von Tessin und ihren Ver^heidigern geltend gemacht. die Zustände dieses Kantons se^en in^ver^ ^chiedenen Beziehungen so eigentümlich gestaltet, daß man an dortige poliMische Vorgänge nicht ganz den in andern Kantonen gewohnten Maßstab anlegen könne. Es mag in dieser Bemerkung ziemlich viel Wahres entgalten sein ; allein nach unserer Ansicht liegt es, sofern wirklieh der Kan...

^on Teffin sich zum Theil in anormalen Verhältnissen befindet, nicht in dei^ Stellung der Bundesbehörden, . durch die .Anerkennung stattgefundener Gesezwidrigkeiten einem solchen Ansnahmszustande unbeschränkte Fortdauer siir die Zukunft zu gewähren, sondern sie haben vielmehr dafür zu sorgen, daß dort allmählig eben so geordnete Zustände wie in den übrigen Kantonen eintreten. Wir lassen dem vielen Guten und Zweckmäßigen , was ^ie freifinnige Regierung des Kantons Tessin seit den Dreißiger-Jahren geschaffen hat. v^lle Gerechtigkeit widerfahren und glauben gerne, daß Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege wenig zu wünschen übrig fassen; aber sehr zr^ beklagen sind die Unordnungen, welche fo häufig bei den Volkswahlen vorkommen, und insbesondere der eingerissene Mißbrauch ^er Doppelwahlen.

Sollte nun. nachdem der Bundesrath einmal die .ganze Angelegenheit etwas einläßlicher geprüft und hierauf eine .Anzahl Solcher Wahlen aufgehoben hat, die .^undesverfammlung diesen Entfcheid wieder umstürzen, so würden ohne Zweifel beim nächsten Anlasse neue, Vielleicht noch größere Unregelmäßigkeiten stattfinden; die unterlegene.

^arthei würde wieder beschwerdeführend an die Bundesbehörden gelangen^

^76 ^ud vielleicht wäre dann für diese die Veranlassung zum Einschreiten s^ ^ringend, daß die Beschwerde doch nicht mehr abgewiesen werden dürfte.

Erklären wir dagegen im vorliegenden Falle bestimmt und unzweideutig, .daß^ wir das verfassungsmäßige Wahlrecht der Bürger, welches geradezu .ein Kleinod unserer demokratischen Freistaaten ausmacht, unter allen Umständen schützen und schirmen wollen. so darf mit Beruhigung angenommen werden, daß in Zukunft die Wahlen im Kanton Tessin auf eben so gefetzliche und geordnete Weife stattfinden werden wje in andern Kantonen.

Nur so lange die eine oder andere Parthei Aussicht hat, daß die voI^ ihrer Versammlung getroffenen Wahlen bei der Behörde, welcher di.^.

Höchste Entscheidung zusteht, Anerkennung finden werden, lol.^nt es sich der Mühe, zwei getrennte PartheiversamInhingen statt der von der Verfassung geforderten, einzigen Wahlversammlung des Kreises zu halten; wird dieser ^ Mißbrauch nicht von oben herab sanktionirt, werden vielmehr bei gestörter^ Wahlverhandlungen in der Regel neue Wahlen angeordnet, so wird wir sind davon überzeugt -- auch iin Kanton Tessin das Wahlgeschäs.^ ^bald in's rechte Geleise kommen.

Wir wollen uns weiterer politischer Betrachtungen, die sich uns no^ Aufdrängen könnten, als nicht durchaus zur Sache gehörig, enthalten.

Am Schlusse unseres Berichtes angelangt, legen wir dem h. Ständerath^ folgenden Antrag vor : ,,Es sei der Beschluß des Bundesrathes vom 29. November 1859..

^t^^..^ ^i^ .^sfi^^. ^..^.^l^ ^^ l^ ...'..^t.r^^ ..^l ^ ^^t^r ..)l^^^i^ [ung säinmtlicher gegen denselben eingegangenen Rekurse, zu bestätigen.^ Bern, den 28. Januar

1860.

Die Mitglieder der Mehrheit der Konimission:

^ l^. J. .^. Plumer, Berichterstatter.

^i.

...lll^ermallr.

377 B.

Bericht der Minderheit der stiin.^rii.thlilhen ^onllllisfiolt zur ^rüsnng der Beschwerden gegen die lantoltalelt Wahlen im ^a^lI .^essilI.

Tit. !

Die von Jhnen niedergesetzte kommission zur Begutachtung der bei den Bundesbehörden eingelangten Beschmerden gegen die kantonalen Wahlen

im Kanton Tessin vom 13. ^Februar, 29. Mai^ und 12. Juni .18!59 ist.

wie dieses schon in dem Berichte der Mehrheit hervorgehoben worden .

darin einverstanden . daß die von der Opposition eingelangten Rekurse gegen die im abweifenden Sinne erlassenen Entscheide des Bundesrathes zu verwerfen seien. Jn Betreff des Rekurses der Regierung von Tessin gegen die Schlußnahme des Bundesrathes, durch welche eine Anzahl von Großrathswahlen kafsirt worden find, theilt sich hingegen Jhre Kommission in eine Mehrheit und in eine Minderheit. Die Mehrheit will dem bundes-

räthlichen Beschlösse einfach beipflichten; die Minderheit hingegen hält dasür, ^dieser Beschluß sei nicht gerechtfertigt , indem sie von der Ansicht ausgeht : 1) der vorliegende Gegenstand falle lediglich der Erörterung der kan..

tonalen Behörden anheini , und es sei daher ein .Einschreiten des Bundes überhaupt nicht gerechtfertigt ; 2) wenn ein Einschreiten der Bundes Behörden stattfinden sollte . so müßte jedenfalls eine vorgängige Untersuchung betreffs der Richtigkeit der sür die Begründung und für die Widerlegung der Beschwerden angebrachten Thatsachen stattfinden , und 3) falls dieses nicht belieben , sondern auf die gegenwärtige Lage de^ Akten gestützt eine Entscheidung über die vorliegenden Wahlbefchwerden erfolgen sollte , fo könnte dieselbe nur in abweisendem Sinne lauten.

Jndem die Minderheit Jhrer Kommission sieh bezüglich des thatsächlichen Verhaltes auf die beidseitigen Eingaben und die Botschaft des Bundesrathes beruft , erlaubt sie sieh Jhnen in gedrängter Kürze die Gründe vorzutragen , welche sie in den bezeichneten Punkten zu einer abweichenden Ansicht geführt haben.

.

.

l.

Jn den sämnitlichen Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft galt bisher der Grundsatz , daß über die Gültigkeit der kantonalen Wahlen die zuständigen Kantonalbehörden zu entscheiden haben. Dieses findet sich namentlich in Betreff der Großrathswahlen speziell ausgesprochen in de^

^78 ^Verfassungen der meisten Kantone, z. B. denjenigen von Aargau.

Bern , Freibur^ . Genf , St. Gallen , Schw^z , Thurgau , Wallis , .^aadt und Unterwalden ob dem Wald. Die Verfassung von Wallis sagt

sogar ausdrücklich , daß der Große .)tath a l l e i n über die Gültigkeit de...

Wahl seiner Mitglieder zu urtbeilen habe und diese Verfassüngsbestntnnung erhielt die eidg. Garantie , ohne daß es jemanden eingesallen wäre , dieselbe zu beanstanden. Der nämliche Grundsatz gilt nach den Bestimmungen der Verfassung und des Wahlgesetzes vom 30. November 1843 im Kanton TessIn und der Große Rath hat auch bisher das Recht der Selbstkonstituirung und des Selbstentfcheides über die Gültigkeit der Wahlen^.

seiner Mitglieder stets unwidersprochen ausgeübt.

Bei den letzten Gi.^ßrathswahlen vom . 3. Februar 18^9 kaIinen nun, wie dieses schon in frühern Jahren der Fall war, in 12 Kreisen Doppelwahlen vor. Der Große Rath konstituirte sich infolge dessen unter Austritt der in diesen Kreisen von beiden Partheien gewählten Vertreter und erst nachdem die Vollmachten der übrigen Mitglieder geprüft und in Ordnung gefunden worden waren , beschäftigte er sich auch mit den aus .den Doppelwahlen entstandenen Konflikten. Nach der Natur der Sache und .n Gemäßheit früherer Vorgänge mußte er hier darüber entscheiden, welche .oon den beiden Wahlverhandlungen den Eharakter der Gesetzmäßigkeit an fich trage und ob die eine oder andere oder auch beide zu Jassiren seien..

Dieses geschah denn auch : bei .^ Wahlkreisen wurden di^ WahlverhandJungen theils kassirt und theils revidirt und bei 4 Wahlkreisen ordnete der Große Rath eine weitere Untersuchung an und sprach später gleichfalls di..

Kassation aus.

Bei

dieser Sachlage

entsteht zunächst die Frage , ob die Bundes-

Behörden berechtigt seien , die materielle Richtigkeit der Enischeidungen des tessinischen Großen Rathes zu untersuchen. Diese Frage ist von äußerster Wichtigkeit und von unabsehbarer Tragweite. Wenn die Bnndesbehörden sich den Entscheid uber die materielle Gültigkeit kantonaler Wahlen zu^ eignen und aus diese Weise in die innere Organisation und das Selbst.^onstituirungsrecht der höchsten Kantonsbehörden eingreifen, so existirt die Souveränität der Kantone nur noch ^eIn Namen nach. Zugleich werden ^ie Bundesbehörden als Folg^ einer derartigen Einmischung einen schwer ^u bewältigenden Zuwachs an Geschäften erhalten , dennzumal in politisch aufgeregten Reiten wird es keine Parthei versäumen , die verschiedenartig^ ^en und nichtigsten Beschwerden bei ihnen anhängig zu machen.

Wir halten nun dafür . die Frage müsse nothwendig verneint wer^ ^en. Der Art. 3 der Bundesverfassung garantirt den Kantonen ihr^ Souveränität. so weit diese nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist ^nd die Ausübung aller aus der Souveränität fließende^ .Rechte . welche ^.icht der Bundesgewalt übertragen sind. Zu diesen Souveränität^rechten gehört unzweifelhaft das Recht der Selbkonstituirung der höchsten Landes^ Behörden eines Kantons und des Entscheides über ^ie Wahlen ihrex Mit^

^

^79

glieder und wir kennen keine Bestimmung der Bundesverfassung , durch welche dieses Recht beschränkt wäre.

Man beruft sich zwar zur Begründung der Einmischung des Bundes auf den Art. 5 der Bundesverfassung ; allein die Minderheit Jhrer Kommission kann unmöglich finden , daß im Fragesalle eine Verletzung der Rechte des Volkes oder der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger vor-

liege. Allerdings ist das Wahlrecht in einer Republik eines der geheil^..

testen Völkerrechte und wenn im vorliegenden Falle der Beweis geleistet wäre, daß die Beschwerdeführer in diesem Rechte verletzt worden, wenn z.^ B. eine Minderheit sich auf gesetzwidrige Weife der Gewalt bemächtigt und Behörden eingesetzt hätte , welche dem Vo^swillen widersprächen ; wenn die Bürger von der Ausübung des Stimmrechtes verdrängt worden wären u. f. w., so würden wir unbedenklich dein .Einschreiten des Bundes beipflichten. Wir würden ein solches Einschreiten eben so begreife^ wenn die Behörden des Kantons sich geweigert hätten auf erhobene Beschwerden einzutreten , zumal hier eine Rechtsverweigerung vorläge, gegen welche die Bundesbehörden Abhülfe zii gewähren verpflichtet wären. Allein von al.l diesem ist hier nicht die Rede. Die Bürger des Kantons Tessin haben von ihrem Wahlrechte den ausgedehntesten Gebrauch, ja man kann mit Grund sagen . Mißbrauch gemacht. Der Große Rath hat sich unbestrittener Maßen in der verfassungsmäßigen Zahl und in gesetzlicher W^.ise konstituirt und es ist eine notorische Thatsache, daß die Regierungspartei die Mehrheit der G.saiumtzahl der Mitglieder desselben aus ihrer ..^eite hätten., selbst wenn die im Streit liegenden Doppelwahlen kassirt würden und die anzuordnenden Neuwahlen auf Kandidaten der Opposition sielen.

Diese Thatsache ist von entscheidender Wichtigkeit , indem sie die Regierung vor der Anklage schützt . als hätte sie sich die Mehrheit etwa bloß durch die Giiltigerklärung jener Doppelwahlen gesichert. Nach seiner verfassungs^ und gesetzmäßigen Konstituirung hat dann der Große Rath auch über die Gültigkeit der beanstandeten Wahlverhandlungen entschieden. Hierzu war er unzweiselhast kompetent und diese Kompetenz schließt ein weiteres Eingehen der Bundesbehörden in die Prüfung der materiellen Wichtigkeit feiner Entscheidungen niit Notwendigkeit aus. Derselbe kann , wie jedes a..^ Menschen zusammengesetzte Tribunal in der Abwägung der ihm vorge^ legenen Thatsachen und Beweise geirrt haben , und wir wollen sogar zugeben , daß er klüger gethan haben dürfte, bei den vorgekommenen Doppel.

wahlen die Verhandlungen beider Wahlversammlungen zu kassiren ; allein deßhalb kann man noch keineswegs von einer Verletzung versassu^gsmäßig garantirter Rechte der Bürger sprechen. Die
ihni zur Benrtheilung vor^.

gelegenen Fragen betrafen Thatsachen , nirgends aber lagen v^fass^.ngs..

mäßige Rechte der Bürger iin Streite; alles hieng daher von der Abwägung der Beweise ab und hier wäre zuverlässig bei den Behörden des Bundes ein Jrrthuin in demselben, ja selbst noch in höherein Maße möglich, wie bei dem Großen Rathe eines Kantons. Dieß gilt namentlich bei der Abwägung des Gewichtes von Zeugenaussagen , da dem Großen Rathe eines Kan-

.^nndesblai.t. .^ahr^. XII. Bd. I.

32

^0 tons jedenfalls eine größere Personenkenutniß zuzutrauen ist, als den Bun..

desbehörden.

Wollte man den Art. 5 der Bundesverfassung so auslegen , wie es Seitens des Bundesrathes nnd der Mehrheit Jhrer Kommission geschieht, so könnte nicht nur jeder Beschluß der Regierungsbehörden und selbst jedes Urtheil der Gerichte eines Kantons vor die Bundesbehörden gezogen und zum Gegenstande der Prüfung seiner materiellen Richtigkeit gemacht werden.

Wir finden z. B. in der Bundesverfassung aueh die persönliche Freiheit , das Eigenthum , die Preßfreiheit u. s. w. garantirt. Nun wird aber Niemand zu bestreiten wagen , daß nicht schon oft ein Unschuldig.^ eingekerkert und verurtheilt worden sei , daß mancher Bürger durch einen unrichtigen Urtheilsspruch Habe und Gut verloren habe und daß nicht weniger Fälle von ungerechtfertigten Verurteilungen wegen vorgeblichen Preßvergehen nachzuweisen wären. Besehwerden dieser Art sind denn auch schon oft vor die Bundesversammlung gebracht, allein stets durch einstin^ migen Beschluß aus Tagesordnung beseitigt worden , aus dem einfachen Grunde , daß die Bundesversammlung keine Appellationsinstanz , sondern bloß eine Kassationsbehörde im Falle der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ist und sich als solche nicht mit der Abwägung von Thatsachen und Beweisen zu beschäftigen hat.

Jn dem Schoße der Kominisston hat man zwar eingewendet, die Bundesbehörden hätten schon öfter nicht nur Erlasse der Regierungsbehörden, fondern sogar gerichtliche Urtheile kasstrt. Wir stellen diese Thatsache keineswegs in Abrede , behaupten aber , daß solche Kassationen nie erfolgt seien wegen unrichtiger Abwägung von Thatsachen und Beweismitteln, son..

dern bloß in Fällen , wo es sich um eine Rechtsverweigerung oder um un^ zweifelhafte Verletzung bestimmter verfassungsmäßiger Rechte handelte, wie z. B. bei der Verweigerung der Anerkennung gemischter Ehen , Ueber^ griffen der Gerichte eines Kantons in den Bereich der durch die Bundes^ versassung oder durch Konkordate garantirten Kompetenzen eines andern, Beeinträchtigungen des Niederlassungsrechts , Hemmungen des freien Ver..

kehrs u. s. w. Jn diese Kategorie gehört namentlich der in dem Berichte der Majorität angeführte Fall, betreffend die Beschwerden gegen die Pferde..

halter- und Führerreglernente von Uri ; denn hier handelte es sich um
eine prinzipielle Beeinträchtigung der Freiheit der Gewerbe und des Verkehrs.

Zur Bestätigung unserer oben entwickelten Anschauungsweise wir uns übrigens aaf einen Vorgang aus neuester Zeit berufen .

beweist , d..iß sowohl der Bundesrath als die Bundesversammlung damals unbedingt getheilt haben. Bei den Großrathswahlen im

können welcher dieselbe Kanton

Tefsin voni l l. März 1855 hatten gleichfalls in zwei Kreisen (Riviera

und Magvaglia) Doppelwahlen stattgefunden iind wie im Fragefalle waren auch damals die einen derselben von dem Großen Rathe kassirt und die

andern als gültig erklärt worden. Die Opposition führte gegen diesen ^ntfcheid gleichfalls Beschwerde bei den Bundesbehörden , in seiner Bot..

^1 schaft vom 29. Juni 18..^ bemerkte jedoch der Bundesrath hierüber wörtlich Folgendes : ...)

,,Wir finden nun, die Entscheidung über Wahlbeschwerden gegen ,,kantonale Wahlen stehe einzig und allein den betreffenden kantonalen Be,,hörden zu. Deßhalb hatten die Beschwerdeführer. so weit sie. in dieser ,,Beziehung sich zu beklagen hatten, sich an die kompetenten kantonalen ,,Behörden und speziell an den dortigen Großen Rath zu wenden.

Nur ,,wenn ihnen die Berufung an^ die Behörden verweigert, oder durch die ,,Entscheidungen der leztern verfassungsmäßig garantirte Rechte offenbar .^.verlezt worden wäre, würde ein Rekurs an die Bnndesbehörden be,,gründet gewesen sein. Weder die eine noch die andere Voransseznng ist ,,aber vorhanden, und die Beschwerdeführer selbst berufen sich aiieh nicht ,,darauf. Ohne deßhalb in das Materielle der Beschwerden und in die ,,Erwiderungen des Staatsrathes von Tessin einläßlicher einzutreten, er,,achten wir ein Eingehen auf die Beschwerde nicht in der Kompetenz des ..Bundes..^ Jn GenIäßheit dessen schlug der Bundesrath der Bundesversammlung das Nichteintreten auf die eingelangten Beschwerden vor , aus den folgen..

den Motiven : ^) .^ ,,Jn Erwägung, daß die Entscheidung über Beschwerden gegen kan,,tonale Wahlen Sache der betreffenden kompetenten Behörden der Kan,,tone ist, und ein Rekurs an die Bundesbehörden nur begründet erscheint, ,,wenn die Berufung an die kantonalen Behörden verweigert oder ..-,,dureh die Entscheidung dieser letztexn --.. Rechte, welche durch die Bundes,,verfassung gewährleistet find, verlezt wurden; ,,daß bei den vorliegenden Beschwerden weder die eine noch die andere ,,dieser Voraussezungen vorhanden ist.^ Die Konimission des Nationalrathes erklärte durch ihren Berichterstatter, Hrn. l^r. Kasimir Pfeffer, die Beistimmung zu dem Vorschlage des Bundesrathes und beide Räthe nahmen dann denselben mit einer unwesentlichen Aenderung der Motivirung an. Jn Beziehung auf diese bemerkte die nationalräthliche Konimission in ihrem Berichte voin 11. Juli

1855 : ^)

,,Betreffend die ini Kanton Tessin am 11. März 1855 vorge,,nommenen kantonalen Wahlen stimmen wir dem Vorschlage des Bundes,,rathes ebenfalls bei, wünschen jedoch eine Modifikation in der Begründung.

,,Es walten nämlich verschiedene Ansichten über die Frage, inwieweit nian ,,sich an die kantonalen Behörden wenden müsse, b.vor man eine Beschwerde ,,bei den Bnndesbehörden erheben könne. Wir möchten nun eine Erörte^

^) ^

^.

^..indesblatl. 18^, Bd. II, S. 4^.

..

...

....

...

...

..

^.

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...

...

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^

382 ,,rung diefer Frage, als in dem vorliegenden Falle unnöthig, bei Seite ^,,lassen und schlagen daher vor: den Beschluß einfach damit zu niotiviren.

,,daß die Beschwerdeführer keine Verlezung von Rechten, die durch die Bundesverfassung gewährleistet sind, nachgewiesen haben. ^ Sie sehen also , Tit. , daß im Jahre 1855 in einem Falle ganz gleicher Art die Bundesbehörden durchaus die Anschauungsweise.. sanktionirt haben, welche heute von der Minderheit Jhrer Kommission verfochten wird.

und wir können nicht annehmen , daß inzwischen die ..^entraiisationsideen so große Fortschritte gemalt hätten , daß die Kantone bereit wären , heute eines der wesentlichsten Stücke ihrer Souveränität , ja die eigentlich..^ Grundlage derselben , das Selbstkonslituirnngsrecht ihrer Großen Räthe preiszugeben.

Zwar hat m..n in der Mitte der Kommission versucht die Sache so darzustellen , als ob der heutige Fall von demjenigen von 1855 wesentlich verschieden wäre, indem damals hauptsächlich andere Beschwerdepunkte, wie die Behauptung des Druckes von bewaffneten Banden infolge des statte gefundenen Pronuneian.entos^ die Anordnung der Neuwahlen vor Annahme der Verfassung .... , in Frage gestanden und überdieß ein besonderes Ge^ wicht auf den llmstand gelegt worden sei, dai^ die Besehwerdesührer sich mit ihren Beschwerden nicht zunächst an die kantonalen Behörden gewen^ det hatten. Diese Einwürfe sind aber nichtsweniger als stichhaltig. Richtig ist zwar . daß im Jahre 185.5 die oben erwähnten Beschwerdepunkte mit vorgebracht und ans dieselben ein besonderer Nachdruck gelegt wurde; allein a u ss e r d e n s e l b e n war anch die Tatsache der Doppelwahlen geltend gemacht worden und wenn daher zu denselben noch andere Beschwerdegründe hinzukamen , so würde dieses für den Bund nnr eine um so stärkere Auf..

forderung zum Einschreiten gewesen sein , falls die Bnndesb..hörden sich als zuständig betrachtet hätten. Statt dessen erklärten aber diese einfach, es liege in allen vorgebrachten Tatsachen , also aiich in der Gültigerklä^ rung eines Theiles der Doppelwahlen , keine Verletzung verfassungsmäßig garantierter Rechte und beschlossen demzufolge das Nichteintreten. Richtig ist ferner , daß der Bnndesraih die Uebergehung der Kantonalbehörden als einen Grund für das Niehteintreten hervorgehoben hatte ; die Kommission aber zog
diese Thatsache nicht weiter in Erwägung , weil über die Frage, ,,wie weit man sich an die kantonalen Behörden wenden müsse. bevor inaii ,,eine Beschwerde bei den Bundesbehörden anbringen könne, .... Zweifel walten und eine Erörterung dieser Frage im vorliegenden Falle als unn ö t h i g erscheine. Eben mit Rücksicht hierauf schliiq dann die Kommission vor , den Bef^luß auf Nichteintreten einfach damit zu motiviren, ^daß die Beschwerdesührer kein^ Verletzung von Rechten. die durch die Bnndesver^ fassnng gewährleistet sind , nachgewiesen haben.

Da es sich in jenem Falle , wie in dem vorliegenden , um Beschwerden wegen Doppelwahlen , von denen die einen du^.ch den Großen Rath kassirt , di.. andern aber gültig erklärt werden . handelte , so spricht demnach d^ von der Kom^

.

^

mission vorgeschlagene Aenderung nicht gegen , sondern im Gegentheil für die hierseitige Ansicht.^ Hierzu kommt endlich, daß auch im vorliegenden Falle, wie bei den Wahlen von 1855^. die Beschwerdeführer die jedensalls zunächst zuständige Behörde , den Großen Rath des Kantons Tessin gänzlich überlangen und sich sofort ^.ach dem Stattfinden der betreffenden Wahlverhandlungen mit ihren Beschwerden direkt an die Bundesbehörden gewendet haben. .^ll.le Wahlgesetze fehreiben nun aber gewisse peremtorische Fristen vor, innerhalb welchen allsällige Wahlbeschwerden bei der kompetenten Kantonsbehörde geltend gemacht werden müssen , und dieß ist auch der Fall im Kanton Hessin. Wenn es nun ein Bürger unterläßt, in einem gegebenen Falle seine Rechte in der vorgeschriebenen Form und in den bestimmten Fristen geltend zu machen und diese aus Grund feiner Säumniß für ihn verloren gehen, so kann er doch gewiß nicht über Verletzung verfassungsmäßig garantirter Rechte klagen. Dieser Punkt bildet daher ein weiteres Motiv für die Begründung unseres Antrages auf Nichteintreten.

Die KonImifsionsmehrheit muß zwar zugeben , daß in diesem Punkte von der Opposition gefehlt worden sei , sie glaubt aber , es könne hier von der strengen Form abgefehen werden, weil ein Entscheid des Großen Rathes vorliege und dieser bei dessen Erlassung alle Thatsachen vor Augen gehabt habe. Letzteres ist aber zunächst unrichtig , denn der größere Theil der Beweismittel der Beschwerdeführer ist erst bei Anlaß der Beschwerdesührnng an die Bundesbehörden produeirt worden , also dem Großen Rathe nicht vorgelegen. Abgesehen hiervon glaubt aber die Minderheit Jhrer Kommission , es sei, wenn irgendwo gerade in Fällen der vorliegenden Art absolut nothwendig, die Uebergehung der Kantonsbehörden nicht zu gestatten; denn wenn man hier nicht strenge .an der Form sesthält, so liegt bei politischen Partheiungen die Versuchung gar zu nahe, alle Wahlbeschwerden direkt an die Bundesbehörden zu richten.

ll.

Sollte indeß entgegen den Ansichten der Minderheit Jhrer Kommission das Eintreten in den Gegenstand beschlossen werden, so niüßte dieselbe jedenfalls finden , die vorliegenden Beweife genügten keineswegs , um darauf gegründet irgend einen einläßlichen Entscheid zu fassen , vielmehr müßte jeder solchen Entscheidung eine weitere Untersuchung vorausgehen.

Ueberall liegen näinlich bezüglich der Wal.lverhandlungen doppelte Verbalproeesse v o r , welche sich diametral widersprechen, die übrigen Beweise beruhen zum größern Theile auf Privatzeugnissen und zusammengetragenen Partheierklärungen und endlich kommt noch hinzu, daß ie.des dieser an sich gewichtlosen Aktenstücke wieder durch widersprechende Gegenzeugnisse und Gegenerklärungen aufgewogen wird. Wenn aber die Bundesversammlung in der Sache einen materiellen Entscheid fassen will, so darf doch wenigstens die Erwartung ausa^proch^ werden, daß e.... nicht auf sol..^ man^

384 hafte Beweise hin geschehe und eine Untersuchung durch eine unparteiische Kommission der Bundesversammlung erschiene daher unter dieser Voraussetzung als unerläßlich.

III.

Sollte endlich auch die von der Minderheit Jhrer Kommission bean..

tragte Aktenvervollständigung verworfen werden , so bliebe nach ihrer Ue.berzeugung schlechterdings nichts anderes übrig , al^ die vorliegenden Beschwerden sam.nt und fonders zu verwerfen. Denn die Beschwerdeführer verlangen die Kassation von Beschlüssen, welche der Große Rath des Kan^ tons Tessin inner den Grenzen seiner Kompetenz gefaßt hat und niotiviren dieses Begehren durch die Behauptung, der Große Rath habe durch jene Beschlüsse die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger verletzt. Es ist nun aber einleuchtend , daß eine solche schwere Anklage gegen die höchste Landesbehörde eines souveränen Kantons nicht ohne Weiteres als richtig an^.

genommen werden darf, fondern daß, um ein Einschreiten des Bundes zu rechtfertigen , die Verfassi.ingsverletznng klar und unzweifelhaft nachgewiesen sein müßte. Wo findet sich nun abe. ein solcher Beweis .. ...^ir vermögen denselben nirgends zu erblicken. Wie schon erwähnt , stehen überall die beidseitigen Berichte und Beweise im direktesten Widerspreche mit einander und es ist namentlich für nns, die wir den Verhältnissen ferne stehen und die Glaubwürdigkeit der für und gegen austretenden Zeugen nicht abzu.^ wägen iin Falle sind, rein unmöglich^ aus diesem Wirrwarr die Wahrheit herauszufinden.

Die bundesräthliehe Botschaft selbst muß anerkennen , daß ein über^ zeugender Beweis der Behauptungen der Beschwerdeführer überall fehle; allein einmal geht er von der Ansi.cht ans , da Seitens der Regierung auch keine vollgültige Beweise für die Legalität der aufrecht erhaltenen Wahlen beigebracht worden, so genüge diese Unsicherheit zur Rechtfertigung der Kassation und dann würde auch das Faktum der Doppelwahlen an sich schon ein Einschreiten des Bundes rechtfertigen. Hierin liegen aber die Grundirrthümer der bundesräthlichen Schlußnahme.

Was vorerst die Beweisfrage anbetrifft, so bitten wir nicht zu über..

sehen , daß der Große Rath des .Kantons Tessin in dieser Sache nicht Parthei ist , daß derselbe vielmehr durch Verfassung und Gesetz berufen war . über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder zu .entscheiden und daß er in dieser Stellung lediglich die ihm vorgelegenen Thatsachen und Beweise gewürdigt und nach bester Einsicht seinen Entscheid abgegeben hat.

Wenn nun dieser Entscheid als
verfassungswidrig angefochten werden und ein Einschreiten der Bnndesbehörden gerechtfertigt sein soll . so müssen offenbar diejenigen , welche die Verletzung behaupten , nachweisen , daß sie durch die Schlußnahine wirklich in ihren verfassungsmäßigen Rechten be^ einträehtigt worden seien. Dein Großen Rathe hingegen liegt dießfalls keinerlei Beweisführung ob ; seine Verhandlungen hab^ .^..l^r di^ Ver..

muthuna^ der ..^alität für fich.

Ebenso unrichtig ist die Annahme , daß die Thatsache der Doppelwahlen an sich schon eine Kassation beider Wahlverhandlungen der betrefsenden Kreise rechtfertigte. Einverstanden sind wir zwar, daß die Trennung der Wähler eines Kreises in zwei Wahlkollegien eine beklagenswerte Erscheinung sei , welcher mit allen gesetzlichen Mitteln entgegengewirkt werden müsse, allein zu weit gegangen wäre es offenbar, wenn man in allen Fällen, wo Doppelversainmlungen stattfinden , ohne Weiteres beide Wahlakte als ungültig betrachten wollte ; denn dieß würde nothwendig zu der Konsequenz führen . daß es einer Minderheit möglich gemacht würde , das Zustande.^ninien gültiger Wahlen überhaupt zu hindern. Es muß vielmehr in jedem einzelnen Falle untersucht werden . ob die eine oder andere jener VerHandlungen den Eharakter der Legalität an sich trage oder ob beide als vieiös zu betrachten seien und je nach dem Ergebnisse dieser Untersuchung hat die Kassation beider Wahlverhandlungen oder bloß der einen oder an^ dern derselben stattzufinden. Gerade in dieser Weise ist nun bei den vorliegenden Wahlanständen progredirt worden und wir vermöchten daher nicht vorzusehen , was gegen die Legalität dieses Verfahrens eingewendet wer^ deu dürfte.

Zum Schlusse fei es uns erlaubt , zur Bestätigung des oben Gesagten einen Blick auf die einzelnen Wahlverhandlungen zu werfen.

W a h l k r e i s F a i d o.

Jn diesem Wahlkreise fanden zwei ..Wahlversammlungen nach einander statt. Nach der Darstellung der Regierungspartei fand sich dieselbe an dem Wahltage zu der bestimmten Zeit um 10 Uhr - an dem bezeichneten Orte, in der Pfarrkirche zu Faido ein; der Pfarrer hatte jedoch die Messe noch nicht beendigt und der Friedensrichter, so wie dessen Sekretär - Assessor waren abwesend , weßhalb die Versammlung durch den Suppleanten eröffnet wurde. Erst gegen 11 Uhr, nach beendigten Verhandlungen , langte der Friedensrichter an der Spitze der Opposition, welche bis dahin auf Zuzug gewartet hatte, an, und fchritt gleichfalls zu der Vornahme von ^Wahlen. Nach der Darstellung der Beschwerdeführer hingegen hätte sieh die Opposition rechtzeitig an dein bestimmten Orte ein^.

gesunden und die Versammlung der Regierungspartei müßte demnach zu früh oder an einem andern Orte abgehalten worden sein.

Auf welcher Seite liegt nun die Wahrheit .^ Wir vermögen es nicht zu sagen. Von beiden Seiten liegen Beweise. vor , welche im direktesten Widerspreche mit einander stehen. Jst richtig , was die Regierungspartei hierüber behauptet , so scheint es der Minderheit Jhrer Kommission außer Zweifel , daß die von ihr getroffenen Wahlen aufrecht erhalten werden müßten ; denn diejenigen Wähler . welche rechtzeitig auf Ort und Stelle erschienen , hatten offenbar das Reeht zu den Wahlverhandlungen zu schreiten , ohne auf die Ankunft einer verspäteten Gegenpartei zu warten . die Eröffnung der Versammlung fand in Abwesenheit des Friedensrichters und

seines Sekxetär-Assessors statt , durch dessen gesetzlichen Stellvertreter , und was den Ort betrifft, so ist auch in dieser Beziehung nichts zu erinnern, da, wenn die Kirche infolge gottesdienstlicher Verrichtungen okkupirt war,

nichts anders übrig blieb. als sich auf den Kirchhof zurückzuziehen. Wäre

hingegen die Erzählung der Opposition richtig, so könnte es keinem Zweifel unterliegen , daß ihre Wahlversammlung die gesetzmäßige wäre. So lange aber der faktische Verhalt nicht mit voller Sicherheit hergestellt ist , kann auch von der Annahme einer Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger durch die angefochtene Schlußnahme des Großen Rathes nicht die Rede sein.

^ Wahlkreis

Eastro.

Hier wurde im Anfange der Wahlverhandlung die Regierungspartei, nach ihrer Erzählung, von der Opposition angegriffen und durch Thätlichkeiten genöthigt, sich zurückzuziehen : nach den Behauptungen der Oppo^ sition hingegen wäre es die Regierungspartei , welche die Streitigkeiten begonnen hätte. Die Mehrheit der Kommission selbst nimmt an , die Darstellung der Regieriingsparthei habe .die größere Wahrscheinlichkeit für sich ; allein nichtsdestoweniger hält sie dafür , es müsse Kassation eintreten, einmal wegen gefetzwidriger Znfanimenbernsung der Versammlung und dann auch , weil jedenfalls die angegriffenen Wähler der Regierungspartei nie das Recht gehabt hätten , sieh zu einer besondern Versammlung zu konstitniren.

Was indeß den ersten Einwurs betrifft, so ist zwar allerdings richtig, daß bei der Einberufung der Wähler Ort und Stunde der Versammlung nicht angegeben wurde ; dagegen muß aber erinnert werden , daß dieser Mangel von keiner Parthei als Kassationsgrund geltend gemacht worden ist, vielmehr beide Theile die Aufrechthaltu^g der von ihnen getroffenen Wahlen beanspruchen. Daß die Geltendmachung des Mangels von der Opposition nicht erfolgte, erklärt sich daraus . daß der Friedensrichter , welcher den^ selben verschuldet , ihrer ^artei angehört und die Regierungspartei hatte ohnehin kein interesse, denselben zu releviren. Offenbar ist es nun aber nicht an den Bundesbehörden von Amteswegen nach Kaffationsgründen zu suchen, in casu um so weniger. als es sich uni einen bloßen Formverstoß handelt, wegen dessen jedenfalls bei deni Großen Rathe hätte ge^ klagt werden müssen und als in Wahrheit beide Partheien anerkennen müssen , den Ort und die Stunde der Wahlversammlung gekannt zu haben.

Die Frage betreffend . ob ini Falle von Tätlichkeiten die angegriffene Parthei das Recht habe, sich zurückzuziehen und das Wahlgeschäft an eineni andern Orte fortzusetzen , so scheint uns in der Bejahung dieser Frage Seitens des Großen Rathes des Kantons Tessin mindestens keine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte zu liegen. Denn man wird der Oppo..

sition im Kanton Tessin doch wohl kaum das Recht vindieiren wollen, über

3^

..^

.^re Gegner mit bewaffneter Hand herzufallen. Dagegen scheint uns ..

..wenn die auf solche Weise Angegriffenen sich zurückgezogen und das Wahl^ geschäft an einem andern Orte fortgesetzt haben , so seien sie hierbei durchs aus iu ihrem Rechte gewesen und jedenfalls hätten diejenigen , welche di.^ Störung verschuldet haben , dießfalls fein Klagrecht.

Wahlkreis Malvoglia.

Jn Malvaglia war die Wahlversammlung in gesetzlicher Form auf den Platz Bello in Dongio zufammenberufen worden und beide Partheie^ ^vollen zu der bestimmten Stunde und an dem bestimmten Orte eingetroffen.

und ihre Wahlversammlung abgehalten , von einer andern Versammlung jedoch nichts gesehen haben. Auch hier bringen beide Partheien Beweist für ihre Behauptungen vor ; diejenigen der Regierungspartei werden untere stützt durch das Wahlprotokoll, durch die amtlichen Erklärungen des mir der Eröffnung der Versammlung betrauten Friedensrichters und durch eine Reihe von Privatzeugnissen ; die Opposition hingegen stützt sich auf ihr^ Protokoll, ans das Zeugniß einer Anzahl von^Geineinderäthen und auf die Erklärungen der Wähler ihrer Parthei. Um die Verwirrung noch voll^ ständiger zu machen , bezeugt endlich der GeIneinderath von Dongio, iu.

Abweichung von den übrigen Angaben, die Wähler der Regierungspartei.

haben sich allerdings um 10 Uhr , allein nicht auf dem Platze Bello, son..

dern auf einem benachbarten Platze versammelt ; die Opposition dagegen sei auf dem bezeichneten Platze erschienen, indeß nicht um 10, sondern er^.

um 11 Uhr.

Der Bundesrath gründet nun die Kassation der Wahlen der Regier rungsparthei aus die Thatsache, daß Doppelwahlen stattgefunden haben, auf die Zweifel . welche in Betreff des Zufammentrittes auf dem bezeichneten.

Platze walten , und auf die Unsicherheit der Mehrheit auf Seite der einen.

oder andern Parthei. Die Minderheit Jhrer Kommisston könnte indeß nur.

dem zweiten Motive der bundesräthlichen Schlußnahnie eine Bedeutung beilegen ; denn wenn die Regierungspartei sich zu rechter Zeit und ..Im rechten Orte eingefunden und den Wahlakt^ vorgenommen hat, so ist es offenbar völlig gleichgültig , ob die Opposition an einem andere Orte o.de^ , zu einer andern Zeit eine zweite Wahlversammlung abgehalten hat nnd aus welcher Seite in Wirklichkeit die Mehrheit gewesen sei. Der Große Rath des Kantons Tefsin
hat nun nach Abwägung der ihnI vorgetegenen Beweise für die Gesetzmäßigkeit der Wahlverhandlung der Regierungspartei entschieden und der Bundesrath selbst muß anerkennen , daß für die Behauptung , daß diese Wahlverhandlung nicht an dem bezeichneten Orte stattgefunden habe , ein vollgültiger Beweis nicht vorliege , vielmehr die Frage bloß als zweifelhaft betrachtet werden könne. Ein solcher Zweise...

genügt aber nicht , um den angefochtenen Befchluß als verfassungswidrig zu erklären und auch bei diesem Spezialfalle kann daher die Minderheit Jhrer Kommission der Anschauungsweise des Bundesrathes nicht bei^ stimmen.

...^undesblatt. Jah^. XII. Bv. I.

33 ^

.

^

Wahlkreis

Tesserete. ^

Betreffs der Wahlverhandlungen dieses Kreises wird von der Regie..

...ungsparthei behauptet, der der Opposition angehörige Friedensrichter Ouadri ^abe die Versammlung eine Stunde vor der festgesetzten Zeit eröffnet; zu ^er bestimmten Stunde seien denn auch die Wähler der Regierungsparthei .eingetroffen iind da die Verhandlungen der ersten. Versammlung bereits be..

.endigt gewesen, so haben sie sich gleichfalls zu einer Wahlversammlung konftituirt und die Wahlen vorgenommen. Die Opposition dagegen stellt ^iese Behauptungen in Abrede und schützt vor , die Wähler der Regie- .

....ungspartei seien zu spät eingetroffen.

Auch hier liegen Zeugnisse für beide Behauptungen vor , und es wiederholt sich daher die Frage, wo ist die Wahrheit^ Sind die Angaben .der Regierungspartei richtig . so sind die von ihr vorgenommenen Wahlen unbestreitbar gültig; denn die Abhaltung einer Wahlversammlung vor der festgefetzten Zeit, könnte offenbar die später rechtzeitig eintreffenden Wähler weder an der Vornahme der Wahlen hindern , noch auch ihren Verhandjungen den Eharakter der Legalität rauben. Wären hingegen die Angaben .^er Opposition richtig, so würde das Recht auf ihrer Seite sein. AngeNichts des Widerspruches der beiderseits vorgebrachten Beweise ist aber auch .h.er ein sicherer Entscheid unmöglich und es bleibt daher nichts anderes ^ibri^ . als die Schlußnahme des Großen Rathes ausrecht zu erhalten.

Der von dem Bundesrathe als ein weiterer Kaffationsgrund hervorgehobene Umstand , daß die Einberufung zu den Wahlverhandiungeu zu .spät stattgesunden habe, ist ...on keiner Partei geltend gemacht worden und .es gilt daher in dieser Beziehung das oben Gesagte. Ebenso verweisen .^ir auf unsere oben enthaltene Ausführung in Betreff der Frage , auf Welcher Seite in Wirklichkeit die Mehrheit gewesen wäre.

Wahlkreis Magliasina.

Jn Beziehung aus die Wahlen in diesem Kreise gilt in verstärktere ^..aße alles , was in Beziehung ans diejenigen des Kreises Eastro bemerkt Worden ist. Nach den Behauptungen der Regierungspartei wurde hier die ..Kolonne ^ihrer Wähler, als sie, den Friedensrichter an ihrer Spitze, au ^m Wahiplatze anlangte , von der Opposition mit Flintenschüssen empfan.

.ge.. , so daß ein Wähler todt auf dem Platze blieb und mehrere verwundet .wurden. Jnsolge dessen zog sich der Friedensrichter mit den ihn
uingebenden Wählern auf einen benachbarten Platz zurück und schritt dort zu .de.u Wahlverhandlungen. Die Opposition bestreitet zwar diese Thatfachen, ^indem sie die Schuld auf die Regierungspartei zu wälzen sucht und es ist auch wichtig . daß die wegen dieser Gewaltthat in Untersuchung gezogenen Individuen von den Geschworneu freigesprochen wurden. Allein Thatsache bleibt es immerhin , daß auf die Regierungspartei bei ihrer Ankunft au .dem Wahlplatze geschossen wurde und daß infolge dessen ein Mann todt ...ruf dem Platze blieb und mehrere verwundet wurden, während aus Seite

3^ der Opposition keine Verwundung ausgewiesen werden konnte. Diese Thatsachen sprechen deutlicher als Worte und der Umstand , daß die wirklich Schuldigen nicht ausgemittelt werden konnten , ändert zuverlässig an der Sache nichts.

Hat nun der Große Rath dadurch , daß er die Wahlverhandlungen Derjenigen Wähler . welche auf diese Weise angegriffen und genöthigt wurden , das Wahlgeschäft auf einem andern Platze vorzunehmen, als gültig .erklärte , die verfassungsmäßigen Rechte der Bürger .verletzt .. Und steht es

^Inentlich der Opposition zu, dießsalls Klage zu führend Wir könnten

^iese Fragen unmöglich bejahen.

Betreffend endlich die Wahlverhandlungen des K r e i s e s S e s s a , so haben wir nicht nöthig, auf dieselben weiter einzutreten, da sowohl der Bundesrath als die Kommifstonsmehrheit über deren Aufrechthaltung einig sind. Zur Kennzeichnung der Handlungsweise der Opposition sei es uns bezüglich dieser Verhandlungen bloß erlaubt hervorzuheben , daß es hier als vollständig erwiesen erscheint, daß nur eine Versammlung abgehalten worden ist, dessenungeachtet aber von der Opposition hintennach ein falsehes Wahlprotokoll abgefaßt wurde , um glauben zu machen , es hätten Doppelwahlen stattgefunden. Eine Partei , die zu solchen Mitteln ihre Zuflucht nimmt , richtet sich selbst und kann zuverlässig auch in Beziehung.

aus ihre sonstigen Behauptungen nicht aus große Glaubwürdigkeit Anspruch machen.

Die Minderheit Jhrer Kornmisston hat daher die Ehre, Jhnen folgende Anträge zur Annahme vorzulegen.

Anträge der Minderheit.

I.

^

J n e r st e r .... i n i e.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Rekurses der Regierung des Kantons Tesfiu gegen den Beschluß des Bundesrathes vom 29. November 1859, be..

treffend die au die eidg. Bundesbehörden gerichteten Beschwerden iiber Wahlen von Mitgliedern des Großen Rathes des genannten Kantons

vo^ 13. Februar, 29. Mai und 12. Juni l 85..^

in Erwägung, daß nach Jnhalt der Verfassung und des Wahlgesezes des Kantons Tessin der Große Rathe die kompetente Behörde zum Entscheide über die Gültigkeit der kantonalen Wahlen ist und ein Rekurs

^90 an die Bundesbehördeu nur iu so fern zuläßig wäre, als die Kanton^ Behörde fich weigerte, über daherige Beschwerden zu entscheiden oder ihre Entscheidung eine Verlezung der verfassungsmäßigen Rechte der Bürger

enthielte ;

in E r w ä g u n g , daß der aus den Wahlen vom 13. Februar 185^ hervorgegangene Große Rath sich in regelmäßiger Weise konstituirt und über die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder entschieden hat; in E r w ä g u n g , daß der Große Rath durch seinen Entscheid über

die Gültigkeit ^oder Ungültigkeit der Wahlverhandlungen iu den Kreisen,.^ in welchen Doppelwahlen stattgefunden,^ lediglich von einem Rechte Gebrauch gemacht hat, welches ihm durch die Verfassungen des Kanton^ und der schwe.z. Eidgenossenschaft garantirt ist; in E r w ä g u n g , daß d..r Große Rath, indem er über die Thatsachen, welche auf die Wahlverhandlungen vom 13. Februar 1859 Bezug haben, entschieden, . kein verfassungsmäßiges Recht der Bürger dee^ Kantons Teffin verlezt hat; in E r w ä g u n g , daß jedenfalls die vorliegenden Beschwerden vor Allem aus bei dem tessinischen Großen Rathe, als der kompetenten Behörde. hätten angebracht werden sollen,

beschließt: Es wird aus die erhobenen Beschwerden gegen die Kantonalwahlen des Kantons Tessln vom 13. Februar, 2..). Mai und 12. Juni 185.^ nicht eingetreten.

n.

E v e n t u e l l für den Fall des E i n t r e t e n s .

Ju Erwägung, daß die bezüglich der Beschwerden gegen die Wahlen im Kanton Tessin von der einen und der andern Seite angebrachten Thatsachen nicht in genügender Weise konstatirt sind,

beschließt: Es hat in Betreff der fraglichen Thatsachen eine amtliche Unter..

suchung durch eine von der Bundesversammlung zu ernennenden Spezial..

.kommission statt zu finden.

.

II.

391

I n d r i t t e r Li n i e , f ü r d e n F a l l d e r V e r w e r f u n g deszweitenAntrages.

(Lemma 1--4, wie im ersten Antrag.)

Jn Erwägung, daß die Beschwerdeführer, wenn sie diese EntScheidungen des Großen Rathes anfechten wollten, zu beweisen gehabt hätten, daß durch dieselben wirklich verfassungsmäßige Rechte der Bürger verlezt worden seien , im Fragsalle aber der Beweis der von ihnen hiefür angeführten Thatsachen gänzlich fehlt,

beschließt: Die gegen die Kantonaiwahlen des Kantons Tessin vow 13. Februar, 29. Mai und 12. Juni 1859 erhobenen Beschwerden sind abgewiesen.

Bern, den 31. Januar 1860.

Die Minderheit der Kommission: Niggeler, Berichterstatter.

Alméras.

.. Die gefezgebenden Räthe haben am 3l. Januar und 3. Februar 1860 .olgenden Beschluß gefaßt : #ST#

Bundesbeschluß, betreffend

die Dessiner Wahlen.

(Vom 3. Februar 1860.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsteht der Rekursbeschwerde der Regierung von Tessin gegen ..n Beschluß des Bundesrathes vorn 29. November 1859, betreffend die ....ahl des Großen Rathes von Tessin,

Bundesblatt. Jahra.XII. Bd....

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Berichte der Kommissionen des Ständerathes sammt Bundesbeschluß, betreffend die Großrathswahlen im Kanton Tessin im Jahr 1859.

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Bundesblatt

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Jahr

1860

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1860

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363-391

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10 003 012

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